Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Magdeburg

Verwaltungsgericht Magdeburg Beschluss vom 15.01.2016 – 6 B 1318/15

ECLI:DE:VGMAGDE:2016:0115.6B1318.15.0A

Gründe

I.

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Der Antragsteller stammt eigenen Angaben zufolge aus dem Kosovo und gehört der Volksgruppe der Roma an.

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Er führte mit Antrag vom 29.08.2014 unter dem Geschäftszeichen 580…-150 der Antragsgegnerin bereits ein erstes Asylverfahren in der Bundesrepublik Deutschland durch. Dieses hatte er seinerzeit damit begründet, er habe zusammen mit seiner Lebensgefährtin und seinen Kindern sein Heimatland verlassen, da er bereits seit dem Jahre 2002 dort Probleme gehabt habe. Vor ihrem Haus hätten sich ständig ca. 5 Personen versammelt. Sie hätten sich dort aufgehalten, getrunken, gesungen und geschrien. Deswegen sei er rausgegangen und habe Sie höflich gebeten, weiterzugehen. Sie hätten sich uneinsichtig gezeigt. Plötzlich habe einer von ihnen ein Messer gezogen und ihn unterhalb des Schlüsselbeins verletzt. Er sei auch ins Bein gestochen und am Arm verletzt worden. Deswegen sei er bewusstlos geworden, wisse aber, dass drei Personen zu seiner Lebensgefährtin ins Zimmer gegangen sein. Zwei von ihnen seien bei ihr geblieben. Er habe dann Schreie seiner Lebensgefährtin gehört. Er selber habe kaum sehen und auch nicht aufstehen können. Sie hätten Ihnen gedroht, wenn sie die Polizei alarmieren würden, würden sie alle umgebracht. Er habe sich nicht getraut, diese Leute anzuzeigen. In einem Krankenhaus in Prishtina sei er aufgewacht. Durch den Messerangriff sei seine Lunge verletzt worden. Als es ihm etwas besser gegangen sei, hätten seine Mutter und seine Schwester ihm auf Nachfrage erzählt, dass seine Lebensgefährtin vergewaltigt worden sei und überall blaue Flecken am Körper habe. Sie sei 2-3 Tage im Krankenhaus geblieben. Er selber sei nach 2-3 Wochen aus dem Krankenhaus entlassen worden. Kurze Zeit nach seiner Rückkehr hätten sich diese Leute wieder gegen 21:00 Uhr abends vor ihrem Haus versammelt. Er sei erneut zur Polizei gegangen, habe diese informiert und habe darum gebeten, dass man Ihnen Security zur Seite stelle. Da es aber keine Sicherheit für sie gegeben habe, seien sie nach Mazedonien, nach Skopje, gegangen. Seine Frau sei in der 6. Schwangerschaftswoche gewesen, habe das Kind aber später abgetrieben. Neun Monate lang seien sie in Skopje geblieben und dann wieder zurück in den Kosovo gegangen. Bis etwa vier Monate vor der Ausreise hätten sie dort ohne Probleme gelebt. Dann hätten sich wieder diese Leute vor ihrem Haus herumgetrieben. Da sich an den Zuständen nichts geändert habe, habe er es mit der Angst zu tun bekommen, seine Töchter aus der Schule geholt und seine Lebensgefährtin abgeholt. Sie seien dann zu ihrem Onkel gegangen und hätten bei ihm etwa viereinhalb Monate bis zur Ausreise gelebt. Auch dort hätten sich immer wieder Leute herumgetrieben. Jemand habe Benzin an das Haus geschüttet. Aus Sorge um ihre Sicherheit seien sie nach Deutschland gekommen. Eine Anzeige gegen diese Leute bringe nichts, sie würden nur für 2-3 Monate ins Gefängnis kommen und dann wieder freigelassen werden.

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Der Asylantrag wurde durch Bescheid des Bundesamtes vom 30.01.2015 als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Der Bescheid wurde rechtskräftig.

