Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Minden
Verwaltungsgericht Minden Urteil vom 17.03.2026 – 10 K 1211/23
10. Kammer · ECLI:DE:VGMI:2026:0317.10K1211.23.00
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der Beklagten Entschädigung für die Tötung seines Geflügelbestandes.
Am 28. November 2022 informierte der Kläger das Veterinäramt des Kreises W. darüber, dass es in seinem Betrieb Anzeichen für das Vorliegen der sog. Geflügelpest gebe. Am selben Tag nahmen Bedienstete des Kreises W., die Veterinäre Frau Dr. G. und Herr Dr. I., Proben von Tieren. Im Rahmen der klinischen Untersuchung des Geflügelbestandes vermerkten die Bediensteten des Kreises W. aufgrund der Angaben des Klägers, dass er 60 Hühner, 27 Gänse, 45 Enten und 3 Zwergenten halte, er in den letzten 21 Tagen 3 Tiere zugekauft habe und es keine Abgänge gegeben habe.
Am 29. November 2022 bestätigte sich anhand der untersuchten Proben, dass im Betrieb des Klägers Tiere an der Geflügelpest litten.
Das Veterinäramt des Kreises W. ordnete daraufhin am 30. November 2022 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Tötung des gesamten Geflügelbestandes durch sachkundiges Personal ohne Blutentzug und die unschädliche Beseitigung der Tiere an. Diese Ordnungsverfügung händigten die Bediensteten des Kreises W., die Veterinärinnen Frau A. und Frau Dr. G., dem Kläger am Morgen des 30. November 2022 aus. Zusätzlich fragten sie den Kläger im Rahmen der epidemiologischen Ermittlung u.a., wo sich in seinem Betrieb Tiere befänden und markierten entsprechend seiner Angaben den Ausdruck eines Luftbildes. Ihm wurde überdies erklärt, dass er mit der N. (im Folgenden: R.) einen privatrechtlichen Vertrag über die Bestandstötung abschließen müsse. Am frühen Nachmittag trafen die Mitarbeiter der R., u.a. Herr Dr. C., im Betrieb des Klägers ein. Sodann verließ Frau A. das Betriebsgelände, nachdem ihr Kollege Herr Dr. I. erschienen war. Der Kläger schloss anschließend mit Herrn Dr. C. einen Vertrag u.a. über die Tötung des Geflügelbestandes. Die Mitarbeiter der R. begannen dann mit der Tötung der Tiere in den vom Kläger angegebenen Stallungen, wobei die Veterinäre des Kreises W. Frau Dr. G. und Herr Dr. I. diese unterstützten. Es wurden so zunächst 173 Stück Geflügel (3 Gänse, 51 Enten und 119 Hühner) getötet. Während dieser Zeit konsumierte der Kläger erhebliche Mengen Alkohol. Gegen 16.30 Uhr war die Tötung der Tiere in den vom Kläger bezeichneten Stallungen abgeschlossen und die Mitarbeiter der R. waren dabei, Gegenstände einzupacken und zu desinfizieren, als Frau Dr. G. während eines Telefonates mit Frau A. Geräusche von Gänsen hörte. Frau Dr. G. zog Herrn Dr. I. hinzu und sie forderten den Kläger auf, die Tür des Stalls zu öffnen, der in der Luftbildskizze zuvor nicht vermerkt gewesen war. Der Kläger öffnete sodann die Tür, die von innen mit einer Matratze verstellt war. In dem Stall befanden sich weitere 33 Gänse und Enten. Nachdem Frau Dr. G. gesagt hatte, dass auch diese Tiere getötet werden müssten, schrie der Kläger die Bediensteten des Kreises W. sowie der Mitarbeiter der R. an und sagte, sie sollten den Hof verlassen. Er drohte nach der Anhebung einer Trittleiter mit der Zerstörung des Dienstwagens des Veterinäramtes, sofern der Hof nicht verlassen würde. Nachdem Herr Dr. C. sein Mobiltelefon in die Hand genommen hatte, um den Vorgang zu filmen, stürmte der Kläger auf diesen zu, um ihm das Telefon zu entreißen. Nachdem Herr Dr. C. rückwärts auf die Straße getaumelt war, wurde der Kläger von zwei Mitarbeitern der R. zu Boden gedrückt. Nach seinem Bemerken, dass er unter Herzproblemen leide, ließen die Mitarbeiter der R. ihn los. Der Kläger ging daraufhin in Richtung seines Wohnhauses und sagte dabei, obwohl er tatsächlich über keinerlei Schusswaffe verfügte, er wolle nun seine Flinte holen. Die Bediensteten des Kreises W. sowie die Mitarbeiter der R. flüchteten daraufhin vom Hof und versteckten sich auf einem Nachbargrundstück bis zum Eintreffen der Polizei, die von Frau A. verständigt worden war, welche die Vorkommnisse am Telefon mitbekommen hatte. Im Beisein von Polizeibeamten wurden die restlichen Tiere dann getötet und der Vorgang der Bestandstötung abgeschlossen. Die Auszählung der Tierkadaver ergab, dass insgesamt 209 Tiere getötet worden waren.
Unter dem 30. November 2022 stellte der Kläger einen Antrag auf Entschädigung beim Veterinäramt des Kreises W..
Am 5. Dezember 2022 teilte der Kläger dem Veterinäramt des Kreises W. mit, dass er am 24. November 2022 zwei Enten verkauft und abgegeben habe. Er habe zunächst nicht gewusst, an wen die Tiere gegangen seien. Nunmehr habe sich ein Herr Dr. O. gemeldet und berichtet, dass bei ihm eine Ente und eine Gans verstorben seien. Die Bediensteten des Kreises W. fuhren sodann zum Betrieb des Herrn Dr. O. und konnten dort ebenfalls den Ausbruch der Geflügelpest nachweisen. Der gesamte Tierbestand dort wurde dann gleichfalls getötet.
Am 5. Januar 2023 ging der vom Veterinäramt des Kreises W. weitergeleitete Entschädigungsantrag bei der Beklagten ein. Dem Antrag war u.a. ein Vermerk des Veterinäramtes des Kreises W. vom 20. Dezember 2022 beigefügt, in dem u.a. aufgeführt war, dass der Kläger kein Bestandsregister geführt habe, sondern lediglich einen Vordruck vorgelegt habe, der vom 22. März 2020 bis 2. Mai 2021 Schlupfdaten und Abgangsdaten ausweise. Es habe auch keine weitere übersichtliche Dokumentation des Bestandes vor Ort vorgelegen oder sei im Nachgang zur Tötung nachgereicht worden. Vor Ort seien lediglich lose Papiere vorgelegt worden, darunter zwei Rechnungen datiert aus Mai 2021. Die Anzahl der Legehennen habe er lediglich schätzen können, auch bei den weiteren Tierzahlen sei es schwierig gewesen, genaue Angaben zu bekommen.
