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Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil vom 22.04.2014 – 7 A 147/13

ECLI:DE:VGMAGDE:2014:0422.7A147.13.0A

Tatbestand

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Die Klägerin begehrt die Zulassung zum Bildungsgang "Fachschule Sozialwesen".

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Sie arbeitet seit 1994 in der Klinik für Psychiatrie, Psychotherapie und psychosomatische Medizin des Kinder- und Jugendalters der Klinikum M. GmbH – im Folgenden: Klinik - und ist dort im stationären Jugendbereich mit 10 Therapieplätzen eingesetzt.

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Mit Schreiben vom 5. November 2011 beantragte die Klägerin am 9. November 2011 unter Vorlage eines Zwischenzeugnisses vom 4. November 2011 die Zulassung zur Ausbildung als staatlich anerkannte Erzieherin und berief sich auf die von ihr erfüllten Voraussetzungen des § 15 der Verordnung über Berufsbildende Schulen (BbS-VO), wonach die Zulassung ausgesprochen werden könne, wenn mindestens eine vierjährige einschlägige praktische Tätigkeit ausgeübt worden sei. Sie übe seit über 17 Jahren eine Erziehungstätigkeit in der Kinder- und Jugendpsychiatrie aus.

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Mit Bescheid vom 15. November 2011 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Es wurde ausgeführt, der erforderliche zeitliche Umfang der geforderten Tätigkeit für eine Zulassung werde erfüllt, nicht aber deren Einschlägigkeit. Die geforderte einschlägige Tätigkeit sei in sozialpädagogischen Einrichtungen abzuleisten. Diese seien Einrichtungen der Kinder- und Jugendpflege, in denen sich die Kinder bis zum Schuleintritt oder schulpflichtige Kinder für einen Teil des Tages oder ganztägig aufhalten (z.B. Kindertagesstätten, Horte und Heime für Kinder und Jugendliche sowie andere anerkannte Träger der Jugendhilfe). Im Vordergrund der Ausbildung der Fachrichtung Sozialpädagogik stehe die Entwicklung bei der Betreuung von Kindern und Jugendlichen durch Förderung ihres sozialen Verhaltens. Eine einschlägige Tätigkeit für die Zulassung zur Ausbildung zur "Staatlich anerkannten Erzieherin" bestehe vorwiegend in der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen unter hauptsächlich sozialpädagogischen Gesichtspunkten. Dies treffe bei der von der Klägerin betreuten Zielgruppe nur ansatzweise zu. Das vorgelegte Arbeitszeugnis weise einschlägige berufliche Tätigkeiten nach, die für die Aufnahme an der Fachschule in der Fachrichtung Heilerziehungspflege erforderlich seien.

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Dagegen hat die Klägerin am 15. Dezember 2011 Klage erhoben.

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Sie trägt unter Vorlage des "Konzept der Station CO.2" vor, sie habe am 1. August 2011 eine berufsbegleitende Ausbildung zur staatlich anerkannten Erzieherin begonnen. Es bestünden jedoch Zweifel hinsichtlich der Zulassung für diese Ausbildung, da sie - die Klägerin - lediglich eine Berufsausbildung ohne Examen abgeschlossen habe. Der Ablehnungsbescheid sei rechtswidrig. Sie habe einen Zulassungsanspruch nach § 15 Abs. 3 Anl. 9 BbS-VO. Sie verfüge über die notwendige einschlägige praktische Tätigkeit. Die Berufsfelder "Sozialpädagogik" und "Heilerziehungspflege" überschnitten sich. Die Sozialpädagogik sei vielschichtig und erfasse auch die von ihr - der Klägerin - geleistete Tätigkeit, die somit einschlägig sei.

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Die Klägerin beantragt mit Schreiben vom 2. März 2012 wörtlich:

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Der Bescheid vom 15. 11. 2011 zum Zeichen 505.1.2-81050 wird aufgehoben und die Klägerin wird zur Ausbildung als staatlich anerkannte Erzieherin zugelassen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er tritt dem Begehren entgegen und verteidigt den angefochtenen Bescheid. Die erforderliche "Einschlägigkeit" sei eine Rechtsfrage. Die Klägerin habe keine einschlägige Tätigkeit im Sinne der von ihr begehrten Zulassung ausgeübt.

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Der Rechtsstreit ist - auf Anregung des Beklagten - am 14. August 2012 Gegenstand eines Erörterungstermins gewesen und im Einvernehmen der Beteiligten zum Ruhen gebracht worden, um der Klägerin Gelegenheit zu geben, weitergehende Unterlagen vorzulegen. Auf das Protokoll des Erörterungstermins vom 14. August 2012 wird verwiesen. Das Verfahren ist durch Beschluss vom 23. August 22012 nach Anhörung der Beteiligten, die keine Einwände erhoben hatten, ausgesetzt worden.

