Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Magdeburg
Verwaltungsgericht Magdeburg Gerichtsbescheid vom 14.03.2013 – 7 A 82/11
ECLI:DE:VGMAGDE:2013:0314.7A82.11.0A
Tatbestand
Die Klägerin, deren Unternehmensgegenstand die Produktion und der Export von Futtermitteln ist, hat eine Zweigniederlassung in A-Stadt, Ortsteil Klein A-Stadt, A-Straße.
Am Abend des 19.7.2010 nach 22:00 Uhr bemerkten zwei junge Männer beim Abstellen ihrer landwirtschaftlichen Fahrzeuge auf dem Areal gegenüber des Grundstücks der Klägerin Brandgeruch. Die Männer stellten fest, dass ein aus gepressten Strohballen bestehendes Strohlager, ein so genannter Strohdiemen (70 Meter lang, 12 m hoch und 12 m breit) auf dem Grundstück der Klägerin brannte. Sie informierten sofort die Rettungsleitstelle. Im Zuge der Erstalarmierung rückten die Kameraden der Freiwilligen Feuerwehr Klein A-Stadt und der Freiwilligen Feuerwehr A-Stadt (...) mit sechs Fahrzeugen und circa 30 Einsatzkräften aus und begannen vor Ort mit der Einleitung erster Löschmaßnahmen. Da aus der firmeneigenen Wasserentnahmestation kein Löschwasser entnommen werden konnte, wurde das Wasser aus dem Geesgraben gezogen, der unmittelbar hinter dem Brandherd verläuft. Da die fest installierten Pumpen der Klägerin nicht funktionstüchtig waren, wurde nach dem Eintreffen der Freiwilligen Feuerwehr H. und der Freiwilligen Feuerwehr G. mit dem Aufbau der Wasserversorgung über eine 400 Meter lange Wegstrecke zur B. begonnen. Es wurden zwei entsprechend lange Schlauchleitungen verlegt; da diese über die Landstraße 66 verliefen, musste die Straße polizeilich gesperrt werden. Nachdem auch die Freiwilligen Feuerwehren K. und A. am Einsatzort eingetroffen waren, befanden sich 92 Kameraden aus sechs Feuerwehren mit 14 Einsatzfahrzeugen sowie drei Fahrzeuge der Polizei mit sechs Beamten und einem Rettungswagen am Einsatzort. Mit insgesamt sechs Wasserwerfern wurde versucht, den Brand unter Kontrolle zu bringen. Mittels Einsatzes eines von der Klägerin organisierten Kettenbaggers wurde versucht, eine Schneise in den Strohdiemen zu schlagen. Dabei wurde festgestellt, dass der Diemen auf etwa ¾ seiner Länge innen durchgebrannt war. Die Einsatzleitung beschloss sodann, den Diemen kontrolliert abbrennen zu lassen. Da dieser unmittelbar gegenüber einer Halle lag, in der sich die Strohpelletsanlage der Klägerin befindet, wurde die Halle mit riesigen Wasserfontänen gekühlt. Des Weiteren musste ein benachbarter Strohdiemen geschützt werden. Bis zum Mittag des 23.7.2010 ließen die Einsatzkräfte den in Brand geratenen Strohdiemen kontrolliert abbrennen und schützten den benachbarten Strohdiemen und die Produktionshalle unter Einsatz von Wasserwerfern und Hydroschildern. Der Wasserverbrauch betrug circa 3.200 l pro Minute. Sodann wurde damit begonnen, den Strohdiemen mit Hilfe eines Kettenbaggers und zweier Radlader auseinander zu ziehen und Stück für Stück zu löschen. Bis zum 26.7.2010, 17:00 Uhr, waren fortwährend zwei Feuerwehren mit durchschnittlich 15 Einsatzkräften vor Ort (vgl. zum Vorstehenden: im Verwaltungsvorgang befindliche Zeitungsartikel der örtlichen Presse sowie Einsatztagebuch).
