Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Magdeburg

Verwaltungsgericht Magdeburg Beschluss vom 05.08.2013 – 7 B 200/13

ECLI:DE:VGMAGDE:2013:0805.7B200.13.0A

Gründe

1

Die Antragsteller sind eine Familie. Der Antragsteller zu 2. - im Folgenden: Vater – und die Antragstellerin zu 1. - im Folgenden: Mutter - sind die Eltern der übrigen Antragsteller. Alle Familienmitglieder sind türkische Staatsangehörige und begehren die Gewährung von Asyl bzw. Abschiebungsschutz. Die Antragstellerin zu 9. wurde in der Bundesrepublik Deutschland geboren.

2

Der Vater erklärte im Rahmen der persönlichen Anhörung vor der Antragsgegnerin am 7. Dezember 2011, er sei Kurde und Mitglied der BDP und habe an deren Demonstrationen teilgenommen. Deswegen sei er unterdrückt worden. Sein Haus sei mehrfach gestürmt worden. Dabei sei im Januar sein 21-jähriges Kind getötet worden. Alle Familienmitglieder seien auf dem Landweg nach Deutschland eingereist. Er - der Vater - sei eine Woche nach den anderen in Deutschland angekommen. Auf entsprechenden Vorhalt erklärte er ferner, es sei richtig, dass sich alle in Slowenien für einige Zeit aufgehalten hätten. Sie hätten aber dort kein Zutrauen gehabt und befürchtet, wieder in die Türkei zurückgeschickt zu werden. Deshalb seien alle nach Deutschland weitergereist. Die Mutter blieb bei ihrer Anhörung - ebenfalls am 7. Dezember 2011 - trotz des Vorbehaltes, dass Informationen (Fingerabdrücke, erkennungsdienstliche Behandlung) darüber vorlägen, dass sie ebenfalls in Slowenien gewesen sei, bei ihren ursprünglichen Angaben, auf dem Luftweg nach Deutschland gekommen zu sein.

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Ausweislich des Verwaltungsvorganges (S. 88 f. Vorgang der Mutter und der Kinder; S. 127 f. Vorgang des Vaters) wurde am 28. Januar 2013 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II VO) ein Übernahmeersuchen an Slowenien gerichtet. Die slowenischen Behörden erklärten mit Schreiben vom 11. Februar 2013 ihre Zuständigkeit für die Bearbeitung des Asylantrages gemäß Art. 16 I e Dublin II VO.

4

Mit Bescheiden vom 8. Mai 2013 - ausweislich der Verwaltungsvorgänge S. 128 (Vorgang der Mutter), S. 153 (Vorgang des Vaters) ausgehändigt am 7. Juni 2013 - stellte die Antragsgegnerin fest, dass die Asylanträge unzulässig seien und ordnete die Abschiebung der Antragsteller nach Slowenien an. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Asylantrag gemäß § 27 a AsylVfG unzulässig sei, da Slowenien gemäß Artikel 16 Abs. 1 c Dublin-Verordnung für die Behandlung der Asylanträge zuständig sei. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Bundesrepublik Deutschland veranlassen könnten, ihr Selbsteintrittsrecht gemäß Artikel 3 Abs. 2 Dublin-Verordnung auszuüben, seien nicht ersichtlich. Daher würden die Asylanträge in der Bundesrepublik Deutschland nicht materiell geprüft. Deutschland sei verpflichtet, die Antragsteller nach Slowenien als zuständigem Mitgliedstaat innerhalb der in Art. 19 Abs. 3, 4 bzw. Art. 20 Abs. 2 Dublin Verordnung festgesetzten Fristen zu überstellen.

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Die Antragsteller haben am 11. Juni 2013 Klage (7 A 201/13 MD) erhoben und gleichzeitig um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht.

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Zur Begründung der Rechtsschutzbegehren wird unter Darlegung einer Entscheidung des Verwaltungsgericht Düsseldorf - Beschluss vom 7. August 2012 - Az. 22 L 1158 - geltend gemacht, entgegen der in der Dublin-VO genannten Fristen sei das Verfahren von der Antragsgegnerin nicht zügig betrieben worden und sei deshalb mit dem Grundgedanken der Dublin-II-VO nicht zu vereinbaren. Da erst nach über einem Jahr ein entsprechendes Übernahmeersuchen gestellt worden sei, sei es dem ersuchenden Staat verwehrt, sich auf die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates zu berufen. Daneben seien die Eltern psychisch schwer erkrankt - entsprechend Unterlagen würden nachgereicht -, was eine Korrektur der streitigen Bescheide im Klageverfahren notwendig machen könnte.

