Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Oldenburg (Oldenburg)
Verwaltungsgericht Oldenburg (Oldenburg) Urteil vom 05.02.2026 – 15 A 5793/25
ECLI:DE:VGOLDBG:2026:0205.15A5793.25.00
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die Festsetzung von Rundfunkbeiträgen.
Der Kläger wird von dem Beklagten als Inhaber einer Wohnung in A-Stadt, A-Straße, unter der Beitragsnummer geführt. Nachdem er keine Rundfunkbeiträge entrichtet hatte, setzte der Beklagte gegen ihn mit Bescheid vom 2. Juni 2025 für den Zeitraum vom 1. Mai 2022 bis zum 30. April 2025 Rundfunkbeiträge i.H.v. 660,96 € zuzüglich eines Säumniszuschlags in Höhe von 8,00 EUR fest.
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 19. Juni 2025 Widerspruch ein, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 4. Juli 2025 zurückwies.
Der Kläger hat am 20. Juli 2025 Klage erhoben.
Die Klagebegründung besteht aus einer im Internet käuflich erworbenen Textvorlage, die der Kammer bereits aus zahlreichen anderen Klageverfahren bekannt ist. Die darin zunächst gerügten formellen Rechtmäßigkeitsmängel wurden gemäß späterem anwaltlichem Schriftsatz nicht weiter aufrechterhalten.
In der Sache wird im Wesentlichen geltend gemacht, dass der Bescheid materiell rechtswidrig sei. Beim Rundfunkbeitrag handele es sich eine verfassungswidrige Steuer, deren Erhebung auch gegen europarechtliche Grundsätze verstoße. Jede Beitragserhebung setze einen individuellen Vorteil voraus. Ein solcher sei jedoch nicht mehr gegeben, da der öffentlich-rechtliche Rundfunk seinen verfassungsmäßigen Auftrag nicht erfülle und weil die Berichterstattung des Beklagten gegen grundlegende Prinzipien des Rundfunkrechts verstoße. All dies habe das Ausmaß eines strukturellen Versagens erreicht. So halte die Berichterstattung u.a. das Neutralitäts- und Sachlichkeitsgebot nicht ein. Stattdessen trage der öffentlich-rechtliche Rundfunk zum Meinungskampf bei und greife in diesen durch Desinformation ein. Der öffentlich-rechtliche Rundfunk verbreite falsche Fakten und überwache die Regierung nicht hinreichend. Regierungskritische Berichterstattung erfolge nicht. Dies könne anhand zahlreicher Beispiele belegt werden, so z.B. durch die Berichterstattung über die Corona-Pandemie und deren Bewältigung, über den Ukrainekrieg, über die UNO und WHO, über Nord Stream 2 oder anhand der Wirtschaftsberichterstattung. Kritische Stimmen kämen nicht zu Wort und würden stattdessen in Kommentaren diffamiert. Der öffentlich-rechtliche Rundfunk stehe der Politik zu nahe und sei von dieser abhängig. Hinzukomme, dass die Mitarbeiter des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu einem großen Teil dem politisch linken Spektrum angehörten. Dies spiegele sich wiederum in der Besetzung von Talkshows wider, in denen die Parteienlandschaft zu oft nur einseitig abgebildet werde. Außerdem manipuliere der öffentlich-rechtliche Rundfunk die Zuschauer, indem z.B. Personen in Interviews zu Wort kämen, ohne transparent zu machen, dass diese eine enge Verbindung zum öffentlich-rechtlichen Rundfunk hätten oder einer politischen Partei angehörten. Durch die erfolgte Auswertung von Hauptnachrichtensendungen ließen sich indikatorengestützte Defizite in der Berichterstattung empirisch belegen. Auswertungen vor allem des Unternehmens Media Tenor belegten die Nichterfüllung der gesetzlich geschuldeten Funktionsaufträge, insbesondere der demokratiebedeutsamen Meinungsvielfalt. Es bestehe eine strukturelle Abweichung des Ist-Zustandes von der Soll-Beschaffenheit. Regierungskritische Berichterstattung oder die Darstellung bürgerlicher, wirtschaftsliberaler Positionen erfolge kaum. Die Defizite beträfen auch die Berichterstattung über zentrale politische und gesellschaftliche Prozesse sowie die Integration von Wertediskursen und demokratiebezogenen Perspektiven. Die Probleme seien den Rundfunkanstalten auch bekannt, da sie hierüber regelmäßig durch Gremienvorlagen, wie sie auch der Klageschrift beigefügt waren, informiert würden. Mit dem Ziel der weiteren Aufklärung seien Auskunfts- und Datensicherungsverlangen an den Beklagten, an das ZDF und Deutschlandradio übersandt worden, Rückmeldungen stünden aus. Um den verfassungsrechtlich gebotenen Funktionsauftrag erfüllen zu können, bestehe ein erheblicher Verbesserungsbedarf. Untersuchungen der Medienforschung hätten ergeben, dass das Vertrauen in die öffentlich-rechtlichen Sender gesunken sei. Der öffentlich-rechtliche Rundfunk verstoße zudem gegen das Gebot einer wirtschaftlichen und sparsamen Verwendung der von ihm vereinnahmten Mittel, wobei als Beispiele u.a. die Produktion bestimmter Programme, unverhältnismäßig hohe Gehälter und Pensionen, fehlende Sparanreize oder etwa die fehlende Transparenz hinsichtlich der Mittelverwendung anzuführen seien. Die Rundfunkräte der Rundfunkanstalten seien zudem weder staatsfern noch plural besetzt. So würden beispielsweise die Gremien des Bayerischen Rundfunks zu stark von Erwerbstätigen aus dem Bereich des öffentlichen Dienstes besetzt und seien damit nicht mehr repräsentativ für den Bevölkerungsquerschnitt. Es fehle die kritische Distanz zu Regierung und Parlament. Die Gewährleistung der Meinungsvielfalt sei so nicht gesichert.
Wegen der weiteren Details des Vortrags und der klägerseits angeführten Beispiele wird auf die Klagebegründung verwiesen, § 117 Abs. 5 VwGO.
