Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Magdeburg

Verwaltungsgericht Magdeburg Beschluss vom 22.10.2015 – 3 B 359/15

ECLI:DE:VGMAGDE:2015:1022.3B359.15.0A

Gründe

1

Die Antragsteller begehren im Rahmen des vorliegenden Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 14.09.2015.

2

Die Antragsteller begehren erfolgreich die aufschiebende Wirkung der erhobenen Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin.

3

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist fristgerecht gestellt unter Beachtung der Tatsache, dass nach den Verwaltungsvorgängen am 17. September 2015 der Bescheid per Einschreiben an den Prozessbevollmächtigten abgesandt worden ist. Unter Berücksichtigung der üblichen Postlaufzeit ist von einer fristgerechten Antragstellung innerhalb einer Wochenfrist auszugehen.

4

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist auch im Rahmen einer Interessenabwägung als erfolgreich anzusehen. Es ist bei der derzeitigen Sach- und Rechtslage unklar, ob möglicherweise der Bescheid der Antragsgegnerin vom 14.09.2015 rechtswidrig ist. Das erkennende Gericht hat sich teilweise mit der Frage der Blutrache in Albanien beschäftigt und in diesem Zusammenhang auch durchaus die Möglichkeit gesehen, dass in Albanien die Situation gegeben ist, dass ein wirksamer Schutz durch den albanischen Staat aufgrund seiner begrenzten Kapazitäten und wegen der langsamen korruptionsanfälligen Justiz nur mit eingeschränktem Erfolg Schutz vor der Blutrache gewährt werden kann (vgl. dazu im Einzelnen Urt. v. 09.04.2015, 3 A 144/13 MD). Es bedarf in diesem Zusammenhang einer genaueren Feststellung der Einzelheiten des von den Antragstellern vorgetragenen Verfolgungsschicksals und der Gefahr der Blutrache, der sie möglicherweise ausgesetzt sind. Diese Aufklärung muss in einer mündlichen Verhandlung erfolgen, so dass bei einer Abwägung der jeweiligen Interessen der Antragsteller und der Antragsgegnerin hier den Interessen der Antragsteller an dem vorläufigen Verbleib in der Bundesrepublik Deutschland Vorrang einzuräumen ist. Die Aufklärung gilt umso mehr, als die Familie, die Blutrache ausüben will, sich tatsächlich in Griechenland aufhält und es zweifelhaft ist, inwieweit deren Machteinfluss in Albanien die Gefahr einer Blutrache mit sich bringt.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 83 b AsylVfG.