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Verwaltungsgericht Minden Urteil vom 23.03.2026 – 10 K 1349/24

10. Kammer · ECLI:DE:VGMI:2026:0323.10K1349.24.00

Tatbestand

Am 9. Mai 2023 nahm der Kläger im Rahmen der beabsichtigten Stellung eines Antrags auf Bewilligung und Auszahlung der Einkommensstützung für Ökoregelungen (ÖR 2) einen Beratungstermin bei der Landwirtschaftskammer, Kreisstelle U., wahr. Der Mitarbeiter der Kreisstelle, Herr F., füllte dabei den Antrag unter Berücksichtigung der Angaben des Klägers aus, der online zugeschaltet war. In der Anlage ÖR2 erklärte der Kläger unter Ziffer 3.3., dass er versichere, dass jede Hauptfruchtart auf mindestens 10 Prozent und höchstens 30 Prozent der Fläche angebaut werde, und unter Ziffer 3.5., dass er die zugrundeliegenden Merkblätter zur Kenntnis genommen habe, wobei diese im ELAN-Programm oder bei der zuständigen Kreisstelle eingesehen werden könnten. Nachdem im ELAN-Kontrollbericht der Hinweis aufgetaucht war, dass die Hauptfruchtart „Gras oder andere Grünfutterpflanze“ einen Anteil von 30,88 % an der Gesamtackerfläche habe, wandte sich Herr F. an Frau I., die in der Zahlstelle der Landwirtschaftskammer in Y tätig war, und fragte um Rat, ob diese Überschreitung negative Auswirkungen auf die Förderung habe. Nachdem dies seitens von Frau I. verneint worden war, wurde nach Rücksprache mit dem Kläger das ausgefüllte Antragsformular abgeschickt.

Mit Bescheid vom 15. Mai 2024 lehnte der Beklagte den Antrag auf Auszahlung der Einkommensstützung für Ökoregelungen (ÖR 2) 2023 ab und führte zur Begründung an, gemäß § 20 Abs. 1 GAP-Direktzahlungen-Gesetz (künftig: GAPDZG) in Verbindung mit der in § 17 Absatz 1 GAP Direktzahlungen-Verordnung (künftig: GAPDZV) genannten Anlage 5 seien auf dem förderfähigen Ackerland des Betriebes mit Ausnahme des brachliegenden Ackerlandes mindestens fünf verschiedene Hauptfruchtarten im Antragsjahr anzubauen. Dabei müsse jede Hauptfruchtart auf mindestens 10 % und dürfe auf höchstens 30 % der Fläche angebaut werden und der Anteil an Getreide dürfe auf dem förderfähigen Ackerland des Betriebes höchstens 66 % betragen. Weiterhin müssten mindestens 10 % Leguminosen einschließlich deren Gemenge, bei denen Leguminosen auf der Fläche überwögen, angebaut werden. Diese Vorgaben seien im vorliegenden Fall nicht erfüllt worden, da die Hauptkultur Gras oder andere Grünfutterpflanzen auf 36,3459 ha und somit auf 30,88 % der Fläche angebaut und damit die Grenze, nach der jede Hauptfruchtart auf höchstens 30 % der Fläche angebaut werden dürfe, überschritten worden sei.

Hiergegen hat der Kläger am 24. Mai 2024 Klage erhoben und macht zur Begründung geltend, die Versagung der Zuwendung sei schon deshalb rechtswidrig, da er vor Erlass des Ablehnungsbescheides nicht angehört und der Anhörungsmangel auch nicht geheilt worden sei. Durch die fehlende Anhörung habe der Beklagte sein Ermessen zudem nicht richtig ausüben können. Ferner habe er sich vor der Antragstellung extra von der Kreisstelle beraten lassen, um keine Fehler zu begehen. Da Herr F. bei der Landwirtschaftskammer in Y wegen der Überschreitung von 0,88 % nachgefragt habe und ihm gesagt worden sei, dass dies nicht zur Antragsablehnung führe, habe er - der Kläger - sich auf die Richtigkeit dieser Aussage verlassen und die zu diesem Zeitpunkt noch mögliche Änderung der Einsaat unterlassen. Hinzu komme, dass er - wie bei der Vorgängerregelung - davon ausgegangen sei, dass bei einem Verstoß die Zuwendung wenigstens anteilig gezahlt würde. Zu beachten sei auch, dass die detaillierte Ausgestaltung der Förderbedingungen der ÖR 2 - Vielfältige Fruchtfolge - bei der Beratung und Antragstellung am 9. Mai 2023 noch nicht veröffentlicht gewesen sei. Dass nunmehr die Zuwendung vollumfänglich versagt werde, verstoße deshalb gegen Treu und Glauben.