Mit Schreiben vom 12. Januar 2023 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass zum jetzigen Zeitpunkt davon auszugehen sei, dass er aufgrund des gezeigten Verhaltens der Anordnung zur Tötung des gesamten Geflügelbestandes nicht ordnungsgemäß nachgekommen sei. Ihme werde Gelegenheit gegeben, hierzu Stellung zu nehmen.
Daraufhin führte der Kläger aus, er sei organisierter Rassegeflügelzüchter und habe sich der Zucht von seltenen Enten- und Gänserassen gewidmet. Zum Zeitpunkt der Tierseuchenbekämpfungsmaßnahmen habe er sich in einer psychischen Ausnahmesituation befunden, da die Tötung des Geflügelbestandes ihm neben dem wirtschaftlichen Schaden auch den Erfolg von jahrelangen Zuchtbemühungen sowie die Freizeitbeschäftigung geraubt habe. Er habe beim Auftreten von Krankheitssymptomen bei seinen Tieren am 28. November 2022 umgehend das Veterinäramt des Kreises W. informiert. Am Tag der Tötung des Geflügelbestandes (30. November 2022) sei er zu Beginn noch einigermaßen gefasst gewesen, haben jedoch aufgrund der psychischen Ausnahmesituation nach einiger Zeit die Distanz zum Geschehen verloren und deshalb im Haus in kürzester Zeit erhebliche Mengen hochprozentigen Alkohols zu sich genommen. Bei der Unterbringung der 33 Enten und Gänse, welche in einem gesonderten Stall untergebracht gewesen seien, habe es sich nicht um ein Versteck, sondern um einen Stall gehandelt, in dem immer wieder Geflügel untergebracht worden sei, was der Veterinärbehörde aus früheren Begehungen des Betriebes auch bekannt gewesen sei. Die Matratze habe als Schallschutz gedient, weil das Schlafzimmer nur ca. 10 Meter entfernt gewesen sei und die Enten und Gänse naturgemäß viel Lärm machen würden. Aufgrund der rassetypischen Lautäußerungen sei absehbar gewesen, dass auch diese Tiere ohne Weiteres von der R. gefunden werden würden. Die Tatsache, dass er den weiteren Stall mit den Gänsen und Enten nicht sofort geöffnet habe, sei der emotional sehr belastenden Situation geschuldet gewesen. Sein Vorgehen gegen Herrn Dr. C. von der R. sei fälschlicherweise als Angriff missverstanden und er von zwei Personen dann zu Boden gedrückt worden. Unter dem Einfluss der Geschehnisse des gesamten Tages und des körperlichen Übergriffes sowie unter starkem Alkoholeinfluss habe er einfach nur mit den schlimmen Erlebnissen des Tages abschließen wollen. Schließlich seien ja auch alle Tiere getötet worden. Er habe zwar kein lückenloses Bestandsregister vorgelegt, gerade in kleinen Betrieben wie dem seinen sei ein lückenloses Bestandsregister zur effektiven Gefahrenabwehr nicht erforderlich. Er könne sich immer erinnern, an wen ein Tier abgegeben oder zumindest übergeben worden sei. Dass er sich an die Abgabe von Tieren Ende November 2022 nicht auf Anhieb erinnert habe, sei auf die Ausnahmesituation und das provokative Verhalten der Amtsveterinäre und der Mitarbeiter der R. zurückzuführen. Zudem sei der Abnehmer nicht selbst der Empfänger der Tiere gewesen. Als ihm schließlich der Name des tatsächlichen Empfängers mitgeteilt worden sei, habe er sich sogleich beim Veterinäramtes des Kreises W. gemeldet. Vorliegend sei ferner davon auszugehen, dass - sofern überhaupt Verstöße im Sinne des § 18 TierGesG vorlägen - ihm kein schuldhaftes Verhalten vorzuwerfen sei. Ein Verschulden sei hier nicht gegeben, da seine Überreaktion darauf zurückführen sei, dass man ihn in dieser schwierigen Situation komplett alleine gelassen habe, ohne beispielsweise das Angebot einer psychologischen Betreuung durch einen Notfallseelsorger zu unterbreiten, was als Behördenversagen anzusehen sei. Dies sowie der angeführte Alkoholkonsum sei bei der Beurteilung der Schuld zu berücksichtigen, so dass allenfalls eine sehr geringe Schuld vorliege. Abweichend zu den Tierwerten aus dem vorliegenden Entschädigungsantrag sei aufgrund der Besonderheiten des getöteten Geflügelbestandes, bei dem es sich ja größtenteils gerade nicht um Wirtschaftsgeflügel gehandelt habe, der Entschädigungsbetrag auf sogar 13.580,00 € festzusetzen.
Mit Bescheid vom 19. April 2023 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Entschädigung vom 30. November 2022 für den Verlust des Geflügelbestandes, der aufgrund des Ausbruchs der Geflügelpest nach amtlicher Anordnung vom 30. November 2022 getötet worden war, ab und stellte zugleich fest, dass dies neben der Erstattung für den gemeinen Wert der Tiere auch für die Übernahme der Kosten der Tötung und Tierkörperbeseitigung gelte. Ihre Entscheidung begründete die Beklagte damit, Entschädigungen würden auf Antrag geleistet für Tiere, die aufgrund einer behördlichen
Anordnung getötet worden oder nach Anordnung der Tötung verendet seien (§ 15 Nr. 1 Tiergesundheitsgesetz, TierGesG). Die Entschädigung umfasse gemäß § 16 Abs. 1 S. 1 TierGesG den gemeinen Tierwert. Gemäß § 16 Abs. 4 S. 2 TierGesG seien die bei der Tötung des Tieres unmittelbaren Kosten zusätzlich zu erstatten. Die Kosten, die unmittelbar bei der Tötung entstanden seien, bezögen sich vorliegend auf die Kosten der Tötung selbst und die Kosten der Tierkörperbeseitigung. Nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 TierGesG entfalle der Anspruch auf Entschädigung, wenn ein Tierhalter im Zusammenhang mit dem die Entschädigung auslösenden Fall schuldhaft eine tierseuchenrechtliche Vorschrift oder angeordnete Maßnahme u.a. nicht, nicht ordnungsgemäß, nicht vollständig befolge. Dies gelte für die Kosten der Tötung und Tierkörperbeseitigung i.S.d. § 16 Abs. 4 S. 2 TierGesG entsprechend (§ 18 Abs. 4 TierGesG).