Der Kläger beantragt,
den Festsetzungsbescheid vom 2. Juni 2025 und den Widerspruchsbescheid vom 4. Juli 2025 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, die Rechtsgrundlage für die Erhebung von Rundfunkbeiträgen verstoße weder gegen das Grundgesetz noch gegen EU-Recht. Die Verfassungsmäßigkeit bzw. die Vereinbarkeit mit EU-Recht sei höchstrichterlich durch Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts sowie des Europäischen Gerichtshofs bestätigt worden. Das Bundesverfassungsgericht habe zudem entschieden, dass es sich beim Rundfunkbeitrag nicht um eine Steuer handele. Der streitgegenständliche Festsetzungsbescheid sei rechtmäßig. Die Tatbestandsvoraussetzungen für die Heranziehung zur Beitragspflicht seien erfüllt und der Kläger sei im streitgegenständlichen Zeitraum auch nicht von der Rundfunkbeitragspflicht befreit gewesen. Die Frage, ob gegen die Pflicht, umfassend und neutral über alle gesellschaftlichen Strömungen in der Bundesrepublik Deutschland zu berichten, verstoßen worden sei, sei im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens nicht zu prüfen und zu entscheiden ist. Als Träger der Rundfunkfreiheit seien die Rundfunkanstalten berechtigt und verpflichtet, die sich aus dem Grundgesetz ergebenden Anforderungen an die Erfüllung des Rundfunkauftrags eigenverantwortlich zu gewährleisten. Es obliege ihnen zu entscheiden, wie sie ihre Programme gestalten, d.h. welche Sendungen sie zu welcher Zeit und auf welchem Verbreitungsweg ausstrahlen. Es sei nicht Aufgabe des Gerichts, über die Qualität öffentlich-rechtlicher Programminhalte und Tatsachengrundlage und Richtigkeit der Berichterstattung zu befinden und zu bewerten, welche Aufgaben dem Beklagten obliegen und wie er diese erfüllt. Selbst wenn Kritik an der Programmgestaltung im Rahmen eines rundfunkbeitragsrechtlichen Verfahrens berücksichtigt werden müsste, gäbe es nach wie vor aufgrund des umfassenden Programmangebots des öffentlich-rechtlichen Rundfunks einen die Beitragserhebung rechtfertigenden Vorteil. Denn dieses Programm umfasse wesentlich mehr als die kritisierten Sendungen, sodass sogar derjenige, der bestimmte öffentlich-rechtliche Programme ablehne, alternative öffentlich-rechtliche Angebote nutzen könne. Ein Anspruch auf Auskunftserteilung bestehe nicht, insbesondere ergebe sich dieser nicht aus § 47 NDR-Staatsvertrag. Der klägerische Vortrag löse auch keine gerichtliche Aufklärungspflicht aus.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der angefochtene Festsetzungsbescheid und der darauf bezogene Widerspruchsbescheid sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
1.
Ausgangspunkt der rechtlichen Betrachtung ist § 2 Abs. 1 RBStV. Danach ist im privaten Bereich für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten. Rückständige Rundfunkbeiträge werden gem. § 10 Abs. 5 RBStV durch die zuständige Rundfunkanstalt durch Bescheid festgesetzt.
Nach den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesverfassungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs ist die Erhebung von Rundfunkbeiträgen im privaten Bereich - mit Ausnahme des hier nicht vorliegenden Falls der Erhebung von Rundfunkbeiträgen für eine Zweitwohnung - verfassungsgemäß und steht mit Unionsrecht im Einklang (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.03.2016 - 6 C 6.15 -, BVerwGE 154, 275; Urteil vom 25.01.2017 - 6 C 15.16 -, Beschluss vom 25.01.2018 - 6 B 38.18 -; BVerfG, Urteil vom 18.07.2018 - 1 BvR 1675/16, 1 BvR 745/17, 1 BvR 836/17, 1 BvR 981/17 -; EuGH, Urteil vom 13.12.2018 - C-492/17 -). In den vorgenannten Entscheidungen wurde insbesondere ausgeführt, dass und weshalb der Rundfunkbeitrag im Jahr 2013 an die Stelle der früheren Rundfunkgebühr getreten ist, worin die Unterschiede zwischen einer Gebühr und einem Beitrag bestehen und weshalb die Abgabe die Voraussetzungen des Steuerbegriffs nicht erfüllt. Für die Frage der Notwendigkeit und gesicherten Existenz des öffentlich-rechtlichen Rundfunk, den Umfang des von ihm zu leistenden Grundversorgungsauftrags und seine zur Erfüllung dieser Aufgaben notwendige staatsfern zu erfolgende Finanzierung wird auf die sogenannten Rundfunk-Urteile des Bundesverfassungsgerichts verwiesen (vgl. u.a. BVerfG, Urteile vom 28.02.1961, BVerfGE 12, 205, vom 27.07.1971, BVerfGE 31, 314, vom 16.06.1981, BVerfGE 57, 295 [BVerfG 16.06.1981 - 1 BvL 89/78], vom 04.11.1986, BVerfGE 73, 118 [BVerfG 04.11.1986 - 1 BvF 1/84], vom 24.03.1987, BVerfGE 74, 297, vom 05.02.1991, BVerfGE 83, 238, vom 06.10.1992, BVerfGE 87, 181, vom 22.02.1994, BVerfGE 90, 60 [BVerfG 22.02.1994 - 1 BvL 30/88]; vgl. auch VG Oldenburg, Urteile vom 16.05.2024 - 15 A 4022/22 -, vom 02.05.2024 - 15 A 1502/23 - und vom 14.11.2024 - 15 A 1063/19 -).
Diese vom Bundesverfassungsgericht festgestellte grundsätzliche Verfassungsmäßigkeit des Beitragsmodells wird auch durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Oktober 2025 (- 6 C 5.24 -, juris), in dem es über die mit Beschluss vom 23.05.2024 - 6 B 70.23 -, zugelassene Revision entschieden hat, nicht in Frage gestellt.
Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass die Erhebung des Rundfunkbeitrags erst dann mit Verfassungsrecht nicht mehr in Einklang steht, wenn das Gesamtprogrammangebot der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten die Anforderungen an die gegenständliche und meinungsmäßige Vielfalt und Ausgewogenheit über einen längeren Zeitraum gröblich verfehlt wird. Die Schwelle für eine solche Annahme ist jedoch hoch und setzt ein grobes Missverhältnis zwischen Abgabenlast und Programmqualität voraus. Die Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrags ist erst dann in Frage gestellt, wenn das aus Hörfunk, Fernsehen und Telemedien bestehende mediale Gesamtangebot aller öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalter über einen längeren Zeitraum evidente und regelmäßige Defizite hinsichtlich der gegenständlichen und meinungsmäßigen Vielfalt erkennen lässt. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 18. Juli 2018 (a.a.O., juris Rn. 97) die sachliche Rechtfertigung der Rundfunkbeitragspflicht für das damalige öffentlich-rechtliche Programmangebot nicht in Zweifel gezogen und demgemäß zu diesem Zeitpunkt eine verfassungsrechtliche Äquivalenz zwischen Beitragspflicht und Programmqualität bejaht. Für die Beurteilung der Frage, ob sich hieran inzwischen etwas geändert hat, ist eine längere Zeitspanne von nicht unter zwei Jahren in den Blick zu nehmen, die mit dem in dem angefochtenen Bescheid abgerechneten Zeitraum endet. (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.10.2025, a.a.O., Rn. 41).
Der angefochtene Festsetzungsbescheid betrifft den Zeitraum vom 1. Mai 2022 bis zum 30. April 2025. Die gemäß der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu führenden Nachweise müssten sich demgemäß jedenfalls über diesen Zeitraum erstrecken.
Dass das Gesamtprogrammangebot der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten über den vorgenannten Zeitraum evidente und regelmäßige Defizite hinsichtlich der gegenständlichen und meinungsmäßigen Vielfalt und Ausgewogenheit aufweist, hat der Kläger nicht den Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts entsprechend substantiiert dargetan.