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Am 14.12.2015 beantragte der Antragsteller die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens. Zur Begründung trug der Antragsteller bei seiner informatorischen Anhörung vor der Antragsgegnerin vom selben Tage im Wesentlichen vor, er habe aus Angst vor der Dolmetscherin in seinem ersten Asylverfahren nicht erwähnt, dass er im Jahr 2002 und 2014 von den ihm bekannten Bewohnern seines Heimatortes mit einem Messer angegriffen und verletzt worden sei. Nach der letzten Attacke im Jahr 2014 sei er 2 Wochen im Krankenhaus behandelt worden. Während seines Krankenhausaufenthaltes habe ihn die Polizei zu den Geschehnissen befragt und alles protokolliert. Als er sich nach seiner Entlassung aus dem Krankenhaus bei der Polizei nach dem Stand der Ermittlungen erkundigt habe, sei ihm mitgeteilt worden, dass man die Täter bislang nicht gefasst habe. Man habe weiter Polizeipatrouillen an seinem Haus vorbei schicken wollen. Drei Monate vor der Ausreise im August 2014 habe jemand versucht, seine älteste Tochter R. zu aus der Schule zu entführen, was der Lehrer jedoch verhindert habe. Im Hinblick auf die Gewährung rechtlichen Gehörs zum Einreise- und Aufenthaltsverbot wies der Antragsteller darauf hin, dass seine Lebensgefährtin und die gemeinsamen Kinder in Deutschland ein Asylverfahren betreiben würden.

5

Die Lebensgefährtin des Antragstellers beantragte für sich und die gemeinsamen Kinder unter dem Geschäftszeichen 5804194 die Anerkennung als Asylberechtigte. Der Antrag wurde durch Bescheid der Antragsgegnerin vom 30.01.2015 als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 30.04.2015 – 6 B 449/15 MD – abgelehnt. Mit Beschluss vom 02.06.2015 – 6 B 926/15 MD – wurde der Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO abgelehnt. Das Klageverfahren ist gegenwärtig unter dem Az. 6 A 450/15 MD beim Verwaltungsgericht Magdeburg anhängig.

