BGH Beschluss vom 04.04.2007 – III ZB 79/06
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
4. April 2007
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
ZPO § 104
Im Kostenfestsetzungsverfahren ist es nicht erforderlich, dass sich die für die
Festsetzung der beantragten Gebühren maßgeblichen Tatsachen ohne weite-
re Erhebungen aus der Gerichtsakte ergeben oder unstreitig sind.
BGH, Beschluss vom 4. April 2007 - III ZB 79/06 - OLG Nürnberg
LG Nürnberg-Fürth
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. April 2007 durch den Vor-
sitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Streck, Dr. Kapsa und
Dr. Herrmann
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss des
Oberlandesgerichts Nürnberg, 8. Zivilsenat, vom 28. Juni 2006
- 8 W 1282/06 - aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Entscheidung, auch über die Kosten
des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zu-
rückverwiesen.
Beschwerdewert: 1.532,40 €
Gründe
I.
Die Kläger beanspruchten von dem Beklagten Schadensersatz in Höhe
von 80.784,11 €. Sie erwirkten am 10. Januar 2005 einen Mahnbescheid, ge-
gen den der Beklagte mit am 14. Januar 2005 beim Mahngericht eingegange-
nem Schreiben Widerspruch erhob.
Am 9. Februar 2005 führten die Rechtsanwälte der Parteien ein Telefon-
gespräch, dessen Verlauf streitig ist.
Nach Abgabe des Verfahrens an das Landgericht Nürnberg-Fürth im Juli
2005 begründeten die Kläger ihren Anspruch. Nachdem der Beklagte seine
Verteidigungsbereitschaft angezeigt hatte, nahmen sie die Klage zurück. Auf
Antrag des Beklagten wurden ihnen die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.
Unter dem 24. Februar 2006 hat der Beklagte die Festsetzung der ihm zu
erstattenden Kosten beantragt. Hierbei hat er unter anderem eine 1,2-fache
Terminsgebühr beansprucht er mit der Begründung, dass die Prozessbevoll-
mächtigten am 9. Februar 2005 eine ausführliche telefonische Besprechung der
Sach- und Rechtslage mit dem Ziel einer vergleichsweisen Regelung geführt
hätten. Dies haben die Kläger bestritten.
Der Rechtspfleger hat den Kostenfestsetzungsantrag des Beklagten hin-
sichtlich der Terminsgebühr zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete sofortige
Beschwerde ist zurückgewiesen worden. Hiergegen richtet sich die vom Be-
schwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde des Beklagten.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) und
auch im Übrigen zulässig. In der Sache führt sie zur Aufhebung des angefoch-
tenen Beschlusses und zur Zurückverweisung an das Beschwerdegericht.
1.
Nach Auffassung des Beschwerdegerichts kann dahingestellt bleiben, ob
das Telefonat zwischen den Parteivertretern auf eine Vermeidung oder Erledi-
gung des Rechtsstreits gerichtet war. Die Terminsgebühr sei schon deshalb im
Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 103 ff ZPO nicht zu berücksichtigen, weil
die für die Entstehung einer solchen Gebühr maßgeblichen Tatsachen nicht den
Akten des gerichtlichen Verfahrens entnommen werden könnten und das ein-
fach zu haltende Kostenfestsetzungsverfahren nicht mit Ermittlungsaufwand
belastet werden dürfe.
2.
Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
a) Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts, das sich auf den Be-
schluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 16. Januar 2006 (NJW 2006,
2196) bezogen hat, ist es im Verfahren nach §§ 103 ff ZPO nicht erforderlich,
dass sich die für die Festsetzung der beantragten Gebühren maßgeblichen Tat-
sachen ohne weitere Erhebungen aus der Gerichtsakte ergeben oder unstreitig
sind, wie es in der vom II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs mit Beschluss
20. November 2006 entschiedenen Sache der Fall war (II ZB 6/06 - NJW-RR
2007, 286, 287, nachgehend zu OLG Stuttgart aaO). Gemäß § 104 Abs. 2
Satz 1 ZPO genügt zur Berücksichtigung eines Ansatzes, dass er glaubhaft
gemacht ist. Hierfür ist lediglich erforderlich, dass die tatsächlichen Vorausset-
zungen des geltend gemachten Kostentatbestandes mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit feststehen müssen (z.B. OLG Koblenz, Beschluss vom 23. Feb-
ruar 2005 - 14 W 118/05 - juris Rn. 10; Marx Rpfl 1999, 157 f; vgl. auch BGHZ
156, 139, 142 f m.w.N.). Zur Glaubhaftmachung können gemäß § 294 Abs. 1
ZPO alle Beweismittel unter Einschluss der eidesstattlichen Versicherung ver-
wendet werden. Die in § 294 Abs. 2 ZPO enthaltene Beschränkung auf präsen-
te Nachweismittel gilt nicht in den Fällen, in denen das Gesetz die Glaubhaft-
machung nicht erfordert, sondern, wie im Fall des § 104 Abs. 2 Satz 1 ZPO,
lediglich genügen lässt (Zöller/Greger, ZPO, 26. Aufl., § 294 Rn. 3 a.E.). Weite-
re Voraussetzungen für den Nachweis der den Kostenansatz rechtfertigenden
tatsächlichen Umstände sind nicht vorgesehen. Die vom Beschwerdegericht für
richtig gehaltene Beschränkung des zulässigen Nachweises auf Tatsachen, die
sich ohne weitere Ermittlungen bereits aus den Gerichtsakten ergeben, findet
damit im Gesetz keine Grundlage. Dem Bedürfnis nach einem zügigen Aus-
gleich der Verfahrenskosten tragen die Erleichterungen hinreichend Rechnung,
die damit verbunden sind, dass die bloße Glaubhaftmachung des Kostenansat-
zes genügt.
Dem vom Oberlandesgericht Stuttgart für seine Auffassung herangezo-
genen Senatsbeschluss vom 26. September 2002 (III ZB 22/02 - NJW 2002,
3713) lässt sich Gegenteiliges nicht entnehmen. Die Sache betraf einen Son-
derfall. Der Senat hat das Kostenfestsetzungsverfahren für ungeeignet gehal-
ten, die nicht immer einfach zu beantwortende Frage zu klären, ob die teilweise
Rücknahme der Klage unter gleichzeitiger Anerkennung der restlichen Klage-
forderung auf einem Konsens beruht, der die Voraussetzungen eines Ver-
gleichs im Sinne des § 779 BGB erfüllt und eine Vergleichsgebühr auslöst. Für
den Senat war dabei die weitere Überlegung maßgebend, dass die Parteien in
einer derartigen Situation möglicherweise gerade deshalb von dem - an sich
nahe liegenden - Abschluss eines Prozessvergleichs absehen und sich auf die-
se Art der Konfliktbeilegung verständigen, weil sie darauf vertrauen, von der
Berechnung einer Vergleichsgebühr verschont zu bleiben. Dieses Vertrauen
hielt der Senat für schützenswert. Eine vergleichbare Fallgestaltung liegt hier
nicht vor.
b) Sollte in dem neuen Verfahren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
festgestellt werden, dass die Parteivertreter am 9. Februar 2005 eine auf Erle-
digung des Verfahrens gerichtete Besprechung abhielten, ist eine Terminsge-
bühr gemäß § 2 Abs. 2 RVG, Teil 3 Vorbem. 3 Abs. 3 Nr. 3104 VV entstanden.
Für den Anfall der Terminsgebühr ist es ohne Bedeutung, dass die Unterredung
nur fernmündlich geführt worden und dass es nicht zu einer gütlichen Einigung
gekommen ist (BGH, Beschluss vom 20. November 2006 aaO).
Schlick
Wurm
Streck
Kapsa
Herrmann
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 10.05.2006 - 10 O 7213/05 -
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 28.06.2006 - 8 W 1282/06 -