Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Meiningen
Verwaltungsgericht Meiningen Beschluss vom 21.09.2011 – 8 E 20262/11 Me
ECLI:DE:VGMEINI:2011:0921.8E20262.11ME.0A
Tenor
I. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, die Überstellung des Antragstellers nach Italien bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache auszusetzen.
II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen.
Gründe
I.
Der Antragsteller ist afghanischer Staatsangehöriger. Er reiste im November 2010 unter anderem über Italien und Frankreich in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte am 19.11.2010 seine Anerkennung als Asylberechtigter. Am 14.02.2011 stellte das Bundesamt ein Übernahmeersuchen an Italien, das die italienischen Behörden mit Schreiben vom 15.03.2011 gebilligt haben. Auf den Antrag des Antragstellers auf vorläufigen Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht Meiningen verpflichtete das erkennende Gericht die Antragsgegnerin, die Überstellung des Antragstellers nach Italien längstens bis zum 29.08.2011 auszusetzen. In der dem Gericht vorliegenden Verwaltungsakte findet sich ein Bescheidentwurf vom 08.06.2011, in dem festgestellt wird, dass der Asylantrag des Antragstellers unzulässig ist und seine Abschiebung nach Italien angeordnet wird. Der Bescheidentwurf wurde bisher nicht zugestellt. Am 24.06.2011 hat die Antragsgegnerin dem italienischen Innenministerium mitgeteilt, dass eine Überstellung des Antragstellers derzeit nicht möglich sei, weil ein Rechtsmittel mit aufschiebender Wirkung gegeben sei.
Am 28.08.2011 hat der Antragsteller erneut beim Verwaltungsgericht Meiningen um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Die Verpflichtung der Antragsgegnerin, seine Überstellung nach Italien bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache, längstens aber bis zum 29.08.2011 auszusetzen, laufe nunmehr aus. Er begehre deshalb die Verlängerung des ihm gewährten einstweiligen Rechtsschutzes. Die Antragsgegnerin habe bislang weder eine Sachentscheidung über sein Asylbegehren getroffen, noch erklärt, von ihrem Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen. Es sei deshalb davon auszugehen, dass sie weiterhin an der Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asylverfahrens festhalte. Da ein entsprechender Bescheid durch die Antragsgegnerin jedoch nicht erlassen werde, könne ein solcher auch nicht im Klageverfahren angegriffen werden. Er erhebe deshalb gleichzeitig eine Klage mit dem Begehren festzustellen, dass die Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 für den Asylantrag des Antragstellers zuständig sei. Zu berücksichtigen sei auch, dass er minderjährig sei, obwohl das Bundesamt von einem Geburtsdatum im Jahr 1991 ausgehe. Selbst bei unterstellter Volljährigkeit seien jedoch besondere humanitäre Gründe im Sinne von Art. 15 Dublin-II-Verordnung gegeben. Seine Mutter und seine vier Geschwister, mit denen er nach Deutschland gekommen sei, hätten ein Asylverfahren in Deutschland durchgeführt, in dem eine Sachentscheidung ergangen sei. Unabhängig davon, könne eine Abschiebung nach Italien nicht vorgenommen werden, da die Situation dort weiterhin katastrophal sei. In diesem Jahr hätten rund 52.000 Menschen im Zuge der nordafrikanischen Krise Italien erreicht, so dass die Aufnahmekapazitäten völlig erschöpft seien und einem Großteil von Asylbewerbern und Flüchtlingen Obdachlosigkeit in Italien drohe.