In der zur Klagebegründung eingereichten Textvorlage wird im Wesentlichen die Berichterstattung über die Corona-Politik bemängelt (Seite 81 - 145 der Klagebegründung). Der wesentliche Schwerpunkt dieser Ausführung betrifft allerdings Zweifel an der Erforderlichkeit der Coronamaßnahmen insgesamt und das Agieren der damaligen Bundesregierung in der Zeit der Pandemie und nur am Rande die in diesem Zusammenhang erfolgte Berichterstattung, die "einseitig und verzerrend" gewesen sei. Die gegen den öffentlich-rechtlichen Rundfunk insoweit gerichtete Kritik wegen einer vermeintlich fehlenden kritischen Berichterstattung sowohl während als auch nach der Pandemie bleibt dabei jedoch völlig oberflächlich, pauschal und inhaltsleer.
Bei den in diesem Zusammenhang ausdrücklich bemängelten Programminhalten handelt es sich um
eine satirische Äußerung der Moderatorin D. in einer im Dezember 2021 auf dem Sender ZDFkultur ausgestrahlten Sendung (Seite 91 der Klagebegründung),
eine Aussage unbekannten Inhalts, die wohl am 12. April 2020 in den Tagesthemen erfolgt sein soll - der Kontext in der Klagebegründung ist nicht verständlich und der genannte youTube-Link nicht mehr abrufbar (Seite 92),
einen Kommentar der damaligen Korrespondentin des MDR E. in den Tagesthemen am 19. November 2021 (Seite 93),
eine - nicht wie in der Klageschrift beschrieben getätigte - Aussage in einer undatierten Meldung auf dem Internetauftritt der Tagesschau zu Impfnebenwirkungen (Seite 95),
eine Meldung auf der Internetseite des Bayerischen Rundfunks vom 9. August 2021 zur EMA-Datenbank, die nicht mehr abrufbar ist (Seite 96),
die undatierte Wiedergabe der Aussage eines Mediziners auf dem Internetauftritt der Tagesschau zu Impfnebenwirkungen (Seite 96),
satirische Beiträge des Moderators F. in den Sendungen vom 18. Dezember 2020 und 28. Januar 2022 (Seite 98),
einen Kommentar des Journalisten des rbb G. zum Streit über Corona-Demos in Berlin in den Tagesthemen am 28. August 2020 (Seite 99),
eine klägerseits als unkritisch erachtete Rückfrage des früheren Moderators H. an einen Politiker in einer undatierten Folge der Sendung "Hart aber fair" (Seite 99),
eine auf dem Internetauftritt des ZDF unter "ZDF-Faktencheck" am 6. Mai 2020 getätigte Aussage dazu, dass die die Behauptung, die Bundesregierung beabsichtige eine gesetzliche Regelung zum Impfzwang, unzulässig sei (Seite 100),
eine auf dem Internetauftritt der Tagesschau unter "Faktenfinder" am 19. Oktober 2022 getätigte Aussage, nach der die Corona-Impfung zu Beginn der Pandemie auch vor einer Ansteckung und Weitergabe des Virus geschützt habe (Seite 101),
eine Meldung auf dem Internetauftritt der Tagesschau unter "Faktenfinder" vom 25. März 2024, laut der die veröffentlichten Protokolle des Robert-Koch-Institutes ("RKI-Files") keinen Skandal darstellten (Seite 119),
einen Beitrag der Sendung "Monitor" vom 2. April 2020 über "Das Netzwerk der Verharmloser und Verschwörer" (Seite 122),
einen auf dem Internetauftritt des NDR abrufbaren Podcast einer Virologin vom 24. September 2020 über die Corona-Diagnostik durch PCR-Tests (Seite 125),
einen Beitrag der Sendung "Monitor" vom 2. Februar 2022 über die Corona-Diagnostik durch PCR-Tests und die fehlende Zuverlässigkeit von Schnelltests (Seite 126) und
eine - nicht wie in der Klageschrift beschrieben getätigte - Äußerung in einer Meldung auf dem Internetauftritt der Tagesschau unter "Faktenfinder" vom 10. Februar 2021, laut der "gesunde Menschen andere gefährden würden" (Seite 139; tatsächlich ist in dem Bericht laut abgedrucktem Screenshot nicht von "gesunden", sondern von "symptomlosen" Menschen die Rede).
Die nur punktuell erfolgte Benennung einzelner angeblicher Defizite im Programm deckt bereits nur einen minimalen und daher zu vernachlässigenden Anteil des hier in zeitlicher Hinsicht zugrunde zu legenden Betrachtungszeitraums ab. Die Unzufriedenheit mit einzelnen Inhalten, Sendungswiederholungen oder vereinzelte Verstöße gegen Vorgaben zur Vielfaltsicherung und Ausgewogenheit bieten keinen Anlass, die Verfassungsmäßigkeit der Beitragspflicht in Zweifel zu ziehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.10.2025, a.a.O., Rn. 43; Urteil vom 29.11.2023 - 6 C 3.22 - BVerwGE 181, 83, Rn. 40). Daher erfüllt auch der pauschale Verweis auf eine Internetseite bzw. App, die es laut Eigenwerbung ermöglicht, "mit wenigen Klicks eine Programmbeschwerde einzureichen" und diese "zum Rundfunkrat (zu) eskalieren" (Seite 22 der Klagebegründung), das vom Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung dargelegte Substantiierungserfordernis nicht.
Das gilt auch für die in äußerst knapper Form unter Benennung von Einzelbeispielen kritisierte fehlende Berichterstattung über behauptete Missstände bei der UNO bzw. der WHO (Seite 145 - 151 der Klagebegründung) bzw. die erfolgte unausgewogene Berichterstattung über den Ukraine-Krieg (Seite 151 - 155). Für die letztgenannte These wurde auf eine Studie der Otto-Brenner-Stiftung vom 15.12.2022 verwiesen (Seite 154 der Klagebegründung, https://www.otto-brennerstiftung.de/fileadmin/user_data/stiftung/02_Wissenschaftsportal/03_Publikationen/2022_Ukra ine_Zwischenbericht.pdf), die nach der "quantitativen Inhaltsanalyse von rund 4.300 Beiträgen in acht deutschen Leitmedien", zu denen (neben FAZ, Süddeutscher Zeitung, Bild, Spiegel, Zeit und RTL Aktuell (18:45)) aus dem Bereich des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nur die Tagesschau der ARD und die Heute-Nachrichten (19 Uhr) des ZDF gehörten, zu dem Fazit kommt, dass die untersuchten Medien in dem rund 3-monatigen Zeitraum vom 24.02. bis zum 31.05.2022 teilweise sehr einheitlich, teilweise aber auch uneinheitlich über den Krieg und die Maßnahmen der Bundesregierung berichtet hätten, wobei es am Ende heißt: "Alles in allem deutet aber vieles darauf hin, dass die Medienberichterstattung - ähnlich wie in der Corona-Pandemie - nicht regierungsnah war, sondern die Regierung eher für ihre zögerliche Haltung kritisierte." Indes bleibt bei der aus 13 Seiten bestehenden Untersuchung unklar, welche Beiträge konkret den öffentlich-rechtlichen Medien zugeordnet worden sind und auf welche Weise genau eine Bewertung vorgenommen worden ist. Entsprechendes gilt auch für das zitierte Arbeitspapier der Otto-Brenner-Stiftung aus April 2024 (Seite 159 der Klagebegründung, https://www.otto-brennerstiftung.de/fileadmin/user_data/stiftung/02_Wissenschaftsportal/03_Publikationen/AP67_wip o_Berichterstattung.pdf), das nach "Vollerhebung aller linearen öffentlich-rechtlichen TV-Angebote (...), die regelmäßig Wirtschaftsthemen aufgreifen", "mithilfe computerbasierter Methoden der Spracherkennung" von "5.800 Sendungen mit rund 3.400 Stunden Programm" aus dem Zeitraum vom September 2022 und Februar 2023 zu dem Ergebnis kommt, dass im Hinblick auf die Wirtschaftspolitik als Berichterstattungsgegenstand im öffentlich-rechtlichen Rundfunk zwar eine zu starke Fokussierung auf die Bundespolitik festzustellen sei, nicht dagegen eine auffällige Unausgewogenheit der Berichterstattung (vgl. Seite 1 - 2 sowie Seite 64 ff. des Arbeitspapiers).
