Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Münster

Verwaltungsgericht Münster Beschluss vom 06.06.2012 – 8 L 280/12.A

ECLI:DE:VGMS:2012:0606.8L280.12A.00

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

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G r ü n d e

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Das Gericht entscheidet in der Besetzung des § 76 Abs. 4 AsylVfG, weil es sich um eine Streitigkeit nach dem Asylverfahrensgesetz, hier des § 34a AsylVfG handelt.

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Der Antrag der Antragsteller,

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der Antragsgegnerin zu untersagen, die Antragsteller nach Italien zurückzuschieben,

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bleibt ohne Erfolg. Die Ausländerbehörde handelt allein im Wege der Amtshilfe für das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge. Nach ständiger Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts NRW,

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vgl. Beschlüsse vom 30. August 2011 - 18 B 1060/11 -, vom 7. Juni 2010 - 18 B 630/10 -, vom 9. April 2009 - 17 B 449/09 - und vom 7. September 2009 - 17 B 159/09 - und vom 15. Oktober 2008 - 17 B 1517/08 -,

von der abzuweichen kein Anlass besteht, ist (nur) das Bundesamt im Rahmen des Erlasses einer Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylVfG zur Prüfung und ggf. Berücksichtigung von inlandsbezogenen Abschiebungshindernissen und Duldungsgründen verpflichtet. Dies gilt nicht nur hinsichtlich bereits vor Erlass der Abschiebungsanordnung vorliegender, sondern auch für etwa danach entstandene Abschiebungshindernisse und Duldungsgründe. Die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsanordnung beurteilt sich nämlich nicht abschließend nach der im Zeitpunkt ihres Erlasses gegebenen Sachlage. Vielmehr hat das Bundesamt die weitere Entwicklung mit Unterstützung der Ausländerbehörde unter Kontrolle zu halten und darauf dem Einzelfall entsprechend - sei es durch eine Aufhebung der Anordnung, sei es durch eine Anweisung der Ausländerbehörde, von der Vollziehung vorübergehend abzusehen - zu reagieren.

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Lediglich ergänzend weist das Verwaltungsgericht darauf hin, dass ein gegen das Bundesamt gerichteter Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung voraussetzt, dass sich die Antragsteller mit ihren Einwendungen zuvor an das Bundesamt gewendet hatten.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 83b AsylVfG.

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Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).