Der Antragsteller beantragt,
die Antragsgegnerin zu verpflichten, seine Überstellung nach Italien weiterhin bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache auszusetzen,
hilfsweise,
die Antragsgegnerin zu verpflichten, im Falle der Entscheidung über den Asylantrag als unzulässig und des Erlasses einer Anordnung der Abschiebung des Antragstellers nach Italien sicherzustellen, dass die Mitteilung des Bescheides an den Bevollmächtigten des Antragstellers mindestens eine Woche vor der beabsichtigten Abschiebung erfolge.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Der Asylantrag des Antragstellers sei nach § 34 a Abs. 2 AsylVfG unzulässig, denn er habe sich in einem sicheren Drittstaat (Italien) aufgehalten. Den nationalen Gerichten sei es nur in besonderen Ausnahmefällen erlaubt, in eine Anordnung der Umverteilung von Schutzsuchenden einzugreifen. Ein solcher besonderer Ausnahmefall liege im Falle einer Rücküberstellung nach Italien nicht vor. Dies hätten zahlreiche Verwaltungsgerichte in der Bundesrepublik Deutschland in ablehnenden Eilbeschlüssen bestätigt. Außergewöhnliche Gründe, die die Bundesrepublik Deutschland veranlassen könnten, ihr Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung auszuüben, seien nicht ersichtlich. Italien erfülle gegenüber Asylbewerbern die Mindeststandards. Es sei auf Grund des den Vorschriften des Art. 16 a Abs. 2 GG bzw. § 26 a AsylVfG zu Grunde liegenden normativen Vergewisserungskonzepts davon auszugehen, dass in Italien die Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt sei. In italienischen Aufnahmeeinrichtungen seien zahlreiche humanitäre Organisationen wie UNHCR und Caritas vor Ort, um sicherzustellen, dass Flüchtlinge angemessen untergebracht, medizinisch versorgt und ihre Rechte gewahrt würden. In Italien hätten im Jahr 2010 nur 8.215 Personen einen Asylantrag gestellt, während es in der Bundesrepublik 48.589 Asylbewerber gewesen seien. Trotz der hohen Anzahl von Schiffsanlandungen seien deshalb die Kapazitäten in italienischen Asylverfahren längst nicht ausgeschöpft. Im Übrigen stelle auch nicht jeder Bootsflüchtling einen Asylantrag. Italien habe alle EU-Richtlinien zum Flüchtlingsschutz in nationales Recht übernommen. Es bringe Asylsuchende in den Erstaufnahmeeinrichtungen (CARA) und später in Aufnahmeeinrichtungen (SPRAR) unter. So gebe es Erstaufnahmeeinrichtungen für Ausländer, die gerade eingereist seien, an sechs Standorten mit insgesamt 3.222 Plätzen. Darüber hinaus gebe es Erstaufnahmeeinrichtungen für Asylbewerber in neun Zentren, die zum Teil auch allgemein für Ausländer genutzt würden und insgesamt 1.533 Plätze zur Verfügung stellen würden. Darüber hinaus gebe es Wohnheime der SPRAR, in denen insgesamt im Jahr 2009 für 7.845 Begünstigte eine Unterkunft zur Verfügung gestanden habe. Auch die Rückkehrer hätten, wie alle anderen Asylbewerber in Italien, einen Anspruch auf soziale Mindestleistungen. Ihnen würde bei einer Rückkehr von der zuständigen Questura eine Unterkunft zugeteilt und eine Fahrkarte dorthin übergeben. Etliche Personen würden sich jedoch nicht an die zugewiesene Adresse begeben.
Sofern der Antragsteller sich darauf berufe, minderjährig zu sein, könne ihm dies nicht geglaubt werden. Die vorgelegte Personenstandsurkunde sei nicht geeignet, die Minderjährigkeit zu beweisen. Echte Dokumente unwahren Inhalts aus Afghanistan gebe es in erheblichem Umfang. Nach dem äußeren Erscheinungsbild sei der Antragsteller auf jeden Fall älter als 18 Jahre. Es sei deutlicher Bartwuchs zu erkennen. Zudem habe der Antragsteller bei seinem Aufgriff in Italien sein Geburtsdatum bei den italienischen Behörden selbst mit 1991 angegeben. Die sechsmonatige Überstellungsfrist laufe entgegen den Ausführungen des Antragstellers auch nicht am 15.09.2011 ab. Die Überstellungsfrist beginne erst mit der rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte in diesem Verfahren, im Verfahren 8 K 20263/11 Me und im Verfahren 8 E 20081/11 Me sowie auf die Behördenvorgänge der Antragsgegnerin Bezug genommen.
II.
Der Antrag ist zulässig.
Rechtsschutz ist nach § 123 Abs. 1 VwGO zu gewähren, da ein die Abschiebung nach Italien anordnender Bescheid, gegenüber welchem Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO zu prüfen wäre, zwar als Entwurf in der Behördenakte der Antragsgegnerin enthalten ist, dem Antragsteller jedoch noch nicht zugestellt wurde.
Der Antrag, die Überstellung des Antragstellers bis zur Entscheidung in der Hauptsache auszusetzen, ist auch sachdienlich. Zwar ist eine Entscheidung der Antragsgegnerin noch nicht ergangen. Es ist jedoch mittlerweile ein Hauptsacheverfahren anhängig, in dem der Antragsteller die Feststellung begehrt, dass die Bundesrepublik Deutschland für seinen Asylantrag zuständig ist.
Dem Antragsteller steht auch ein Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag zur Seite, denn die italienischen Behörden haben ihre Bereitschaft erklärt, seine Rückführung nach Italien zu billigen. Der Antragsteller muss daher jederzeit damit rechnen, dass die Abschiebung vollzogen wird.
Der Zulässigkeit seines Antrages steht auch nicht § 34 a Abs. 2 AsylVfG entgegen, der vorläufigen Rechtsschutz bei Abschiebungen nach § 34 a Abs. 1 AsylVfG ausschließt. Die Vorschrift ist verfassungskonform im Hinblick auf die Fälle des § 27 a AsylVfG dahin gehend auszulegen, dass sie entgegen ihrem Wortlaut die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes im Zusammenhang mit geplanten Abschiebungen in den sicheren Drittstaat namentlich auf der Grundlage der Dublin-II-Verordnung nicht generell verbietet, sondern derartiger Rechtsschutz in Ausnahmefällen nach den allgemeinen Regeln möglich bleibt. Eine gemeinschaftsrechtliche Pflicht vom Ausschluss des vorläufigen Rechtsschutzes bei Überstellung nach der Dublin-II-Verordnung besteht zudem nicht. Vielmehr sieht das Gemeinschaftsrecht die Möglichkeit der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen Überstellungen an den zuständigen Mitgliedsstaat selbst vor (BVerfG, Beschlüsse vom 08.09.2009, 2 BvQ 56/09 -, und vom 22.12.2009 - 2 BvR 2879/09 -).
Der Antrag ist auch begründet.
Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind nach Satz 2 der Vorschrift darüber hinaus auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
Die zum Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderliche Eilbedürftigkeit, der sogenannte Anordnungsgrund, liegt vor. Der Antragsteller muss damit rechnen, im Rahmen des Verfahrens nach der Dublin-II-Verordnung als Asylsuchender nach Italien überstellt zu werden. Es ist ihm nicht zuzumuten, den Erlass bzw. die Zustellung des als Entwurf bereits in der Verwaltungsakte befindlichen Bescheides abzuwarten. Bliebe dem Antragsteller der Erlass der einstweiligen Anordnung versagt, würde er aber in der Hauptsache obsiegen, könnten möglicherweise bereits eingetretene Rechtsbeeinträchtigungen im Zuge seiner Überstellung nach Italien nicht mehr verhindert oder rückgängig gemacht werden. Die Nachteile, die entstünden, wenn die einstweilige Anordnung erginge, dem Antragsteller der Erfolg in der Hauptsache aber letztlich versagt bliebe, wiegen demgegenüber weniger schwer.
Nach Auffassung der Kammer besteht auch weiterhin ein Anordnungsanspruch auf die begehrte einstweilige Anordnung. Die Einzelrichterin hat erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer beabsichtigten Abschiebungsanordnung nach Italien. Die Bundesrepublik Deutschland hat nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschlüsse vom 08.09.2009 - 2 BvQ 56/09 und vom 22.12.2009 - 2 BvR 2879/09) ungeachtet der Regelung in Artikel 16 a Abs. 2 GG, §§ 26 a, 27 a, 34 a AsylVfG Schutz zu gewähren, wenn Abschiebungshindernisse nach § 60 AufenthG durch Umstände begründet werden, die ihrer Eigenart nach nicht vorweg im Rahmen des Konzepts der normativen Vergewisserung von Verfassung oder Gesetz berücksichtigt werden können und damit von vornherein außerhalb der Grenzen liegen, die der Durchführung eines solchen Konzepts aus sich heraus gesetzt sind. Ein solcher Fall kann vorliegen, wenn die feststellbare Verletzung von Kernanforderungen des "Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge" (GfK) vom 28.07.1951 (BGBl 1953 II S. 560) und der "Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten" (EMRK) vom 04.11.1950 (BGBl 1952 II S. 953), die mit einer Gefährdung des Betroffenen, insbesondere in seinem Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit aus Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 GG einhergehen, gegeben ist (vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 29.07.2011 - 21 L 1127/11.A -, VG Gießen, Beschluss vom 10.03.2011 - 1 L 468/11 GI.A -).
Ist die Schutzgewährung entsprechend den europa- und völkerrechtlichen Regelungen in einem Drittstaat oder in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union trotz deren grundsätzlicher Geltung in der Praxis nicht zumindest im Kern sichergestellt - etwa auf Grund vorübergehender besonderer Umstände in dem betreffenden Staat, wie z. B. in Folge eines die Kapazitäten deutlich übersteigenden Zugangs von Flüchtlingen -, so ist diese Situation für den Betroffenen von vergleichbarem Gewicht, wie der vom Bundesverfassungsgericht angeführte Sonderfall, dass sich die für die Qualifizierung als sicher maßgeblichen Verhältnisse im Drittstaat schlagartig geändert haben und die gebotene Reaktion der Bundesregierung nach § 26 a AsylVfG hierauf noch aussteht (vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 29.07.2011, - 21 L 1127/11. A -; Beschluss vom 19.07.2011 - 5 L 1096/11. A -).
Ob dieser Schutz des Antragstellers bei Durchführung eines Asylverfahrens in Italien tatsächlich gewährleistet ist, ist im Rahmen des anhängigen Hauptsacheverfahrens zu klären. Trotz der vom Bundesamt nunmehr dokumentierten Zahlen über Asylanträge in Italien und zur Verfügung stehende Unterkunftsplätze hat die Einzelrichterin weiterhin erhebliche Zweifel, dass bei der Durchführung von Asylverfahren in Italien die Kernanforderungen des europäischen Rechts beachtet werden. Zwar hat Italien alle europarechtlich vereinbarten Standards zum Flüchtlingsschutz in nationales Recht übernommen, es gibt jedoch zahlreiche Hinweise darauf, dass die tatsächlichen Verhältnisse von den rechtlichen Vorgaben erheblich abweichen.
Die Schweizerische Flüchtlingshilfe hat in Zusammenarbeit mit "The law students legal aid office" aus Norwegen im Mai 2011 einen Bericht über die Situation von Asylsuchenden, Flüchtlingen und subsidiär oder humanitär aufgenommenen Personen, mit speziellem Fokus auf Dublin-Rückkehrende unter der Überschrift "Asylverfahren und Aufnahmebedingungen in Italien" vorgelegt. Aus diesem Bericht ergibt sich, dass Asylsuchende in Italien zunächst ihr Asylgesuch bei einer Questura stellen müssen und danach die formelle Registrierung ihres Asylantrages abwarten müssen. Während der Zeit bis zur formellen Registrierung, die einige Wochen aber auch mehrere Monate andauern kann, haben die Asylsuchenden keinen Anspruch auf eine Unterbringung oder finanzielle Unterstützung. Teilweise haben die Asylsuchenden bereits Schwierigkeiten beim Zugang zu einer Questura, weil die wachhabenden Polizisten normalerweise nur