Mit Bescheiden vom 3.3.2011 zog die Beklagte die Klägerin zum Kostenersatz für die Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr H. in Höhe von 9.854,75 € (Az.: ...), für die Leistungen der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt A-Stadt (B.) sowie Kostenersatz für Hilfe leistende Feuerwehren in Höhe von 89.973,76 € (Az.: ...) und zu Verwaltungskosten und Auslagen für die vorgenannten Bescheide in Höhe von 502,21 € (...) heran. Zur Begründung der in Bezug auf die Leistungen der Freiwilligen Feuerwehren ergangenen Kostenerstattungsbescheide über 9.854,75 € und 89.973,76 € wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin werde als Zustandstörer zur Kostenerstattung herangezogen, weil der Verhaltensstörer, der den Brand des Strohdiemens verursacht habe, nicht bekannt sei und die Inanspruchnahme der Klägerin als Eigentümerin und Inhaberin der tatsächlichen Sachherrschaft über die Betriebsstätte und den in Rede stehenden Strohdiemen die wirtschaftlichste Variante im Hinblick auf den Kostenersatz darstelle.
Die Klägerin hat gegen die oben genannten Bescheide am 5.4.2011 per Fax Klage (7 A 82/11 MD) erhoben. Am selben Tage suchte sie um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (7 B 81/11 MD) nach. Zur Begründung der Klage führt sie im Wesentlichen aus, die Art und Weise der Brandbekämpfung durch kontrolliertes Abbrennenlassen des Strohdiemens hätte bereits die durch Anwohner gerufene Freiwillige Feuerwehr H. kontrolliert durchführen können, so dass es der Hinzuziehung elf weiterer Freiwilligen Feuerwehren nicht bedurft hätte. Durch die gewählte Art der Brandbekämpfung sei bei der Klägerin ein Schaden von gut 80.000 € entstanden, der durch keine Versicherungsleistung gedeckt sei. Eine besondere Gefahrenlage wegen angeblicher Nähe beziehungsweise Nichteinhaltung eines Sicherheitsabstandes zur Produktionshalle der Klägerin habe nicht bestanden. Der Sicherheitsabstand habe etwa 50 m betragen. Auch sei weder eine ungünstige Windrichtung noch erheblicher Funkenflug erkennbar oder zu befürchten gewesen. Die vorsorgliche Kühlung des Produktionshallendaches sei durch äußerst überschaubaren Aufwand der Freiwilligen Feuerwehr im Hinblick auf die eingesetzten Kräfte als auch auf das zur Anwendung gekommene Material (lediglich drei kleinere elektrische Pumpen) erfolgt. Die massive Präsenz der Einsatzkräfte sei nicht notwendig gewesen. In den Morgenstunden des 20.7.2010 sei der Strohdiemen bereits weitestgehend in sich zusammengefallen und nur noch als Schwelbrand erkennbar gewesen. Gegen 13:00 Uhr – zu diesem Zeitpunkt sei der Unterzeichner der Klageschrift vor Ort gewesen - habe eine Brandbekämpfung nicht mehr stattgefunden, vielmehr habe die Feuerwehr sich im Wesentlichen darauf konzentriert, an der nur wenige Meter von der Produktionshalle entfernten Wasserentnahmestelle der B. die bereits genannten elektrischen Pumpen zu installieren und die Kühlung des Produktionshallendaches vorzunehmen. Insofern müssten die in Ansatz gebrachten Kosten sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach bestritten werden. Es dränge sich der Eindruck auf, dass zulasten der Klägerin Kosten zur Finanzierung des Materials der Freiwilligen Feuerwehren generiert würden. Sowohl der vermeintlich notwendige Aufwand als auch die in Rechnung gestellten Kosten seien unverhältnismäßig. Die Klägerin sei durch das Schadensereignis erheblich geschädigt worden. Infolge der zusätzlichen Belastung durch die Kosten für den Feuerwehreinsatz würde sie wirtschaftlich ruiniert werden. Tatsächlich seien die Leistungen der Feuerwehr im öffentlichen Interesse erbracht worden, weshalb eine Kostenerstattungspflicht nicht in Betracht komme.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