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Nachdem der Beklagte mit Schreiben vom 9. April 2013 die Fortsetzung des Verfahrens beantragt hatte, legte die Klägerin u. a. die Arbeitsbeschreibung vom 7. März 2013 vor. Mit Beschluss vom 23. April 2013 ist das Verfahren unter dem neuen Aktenzeichen 7 A 147/13 MD fortgeführt worden.

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Der Rechtsstreit ist am 30. Juli 2013 mündlich verhandelt worden. Wegen des Ergebnisses der Verhandlung wird auf das Protokoll Bezug genommen.

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Aufgrund des in der mündlichen Verhandlung verkündeten Beschlusses ist Beweis erhoben worden durch Einholung einer schriftlichen Stellungnahme. Wegen des Beweisthemas wird auf den Beweisbeschluss Bezug genommen. Aufgrund der voraussichtlichen Dauer der Beweiserhebung ist mit Einverständnis der Beteiligten durch Beschluss vom 1. August 2013 das Ruhen des Verfahrens für die Dauer von drei Monaten angeordnet worden.

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Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweiserhebung wird auf das Gutachten des Dipl. Päd. Professor E. vom 27. Oktober 2013 verwiesen. Die Beteiligten haben dazu schriftsätzlich Stellung genommen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens und den dazu vorgelegten Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Entscheidung ergeht aufgrund der Erklärungen der Beteiligten im Erörterungstermin am 14. August 2012 (Entscheidung durch den Berichterstatter) bzw. in den Schreiben vom 19. März 2014 (Klägerin) und vom 28. März 2013 (Beklagter) letztlich im schriftlichen Verfahren durch den Berichterstatter als Einzelrichter.

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Die Klage hat Erfolg.

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Die Klägerin hat Anspruch darauf, dass sie zur Ausbildung in den Fachbereich Sozialwesen, Fachrichtung Sozialpädagogik, gemäß §§ 14, 15 Verordnung über Berufsbildende Schulen (BbS-VO) aufgenommen wird. Der Bescheid des Beklagten vom 15. November 2011, mit dem das Begehren der Klägerin auf Zulassung in den genannten Fachbereich - zumindest konkludent - abgelehnt worden ist, ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 VwGO).

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Nach dem allein in Betracht zu ziehenden § 15 Abs. 2 Nr. 1. a) der vom Beklagten zu Grunde gelegten Verordnung über Berufsbildende Schulen vom 20. Juli 2004 unter Berücksichtigung der Dritten Verordnung zur Änderung der Verordnung über Berufsbildende Schulen vom 28. September 2007 (GVBl. LSA 2007, 338) – im Folgenden: BbS-VO – kann in die Fachrichtung Sozialpädagogik auch aufgenommen werden, wer über den Realschulabschluss oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsabschluss und den erfolgreichen Abschluss einer mindestens zweijährigen Berufsausbildung verfügt. Das "Landesverwaltungsamt" - jetzt der Beklagte - kann zulassen, dass an die Stelle der geforderten abgeschlossenen Berufsausbildung eine mindestens vierjährige einschlägige praktische Tätigkeit tritt (§ 15 Abs. 2 Satz 2 BbS-VO). Diese Zulassungsvoraussetzungen werden von der Klägerin nach der Überzeugung des Gerichts erfüllt.

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Es ist davon auszugehen, dass der für die Aufnahme erforderliche Realschulabschluss oder ein gleichwertig anerkannter Bildungsabschluss für die Klägerin vorliegt. Der Beklagte hat dieses nämlich in keiner Weise in Zweifel gezogen. Auf die ausdrückliche Anfrage des Gerichts vom 1. August 2013 (Bl. 130 i.V.m. Bl. 138 GA), ob außer der streitigen Frage des Vorliegens einer einschlägigen praktischen Tätigkeit ggf. die Zulassung auch aus anderen Gründen nicht ausgesprochen werden könnte, hat der Beklagte nichts geltend gemacht.