In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger ergänzend anführen lassen, die Veröffentlichung der Broschüre „Umsetzung der gemeinsamen Agrarpolitik der Europäischen Union 2023 in Deutschland“ des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft im März 2023 zeige, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung für ihn noch ein Informationsdefizit vorgelegen habe. Überdies werde auf Seite 61 unter Ziffer 142 der Broschüre darauf hingewiesen, dass, auch wenn es sich um einen offensichtlichen Irrtum des Betriebsinhabers bzw. der Betriebsinhaberin handele oder weder er noch sie noch ein Familienangehöriger oder Mitarbeitende für den Fehler verantwortlich sei oder sogar die Behörde einen Irrtum verursacht habe, auf Kürzungen und Sanktionen verzichtet werden könne. Dies müsse hier entsprechend angewandt werden. In den Blick zu nehmen sei zudem die Regelung in Art. 2 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95, wonach auch ein Irrtum auf der Tatbestandsseite erfasst werde, da dies letztlich auch eine Art Sanktion darstelle. Jeder Form von Kürzung sei eine Art von Sanktion. Ferner sei in seinem Fall das Günstigkeitsprinzip anzuwenden, da in den Vorjahren eine anteilige Kürzung möglich gewesen sei. Schließlich sei die vollständige Versagung der Zuwendung auch deshalb unverhältnismäßig, weil er nur geringfügig gegen die Vorgaben verstoßen habe.

Der Kläger beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 15. Mai 2024 zu verpflichten, ihm Zuwendungen zur Einkommensstützung für Ökoregelungen (ÖR 2) auf seinen Antrag vom 9. Mai 2023 i.H.v. 6.999,03 € zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er tritt dem Begehren des Klägers entgegen und führt aus, es sei vorliegend keine Anhörung erforderlich gewesen, da lediglich eine Begünstigung versagt worden sei. Die Fördervoraussetzungen einschließlich der 30 %-Vorgabe seien bereits in der Verordnungsfassung ab Dezember 2022 enthalten gewesen. Im Übrigen sei im Antragsformular darauf hingewiesen worden. Die Beratung des Klägers sei allein durch die Landwirtschaftskammer und nicht durch das beklagte Land erfolgt. Das Verschulden der Hilfsperson, welcher sich der Kläger beim Ausfüllen des Antrages bedient habe, sei ihm zuzurechnen.

In der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte ergänzend dargetan, im vorliegenden Fall sei bereits die Tatbestandsebene betroffen, sodass es nicht um einen Fall einer Sanktion oder Kürzung gehe. Dass bei der Vorgängerregelung noch eine teilweise Zuwendungsgewährung möglich gewesen sei, führe zu keinem anderen Ergebnis. Denn es habe sich dabei um eine Förderung gehandelt, die in den Richtlinien des Landes Q. verankert gewesen sei. Die vorliegend maßgebliche Einkommensstützung für Ökoregelungen (ÖR 2) 2023 sei jedoch eine 100 % von der EU finanzierte Maßnahme und damit eine völlig andere Subvention.

Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung Herrn F. informatorisch befragt. Wegen des Ergebnisses der Befragung wird auf die Sitzungsniederschrift, wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsvorgänge des Beklagten (1 Heft) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist als Verpflichtungsklage statthaft und auch im Übrigen zulässig, jedoch nicht begründet.

Der Bescheid vom 15. Mai 2024 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5, Abs. 1 Satz 1 VwGO). Denn er hat keinen Anspruch auf die Gewährung von Zuwendungen zur Einkommensstützung für Ökoregelungen (ÖR 2) auf seinen Antrag vom 9. Mai 2023 i.H.v. 6.999,03 €.

Der vorgenannte Bescheid ist nicht wegen eines formellen Fehlers rechtswidrig. Dem Kläger ist zuzugestehen, dass er vor Erlass des Bescheides nicht angehört wurde. Sofern man überhaupt einen Anhörungsmangel nach § 28 Abs. 1 VwVfG NRW auch im Rahmen von Verpflichtungsklagen annimmt, ist dieser allerdings innerprozessual nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG NRW geheilt worden, indem der Beklagte die vorgebrachten Einwendungen des Klägers nicht nur entgegengenommen, sondern auch inhaltlich berücksichtigt und sich damit auseinandergesetzt hat. Zumindest ist eine unterbliebene Anhörung hier nach § 46 VwVfG NRW unbeachtlich, da offensichtlich ist, dass die fehlende Anhörung die mit dem Bescheid getroffene Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat.

