Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Magdeburg
Verwaltungsgericht Magdeburg Beschluss vom 14.10.2013 – 3 B 357/13
ECLI:DE:VGMAGDE:2013:1014.3B357.13.0A
Gründe
Der Abänderungsantrag ist gemäß § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO zulässig und begründet. Nach der Beschlussfassung am 17.9.2013 sind zwei Dokumente vom 20. bzw. 24.9.2013 zu den Gerichtsakten gelangt, aus welchen sich ergeben soll, dass die Familie des Klägers in Albanien bei einer Rückkehr von der Blutrache bedroht ist. Die in den vorgenannten Schreiben enthaltenen Aussagen des Vereins bzw. der Kreispolizeibehörde lassen erkennen, dass es eine Möglichkeit der Blutrachefehde zwischen der Familie des Klägers und der Familie von D. gibt. Ob diese Dokumente echt sind, auf welche Weise sie in den Besitz der Kläger gelangt sind und welches Ausmaß die Bedrohung durch die Blutrache nehmen kann, muss der weiteren Aufklärung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Nach dem jüngsten Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 10.2.2013 (Seite 11) ist das Phänomen der Blutrache in Albanien weit verbreitet und insbesondere in den ländlichen Gebieten Albaniens, in denen der Staat faktisch nicht präsent war. Aus diesem Grunde ist es bei einer Interessenabwägung ausschlaggebend, dass bei einer Abschiebung die Kläger als mögliche potenzielle Blutracheopfer bei einer Rückkehr in ihre Heimat gefährdet sind und ihnen auch eine inländische Fluchtalternative kaum zur Verfügung stehen dürfte angesichts des geringen Ausmaßes des Staatsgebiets von Albanien. Bei der jetzt erfolgten Vorlage neuer Beweismittel und einer dezidierten Begründung insofern ist die Offensichtlichkeit der Ablehnung der Asylanträge nicht vertretbar. Es besteht die Möglichkeit einer positiveren Entscheidung im Hauptsacheverfahren als dies bisher im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gesehen worden ist. Die weitere Sachaufklärung muss daher dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Bei einer Interessenabwägung überwiegen derzeit die Interessen der Antragsteller an einem vorläufigen Verbleiben in dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylVfG.