Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Minden

Verwaltungsgericht Minden Beschluss vom 06.04.2010 – 7 K 844/09.A

ECLI:DE:VGMI:2010:0406.7K844.09A.00

Tenor

werden auf Antrag 492/07HP05 pm vom 17.02.2010 die nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 18.01.2010

von der Beklagten an Rechtsanwältin M.

zu erstattenden und anliegend berechneten Kosten auf

476,89 EUR

(in Worten: Vierhundertsechsundsiebzig 89/100 EUR)

nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches ab 17.02.2010 festgesetzt.

Der weiter gehende Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

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Die Festsetzung erfolgt gemäß §§ 164, 166 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), 126 ZPO.

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Abgesetzt werden 0,75 Gebühren von der Verfahrensgebühr (= 141,75 EUR) nebst anteiliger Umsatzsteuer.

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Nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG ist die vorgerichtlich wegen desselben Gegenstandes entstandene Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG zur Hälfte auf die Verfahrensgebühr anzurechnen.

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An diesem zuletzt mit Beschluss des BVerwG vom 22.07.2009 in 9 KSt. 4.08, juris; bestätigten Umstand hat sich in der verwaltungsgerichtlichen Kostenfestsetzung für den hier gemäß § 60 Abs. 1 RVG nach bisherigem Recht zu beurteilenden Altfall auch nach dem Inkrafttreten des § 15a RVG am 05.08.2009 nichts geändert - vgl. u.a. VG Minden, Beschluss vom 25.8.2009 in 9 K 2844/08, juris; sowie Bayer. VGH München, Beschluss vom 21.10.2009 in 19 C 09.2395, juris ; und Beschluss vom 23.02.2010 in 4 C 10.152, juris; a.A. OVG Münster, Beschluss vom 31.8.2009 in 2 E 1133/08.

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Allerdings bewerten der II., IX. und XII. Zivilsenat des BGH § 15a RVG als eine Klar-stellung des Gesetzgebers, auf die § 60 Abs. 1 RVG nicht anwendbar sei und die daher auch in den sogenannten "Altfällen" zu berücksichtigen sein soll. Unabhängig davon, ob diese Rechtsprechung auf die verwaltungsgerichtliche Kostenfestsetzung übertragbar ist, sprechen die nachstehenden Gründe nach der hier vertretenen Ansicht gegen eine derartige Bewertung.

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Mit dem Inkrafttreten des § 15a Abs. 1 RVG schuldet der Mandant seinem Anwalt abweichend zum bisherigen Recht erstmals gleichermaßen sowohl die Geschäfts-gebühr als auch die Verfahrensgebühr -insgesamt jedoch nicht mehr als die um die Anrechnung nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG geminderte Summe beider Gebühren. Diese Regelung beinhaltet folglich eine Gesetzesänderung im Sinne von § 60 Abs. 1 RVG, die bei der Berechnung der Anwaltsvergütung im Innenverhältnis in einem sogenannten Altfall nicht zu berücksichtigen ist.

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Nach § 15a Abs. 2 RVG kann sich ein Dritter auf die Anrechnung nur noch in Aus-nahmefällen berufen. Diese Regelung bezieht sich nach der hier vertretenen Ansicht auf § 15a Abs. 1 RVG und soll Überzahlungen bzw. Doppeltitulierungen vermeiden. Schuldet der Mandant seinem Anwalt hingegen nach altem Recht von vorn herein lediglich die anrechnungsgeminderte Verfahrensgebühr greift § 15a Abs. 2 RVG - unabhängig davon, ob es sich bei dieser Vorschrift um eine Gesetzesänderung im Sinne von § 60 Abs. 1 RVG handelt - nicht, weil der Mandant von dem erstattungs-pflichtigen Gegner lediglich die tatsächlich mit der gerichtlichen Rechtsverfolgung verbundenen Kosten fordern kann - vgl. u.a. BVerfG, in Rd.Nr. 16 des Beschluss vom 03.11.1982 in 1 BvR 710/82 unter Hinweis auf RGZ, juris:

"Es gehört zum gesicherten Standard der Kostenfestsetzung (vgl. RGZ 35, S. 427 (428); Wieczorek, ZPO, 2. Aufl., Anm. A II b zu § 104) und versteht sich von selbst, daß keinesfalls höhere Kosten als erstattungsfähig festgesetzt werden dürfen, als dem Berechtigten entstanden sind."

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sowie Neumann in Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl., in Anm. 63 zu § 162:

"Was der erstattungsberechtigte Beteiligte dem von ihm beauftragten Rechtsanwalt nach dem RVG schuldet, kann er auf den erstattungspflichtigen Beteiligten abwäl-zen."

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Der Kläger wurde von seinen Anwälten wegen desselben Gegenstandes bereits im behördlichen Verfahren vertreten. Wegen fehlender Angaben zur Höhe der Geschäftsgebühr ist eine höhere als die nach Maximalanrechnung verbleibende 0,55 Verfahrensgebühr derzeit nicht glaubhaft. Zum Erfordernis der Glaubhaftmachung und zur Maximalanrechnung vgl. u.a. VG Minden, Kostenfestsetzungsbeschlüsse vom 09.11.2005 in 7 L 382/05, vom 03.08.2007 in 9 K 1968/06.A, juris (bestätigt durch Beschluss vom 02.10.2007, nrwe; mit einem Hinweis auf BGH, Beschluss vom 04.04.2007 in III ZB 79/06, juris) vom 06.02.2008 in 7 K 2953/05.A, juris; Beschluss vom 27.10.2008 in 9 K 504/08, juris; VG Ansbach, Beschluss vom 19.11.2008 in AN 1 M 08.30408, juris; sowie OVG Lüneburg, Beschluss vom 25.04.2008 in 13 OA 63/08, juris.