Vgl. hierzu: OVG NRW, Urteil vom 5. September 2023 - 21 A 1461/20 -, juris Rn. 46.

Eine Ergebnisrelevanz fehlt in der Regel, wenn die zu treffende Entscheidung als gebundene Entscheidung ergeht.

Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 2. November 2021 - 1 S 3252/20 -, juris Rn. 74.

So liegt der Fall hier, da dem Beklagten bei der Versagung der Zuwendung kein Ermessen eingeräumt war.

Der Bescheid vom 15. Mai 2024 ist zudem materiell rechtmäßig.

Nach Art. 31 der Verordnung (EU) Nr. 2115/2021 richten die Mitgliedstaaten nach den in diesem Artikel festgelegten und in ihren GAP-Strategieplänen weiter ausgeführten Bedingungen eine Unterstützung für fakultative Regelungen für Klima, Umwelt und Tierwohl („Öko-Regelungen“) ein und stellen Unterstützungen für diese bereit.

Nach § 18 GAPDZG erhält ein Betriebsinhaber jährlich auf Antrag eine Unterstützung für die freiwillig von ihm übernommenen Verpflichtungen zur Einhaltung von Regelungen für Klima und Umwelt (Öko-Regelungen). Nach § 20 Abs. 1 Nr. 2 GAPDZG zählen zu den Öko-Regelungen auch ein Anbau vielfältiger Kulturen mit mindestens fünf Hauptfruchtarten im Ackerbau einschließlich des Anbaus von Leguminosen mit einem Mindestanteil von 10 %. Nach § 20 Abs. 2 Nr. 1 GAPDZG werden in einer Rechtsverordnung auf Grund der in § 2 Satz 1 Nummer 1 bezeichneten Vorschriften im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit die Regelung der bei den Öko-Regelungen nach Absatz 1 einzuhaltenden Verpflichtungen erfolgen. § 17 Abs. 1 GAPDZV lässt sich entnehmen, dass die Verpflichtungen, die bei den in § 20 Absatz 1 des GAPDZG genannten Öko-Regelungen eingehalten werden müssen, und die jeweils begünstigungsfähige Fläche in Anlage 5 festgelegt sind. Anlage 5 besagt in Ziffer 2.1, dass begünstigungsfähig Ackerland ist, das die Voraussetzungen der Nummern 2.2 bis 2.10 erfüllt, mit Ausnahme des brachliegenden Ackerlandes. Nach Ziff. 2.3 der Anlage 5 ist jede Hauptfruchtart auf mindestens 10 % und darf höchstens auf 30 % der Fläche nach Nummer 2.2. angebaut werden.

Diese Vorgaben hat der Kläger unstreitig nicht erfüllt, da er 2023 auf insgesamt 30,88 % der Fläche eine Hauptfruchtart - hier Gras oder andere Grünfutterpflanzen - angebaut hat.

Soweit der Kläger einwendet, es müsse ihm zumindest anteilig eine Zuwendung gewährt werden, da er die Fördervorgaben größtenteils erfüllt habe, verhilft ihm dies nicht zum Erfolg, da die vorgenannten Regelungen keine anteilige Zuwendung vorsehen und Tatbestandsvoraussetzung für die Gewährung einer Zuwendung in Ziffer 2.3 der Anlage 5 der Anbau jeder Hauptfruchtart auf mindestens 10 % und höchstens 30 % der Fläche nach Nummer 2.2 ist. Aus diesem Grunde kann er auch mit seinem weiteren Einwand, die vollständige Versagung der Förderung sei unverhältnismäßig, nicht durchdringen. Es obliegt dem Subventionsgeber, zur Zweckerreichung bestimmter Ziele die Gewährung von Zuwendungen an die Einhaltung bestimmter Vorgaben zu knüpfen. Der Beklagte hat zudem zu Recht darauf hingewiesen, dass die Versagung der Förderung keine Sanktion darstelle, sondern allein auf der Nichteinhaltung der Fördervoraussetzungen fuße. Dem Kläger ist zuzugestehen, dass es in den vor 2023 liegenden Verpflichtungsjahren bei der Förderung des Anbaus vielfältiger Kulturen im Ackerbau ein abgestuftes System der Kürzung von Zuwendungen bei der Über-/Unterschreitung von Flächenvorgaben gab. Der Beklagte hat allerdings auch in diesem Zusammenhang zu Recht darauf abgestellt, dass die vor 2023 in den Richtlinien des Landes NRW zur Förderung von Agrarumweltmaßnahmen in Gestalt der jeweiligen Runderlasse festgelegten Vorgaben zu einer anderen Förderung gehörten als die nach den Vorgaben der ÖR 2 im Jahr 2023, die vollständig EU-finanziert ist.

