Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Minden

Verwaltungsgericht Minden Beschluss vom 29.03.2011 – 3 K 2551/10

ECLI:DE:VGMI:2011:0329.3K2551.10.00

Tenor

Auf die Anträge vom 31.12.2010 und 24.01.2011 i.d.F. vom 28.02.2011 werden die nach den Beschlüssen des Verwaltungsgerichts Minden vom 05.01.2011

von der Antragsgegnerin/Beklagten an den Antragsteller/Kläger

zu erstattenden und bereits mitgeteilten Kosten auf insgesamt

7,80 EUR

(in Worten: Sieben 80/100 EUR)

festgesetzt.

Die weiter gehenden Anträge werden zurückgewiesen.

Gründe

2

Die Festsetzung erfolgt gemäß § 164 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

3

Von den zur Festsetzung angemeldeten Kosten sind in aktenkundiger Höhe zu berücksichtigen:

4

- im Verfahren 3 K 2551/10: 0,90 EUR Porto für den Schriftsatz vom 03.10.2010 0,50 EUR handelsübliche Kosten für die Fertigung von 5 Kopien - im Verfahren 3 K 2951/10: 0,55 EUR Porto für den Schriftsatz vom 14.11.2010 - in den Verfahren 3 K 2951/10 und 3 L 662/10: 1,45 EUR Porto für den Schriftsatz vom 23.11.2010 2,10 EUR handelsüblich Kosten für die Fertigung von 20 Kopien (davon 1 Kopie DIN A 3) - in allen drei Verfahren: 0,55 EUR Porto für die gemeinsam übersandten Anträge vom 31.12.2010 - insgesamt: 6,05 EUR.

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Sowie ferner 1,65 EUR Porto und 0,10 EUR Kopiekosten für den weiteren Schriftverkehr in den Kostenfestsetzungsverfahren. Gesamtfestsetzungsbetrag: 7,80 EUR.

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Die weitergehenden Anträge werden aus den nachstehenden Gründen zurückgewiesen:

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Gerichtskosten sind dem Antragsteller/Kläger soweit in Rechnung gestellt bereits erstattet worden.

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Verfahrensbezogene tatsächlich entstandene Telefonkosten und Schreibauslagen sind nicht belegt.

9

Die PKW-Kosten wurden der geltend gemachten Höhe nach nicht nachvollziehbar berechnet. Sie sind, soweit sie im Rahmen alltäglicher Geschäftsbesorgungen anfallen, nicht gesondert erstattungsfähig.

10

Die Beratungskosten sind nicht erstattungsfähig. Der Antragsteller/Kläger nimmt den von ihm beauftragten Berater nach seinen Angaben im Schriftsatz vom 07.02.2011 regelmäßig für Rechts- dienstleistungen in Anspruch. Nach §§ 1 Abs. 1, 6 Abs. 1, 2 RDG sind diesem Berater lediglich unentgeltliche außergerichtliche Rechtsdienst-leistungen erlaubt; versagt sind ihm jedoch in jedem Fall ohne eine gesetzliche Ermächtigung erbrachte, geschäftsmäßige entgeltliche Rechtsdienstleistungen zumal in verwaltungsgerichtlichen Verfahren, für die er nach § 67 VwGO grundsätzlich nicht vertretungsbefugt ist. Zur Frage der Erstattungsfähigkeit von Kosten der unerlaubten Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten vgl. ferner OVG Münster, Beschluss vom 01.09.2005 in 14 E 650/04, nrwe.