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Hinsichtlich der somit allein entscheidenden Frage, ob die von der Klägerin seit 1994 in der Klinik ausgeübte Tätigkeit als einschlägig im Sinne des § 15 Abs. 2 Satz 2 Bbs-VO ist, folgt das Gericht den Ausführungen des Studiendirektors und Schulleiters der E. Schule, Berufsbildenden Schulen für Sozialwesen, H., Dipl. Päd. Professor E.. Dieser stellt in seinem auf der Basis des gerichtlichen Beweisbeschlusses vom 30. Juli 2013 erstellten Gutachten vom 27. Oktober 2013 letztlich fest, dass die Station CO. 2, auf der die Klägerin nach ihrem vom Beklagten nicht angezweifelten Schreiben vom 27. Dezember 2013 seit dem Jahr 2005 arbeitet, "eindeutig überwiegend Aufgabenbereiche ausweist, die signifikant im Feld der Sozialpädagogik liegen". Auf der Grundlage dieser Feststellung ist nach der Auffassung des Gerichts davon auszugehen, dass spätestens seit dem Jahr 2005 die Klägerin in einem überwiegend sozialpädagogisch geprägten Arbeitsumfeld eingesetzt und folglich in die Lage versetzt worden ist, einschlägige - sozialpädagogische - Berufserfahrungen zu erlangen und in dieser Weise auch tätig zu werden.

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Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin in diesem Bereich als "Helferin" eingesetzt worden ist. Denn das dürfte seine Erklärung darin finden, dass die Klägerin über eine diesbezügliche Berufsausbildung nicht verfügt und folglich nicht als "Fachkraft" zum Einsatz kommen kann. Die Klägerin strebt letztlich mit ihrem Klagebegehren einen dementsprechenden Berufs- bzw. Ausbildungsabschluss erst an. Dementsprechend verlangt § 15 Abs. 2 Satz 2 Bbs-VO auch nur eine einschlägige praktische Tätigkeit, jedoch nicht, dass diese praktische Tätigkeit auf dem Niveau einer ausgebildeten - sozialpädagogischen - Fachkraft zu erfolgen hat. Dieses würde die Anforderungen an die erforderliche "Einschlägigkeit" überspannen und ließe sich nicht rechtfertigen.

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Soweit der Beklagte unter Vorlage einer Stellungnahme aus dem Bereich Berufsbildende Schulen vom 17. Januar 2014 weiterhin die Ansicht vertritt, die für die Klägerin mit den vorgelegten Unterlagen bescheinigten Tätigkeiten seien eher der Fachrichtung Heilerziehungspflege zuzurechnen und daher nicht ausreichend, um für den Fachschulbildungsgang der Fachrichtung Sozialpädagogik zugelassen werden zu können, steht zur Überzeugung des Gerichts auch fest, dass selbst diese Tätigkeiten eine gewisse "Einschlägigkeit" bzw. nicht unerhebliche Überschneidungen bezüglich eines sozialpädagogischen Profils aufweisen. Denn nach der vorgenannten Stellungnahme weisen sowohl der Fächerkanon „Heilerziehungspflege" als auch der Fächerkanon für den von der Klägerin angestrebten Beruf „Erzieherin" z. B. übereinstimmend die Fachelemente Musik, Gestalten und Spiel auf. Ebenso verhält es sich mit dem Bereich der „Pädagogik", welche in beiden Ausbildungsgängen vertreten ist - einerseits als „Pädagogik/Behindertenpädagogik", andererseits als „Sozialpädagogische Theorie und Praxis" -. Das gleiche gilt teilweise hinsichtlich der vom Beklagten angesprochenen Aufgabenfeldern, nämlich soweit es im Aufgabenfeld der Erzieher u. a. darum geht, Kinder und Jugendliche zu fördern, bzw. im Rahmen der Heilerziehungspflege u. a. darum, eine „geplante Förderung und Lebensgestaltung“ zu bewirken. Selbst wenn das vorrangige Ziel der Heilerziehungspflege in der Beratung, Bildung, Förderung und Pflege von Behinderten – also an körperlichen, geistigen oder seelischen Benachteiligungen Leidenden - zu sehen ist, schließt dieses eine sozialpädagogische Grundlage nicht aus. Denn nach den Internetrecherchen des Gerichts, die bereits im Rahmen des Erörterungstermin am 14. August 2012 Gegenstand des Rechtsgesprächs waren (vgl. Protokoll vom 14. August 2012, S. 2), fällt auch die Betreuung von Menschen mit körperlichen, geistigen und seelischen Behinderungen in das Berufsfeld der Sozialpädagogik („http://de.wikipedia.org/wiki/Sozialp%C3%A4dagogik“ vom 19. April 2012, Page 3 of 5). Zudem soll auch die vom Beklagten als Beispiel einer sozialpädagogischen Einrichtung angeführte Tageseinrichtung im Sinne der §§ 4, 5 des Kinderförderungsgesetzes u. a. die körperliche, geistige und seelische Entwicklung des Kindes anregen und Benachteiligungen ausgleichen (§ 5 Abs. 1 Satz 2 KiFöG).