Vorliegend habe der Kläger schuldhaft gegen die Vorgaben von § 2 Abs. 2 der Geflügelpest-Verordnung (Geflügelpest-VO) verstoßen. Danach müsse jeder, der Geflügel halte, ein Register führen. In das Register seien unverzüglich einzutragen:
1. im Falle des Zugangs von Geflügel müsse der Name und die Anschrift des Transportunternehmens und des bisherigen Tierhalters, Datum des Zugangs sowie Art des Geflügels eingetragen werden,
2. im Falle des Abgangs von Geflügel müsse der Name und die Anschrift des Transportunternehmens und des künftigen Tierhalters, Datum des Abgangs sowie Art des Geflügels eingetragen werden,
3. für den Fall, dass mehr als 100 Stück Geflügel gehalten würden, je Werktag die
Anzahl der verendeten Tiere,
4. für den Fall, dass mehr als 1.000 Stück Geflügel gehalten würden, je Werktag
zusätzlich die Gesamtzahl der gelegten Eier jedes Bestandes,
5. im Falle der Abgabe von Geflügel auf einer Geflügelausstellung oder einer
Veranstaltung ähnlicher Art zusätzlich die Anzahl und die Kennzeichnung des
Geflügels.
Das Register sei drei Jahre lang aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen (§ 2 Abs. 4 Geflügelpest-VO).
Der Kläger habe kein derartiges Register über seinen Geflügelbestand geführt, obgleich die Punkte Nr. 1, 2, 3 und 5 auf seinen Bestand zugetroffen hätten. Das Führen eines Bestandsregisters diene der Rückverfolgbarkeit sowohl in Zusammenhang mit Lebensmitteln tierischer Herkunft als auch für die epidemiologischen Ermittlungen im Tierseuchenfall. Der hier vorliegende Fall veranschauliche besonders gut die Sinnhaftigkeit und Notwendigkeit dieser Vorschrift. Der Einwand, aufgrund des geringen Tierbestandes und der wenigen Tierbewegungen könne er sich relativ gut an Details erinnern, sodass es zur effektiven Gefahrenabwehr keines lückenlosen Bestandsregisters bedürfe, entlastet den Kläger nicht. Bei dem Auftreten der Geflügelpest in seinem Bestand und damit in dem Moment, wo die im Register geforderten Information dringlich zum Zweck der Tierseucheneindämmung von der Veterinärbehörde benötigt worden seien, habe der Kläger wesentliche Informationen wie den Verkauf der Enten am 24. November 2022 nicht liefern können. Die als Entschuldigung angeführte Ausnahmesituation unterstreiche gerade die Notwendigkeit des Führens eines Bestandsregisters, um jederzeit zuverlässig an vollständige Daten zu kommen. Da die epidemiologischen Ermittlungen bereits vor den Tötungsmaßnahmen stattgefunden hätten, könne das vermeintlich provokative Verhalten der Veterinäre und der Mitarbeiter der R. hier nicht ursächlich für ein „nicht erinnern" gewesen sein. Eine andere Bewertung folge auch nicht daraus, dass diejenige Person, welche die zwei Enten abgenommen habe, nicht der spätere Halter der Tiere, sondern nur ein Mittelsmann gewesen sei. Zur Not hätte der Kläger auch ohne Angabe eines Namens dem Veterinäramt die Auskunft über einen Verkauf von Tieren in jüngster Vergangenheit erteilen müssen. Außerdem bestehe die Verpflichtung zur Dokumentation von Namen und Anschrift des Empfängers, welcher der Kläger gleichfalls nicht nachgekommen sei.
Der Kläger habe ferner schuldhaft gegen die Vorgaben des § 3 TierGesG verstoßen. Danach bestehe die allgemeine Pflicht des Tierhalters, dass dieser einerseits dafür Sorge zu tragen habe, dass Tierseuchen weder in seinen Bestand eingeschleppt noch aus seinem Bestand verschleppt würden, und andererseits, dass Vorbereitungen zur
Umsetzung von Maßnahmen zu treffen seien, die vom Tierhalter beim Ausbruch einer
Tierseuche nach den für die Tierseuche maßgeblichen Rechtsvorschriften durchzuführen seien. Es sei zu Gunsten des Klägers davon auszugehen, dass die zwei Enten zum Zeitpunkt der Abgabe klinisch gesund gewesen seien, so dass kein Vorwurf der vorsätzlichen Verbreitung der Geflügelpest unterstellt werden könne. Dennoch sei es Pflicht des Klägers gewesen, als Tierhalter dafür Sorge zu tragen, dass eine Weiterverschleppung der Tierseuche in andere Bestände verhindert werde und entsprechende Maßnahmen ergriffen würden. Hierzu zähle auch die Informationsweitergabe
für alle notwendigen Ermittlungen der Veterinärbehörde, die sowohl Tier- als auch Personenkontakt umfasse. Für eine effektive Tierseuchenbekämpfung sei nämlich eine schnellstmögliche Nachverfolgung aller potentiell infizierter Tiere von entscheidender Bedeutung, um im schlimmsten Fall eine Ausbreitung im Schneeballeffekt zu verhindern. Der Kläger sei der Mitwirkungspflicht, die zuständige Behörde mit wichtigen Informationen zu versorgen, nicht nachgekommen.
Weiterhin sei davon auszugehen, dass der Kläger den Anordnungen der Tierseuchenverfügung des Kreises W. vom 30. November 2022 nicht bzw. nicht ordnungsgemäß und nicht vollständig nachgekommen sei. Er habe versucht, einen Teilbestand der Geflügelhaltung den angeordneten Tierseuchenbekämpfungsmaßnahmen (hier: der Tötung) zu entziehen, um die Tiere (vermeintlich) zu schützen. Der Vortrag des Klägers, es handle sich bei dem nachträglich entdeckten (zusätzlichen") Stall, um eine normale Unterbringung von Tieren, die dem Veterinäramt bekannt sei; der Stall sei am 30. November 2022 nur aus emotionaler Überforderung nicht sofort geöffnet worden, sei als Schutzbehauptung zu werten. Bereits bei der amtlichen Bestandbegehung und Beprobung am 28. November 2022 habe der Kläger die Veterinärbehörde nicht auf den Stall bzw. dort untergebrachte Tiere hingewiesen, obwohl zur Seuchenfeststellung eine stichprobenhafte Untersuchung des Gesamtbestandes erforderlich gewesen sei. Der Zustand des Stalles habe auch nicht dem Zustand entsprochen, der einer aktuellen adäquaten Unterbringungen von hochwertigem Rassegeflügel entspreche. Der Versuch der Rechtfertigung der Gesamtsituation in der Stellungnahme des Klägers mache deutlich, dass eine unaufgeforderte Herausgabe der Tiere nicht beabsichtigt gewesen sei. Auch wenn am Ende des Tages die Vorgaben der Tierseuchenverfügung - sämtliches gehaltenes Geflügel töten zu lassen - letztlich erfüllt gewesen sei, sei eine fehlende Mitwirkung anzunehmen, da der Kläger versucht habe, einen Teilbestand des Geflügels vor der Tötung zu bewahren und damit in Kauf genommen habe, dass potentiell infizierte Tiere im Bestand verblieben. Der Einwand des Klägers, auch gesunde Tiere wären getötet worden, sei nicht korrekt. Auch zum Zeitpunkt der Tötung klinisch unauffällige Tiere können sich bereits mit dem Virus der Geflügelpest infiziert haben und den Erreger früher oder später ausscheiden (vergleiche dazu die Weiterverbreitung der Geflügelpest durch den Verkauf von zwei Enten am 24. November 2022). Deshalb habe die zuständige Behörde nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 bzw. § 19 Abs. 1 Nr. 1 Geflügelpest-VO die sofortige Tötung von allen gehaltenen Vögeln anzuordnen. Eine Unterscheidung nach Tieren mit positivem oder negativem Testergebnis oder klinischen Befunden sei vom Gesetzgeber aus veterinärfachlichen Gründen nicht vorgesehen und liege auch nicht im Ermessen des Tierhalters.
