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Verwaltungsgericht Minden Urteil vom 09.06.2026 – 1 K 4911/25.A
1. Kammer · ECLI:DE:VGMI:2026:0609.1K4911.25A.00
Tatbestand
Der Kläger, geboren am … 1980, ist syrischer Staatsangehöriger arabischer Volks- und islamisch-sunnitischer Glaubenszugehörigkeit. Er stellte am 8. August 2016 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend: Bundesamt) einen förmlichen Asylantrag. Im Rahmen der Anhörung gab der Kläger an, dass seine erste Ehefrau mit vier Kindern von ihm in Deutschland lebe. Er habe Syrien 2015 mit seiner zweiten Ehefrau verlassen, weil Krieg herrsche. Sein Vater sei bei einem Raketenangriff getötet und seine Wohnung vollständig zerstört worden. Er sei danach ins Stadtzentrum von Damaskus gezogen.
Mit Bescheid vom 9. November 2016 erkannte das Bundesamt dem Kläger den subsidiären Schutzstatus zu und lehnte den Asylantrag im Übrigen ab. Zur Begründung der Zuerkennungsentscheidung hat es maßgeblich darauf abgestellt, dass in allen Landesteilen Syriens ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt mit einer Gefahrverdichtung für alle sich dort aufhaltenden Personen herrsche (vgl. Bl. 105 Beiakte 1).
Der mehrfach vorbestrafte Kläger wurde mit Urteil vom 19. April 2024 vom Amtsgericht … (Az.: …) wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 2 Monaten verurteilt. Die Strafe wurde nicht zur Bewährung ausgesetzt. Zum Tatgeschehen hat das Strafgericht folgende Feststellungen getroffen (Bl. 80 f. Beiakte 4):
„Am 10.12.2023 kam es in …. zwischen dem Angeklagten und seiner Frau, der Zeugin I., in der gemeinsamen Wohnung zu einem Streit wegen eines von der Zeugin neu erworbenen Küchenschranks. Im Laufe des Streits griff der Angeklagte den Zopf der Zeugin und schlug ihren Kopf mehrfach auf die hölzerne Küchentischplatte. Dann zog er die Geschädigte an den Haaren bis in das Wohnzimmer, wo sie zu Boden ging. Dort trat und schlug er auf sie ein. Die Geschädigte, die unter anderem am Kopf blutete und Todesangst hatte, konnte über das Badezimmerfenster auf das anliegende Parkdeck flüchten. (…) Die Geschädigte erlitt durch die Handlungen des Angeklagten starke Schmerzen am Kopf, die nach etwa drei Tage abklangen.“
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Strafurteil Bezug genommen (vgl. Bl. 78 ff. Beiakte 4). Gegen das Urteil legte der Kläger Berufung ein, die er in der Hauptverhandlung am …. zurücknahm (vgl. Bl. 86 Beiakte 4).
Aus der vom Gericht beigezogenen Ausländerakte des Klägers ergibt sich ausweislich einer Stellungnahme der Betreuerin der von der Straftat betroffenen Ehefrau, dass diese sich nach der Tat mit drei gemeinsamen Kindern in ein Frauenhaus begeben und den Kontakt zum Kläger abgebrochen habe. Ein Umgangsrecht zu den Kindern bestehe nicht. Eine erneute Kontaktaufnahme sei nicht beabsichtigt (vgl. Bl. 424 f. Beiakte 3).
Das Bundesamt erhielt im Dezember 2024 Kenntnis vom rechtskräftigen Strafurteil und leitete ein Widerrufsverfahren ein. Es gab dem Kläger mit dem am 10. Juli 2025 zugestellten Schreiben vom 11. Juni 2025 Gelegenheit zur Äußerung. Der Kläger nahm mit Schreiben vom 14. Juli 2025 dahingehend Stellung, dass er in Deutschland seiner Frau und seinen Kindern ein besseres Leben ermöglichen könne. Seit dem 1. Juni 2025 nehme er in der JVA … an einem Integrationskurs teil und erlerne die deutsche Sprache. Er wolle sich nach seiner Haft als Friseur beruflich integrieren und ein straffreies Leben führen. Wenn er nach Syrien zurückkehre, werde er erneut politisch verfolgt (vgl. auch die vom Kläger vorgelegte Ausschreibung zur Fahndung auf Bl. 162, 174 Beiakte 1). Aus diesem Grund sei er damals aus Syrien geflohen. Sobald er syrischen Boden betrete, werde er ermordet. Seine Frau und seine Kinder seien in Syrien ebenfalls nicht sicher. Er wolle nicht von ihnen getrennt werden.
Die nicht von der Straftat betroffene frühere Ehefrau des Klägers nahm zusammen mit drei gemeinsamen Kindern mit Schreiben vom 29. Juli 2025 Stellung und teilte mit, dass der Kläger, ihr damaliger Ehemann, 2012 eine andere Familie gegründet habe. Vor der Zeit in der JVA habe der Kläger die Kinder fast jeden Tag 1-2 Stunden besucht und die Ehefrau zum Einkaufen begleitet oder Reparaturen übernommen. Aus der JVA heraus halte der Kläger telefonisch Kontakt zu den Kindern. Der Kontakt und die Nähe zu seinem Vater sei insbesondere für den gemeinsamen Sohn … wichtig. Seine in … lebende Tochter …. nahm mit Schreiben vom 29. Juli 2025 zugunsten des Klägers Stellung und führte aus, dass der Kläger eine wichtige Stütze und ein zentraler Teil der Familie für sie sei und seine drohende Abschiebung sie psychisch belaste.
Der Prozessbevollmächtigte des Klägers beantragte mit Fax vom 1. August 2025 Akteneinsicht, die ihm mit Schreiben vom 8. August 2025 gewährt wurde.
Mit Bescheid vom 12. August 2025 widerrief das Bundesamt die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus (Ziffer 1) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 2). Zur Begründung verweist es darauf, dass die Voraussetzungen des § 73 Abs. 5 AsylG erfüllt seien, da der Kläger nach § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG von der Gewährung subsidiären Schutzes ausgeschlossen sei. Ein Abschiebungsverbot sei ebenfalls nicht zuzuerkennen. Dem Kläger drohe insbesondere keine Verletzung seiner Rechte aus Art. 3 EMRK.
Der Kläger hat am 22. August 2025 Klage erhoben. Zur Begründung macht er insbesondere geltend, dass der Widerruf rechtswidrig sei, weil die Straftat nicht als „schwer“ zu beurteilen sei.
Er beantragt,
den Bescheid des Bundesamts vom 12. August 2025 aufzuheben,
hilfsweise die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG im Hinblick auf das Land Syrien vorliegen.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen,
und bezieht sich zur Begründung auf den angefochtenen Bescheid. Der Widerruf könne zudem auf § 73 Abs. 2 AsylG gestützt werden, da sich die Lage in Syrien nachhaltig geändert habe. Die neue Regierung halte sich stabil an der Macht, insbesondere sunnitischen Arabern sei kein internationaler Schutz mehr zuzuerkennen.
Auf gerichtliche Anfrage vom 15. September 2025 teilte der Kläger mit, dass er vor Haftantritt seinen Wohnsitz in der … in …. gehabt habe und nach der Entlassung dorthin zurückkehren werde.
Die von der Straftat betroffene Ehefrau des Klägers wurde in der mündlichen Verhandlung vom 9. Juni 2026 als Zeugin vernommen. Insoweit wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Beiakten einschließlich der beigezogenen Ausländerakte des Klägers sowie der Strafakte … verwiesen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht kann trotz des Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung eine Entscheidung treffen, da diese ordnungsgemäß geladen und mit der Ladung gemäß § 102 Abs. 2 VwGO darauf hingewiesen wurde, dass auch im Falle ihres Ausbleibens verhandelt und entschieden werden kann.
Das erkennende Gericht ist örtlich zuständig.
Nach § 52 Nr. 2 Satz 3 der zum maßgeblichen Zeitpunkt der Klageerhebung geltenden Fassung der Verwaltungsgerichtsordnung ist in Streitigkeiten nach dem Asylgesetz das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Ausländer nach dem Asylgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat; ist eine örtliche Zuständigkeit danach nicht gegeben, bestimmt sie sich nach § 52 Nr. 3 VwGO a.F. Gemäß § 52 Nr. 3 Satz 2 VwGO a.F. ist bei Anfechtungsklagen gegen einen Verwaltungsakt, der von einer Behörde erlassen worden ist, deren örtliche Zuständigkeit sich - wie hier im Falle des Bundesamts - auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt, das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Wohnsitz hat. Dies gilt nach § 52 Nr. 3 Satz 5 VwGO a.F. auch für Verpflichtungsklagen.
Nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens und Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG hat der Kläger seinen Wohnsitz nicht mehr nach dem Asylgesetz, sondern allenfalls nach § 12a AufenthG an einem bestimmten Ort zu nehmen.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. September 2019 - 1 AV 5/19 -, juris Rn. 6.
Der demnach maßgebliche Wohnsitz des Klägers im Zeitpunkt der Klageerhebung war in …. Seinen Wohnsitz hat jemand nach § 7 Abs. 1 BGB dort, wo er sich ständig niederlässt. Nach dem Vortrag des Klägers und den Erkenntnissen aus der Ausländerakte war der Wohnort des Klägers …., bevor er ab dem 26. Februar 2024 eine Haftstrafe zunächst in der JVA … und dann in der JVA … verbüßte.
Der Wohnsitz des Klägers ist dadurch nicht aufgehoben worden. Die Aufhebung eines Wohnsitzes setzt voraus, dass sowohl die tatsächliche Niederlassung aufgegeben als auch der Wille bekundet wird, den Wohnsitz nicht mehr an dem bisherigen Ort zu haben.
Vgl. Spickhoff, in: Münchener Kommentar zum BGB, 10. Auflage 2025, § 7 BGB, Rn. 44.
Ein solcher Wille besteht hier nicht. Vielmehr hat der Kläger vortragen lassen, dass er nach verbüßter Haft nach …. zurückkehren möchte (vgl. Bl. 42 der Gerichtsakte). Auch sonst bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger seinen Wohnsitz aufgegeben hat.