Der Verweis auf einen im September 2019 veröffentlichten Bericht des Reuters Institute for the Study of Journalism an der Universität Oxford (https://reutersinstitute.politics.ox.ac.uk/sites/default/files/201909/The_audience_of_public_service_news_FINAL.pdf), der anhand von Umfragedaten aus acht europäischen Ländern die Reichweite öffentlich-rechtlicher Nachrichten bewertet (Seite 42 der Klagebegründung), lässt ebenfalls keinen Rückschluss auf eventuelle Defizite hinsichtlich der Berichterstattung zu, erst recht nicht im maßgeblichen Berichtszeitraum. Im Gegenteil heißt es dort auf Seite 29 (übersetzt): "Unsere Erkenntnis, dass öffentlich-rechtliche Medien immer noch eine beträchtliche Offline-Reichweite haben und oft zu den vertrauenswürdigsten Nachrichtenquellen zählen (wenn auch oft etwas weniger Vertrauen bei Personen des rechten politischen Spektrums und bei Menschen mit populistischen Ansichten genießen), deutet darauf hin, dass öffentlich-rechtliche Medien nach wie vor besondere Stärken besitzen, und insbesondere integrierte, gut finanzierte und unabhängige Anbieter eine bedeutende plattformübergreifende Reichweite erzielen (zu einem ähnlichen Ergebnis siehe auch Sehl et al. 2016)".
Die im Rahmen der Klagebegründung übersandten oder zitierten umfragebasierten Untersuchungen über bestehendes oder verlorenes Vertrauen zu öffentlich-rechtlichen Sendern und vermeintliche "Akzeptanzprobleme" des öffentlich-rechtlichen Rundfunks (vgl. insb. die im anwaltlichen Schriftsatz vom 27. Januar 2026 genannten Verweise auf Studien des Leibniz Instituts für Medienforschung, Anlage K 05 bis 08) sind für die Bewertung der verfassungsrechtlichen Rechtfertigung der Beitragspflicht von vornherein nicht geeignet (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.10.2025, a.a.O., Rn. 45).
Ein grobes Missverhältnis des öffentlich-rechtlichen Programmangebots zu den verfassungsrechtlichen Zielvorgaben lässt sich auch nicht durch eine vermeintlich parteipolitisch tendenziöse Prägung einzelner journalistischer Formate oder Akteure belegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.10.2025, a.a.O., Rn. 44 m.w.N.). Öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten sind auch nicht verpflichtet, alle zulässigen, gegebenenfalls auch in sogenannten "alternativen Medien" vertretenen Meinungen gleichgewichtig abzubilden (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.10.2025, a.a.O., Rn. 45).
Der Vorwurf massiver Verstöße "gegen journalistische Grundsätze und die Wahrheitspflicht" sowie einer systematischen Manipulation der öffentlichen Meinung lässt sich nicht anhand der mit anwaltlichem Schriftsatz vom 5. Februar 2026 eingereichten Anlagen K 17 a und 17 b führen. Die Anlage K 17 a enthält eine Tabelle (laufende Nummer 94 - 310), aus der sich ergeben soll, in welchem Monat (Spalte 2) ein Sender (Spalte 3) eine Person in seinem Programm befragt hat, ohne deren "Partei/Amt" offenzulegen (Spalte 4). Die Anlage K 17 b enthält zu den in Anlage K 17a genannten Fällen 94 bis 160 Screenshots, die den jeweiligen Auftritt in der entsprechenden Sendung sowie den vermeintlich nicht offengelegten Aspekt belegen sollen.
Das Gericht sieht die insoweit eingereichten Unterlagen nicht als ausreichend an, um daraus beachtliche Verstöße gegen journalistische Sorgfaltspflichten und, daraus folgend, strukturelle Verfehlungen der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ableiten zu können. Etliche der Screenshots in Anlage K 17 b sind abgeschnitten, damit nicht vollständig erkennbar und in ihrem Aussagegehalt bereits nicht nachvollziehbar (vgl. nur beispielhaft lfd. Nr. 94, 95, 97, 98, 99, 107). Abgesehen davon lässt sich auch in der Zusammenschau der beiden Anlagen der Kontext der jeweiligen Befragung in den meisten Fällen nicht entnehmen (vgl. nur beispielhaft lfd. Nr. 94, 95, 96, 97, 98, 100, 103, 104, 111, 113, 117, 119, 123). Deshalb ist für das Gericht in kaum einem Fall hinreichend klar ersichtlich, warum es überhaupt einer Offenlegung der Partei- oder Amtszugehörigkeit der jeweils befragten Personen bedurft hätte bzw. weshalb deren Unterlassung eine Manipulation der öffentlichen Meinung bedeuten sollte. Weshalb beispielsweise ein Transparenzpflichtverstoß darin bestehen soll, dass in der SWR-Sendung "Kaffee oder Tee", einem Service- und Ratgebermagazin u.a. mit Themen den Bereichen Haushalt und Ernährung, eine "Spitzenköchin aus Stuttgart" bei der Zubereitung von Essen zu sehen ist, erschließt sich auch nicht mit dem Hinweis auf Nr. 96 der Anlage K 17 a, Spalte 4 ("SWR-Fernsehköchin als bürgerliche Kandidatin in NDR"). Unter welchem Aspekt es etwa zu beanstanden sein sollte, dass eine deutschiranische Schauspielerin in der Sendung "Bericht aus Berlin" als "Bürgerin mit Migrationshintergrund" (lfd. Nr. 108 der Anlage K 17 a, Spalte 4) befragt wird, konnte auch der Prozessbevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung nicht beantworten. Weshalb eine frühere Mitarbeiterin des "funk"-Netzwerks von ARD und ZDF nicht in einer Dokumentation über ihren sieben Jahre zuvor erfolgten Ausstieg aus der AfD berichten darf bzw. welche weiteren Angaben noch hätten offengelegt werden müssen (lfd. Nr. 125 der Anlage K 17 a, Spalte 4), erklärt sich nicht. Auch in Bezug auf ein Interview mit einem laut Bildunterschrift "evangelischem Rundfunkpfarrer" zu einer "Demo gegen Rechts" wird nicht deutlich, inwieweit in der Sendung des SR zusätzliche Angaben hätten erfolgen sollen (lfd. Nr. 126 der Anlage K 17 a, Spalte 4). Weshalb bei der Befragung eines Soziologen als Experten hätte offengelegt werden müssen, dass dieser - acht Jahre zuvor - als Mitarbeiter einer Linken-Landtagsabgeordneten tätig gewesen ist (lfd. Nr. 127, 148, 169, 224, 226, 269 und 310 der Anlage K 17a, Spalte 4), erklärt sich ebenfalls nicht. Im Übrigen erscheint es kaum geboten, dass jede Person, die im Rahmen einer öffentlichen Versammlung ihre persönliche Überzeugung kundtut und hierzu im öffentlich-rechtlichen Rundfunk befragt wird, ihre etwaige Parteizugehörigkeit offenlegt und diese im Zuge der Berichterstattung auch transparent gemacht wird, erst recht dann nicht, wenn - wie hier in den meisten der monierten Fälle - mit der Parteizugehörigkeit kein politisches Amt verbunden ist oder die Ausübung eines Amtes nur auf lokaler oder regionaler Ebene erfolgt, da es insoweit bereits an einer Relevanz dieser Information für die überregionale Berichterstattung fehlt (vgl. beispielsweise lfd. Nr. 94, 100, 101, 103, 104, 106, 110, 111, 116, 118, 122, 123, 124, 129, 130, 131, 132, 133, 134, 135).