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Mit Bescheid vom 18.12.2015 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens ab. Ebenso wurde der Antrag auf Abänderung des Bescheides vom 30.01.2015 bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 5 und 7 Aufenthaltsgesetz abgelehnt. Zudem wurde der Antragsteller aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Für den Fall der Nichteinhaltung der Ausreisefrist wurde ihm die Abschiebung nach Kosovo oder Serbien angedroht. Alternativ wurde festgestellt, dass der Antragsteller auch in einen anderen Staat abgeschoben werden könne, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 36 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Antrag auf Durchführung eines weiteren Verfahrens sei gemäß § 51 Abs. 2 VwVfG unzulässig. Der Antragsteller habe nicht überzeugend dargetan, dass er ohne grobes Verschulden außer Stande gewesen sei, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren geltend zu machen. Die behaupteten Wiederaufgreifensgründe seien dem Antragsteller schon während des Erstverfahrens bekannt gewesen. Dass er diese mit der Begründung, dass er Angst vor der Dolmetscherin gehabt habe, nicht vorgetragen habe, obwohl er ausführlich über Überfälle und Misshandlungen sowie eine Vergewaltigung seiner Lebensgefährtin berichtet habe, sei unschlüssig und ihm deshalb als grobes Verschulden anzurechnen. Die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG seien im vorliegenden Fall ebenfalls nicht gegeben. Entgegen § 71 Abs. 5 S. 1 AsylVfG sei eine erneute Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung zu erlassen. Werde – wie hier – kein weiteres Asylverfahren durchgeführt, so könnten die Mitgliedstaaten nach Art. 41 Abs. 1 der Richtlinie 2013/32/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes nur Ausnahmen vom Recht auf Verbleib im Hoheitsgebiet machen, wenn 1. der Ausländer den Folgeantrag nur zur Verzögerung oder Behinderungen der Durchsetzung einer Entscheidung gestellt habe, die zu seiner unverzüglichen Abschiebung aus Deutschland führen würde, oder 2. der Ausländer nach einer bestandskräftigen Entscheidung, einen ersten Folgeantrag als unzulässig zu betrachten, oder nach einer bestandskräftigen Entscheidung, einen ersten Folgeantrag als unbegründet abzulehnen, in Deutschland einen weiteren Folgeantrag stelle. Nach § 71 Abs. 5 AsylVfG ende das Recht auf Verbleib im Hoheitsgebiet grundsätzlich mit der Entscheidung des Bundesamtes, kein weiteres Verfahren durchzuführen. Dies könne nur gelten, wenn eine der beiden genannten Ausnahmen vom Recht auf Verbleib vorliege, was hier nicht der Fall sei. Demnach sei die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung nach § 71 Abs. 4 AsylVfG zu erlassen gewesen. Die Abschiebung werde alternativ nach Serbien oder Kosovo angedroht, da vom Antragsteller erwartet werden könne, dass er sich wahlweise dem Schutz einer der beiden Staaten unterstelle. Der Antragsteller sei nach wie vor serbischer Staatsangehöriger. Weder habe er diese Staatsangehörigkeit verloren noch sei er ausgebürgert worden. Zudem habe er ein Recht auf die kosovarische Staatsangehörigkeit, die er neben der Serbischen erworben habe bzw. erwerben könne. Insoweit habe der Antragsteller jedoch keinerlei Nachweis erbracht. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot sei nach § 11 Abs. 2 AufenthG auf 36 Monate ab dem Tag der Abschiebung zu befristen. Die Befristung sei angemessen. Anhaltspunkte für eine kürzere Fristsetzung aufgrund schutzwürdiger Belange seien weder vorgetragen worden noch würden solche nach den Erkenntnissen des Bundesamtes vorliegen. Da die Lebensgefährtin des Antragstellers und die gemeinsamen Kinder vollziehbar ausreisepflichtig sein, verfüge der Antragsteller im Bundesgebiet über keine wesentlichen Bindungen, die im Rahmen der Ermessensprüfung zu berücksichtigen wären. Gegen den am 22.12.2015 zugestellten Bescheid hat der Antragsteller am 29.12.2015 Klage erhoben und gleichzeitig um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO sei zulässig und begründet. Die Vollziehbarkeit der Klage sei auszusetzen, da der Antragsteller bei einer Rückkehr in den Kosovo wieder in die gleiche Situation komme, die er bereits ausführlich geschildert habe. Aus seinen Ausführungen ergebe sich, dass die staatlichen Institutionen im Kosovo noch nicht so funktionierten, dass von einer Garantie der elementarsten Menschenrechte auszugehen sei. Der Antragsteller habe glaubhaft vorgetragen, dass ihm Gefahren für Leib oder Leben drohten, wenn er in den Kosovo zurückkehre. Der Antragsteller habe auch Anspruch auf Erlass einer einstweiligen Anordnung dahingehend, dass die Antragsgegnerin das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot nicht aus § 11 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz befriste. Eine Frist von 36 Monaten hinsichtlich der Wiedereinreise in den Schengenraum stelle eine relativ lange Frist dar, die nicht begründet sei.

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Der Antragsteller beantragt,

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1. die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Bundesamtes für anzuordnen

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und

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2. die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO zu verpflichten, das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot nicht aus § 11 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz zu befristen.

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Die Antragsgegnerin beantragt,

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den Antrag abzulehnen.

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Zu Begründung bezieht sie sich auf die angefochtene Entscheidung.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin Bezug genommen.

II.

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1. Der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO bleibt ohne Erfolg.

