Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Minden
Verwaltungsgericht Minden Urteil vom 17.03.2026 – 10 K 3441/24
10. Kammer · ECLI:DE:VGMI:2026:0317.10K3441.24.00
Tatbestand
Zur Vorgeschichte wird auf die entsprechenden Ausführungen des erkennenden Gerichts im Urteil vom 17. März 2026 im Verfahren 10 K 1211/23 Bezug genommen.
In dem zwischen dem Kläger und der V. (im Folgenden: U.) am 30. November 2022 geschlossenen Vertrag heißt es u.a.:
„§ 3 Vergütung, Abtretung Erstattungsanspruch, Fälligkeit
1) Auftraggeber und Auftragnehmerin vereinbaren als Entgelt für die Leistungen der Auftragnehmerin ein Entgelt in der Höhe, die dem Betrag entspricht, den die I. als ungekürzten Erstattungsanspruch nach den Vorschriften des Tiergesundheitsgesetztes für Leistungen der Art, die die Auftragnehmerin erbracht hat, an Tierhalter zahlt.
2) Der Auftraggeber tritt seinen aufgrund des Tiergesundheitsgesetzes bestehenden Erstattungsanspruch gegen die Y. wegen der Durchführung der angeordneten Maßnahmen in dem Umfang an die Auftragnehmerin erfüllungshalber ab, der dem Vergütungsanspruch der Auftragnehmerin gemäß Abs. 1 entspricht. Im Übrigen bleibt er bestehen. Die Abtretung erfolgt unwiderruflich.“
Im Anschluss an die Tötung des Geflügelbestandes im klägerischen Betrieb am 30. November 2022 stellte die U. unter dem 30. Dezember 2022 für die Tötung der Tiere der Beklagten einen Betrag in Höhe von 4.536,64 € in Rechnung. Die Firma L. stellte unter dem 13. Februar 2023 für die Tierkörperbeseitigung einen Betrag in Höhe von 171,04 € dem Kläger in Rechnung, welcher schon zuvor andere Rechnungsschreiben der L. an die Beklagte gesandt hatte.
Mit Schreiben vom 19. August 2024 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass beabsichtigt sei, einen Rückforderungsbescheid zu erlassen und einen Betrag in Höhe von 4.707,68 € zurückzufordern und räumte ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme ein. Hierauf entgegnete der Kläger unter dem 8. September 2024, dass die geltend gemachte Forderung gegen ihn nicht bestehe. Auch treffe ihn kein Verschulden bezüglich des Ausbruchs der Geflügelpest in seinem Bestand. Etwaige Nachlässigkeiten bei der Dokumentation seien für die Kosten der Tötung und Tierkörperbeseitigung nicht kausal geworden. Im Übrigen verwies der Kläger auf sein Vorbingen im Verfahren 10 K 1211/23.
Mit Bescheid vom 24. September 2024 verfügte die Beklagte, dass der Kläger die für die Tötung und Entsorgung der Tiere aufgrund des Ausbruchs der Geflügelpest in seinem Bestand verauslagten Kosten in Höhe von 4.707,68 € zu erstatten habe. Zur Begründung führte die Beklagte an, die Kosten für die Tötung und Tierkörperbeseitigung seien grundsätzlich nach § 16 Abs. 4 Satz 2 TierGesG zusätzlich zur Entschädigung nach § 15 TierGesG zu erstatten. Nach § 18 Abs. 4 TierGesG seien die Entfallensgründe des § 18 Abs. 1 bis 3 TierGesG in den Fällen des § 16 Abs. 4 Satz 2 TierGesG entsprechend auf die Ansprüche bezüglich der Kosten der Tötung und Tierkörperbeseitigung anwendbar. Im Ablehnungsbescheid vom 19. April 2023 werde bereits aufgeführt, warum aufgrund der Kumulation mehrerer schuldhafter Verstöße nach § 18 Abs. 1 TierGesG der Entschädigungsanspruch entfalle und keine teilweise Entschädigung nach § 19 TierGesG gewährt werde, weil die Schuld weder gering sei noch eine unbillige Härte vorliege. Das Vorbringen des Klägers, dass etwaige Nachlässigkeiten bei der Dokumentation der Tiere im Bestandsverzeichnis für die Entstehung der Kosten der Tötung und Tierkörperbeseitigung nicht kausal gewesen seien, sei in diesem Zusammenhang ohne Belang. Im vorliegenden Fall seien die Voraussetzungen des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs gegeben, weil der Kläger eine vermögensrechtliche Besserstellung durch die Begleichung der Rechnungen seitens der Beklagten erlangt habe. In Ausübung ihres Ermessens komme sie zu dem Ergebnis, dass sie den öffentlich- rechtlichen Erstattungsanspruch der vollen Höhe nach geltend mache. Denn sie sei an die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit hoheitlichen Handelns gebunden. Überdies sei eine Besserstellung des Klägers aufgrund der Vielzahl der von ihm begangenen tierseuchenrechtlichen Verstöße abzulehnen. Auch übe sie ihr Ermessen dahingehend aus, dass die Rückerstattung des gesamten verauslagten Betrages gefordert werde.