Ferner habe der Kläger auch schuldhaft gegen die Vorgaben von § 24 Abs. 6 TierGesG verstoßen. Danach dürfen die von der zuständigen Behörde mit der Durchführung von Bekämpfungsmaßnahmen beauftragten Personen im Rahmen ihres Auftrages während der Geschäfts- und Betriebszeiten Grundstücke, Wirtschaftsgebäude, Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume betreten und dort Untersuchungen von Tieren und Bekämpfungsmaßnahmen durchführen. Der Tierhalter habe diese Maßnahmen gemäß
§ 24 Abs. 9 TierGesG zu dulden. Nachdem die Bedienstete der Veterinärbehörde auf den „zusätzlichen" Stall und die dort befindlichen Tiere aufmerksam geworden sei, habe der Kläger versucht, das Voranschreiten der Tötungsmaßnahmen durch sein aggressives Verhalten aufzuhalten. Drohungen seien - besonders, wenn Alkohol im Spiel sei - absolut ernst zu nehmen, da Alkohol bekanntermaßen die Hemmschwelle zur Gewaltbereitschaft senke. Festzustellen sei, dass die amtlich angeordneten Maßnahmen erst nach Eintreffen der Polizei und unter deren Präsenz hätten zu Ende geführt werden können, so dass hier zur Umsetzung der angeordneten Maßnahmen nicht von einer ordnungsgemäßen Pflichterfüllung durch den Kläger gesprochen werden könne. Der Einwand des Klägers, er habe die belastende Situation für diesen Tag beenden wollen, auch hätten die weiteren Maßnahmen genauso gut am nächsten Tag fortgeführt werden können, greife nicht. Ein weiterer zeitlicher Verzug wäre für erkrankte Tiere schon aus Tierschutzgründen nicht zulässig, auch wäre ein Einsatz am nächsten Tage mit erheblichen Extrakosten verbunden gewesen.
Zusammenfassend seien mehrere schuldhafte Verstöße gemäß § 18 TierGesG gegeben, die in Kumulation zu einem Entfallen des Anspruches auf Entschädigung führten.
Gemäß § 19 TierGesG könne bei Vorliegen eines Versagungsgrundes eine teilweise
Entschädigung dennoch gewährt werden, wenn die Schuld des Tierhalters gering sei oder die Versagung der Entschädigung für den Tierhalter eine unbillige Härte bedeuten würde. Diese Voraussetzungen seien hier nicht gegeben. Die Schuld sei aufgrund des gezeigten Verhaltens nicht als gering einzuschätzen. Zwar sei unbestritten die amtliche Anordnung der Tötung des Gesamtbestandes im Tierseuchenfall für jeden Tierhalter (und alle Beteiligten) eine außerordentlich psychisch und emotional belastende Situation, insbesondere, wenn wie im vorliegenden Fall die emotionale Bindung des Tierhalters zu seinen Tieren in kleinen (Rasse-) Geflügelbeständen enger sei als in Wirtschaftsgeflügelhaltungen mit mehreren Tausend Tieren. Gleichwohl hätten die getroffenen Anordnungen ohne Störung umgesetzt werden müssen. Der Kläger hätte der Veterinärbehörde mitteilen können, dass die persönliche Anwesenheit unmittelbar bei der Tötung der Tiere aus psychischen Gründen nicht zumutbar sei. Die persönliche Anwesenheit wäre nicht erforderlich gewesen, wohl aber die Kooperationsbereitschaft, vollumfänglich Auskunft und Zugang zu gewähren. Eine emotionale Überforderung stillschweigend mit Alkohol zu bekämpfen und damit eine für alle Anwesenden bedrohliche Situation herzustellen, entlaste den Kläger nicht. Ein Behördenversagen könne dabei nicht festgestellt werden. Die Aufgabe der zuständigen Veterinärbehörde sei es am 30. November 2022 gewesen, die tierschutz- und tierseuchenkonforme Tötung amtlich zu überwachen. Der Kläger habe der Veterinärbehörde einen weiteren Stall bzw. dort untergebrachte Tiere vorenthalten bzw. nicht auf die Tiere hingewiesen, obwohl eine Tötung des Gesamtbestandes angeordnet gewesen sei. Aufgrund der Nichtmitteilung des Verkaufes von Geflügel sei es im vorliegenden Fall zudem tatsächlich zur Weiterverbreitung der Geflügelpest innerhalb eines anderen Bestandes gekommen und behördliche Maßnahmen zur Seucheneindämmung seien verzögert worden.
Die Bedrohung von Behördenvertretern und anwesenden Dienstleistern unter Androhung von Sachbeschädigung und Angriff auf Leib und Leben sei auch in Anbetracht des emotionalen Gemütszustandes nicht zu entschuldigen und in dieser Situation nicht im Ansatz gerechtfertigt gewesen.
Hilfsweise mache sie von ihrem Ermessen Gebrauch. Der Kläger habe jeweils gegen Grundpflichten eines Tierhalters im Zuge der Tierseuchenbekämpfung verstoßen. Die
einzelnen bereits oben genauer aufgeführten Verstöße führten jeweils zu erheblichen
Kürzungsquoten. Aufgrund der Schwere der einzelnen Verstöße und der damit einhergehenden Kürzungen, sei eine Kürzung von 100 % über den Gesamtbetrag der teilweisen Entschädigung anzusetzen. Die Kürzung von 100 % sei unter Zugrundelegung der schweren Verstöße verhältnismäßig, erforderlich und angemessen.
Eine unbillige Härte für den Kläger als Tierhalter aufgrund der Versagung sei nicht ersichtlich. Insbesondere sei nicht davon auszugehen, dass die wirtschaftliche Existenzfähigkeit bedroht sei. Entsprechendes sei nicht vorgetragen worden.
Auf Grund der o.g. schuldhaften Verstöße entfalle der Anspruch auf Entschädigung nach § 18 Abs. 1 TierGesG. Entsprechend § 18 Abs. 4 TierGesG entfalle damit ebenfalls der Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Tötung und die Kosten der Tierkörperbeseitigung, weshalb der Antrag auf Entschädigung vollumfänglich abgelehnt werde.
Am 14. Mai 2023 hat der Kläger Klage erhoben.