Der in der mündlichen Verhandlung in diesem Zusammenhang unbedingt gestellte Antrag, darüber Beweis zu erheben, ob der Rundfunkrat des Beklagten die Einhaltung der Programmqualität des Beklagten und der übrigen ARD-Anstalten bezüglich des ARD-Gemeinschaftsprogramms im Zeitraum vom 1. Juli 2023 bis zum 31. April 2025 überprüft hat und mit welchem Ergebnis, insbesondere ob die vom Kläger vorgebrachten Verstöße gegen den Medienstaatsvertrag und die zum 1. Juli 2023 eingeführte ARD-Qualitätsrichtlinie festgestellt wurden, wie viele Verstöße aus der Sicht des Rundfunkrats, zum Beispiel gegen die Transparenzpflicht, vorlagen und welche Konsequenzen jeweils gezogen wurden, war abzulehnen. Es handelt sich um einen Ausforschungsbeweis, da er sich gemäß den obigen Ausführungen auf bislang nicht substantiiert unterbreitete Umstände bezieht. Es wird auch nicht deutlich, inwieweit die behauptete fehlende Offenlegung der jeweiligen Partei- oder Amtszugehörigkeit der jeweils befragten Personen Einfluss auf die Programmqualität gehabt oder der jeweils getätigten Aussage einen anderen Wirkungsgrad gegeben haben soll.
Die weiteren Ausführungen der Klagebegründung, insbesondere die mit anwaltlichen Schriftsätzen vom 27. Januar und 5. Februar 2026 übersandten Anlagen bzw. Verweise, die "indikatorengestützte Defizite" belegen sollen, genügen nicht, um eine Verpflichtung des erkennenden Gerichts zu weiteren Ermittlungen im Rahmen der Amtsermittlung, § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO, auszulösen. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 15. Oktober 2025 (a.a.O., juris Rn. 48) ausgeführt, dass ein Verwaltungsgericht dem klägerischen Vorbringen eines groben Missverhältnisses zwischen Beitragslast und Vorteilhaftigkeit des öffentlich-rechtlichen Programmangebots erst dann nachzugehen habe, wenn es hinreichende Anhaltspunkte für evidente und regelmäßige Defizite biete. Erforderlich sei dafür in aller Regel ein wissenschaftlichen Anforderungen genügendes Gutachten, das anhand geeigneter Indikatoren die Evidenz und Regelmäßigkeit potentieller Defizite untersuche. Eine Verpflichtung zur Vorlage im Wege der konkreten Normenkontrolle zur Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit der in § 2 Abs. 1 RBStV verankerten Rundfunkbeitragspflicht bestehe erst dann, wenn sich im Rahmen der Beweiserhebung zur Überzeugung des Gerichts die Annahme eines groben Missverhältnisses zwischen Abgabenlast und Programmqualität bestätige.
Wesentliche Grundlage der in der mit ergänzender Klagebegründung übersandten Unterlagen bilden Daten, die das auf Medienanalysen spezialisierte Unternehmen Media Tenor ermittelt, ausgewertet und in Form verschiedener Diagramme grafisch aufbereitet und bewertet hat. Diesen Unterlagen lässt sich allerdings nicht entnehmen, auf welche Art und Weise die Daten erhoben und bewertet worden sind.
Das gilt insbesondere für die als "Tischvorlagen für die Aufsichtsgremien von ARD, ZDF und DLF" oder auch "Rundfunkrat-Briefe" bezeichneten Auswertungen, die Media Tenor nach eigenen Angaben seit Oktober 2023 regelmäßig an die jeweiligen Rundfunk- und Verwaltungsräte übersendet und von denen einige Ausgaben der Klageschrift als Anlage beigefügt waren. Der Gründer und Geschäftsführer von Media Tenor, Roland Schatz, hat in einem Gespräch mit dem Journalisten Peter Welchering ("Daten und Fakten für eine Reform des öffentlich-rechtlichen Rundfunks - Gespräch mit Roland Schatz" https://www.youtube.com/watch?v=9Ncs32NKn-Y, insb. ab min 4.35, 9.00, 10.30, 12.30) dargestellt, wie diese Daten erhoben werden. Danach würden ausschließlich die Hauptnachrichtensendungen der Sender ARD ("Tagesschau" und "Tagesthemen") und ZDF ("heute" und "heute journal") sowie die 7.00 Uhr-Nachrichten des Deutschlandfunks in der Weise analysiert, dass in einem Codebuch im Vorfeld festgelegte Aspekte, wie beispielsweise Haupt- oder Nebenthemen, im Beitrag (sichtbar) vorkommende Personen oder Institutionen, angesprochene Städte, Bundesländer und Länder oder auch Zeitbezüge zahlenmäßig erfasst würden. Weil es nach den Erkenntnissen der Medienforschung einer Mindestintensität in der Berichterstattung bedürfe, damit das Publikum eine Chance habe, Themen überhaupt wahrzunehmen, könne aus Sicht von Media Tenor über die reine Codierung und die damit verbundene zahlenmäßige Auswertung eine verlässliche Aussage darüber getroffen werden, ob der öffentlich-rechtliche Rundfunk ein bestimmtes Thema in ausreichendem Umfang dargestellt habe oder ob die Befassung mit der jeweiligen Thematik zu gering sei oder sogar "unterhalb der Wahrnehmungsschwelle" der Öffentlichkeit liege.
Für das Gericht ist nicht erkennbar, inwieweit die übersandten Unterlagen unter Einhaltung wissenschaftlicher Standards erstellt worden sind. Es ist auch nicht Aufgabe des Gerichts, diese Fragestellung von Amts wegen aufzuklären. Auch den genauen Aussagehalt der eingereichten Unterlagen kann das Gericht nicht nachvollziehen. Insbesondere ist nicht erkennbar, ob neben der rein zahlenmäßigen Erfassung bestimmter Aspekte auch die "Tiefe" oder Intensität der jeweiligen Berichterstattung Eingang in die Analyse gefunden hat. Die Ausführungen des Geschäftsführers von Media Tenor sprechen gegen diese Annahme. Eine solche Betrachtungsweise wäre allerdings aus Sicht des Gerichts für die Bewertung des Programmangebotes der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten zwingend geboten.
