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BGH Beschluss vom 04.04.2007 – III ZB 79/06

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

4. April 2007

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

ZPO § 104

Im Kostenfestsetzungsverfahren ist es nicht erforderlich, dass sich die für die

Festsetzung der beantragten Gebühren maßgeblichen Tatsachen ohne weite-

re Erhebungen aus der Gerichtsakte ergeben oder unstreitig sind.

BGH, Beschluss vom 4. April 2007 - III ZB 79/06 - OLG Nürnberg

LG Nürnberg-Fürth

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. April 2007 durch den Vor-

sitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Streck, Dr. Kapsa und

Dr. Herrmann

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss des

Oberlandesgerichts Nürnberg, 8. Zivilsenat, vom 28. Juni 2006

- 8 W 1282/06 - aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Entscheidung, auch über die Kosten

des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zu-

rückverwiesen.

Beschwerdewert: 1.532,40 €

Gründe

I.

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Die Kläger beanspruchten von dem Beklagten Schadensersatz in Höhe

von 80.784,11 €. Sie erwirkten am 10. Januar 2005 einen Mahnbescheid, ge-

gen den der Beklagte mit am 14. Januar 2005 beim Mahngericht eingegange-

nem Schreiben Widerspruch erhob.

Am 9. Februar 2005 führten die Rechtsanwälte der Parteien ein Telefon-

gespräch, dessen Verlauf streitig ist.

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Nach Abgabe des Verfahrens an das Landgericht Nürnberg-Fürth im Juli

2005 begründeten die Kläger ihren Anspruch. Nachdem der Beklagte seine

Verteidigungsbereitschaft angezeigt hatte, nahmen sie die Klage zurück. Auf

Antrag des Beklagten wurden ihnen die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.

Unter dem 24. Februar 2006 hat der Beklagte die Festsetzung der ihm zu

erstattenden Kosten beantragt. Hierbei hat er unter anderem eine 1,2-fache

Terminsgebühr gemäß §§ 2, 13 RVG i.V.m. Nr. 3104 VV-RVG angesetzt. Die

Terminsgebühr beansprucht er mit der Begründung, dass die Prozessbevoll-

mächtigten am 9. Februar 2005 eine ausführliche telefonische Besprechung der

Sach- und Rechtslage mit dem Ziel einer vergleichsweisen Regelung geführt

hätten. Dies haben die Kläger bestritten.

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Der Rechtspfleger hat den Kostenfestsetzungsantrag des Beklagten hin-

sichtlich der Terminsgebühr zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete sofortige

Beschwerde ist zurückgewiesen worden. Hiergegen richtet sich die vom Be-

schwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde des Beklagten.

II.

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Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) und

auch im Übrigen zulässig. In der Sache führt sie zur Aufhebung des angefoch-

tenen Beschlusses und zur Zurückverweisung an das Beschwerdegericht.

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1.

Nach Auffassung des Beschwerdegerichts kann dahingestellt bleiben, ob

das Telefonat zwischen den Parteivertretern auf eine Vermeidung oder Erledi-

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gung des Rechtsstreits gerichtet war. Die Terminsgebühr sei schon deshalb im

Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 103 ff ZPO nicht zu berücksichtigen, weil

die für die Entstehung einer solchen Gebühr maßgeblichen Tatsachen nicht den

Akten des gerichtlichen Verfahrens entnommen werden könnten und das ein-

fach zu haltende Kostenfestsetzungsverfahren nicht mit Ermittlungsaufwand

belastet werden dürfe.

2.

Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

a) Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts, das sich auf den Be-

schluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 16. Januar 2006 (NJW 2006,

2196) bezogen hat, ist es im Verfahren nach §§ 103 ff ZPO nicht erforderlich,

dass sich die für die Festsetzung der beantragten Gebühren maßgeblichen Tat-

sachen ohne weitere Erhebungen aus der Gerichtsakte ergeben oder unstreitig

sind, wie es in der vom II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs mit Beschluss

20. November 2006 entschiedenen Sache der Fall war (II ZB 6/06 - NJW-RR

2007, 286, 287, nachgehend zu OLG Stuttgart aaO). Gemäß § 104 Abs. 2

Satz 1 ZPO genügt zur Berücksichtigung eines Ansatzes, dass er glaubhaft

gemacht ist. Hierfür ist lediglich erforderlich, dass die tatsächlichen Vorausset-

zungen des geltend gemachten Kostentatbestandes mit überwiegender Wahr-

scheinlichkeit feststehen müssen (z.B. OLG Koblenz, Beschluss vom 23. Feb-

ruar 2005 - 14 W 118/05 - juris Rn. 10; Marx Rpfl 1999, 157 f; vgl. auch BGHZ

156, 139, 142 f m.w.N.). Zur Glaubhaftmachung können gemäß § 294 Abs. 1

ZPO alle Beweismittel unter Einschluss der eidesstattlichen Versicherung ver-

wendet werden. Die in § 294 Abs. 2 ZPO enthaltene Beschränkung auf präsen-

te Nachweismittel gilt nicht in den Fällen, in denen das Gesetz die Glaubhaft-

machung nicht erfordert, sondern, wie im Fall des § 104 Abs. 2 Satz 1 ZPO,

lediglich genügen lässt (Zöller/Greger, ZPO, 26. Aufl., § 294 Rn. 3 a.E.). Weite-

re Voraussetzungen für den Nachweis der den Kostenansatz rechtfertigenden

tatsächlichen Umstände sind nicht vorgesehen. Die vom Beschwerdegericht für

richtig gehaltene Beschränkung des zulässigen Nachweises auf Tatsachen, die

sich ohne weitere Ermittlungen bereits aus den Gerichtsakten ergeben, findet

damit im Gesetz keine Grundlage. Dem Bedürfnis nach einem zügigen Aus-

gleich der Verfahrenskosten tragen die Erleichterungen hinreichend Rechnung,

die damit verbunden sind, dass die bloße Glaubhaftmachung des Kostenansat-

zes genügt.

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Dem vom Oberlandesgericht Stuttgart für seine Auffassung herangezo-

genen Senatsbeschluss vom 26. September 2002 (III ZB 22/02 - NJW 2002,

3713) lässt sich Gegenteiliges nicht entnehmen. Die Sache betraf einen Son-

derfall. Der Senat hat das Kostenfestsetzungsverfahren für ungeeignet gehal-

ten, die nicht immer einfach zu beantwortende Frage zu klären, ob die teilweise

Rücknahme der Klage unter gleichzeitiger Anerkennung der restlichen Klage-

forderung auf einem Konsens beruht, der die Voraussetzungen eines Ver-

gleichs im Sinne des § 779 BGB erfüllt und eine Vergleichsgebühr auslöst. Für

den Senat war dabei die weitere Überlegung maßgebend, dass die Parteien in

einer derartigen Situation möglicherweise gerade deshalb von dem - an sich

nahe liegenden - Abschluss eines Prozessvergleichs absehen und sich auf die-

se Art der Konfliktbeilegung verständigen, weil sie darauf vertrauen, von der

Berechnung einer Vergleichsgebühr verschont zu bleiben. Dieses Vertrauen

hielt der Senat für schützenswert. Eine vergleichbare Fallgestaltung liegt hier

nicht vor.

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b) Sollte in dem neuen Verfahren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit

festgestellt werden, dass die Parteivertreter am 9. Februar 2005 eine auf Erle-

digung des Verfahrens gerichtete Besprechung abhielten, ist eine Terminsge-

bühr gemäß § 2 Abs. 2 RVG, Teil 3 Vorbem. 3 Abs. 3 Nr. 3104 VV entstanden.

Für den Anfall der Terminsgebühr ist es ohne Bedeutung, dass die Unterredung

nur fernmündlich geführt worden und dass es nicht zu einer gütlichen Einigung

gekommen ist (BGH, Beschluss vom 20. November 2006 aaO).

Schlick

Wurm

Streck

Kapsa

Herrmann

Vorinstanzen:

LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 10.05.2006 - 10 O 7213/05 -

OLG Nürnberg, Entscheidung vom 28.06.2006 - 8 W 1282/06 -