Der Kläger hat seinen Wohnsitz in …. auch nicht dadurch aufgehoben, dass er durch die Inhaftierung in … dort einen neuen Wohnsitz begründet hätte. Zwar kann die Aufhebung des Wohnsitzes sich gleichzeitig mit der Begründung eines neuen Wohnsitzes vollziehen und sich gerade darin bekunden. Jedoch setzt die Begründung eines Wohnsitzes einen auf ständige Niederlassung gerichteten Willen voraus. Entsprechend begründet der Gefangene, mangels Willens zur ständigen Niederlassung, keinen Wohnsitz am Ort der Justizvollzugsanstalt.
Vgl. BGH, Beschluss vom 19. Juni 1996 - XII ARZ 5/96 -, juris Rn. 2; OLG München, Beschluss vom 1. Juli 2016 - 34 AR 77/16 -, juris Rn. 10; OVG Hamburg, Beschluss vom 6. November 1986 - Bs IV 509/86 -, juris.
Auch eine mit der Haft einhergehende vorübergehende Abwesenheit, selbst für einen längeren Zeitraum, hebt den Wohnsitz nicht auf.
Vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 6. November 1986 - Bs IV 509/86 -, juris; Spickhoff, in: Münchener Kommentar zum BGB, 10. Auflage 2025, § 7 BGB, Rn. 47.
…. liegt im Gerichtsbezirk des erkennenden Gerichts, § 17 Nr. 6 JustG NRW.
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Bundesamts vom 12. August 2025 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO). Der Widerruf des subsidiären Schutzstatus in Ziffer 1 des Bescheids ist nicht zu beanstanden (A.). Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Feststellung von Abschiebungsverboten (B.).
A. Der Widerruf des subsidiären Schutzstatus in Ziffer 1 des Bescheids ist nicht zu beanstanden. Er kann auf § 73 Abs. 5 AsylG in der zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung geltenden und hier nach § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AsylG maßgeblichen Fassung des Asylgesetzes (im Folgenden: AsylG) und unabhängig davon auf § 73 Abs. 2 AsylG gestützt werden.
I. Der Widerruf des subsidiären Schutzes kann auf § 73 Abs. 5 AsylG gestützt werden.
1. Das Widerrufsverfahren erfolgte formell ordnungsgemäß. Insbesondere hat das Bundesamt dem Kläger die Gelegenheit zur Äußerung innerhalb eines Monats gegeben (§ 73b Abs. 6 AsylG). Ausgehend von der Zustellung der Anhörung am 10. Juli 2025 lief die Frist am 10. August 2025 ab. Bedenken bestehen auch nicht hinsichtlich der dem Prozessbevollmächtigten des Klägers erst kurz vor Erlass des Bescheids am 12. August 2025 gewährten Akteneinsicht (Übersendungsschreiben vom 8. August 2025, vgl. Bl. 19 Beiakte 2). Darin liegt keine Verletzung der Rechte des Klägers. Angesichts der damals laufenden Stellungnahmefrist hätte der Prozessbevollmächtigte des Klägers eine Verlängerung dieser Frist beantragen müssen, wenn er noch vor Erlass des Bescheids hätte Stellung nehmen wollen, zumal sich aus den übersandten Akten ergab, dass jederzeit mit einer Entscheidung zu rechnen war.
Selbst wenn man einen Verfahrensfehler unterstellen würde, wäre dieser nach § 46 VwVfG jedenfalls unbeachtlich, weil offensichtlich ist, dass der Fehler die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Bei dem Widerruf des subsidiären Schutzes handelt es sich um eine gebundene Entscheidung, für die die tatbestandlichen Voraussetzungen - wie noch näher ausgeführt wird - vorliegen. Eine etwaige (weitere) Stellungnahme des Klägers war daher offensichtlich nicht entscheidungsrelevant.
2. Die materiellen Voraussetzungen für einen Widerruf liegen vor. Der Kläger ist im Sinne des § 73 Abs. 5, 2. Alt. AsylG nach § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG wegen der Begehung einer schweren Straftat von der Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ausgeschlossen.
a. Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG ist ein Ausländer von der Zuerkennung des subsidiären Schutzes ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er eine schwere Straftat begangen hat. Bei dem Begriff der „schweren Straftat“ handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff. § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG enthält selbst keine Vorgaben, wann von dem Vorliegen einer „schweren Straftat“ auszugehen ist. Bei der insofern erforderlichen Auslegung ist zu berücksichtigen, dass mit § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG der Art. 17 Abs. 1 lit. b RL 2011/95/EU umgesetzt wird. Eine Definition des Begriffs der „schweren Straftat“ enthält auch die Richtlinie nicht, allerdings ist der Begriff einer autonomen und einheitlichen Auslegung zuzuführen, die unter Berücksichtigung ihres unionsrechtlichen Kontextes und des mit der Regelung verfolgten Ziels gefunden werden muss.
Vgl. EuGH, Urteil vom 13. September 2018 - C-369/17 -, juris Rn. 36.
Ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs besteht der Sinn und Zweck von Art. 17 Abs. 1 lit. b RL 2011/95/EU darin, Personen vom europäischen Asylsystem auszuschließen, die als des subsidiären Schutzes unwürdig angesehen werden sowie darin, die Glaubwürdigkeit des gemeinsamen europäischen Asylsystems insgesamt zu erhalten. Der Ausschlussgrund stellt dabei eine Ausnahme von der mit Art. 18 RL 2011/95/EU aufgestellten allgemeinen Regel dar und ist demzufolge restriktiv auszulegen.
Vgl. EuGH, Urteil vom 13. September 2018 - C-369/17 -, juris Rn. 51 f.
Auch wenn dem Kriterium des jeweils in den strafrechtlichen Vorschriften eines Mitgliedstaats vorgesehenen Strafmaßes in diesem Zusammenhang eine besondere Bedeutung zukommt, ist in jedem Einzelfall eine Würdigung der genauen tatsächlichen Umstände vorzunehmen und zu ermitteln, ob schwerwiegende Gründe zu der Annahme berechtigen, dass die Handlungen des Einzelnen unter den Ausschlusstatbestand fallen. Diese Beurteilung ist anhand einer Vielzahl von Kriterien, insbesondere der Art der Straftat, der verursachten Schäden, der Form des zur Verfolgung herangezogenen Verfahrens, der Art der Strafmaßnahme und unter der Berücksichtigung der Frage vorzunehmen, ob die fragliche Straftat in anderen Rechtsordnungen ebenfalls überwiegend als schwere Straftat angesehen wird.
Vgl. EuGH, Urteil vom 13. September 2018 - C-369/17 -, juris Rn. 55 f.; BVerwG, Urteil vom 16. Februar 2010 - 10 C 7.09 -, juris Rn. 47 (zu § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylVfG).
Bei der jeweils am Einzelfall orientiert vorzunehmenden Gewichtung der Tat ist auch zu berücksichtigen, dass § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG einen Fall der Unwürdigkeit regelt, bei dem es weder darauf ankommt, wie lange die Tat zurückliegt, noch ob aktuell von dem betroffenen Ausländer Gefahren ausgehen.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. März 2015 - 1 C 16.14 -, juris Rn. 29.
b. Gemessen daran ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls die Straftat vom 10. Dezember 2023, die mit Urteil des Amtsgerichts T. vom 19. April 2024 abgeurteilt wurde, als schwere Straftat i.S.d. § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG zu bewerten.
Das Gericht ist zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger am 10. Dezember 2023 den Kopf seiner Ehefrau mehrfach auf eine hölzerne Küchentischplatte geschlagen, diese an den Haaren bis in das Wohnzimmer gezogen und sie dort getreten und geschlagen hat. Es folgt dabei den nachvollziehbaren Ausführungen im Urteil des Amtsgerichts T., denen der Kläger nicht entgegengetreten ist.
Bei der danach zugrunde zulegenden Tat handelt es sich ausweislich der nachvollziehbaren rechtlichen Würdigung im Strafurteil (Bl. 81 f. Beiakte 4) um eine gefährliche Körperverletzung im Sinne von §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB. Der Strafrahmen des § 224 Abs. 1 StGB reicht von 6 Monate bis zu 10 Jahre Freiheitsstrafe pro vollendeter Tat und hebt sich damit, trotz der rechtlichen Einstufung als Vergehen, von Delikten sog. Bagatellkriminalität deutlich ab.
Das erkennende Gericht geht gleichwohl nicht davon aus, dass jede gefährliche Körperverletzung automatisch eine schwere Straftat begründet. Vielmehr sind zusätzlich die konkreten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen.
Vgl. VG Augsburg, Urteil vom 20. Mai 2020 - Au 4 K 20.30222 -, juris Rn. 37; VG Freiburg (Breisgau), Urteil vom 24. November 2021 - A 7 K 1773/20 -, juris Rn. 55; vgl. auch VG Dresden, Urteil vom 17. Mai 2022 - 3 K 1322/21 -, juris Rn. 19 f. (zu § 25 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 AufenthG).
Nach den konkreten Tatumständen liegt eine schwere Straftat vor. Dafür spricht zunächst die Art der Tatbegehung. Der Kläger hat auf die Tatsache, dass seine Ehefrau einen Küchenschrank erworben hat, deren Kopf mehrfach auf die hölzerne Küchentischplatte geschlagen. Diese Verletzungshandlung war gegen ein empfindliches Körperteil gerichtet, sodass die Verletzungsfolgen potentiell gravierend sein können. Das Amtsgericht hat vor diesem Hintergrund zu Recht eine das Leben gefährdende Behandlung bejaht und den Kläger wegen der Tatbestandsvariante des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB verurteilt. Zwar ist zu berücksichtigen, dass die Folgen der Tat für die Ehefrau des Klägers in körperlicher Hinsicht vergleichsweise mild waren. Sie blutete am Kopf und hatte Kopfschmerzen, die nach drei Tagen abgeklungen waren. Die Milderungsgründe vermögen allerdings nicht die Bewertung der Handlungen des Klägers vom 10. Dezember 2023 als schwere Straftat zu ändern, da gravierendere Verletzungsfolgen angesichts der Verletzungshandlung rein zufällig ausgeblieben sind. Zudem war der Anlass für die Tat eine Nichtigkeit, bei der der Einsatz von Gewalt unter keinem Gesichtspunkt auch nur ansatzweise nachvollziehbar ist. Darüber hinaus - ohne dass es noch darauf ankommt - hat das Gericht im Termin zur mündlichen Verhandlung den Eindruck gewonnen, dass die Ehefrau des Klägers bis heute von der Straftat psychisch beeinträchtigt ist, insbesondere hat man ihr angemerkt, dass sie von der Straftat stark verunsichert ist und Angst vor dem Kläger hat (vgl. dazu auch Seite 6 des Strafurteils).