italienisch sprechen und das Asylgesuch nicht entgegennehmen. Manche Asylsuchende im Süden von Italien wurden aufgefordert, sich in den Norden des Landes zu begeben, andere erhielten ein Papier, mit dem sie aufgefordert wurden, das Land zu verlassen. In der Zeit bis zur formellen Registrierung leben die Asylsuchenden in der Regel ohne Obdach auf der Straße. Nach der formellen Registrierung haben die Asylsuchenden Anspruch auf Unterkunft und Unterstützung. Die vorhandenen Unterkunftsplätze in den Aufnahmezentren reichen für die Zahl der Asylbewerber jedoch kaum aus und sind zudem nicht ausschließlich für Asylsuchende im Asylverfahren reserviert, sondern sollen allen Ausländern zur Verfügung stehen. Sie dienen mithin auch der Unterbringung der auf Grund der politischen Umwälzung in Nordafrika etwa 50.000 Flüchtlinge, die seit Anfang des Jahres an der italienischen Küste gelandet sind und in der Regel keine Asylanträge stellen. Ist es einem Asylsuchenden gelungen, einen Platz in einer Aufnahmeeinrichtung zu erhalten, steht dieser nur so lange zur Verfügung, bis der Asylsuchende den erstinstanzlichen Entscheid erhalten hat, was in der Regel etwa zwei Monate nach der Registrierung erfolgt. Frauen mit Kindern und andere verletzliche Gruppen dürfen je nach Kapazität und Auslastung des Zentrums etwas länger bleiben. Alle anderen verlieren mit Erlass des erstinstanzlichen Entscheids sowohl bei stattgebenden als auch bei ablehnenden Entscheiden sofort ihren Unterkunftsplatz und jegliche weitere Unterstützung. Die Gesundheitsversorgung der Asylbewerber ist zwar nach der italienischen Rechtslage grundsätzlich gewährleistet, tatsächlich verlangen jedoch einige Gemeinden den Nachweis eines festen Wohnsitzes. Da die Asylbewerber häufig keinen festen Wohnsitz vorweisen können, bleibt ihnen auch die Gesundheitsversorgung versagt. Viele Asylsuchende überleben nur Dank der Hilfe karitativer Organisationen und übernachten in Parks und leerstehenden Häusern. Diese Situation in Italien wurde auch schon durch den Bericht über die Recherche-Reise nach Rom und Turin im Oktober 2010 von Bethke und Bender sowie von der Schweizerischen Beobachtungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht, Rückschaffung in den "sicheren Drittstaat" Italien vom November 2009 ähnlich dargestellt. Die Bundesregierung hat in ihrer Antwort vom 18.04.2011 auf eine kleine Anfrage (BT-Drucksache 17/5579) mitgeteilt, dass Asylbewerber in Italien einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf Unterkunft haben, gibt aber zu, dass ihr belastbare und detaillierte eigene Erkenntnisse über die Unterbringung von Asylbewerbern in Italien nicht vorliegen.
Eine abschließende Würdigung der in Italien herrschenden Zustände und ihre Auswirkung auf die Asylsuchenden kann nicht in summarischer Prüfung erfolgen, sondern muss dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Die Einzelrichterin ist aus diesem Grund der Auffassung, dass durch den Vollzug der Rückschiebung nach Italien vollendete Tatsachen zum Nachteil des Antragstellers geschaffen würden, die ihn unzumutbar belasten würden. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Rücküberstellung des Antragstellers tritt daher hinter dessen privates Interesse zurück, bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache von der Abschiebung verschont zu bleiben.
Abweichend von der Entscheidung der 5. Kammer des erkennenden Gerichts vom 08.09.2011 (Az. 5 E 20266/11 Me), mit der ein entsprechender Eilantrag abgelehnt wurde, folgt die Einzelrichterin mit dieser Entscheidung der Rechtsprechung zahlreicher deutscher Verwaltungsgerichte (vgl. VG Stuttgart, B. v. 01.08.2011 - A 6 K 2577/11 -; VG Düsseldorf, B. v. 29.07.2011 - 21 L 1127/11.A -; VG Augsburg, B. v. 08.07.2011 - Au 6 S 11.30229 -; VG Köln, B. v. 01.06.2011 - 14 L 564/11.A -; VG Braunschweig, B. v. 09.05.2011 - 7 B 58/11 -; VG Wiesbaden, B. v. 12.04.2011 - 7 L 303/11.WI.A -; VG Gießen, B. v. 10.03.2011 - 1 L 468/11.GI.A -).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b AsylVfG nicht erhoben.