Mit Urteil vom 13. März 2025 hat das Amtsgericht M. den Kläger wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit tätlichem Angriff auf Vollstreckungsbeamte zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist (1 Ds-21 Js 93/24-36/24). Das Landgericht T. hat mit rechtskräftigem Urteil vom 4. November 2025 die Berufung des Klägers gegen das vorgenannte Urteil mit der Maßgabe verworfen, dass der Schuldspruch dahingehend abgeändert wird, dass der Kläger wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit versuchter Nötigung verurteilt wird (22 NBs-21 Js 93/24-54/25 1 Ds 36/24).
Zur Begründung seiner Klage vertieft der Kläger seine Ausführungen aus dem Verwaltungsverfahren und macht überdies geltend, die Beklagte habe bereits zu Unrecht schuldhafte Verstöße nach § 18 Abs. 1 TierGesG angenommen, wobei sie nicht zwischen fahrlässigen und/oder vorsätzlichen Verstößen unterschieden habe. Unrichtig sei schon die Annahme der Beklagten, er habe kein Bestandsregister beigebracht. Er habe nämlich ein Bestandsregister vorgelegt, das nur in geringem Umfang Lücken aufgewiesen habe. Frau A. habe damals auch nur eine Seite seines Bestandsregisters fotografiert, die andere Seite habe sie eine Woche später dann nicht mehr haben wollen. Auch habe er sofort, als er den Namen des Eigentümers der zwei von ihm verkauften Enten erfahren habe, das Veterinäramt informiert. Die Beklagte habe auch völlig außer Acht gelassen, dass er gleich bei Auftreten der ersten Symptome der Vogelpest in seinem Betrieb dem Veterinäramt Bescheid gegeben habe. Die Beklagte gehe ferner zu Unrecht davon aus, dass er Vögel in dem besonderen Stall habe verstecken wollen. Dies sei schon deshalb nicht möglich gewesen, da Geräusche von Gänsen gut wahrnehmbar seien und davon auszugehen gewesen sei, dass ihre Laute wahrgenommen würden. Überdies hätten die Veterinäre den Stall aus vorangegangenen Begehungen auf seinem Hof gekannt. Darüber hinaus sei der besondere Stall unter der Bezeichnung „Obstwiese“ den Veterinären aus den sog. Sentinel-Bescheinigungen aus den Jahren 2019, 2021 und 2022 bekannt gewesen und sie hätten wissen müssen, dass sich Tiere dort aufhalten. Es sei am Morgen des 30. November 2022 auch nicht so gewesen, dass er Stallungen auf dem Luftbild markiert habe. Er habe vielmehr auf die Fragen der Veterinärinnen so gut es ihm möglich gewesen sei, geantwortet, um bei der bevorstehenden Tötungsaktion mitzuwirken. Was er im Einzelnen bei der Befragung gesagt habe, wisse er nicht mehr. Es hätten aber mehrere Papiere bei der Befragung auf dem Tisch gelegen, die Sentinel-Bescheinigungen seien von ihm ebenfalls vorgelegt worden. Er habe auf keinen Fall absichtlich eine zu niedrige Tierzahl angegeben, vielmehr habe er zu den Veterinärinnen schon am 28. November 2022 gesagt, dass genau durchgezählt werden müsse, denn eine genaue Anzahl der Tiere könne er nicht nennen. Wenn er Vögel hätte verstecken wollen, um sie vor einer Tötung zu bewahren, wäre ihm dies ohne Weiteres in der Zeit zwischen dem 28. und 30. November 2022 möglich gewesen. Er habe jedoch keinerlei Geflügel in dieser Zeit vom Hof gebracht und sich an alle Anordnungen des Veterinäramtes gehalten. In der veterinärrechtlichen Ordnungsverfügung vom 30. November 2022 sei ferner nicht aufgeführt gewesen, dass er anwesend sein und Ställe zeigen müsse. Es wäre daher der Behörde möglich gewesen, wie dies auch in anderen Kreisen der Fall sei, in seiner Abwesenheit die Ställe zu durchsuchen und das aufgefundene Geflügel zu töten. Insgesamt sei die Anordnung also viel zu allgemein gehalten gewesen und lasse das Aufgeben bestimmter Verhaltensweisen vermissen, weshalb ihm nunmehr nicht vorgeworfen werden könne, bestimmte Verhaltensregeln nicht eingehalten zu haben. Die Beklagte habe auch nicht genügend seine Ausnahmesituation in den Blick genommen. Er sei ein erfolgreicher Geflügelzüchter und habe auf Ausstellungen mit seinen Tieren schon viele Preise gewonnen. Der Umstand, dass die Tiere, zu denen er eine enge emotionale Bindung aufgebaut gehabt habe, allesamt getötet werden sollten, habe ihn tief getroffen. Hinzu komme, dass er auf Anweisung des Veterinäramtes auffällige Tiere zwischen dem 28. und 30. November 2022 mit eigenen Händen habe töten müssen. Schon dies habe ihn tief bewegt und aufgewühlt. Sein Verhalten am 30. November 2022 sei von den Bediensteten des Veterinäramtes des Kreises W. und den Mitarbeitern der R. völlig falsch interpretiert worden. So habe er zwar gesagt, er werde eine Flinte holen, er habe aber überhaupt keine Schusswaffe gehabt. Dies sei lediglich Ausdruck seiner tiefen Verzweiflung gewesen. Man habe ihn in dieser schwierigen Situation völlig allein gelassen, obgleich man hätte erkennen können, dass er einen Notfallseelsorger oder andere psychologische Betreuung benötigt hätte. Auch seien ja schließlich alle Tiere getötet worden, so dass es zu keiner Verschleppung der Vogelpest gekommen sei. Aufgrund der besonderen Situation hätte die Beklagte zumindest das Vorliegen einer geringen Schuld annehmen müssen. Auch treffe ihn die ablehnende Entscheidung in seiner wirtschaftlichen Existenz.
Der Kläger beantragt,
der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 19. April 2023 verpflichtet, ihm Entschädigung aus der Tierseuchenkasse des Landes Nordrhein-Westfalen wegen des Verlustes seines aufgrund der amtlichen Anordnung vom 30. November 2022 getöteten Geflügelbestandes in Höhe von mindestens 2.076,60 € zu zahlen und die Kosten der Tötung und Tierkörperbeseitigung zu tragen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie tritt dem Begehren des Klägers unter Wiederholung und Vertiefung ihrer Ausführungen aus der streitbefangenen Verfügung vom 19. April 2023 entgegen.