Überdies spricht für eine „schwere Straftat“, dass nach nationalem Recht das Verfahren mit der höchsten Eingriffsintensität angewandt wurde. Eine Aburteilung im Strafbefehlsverfahren wäre angesichts der Strafhöhe selbst bei anwaltlich vertretenen Erwachsenen nicht zulässig gewesen (§ 407 Abs. 2 Satz 2 StPO). Zudem spricht die Art der Strafmaßnahme für die Annahme einer schweren Straftat. In der dabei in den Blick zu nehmenden Systematik des Strafrechts stellt die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe die eingriffsintensivste Sanktion dar.
Es bestehen zuletzt keine Zweifel, dass eine solche das Leben gefährdende Körperverletzung in den europäischen Rechtsordnungen, gerade wegen der Verletzung des bedeutenden Rechtsguts „körperliche Unversehrtheit“ (vgl. Art. 3 Abs. 1 EU-Grundrechtecharta) und des gesteigerten Unrechts der konkreten Begehungsweise, als schwerwiegende Straftat qualifiziert wird. Hinzu kommt - ohne dass es noch streitentscheidend wäre -, dass die Straftat hier auch im Kontext häuslicher Gewalt gegen Frauen steht, was überdies dafür spricht, dass sie auch in anderen europäischen Ländern als schwer eingestuft würde.
Auch im Übrigen sind keine Umstände ersichtlich, die eine andere Bewertung rechtfertigen. Den Vorgaben der Rechtsprechung an die Auslegung des Begriffs der „schweren Straftat“, auf die der Prozessbevollmächtigte des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung hinwies, ist hier Rechnung getragen worden. Der pauschale Verweis auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln (5 K 6633/20) führt auch nicht zu einer anderen Bewertung. Dass das Verwaltungsgericht Köln die von ihm konkret beurteilte Straftat aufgrund der Umstände des Einzelfalls (u.a. Verurteilung nach Jugendstrafrecht, Beteiligung „nur“ als Mittäter) nicht als „schwer“ beurteilt hat, ist für die Beurteilung des konkret vorliegenden Falles nicht ausschlaggebend, zumal das Gericht bereits einleitend darauf hingewiesen hat, dass nicht jede gefährliche Körperverletzung oder vergleichbare Straftaten automatisch als „schwer“ zu beurteilen sind.
II. Der Widerruf des subsidiären Schutzes kann unabhängig von den vorhergehenden Ausführungen auf § 73 Abs. 2 AsylG gestützt werden.
Ob die Voraussetzungen des § 73 Abs. 2 AsylG vorliegen, hat das Gericht zu beurteilen, obwohl das Bundesamt seine Entscheidung auf eine andere Vorschrift gestützt und dahingehend begründet hat. Unabhängig von der behördlichen Begründung ist das Gericht nach § 113 Abs. 1 VwGO von sich aus zur Prüfung verpflichtet, ob der angefochtene Verwaltungsakt mit dem objektiven Recht in Einklang steht. Die Heranziehung anderer als im angefochtenen Bescheid genannter Normen und Tatsachen ist dem Gericht nur dann verwehrt, wenn dies zu einer Wesensveränderung des angefochtenen Bescheids führen würde oder der Betroffene in seiner Rechtsverteidigung unzumutbar beeinträchtigt würde. Schließlich ist auch die Möglichkeit einer Umdeutung des streitigen Bescheids in Betracht zu ziehen.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 24. November 1998 - 9 C 53.97 -, juris Rn. 16, und vom 31. Januar 2013 - 10 C 17.12 -, juris Rn. 9.
Unter Anwendung dieser Grundsätze ist ein Auswechseln des Widerrufsgrunds vorliegend zulässig. Da schon eine echte Ermessensentscheidung zulässigerweise in eine gebundene Entscheidung ausgewechselt werden darf
- vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. November 2014 - 13 B 1250/14 -, juris Rn. 14; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25. Februar 2025 - A 4 S 1548/23 -, juris Rn. 38 f. -,
gilt dies erst recht für das Auswechseln der Rechtsgrundlage von gebundenen Entscheidungen, wie hier die Entscheidungen nach § 73 Abs. 2 AsylG bzw. § 73 Abs. 5 AsylG. Der Regelungsausspruch in Ziffer 1 des angefochtenen Bescheids bleibt gleich. Eine Wesensänderung, die einem Auswechseln des Widerrufsgrunds entgegenstünde, liegt nicht vor. Ebenso wenig liegt eine unzumutbare Beeinträchtigung der Rechtsverteidigung vor, zumal ein Widerspruchsverfahren im Asylrecht nicht existiert und der Kläger im vorliegenden Verfahren ausreichend Gelegenheit hatte, zu einem Widerruf nach § 73 Abs. 2 AsylG Stellung zu nehmen.
Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25. Februar 2025 - A 4 S 1548/23 -, juris Rn. 38 f.
Nach dieser Vorschrift ist die Zuerkennung des subsidiären Schutzes zu widerrufen, wenn die Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, nicht mehr bestehen oder sich in einem Maß verändert haben, dass ein solcher Schutz nicht mehr erforderlich ist (Satz 1). Die Veränderung der Umstände muss wesentlich und nicht nur vorübergehend sein, sodass der Ausländer tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden (Satz 2). Der Widerruf ist ausgeschlossen, wenn sich der Ausländer auf zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe oder auf früher erlittenen ernsthaften Schaden berufen kann, um die Inanspruchnahme des Schutzes des Landes, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, oder wenn er staatenlos ist, des Landes, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, abzulehnen (§ 73 Abs. 3 AsylG).
Die Gründe, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes an den Kläger geführt haben, bestehen nicht mehr (1.). Diese Veränderung ist wesentlich und nicht nur vorübergehend (2.). Der Widerruf ist nicht wegen eines früher erlittenen ernsthaften Schadens ausgeschlossen (3.).
1. Die Gründe, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes an den Kläger geführt haben, bestehen nicht mehr.
Das Bundesamt hat dem Kläger mit Bescheid vom 9. November 2016 den subsidiären Schutzstatus zuerkannt, weil ihm gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3) gedroht hat. Zur Begründung hat es maßgeblich darauf abgestellt, dass in allen Landesteilen Syriens ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt mit einer Gefahrverdichtung für alle sich dort aufhaltenden Personen herrsche (vgl. Bl. 105 Beiakte 1).
Der Kläger hat nach eigenem Vortrag zunächst in Daria (auch umschrieben als Darayya)
- vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/Darayya -
im Umland von Damaskus und später im Stadtteil Kafersuse (auch umschrieben als Kafr Sousa, Kafar Sousah oder Kafersouseh)
- vgl. https://en.wikipedia.org/wiki/Kafr_Sousa -
von Damaskus gelebt.
Für die Hauptstadt Damaskus und dessen Umland ist nicht (mehr) davon auszugehen, dass ein innerstaatlicher Konflikt besteht, in dem dem Kläger der Eintritt eines ernsthaften Schadens in Form willkürlicher Gewalt droht.
Vgl. zum insoweit anzulegenden Maßstab z.B. VG Minden, Urteil vom 3. August 2020 - 1 K 664/18.A -, juris Rn. 66 ff.
Für die Hauptstadt Damaskus wurden für den Zeitraum Dezember 2024 bis September 2025 99 Sicherheitsvorfälle und 44 zivile Todesopfer gezählt. Das entspricht für diesen Zeitraum bezogen auf den Einwohnerstand von März 2025 zwei Todesopfern auf 100.000 Einwohnern.
Vgl. Europäische Asylagentur (EUAA), Country Guidance: Syria, Dezember 2025, S. 88 f.
Damit liegt das Verhältnis selbst bei Berücksichtigung einer Dunkelziffer von 10:1 noch (für den Zeitraum Juni bis September 2025 sogar deutlich) unter einem Promille. Vor dem Hintergrund einer starken Präsenz der Übergangsregierung und einer stabil niedrigen Zahl an Sicherheitsvorfällen ist festzuhalten, dass für Zivilpersonen in der Hauptstadt Damaskus keine beachtliche Wahrscheinlichkeit besteht, von willkürlicher Gewalt betroffen zu sein und Damaskus ein im Vergleich zu anderen Landesteilen sicheres Umfeld bietet.
Vgl. EUAA, Country Guidance: Syria, Dezember 2025, S. 88 f.
Aber auch für das Umland von Damaskus lässt sich keine beachtliche Wahrscheinlichkeit für den Eintritt eines ernsthaften Schadens feststellen. Für das Gouvernement Rif Dimaschq, das das Umland um Damaskus umfasst, wurde für den Zeitraum Dezember 2024 bis September 2025 von 265 Sicherheitsvorfälle mit 53 zivilen Todesopfern berichtet. Bezogen auf eine mit Stand März 2025 geschätzte Einwohnerzahl zwischen 3,4 und 5,1 Millionen Menschen bedeutet das circa ein bis zwei zivile Todesopfer je 100.000 Einwohner für diesen Zeitraum.
Vgl. EUAA, Country Guidance: Syria, Dezember 2025, S. 85 f.
Legt man eine niedrigere Einwohnerzahl von 1,4 Millionen Menschen
- vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/Gouvernement_Rif_Dimaschq -
zugrunde, ergibt sich eine Häufigkeit von drei bis vier zivilen Todesopfern je 100.000 Einwohnern. Damit liegt das Verhältnis für beide Konstellationen selbst bei Berücksichtigung einer Dunkelziffer von 10:1 noch unter einem Promille. Damit ist der Schluss gerechtfertigt, dass die Gefahr, Opfer willkürlicher Gewalt zu werden, kein beachtliches Ausmaß erreicht.