die Heranziehungsbescheide der Beklagten vom 03.03.2011 zu den Aktenzeichen ... und ... und ... aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Eine Klageerwiderung wurde trotz Ankündigung mit Schriftsatz vom 26.4.2011 nicht vorgelegt. Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes wurde seitens der Beklagten und dortigen Antragsgegnerin im Wesentlichen ausgeführt, die Beklagte habe durch die eingesetzten Freiwilligen Feuerwehren Feuerwehrleistungen nicht nur zur Brandbekämpfung, sondern auch zur Sicherung und zum Schutz privaten Eigentums erbracht. Dies sei auch erforderlich gewesen, da in unmittelbarer Nähe des brennenden Strohdiemens ein weiterer großer Strohdiemen und die Produktionshalle, deren Dach aus zeltähnlichem Material bestand, waren. Insoweit habe die Gefahr des Übergreifens des Brandes bestanden. Die Strohdiemen seien zu nah an der Halle und unter Missachtung der Vorgaben der Baugenehmigung und der Betreibergenehmigung errichtet worden. Auch seien sie falsch ausgerichtet gewesen. Die Pumpe der Klägerin sei infolge des vorangegangenen Winters kaputt gefroren und von der Klägerin nicht repariert worden. Aus diesem Grunde sei ein erheblicher Mehraufwand entstanden. Die Beklagte habe aufgrund ihrer Satzung die Kosten gegenüber der Klägerin als Verursacher festgesetzt. Die Kostenerstattung stelle auch keine unbillige Härte für die Klägerin dar. Wer gegen bauordnungsrechtliche Vorschriften verstoße und seiner Verantwortung im Umgang mit leicht brennbaren Materialien nicht nachkomme und nicht dafür sorge, dass notwendige Brandschutzeinrichtungen wie die Löschwasserpumpenstation im funktionstüchtigen Zustand gehalten werden, müsse damit rechnen, dass er für die durch den Feuerwehreinsatz entstandenen Kosten in Anspruch genommen werde. Im Übrigen habe es in der Verantwortung der Klägerin gelegen, sich durch Abschluss geeigneter Versicherungen kostenrechtlich zu schützen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den vorgelegten Verwaltungsvorgang Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht entscheidet beim Vorliegen der Voraussetzungen gem. § 84 VwGO nach Anhörung der Beteiligten durch Gerichtsbescheid.
Die Klage ist zulässig und begründet.
Die streitgegenständlichen Bescheide der Beklagten vom 3.3.2011 sind rechtswidrig, verletzen die Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO) und unterliegen daher der Aufhebung.
Die Heranziehungsbescheide der Beklagten vom 03.03.2011 zu den Aktenzeichen ... und ... sind rechtswidrig, weil sie sich auf keine gesetzliche Grundlage stützen lassen, insbesondere nicht auf § 22 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Nr. 4 des Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt – BrSchG – vom 07. Juni 2001 (GVBl. LSA 2001, 190) in der Fassung der Änderung durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17.2.2010 (GVBl. LSA 2010, 69).
Als Rechtsgrundlage kommt zwar § 22 BrSchG in Betracht, jedoch ist der Einsatz der Feuerwehr bei Bränden und Notständen nach § 22 Abs. 1 Satz 1 BrSchG unentgeltlich. Das gilt gemäß § 22 Abs. 1 Satz 2 BrSchG auch bei Hilfeleistungen zur Rettung von Menschen oder Tieren aus Lebensgefahr.
Das Verwaltungsgericht Magdeburg hat mit Urteil vom 21.8.2012 – 7 A 275/11 MD – hierzu Folgendes ausgeführt:
„Die – in den genannten Fällen gesetzlich normierte – Unentgeltlichkeit dient der Gefahrenabwehr und Gefahrenbegrenzung. In Brand- und Notstandsfällen soll die Feuerwehr so schnell wie möglich alarmiert werden, um eine Ausbreitung des Feuers und eine Ausweitung des Schadens zu verhindern. In Brand- und Notstandsfällen soll die Bereitschaft, die Feuerwehr so schnell wie möglich zu alarmieren, nicht durch Kostenrisiken oder Kostenüberlegungen gebremst oder gar verschleppt werden.“
Im hier zu entscheidenden Falle lag ein Brandfall im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 BrSchG vor. Bereits aufgrund der Größe des brennenden Strohdiemens war eine Gefahr für die Umwelt, für Mensch und Tier vorhanden, die den Einsatz der Feuerwehr zum Zwecke der Gefahrenabwehr im öffentlichen Interesse erforderlich machte. Dass neben der Brandbekämpfung auch das Eigentum der Klägerin an der in der Nähe befindlichen Produktionshalle geschützt wurde, rechtfertigt die Kostenerstattung nicht. Der Schutz des privaten Eigentums der Klägerin ist nicht primärer Zweck des Einsatzes der Feuerwehr gewesen, sondern war erforderlich, um einer Ausweitung des Brandes zu begegnen.