Bei der Bewertung der Berichterstattung über eine Person - und damit der medialen Wirkung dieser Berichterstattung - macht es beispielsweise einen erheblichen Unterschied aus, wie lange über die Person berichtet wird, ob mit oder ohne Wortbeitrag der Person, allein oder zusammen mit weiteren Personen, ohne oder mit - ggf. auch mehrfacher - Namensnennung, als bloße bebilderte Nachricht oder in einem Filmbeitrag oder einem Kommentar und in welchem Kontext über die Person berichtet wird. Entsprechendes gilt auch für andere Indizes, die gemäß einer vorgegebenen Codierung gezählt und bewertet werden. Dass in den Darstellungen von Media Tenor über die bloße Feststellung des Faktes hinaus, dass eine Person, ein Ort, eine Thematik etc. Gegenstand eines Nachrichtenbeitrags gewesen ist, noch weitere Aspekte ermittelt und in die Bewertung der erzeugten medialen Wirkung einbezogen worden sind, lässt sich den eingereichten Unterlagen jedoch nicht entnehmen.
Das gilt beispielsweise für die Darstellung der als Anlage K 14 übersandten "Gremien-Tischvorlage 6 - Demokratie, Funktionsauftrag 3: Konvergenz (2)", die eine Aussage darüber treffen soll, wie häufig in den vorgenannten fünf Hauptnachrichtensendungen von ARD, ZDF und Deutschlandfunk in einem Zeitraum von über zehn Jahren über bestimmte Politiker berichtet worden ist. Der Erkenntniswert einer rein zahlenmäßigen Erfassung gleich einer "Strichliste" ist marginal und nicht geeignet zur Beantwortung der Frage, ob die zur Mitwirkung an der Meinungsbildung gebotene Abbildung der Vielfalt der bestehenden Meinungsrichtungen und deren ausgewogene Darstellung im Gesamtprogrammangebot tatsächlich gelingt (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 15.10.2025, a.a.O., juris Rn. 36). Entsprechendes gilt etwa für die als Anlage K 19 übersandte "Gremien-Tischvorlage 2 - Gesundheit, Funktionsauftrag 1: Vielfalt (2)", die in einer Abbildung den Anteil an der Berichterstattung über Prof. Dr. XXX bzw. über Prof. Dr. XXX gegenüberstellt. Aus der bloßen Häufigkeit des Auftretens in einer Sendung lässt sich keine eindeutige Aussage über die Dominanz der jeweiligen Protagonisten und ihrer Aussagen in der Berichterstattung treffen, wenn nicht zusätzlich mindestens die zuvor genannten und ggf. auch weitere Aspekte berücksichtigt werden.
Den eingereichten Unterlagen lässt sich auch nicht entnehmen, auf welche Weise und insbesondere in welchem Kontext im Zusammenhang mit der Darstellung der Häufigkeit der Berichterstattung die jeweils vergebene Bewertung der Berichterstattung in die Rubriken negativ, neutral oder positiv erfolgt ist und welcher Maßstab jeweils für diese Einordnung herangezogen worden ist (vgl. beispielsweise die Bewertung der Berichterstattung über Top-Protagonisten bei Bezugsgebiet EU/Euroraum, Anlage K 14, "Gremien-Tischvorlage 6 - Demokratie, Funktionsauftrag 3: Konvergenz (2)"; Bewertung der Berichterstattung über Judentum und Islam in Anlage K 22, "Gremien-Tischvorlage 5 - Religionen, Funktionsauftrag 2: Integration (2)"; Bewertung der Berichterstattung über Protagonisten zu Religionsgruppen, wie vor, "Funktionsauftrag 3: Konvergenz (1)"; Bewertung der Berichterstattung über Urheber von Berichten über das Judentum, wie vor, "Konvergenz (2)"; Bewertung der Berichterstattung über Israel und Palästina, wie vor "Funktionsauftrag 4: Vorbild (1)"; Bewertung der Berichterstattung über internationale Organisationen, Anlage K 21, "Gremien-Tischvorlage 4 - Internationale Organisationen, Funktionsauftrag 1: Vielfalt (1)"; Bewertung der Berichterstattung über Gesundheitsthemen nach Bundesländern, Anlage K 19, "Gremien-Tischvorlage 2 - Gesundheit, Funktionsauftrag 3: Konvergenz (1)").
Die sich - nicht nur bei wissenschaftlichen und insbesondere bei kontroversen Themen - ganz grundsätzlich stellenden Fragen, auf welche Weise eine Entscheidung über die Auswahl von Experten für Sendeformate im öffentlich-rechtlichen Rundfunk zu treffen ist, welcher Raum ihnen jeweils zuzugestehen ist und ob und wie die getroffene Auswahlentscheidung unter Wahrung der Rundfunk- und damit der Programmfreiheit (dazu BVerwG, Urteil vom 15.10.2025, a.a.O., juris Rn. 38, m.w.N.) zu bewerten ist, bleibt bei der von dem Unternehmen Media Tenor durchgeführten Auswertung und Analyse ebenfalls unbeantwortet. Diese Fragen stellen sich insbesondere, wenn es zu einem Thema Einschätzungen gibt, die nur sehr vereinzelt vertreten werden und - von wissenschaftlicher Seite aus - nicht oder kaum hinreichend belegt sind. Eine Bewertung der rein quantitativen Aussagen in den im Rahmen der Klagebegründung übersandten Unterlagen lässt sich ohne eine Auseinandersetzung mit den vorgenannten Fragestellungen nicht vornehmen.
Auch dürfte kaum verlangt werden können, dass die von Media Tenor nur rein quantitativ anhand einer vorgegebenen Codierung erfassten Indizes in der Darstellung durch öffentlich-rechtliche Sendeformate vollständig paritätisch erfolgen müsste, ohne dass eine Auseinandersetzung mit der jeweiligen Lebenswirklichkeit erfolgen müsste. Das gilt für etliche der weiteren übersandten Darstellungen, wie etwa die Berichterstattung über Krankheitsarten (Tischvorlage 2, Gesundheit - Funktionsauftrag 2: Integration), Gesundheitsthemen mit Bezug zu Verbänden oder Bundesländern (wie vor, Funktionsauftrag 1: Vielfalt (1); Funktionsauftrag 2: Integration (2)), bestimmte Berufe (wie vor, Funktionsauftrag 3: Konvergenz (2)) oder über Universitäten/Fachhochschulen (Tischvorlage 1 - Ostdeutschland - Funktionsauftrag 1: Vielfalt). Die Frage, wie oft eine bestimmte Person, ein Thema oder eine Fragestellung medial abgebildet wird, beantwortet nicht die Frage, wie häufig etwas abgebildet werden müsste, um authentisch zu sein.
Weil bei den zugrunde gelegten Untersuchungen ein erheblicher Teil der für eine Bewertung maßgeblichen Aspekte nicht oder unzureichend berücksichtigt worden ist, ist der Aussagewert der entsprechenden Auswertungen auch nur äußerst begrenzt.