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Der Antrag ist statthaft, da die Antragsgegnerin in dem streitgegenständlichen Bescheid eine erneute Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung erlassen hat.

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Der Antrag ist jedoch unbegründet.

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Das Interesse des Antragstellers an dem einstweiligen Nichtvollzug der angefochtenen Maßnahme überwiegt nicht das öffentliche Interesse an deren sofortiger Durchsetzung, weil an der Rechtmäßigkeit der erlassenen Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung ernstliche Zweifel nicht bestehen.

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Die Behauptung des Antragstellers, er habe aus Angst vor der Dolmetscherin nicht alles bei seinem ersten Verfahren vorgetragen, ist unschlüssig und im Übrigen in der Sache auch nicht zutreffend. Die Messerattacken auf seine Person hat der Antragsteller bereits bei seinem ersten Asylverfahren ausführlich vorgetragen, so dass sich der erneute Vortrag als bloße Wiederholung darstellt. Im Übrigen wird auf den streitgegenständlichen Bescheid Bezug genommen.

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2. Auch der Antrag gemäß § 123 Abs. 1 VwGO bleibt ohne Erfolg.

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Auf Antrag kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts der Antragsteller vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (§ 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Mit dem Eilantrag sind der Anordnungsanspruch und der Anordnungsgrund (die Eilbedürftigkeit) glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).

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Der Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch für den begehrten Erlass einer einstweiligen Anordnung.

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Der wörtlich gestellter Antrag, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO zu verpflichten, das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot nicht aus § 11 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz zu befristen, ist zum einen auf etwas rechtlich Unmögliches gerichtet und zum anderen den Interessen des Antragstellers nicht dienlich. Nach § 11 Abs. 1 S. 1 AufenthG darf ein Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, nicht erneut in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten. Dieses gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nach § 11 Abs. 1 S. 3 AufenthG (auf Antrag) in der Regel befristet. Die gesetzliche Regelung hat zur Folge, dass das Einreise- und Aufenthaltsverbot durch die Antragstellerin auszusprechen ist, wobei die Aufnahme einer Befristung den Interessen des Antragstellers dient. Insofern kann allein die Befristung dazu führen, dass der Antragsteller überhaupt irgendwann wieder in die Bundesrepublik einreisen und sich darin aufhalten darf. Ein den Interessen des Antragstellers dienender Antrag gemäß § 123 VwGO kann demzufolge allein darauf gerichtet sein, die Antragsgegnerin zu verpflichten, eine kürzere Befristung als die in dem streitgegenständlichen Bescheid erlassene vorzunehmen.

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Hinsichtlich des so verstandenen Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat der Antragsteller jedoch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Es besteht keine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Antragsteller Anspruch auf eine Neubefristung nach § 11 Abs. 2 AufenthG hat. Die Frist beginnt mit der Ausreise, § 11 Abs. 2 Satz 2 AufenthG. Gemäß § 11 Abs. 3 AufenthG wird über die Länge der Frist nach Ermessen entschieden. Sie darf fünf Jahre nur überschreiten, wenn der Ausländer aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Diese Frist soll zehn Jahre nicht überschreiten.

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Die Antragsgegnerin hat die Frist vorliegend auf 36 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Dies hat sie damit begründet, dass der Antragsteller keine eventuell bei einer solchen Entscheidung zu berücksichtigenden schutzwürdigen Belange benannt hat und solche nach den Erkenntnissen des Bundesamtes auch nicht vorliegen würden. Die Antragsgegnerin hat zudem zutreffend darauf hingewiesen, dass die Lebensgefährtin des Antragstellers und die gemeinsamen Kinder vollziehbar ausreisepflichtig seien. Damit hat die Antragsgegnerin eine ausreichende Begründung im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung getroffen. Dass die Dauer der Befristung mit Erfolg im Klageverfahren angegriffen werden kann, ist gegenwärtig nicht ersichtlich.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 83 b Abs. 1 AsylVfG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).