Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Magdeburg

Verwaltungsgericht Magdeburg Beschluss vom 14.11.2013 – 3 B 238/13

ECLI:DE:VGMAGDE:2013:1114.3B238.13.0A

Gründe

1

Der Beschluss vom 11.09.2013 war aus Klarstellungsgründen für gegenstandslos zu erklären, da mit diesem Beschluss im vorläufigen Rechtsschutzverfahren eine endgültige Entscheidung vorliegt.

2

Die Antragsteller wenden sich im Rahmen des vorliegenden Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Anordnung ihrer Abschiebung nach Polen.

3

Die Antragsteller begehren erfolgreich, die aufschiebende Wirkung der erhobenen Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 01.08.2013, der ihnen am 21.08.2013 nach ihrem Vorbringen zugestellt worden ist, gemäß § 80 Abs. 5 VwGO anzuordnen.

4

In diesem Zusammenhang kann dahinstehen, ob die von den Antragstellern im einstweiligen Rechtsschutzverfahren und im Klageverfahren vorgetragenen Gründe zum Vorliegen von systemischen Mängeln in Polen zu treffen. Auch wenn die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Magdeburg in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertritt, dass systemische Mängel grundsätzlich nicht zu besorgen sind, hat in dem hier bestehenden Sonderfall der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes Erfolg. Der Antrag ist zulässig und insbesondere gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Variante 1 VwGO statthaft. Im Hauptsacheverfahren ist nämlich eine Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Variante 1 VwGO die statthafte Klage. Denn nach dem Wegfall des Verfahrenshindernisses nach § 27 a AsylVfG aufgrund eines aufhebenden Urteils müsste die Antragsgegnerin ein Asylverfahren durchführen, ohne dass es einer gesonderten Aussprechung darüber bedarf bezüglich der insoweit bestehenden gesetzlichen Verpflichtung (vgl. VG Frankfurt, 1254/11 FA, Rn.20; VG Regensburg, Urt. v. 07. Februar 2012, RO 7 K 11.30142, Rn. 16; VG Ansbach, Beschluss vom 08. November 2011, AV 11 S 11. 30508, Rn. 13, jeweils zitiert nach juris). Über dies steht der Zulässigkeit des Antrages auch § 34 a Abs. 2 AsylVfG a. F. nicht entgegen (zur neueren Rechtslage vgl. § 34 a Abs. 2 AsylVfG n. F.). Danach durfte die Abschiebung in einen sicheren Drittstaat – hier: Polen – zwar nicht nach § 80 oder 123 VwGO ausgesetzt werden. Dem liegt die Annahme zugrunde, dass die Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention in allen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sichergestellt ist. Gleichwohl kommt ausnahmsweise eine Durchbrechung des Ausschlusses vorläufigen Rechtsschutzes dann in Betracht, wenn sich aufgrund bestimmter Tatsachen aufdrängt, dass ein Asylantragsteller von einem Sonderfall betroffen ist, der vom Konzept der normativen Vergewisserung oder dem Prinzip des gegenseitigen Vertrauens nicht erfasst wird (vgl. Bundesverfassungsgericht, Urt. v. 14. Mai 1996, 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93, Rn. 189 f., 234, zitiert nach juris). Von einem solchen Ausnahmefall ist auszugehen, wenn Gefahren für Leib und Leben drohen.

