Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Minden
Verwaltungsgericht Minden Beschluss vom 29.03.2011 – 3 K 2551/10
ECLI:DE:VGMI:2011:0329.3K2551.10.00
Tenor
Auf die Anträge vom 31.12.2010 und 24.01.2011 i.d.F. vom 28.02.2011 werden die nach den Beschlüssen des Verwaltungsgerichts Minden vom 05.01.2011
von der Antragsgegnerin/Beklagten an den Antragsteller/Kläger
zu erstattenden und bereits mitgeteilten Kosten auf insgesamt
7,80 EUR
(in Worten: Sieben 80/100 EUR)
festgesetzt.
Die weiter gehenden Anträge werden zurückgewiesen.
Gründe
Die Festsetzung erfolgt gemäß § 164 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Von den zur Festsetzung angemeldeten Kosten sind in aktenkundiger Höhe zu berücksichtigen:
- im Verfahren 3 K 2551/10: 0,90 EUR Porto für den Schriftsatz vom 03.10.2010 0,50 EUR handelsübliche Kosten für die Fertigung von 5 Kopien - im Verfahren 3 K 2951/10: 0,55 EUR Porto für den Schriftsatz vom 14.11.2010 - in den Verfahren 3 K 2951/10 und 3 L 662/10: 1,45 EUR Porto für den Schriftsatz vom 23.11.2010 2,10 EUR handelsüblich Kosten für die Fertigung von 20 Kopien (davon 1 Kopie DIN A 3) - in allen drei Verfahren: 0,55 EUR Porto für die gemeinsam übersandten Anträge vom 31.12.2010 - insgesamt: 6,05 EUR.
Sowie ferner 1,65 EUR Porto und 0,10 EUR Kopiekosten für den weiteren Schriftverkehr in den Kostenfestsetzungsverfahren. Gesamtfestsetzungsbetrag: 7,80 EUR.
Die weitergehenden Anträge werden aus den nachstehenden Gründen zurückgewiesen:
Gerichtskosten sind dem Antragsteller/Kläger soweit in Rechnung gestellt bereits erstattet worden.
Verfahrensbezogene tatsächlich entstandene Telefonkosten und Schreibauslagen sind nicht belegt.
Die PKW-Kosten wurden der geltend gemachten Höhe nach nicht nachvollziehbar berechnet. Sie sind, soweit sie im Rahmen alltäglicher Geschäftsbesorgungen anfallen, nicht gesondert erstattungsfähig.
Die Beratungskosten sind nicht erstattungsfähig. Der Antragsteller/Kläger nimmt den von ihm beauftragten Berater nach seinen Angaben im Schriftsatz vom 07.02.2011 regelmäßig für Rechts- dienstleistungen in Anspruch. Nach §§ 1 Abs. 1, 6 Abs. 1, 2 RDG sind diesem Berater lediglich unentgeltliche außergerichtliche Rechtsdienst-leistungen erlaubt; versagt sind ihm jedoch in jedem Fall ohne eine gesetzliche Ermächtigung erbrachte, geschäftsmäßige entgeltliche Rechtsdienstleistungen zumal in verwaltungsgerichtlichen Verfahren, für die er nach § 67 VwGO grundsätzlich nicht vertretungsbefugt ist. Zur Frage der Erstattungsfähigkeit von Kosten der unerlaubten Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten vgl. ferner OVG Münster, Beschluss vom 01.09.2005 in 14 E 650/04, nrwe.