Das Verwaltungsgericht Magdeburg führt im oben genannten Urteil weiterhin Folgendes aus:
„Gemäß § 22 Abs. 3 Satz 1 BrSchG können die Landkreise und Gemeinden nur „für andere als die in Absatz 1 genannten Leistungen“ Kostenersatz nach Maßgabe einer Satzung verlangen. Aus dem – eindeutigen – Wortlaut dieser Vorschrift folgt, dass in einem Brandfall im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 BrSchG kein „Kostenersatz nach Maßgabe einer Satzung“ verlangt werden darf.
An diesem Grundsatz ändert sich auch nichts dadurch, dass nach § 22 Abs. 1 Satz 2 BrSchG „Ansprüche auf Ersatz der Aufwendungen nach allgemeinen Vorschriften“ bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verursachung von Gefahr oder Schaden unberührt bleiben. Denn damit ist nicht die von der Beklagten geltend gemachte Kostenerstattung nach Maßgabe der „Satzung über die Erhebung von Kostenersatz für Dienst- und Sachleistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Kloster N. vom 18.5.2001“ gemeint. Unberührt bleiben lediglich „allgemeine Vorschriften“ wie etwa ein Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag, egal ob dieser Anspruch zivil- oder öffentlich-rechtlicher Natur ist (Urteil der 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Halle vom 25. Oktober 2001, 3 A 1458/08, Rn. 28, veröffentlicht in juris).
Der angefochtene Bescheid lässt sich auch nicht auf die §§ 55 und 69 SOG LSA stützen, wonach Kosten einer Ersatzvornahme von demjenigen zu tragen sind, der die Handlung hätte selbst vornehmen müssen. Diese Vorschriften sind hier nicht anwendbar, weil das Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt insoweit eine abschließende Regelung enthält (VG Halle, a.a.O.).
Mit den „unberührt“ bleibenden Ansprüchen auf Ersatz der Aufwendungen nach allgemeinen Vorschriften sind Vorschriften wie zum Beispiel die Regeln über die Geschäftsführung oder Auftrag (§ 677 ff. BGB analog) gemeint, die zwar Anspruchsgrundlagen abgeben, aber kein Handeln per Verwaltungsakt erlauben (VG Halle, a.a.O.).
Ein Handeln per Verwaltungsakt setzt eine spezielle Ermächtigungsgrundlage voraus, die in Fällen der vorliegenden Art fehlt. Der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung verlangt, dass in den Rechtskreis des Bürgers nur eingegriffen werden darf, wenn die Verwaltung dazu in einem Gesetz ermächtigt wird. Dabei muss die gesetzliche Ermächtigung auch gerade ein Vorgehen im Wege eines Verwaltungsaktes gestatten. Auch die Normierung eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs zugunsten der Verwaltung umfasst nicht automatisch die Befugnis, einen solchen Anspruch durch Leistungsbescheid durchzusetzen. Dafür bedarf es vielmehr einer speziellen Ermächtigung. Eine solche ist hier nicht ersichtlich (VG Halle, a.a.O.).“
An diesen grundlegenden Ausführungen hält die Kammer fest. Die von der Beklagten mit den hier streitgegenständlichen Kostenfestsetzungsbescheiden vom 3.3.2011 geltend gemachte Kostenerstattung nach Maßgabe der „Satzung über die Einrichtung der Feuerwehr und die Erhebung von Kostenersatz für die Leistung der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt A-Stadt (B.) und ihrer Ortsteile – Feuerwehrsatzung - vom 1.10.2003 in der Fassung der 4. Änderungssatzung vom 19.2.2010“ und der „Satzung zur Regelung des Kostenersatzes für Leistungen der Feuerwehr der Stadt H. vom 6.9.2001“ lässt sich mithin nicht auf § 22 Abs. 1 Satz 2 BrSchG stützen, da es sich insoweit nicht um allgemeine Vorschriften im Sinne dieser Regelung handelt.
Da die Beklagte verkannt hat, dass sie den in § 22 Abs. 1 Satz 2 BrSchG angesprochenen Aufwendungsersatzanspruch nicht per Verwaltungsakt geltend machen darf und nicht nach den oben genannten Feuerwehrgebührensatzungen berechnen darf, waren die Heranziehungsbescheide vom 03.03.2011 zu den Aktenzeichen ... und ... aufzuheben.
Der Kostenfestsetzungsbescheid der Beklagten vom 03.03.2011 zum Aktenzeichen ... teilt das Schicksal der Heranziehungsbescheide und war ebenfalls aufzuheben.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 GKG und ergibt sich aus der Summe der angegriffenen Bescheide. Der Streitwert war mithin in einer Höhe von 100.330,72 € festzusetzen.