Hinzu kommt, dass die sich die vorgenommenen Auswertungen nur auf die fünf Hauptnachrichtensendungen von ARD, ZDF und Deutschlandfunk beziehen und damit nur einen verschwindend geringen Anteil des gesamten Programmangebotes des öffentlich-rechtlichen Rundfunks abdecken. Alle anderen Sendeformate wurden bei den Analysen von Media Tenor ebenso unberücksichtigt gelassen, wie die Inhalte der ebenfalls auch überregional frei empfangbaren regionalen dritten Programme, Spartenkanäle sowie die zahlreichen Radio- und Online-Mediatheken. Die Frage, ob die zur Mitwirkung an der Meinungsbildung gebotene Abbildung der Vielfalt der bestehenden Meinungsrichtungen und deren ausgewogene Darstellung im Gesamtprogrammangebot tatsächlich gelingt, kann jedoch nur unter Betrachtung des medialen Gesamtprogrammangebotes aller öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalter beantwortet werden (dazu BVerwG, Urteil vom 15.10.2025, a.a.O., juris Rn. 40). Bei der von Media Tenor berücksichtigten Datengrundlage, die nur einen verschwindend geringen Anteil der insgesamt im öffentlich-rechtlichen Rundfunk angebotenen Programminhalte abdeckt, kann ein Schluss auf ein etwaiges evidentes und regelmäßiges Missverhältnis bei der Abbildung der Meinungsvielfalt und Ausgewogenheit im Programm von vornherein nicht gezogen werden. Der Umfang der Betrachtung reicht für die Annahme eines flächendeckenden Versagens des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nicht aus. Eine Aussage darüber, welchen Raum und Stellenwert die Berichterstattung über christliche Themen im gesamten öffentlich-rechtlichen Rundfunk einnimmt, könnte beispielsweise kaum allein danach getroffen werden, wie häufig in "Tagesschau", "Tagesthemen", "heute", "heute journal" und den 7.00 Uhr-Nachrichten des DLF das Wort "Bibel" verwendet wird, obgleich es sich bei der Bibel um die wichtigste religiösen Textsammlung der Christen und die Grundlage des christlichen Glaubens, Lehrens und Handelns handelt. Zu berücksichtigen wären vielmehr sämtliche andere Inhalte und Formate im Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, wozu neben den üblichen Formaten zu Themen rund um Kirche, Religion und Gesellschaft auch die auf "Drittsenderechten" beruhenden festen Sendeplätz für durch die Kirchen selbst verantwortete Verkündigungsformate gehören. Eine Aussage, wie die in Anlage K 22, "Gremien-Tischvorlage 5 - Religionen, Funktionsauftrag 1: Vielfalt (1)", "ARD, DLF und ZDF reduzieren Religionen um fast 80 Prozent" entbehrt demgemäß jeder Grundlage.
Auch eine Aussage, wie sie beispielsweise in der Darstellung in Anlage K 19, "Gremien-Tischvorlage 2 - Gesundheit, Funktionsauftrag 1: Vielfalt (1)" getroffen wird ("Ohne Apotheker ist das Gesundheitswesen undenkbar - aber ihre Position ist kaum sichtbar"), weil die ABDA (Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände e. V.) als Spitzenorganisation der deutschen Apotheker im Rahmen der "Berichterstattung über Gesundheitsthemen nach Verbänden" weniger häufig als andere Verbände in den Hauptnachrichtensendungen befragt worden sei, kann nur als undifferenzierte Pauschalkritik am öffentlich-rechtlichen Rundfunk gewertet werden, der keine hinreichenden Belege zugrunde liegen und die bereits deshalb nicht berücksichtigungsfähig ist.
Die von Media Tenor in der dargestellten Weise gesammelten und aufbereiteten Zahlen erwecken insgesamt den Eindruck, dass sie, abhängig davon, welcher Betrachtungszeitraum ausgewählt wird und in welchen Kontext bzw. in welches Verhältnis sie zueinander gestellt werden, nahezu beliebige Aussagen zulassen.
So kommt beispielsweise in der als Anlage K 20 übersandten "Gremien-Tischvorlage 3 - Gewerkschaften und Verbände" die Darstellung zum "Funktionsauftrag 4: Vorbild (2)", bei der der "Stellenwert von Politikern zu Arbeitsmarktthemen in ausgewählten Medien" in der Zeit von 2012 - 31.08.2023 ermittelt worden ist, zu dem Ergebnis "Selbst fürs TV sind in Sachen Arbeitsmarkt alle wichtiger als Habeck", wobei die abgebildeten Balkendiagramme den Namen "Robert Habeck" nicht einmal erwähnen, wohl aber unter anderem Ursula von der Leyen, Andrea Nahles und Hubertus Heil. Die plakative Aussage in der Überschrift der Darstellung lässt dabei unberücksichtigt, dass von der Leyen, Nahles und Habeck in den Jahren 2009 - 2013, 2013 - 2017 bzw. 2018 - 2025 Bundesminister/innen für Arbeit und Soziales waren, während Habeck von 2021 bis 2025 Bundesminister für Wirtschaft und Klimaschutz war. Inwieweit dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk die Nichteinhaltung des Funktionsauftrags "Vorbild" vorwerfbar sein sollte, weil ein Bundesminister keine ressortfremden oder -übergreifenden Aussagen getätigt hat und darüber entsprechend auch nicht berichtet werden konnte, ist für das Gericht nicht nachvollziehbar.
In der Anlage K 14 kommt die Darstellung zum "Funktionsauftrag 4: Vorbild (1)", bei der der Anteil der "Freiheit und anderer Werte" an der Berichterstattung erfasst worden ist, zu dem polemisch formulierten Ergebnis "Freiheit bleibt für ARD, DLF und ZDF unter der Wahrnehmungsschwelle", obwohl eben nicht alle Sendungen, sondern nur die Hauptnachrichtensendungen dieser Sender daraufhin überprüft worden sind, wie häufig in den Beiträgen der Begriff "Freiheit" gefallen ist. Bei der getroffenen Aussage und der vorgenommenen Analyse wurden damit alle weiteren im öffentlich-rechtlichen Rundfunk angebotenen Formate, in denen möglicherweise sogar mehr Raum für eine Werteberichterstattung wäre als in den Hauptnachrichtensendungen, unberücksichtigt gelassen. Abgesehen davon bedürfte es für die Einordnung des Begriffs der "Freiheit" immer auch eines Kontextes, dessen zusätzliche Erhebung aber nicht erkennbar ist.
Ähnliches gilt für die darauffolgende Darstellung zum "Funktionsauftrag 4: Vorbild (2) - Berichterstattung über das Thema Wahlbeteiligung, 2012-2023 (bis 31.8.)". Darin wird mit der Überschrift "ARD, DLF, ZDF ignorieren die größte Partei in Deutschland." pauschal moniert, dass sich der (gesamte) öffentliche-rechtliche Rundfunk in den vergangenen mehr als zehn Jahren nicht ausreichend mit der geringen Wahlbeteiligung auseinandergesetzt habe. Auch hier bleibt unberücksichtigt, dass die Hauptnachrichtensendungen aufgrund der begrenzten Sendezeit Schwerpunkte setzen müssen. Dass in diesem Rahmen nach Wahlen eine stärkere Auseinandersetzung mit den gewählten Parteien erfolgt als - über die bloße Benennung der Wahlbeteiligung hinaus - mit den Ursachen für die Zahl der Nichtwähler ist als redaktionelle Entscheidung grundsätzlich nicht zu beanstanden, zumal hierfür auch und möglicherweise auch besser andere Sendeformate in Betracht kämen.