Das Gericht hat in den mündlichen Verhandlungen vom 5. September 2025 und 17. März 2026 Beweis erhoben durch Vernehmung von Herrn Dr. E. C., Frau V. A. und Herrn Dr. X. I. als Zeugen. Wegen der Beweisthemen und des Inhalts der Vernehmungen wird auf die Sitzungsniederschrift, wegen der übrigen Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf die Gerichtsakte, die Verfahrensakte 10 K 3441/24, die Strafakte der Staatsanwaltschaft T. - 22 NBs-21 Js 93/24-54/25 1 Ds 36/24 - und die Verwaltungsvorgänge des Kreises W. (7 Hefter) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist als Verpflichtungsklage statthaft und auch sonst zulässig, sie ist jedoch nicht begründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Entschädigung für die aufgrund der amtlichen Anordnung vom 30. November 2022 durchgeführte Tötung seines Geflügelbestandes in Höhe von mindestens 2.076,60 €. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 19. April 2023 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Maßgeblich für die Beurteilung der Frage, ob die geltend gemachten Entschädigungs- und Beihilfeansprüche bestehen, ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Tierverlustes.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Januar 2005 - 3 C 15.04 -, juris Rn. 16.
Nach § 15 Satz 1 Nr. 1 TierGesG wird vorbehaltlich der in diesem Gesetz bezeichneten Ausnahmen auf Antrag eine Entschädigung in Geld geleistet für Tiere, die auf behördliche Anordnung getötet worden oder nach Anordnung der Tötung verendet sind, wobei nach § 16 Abs. 1 Satz 1 TierGesG bei der Entschädigung der gemeine Wert des Tieres zu Grunde gelegt wird. Nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 TierGesG entfällt der Anspruch auf Entschädigung, wenn der Unternehmer oder sein Vertreter im Zusammenhang mit dem die Entschädigung auslösenden Fall schuldhaft eine der folgenden Vorschriften oder Maßnahmen nicht, nicht ordnungsgemäß oder nicht vollständig befolgt oder nicht befolgt hat:
a)
eine Vorschrift dieses Gesetzes oder eine Vorschrift eines unmittelbar geltenden Rechtsaktes der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes,
b)
eine Vorschrift des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes oder eines unmittelbar geltenden Rechtsaktes der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union auf dem Gebiet der tierischen Nebenprodukte,
c)
eine Vorschrift einer nach einer der in den Buchstaben a oder b bezeichneten Bestimmungen erlassenen Rechtsverordnung oder
d)
eine Maßnahme, die nach einer der in den Buchstaben a oder b bezeichneten Bestimmungen oder einer nach Buchstabe c genannten Rechtsverordnung angeordnet worden ist.
Im vorliegenden Fall ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Beklagte angenommen hat, dass einer Entschädigung die Vorgaben des § 18 Abs. 1 Satz 1 TierGesG entgegenstehen.
Dabei entfällt der Anspruch auf Entschädigung nach § 18 Abs. 1 TierGesG nur, wenn der Verstoß des Tierhalters im Zusammenhang mit dem die Entschädigung auslösenden Fall erfolgte. Eines Kausalitätsverhältnisses zwischen Verstoß und dem zu entschädigenden Seuchenfall bedarf es jedoch nicht. Vielmehr genügt eine Eignung der Pflichtverletzung zur Förderung der Seuche in dem oben beschriebenen Sinne.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Februar 1996 - 3 C 15.95 -, juris Rn. 17.
Für die Zurechnung des Verstoßes verlangt die gesetzliche Regelung im Hinblick auf den Schutzzweck der Seuchenabwehr lediglich, dass das vorgeworfene Fehlverhalten - bezogen auf den konkreten Seuchenfall - allgemein, d. h. der Art nach, geeignet ist, zur Entstehung oder Verbreitung der Seuche beizutragen.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. März 1995 - 3 C 19.93 -, juris Rn. 19.
Ein Verstoß muss zudem schuldhaft erfolgen. Insofern ist bereits ein bloß fahrlässiges Verhalten, d. h. ein Außerachtlassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt (vgl. § 276 Abs. 1 BGB), ausreichend, um den Ausschlusstatbestand zu erfüllen.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. März 1990 - 3 C 21.89 -, juris Rn. 21.
Hiervon ausgehend hat die Beklagte zu Recht darauf abgestellt, dass ein schuldhafter Verstoß wenigstens gegen die Vorgaben von § 2 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 Geflügelpest-VO vorlag. Danach muss jeder, der Geflügel hält, ein Register führen. In das Register sind unverzüglich einzutragen:
1. im Falle des Zugangs von Geflügel müsse der Name und die Anschrift des Transportunternehmens und des bisherigen Tierhalters, Datum des Zugangs sowie Art des Geflügels eingetragen werden,
2. im Falle des Abgangs von Geflügel müsse der Name und die Anschrift des Transportunternehmens und des künftigen Tierhalters, Datum des Abgangs sowie Art des Geflügels eingetragen werden,
3. für den Fall, dass mehr als 100 Stück Geflügel gehalten würden, je Werktag die
Anzahl der verendeten Tiere.
Das seitens des Klägers in der Zeit vom 28. bis 30. November 2022 vorgelegte Bestandsregister erfüllte nicht die obigen Vorgaben. Insbesondere fehlte es an den detaillierten Angaben der Abgabe der zwei Enten am 24. November 2022. Die Mängel in der Führung des Bestandsregisters waren auch abstrakt geeignet, zur Entstehung oder Verbreitung der Seuche beizutragen. Die Beklagte hat in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hingewiesen, dass das Führen eines Bestandsregisters der Rückverfolgbarkeit insbesondere für die epidemiologischen Ermittlungen im Tierseuchenfall dient und beim Auftreten der Geflügelpest in einem Bestand und damit in dem Moment, wo die im Register geforderten Information dringlich zum Zweck der Tierseucheneindämmung von der Veterinärbehörde benötigt würden, die wesentlichen Informationen vorliegen müssen, die der Kläger hier mündlich bei den entsprechenden Befragungen nicht liefern konnte. Der Verstoß des Klägers gegen die Vorgaben von § 2 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 Geflügelpest-VO war mit Blick darauf, dass er ein erfahrener und langjähriger Geflügelhalter und sogar Züchter ist, fahrlässig, da er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen hat.