Vgl. EUAA, Country Guidance: Syria, Dezember 2025, S. 86; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Österreich (im Folgenden: BFA), Länderinformationen der Staatendokumentation. Syrien (Version 13), Februar 2026, S. 40.
Individuelle gefahrerhöhende Umstände in der Person des Klägers sind weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich. Sonstige Umstände, wie z.B. die geografische Verteilung der Konflikte, die Intensität und die Dauer bewaffneter Auseinandersetzungen, der Organisationsgrad der beteiligten Streitkräfte oder der Grad der Aggression gegen die Zivilbevölkerung
- vgl. EuGH, Urteil vom 10. Juni 2021 - C-901/19 (CF u.a.) -, juris Rn. 43 f. -,
führen zu keinem anderen Ergebnis. Ob ein erhöhtes Risiko in geografischer Hinsicht für das Umland von Damaskus besteht, soweit dortige Siedlungsgebiete der Drusen betroffen sind
- vgl. Bundesamt, Länderreport 81 - Syrien, November 2025, S. 34 f. -,
bedarf keiner näheren Erörterung, da der Kläger weder Druse ist noch aus diesen Gebieten stammt.
2. Die Änderung dieser Umstände ist auch wesentlich und nicht nur vorübergehend, sodass der Kläger tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden. Nach dieser Vorgabe, die auf Art. 16 Abs. 2 RL 2011/95/EU beruht, müssen die neuen Tatsachen eine gegenüber den Umständen im Zeitpunkt der Zuerkennung des subsidiären Schutzes signifikant und entscheidungserheblich veränderte Schadensprognose rechtfertigen. Die Neubeurteilung einer im Kern unveränderten Sachlage genügt insoweit grundsätzlich nicht, da der bloße Zeitablauf für sich genommen keine Sachlagenänderung bewirkt.
Vgl. Fleuß, in: Kluth/Heusch (Hrsg.), BeckOK Ausländerrecht, § 73 AsylG Rn. 126 (Stand: Januar 2026); zur Rechtslage vor Inkrafttreten der Anerkennungs-RL BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 - 10 C 25.10 -, juris Rn. 17 ff.
Die Änderung der Umstände ist dauerhaft. Anhaltspunkte für eine Rückkehr des alten Regimes gibt es nicht. Die unter wesentlichem Einfluss der Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) gebildete Übergangsregierung hat weiter die Kontrolle über weite Teile des Landes inne. Sie ist international anerkannt. Andere Gruppen (z.B. der „IS“) stellen zwar eine sicherheitspolitische Herausforderung, aber keine echte Machtalternative dar.
Vgl. Bundesamt, Länderreport 81 - Syrien, November 2025, S. 2 ff.
Durch die Zurückdrängung der kurdischen Selbstverwaltung, die nur noch die kurdischen Kernsiedlungsgebiete kontrolliert und der Übergangsregierung offiziell untergeordnet ist, hat die Übergangsregierung ihre Macht weiter stabilisiert.
Vgl. EUAA, Developments concerning military service, the situation of Kurds, and the security situation in areas (formerly) controlled by Kurdish-led forces, März 2026, S. 7 ff.
Die zuvor beschriebene Sicherheitslage ist ebenfalls stabil. In Damaskus und dem Umland von Damaskus ist es nur nach dem Sturz des Assad-Regimes zu einem Anstieg der Sicherheitsvorfälle gekommen, danach hat sich die Zahl auf niedrigem Niveau stabilisiert.
Vgl. Bundesamt, Länderreport 81 - Syrien, November 2025, S. 34; BFA, Länderinformationen der Staatendokumentation. Syrien (Version 13), Februar 2026, S. 40 f.
Für das Umland von Damaskus sind die Sicherheitsvorfälle auf einem gleichbleibenden niedrigen Niveau. Für Damaskus-Stadt wird von einem allgemein sicheren Umfeld berichtet, in dem die Zahl der Sicherheitsvorfälle ebenfalls auf einem stabil niedrigen Niveau liege.
Vgl. EUAA, Country Guidance: Syria, Dezember 2025, S. 85 f. und 88 f.
Nach alledem läuft der Kläger tatsächlich nicht länger Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden.
3. Der Kläger kann sich nicht gemäß § 73 Abs. 3 AsylG auf früher erlittenen ernsthaften Schaden berufen, um die Inanspruchnahme des Schutzes in Syrien abzulehnen.
§ 73 Abs. 3 AsylG setzt Art. 16 Abs. 3 RL 2011/95/EU um. Bereits zuvor war im deutschen Recht in § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG eine entsprechende Regelung enthalten. Die Vorschrift beruht auf Art. 1 C Nr. 5 Satz 2 und Nr. 6 Satz 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK).
Vgl. ausführlich VG Hamburg, Urteil vom 24. Juli 2024 - 8 A 3112/19 -, juris Rn. 73 ff.
Danach ist von einem Widerruf abzusehen, wenn sich aus dem konkreten Eintritt eines ernsthaften Schadens besondere Gründe ergeben, die eine Rückkehr unzumutbar erscheinen lassen. Zwischen dem früheren erlittenen ernsthaften Schaden und der Unzumutbarkeit der Rückkehr muss ein kausaler Zusammenhang bestehen. § 73 Abs. 3 AsylG trägt der psychischen Sondersituation solcher Ausländer Rechnung, die ein besonders schweres, nachhaltig wirkendes Schädigungsschicksal erlitten haben und denen es deshalb selbst lange Zeit danach - auch ungeachtet veränderter Verhältnisse - nicht zumutbar ist, in das Herkunftsland zurückzukehren.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. November 2005 - 1 C 21.04 -, juris Rn. 37 f. (zum Widerruf der Flüchtlingseigenschaft); Fleuß, in: Kluth/Heusch (Hrsg.), BeckOK Ausländerrecht, § 73 AsylG Rn. 129 f. (Stand: Januar 2026).
Der Annahme einer solchen Sondersituation steht im konkreten Einzelfall entgegen, dass der Kläger unmittelbar keinen ernsthaften Schaden erlitten hat. Soweit er gegenüber dem Bundesamt von einem Raketenangriff berichtet hat, betraf dies im Wesentlichen das Eigentum an dem Wohngebäude und seinen Vater. Jedenfalls lässt sich aus dem Vortrag des Klägers nicht ansatzweise entnehmen, dass er sich aufgrund dieses Vorfalls in einer psychischen Sondersituation befindet. Entsprechendes hat er auch im vorliegenden Verfahren nicht substantiiert geltend gemacht.
B. Ein Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AsylG steht dem Kläger ebenfalls nicht zu. Es ist nicht ersichtlich, dass dem Kläger in Syrien landesweit
- vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 15. September 2006 - 1 B 116.06 -, juris Rn. 4, sowie Urteil vom 22. März 2012 - 1 C 3.11 -, juris Rn. 34 -
eine Verletzung seiner durch die Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 2010 (BGBl. II, S. 1198; Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK) geschützten Rechte oder eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit droht. Insbesondere ist das Gericht davon überzeugt, dass dem Kläger dort keine Verfolgung oder ein ernsthafter Schaden (I.) oder nicht ausreichende humanitäre Verhältnisse (II.) drohen.
I. Dem Kläger droht weder in Damaskus noch im Umland von Damaskus eine Verfolgung oder ein ernsthafter Schaden.
Das Gericht ist aufgrund der vorliegenden Erkenntnismittel überzeugt, dass dem Kläger keine Verfolgung durch das Assad-Regime (mehr) droht. Die Frage, ob bzw. unter welchen konkreten Umständen der Kläger aufgrund des vom ihm vorgelegten Fahndungsaufrufs vom Assad-Regime verfolgt worden wäre, ist mit dem Sturz des Regimes obsolet geworden.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Februar 2025 - 14 A 1400/24.A -, Abdruck Seite 2 f.; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 24. Januar 2025 - 2 LA 2/24 -, juris Rn. 9 und 20.
Es bedarf daher keiner näheren Erörterung, ob die angebliche Verfolgung glaubhaft war und ob den vorgelegten Dokumenten ein Beweiswert zukommt. Früher ausgestellte Haftbefehle oder Fahndungsaufrufe werden jedenfalls nicht mehr vollstreckt.
Vgl. EUAA, Country Guidance: Syria, Dezember 2025, S. 19.
Dem insoweit nicht vorverfolgt ausgereisten Kläger droht auch keine Verfolgung durch die neuen syrischen Machthaber der HTS. Sunnitischen Arabern wie dem Kläger droht in Syrien als solchen keine Verfolgung.
Vgl. EUAA, Country Guidance: Syria, Dezember 2025, S. 40 f.
Sonstige Anknüpfungspunkte für eine Verfolgung des Klägers sind weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Dem Kläger droht auch kein ernsthafter Schaden in Damaskus oder dem Umland von Damaskus. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.
II. Eine Verletzung des Art. 3 EMRK droht dem Kläger auch nicht infolge der in Syrien herrschenden humanitären Verhältnissen.
Eine solche Verletzung kann auch durch die Abschiebung in einen Staat begründet sein, in dem schlechte humanitäre Verhältnisse herrschen. Fehlt es - wie im vorliegenden Fall - an einem verantwortlichen (staatlichen) Akteur für die schlechten humanitären Verhältnisse, beruhen diese also ganz oder in erster Linie auf Armut oder auf dem Fehlen staatlicher Mittel zum Umgang mit auf natürlichen Umständen beruhenden Gegebenheiten, ist eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung nur in ganz außergewöhnlichen Fällen („very exceptional cases“) anzunehmen, in denen humanitäre Gründe zwingend („compelling“) gegen eine Abschiebung sprechen.
Vgl. EGMR, Urteile vom 27. Mai 2008 - 26565/05 (N./Vereinigtes Königreich) -, juris Rn. 42 ff., und vom 28. Juni 2011 - 8319/07 u.a. (Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich) -, juris Rn. 278 ff.; s.a. BVerwG, Urteil vom 21. April 2022 - 1 C 10.21-, juris Rn. 15.