Dem bedingt gestellten Beweisantrag auf Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens (Schriftsatz vom 5. Februar 2025, Seite 20 f.) mit den gestaffelten Beweisfragen
a) Ist für den Zeitraum Mai 2023 bis Ende April 2025 das Gesamtangebot (TV, Radio, Telemedien) der beitragsfinanzierten öffentlich-rechtlichen Sender (ARD, ZDF, Deutschlandradio einschließlich Mediatheken, Podcasts, Internet-Angebote) in Bezug auf gegenständliche und meinungsmäßige Vielfalt, thematische Breite, regionale Abdeckung, gesellschaftliche und Experten-Diversität, Ausgewogenheit im Sinne der Vorgaben aus Art. 5 Abs. 1 GG, BVerfGE und BVerwGE und einfachgesetzlich, insbesondere § 26 MStV als grob defizitär und evidenzhaft regelmäßig defizitär einzustufen?
b) Auf welchen wissenschaftlichen Indikatoren (z.B. Themengewichtung nach Politik, Wirtschaft, Kultur, Bildung, Region, Geschlecht, Minoritäten, Diversität, Frequenz und Bewertung von Parteien und Meinungsträgern, Neutralitäts-/Emotionalitätsindex, Fakten/Meinungstrennung) kann und muss diese Prüfung basieren?
c) Welche extern validierten Messinstrumente und Best-Practice-Standards (vgl. Pavel-Herot, ISO 9001, Reuters Institute) sind geeignet, einen solchen Gesamtnachweis medienwissenschaftlich zu führen?
d) Gibt es ausreichend zugängliche, archivierbare Programmdaten/Metadaten/Telemedieninhalte, um die Erhebung retrospektiv und umfassend zu ermöglichen?
musste das Gericht nicht nachgehen. Die zur Klagebegründung im Wesentlichen herangezogenen Auswertungen und Bewertungen stellen aufgrund der dargestellten Defizite sind weit davon entfernt, einen hinreichend substantiierten Vortrag darzustellen, um nach den vom Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung aufgestellten Grundsätzen eine Verpflichtung des erkennenden Gerichts zu weiteren Ermittlungen auszulösen.
Soweit in der Klagebegründung zusätzlich geltend gemacht wird, dass die vom Bundesverfassungsgericht (vgl. BVerfG, Urteil vom 25.03.2014 - 1 BvF 1/11 u.a. -, juris) aufgestellten Anforderungen an die Aufsichtsgremien des Beklagten im Hinblick auf das Gebot der Staatsferne nicht erfüllt seien, bleibt dieser Einwand ohne Erfolg. Wird das von den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten erbrachte Programmangebot den dargestellten Anforderungen an die Programminhalte gerecht, ist die Besetzung der Kontrollgremien hinsichtlich der Erhebung des Rundfunkbeitrages bereits nicht von Belang. Abgesehen davon ist auch unter Berücksichtigung des pauschalen Vorbringens in der Klageschrift nicht erkennbar, dass die Kontrollgremien den Anforderungen an die Staatsferne derzeit nicht genügen. Die Ausführungen im anwaltlichen Schriftsatz vom 27. Januar 2026 beziehen sich ausschließlich auf die Lage beim Bayerischen Rundfunk und nicht auf den Rundfunkrat des Beklagten. In den Rundfunkrat des Norddeutschen Rundfunks werden entsprechend der detaillierten Regelungen in § 18 NDR-Staatsvertrag nur höchstens 11 von 58 Mitgliedern von den in den Landesparlamenten der Länder mit Fraktionen vertretenen Parteien und ein weiteres Mitglied von der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens entsandt. Die übrigen Mitglieder werden von unterschiedlichen Verbänden, Interessenvertretungen und Religionsgemeinschaften, die nicht dem "staatsnahen Bereich" zuzuordnen sind, entsandt. Das Bundesverfassungsgericht hat die Organisation der Landesrundfunkanstalten als öffentlich-rechtliche Anstalten mit einer binnenpluralistischen Struktur, in der der Einfluss relevanter gesellschaftlicher Kräfte unter maßgeblicher Einbeziehung der Zivilgesellschaft über Kollegialorgane vermittelt wird und der mit einer ausreichenden Zahl "staatsferner" Mitglieder besetzt ist, grundsätzlich nicht beanstandet (vgl. BVerfG, Urteil vom 25.03.2014, a.a.O., juris Rn. 38; VG Lüneburg, Urteil vom 18.11.2025 - 3 A 15/25 -, juris).
Der angegriffene Festsetzungsbescheid ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Die ursprünglich gegen die formelle Rechtmäßigkeit erhobenen Einwände wurden in der weiteren Klagebegründung nicht weiter aufrechterhalten (vgl. den anwaltlichen Schriftsatz vom 27. Januar 2026, Seite 22).
Der Festsetzungsbescheid ist auch materiell rechtmäßig. Inhaber einer Wohnung i.S.d. § 2 Abs. 1 RBStV ist jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt. Der Kläger war im streitigen Zeitraum volljähriger Inhaber einer Wohnung und damit rundfunkbeitragspflichtig. Die Rundfunkbeitragspflicht entsteht kraft Gesetzes, eine Anmeldung oder ein Vertragsschluss ist nicht erforderlich. Für den hier in Rede stehenden Zeitraum beträgt der monatliche Rundfunkbeitrag 18,36 EUR (§ 8 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag - RFinStV -). Die Fälligkeit des Beitrags ergibt sich aus § 7 Abs. 3 RBStV, wonach der Rundfunkbeitrag für drei Monate zur Mitte eines Quartals zu entrichten ist. Der Kläger hat die offenen Beiträge - unstreitig - auch nicht beglichen. Sie wurden vom Beklagten entsprechend festgesetzt. Für den in dem angegriffenen Bescheid festgesetzten Zeitraum war er auch nicht von der Rundfunkbeitragspflicht befreit (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 30.10.2019 - 6 C 10.18 -, BVerwGE 167, 20).
Auch die Festsetzung des Säumniszuschlags ist rechtlich nicht zu beanstanden. Gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 RBStV wird die zuständige Landesrundfunkanstalt ermächtigt, Einzelheiten des Verfahrens zur Erhebung von Zinsen, Kosten und Säumniszuschlägen durch Satzung zu regeln. Nach § 11 Abs. 1 der Satzung des Norddeutschen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge vom 28.11.2016 (Nds. MBl. S. 1247) wird, sofern geschuldete Rundfunkbeiträge nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Fälligkeit in voller Höhe entrichtet werden, ein Säumniszuschlag in Höhe von einem Prozent der rückständigen Beitragsschuld, mindestens aber ein Beitrag von 8 € fällig. Der Säumniszuschlag wird zusammen mit der Rundfunkbeitragsschuld durch Bescheid nach § 10 Abs. 5 RBStV festgesetzt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 ZPO.
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