Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Münster
Verwaltungsgericht Münster Urteil vom 11.05.2026 – 5 K 2533/24
5. Kammer · ECLI:DE:VGMS:2026:0511.5K2533.24.00
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Aufhebung von Beförderungen.
Der am 00. Januar 0000 geborene Kläger trat am 1. Oktober 1984 in die Bundeswehr ein und leistete Dienst als Soldat auf Zeit bis zum 30. November 1992. Am 2. September 2005 wurde er zum Feldwebel der Reserve, am 9. Dezember 2005 zum Oberfeldwebel der Reserve und am 27. März 2014 zum Hauptfeldwebel der Reserve befördert. Am 1. April 2019 erfolgte die Wiedereinstellung als einsatzgeschädigter Soldat. Seitdem befindet sich der Kläger in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art im Sinne des § 6 Abs. 5 EinsatzWVG.
Mit Schreiben vom 00. Januar 0000 beantragte der Kläger die Beförderung zum Stabsfeldwebel. Diesen Antrag lehnte das H. der Bundeswehr mit Bescheid vom 00. März 0000 unter Verweis auf die nach Nr. 2027 der Zentralen Dienstvorschrift A-1340/49 geltende Mindestdienstzeit von 16 Jahren ab. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Klägers wurde mit Beschwerdebescheid vom 00. Januar 0000 zurückgewiesen. Hiergegen hat der Kläger Klage vor dem erkennenden Gericht erhoben (5 K 394/24).
Mit Schreiben vom 0. Mai 0000 erhob der Kläger Beschwerde gegen die Beförderungen derjenigen Soldaten und Soldatinnen, die an seiner Stelle seit Eintritt seiner Beförderungsreife zum Stabsfeldwebel befördert wurden. Zur Begründung führte er aus, die Beklagte habe Informations- und Wartepflichten verletzt, sodass er nicht wisse, in welchem Monat er bei Berücksichtigung einer zweijährigen Stehzeit im aktuellen Dienstgrad zum Zuge gekommen wäre. Aufgrund der Verletzung von Informations- und Wartepflichten gelte der Grundsatz der Ämterstabilität nicht.
Das H. der Bundeswehr teilte dem Kläger unter dem 4. Mai 2023 mit, dass er vorsorglich ab dem 1. April 2023 auf einer Haushaltsstelle der Besoldungsgruppe A 9M BBesO nachgewiesen werde.
Die gegen die Beförderungen der anderen Soldatinnen und Soldaten gerichtete Beschwerde wies das H. der Bundeswehr mit Bescheid vom 0. Juli 0000, dem Kläger zugestellt am 31. Juli 2024, zurück. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus: Die Beschwerde sei bereits unzulässig. Denn es fehle an einer persönlichen Beschwer des Klägers im Sinne von § 1 WBO, da er die Voraussetzungen für die begehrte Beförderung nicht erfülle und ihm zudem die Freihaltung einer entsprechenden Planstelle zugesichert worden sei.
Der Kläger hat hiergegen am 30. August 2024 Klage erhoben. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, die Drittanfechtung sei geboten, weil die Beklagte Informations- und Wartepflichten verletzt habe. In welchem Monat er sich erstmals durchsetze, könne er nur beurteilen, wenn die Beklagte die Beförderungs- und Einweisungsreihenfolgen sämtlicher Monate vorlege. Sollte sie dies nicht tun, trete eine Beweislastumkehr dahingehend ein, dass die Beklagte die materielle Beweislast dafür trage, dass er als unterlegener Bewerber auch bei fehlerfreier Auswahl nicht zum Zuge gekommen wäre.
Der Kläger beantragt,
den Beschwerdebescheid L. Bundeswehr vom 0. Juli 0000 aufzuheben, soweit er die Wehrbeschwerde des Klägers gegenüber der Beförderung derjenigen Soldatin oder desjenigen Soldaten, die/der im September 2020 an seiner Statt zum Stabsfeldwebel befördert wurde, zurückweist.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie wiederholt und vertieft ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und trägt ergänzend vor: Die Klage sei schon unzulässig, weil ein Rechtsschutzbedürfnis des Klägers nicht erkennbar sei. Insbesondere verfüge er über eine Zusicherung, dass er auf einer Haushaltsstelle der Besoldungsgruppe A 9M BBesO nachgewiesen werde. Dies genüge mit Blick auf das Gebot effektiven Rechtsschutze nach Art. 19 Abs. 4 GG. Die Klage sei ferner auch unbegründet. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Aufhebung der Drittbeförderungen. Denn ihm seien sowohl die Beförderungspraxis als auch die Mindestdienstzeiten bekannt. Zudem stehe § 24 SG (gemeint ist wohl § 26 SG) einer Anfechtung der Beförderungen entgegen.
Die Beteiligten haben auf die Durchführung der mündlichen Verhandlung verzichtet.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens und des Verfahrens 5 K 394/24 sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I. Das Gericht entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).
II. Von der angeregten Beiladung war hier - auch von Amts wegen - abzusehen. Da die Klage - wie unter Punkt III. näher ausgeführt - mangels Rechtsschutzbedürfnisses offensichtlich unzulässig ist, konnte es von vornherein nicht zu einer Sachentscheidung über die angefochtenen Beförderungen kommen. Vor diesem Hintergrund ist es ausgeschlossen, dass die Rechtsstellung der beförderten Soldatinnen und Soldaten durch das Urteil im Sinne von § 65 VwGO berührt oder gestaltet wird.