Die Beklagte hat zudem in rechtlich nicht zu beanstandender Art und Weise einen schuldhaften Verstoß gegen die Vorgaben des § 3 TierGesG angenommen. Nach § 3 Nr. 1 TierGesG hat der Halter von Vieh zur Vorbeugung vor Tierseuchen und zu deren Bekämpfung dafür Sorge zu tragen, dass Tierseuchen weder in seinen Bestand eingeschleppt noch aus seinem Bestand verschleppt werden. Gegen diese Vorgaben hat der Kläger verstoßen, indem er nicht sogleich nach Auftreten der Symptome der Vogelgrippe in seinem Geflügelbestand am 28. November 2022 den neuen Eigentümer der am 24. November 2022 verkauften zwei Enten kontaktiert hat, sondern er vielmehr erst am 5. Dezember 2022 von dem neuen Eigentümer selbst über die Todesfälle in seinem Bestand (darunter eine Ente) informiert wurde und dann erst das Veterinäramt des Kreises W. über die Abgabe der zwei Enten unterrichtete. Diese Vorgehensweise war abstrakt geeignet, die Verbreitung der Seuche zu fördern. Selbst wenn man zu Gunsten des Klägers davon ausgeht, dass er den endgültigen Eigentümer der Enten nicht kannte, so hätte er doch zumindest bei korrekter Erfassung der entsprechenden Daten den Zwischenhändler kontaktieren und über den möglichen Ausbruch der Vogelgrippe in seinem Betrieb unterrichten können, sodass eine Absonderung der zwei Enten von den übrigen Vögeln in Betracht gekommen wäre. Auch hätte der Kläger zumindest die Bediensteten des Veterinäramtes über die Abgabe der zwei Enten unterrichten müssen, welche dann weitere Nachforschungen hätten vornehmen und Maßnahmen ergreifen können. Stattdessen ist es zu einem tatsächlichen Ausbruch der Vogelpest in dem weiteren Betrieb gekommen und der gesamte Bestand musste dort ebenfalls getötet werden. Der Verstoß erfolgte auch fahrlässig und damit schuldhaft, da dem Kläger als erfahrenem Tierhalter und Züchter trotz der Ausnahmesituation bekannt sein musste, dass für eine effektive Tierseuchenbekämpfung eine schnellstmögliche Nachverfolgung aller potentiell infizierter Tiere von entscheidender Bedeutung ist.
Ferner hat die Beklagte zu Recht darauf abgestellt, dass der Kläger den Anordnungen der Ordnungsverfügung des Kreises W. vom 30. November 2022 schuldhaft nicht bzw. nicht ordnungsgemäß und nicht vollständig nachgekommen ist. In der vorgenannten Verfügung wurde unter Ziffer 1 angeordnet, dass sämtliches in dem Bestand des Klägers gehaltenes Geflügel nach Anweisung der Bediensteten des Kreises W. durch sachkundiges Personal ohne Blutentzug zu töten ist. Dem Kläger musste aufgrund des eindeutigen Wortlautes der Verfügung unter Nr. 1 klar sein, dass sich die Tötungsanordnung auf sämtliche Tiere in seinem Geflügelbestand bezog. Gegen diese Vorgaben hat der Kläger verstoßen, indem er die Bediensteten des Kreises W. nicht schon am Morgen sowie im Laufe des 30. November 2022 und der stattfindenden Tötungen auf die im zusätzlichen Stall „Obstwiese“ befindlichen Tiere aufmerksam gemacht hat. Sofern er einwendet, der Stall „Obstwiese“ sei den Bediensteten des Kreises W. aufgrund vorheriger Kontrollen bekannt gewesen, auch hätten sie aufgrund der Sentinel-Bescheinigungen von der dortigen Unterbringung von Tieren gewusst, verfängt dies nicht. Die Zeugin A. hat in der mündlichen Verhandlung vom 17. März 2026 glaubhaft ausgeführt, dass sie gerade aufgrund des mängelbehafteten Bestandsregisters am Morgen des 30. Novembers 2022 auf die Angaben des Klägers zur Ermittlung der Standorte, um wieviel Tiere es sich handele und wo im Einzelnen diese untergebracht seien, angewiesen waren. Weil es auf aktuelle Zahlen und Unterbringung angekommen sei, seien Sentinel-Bescheinigungen nicht von Interesse gewesen. Unter Zugrundelegung der klägerischen Angaben war der Stall „Obstwiese“ gerade nicht im Luftbild gekennzeichnet worden. Die Zeugin hat ferner angegeben, dass der Kläger zwar bei der Befragung geweint habe, er aber klare Angaben habe machen können. Als langjähriger Halter und Züchter von Geflügel und den Kenntnissen über die Gefahren der Geflügelpest hätte der Kläger, zumal eine Beprobung am 28. November 2022 im Stall „Obstwiese“ nicht stattgefunden hatte, die Veterinärinnen schon bei dem morgendlichen Gespräch am 30. November 2022 auf die Unterbringung von Tieren auch dort hinweisen müssen. Spätestens nach Abschluss der Tötungen der Tiere in den anderen Stallungen hätte er, nachdem die Bediensteten des Kreises W. sowie die Mitarbeiter der R. den Bereich des Stalles „Obstwiese“ aussparten und bereits die Sachen zusammenpackten, auf die dort noch befindlichen Tiere hinweisen müssen. Seine Annahme, dass die Möglichkeit des Auffindens der Tiere schon wegen ihrer Geräusche bestand, führt zu keiner anderen Wertung, da er ja gerade aufgrund des langjährigen Gebrauchs der Matratze in diesem Bereich wusste, dass diese als Dämpfer von Tiergeräuschen diente. Diese Vorgehensweise des Klägers war abstrakt geeignet, die Seuche weiterzuverbreiten, wenn diese Tiere nicht gefunden und am Leben geblieben wären, zumal von diesen Tieren im Vorfeld gerade keine Proben genommen worden waren.
Schließlich hat die Beklagte zu Recht auch einen schuldhaften Verstoß gegen die Vorgaben von § 24 Abs. 6 und 9 TierGesG angenommen. Danach dürfen die von der zuständigen Behörde mit der Durchführung von Bekämpfungsmaßnahmen beauftragten Personen im Rahmen ihres Auftrages während der Geschäfts- und Betriebszeiten Grundstücke, Wirtschaftsgebäude, Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume betreten und dort Untersuchungen von Tieren und Bekämpfungsmaßnahmen durchführen. Der Tierhalter hat diese Maßnahmen gemäß § 24 Abs. 9 TierGesG zu dulden. Dadurch, dass der Kläger nach dem Auffinden der Tiere im Stall „Obstwiese“ durch die Bediensteten des Veterinäramtes des Kreises W. aufgrund seines Verhaltens die tätigen Beamten sowie die Mitarbeiter der R. dazu bewogen hat, aufgrund seiner Handlungen und Drohungen das Hofgelände zu verlassen und erst nach Eintreffen der Polizei die Tötung der noch verbliebenen Tiere abgeschlossen werden konnte, hat der Kläger gegen die obigen Vorgaben verstoßen. Sein Einwand, sein Verhalten sei lediglich missverstanden worden, verfängt schon vor dem Hintergrund des im Rahmen der strafrechtlichen Verurteilung festgestellten begangenen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit versuchter Nötigung nicht. Der Verstoß war abstrakt geeignet, die Tierseuche weiter zu verbreiten, da eine schnelle Tötung des infizierten Tierbestandes schon aufgrund des Kontaktes mit Schadnagern etc. erforderlich ist, um eine Weiterverbreitung effektiv zu unterbinden. Der Verstoß ist zumindest fahrlässig begangen worden, da dem Kläger hätte bewusst sein müssen, dass sein Verhalten die weitere Tötungsaktion behindern kann. Dass letztlich unter dem Eindruck der hinzugerufenen Polizeibeamten die Tötung noch stattfinden konnte, führt nicht zu der Annahme, dass ein Verstoß aufgrund der vorhergehenden Verhaltensweise nicht vorgelegen habe.