Am 20. Oktober 2024 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung vertieft er seine Erwägungen aus dem Verwaltungsverfahren und macht überdies geltend, der Rückforderungsbescheid sei rechtswidrig, weil die Beklagte nichts an ihn geleistet habe und deswegen kein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch bestehe. Mit dem Entsorgungsunternehmen habe er auch keinerlei Vertrag geschlossen. Die Voraussetzungen für eine Ersatzvornahme lägen gleichfalls nicht vor. Im Übrigen sei für ihn in der Ordnungsverfügung vom 30. November 2022 nicht klar erkennbar gewesen, welche Verpflichtung ihn treffe. Zudem sei ihm nicht bewusst gewesen, dass er ein Unternehmen beauftrage. Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch gewähre auch keine Befugnis, einen Verwaltungsakt zu erlassen, also die angebliche Forderung hoheitlich einzufordern. Da er - wenn überhaupt - einen privatrechtlichen Vertrag mit der U. geschlossen habe, könne die Forderungen letztlich gar nicht im Wege eines Bescheides gegenüber ihm durchgesetzt werden. Allenfalls könne es sich um ein zivilrechtliches Verfahren nach § 812 Abs. 1 2. Fall BGB handeln.
Der Kläger beantragt,
den Rückforderungsbescheid vom 24. September 2024 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie führt unter Vertiefung ihrer Erwägungen im streitbefangenen Bescheid aus, dass sie durchaus einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch nach § 812 BGB analog durch Erlass eines Bescheides geltend machen könne. Dadurch, dass sie hinsichtlich der Kosten für die Tötung und Tierkörperbeseitigung in Vorleistung getreten sei, sei bei dem Kläger eine Vermögensmehrung eingetreten. In der Ordnungsverfügung vom 30. November 2022 sei die Tötung und Beseitigung der Tiere durch sachkundiges Personal angeordnet worden. Der Kläger sei Störer und Adressat der tierseuchenrechtlichen Ordnungsverfügung gewesen. Die U. habe letztlich nur die Pflichten des Tierhalters durchgeführt. Die Geltendmachung von Ansprüchen aus einem öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch im Wege eines Bescheides sei gängige Verwaltungspraxis.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die Verfahrensakte 10 K 1211/23 und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten (1 Hefter) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist als Anfechtungsklage statthaft und auch sonst zulässig, jedoch nicht begründet.
Der angefochtene Bescheid vom 24. September 2024 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Maßgeblich für die Beurteilung der Frage, ob Entschädigungs- und Beihilfeansprüche bestehen, ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Tierverlustes.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Januar 2005 - 3 C 15.04 -, juris Rn. 16.
Die aufgrund der Tötung von Tieren sowie auch der unschädlichen Beseitigung der Tierkadaver anfallenden Kosten stellen zusätzliche Leistungen nach § 16 Absatz 4 Satz 2 TierGesG dar, die keine Entschädigung sind.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. März 2008 - 3 C 10.07 -, juris Rn. 10 ff.
Nach § 18 Abs. 4 TierGesG gelten die Absätze 1 bis 3 in den Fällen des § 16 Absatz 4 Satz 2 entsprechend. Im vorliegenden Fall hat die Beklagte zu Recht im Bescheid vom 19. April 2023 angenommen, dass mehrere schuldhafte Verstöße des Klägers den Entschädigungsanspruch nach § 18 Abs. 1 TierGesG entfallen lassen und die Ausnahmevorschrift des § 19 TierGesG gleichfalls nicht greift. Zur weiteren Begründung wird auf die entsprechenden Ausführungen des erkennenden Gerichts im Urteil vom 17. März 2026 - 10 K 1211/23 - Bezug genommen.
Entgegen der Auffassung des Klägers liegen hier die Voraussetzungen eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs vor.
Bei dem allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch handelt es sich um ein aus den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts, insbesondere der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, abgeleitetes eigenständiges Rechtsinstitut des öffentlichen Rechts, dessen Anspruchsvoraussetzungen und Rechtsfolgen, soweit sie nicht spezialgesetzlich geregelt sind, denen des zivilrechtlichen Bereicherungsanspruchs entsprechen und auch im Verhältnis zwischen Körperschaften des öffentlichen Rechts Anwendung finden können.
Vgl. VG Würzburg, Urteil vom 3. Dezember 2018 - W 8 K 16.565 -, juris Rn. 60.
Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch ist darauf gerichtet, eine ohne Rechtsgrund eingetretene Vermögensverschiebung auszugleichen. Er bildet die Parallele zum zivilrechtlichen Bereicherungsanspruch. Leistungen ohne Rechtsgrund und sonstige rechtsgrundlose Vermögensverschiebungen müssen rückgängig gemacht werden. Auch dort, wo es an einer ausdrücklichen Regelung fehlt, gilt dieser unmittelbar aus dem Postulat wiederherstellender Gerechtigkeit fließende Rechtsgedanke. Hierzu dient der gewohnheitsrechtlich anerkannte öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch. Er setzt ebenso wie der zivilrechtliche Bereicherungsanspruch voraus, dass entweder "Leistungen ohne Rechtsgrund" erbracht worden sind oder dass eine "sonstige rechtsgrundlose Vermögensverschiebung" stattgefunden hat.
