Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Magdeburg
Verwaltungsgericht Magdeburg Beschluss vom 14.10.2013 – 3 B 358/13
ECLI:DE:VGMAGDE:2013:1014.3B358.13.0A
Gründe
Der Antrag auf Abänderung des Beschlusses ist gemäß § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO zulässig und begründet, da durch die Vorlage neuerer Schriftstücke vom 20. und 24.9.2013, die nach Beschlussfassung bei Gericht eingegangen sind, neue Beweismittel vorgelegt worden sind. Ungeachtet der Frage der Prüfung dieser Schreiben in einem Hauptsacheverfahren hinsichtlich der Frage der Echtheit und der Frage, wie überhaupt die Antragstellerin in den Besitz dieser Dokumente gekommen ist, ist nicht auszuschließen, dass aufgrund dieser neuen Beweismittel sich eine für die Antragstellerin positivere Entscheidung ergeben könnte. Es ist nicht unbedingt davon auszugehen, dass die Ablehnung des Asylantrages als offensichtlich unbegründet und die Feststellung, dass die Voraussetzungen für die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht vorliegen sowie Abschiebungsverbote nicht bestehen, in einem Hauptsacheverfahren Bestand haben muss. Nach der Auskunftslage des Auswärtigen Amtes vom 10.2.2013 ist nämlich gerade auch in ländlichen Gebieten von Albanien die Blutrache eine weit verbreitete Institution. Die Tatsache, dass der Staat insbesondere in den ländlichen Gebieten Albaniens, in denen der Staat praktisch nicht präsent war, die Möglichkeit der Blutrache in jüngster Zeit hat wieder aufleben lassen, kann hier nicht zum Nachteil der Antragstellerin in der Weise gereichen, dass die aufschiebenden Wirkung der Klage nicht anzuordnen war. Unabhängig nämlich von der Frage, auf wen sich die Blutrache im Einzelnen erstreckt und ob hier die Voraussetzungen für die Anerkennung der Antragstellerin als Asylberechtigte, als Flüchtling oder die Feststellung der Voraussetzung des § 60 Abs. 2 ff. AufenthG vorliegen ist davon auszugehen, dass der Ausgang des Verfahrens derzeit offen ist und bei dieser offenen Interessenlage die Interessen der Antragstellerin an einem weiteren Verbleib in der Bundesrepublik überwiegen. Aus dem vorstehenden Grund war daher dem Abänderungsantrag zu entsprechen.
Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83 b AsylVfG).