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Die Antragsteller haben medizinische Atteste der S… GmbH - Medizinisches Versorgungszentrum A-Stadt - vom 13. Juni 2013, der Ärztin für Allgemeinmedizin/Betriebsärztin Dr. B.. vom 13. Juni 2013, der Fachärztin für Kinderheilkunde Walther vom 30. Oktober 2012, der Fachärztin für Orthopädie B.. vom 19. Dezember 2012 und der St…GmbH - Psychosoziales Zentrum für Migrantinnen und Migranten in … - vom 26. Juni 2013 vorgelegt. Außerdem ist für die Antragstellerin zu 6. der Bescheid des Landesschulamts vom 15. Juli 2013 vorgelegt worden, wonach "der nunmehr dominante bestehende Förderbedarf liegt im Bereich der geistigen Entwicklung" und dass der Unterricht nach einem Individualplan unterhalb der curricularen Vorgaben der Förderschule in der Mittelstufe erteilt werde. Auf den Inhalt der vorgenannten Unterlagen wird insgesamt verwiesen.

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Die Antragsteller beantragen,

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die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.

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Die Antragsgegnerin beantragt,

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den Antrag abzulehnen.

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Sie nimmt mit Antragserwiderung vom 19. Juni 2013 Bezug auf die angefochtenen Entscheidungen und ergänzt, Slowenien erfülle gegenüber Asylbewerbern die -asylrechtlichen - Mindeststandards. Die Bundesrepublik habe - jedoch -dann Schutz zu gewähren, wenn Abschiebungshindernisse durch Umstände begründet werden, die ihre Eigenart nach nicht vorweg im Rahmen des Konzeptes normativer Vergewisserung von Verfassung oder Gesetz berücksichtigt werden können.

13

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die dazu vorgelegten Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin Bezug genommen.

II.

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Der Antrag hat Erfolg.

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Die beantragte Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 VwGO ist vorliegend geboten, da nach dem derzeitigen Stand des Verfahrens zumindest mit einem Erfolg der Klage in Bezug auf die angefochtene Anordnung der Abschiebung nach Slowenien zu rechnen ist.

16

Zwar ist in § 34a AsylVfG normiert, dass bei Bescheiden bzw. in Verfahren der vorliegenden Art einstweiliger Rechtsschutz durch die Verwaltungsgerichte grundsätzlich nicht gewährt werden kann. In besonderen Ausnahmefällen ist dies jedoch anders zu beurteilen. Das OVG Lüneburg (Beschluss vom 2. Mai 2012 - 13 MC 22/12 - ; juris) hat in einem Fall, der ebenfalls die Anordnung der Abschiebung nach § 34a AsylVfG in einen EU-Vertragsstaat betraf, Folgendes ausgeführt:

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Soweit das vorläufige Rechtsschutzverfahren jedoch darauf abzielt, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen, soweit sich diese gegen die Anordnung der Abschiebung nach § 34 a AsylVfG richtet, hat das vorliegende Änderungsbegehren Erfolg. "Bei Fällen, in denen der Asylbewerber in einen sicheren Drittstaat (§ 26a AsylVfG) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27a AsylVfG) abgeschoben werden soll, hat das Bundesamt vor Erlass der Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylVfG auch zu prüfen, ob Abschiebungshindernisse bzw. -verbote oder Duldungsgründe vorliegen. Anders als bei der Entscheidung über Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 AufenthG im Zusammenhang mit dem Erlass einer Abschiebungsandrohung ...ist es nicht auf die Prüfung von sogenannten "zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernissen" beschränkt. § 34a AsylVfG bestimmt ausdrücklich, dass das Bundesamt die Abschiebung anordnet "sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann". Die Abschiebungsanordnung darf als Festsetzung eines Zwangsmittels erst dann ergehen, wenn alle Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Abschiebung nach § 26a oder § 27a AsylVfG i. V. m. § 34a AsylVfG erfüllt sind. Das bedeutet, dass das Bundesamt vor Erlass der Abschiebungsanordnung gegebenenfalls sowohl "zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse" als auch der Abschiebung entgegenstehende "inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse" zu berücksichtigen hat. Es ist in diesem Zusammenhang unter anderem verpflichtet, zu prüfen, ob die Abschiebung in den Dritt- bzw. Mitgliedstaat aus subjektiven, in der Person des Ausländers liegenden und damit vom System der normativen Vergewisserung nicht erfassten Gründen - wenn auch nur vorübergehend - rechtlich oder tatsächlich unmöglich ist (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 30. August 2011 ...).