5

Die Antragsteller haben hier nach Auffassung des Gerichts zumindest bei dem hier vorläufigen Rechtsschutzverfahren und bei der durchzuführenden lediglich summarischen Prüfung solche Gefahren für Leib und Leben geltend gemacht bzw. es sind diese nicht auszuschließen und im Rahmen einer Interessenabwägung ist daher den Antragstellern vor den Interessen der Antragsgegnerin an einer Abschiebung nach Polen der Vorrang einzuräumen. Der gegenwärtige Gesundheitszustand des Antragstellers zu 1. ist, in psychiatrischer Sicht problembehaftet. Auch bezüglich der Schwangerschaft der Antragstellerin zu 2. und damit (nach ihrem Vorbringen) einhergehenden Schmerzen ist nicht ausgeschlossen, dass derzeit eine Reiseunfähigkeit vorliegt, die auch einer Abschiebung nach Polen entgegen stehen würde, da insoweit die Antragsgegnerin auch zur Prüfung inlandsbezogener Vollstreckungshindernisse verpflichtet ist, wie hier in einer auch bezüglich der Antragstellerin zu 4. möglicherweise angegriffenen gesundheitlichen Konstitution ist nicht ohne Weiteres von einer Reiseunfähigkeit oder einer bestehenden Reisefähigkeit auszugehen, so dass insoweit die Sachlage offen ist. Bei der hier vorzunehmenden Interessenabwägung ist den Antragstellern zu 1., 2. und 4. sowie der Antragstellerin zu 3. unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Familieneinheit der Erfolg im einstweiligen Rechtsschutzverfahren zu gewähren, da unter Zugrundelegung des Vortrags der Antragsteller und der eingereichten ärztlichen Bescheinigung zumindest glaubhafte Ansatzpunkte für eine bestehende Reiseunfähigkeit bestehen Zweifel, können erst nach Vorliegen weiterer ärztlicher Stellungnahmen oder im Rahmen des Hauptsacheverfahrens vollständig entschieden werden können. Hier bestünde aber die Gefahr, dass im Falle der Abschiebung der Antragsteller nach Polen nicht mehr rückgängig zu machende Rechtsbeeinträchtigungen eintreten. Nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand geht das Gericht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon aus, dass sich der angefochtene Bescheid der Antragsgegnerin vom 01.08.2013 als rechtswidrig erweisen wird. Die Antragsgegnerin hat das ihr eingeräumte Ermessen fehlerhaft ausgeübt und damit angesichts der vorliegenden humanitären Gründe im Hinblick auf die Grundrechte der Würde des Menschen (Artikel 1 GR-Charta) und der körperlichen sowie geistigen Unversehrtheit (Artikel 3 Abs. 1 GR-Charta) den bestehenden Anspruch der Antragsteller auf fehlerfreie Entscheidung über die Ausübung des Selbsteintrittsrechts (vgl. zu diesem Erfordernis VG Regensburg, Urt. v. 07. Februar 2012, RO 7 K 11.30142, Rn. 22, 37, VG Frankfurt, Urt. v. 23. Mai 2012, 7 K 1254/11 F.A, Rn. 24, jeweils zitiert nach juris) verletzt.

6

Angesichts der nach Art. 19 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 Dublin-II-Verordnung gegenüber den Antragstellern erforderlichen Mitteilung und Begründung der Entscheidung, den Asylantrag nicht zu prüfen, bedarf auch die Ermessensentscheidung zur Nichtausübung des Selbsteintritts der Begründung. Wenn – wie hier – im streitbefangenen Bescheid lediglich ausgeführt wird, dass keine außergewöhnlichen humanitären Gründe vorliegen, die die Bundesrepublik Deutschland veranlassen könnten, ihr Selbsteintrittsrecht auszuüben, dann fehlt jegliche Auseinandersetzung mit den im vorliegenden Fall besonderen Umstände, nämlich dem pathologischen Gesundheitszustand der einzelnen Antragsteller, dem hierdurch erforderlichen intensiven medizinischen und möglicherweise therapeutischen Behandlungsbedarf. Diese Umstände stehen der Rechtmäßigkeit des streitbefangenen Bescheides entgegen.

7

Auch wenn die akuten Gefahren für Leib und Leben der Antragsteller bei Erlass des Bescheide für die Antragsgegnerin noch nicht erkennbar gewesen sein sollten, da insoweit keine Anhörung durchgeführt worden ist, hätte jedenfalls im weiteren Verfahrensverlauf auf die sich abzeichnende Situation die Antragsgegnerin reagieren müssen. Das Bundesamt ist nämlich im Rahmen des Erlasses einer Abschiebungsanordnung nach § 34 a AsylVfG zur Prüfung und ggf. Berücksichtigung von inlandsbezogenen Abschiebungshindernissen verpflichtet. Dies gilt nicht nur hinsichtlich der bereits vor Erlass der Abschiebungsanordnung vorliegenden, sondern auch für etwa danach entstehende Abschiebungshindernisse bzw. deren Geltendmachung. Die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsanordnung beurteilt sich nicht abschließend nach der im Zeitpunkt ihres Erlasses gegebenen Sachlage. Vielmehr hat das Bundesamt die weitere Entwicklung mit Unterstützung der Ausländerbehörde unter Kontrolle zu halten und darf im Einzelfall entsprechend – sei es durch eine Aufhebung der Anordnung, sei es durch eine Anweisung der Ausländerbehörde, von der Vollziehung vorübergehend abzusehen – reagieren (vgl. VG Magdeburg, B. v. 05.09.2013 m. w. N.).

8

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 83 b Abs. 1 AsylVfG.

9

Den Antragstellern war Prozesskostenhilfe zu gewähren, da aus den vorstehenden Gründen der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes erfolgreich war. Die Beiordnung eines Rechtsanwaltes erfolgt nach § 166 VwGO i. V. m. § 121 Abs. 2 Satz 1 ZPO, da eine anwaltliche Vertretung vorliegend erforderlich erscheint. Umfang, Schwierigkeit und Bedeutung der Sache geben Anlass zu der Befürchtung, dass die Antragsteller nach ihren persönlichen Fähigkeiten ihre Rechte sachgemäß nicht selbst wahrnehmen und die erforderlichen Maßnahmen in mündlicher und schriftlicher Form nicht selbst veranlassen können (vgl. BGH, B. v. 18.07.2003 NJW 2003, Seite 3136).

10

Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.