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Ferner ist ausweislich der Recherche des Gerichts vom 19. April 2012 auch die Heilerziehungspflege ein „sozialpädagogischer … Ausbildungsberuf“ (vgl. Internetrecherche „http://www.pflegewiki.de/wiki/Heilerziehungspflege“ vom 19. April 2012, Page 1 of 4), so dass eine dementsprechende praktische Tätigkeit zumindest teilweise - auch - die Vermittlung sozialpädagogischer Fertigkeiten bzw. Erkenntnisse bewirkt und somit eine diesbezügliche Einschlägigkeit, was zudem dadurch bekräftigt wird, dass für den Bereich der Heilerziehungspflege als Weiterbildungsmöglichkeit der Bereich der Sozialpädagogik genannt wird (a. a. O., Page 3 of 4).

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Soweit der Beklagte im streitgegenständlichen Bescheid ausführt, die „geforderte einschlägige Tätigkeit ist in sozialpädagogischen Einrichtungen abzuleisten“, welche Einrichtungen der Kinder- und Jugendpflege wie z. B. „Kindertagesstätten, Horte und Heime für Kinder und Jugendliche sowie andere anerkannte Träger der Jugendhilfe“ seien, wird dieses für den vorliegenden Fall vom erkennenden Gericht nicht geteilt. Denn eine „einjährige geeignete praktische Tätigkeit in sozialpädagogischen Einrichtungen“ wird - nach der Auffassung des Gerichts – auf Grund des Wortlauts nur im Zusammenhang für die Anwendung des § 15 Abs. 2 Nr. 1. b) BbS-VO verlangt, nicht jedoch für die hier in Betracht zu ziehende Zulassung nach § 15 Abs. 2 Nr. 1 a) BbS-VO.

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Aber selbst wenn neben der von der Klägerin erfüllten „vierjährigen einschlägigen praktischen Tätigkeit“ im Sinne des § 15 Abs. 2 Satz 2 BbS-VO zusätzlich eine „einjährige praktische Tätigkeit in sozialpädagogischen Einrichtungen“ vorzuweisen wäre, steht dieses dem Erfolg der Klage im vorliegenden Fall nicht entgegen, weil zur Überzeugung des Gerichts diese Voraussetzung von der Klägerin aufgrund der von ihr seit dem Jahre 2005 – mithin also seit neun Jahren – ausgeübten einschlägige Tätigkeit auf der Station CO.2 des Klinikums ebenfalls erfüllt wird. Dies folgt für das Gericht aus der Feststellung des Dipl. Päd. Professor E. in seinem Gutachten vom 27. Oktober 2013, wonach die genannte Station „eindeutig überwiegend“ Aufgabenbereiche ausweist, die “signifikant im Feld der Sozialpädagogik liegen“. Von daher ist im Hinblick auf diese gutachterliche Feststellung nach der Auffassung des Gerichts die genannte Station aufgrund ihrer inhaltlichen Ausprägung als sozialpädagogische Einrichtung im Sinne des § 15 Abs. 2 Nr. 1. b) BbS-VO anzusehen bzw. einer solchen gleich zu setzen. Eine Tätigkeit in einer „formal anerkannten“ sozialpädagogischen Einrichtung verlangt § 15 Abs. 2 Nr. 1. b) BbS-VO nicht. Selbst bei den vom Beklagten als Beispiel einer „sozialpädagogischen Einrichtung“ angesprochenen Tageseinrichtungen nach §§ 4 und 5 KiFöG handelt es sich nicht um gesetzlich definierte „sozialpädagogische Einrichtungen“. Denn nach § 5 KiFöG sind Tageseinrichtungen sozialpädagogisch (lediglich) „orientierte“ Einrichtungen. Von einer solchen sozialpädagogischen „Orientierung“ bzw. Ausprägung ist ausweislich des o. g. Gutachtens auch für den Arbeitsbereich der Klägerin – nämlich die Station CO.2 - auszugehen.

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Da die im vorliegenden Verfahren aufgeworfene Rechtsfrage der „Einschlägigkeit“ der praktischen Tätigkeit zu Gunsten der Klägerin zu beantworten war und der Beklagte trotz der gerichtlichen Aufforderung vom 1. August 2013 (vgl. oben) keine weiteren Gründe oder Umstände genannt hat, die dem Begehren der Klägerin entgegenstehen könnten, und auch keine – den Anspruch der Klägerin ggf. ausschließende - Ermessenserwägungen angestellt hat, ist im vorliegenden Einzelfall von einer Ermessensreduzierung auf Null auszugehen mit der Folge, dass dem Klageantrag zu entsprechen war. Da die Klägerin sich jedoch der Ausbildung bereits seit 2011 unterzieht, konnte ihr Zulassungsanspruch nur nach den Rechtsverhältnissen des Schuljahres 2011/2012 ausgesprochen werden, in welchem sie ihre Ausbildung tatsächlich begonnen hat.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung basiert auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. den §§ 708, 711 ZPO.