18

Unter Berücksichtigung des Vorstehenden - dem das beschließende Gericht folgt (vgl. auch Beschluss vom 12. April 2013 - 7 B 74/13 MD -, der der Antragsgegnerin bekannt ist) bestehen vorliegend nach der Auffassung des Gerichts besonders gelagerte Gründe, aufgrund derer es nicht auszuschließen ist, dass zumindest die gegen die Abschiebungsanordnung erhobene Klage des Vaters Erfolg haben könnte. Dies folgt für das beschließende Gericht aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil v. 11.09.2007 - 10 C 8/07 -), wonach bei der Rückführung eines Ausländers auch die in einem Attest angeführte Suizidgefahr, nicht ohne weitere Aufklärung durch Einholung fachärztlicher Stellungnahmen oder Gutachten beurteilt und verneint werden kann. Insoweit dürfte der angeordneten Abschiebung z. Zt. entgegenstehen, dass beim Vater ausweislich der psychologischen Stellungnahme der "S.. GmbH - Psychosoziales Zentrums für Migrantinnen und Migranten in …" eine posttraumatische Belastungsstörung mir akuten Suizidgedanken festgestellt worden ist. Insbesondere wird ausgeführt, dass eine Rückführung mit einer erheblichen Gesundheitsgefährdung des Vaters verbunden wäre und unmittelbar psychische Dekompensationen bis hin zur Selbstgefährdung haben könnte. Aufgrund der im vorgelegten psychologischen Gutachten attestierten Suizidgefahr spricht bis zur endgültigen Abklärung dieses Umstandes Überwiegenden dafür, dass die Voraussetzungen des § 60a Abs. 2 AufenthG, wonach die Abschiebung eines Ausländers auszusetzen ist, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist, so lange erfüllt sind, wie die attestierte Suizidgefährdung fortbesteht. .

19

Darüber hinaus spricht gegen die Zulässigkeit der angeordneten Abschiebung auch die Besonderheit, dass zumindest hinsichtlich der Antragsteller zu 3. bis 9. davon auszugehen ist, dass die Antragsteller - altersbedingt - in Deutschland der bestehenden Schulpflicht nachkommen. Für die Antragstellerin zu 6. wird dies durch den vorgelegten Bescheid des Landesschulamtes vom 16. Juni 0213 belegt. Im Hinblick darauf bestehen nach der Auffassung des Gerichts erhebliche rechtliche Bedenken dagegen, dass die minderjährigen und schulpflichtigen Antragsteller in ein Land abgeschoben werden sollen, dessen Sprache sie nicht beherrschen. Denn dies würde unmittelbar dazu führen, dass sie für eine nicht unerhebliche Übergangszeit faktisch vom Schulunterricht ausgeschlossen wären. Bereits dies dürfte neben der Unzumutbarkeit einer Abschiebung auch ein Umstand dafür sein, dass aufgrund außergewöhnlicher humanitärer Umstände das Selbsteintrittrecht gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II VO durch die Bundesrepublik Deutschland ausgeübt wird, in deren Gebiet die betroffen Antragsteller seit geraumer Zeit am Schulunterricht teilnehmen und z. T. aufgrund des im Bereich der geistigen Entwicklung festgestellten Förderbedarfs (Antragstellerin zu 6.) - dementsprechend - auf die Erteilung eines besonderen Unterrichts angewiesen sind, so dass eine diesbezügliche Unterbrechung des Unterrichts auch besondere Nachteile bewirken könnte.

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Nach alledem konnte unter Berücksichtigung des Familienverbandes dem vorliegenden Begehren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO durch Anordnung der aufschiebenden Wirkung der erhobenen Klagen insgesamt - also zu Gunsten aller Antragsteller - der Erfolg nicht versagt bleiben.

21

Das Gericht hat davon abgesehen, der Antragsgegnerin aufzugeben, die zuständige Ausländerbehörde anzuweisen, die Abschiebung der Antragsteller nach Slowenien bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache die in dem angefochtenen Bescheid bekannt gegebene Abschiebungsanordnung nicht zu vollziehen. Es besteht kein Anlass zu der Annahme, dass die Antragsgegnerin dieser rechtsstaatlich gebotenen Handlung nicht - schnellst möglich - nachkommen wird.

22

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 83 b Abs. 1 AsylVfG.