Vgl. hierzu allgemein VGH Bad.-Württ., Urteil vom 19. Oktober 2021 - 2 S 483/20 -, juris, Rn. 55, m.w.N.
III. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist unzulässig.
Dem Kläger fehlt für sein Begehren das notwendige allgemeine Rechtsschutzbedürfnis.
Jede Inanspruchnahme von gerichtlichem Schutz erfordert ein Rechtsschutzbedürfnis. Dieses fehlt, wenn der angestrebte Rechtsschutz die Rechtsstellung des Rechtsschutzsuchenden nicht zu verbessern, das heißt, ihm selbst bei Erfolg keinen rechtlichen oder tatsächlichen Vorteil zu vermitteln vermag und deshalb für ihn offensichtlich nutzlos erscheint.
Vgl. dazu nur BVerwG, Urteil vom 8. Juli 2009 - 8 C 4.09 -, juris, Rn. 24.
So liegt der Fall hier. Der Kläger wendet sich gegen bereits vollzogene Beförderungen von Konkurrenten und begehrt deren Aufhebung. Die Anfechtung der Beförderungen ist jedoch im vorliegenden Sonderfall des bei der Bundeswehr praktizierten Beförderungsverfahrens durch monatliche Beförderungslesungen ohne vorherige Ausschreibungen, in die alle zur Beförderung anstehenden Soldaten einbezogen werden, nicht erforderlich. Denn die Bewerbung des Klägers könnte im Falle eines Obsiegens im auf Beförderung gerichteten Klageverfahren - 5 K 394/24 - für eine im Zeitpunkt des Durchsetzens freie Beförderungsstelle berücksichtigt werden.
Der vom Kläger angeführten Rechtsauffassung insbesondere des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz,
Beschluss vom 16. Februar 2024 - 10 B 10012/24.OVG -, n.v.,
wonach bei Stellen, die zu regelmäßig wiederkehrenden Zeitpunkten besetzt werden, der Bewerbungsverfahrensanspruch mit der Besetzung der Beförderungsstellen erlösche und damit für jede folgende Beförderungslesung, in deren Rahmen eine oder mehrere Beförderungen erfolgen, ein neuer separater Bewerbungsverfahrensanspruch entstehe, folgt die Kammer nicht.
Vgl. hierzu auch die in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergangene Rechtsprechung der Kammer, etwa Beschluss vom 3. September 2025 - 5 L 641/25 -, n.v.
Der einmal entstandene Bewerbungsverfahrensanspruch erlischt nicht durch die Besetzung von Planstellen nach Durchführung einer Beförderungsreihung. Er verwirklicht sich erstmals in dem Monat, in welchem der Kläger aufgrund seines Antrags im Auswahlverfahren mitbetrachtet wurde oder hätte mitbetrachtet werden müssen. Das bedeutet konkret, dass im Falle eines Obsiegens des Klägers die Reihung in der Bewerberliste fiktiv entsprechend der Rechtsauffassung des Gerichts korrigiert werden müsste. Würde der Kläger nach dieser fiktiven korrigierten Reihung in den Kreis der beförderbaren Soldaten fallen, hätte er nicht etwa Anspruch auf eine früher bereits vergebene Planstelle, sondern würde auf eine im Zeitpunkt des Durchsetzens freie Planstelle befördert. Diese rechtliche Einordnung rechtfertigt sich gerade aus der Häufigkeit der vorgenommenen Beförderungslesungen und mit Blick auf die Größe des Personalkörpers der Bundeswehr.
Insoweit wird auf die überzeugenden Ausführungen der Verwaltungsgerichte Köln und Karlsruhe Bezug genommen, denen sich das erkennende Gericht vollumfänglich anschließt.
Vgl. VG Köln, Beschlüsse vom 5. Dezember 2024 - 23 L 1964/24 -, juris, Rn. 14 ff., und vom 30. Oktober 2024 - 23 L 1599/24 -, juris, Rn. 20 ff.; VG Karlsruhe, Urteil vom 26. August 2025 - 12 K 2053/25 -, n.v., Seite 8 des amtlichen Entscheidungsabdrucks.
Vor diesem Hintergrund würde die begehrte Aufhebung der Ernennung der Soldatinnen und Soldaten, die an des Klägers statt seit September 2020 zum Stabsfeldwebel befördert wurden, dessen Rechtsstellung nicht verbessern, weil sie nicht zu einer unmittelbaren Beförderung des Klägers auf die bisherigen Beförderungsstellen führen könnte.
Hinzu kommt, dass die Beklagte dem Kläger zugesichert hat, ihm eine Haushaltsstelle der Besoldungsgruppe A 9M BBesO für eine Beförderung freizuhalten. Durch diese Freihaltung wird der Bewerbungsverfahrensanspruch des Klägers auf eine erneute, rechtsfehlerfreie Entscheidung über die begehrte Beförderung in hinreichendem Maße gesichert. Die Gefahr, dass sein Anspruch durch zwischenzeitliche Stellenbesetzungen endgültig vereitelt würde, besteht gerade nicht.
IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.