Zwingende humanitäre Gründe liegen dann vor, wenn eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befindet, die es ihr nicht erlaubt, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigt oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzt, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre („Fehlen von Bett, Brot und Seife“). Diese Schwelle ist selbst bei einer durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situation nicht erreicht, sofern diese nicht mit extremer materieller Not verbunden ist, aufgrund deren die betreffende Person sich in einer solch schwerwiegenden Situation befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann. Diese vom Gerichtshof der Europäischen Union zu Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GrCh; ABl.C 326/397 vom 26. Oktober 2012) entwickelte Rechtsprechung
- vgl. EuGH, Urteile vom 19. März 2019 - C-297/17 u.a. (Ibrahim) -, juris Rn. 89 ff. und - C-163/17 (Jawo) -, juris Rn. 91 ff. -
ist auf die Auslegung des wortgleichen Art. 3 EMRK zu übertragen.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2022 - 1 C 10.21 -, juris Rn. 16; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22. Februar 2023 - A 11 S 1329/20 -, juris Rn. 128.
Für die Erfüllung der vorbezeichneten Grundbedürfnisse gelten - gerade bei nicht vulnerablen Personen - nur an dem Erfordernis der Wahrung der Menschenwürde orientierte Mindestanforderungen. Das wirtschaftliche Existenzminimum ist immer dann gesichert, wenn erwerbsfähige Personen durch eigene, notfalls auch wenig attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit, die grundsätzlich zumutbar ist, oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen können. Zu den im vorstehenden Sinne zumutbaren Arbeiten zählen auch Tätigkeiten, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, selbst wenn diese im Bereich der sogenannten „Schatten- oder Nischenwirtschaft“ angesiedelt sind. Können extrem schlechte materielle Lebensverhältnisse, welche die Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK begründen, somit durch eigene Handlungen (z.B. den Einsatz der eigenen Arbeitskraft) oder die Inanspruchnahme der Hilfe- oder Unterstützungsleistungen Dritter (seien es private Dritte, seien es nichtstaatliche Hilfs- oder Unterstützungsorganisationen) abgewendet werden, besteht schon nicht mehr die ernsthafte Gefahr einer Situation extremer materieller Not, die unter Umständen eine staatliche Schutzpflicht zu (ergänzenden) staatlichen Leistungen auslösen kann. Die Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK muss zudem in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit der Abschiebung der betreffenden Person eintreten. Wo die zeitliche Höchstgrenze zu ziehen ist, ist keiner generellen Bestimmung zugänglich. Die Berücksichtigung finanzieller Rückkehrhilfen darf nicht dazu führen, den mit Art. 3 EMRK intendierten Schutz durch eine starre zeitliche Bestimmung seiner Reichweite - und ggf. entsprechend bemessene Rückkehrhilfen - zu beeinträchtigen.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 21. April 2022 - 1 C 10.21 -, juris Rn. 17 und 20 f., und vom 21. November 2024 - 1 C 24.23 -, juris Rn. 23 f. und 100; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22. Februar 2023 - A 11 S 1329/20 -, juris Rn. 129 f. und 131 f.
In der Zusammenschau dieser Kriterien ergibt sich, dass die Gefahr eines ernsthaften Schadenseintritts nicht schon dann gegeben ist, wenn zu einem beliebigen Zeitpunkt nach der Rückkehr in das Heimatland eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung droht. Maßstab für die im Rahmen der Prüfung nationalen Abschiebungsschutzes nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK anzustellende Gefahrenprognose ist vielmehr grundsätzlich, ob der vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer nach seiner Rückkehr, gegebenenfalls durch ihm gewährte Rückkehrhilfen, in der Lage ist, seine elementarsten Bedürfnisse über einen absehbaren Zeitraum zu befriedigen. Nicht entscheidend ist hingegen, ob das Existenzminimum eines Ausländers in dessen Herkunftsland nachhaltig oder gar auf Dauer sichergestellt ist. Kann der Rückkehrer Hilfeleistungen in Anspruch nehmen, die eine Verelendung innerhalb eines absehbaren Zeitraums ausschließen, so kann Abschiebungsschutz ausnahmsweise nur dann gewährt werden, wenn bereits zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der letzten behördlichen oder gerichtlichen Tatsachenentscheidung davon auszugehen ist, dass dem Ausländer nach dem Verbrauch der Rückkehrhilfen in einem engen zeitlichen Zusammenhang eine Verelendung mit hoher Wahrscheinlichkeit droht. Je länger der Zeitraum der durch Rückkehrhilfen abgedeckten Existenzsicherung ist, desto höher muss die Wahrscheinlichkeit einer Verelendung nach diesem Zeitraum sein.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 21. April 2022 - 1 C 10.21 -, juris Rn. 25, und vom 21. November 2024 - 1 C 24.23 -, juris Rn. 25; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22. Februar 2023 - A 11 S 1329/20 -, juris Rn. 133.
Der Prognose, welche Gefahren einem Ausländer bei Rückkehr in den Herkunftsstaat drohen, ist eine - zwar notwendig hypothetische, aber doch - realitätsnahe Rückkehrsituation zugrunde zu legen. Lebt der Ausländer auch in Deutschland in familiärer Gemeinschaft mit der Kernfamilie, ist hiernach für die Bildung der Prognose der hypothetische Aufenthalt des Ausländers im Herkunftsland in Gemeinschaft mit den weiteren Mitgliedern dieser Kernfamilie zu unterstellen. Art. 6 GG gewährt zwar keinen unmittelbaren Anspruch auf Aufenthalt, enthält aber als wertentscheidende Grundsatznorm, dass der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat, und gebietet die Berücksichtigung bestehender familiärer Bindungen bei staatlichen Maßnahmen der Aufenthaltsbeendigung. Bereits für die Bestimmung der voraussichtlichen Rückkehrsituation ist daher im Grundsatz davon auszugehen, dass ein nach Art. 6 GG und Art. 8 EMRK besonders schutzwürdiger Familienverband aus Eltern mit ihren minderjährigen Kindern nicht aufgelöst oder gar durch staatliche Maßnahmen zwangsweise getrennt wird. Die Mitglieder eines solchen Familienverbandes werden im Regelfall auch tatsächlich bestrebt sein, ihr - grundrechtlich geschütztes - familiäres Zusammenleben in einem Schutz- und Beistandsverband entweder im Bundesgebiet oder im Herkunftsland fortzusetzen. Diese Regelvermutung gemeinsamer Rückkehr als Grundlage der Prognose setzt eine familiäre Gemeinschaft voraus, die zwischen den Eltern und ihren minderjährigen Kindern (Kernfamilie) bereits im Bundesgebiet tatsächlich als Lebens- und Erziehungsgemeinschaft (fort-)besteht und infolgedessen die Annahme rechtfertigt, sie werde bei einer Rückkehr in das Herkunftsland dort fortgesetzt werden. Für eine in diesem Sinne „gelebte“ Kernfamilie reichen allein rechtliche Beziehungen, ein gemeinsames Sorgerecht oder eine reine Begegnungsgemeinschaft nicht aus. Maßgeblich ist für die typisierende Betrachtung im Rahmen der Rückkehrprognose nicht der - nicht auf Kernfamilien beschränkte - Schutzbereich des Art. 6 GG und des Art. 8 EMRK. Bestehende, von familiärer Verbundenheit geprägte enge Bindungen jenseits der Kernfamilie mögen ebenfalls durch nach Art. 6 GG schutzwürdige besondere Zuneigung und Nähe, familiäre Verantwortlichkeit füreinander, Rücksichtnahme- und Beistandsbereitschaft geprägt sein, rechtfertigen für sich allein aber nicht die typisierende Regelvermutung gemeinsamer Rückkehr. Diese ist andererseits der Prognose auch dann zugrunde zu legen, wenn einzelnen Mitgliedern der Kernfamilie bereits bestandskräftig ein Schutzstatus zuerkannt oder für diese ein nationales Abschiebungsverbot festgestellt worden ist.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 4. Juli 2019 - 1 C 45.18 -, juris Rn. 15 ff., und vom 24. April 2024 - 1 C 8.23 -, juris Rn. 13.
Dies zugrunde gelegt wird es dem Kläger unter Berücksichtigung der in Syrien, konkret in Damaskus und dem Umland von Damaskus, herrschenden humanitären Verhältnissen gelingen, seinen Lebensunterhalt zu sichern.
1. Bei der im Fall des Klägers anzustellenden Rückkehrprognose ist seine Familie nicht zu berücksichtigen. Eine tatsächlich gelebte, familiäre Gemeinschaft, die die Annahme einer gemeinsamen Rückkehr nach Syrien rechtfertigt, lässt sich in Bezug auf keine der Ehefrauen bzw. der gemeinsamen Kinder feststellen.
a. Dass eine tatsächlich gelebte, familiäre Gemeinschaft zwischen dem Kläger und der nicht von der Straftat betroffenen, früheren Ehefrau bzw. den aus dieser Ehe hervorgegangenen Kindern besteht, ist nicht ersichtlich. Der Kläger hat sich bereits 2012 von dieser Ehefrau getrennt und danach eine Familie mit der anderen Ehefrau gegründet. Die frühere Ehefrau hat zuletzt im Juli 2025 Stellung genommen, dass der Kläger die Kinder regelmäßig besucht und sie - die frühere Ehefrau - zum Einkaufen begleitet oder Reparaturen übernimmt. Eine für die Rückkehrprognose zu berücksichtigende Lebens- und Erziehungsgemeinschaft lässt sich angesichts der vor Jahren beendeten Ehe und des geschilderten besuchsartigen Kontakts nicht feststellen. Entsprechend bezeichnet die frühere Ehefrau des Klägers diesen im Schreiben aus Juli 2025 als „damaliger Ehemann“ und bringt mit dem Hinweis darauf, dass eine Abschiebung des Klägers zu einer räumlichen Trennung der Familie führen würde, deutlich zum Ausdruck, dass sie und die Kinder nicht gemeinsam mit dem Kläger nach Syrien zurückkehren würden.
Anhaltspunkte dafür, dass dieser Befund nicht mehr den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht, bestehen nicht. Soweit der Kläger in der Vergangenheit äußerte, er wolle nach der Haftentlassung bei seiner Familie in der … leben, bestehen an der Schilderung schon erhebliche Zweifel, weil die frühere Ehefrau im Schreiben aus Juli 2025 als Adresse … angegeben hat. Selbst wenn zu unterstellen wäre, dass der Kläger derzeit bei seiner früheren Ehefrau unterkommt, folgt daraus nicht die Annahme einer relevanten Lebens- und Erziehungsgemeinschaft, die die Prognose einer gemeinsamen Rückkehr rechtfertigt. Der Kläger hat sich ausweislich der vorliegenden Unterlagen in der Vergangenheit immer wieder bei seiner früheren Ehefrau aufgehalten und die Adresse z.B. gegenüber Polizeibehörden als Aufenthaltsort angegeben, ohne dass - wie das Schreiben der früheren Ehefrau aus Juli 2025 zeigt - eine Lebens- und Erziehungsgemeinschaft wieder aufgenommen wurde. Entsprechendes hat der Kläger im Gerichtsverfahren auch nicht substantiiert geltend gemacht. Zum Termin zur mündlichen Verhandlung ist der Kläger nicht erschienen, sodass er dahingehend auch nicht angehört werden konnte. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat auf Nachfrage ebenfalls keine entsprechenden Angaben machen können.
b. Eine tatsächlich gelebte, familiäre Gemeinschaft besteht offensichtlich auch nicht zu der von der Straftat betroffenen Ehefrau des Klägers. Diese hat sich als Reaktion auf die vom Kläger gegen sie begangene Straftat von diesem getrennt und den Kontakt zum Kläger abgebrochen. Auch mit den gemeinsamen Kindern pflegt der Kläger keinen Umgang. Diese bereits von der früheren Betreuerin der Ehefrau geschilderten Tatsachen (vgl. Bl. 424 f. Beiakte 3) wurden vom Kläger nicht bestritten und zudem von der Ehefrau in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Sie hat glaubhaft geschildert, dass sie nur noch bei der Zeugenvernehmung im Rahmen des gegen den Kläger geführten Strafverfahrens auf den Kläger getroffen ist und auch sonst für sich und die gemeinsamen Kinder keinen Kontakt zum Kläger wünscht. Das Gericht hat keine Zweifel an der Richtigkeit der Schilderungen. Die Zeugin hat konkret offengelegt, woran sie sich erinnert und woran nicht. Die von ihr geschilderten Tatsachen decken sich zudem mit den Erkenntnissen aus der Ausländer- und Strafakte des Klägers.
2. Die humanitären Verhältnisse in Syrien stellen sich wie folgt dar:
Die humanitäre Lage in Syrien wird als verheerend („dire“), desolat oder als eine der herausforderndsten auf der Welt zusammengefasst.
Vgl. EUAA, Country Guidance: Syria, Dezember 2025, S. 16 f.; Bundesamt, Länderreport 81 - Syrien, November 2025, S. 80 ff.; UK Home Office, Syria: Humanitarian Situation, Juli 2025, S. 7 f.
Die schon zuvor extrem schwache Wirtschaftsleistung hat nach dem Sturz des Assad-Regimes zunächst weiter abgenommen.
Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien (Stand Ende März 2025), S. 10; EUAA, Major human rights, security, and socio-economic developments, Oktober 2025, S. 41.
Mittlerweile wird, ausgehend von einem niedrigen Niveau, von einem geringen Wirtschaftswachstum berichtet.
Vgl. BFA, Länderinformationen der Staatendokumentation. Syrien (Version 13), Februar 2026, S. 393.
Die syrische Übergangsregierung hat die Wirtschaft liberalisiert, Import- und Exportbeschränkungen aufgehoben sowie freien Devisenhandel zugelassen.
Vgl. BFA, Länderinformationen der Staatendokumentation. Syrien (Version 13), Februar 2026, S. 396 ff.
Alle Regionen des Landes sind von zerstörter Infrastruktur betroffen.
Vgl. BFA, Länderinformationen der Staatendokumentation. Syrien (Version 13), Februar 2026, S. 379.
Sanktionen und die Graulistung Syriens beeinträchtigten die wirtschaftliche Erholung.
Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien (Stand Ende März 2025), S. 10.
Die Sanktionen der EU und der USA gegen Syrien wurden allerdings zwischenzeitlich weitgehend aufgehoben.
Vgl. BFA, Länderinformationen der Staatendokumentation. Syrien (Version 13), Februar 2026, S. 395.
Die syrische Zentralbank hat im Januar 2026 das neue syrische Pfund (SYP) eingeführt, das auf der Streichung von zwei Nullen aus dem Nennwert basiert (bei Angaben in der alten Währung im Folgenden: Old SYP).
Vgl. BFA, Länderinformationen der Staatendokumentation. Syrien (Version 13), Februar 2026, S. 397.
Der Wechselkurs schwankt seitdem zwischen 125 und 130 SYP je 1 €.
Vgl. https://www.onvista.de/devisen/chart/Euro-Syrisches-Pfund-EUR-SYP.
Armut betrifft 90 % der Bevölkerung. 16,5 Mio. Menschen sind auf humanitäre Hilfe angewiesen. 7,4 Millionen Menschen sind weiterhin binnenvertrieben.
Vgl. EUAA, Country Guidance: Syria, Dezember 2025, S. 17; BFA, Länderinformationen der Staatendokumentation. Syrien (Version 13), Februar 2026, S. 374.
Konkret lebt einer von vier Syrern von weniger als 2,15 US$, 67 % von weniger als 3,65 US$ pro Tag.
Vgl. EUAA, Major human rights, security, and socio-economic developments, Oktober 2025, S. 41; BFA, Länderinformationen der Staatendokumentation. Syrien (Version 13), Februar 2026, S. 374 f.
Frauengeführte Haushalte und andere vulnerable Gruppen sind besonders betroffen.
Vgl. EUAA, Major human rights, security, and socio-economic developments, Oktober 2025, S. 41; BFA, Länderinformationen der Staatendokumentation. Syrien (Version 13), Februar 2026, S. 375.
Syrien ist von stark schwankender Inflation - auch wegen einer Abwertung des syrischen Pfunds - betroffen, die auch die grundlegende Versorgung mit Lebensmitteln betrifft.
Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien (Stand Ende März 2025), S. 10 f.; EUAA, Major human rights, security, and socio-economic developments, Oktober 2025, S. 41; BFA, Länderinformationen der Staatendokumentation. Syrien (Version 13), Februar 2026, S. 396.
Nachdem es nach dem Sturz des Assad-Regimes zu einem Inflationsschock kam, hat sich in der zweiten Jahreshälfte 2025 die Inflationsrate stabilisiert. Dazu haben unter anderem günstige Importe aus der Türkei beigetragen.
Vgl. EUAA, Major human rights, security, and socio-economic developments, Oktober 2025, S. 41; BFA, Länderinformationen der Staatendokumentation. Syrien (Version 13), Februar 2026, S. 396.
Die Versorgung mit Nahrungsmitteln wird durch weitere Umstände erschwert. Dazu zählt eine schwere Dürre im Sommer 2025. Die Bewässerungsinfrastruktur ist unzureichend. Die Kosten für die Versorgung mit Wasser belastet Haushalte stark.
Vgl. EUAA, Major human rights, security, and socio-economic developments, Oktober 2025, S. 40; BFA, Länderinformationen der Staatendokumentation. Syrien (Version 13), Februar 2026, S. 382 f., 388.
Waldbrände haben in dieser Zeit große landwirtschaftlich genutzte Flächen zerstört.
Vgl. EUAA, Major human rights, security, and socio-economic developments, Oktober 2025, S. 42.
Staatliche Subventionen für Lebensmittel wurden gestrichen. Die Lebensmittelpreise sind vergleichsweise hoch, wobei zwischen den verschiedenen Arten von Lebensmitteln differenziert werden muss. Während der Preis für Brot deutlich gestiegen ist, zeigen die Erkenntnismittel, dass andere Grundnahrungsmittel im Preis stabiler sind. Ausweislich der Angaben des World Food Programme aus März 2026 sind beispielsweise Kartoffeln im 2-Jahres-Vergleich um 13 % günstiger geworden, Reis um 29 %. Im Vergleich der von dem World Food Programme genannten Löhne für ungelernte Arbeit und der Kosten für bestimmte Lebensmittel ist beispielsweise festzustellen, dass im März 2026 von einem Tag ungelernter Arbeit ca. 10 kg Kartoffeln oder ca. 5 kg Reis gekauft werden konnten.
Vgl. World Food Programme, Syria Monthly Market Price Bulletin March 2026, S. 8; vgl. auch BFA, Länderinformationen der Staatendokumentation. Syrien (Version 13), Februar 2026, S. 383 f.
Insgesamt sind 14,6 Mio. Menschen von Nahrungsmittelunsicherheit, davon 9,1 Mio. von akuter und 1,4 Mio. Menschen von schwerer Nahrungsmittelunsicherheit, betroffen.
Vgl. EUAA, Major human rights, security, and socio-economic developments, Oktober 2025, S. 41; BFA, Länderinformationen der Staatendokumentation. Syrien (Version 13), Februar 2026, S. 380.
Allerdings gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass die Situation so gravierend wäre, dass sie als „Hungersnot“ einzustufen wäre. Zudem ist zu berücksichtigen, dass davon vor allem bestimmte Gruppen wie z.B. Familien mit Kindern, Binnenflüchtlinge oder frauengeführte Haushalte betroffen sind. 600.000 Kinder sind akut mangelernährt. Es besteht ein Mangel an Säuglings- und Kindernahrung. Stillen ist nur unter erschwerten Bedingungen möglich.
BFA, Länderinformationen der Staatendokumentation. Syrien (Version 13), Februar 2026, S. 380.
Dass sich die Nahrungsmittelversorgung jüngst durch den Irankrieg wesentlich verschlechtert hat, lässt sich den Erkenntnismitteln nicht entnehmen. Rein ergänzend ist eher anzumerken, dass sich aus dem während der Absetzung des Urteils veröffentlichten Monthly Market Price Bulletin May 2026 des World Food Programme nur eine moderate Erhöhung der Lebensmittelpreise in den letzten Monaten ergab.
Hinsichtlich der Angabe von Arbeitslosenquoten unterscheiden sich die Quellen stark, auch, weil Bezugspunkte nicht angegeben werden. Teils wird von einer Arbeitslosenquote von circa 60 % berichtet, während sie nach anderen Quellen bei 5 % für Männer liegen soll.
Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien (Stand Ende März 2025), S. 11; BFA, Länderinformationen der Staatendokumentation. Syrien (Version 13), Februar 2026, S. 405 f.
In der Gesamtschau der Erkenntnismittel ist in Bezug auf Männer in der Region Damaskus von einer Arbeitslosigkeit im einstelligen oder niedrigen zweistelligen Prozentbereich auszugehen. In einer aus Mai 2025 stammenden Studie der österreichischen Staatendokumentation gaben nur 15 % der Syrer in Damaskus an, arbeitslos zu sein oder nicht zu arbeiten. Auch die EUAA geht eher von niedrigeren Arbeitslosenquoten aus.
Vgl. EUAA, Major human rights, security, and socio-economic developments, Oktober 2025, S. 41.
Soweit in den Erkenntnismitteln höhere Quoten genannt werden, beruht dies vor allem auf einer Einberechnung von Frauen, Binnenvertriebenen und anderen vulnerablen Personengruppen, für die die Arbeitsaufnahme erschwert ist.
Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien (Stand Ende März 2025), S. 11; EUAA, Major human rights, security, and socio-economic developments, Oktober 2025, S. 41; BFA, Länderinformationen der Staatendokumentation. Syrien (Version 13), Februar 2026, S. 406.
Die Beschäftigungsmöglichkeiten haben sich teils in den Dienstleistungssektor verlagert und bestehen weitgehend im informellen Sektor.
Vgl. BFA, Länderinformationen der Staatendokumentation. Syrien (Version 13), Februar 2026, S. 406 f.
Im öffentlichen Sektor wurden die Löhne per Dekret und mit finanzieller Unterstützung Saudi-Arabiens massiv erhöht.
Vgl. BFA, Länderinformationen der Staatendokumentation. Syrien (Version 13), Februar 2026, S. 408; World Food Programme, Syria Monthly Market Price Bulletin March 2026, S. 1.
Der durchschnittliche nationale Tageslohn für ungelernte Arbeit betrug im März 63.000 Old SYP und unterscheidet sich je nach Region; für Damaskus und das Umland von Damaskus (Region „South“) liegt der durchschnittliche Tageslohn über dem nationalen Durchschnitt (im März 2025 ca. 68.000 Old SYP). Ab Juli 2025 hat der tägliche nationale Durchschnittslohn 55.222 Old SYP nicht unterschritten und ist seit Anfang 2025 deutlich gestiegen.
Vgl. World Food Programme, Syria Monthly Market Price Bulletin March 2026, S. 3; zu der Einteilung der Regionen (hier „South“ siehe die Fußzeile auf Seite 4 des Syria Monthly Market Price Bulletin March 2026.
Eine weitere wichtige Einnahmequelle sind Unterstützungsleistungen von Verwandten im Ausland. Diese Geldzahlungen betragen mit Stand April 2025 geschätzt drei bis vier Milliarden US$ und machen etwa 15 bis 20 % des inoffiziellen BIP aus. Menschen, die Unterstützung aus dem Ausland erhalten, sind gegenüber denjenigen, die auf lokale Ressourcen angewiesen sind, bessergestellt.
Vgl. BFA, Länderinformationen der Staatendokumentation. Syrien (Version 13), Februar 2026, S. 379, 469 f.; BFA, Syria: The Role of Family and Social Networks for Returning Syrian Refugees, S. 9.
Häufig ergibt sich eine Lücke zwischen Ausgaben und Einnahmen. Löhne reichen vor allem bei Familien oft nicht aus, um Grundbedürfnisse zu decken. Zum Teil greifen die Bewohner Syriens daher auf sog. negative Bewältigungsstrategien wie die Aufnahme von Schulden oder den Verkauf von Eigentum zurück, um ihre Grundbedürfnisse zu decken.
Vgl. BFA, Länderinformationen der Staatendokumentation. Syrien (Version 13), Februar 2026, S. 377, 400 f. und 407 f.
In einer von der österreichischen Staatendokumentation in Auftrag gegebenen Umfrage gaben im Jahr 2025 allerdings nur 5 % der befragten Personen aus Damaskus an, dass sie es nicht schaffen, die Familie mit grundlegenden Konsumgüter wie Kleidung und Schuhe zu versorgen. Entsprechendes gilt für nur 6 % der Befragten für die Versorgung mit Lebensmitteln.
Vgl. BFA, Länderinformationen der Staatendokumentation. Syrien (Version 13), Februar 2026, S. 378, 382.
Die Versorgungskosten für eine fünfköpfige Familie für einen „Minimum Expenditure Basket“ (MEB), definiert als die Kosten, um die notwendigen Bedürfnisse (Essen, Hygieneprodukte, Energie, Dienstleistungen, Unterkunft) zu decken, werden für März 2026 mit circa 2,65 Mio. Old SYP angegeben und variieren je nach Region. Die Kosten in Damaskus und dem Umland von Damaskus weichen nur unwesentlich ab.
Vgl. World Food Programme, Syria Monthly Market Price Bulletin March 2026, S. 4.
Allerdings sind in dem MEB auch Kosten erfasst, die über die Anforderungen des Art. 3 EMRK hinausgehen. Beispielsweise wird ein vielfältiger Nahrungsbedarf angesetzt (z.B. „animal protein“), der als solcher für die Existenzsicherung nicht erforderlich ist.
Vgl. World Food Programme, Market Price Watch Bulletin January 2022, S. 2.
Teils werden daher, bezogen auf einen „Survival Minimum Expenditure Basket“ (SMEB), auch niedrigere Lebenshaltungskosten von etwa 1,79 Mio. Old SYP für eine sechsköpfige Familie angegeben (Stand April 2025).
Vgl. BFA, Länderinformationen der Staatendokumentation. Syrien (Version 13), Februar 2026, S. 383.
Dies entspricht einem Betrag von rechnerisch 300.000 Old SYP pro Person, wobei zu berücksichtigen ist, dass in dem Gesamtbetrag Synergieeffekte enthalten sein dürften, die alleinstehende Personen zwar teilweise (z.B. Zusammenleben mit anderen Tagelöhner), allerdings nicht in demselben Umfang erreichen werden.
Dass die Lebenshaltungskosten durch den Irankrieg jüngst wesentlich gestiegen sind, ist nicht ersichtlich.
Die Versorgung mit Wohnraum ist schwierig. Ein Drittel des Wohnungsbestands wurde beschädigt oder zerstört. Ehemalige Frontgebiete und Stadtzentren sind besonders stark von Zerstörungen betroffen. Die Trümmerbeseitigung wird staatlich organisiert. Kapital für den Wiederaufbau fließt aber eher in Großprojekte als in einen breit angelegten Wiederaufbau; dieser findet vereinzelt und lokal in unterschiedlich starkem Maße statt. Beschädigte Wohnungen werden von zurückgekehrten Bewohnern eigenhändig repariert. Illegaler Wohnungsbau und das Entstehen informeller Siedlungen werden toleriert.
Vgl. BFA, Länderinformationen der Staatendokumentation. Syrien (Version 13), Februar 2026, S. 415 ff.; Danish Immigration Service (im Folgenden: DIS), Syria: Security Situation, Return and Documents, Dezember 2025, S. 31, 68; Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (im Folgenden: ACCORD), Anfragebeantwortung zu Syrien: Versorgungslage: Armut, Zugang zu Essen und Trinkwasser, Unterkunft, Elektrizität, Zugang zu Bildung, Zerstörung der Infrastruktur, 24. April 2025, S. 5 ff.
Syrer können ihr früheres Eigentum an Grundstücken grundsätzlich zurückfordern, wenngleich die Durchsetzung in der Praxis schwierig ist.
Vgl. BFA, Länderinformationen der Staatendokumentation. Syrien (Version 13), Februar 2026, S. 420 f.; DIS, Syria: Security Situation, Return and Documents, Dezember 2025, S. 31, 68 f.
Insgesamt stehen zu wenige Wohnungen zur Verfügung, die Mieten sind deswegen stark gestiegen. In Bezug auf die Höhe von Mietkosten finden sich in den Erkenntnismitteln teilweise die Angaben von befragten Immobilienkaufleuten, Immobilienmaklern oder einem lokalen Korrespondenten, wonach die Kosten für niedrigklassige Wohnungen in Damaskus ab 1 Mio. Old SYP beginnen sollen.
Vgl. Bundesamt, Länderreport 81 - Syrien, November 2025, S. 85.
Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass sich die Angaben entsprechend der herangezogenen Quellen vor allem auf den formellen Wohnungsmarkt beziehen und Wohnungen erfassen, die sich in einem moderaten bzw. guten Zustand befinden. Nach Art. 3 EMRK ist es allerdings auch zumutbar, Wohnungen in schlechteren Wohngegenden (ggfs. Randlagen) anzumieten, sich nach günstigeren Wohnungen außerhalb des formellen Wohnungsmarkts umzusehen (z.B. staatlich geduldete informelle Siedlungen) und auch in Gebäuden zu leben, die einen allgemein schlechten Zustand aufweisen. Überdies können sich Wohnungen mit anderen Männern geteilt werden.
Vgl. zur Rechtslage insoweit BVerwG, Urteil vom 21. November 2024 - 1 C 24.23 -, juris Rn. 44 ff.
Aus einer Gesamtschau der Erkenntnismittel ergibt sich, dass auch für Tagelöhner ein solcher bezahlbarer Wohnraum in Damaskus und der Region Damaskus existiert. Beispielsweise verweist die EUAA darauf, dass es in Außenbereichen Gegenden mit Gebäuden gibt, die eine schlechte Qualität aufweisen.
Vgl. EUAA, Country Guidance: Syria, Dezember 2025, S. 100.
Dass es verfügbaren günstigeren Wohnraum gibt, kommt auch in den weiteren Erkenntnismitteln zum Ausdruck, die zwar zuvorderst die vergleichsweise hohen Kosten des formellen Wohnungsmarkts nennen, dann aber ausführen, dass je nach Gegend, Zustand der Wohnung etc. differenziert werden müsse. Zudem wird in den Erkenntnismitteln darauf hingewiesen, dass es vor allem in den Städten mittlerweile in großem Umfang sog. informelle Siedlungen gibt.
Vgl. ACCORD, Anfragebeantwortung zu Syrien: Versorgungslage: Armut, Zugang zu Essen und Trinkwasser, Unterkunft, Elektrizität, Zugang zu Bildung, Zerstörung der Infrastruktur, 24. April 2025, S. 5 ff. und S. 7 (Auch wenn die Preise in günstigeren Vierteln relativ niedrig seien…“).
Darüber hinaus spricht gegen die fehlende Verfügbarkeit von bezahlbaren Wohnraum, dass sich aus den Erkenntnismitteln keine Anhaltspunkte für eine weit verbreitete Obdachlosigkeit in der Region Damaskus ergibt, obwohl zahlreiche Bewohner von niedrigen Einkommen bzw. unregelmäßiger Arbeit betroffen sind.
Die Versorgung mit öffentlichen Dienstleistungen ist eingeschränkt.
Vgl. BFA, Länderinformationen der Staatendokumentation. Syrien (Version 13), Februar 2026, S. 379.
Die Wasserversorgung ist grundlegend gewährleistet, aber je nach Region nicht durchgehend oder nur zu hohen Preisen verfügbar. In Damaskus und der Region Damaskus ist die Lage besser als in anderen Teilen Syriens, insbesondere haben in einer Befragung 90 % der Personen angegeben, regelmäßig Zugang zu sauberen Trinkwasser zu haben.
Vgl. BFA, Länderinformationen der Staatendokumentation. Syrien (Version 13), Februar 2026, S. 385 ff.
Die staatliche Stromversorgung variiert regional, durchschnittlich ist sie für zwei Stunden am Tag verfügbar. Die Versorgung erfolgt überwiegend aus dem staatlichen Netz, daneben spielt Solarenergie eine große Rolle.
Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien (Stand Ende März 2025), S. 11; EUAA, Major human rights, security, and socio-economic developments, Oktober 2025, S. 42; BFA, Länderinformationen der Staatendokumentation. Syrien (Version 13), Februar 2026, S. 389 f.
Die Versorgung mit Grundstoffen zum Heizen ist, auch weil staatliche Subventionen gestrichen wurden, teurer geworden.
Vgl. BFA, Länderinformationen der Staatendokumentation. Syrien (Version 13), Februar 2026, S. 379.
Gleiches gilt für die Versorgung mit Diesel und Benzin
- vgl. BFA, Länderinformationen der Staatendokumentation. Syrien (Version 13), Februar 2026, S. 379, 392 f. -,
wobei hier von zusätzlichen Kostensteigerungen durch den Irankrieg auszugehen ist.
Die Gesundheitsversorgung ist eingeschränkt. Nur etwa die Hälfte aller Krankenhäuser und Gesundheitsversorgungszentren sind geöffnet. Medizinisches Personal fehlt auch, weil geschätzt 50 bis 70 % der Beschäftigten das Land verlassen haben.
Vgl. EUAA, Major human rights, security, and socio-economic developments, Oktober 2025, S. 41 f.
Ausgehend von den geschilderten humanitären Verhältnissen in Syrien ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass nicht jedem Rückkehrer in Syrien automatisch eine Verletzung der Rechte aus Art. 3 EMRK droht. Vielmehr ist eine Prognose im Einzelfall anzustellen.
Vgl. VG Köln, Urteile vom 3. September 2025 - 27 K 4231/25.A -, juris Rn. 95 ff., und vom 26. Januar 2026 - 27 K 8782/25.A -, juris Rn. 56 ff.; VG Regensburg, Urteil vom 19. September 2025 - 11 K 25.32525 -, juris Rn. 57 ff.; VG R., Beschlüsse vom 4. November 2025 - 17 L 3613/25.A -, juris Rn. 89 ff., und vom 22. April 2026 - 17 L 1132/26.A -, juris Rn. 21 ff.; VG Augsburg, Urteil vom 5. November 2025 - 4 K 25.33547 -, juris Rn. 34 ff.; VG Gießen, Urteil vom 12. November 2025 - 2 K 5383/25.GI.A - juris Rn. 28 ff.; VG Hamburg, Beschluss vom 4. Februar 2026 - 13 AE 8733/25 -, juris, Abdruck S. 13 ff.; VG Karlsruhe, Urteil vom 10. Februar 2026 - A 8 K 12595/25 -, juris, Abdruck S. 12; VG Oldenburg, Beschluss vom 23. Februar 2026 - 3 B 674/26 -, juris Rn. 88 ff.; VG Trier, Urteil vom 11. März 2026 - 2 K 686/26.TR -, juris, Abdruck S. 12 ff.; VG Leipzig, Urteil vom 11. März 2026 - 3 K 2548/25.A -, juris, Abdruck S. 18 ff.; VG Halle (Saale), Beschluss vom 18. März 2026 - 4 B 31/26 HAL -, juris, Abdruck S. 5 ff.; VG Osnabrück, Beschluss vom 20. März 2026 - 7 B 19/26 -, juris Rn. 42 ff.; VG Ansbach, Urteil vom 8. Mai 2026 - AN 1 K 25.32982 -, juris Rn. 41 ff.
3. Dem hier konkret betroffenen Kläger wird es nach alledem zur Überzeugung des Gerichts gelingen, bei einer Rückkehr nach Syrien seinen Lebensunterhalt zu sichern.
Insbesondere wird der Kläger durch eine Erwerbstätigkeit seinen Lebensunterhalt sichern können. Der Kläger ist in Syrien aufgewachsen, hat dort bis zu seinem 25. Lebensjahr gelebt, ist demnach mit der örtlichen Kultur vertraut und spricht die Landessprache Arabisch. Zwar kann er nach eigenen Angaben nicht lesen oder schreiben, hat aber als Friseur gearbeitet und zeitweise ein eigenes Geschäft geführt. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass es ihm bei einer Rückkehr nach Syrien jedenfalls gelingen wird, im Bereich ungelernter Arbeit eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Wie unter 2. dargelegt, gibt es in Damaskus und der Region Damaskus die entsprechenden Möglichkeiten zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, mit der sich jedenfalls soviel Geld verdienen lässt, dass die Anmietung einfachen Wohnraums, der Kauf einfacher Lebensmittel und eine grundlegende Hygiene gewährleistet werden kann. Ausgehend von den oben geschilderten Lebenshaltungskosten und der Verdienstmöglichkeiten kann der Kläger selbst dann alleine für seinen Lebensunterhalt sorgen, wenn er nur an ca. 50 % der Tage eines Monats eine Arbeit finden würde. Dabei wurde zu Gunsten des Klägers bereits unterstellt, dass er lediglich den vergleichsweise niedrigen Lohn für ungelernte Arbeit von derzeit täglich 68.000 Old SYP erhält und sich die Lebenshaltungskosten auf 1 Millionen Old SYP monatlich belaufen. Tatsächlich sind die Lebenshaltungskosten für einen alleinstehenden Mann - wie unter Hinweis auf den Survival Minimum Expenditure Basket dargelegt - niedriger, zumal es dem Kläger zumutbar ist, Synergieeffekte zu nutzen, z.B. sich mit anderen alleinstehenden Männern eine Wohnung zu teilen und zusammen zu kochen. Darüber hinaus ist angesichts der bisherigen Berufserfahrung des Klägers in Syrien ohnehin davon auszugehen, dass er in diesem Beruf durchgehend Beschäftigung finden wird und bei dieser Tätigkeit zudem einen höheren Lohn als ein ungelernter Arbeiter erzielen wird, sodass er sich auch eine Wohnung auf dem regulären Wohnungsmarkt leisten können wird.
Der Kläger kann zudem - gerade zur Überbrückung in der Anfangszeit - Rückkehrhilfen in Anspruch nehmen. Zu den verfügbaren Rückkehrhilfen wird auf die Ausführungen im Bescheid (S. 9) verwiesen, die sich mit den öffentlich verfügbaren Informationen decken
- vgl. https://www.returningfromgermany.de/countries/syria/ -
und denen der Kläger nicht entgegengetreten ist. Im Rahmen dessen kann der Kläger neben der Übernahme von Reisekosten eine einmalige Förderung in Höhe von 1.000,- Euro und eine Langzeit-Unterstützung (z.B. Wohnungsunterstützung) in Höhe von 2.000,- Euro erhalten. Alleine mit dem sofort verfügbaren Betrag von 1.000,- Euro kann der Kläger unter Zugrundelegung der geschilderten Lebenshaltungskosten seinen Lebensunterhalt bei sparsamer Lebensweise für mindestens ein Jahr sichern, ohne dass er noch auf eine Arbeitsaufnahme angewiesen wäre.
Vor diesem Hintergrund kommt es zwar nicht mehr darauf an, ob der Kläger in Syrien familiäre Unterstützung in Anspruch nehmen kann. Das Gericht ist gleichwohl zur Überzeugung gelangt, dass sich der Kläger auf familiäre Unterstützung in Syrien verlassen kann. Der Kläger hat nach eigenem Vortrag eine in Syrien lebende Tochter (vgl. Bl. 69 Beiakte 4), zudem leben in Syrien noch mehrere seiner Geschwister und ein Onkel (vgl. Anhörungsprotokoll auf Bl. 64 Beiakte 1), die ihm jeweils u.a. hinsichtlich Nahrungsmittel und Unterkunft behilflich sein werden. Das familiäre Zusammenleben hat für syrische Familien eine große Bedeutung. Ressourcen werden typischerweise generationenübergreifend geteilt. Die Unterstützung der Familie wird als moralische Verpflichtung gesehen. Familiäre Netzwerke wurden durch den Bürgerkrieg zwar belastet, funktionieren aber auch über Staatsgrenzen hinweg.
Vgl. BFA, Syria: The Role of Family and Social Networks for Returning Syrian Refugees S. 7 ff.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.