Vgl. BVerwG, Urt. vom 27. September 2007 - 2 C 15.06 -, juris Rn. 15 m.w.N.
Vorliegend ist eine Vermögensverschiebung dadurch eingetreten, dass die Beklagte an die U. und L. aufgrund der Rechnungen vom 30. Dezember 2022 und 13. Februar 2023 einen Betrag von insgesamt 4.707,68 € gezahlt hat, welcher an sich aufgrund des Entfallens von Entschädigungsansprüchen vom Kläger selbst zu tragen gewesen wäre.
Die öffentlich-rechtliche Rechtsbeziehung ergibt sich hier daraus, dass die Vermögensverschiebung auf einer Maßnahme beruht, die vorliegend in Form der tierseuchenrechtlichen Ordnungsverfügung des Kreises H. vom 30. November 2022 nach Maßgabe des öffentlichen Rechts vorgenommen wurde.
Die Tätigkeit der Beklagten erfolgte zudem mit Wissen und Wollen des Klägers als Tierhalter, da er aufgrund der Regelung in § 3 Abs. 2 des Vertrages vom 30. November 2022 seinen evtl. Entschädigungsanspruch an die U. abgetreten hatte.
Vgl. hierzu: OVG Lüneburg, Beschluss vom 5. Februar 2020 - 10 LA 108/18 -, juris Rn. 70.
Hinsichtlich der Forderung der L. hatte der Kläger vor der Begleichung durch die Beklagte Rechnungsschreiben sogar selbst an diese gesandt.
Die Vermögenverschiebung ist zudem ohne Rechtsgrund erfolgt, da der Entschädigungsanspruch des Klägers letztlich entfallen ist.
Es ist rechtlich auch nicht zu beanstanden, dass die Beklagte den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch gegen den Kläger geltend macht.
Ob die Geltendmachung des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs im Ermessen des jeweiligen Hoheitsträgers steht oder ob er bei Bestehen der Anforderungen zwingend durchzusetzen ist, ist bislang, soweit ersichtlich, nicht eindeutig geklärt. Einerseits hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden (BVerwG, Urteil vom 15. Mai 2008 - 5 C 25/07 -, juris Rn. 31), die Geltendmachung des Rückerstattungsanspruchs sei keine Entscheidung, bei der der Hoheitsträger eine (fehlerfreie) Ermessensentscheidung unter Berücksichtigung der Haushaltslage hätte treffen müssen. Andererseits hat das Bundesverwaltungsgericht in einer Entscheidung zu § 49a VwVfG, nach dessen Wortlaut die rechtsgrundlos erbrachten Zuwendungen zu erstatten „sind“, ausgeführt, es sei „zweifelhaft, ob der Behörde damit zwingend vorgeschrieben“ werde, „die Erstattung zu verlangen - wodurch haushaltsrechtliche Möglichkeiten der Stundung, der Niederschlagung oder des Erlasses unbenommen blieben - oder sie davon nach ihrem Ermessen absehen“ könne (BVerwG, Urteil vom 3. März 2011, 3 C 19/10, juris Rn. 32).
Vgl. Bay. OLG, Beschluss vom 3. September 2025 - 102 VA 37/25 -, juris Rn. 65.
Jedenfalls sind die von der Beklagten im angefochtenen Bescheid vom 24. September 2024 angestellten Ermessenserwägungen, dass angesichts der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit hoheitlichen Handelns mit Blick auf die Vielzahl der tierseuchenrechtlichen Verstöße ein Absehen von diesem Grundsatz nicht möglich sei, noch haltbar und nicht zu beanstanden.
Die Beklagte war auch befugt, den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch durch Verwaltungsakt geltend zu machen, da über die Entschädigungsleistung durch Verwaltungsakt entschieden wurde.
Schließlich weist das Gericht noch darauf hin, dass die Beklagte im Verfahren 10 K 1211/23 zwar zu Recht darauf abgestellt hat, dass der Kläger eine Bedrohung seiner wirtschaftlichen Existenz nicht substantiiert dargetan habe, es jedoch aufgrund der glaubhaften Angaben des Klägers in den mündlichen Verhandlungen vom 5. September 2025 und 17. März 2026 sowie seinen Ausführungen insbesondere vor dem Landgericht O. davon auszugehen ist, dass es ihm finanziell nicht gut geht. Für die Beklagte besteht in diesem Zusammenhang daher die Möglichkeit, auf entsprechenden Antrag des Klägers über eine Stundung, Niederschlagung oder den (Teil-)Erlass der Forderung zu befinden bzw. ihm im Rahmen der Rückerstattung eine großzügige Ratenzahlung mit einer geringen Ratenhöhe einzuräumen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.