Der weitere Einwand des Klägers, er sei bei der Antragstellung am 9. Mai 2023 über die 30%-Grenze nicht hinreichend informiert gewesen, hat gleichfalls keinen Erfolg. Die von ihm angeführte Broschüre „Umsetzung der gemeinsamen Agrarpolitik der Europäischen Union 2023 in Deutschland“ des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft ist bereits im März 2023 erschienen. Auch lagen zum Zeitpunkt der Antragstellung schon diverse Merkblätter, die auf die Neuregelung hingewiesen haben, vor. Zudem hat der Kläger selbst bei der Antragstellung in der Anlage ÖR2 unter Ziffer 3.5. erklärt, dass er die zugrundeliegenden Merkblätter zur Kenntnis genommen habe, wobei diese im ELAN-Programm oder bei der zuständigen Kreisstelle eingesehen werden können.

Schließlich kann der Kläger auch aus dem Umstand, dass er bei der Antragstellung durch den Mitarbeiter der Kreisstelle, Herrn F., falsch beraten wurde, kein günstigeres Ergebnis für sich herleiten.

Der Kläger muss sich das Handeln des Mitarbeiters der Kreisstelle zurechnen lassen. Die Einschaltung der Kreisstelle entbindet den Antragsteller nicht von jeglicher Sorgfaltspflicht. Nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH ist den Betriebsinhabern zum Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft eine erhebliche Mitverantwortung für die ordnungsgemäße Abwicklung des Beihilfeverfahrens auferlegt worden. Dies setzt voraus, dass die Beihilfeempfänger aktiv an der korrekten Durchführung des Verfahrens mitwirken, die beizubringenden Informationen von vornherein vollständig und richtig sind und sie die die Verantwortung für die Richtigkeit der ihnen im Rahmen des integrierten Systems ausgezahlten Beträge übernehmen. Denn zu jedem Flächenantrag gehört eine Bestätigung des Betriebsinhabers, von den geltenden Bedingungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen zu haben. Das gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die nationalen Behörden weder verpflichtet noch in der Lage sind, durch Kontrollen sämtliche Angaben in den eingereichten Beihilfeanträgen auf ihre Richtigkeit zu überprüfen und die Antragsteller auf mögliche Unregelmäßigkeiten hinzuweisen. Einem Betriebsinhaber bleibt es zwar unbenommen, sich zur Ausfüllung seiner Anträge einer Hilfsperson zu bedienen. Eine Erleichterung für seine Haftung tritt allerdings dadurch nicht ein, selbst wenn - wie hier - die Unterstützung durch die örtliche Kreisstelle der Landwirtschaftskammer erfolgt ist. Das Verschulden einer Hilfsperson hat dieser grundsätzlich wie eigenes Verschulden zu vertreten.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. September 2017 - 12 A 2128/16 -, juris Rn. 3 ff. m.w.N.

Etwas Anderes folgt im vorliegenden Fall auch nicht daraus, dass Herr F. nach der angezeigten Überschreitung der 30%-Vorgaben Rücksprache mit der Landwirtschaftskammer in Y gehalten hat und ihm von dort die fehlerhafte Auskunft erteilt wurde, dass eine Überschreitung der 30%-Grenze nicht zum Ausschluss der Förderung führe. Herr F. hat in der mündlichen Verhandlung angeführt und damit die entsprechenden Angaben des Beklagten gestützt, dass er im Rahmen einer kostenpflichtigen Mithilfe bei der Antragstellung privatrechtlich für den Antragsteller tätig sei und insoweit keine offizielle Aufgabe für den Beklagten ausübe. Da die Nachfrage bei der Landwirtschaftskammer in Y ebenfalls im Rahmen der Mithilfetätigkeit bei der Antragstellung erfolgt ist, kann die von dort erfolgte fehlerhafte Auskunft auch nicht dazu führen, dass eine Versagung der Zuwendung - wie vom Kläger vorgebracht - als Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben zu werten wäre.

Mit Blick darauf, dass der Bedienstete der Kreisstelle Herrn F. beim Ausfüllen des Antrags im Rahmen der kostenpflichtigen Beratung des Klägers nach Rücksprache mit der Landwirtschaftskammer in Y unstreitig eine fehlerhafte Auskunft erteilt hat, ist der Kläger insoweit auf die Möglichkeit der Beschreitung des Zivilrechtsweges (z.B. in Form einer Amtshaftungsklage) zu verweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gem. § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.