Dem Kläger steht gegen die Beklagte auch von Ermessens wegen kein Anspruch auf Gewährung einer Entschädigung, zusätzliche Leistungen oder einer Beihilfe zu. Ein solcher ergibt sich nicht aus dem ausschließlich in Betracht kommenden § 19 TierGesG. Hiernach kann die Entschädigung in den Fällen des § 18 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 3 TierGesG teilweise gewährt werden, wenn die Schuld gering ist oder die Versagung der Entschädigung für den Tierhalter eine unbillige Härte bedeuten würde. Für Beihilfenansprüche gilt dies nach § 19 TierGesG in Verbindung mit § 2 Satz 1 TSBekVO ebenso wie für zusätzliche Leistungen nach § 16 Abs. 4 Satz 2 TierGesG, § 22 Abs. 3 TierGesG.
Die Härteregelung eröffnet die Möglichkeit, nach den Umständen des Einzelfalles Billigkeitsgesichtspunkte walten zu lassen und eine Teilentschädigung zu leisten.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. November 1982 - 3 C 89.81 -, juris Rn. 30.
Das Vorliegen eines Härtefalls, d.h. das Vorliegen einer geringen Schuld oder einer Unbilligkeit, unterliegt der uneingeschränkten gerichtlichen Kontrolle. Es handelt sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff ohne Beurteilungsspielraum. Demgegenüber unterliegt die Frage, in welcher Höhe bei Annahme eines Härtefalls eine Entschädigungsleistung zu gewähren ist, einer auf das Vorliegen von Ermessensfehlern beschränkten gerichtlichen Ermessenskontrolle, § 40 VwVfG NRW, § 114 Satz 1 VwGO. Erst das Vorliegen einer unbilligen Härte eröffnet den Weg zu einer entsprechenden Ermessensentscheidung. Die Härtefallregelung dient dazu, einer rechtlichen Unausgewogenheit zu begegnen, die sich ergeben kann, wenn aufgrund der besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalls der Anwendungsbereich einer Vorschrift und deren materielle Zielrichtung nicht miteinander übereinstimmen. In derartigen Ausnahmefällen soll der generelle und damit zwangsläufig auch schematische Geltungsanspruch der übrigen Entschädigungsvorschriften zugunsten der Einzelfallgerechtigkeit durchbrochen werden können.
Vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 27. September 2007 - 2 L 224/05 -, juris Rn. 56.
Das Maß der Schuld hängt von der umfassenden Abwägung der tatsächlich festgestellten Gesamtumstände ab. Das Merkmal der geringen Schuld in § 19 TierGesG ist dem Schutzzweck der Seuchenmaßnahmen entsprechend darauf bezogen, welche Gefahr einer Verbreitung der Seuche von dem Verstoß ausgeht.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. März 1995 - 3 C 19.93 -, juris Rn. 25.
Vorsatz schließt als schwerste Schuldform die Annahme einer geringen Schuld nicht generell aus. Ein vorsätzlicher Verstoß mit kleinem oder gar auszuschließendem Gefahrenrisiko kann im Sinne des § 19 TierGesG als weniger schuldhaft angesehen werden als etwa ein fahrlässiger Verstoß gegen Seuchenschutzanordnungen mit hoher Gefahr der Seuchenausbreitung.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. März 1995 - 3 C 19.93 -, juris Rn. 24 f.
Umgekehrt kann auch eine an sich gering schuldhafte Pflichtverletzung bei besonderen Merkmalen von Verwerflichkeit oder bei mehrfacher Wiederholung und erst recht bei hartnäckiger Uneinsichtigkeit durchaus das Maß nicht geringer Schuld erreichen.
Vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 27. Mai 2010 - 10 LB 219/07 -, juris Rn. 45.
Zu Lasten eines Antragstellers ist auch zu berücksichtigen, wenn es nicht nur um einen vereinzelten, geringfügigen Verstoß gegen eine Tierseuchenverfügung geht, sondern mehrere tierseuchenrechtliche Schutzmaßregeln missachtet wurden, die in der Gesamtschau nicht nur mit einem geringen Risiko der Verbreitung der Tierseuche verbunden sind.
Vgl. VG Aachen, Urteil vom 22. Januar 2025 - 6 K 166/21 -, juris Rn. 59 - 66.
Ausgehend von diesen Maßstäben ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Beklagte das Vorliegen einer geringen Schuld verneint hat. Die Beklagte hat die emotional besonders belastende Situation des Klägers in den Blick genommen, gleichzeitig aber auch zu Recht angemerkt, dass er trotz dieser Ausnahmesituation Kooperationsbereitschaft hätte zeigen und vollumfänglich Auskunft sowie Zugang gewähren müssen, zumal sich der Kläger ja letztlich dazu entschieden hatte, der Tötungsaktion beizuwohnen. Es ist hinsichtlich des Verhaltens des Klägers am 30. November 2022 bezüglich der Tiere in dem Stall „Obstwiese“ auch nicht von einem sog. Augenblicksversagen auszugehen, vielmehr hatte der Kläger die Tiere dort am 28. November 2022 schon nicht zur Beprobung vorgestellt und auch am Morgen des 30. November 2022 die Bediensteten des Kreises W. nicht auf die Unterbringung von Tieren auch dort hingewiesen. Dies wäre schon deshalb erforderlich gewesen, da sein Bestandsregister - was dem Kläger auch bekannt war - nicht lückenlos war. Auch hätte der Kläger die Veterinäre des Kreises W. bereits am 28. November 2022 auf den Verkauf der zwei Enten am 24. November 2022 hinweisen müssen, um weitere Ermittlungen der Behörden im Zusammenhang mit den verkauften Tieren aufgrund der Gefährlichkeit der Geflügelpest zeitnah in Gang zu setzten, und den Geflügelbestand des Erwerbers/Zwischenhändlers bzw. endgültigen Eigentümer zu schützen. Stattdessen ist die Information des Klägers erst am 5. Dezember 2022 erfolgt, als Tiere im Betrieb des endgültigen Eigentümers schon verendet waren. Mit diesem Verhalten war ein hohes Risiko der Verbreitung der Tierseuche verbunden, weil behördliche Maßnahmen zur Seucheneindämmung verzögert wurden.
Vorliegend hat die Beklagte auch das Vorliegen einer unbilligen Härte verneint und maßgeblich darauf abgestellt, dass der Kläger eine Bedrohung seiner wirtschaftlichen Existenz schon nicht substantiiert vorgetragen habe. Dies ist insgesamt rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Gleiches gilt für den hilfsweise im Ermessenswege vorgenommene Kürzung von 100 % sowie das Entfallen des Anspruchs auf Erstattung der Kosten der Tötung und Tierkörperbeseitigung entsprechend § 18 Abs. 4 TierGesG.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.