Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Meiningen
Verwaltungsgericht Meiningen Beschluss vom 07.04.2010 – 5 E 20068/10 Me
ECLI:DE:VGMEINI:2010:0407.5E20068.10ME.0A
Tenor
I. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, Maßnahmen gegenüber dem Antragsteller mit dem Inhalt, diesen nach Griechenland zu überstellen, vorläufig für die Dauer von sechs Monaten auszusetzen.
II. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen; Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
I.
Der zur Person nicht ausgewiesene Antragsteller, eigenen Angaben zufolge 1966 in Isfahan geboren und iranischer Staatsangehörigkeit, reiste am 29.11.2009 mit einer Lufthansa-Maschine von Vancouver (Kanada) über den Flughafen Frankfurt/Main ein. Eigenen Angaben zufolge reiste er von Teheran über Istanbul und Frankfurt nach Vancouver. In Kanada sei er festgenommen und nach Deutschland überstellt worden. Auf den Inhalt der Beschuldigtenvernehmung bei der Bundespolizeiinspektion Flughafen/Main vom 30.11. und 3.12.2009 sowie auf die Angaben des Antragstellers im Rahmen der Befragung zur Vorbereitung der Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 8.12.2009 wird Bezug genommen.
Am 29.1.2010 bat das Bundesamt Griechenland um Übernahme des Antragstellers zwecks Durchführung eines Asylverfahrens. Hintergrund ist der Umstand, dass der Antragsteller offenbar über Griechenland auf dem Land- bzw. Seeweg in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist. Die sogenannte EURODAC-Anfrage ergab dementsprechend einen "Treffer", der zum Zeitpunkt der Asylantragstellung in Deutschland nicht älter als drei Monate war. Daraufhin hat der Antragsteller einräumen lassen, dass er von griechischen Behörden aufgegriffen und erkennungsdienstlich erfasst worden sei und dies in der Hoffnung hier in Deutschland nicht angegeben zu haben, dass dieser Sachverhalt in irgendeiner Weise "übersehen" werden könne. Er habe in jedem Fall eine Asylzuständigkeit Griechenlands vermeiden wollen.
Am 8.12.2009 beantragte der Antragsteller seine Anerkennung als Asylberechtigter.
Am 12.3.2010 hat der Antragsteller einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz stellen und beantragen lassen,
die Antragsgegnerin zu verpflichten, Maßnahmen ihm gegenüber mit dem Inhalt, ihn nach Griechenland zu überstellen, vorläufig für die Dauer von sechs Monaten auszusetzen.
In Griechenland stehe ihm ein gleichwertiges Asylverfahren wie in Deutschland nicht zur Verfügung, wie sich aus den beigefügten Unterlagen ergebe. Es müsse befürchtet werden, dass die Antragsgegnerin dem Übernahmeersuchen stattgeben werden, wenn Griechenland dieses nicht innerhalb der Zwei-Monats-Frist beantworte. Ferner sei davon auszugehen, dass eine solche Abschiebungsandrohung sehr schnell vollzogen werde. Die Tatsache, dass es noch keinen Bescheid mit einer entsprechenden Überstellungsanordnung gebe, stehe seinem Eilrechtsschutzantrag nicht entgegen.
Für die Antragsgegnerin wurde beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Fraglich sei schon das Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers, da bislang überhaupt kein Bescheid und somit auch keine Abschiebungsandrohung erlassen worden sei. Zudem dürfe nach § 34 Abs. 2 AsylVfG die Abschiebung in einen sicheren Drittstaat nicht nach § 80 oder § 123 VwGO ausgesetzt werden. Zwar sei bekannt, dass es in Griechenland in Einzelfällen zu Defiziten bei der Anwendung des EU-Flüchtlingsrechts komme, doch sei ein genereller Überstellungsstop deshalb nicht angezeigt. Griechenland habe nicht zuletzt im Hinblick auf die Intervention der EU seine Bedingungen für Asylbewerber deutlich verbessert; dies gelte namentlich für sogenannte Dublin-Rückkehrer. Gerade in diesem Bereich unternähmen die griechischen Behörden besondere Anstrengungen, um die Gewährleistung des EG-Asylrechts einzuhalten. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 8.9.2009 (2 BvQ 56/09), in welcher Eilrechtsschutz zuerkannt worden sei, stelle gleichwohl kein Präjudiz hinsichtlich der Rechtswidrigkeit einer Überstellungsanordnung dar, sondern sei allein im Hinblick auf die ungewisse Erreichbarkeit des dortigen Antragstellers in Griechenland erfolgt.
Die Bundesamtsakte hat dem Gericht vorgelegen und war Grundlage seiner Entscheidung.
II.
Der Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO ist zulässig.
Richtig ist zwar, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt - jedenfalls nach Aktenlage - eine Überstellungs- bzw. Abschiebungsanordnung nicht existiert. Es kann aber nicht ausgeschlossen werden, dass die Antragsgegnerin davon ausgeht, dass die Zwei-Monats-Frist des Art. 18 Abs. 7 der Dublin-II-Verordnung abgelaufen ist und damit eine Stattgabe des Aufnahmeersuchens seitens Griechenlands vorliegt. Ferner kann nicht ausgeschlossen werden, da entsprechende normative Regelungen fehlen, dass die zuständige Ausländerbehörde daraufhin unmittelbar gegenüber dem Antragsteller eine Abschiebungsanordnung erlässt und ihn möglicherweise am gleichen Tag auch abschiebt. Dem Gericht liegen insoweit zwar keine Erkenntnisse vor, dass dies bei den zuständigen Ausländerbehörden tatsächlich so gehandhabt wird, kann dies jedoch aber auch nicht ausschließen. Auch die Antragsgegnerin hat nicht signalisiert, dass sie dem Antragsteller durch administrative Maßnahmen Zeit für einen ausreichenden Rechtsschutz einräumen will. Erschwert wird der Rechtsschutz ferner dadurch, dass zwei Behörden der Antragsgegnerin, nämlich die Außenstelle des Bundesamtes in Hermsdorf sowie eine weitere Stelle des Bundesamtes in Dortmund (sogenanntes "Dublin-Referat") und darüber hinaus die zuständige Ausländerbehörde an dem Verfahren beteiligt sind. Es liegt auf der Hand, dass allein unter diesen Gesichtspunkten effektiver Rechtsschutz für den Antragsteller erheblich erschwert wird.
Der Antrag ist auch begründet. Der Antragsgegnerin war es im Wege einer einstweiligen Anordnung innerhalb der im Tenor genannten Frist zu untersagen, den Antragsteller nach Griechenland zu überstellen, damit er gegen eine zu erwartende Abschiebungsandrohung gerichtlich vorgehen kann. Dieser Regelung steht zwar § 34 a Abs. 2 AsylVfG nach dem Wortlaut entgegen, als danach nämlich die Abschiebung in einen sichereren Drittstaat nicht nach § 80 oder § 123 VwGO ausgesetzt werden darf. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 94, 49 ff.) sieht im Rahmen des Konzepts normativer Vergewisserung aber dann eine Durchbrechung des Grundsatzes der Versagung einstweiligen Rechtsschutzes als gegeben an, wenn im Einzelfall dem Betroffenen im Falle seiner Abschiebung oder Überstellung in einen sicheren Drittstaat unter anderem gravierende Gefahren für Leib und Leben drohen. Insoweit hat der Bevollmächtigte des Antragstellers umfänglich dargelegt, dass solche Bedenken durchaus bestehen. Dabei kommt es nicht darauf an, dass ausweislich des Positionspapiers des UNHCR vom April 2008 Dublin-Rückkehrer grundsätzlich die Möglichkeit haben, in Griechenland einen Asylantrag zu stellen, weshalb von einer Schutzverweigerung der griechischen Behörden nicht ausgegangen werden könne. Die generelle Zusage eines Schutzanspruchs stellt aber nur dann einen effektiven Zugang zu einem Asylverfahren dar, wenn verfahrensrechtliche Garantien bestehen und darüber hinaus die Absicherung der materiellen Grundbedürfnisse des Asylbewerbers angenommen werden kann. Insbesondere letzteres scheint trotz der Stellungnahmen des griechischen Innenministers zur Dublin-Problematik beim Rat der Innen- und Justizminister der EU im April und Juni 2008, dass Verbesserungen vorgenommen worden seien und weitere angekündigt würden, sehr zweifelhaft, weil zu diesem Zeitpunkt die katastrophale Haushaltslage von Griechenland nicht oder jedenfalls nicht in dem jetzt bekannten Umfang bestand. Zudem weist auch das UNHCR darauf hin, dass es gegenwärtig und auch in Zukunft Schwierigkeiten bei der Durchführung von Asylverfahren und der Bereitstellung ausreichender Kapazitäten geben könne, die im Einzelfall zu persönlichen Härten und Schwierigkeiten führten. Diese Auffassung wird bis zu einem gewissen Grade auch von der Antragsgegnerin geteilt, die ausführt, dass immer noch Kapazitätsprobleme bei der Bewältigung des hohen Zustroms von Flüchtlingen und Migranten bestünden, weil es zu wenig Personal, zu wenig Dolmetscher und zu wenig Unterkünfte gebe. Dieser Situation trägt die Antragsgegnerin eigenen Ausführungen zufolge dadurch Rechnung, indem im Zweifel bei besonders schutzbedürftigen Personen von einer Überstellung nach Griechenland absieht. Nach hier vertretener Auffassung hat das jedoch generell zu gelten. Von daher bedarf es auch im Falle des Antragstellers einer Regelung, damit dieser im Falle einer Abschiebungsanordnung hinreichend Zeit hat, sein persönliches Schicksal und seine persönliche Situation auch im Hinblick auf die allgemeine Rechts- und Sachlage gerichtlich geltend zu machen. Die Anordnung ist damit im Sinne des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO auch nötig.
Als Unterlegener waren der Antragsgegnerin somit die Kosten des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 1 VwGO aufzuerlegen. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b AsylVfG nicht erhoben. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es im Hinblick auf die Gegenstandswertregelung des § 30 RVG nicht.