Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Osnabrück

Verwaltungsgericht Osnabrück Beschluss vom 20.03.2026 – 7 B 19/26

ECLI:DE::2026:0320.7B19.26.00

Tenor

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Der im Jahr 1996 in Damaskus geborene Antragsteller ist syrischer Staatsangehöriger, muslimischer Religions- und arabischer Volkszugehörigkeit und begehrt mit seinem Antrag im einstweiligen Rechtsschutzverfahren die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner am 11.02.2026 erhobenen und unter dem Az. 7 A 65/26 anhängigen (Anfechtungs-)Klage gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) vom 04.02.2026. Mit diesem Bescheid wurde sein Asylfolgeantrag als unzulässig abgelehnt (Ziffer 1), der Antrag auf Abänderung des Bescheides vom 27.09.2021 bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG abgelehnt (Ziffer 2) und ihm die Abschiebung nach Syrien angedroht (Ziffer 3). Unter Ziffer 4 wurde das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG angeordnet und auf 36 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet.

Der Antrag hat keinen Erfolg.

I.

Der Antrag, über den gemäß § 76 Abs. 4 Satz 1 AsylG die Einzelrichterin entscheidet, ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 75 Abs. 1 AsylG statthaft und fristgerecht innerhalb der einwöchigen Frist gestellt (§ 71 Abs. 4 AsylG i.V.m. § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG).

Er ist jedoch unbegründet.

II.

Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage ganz oder teilweise anordnen, wenn das Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung einer Maßnahme vorläufig verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt.

Gegenstand des Eilantrags ist die in Ziffer 3 des angefochtenen Bescheides gemäß § 71 Abs. 4 i.V.m. § 34 AsylG unter Setzen einer Ausreisefrist von einer Woche getroffene Abschiebungsandrohung.

Das Gericht darf die aufschiebende Wirkung einer Anfechtungsklage gegen die Abschiebungsandrohung nur anordnen, wenn ernstliche Zweifel an deren Rechtmäßigkeit bestehen (§ 71 Abs. 4 i.V.m. § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG). Ernstliche Zweifel liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafürsprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (vgl. BVerfG, Urteil vom 14.05.1996 - 2 BvR 1516/93 -, juris Leitsatz 2b und Rn. 99).

An diesen Vorgaben gemessen ist der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO abzulehnen.

1.

Gemäß § 71 Abs. 4 AsylG sind die §§ 34, 35 und 36 AsylG entsprechend anzuwenden, wenn die Voraussetzungen des § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG nicht vorliegen. Ist dies der Fall, erlässt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Im Folgenden: Bundesamt) eine Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG - wie hier in Ziffer 1 des angefochtenen Bescheides.

Nach § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist nur dann ein weiteres Asylverfahren durchzuführen, wenn der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Antrags erneut einen Asylantrag (Folgeantrag) stellt, wenn neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Ausländer vorgebracht worden sind, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer für den Ausländer günstigeren Entscheidung beitragen, oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 ZPO gegeben sind und der Ausländer ohne eigenes Verschulden außerstande war, die Gründe für den Folgeantrag im früheren Asylverfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen. Elemente und Erkenntnisse im Sinne des § 71 Absatz 1 Satz 1 AsylG sind Tatsachen und Umstände, die zur Begründung des Folgeantrags vom Ausländer vorgetragen oder vom Bundesamt bei der Prüfung des Folgeantrags identifiziert werden. Die Elemente und Erkenntnisse müssen neu sein, was dann der Fall ist, wenn die Tatsachen und Umstände erst nach der Entscheidung im Asylerstverfahren eingetreten sind, etwa, weil sich die Lage im Herkunftsland oder die persönliche Situation geändert hat, aber auch dann, wenn die Tatsachen und Umstände bereits im Asylerstverfahren vorlagen, dem Bundesamt aber nicht zur Kenntnis gebracht und daher nicht bei der Entscheidung berücksichtigt werden konnten (vgl. Dickten/Rosarius, in: BeckOK Ausländerrecht, Stand: 01.01.2026, § 71 AsylG Rn. 17, 17a). Die neuen Elemente und Erkenntnisse müssen zudem mit "erheblicher Wahrscheinlichkeit" zu einer für den Ausländer günstigeren Entscheidung beitragen. Dies ist der Fall, wenn die neuen Tatsachen und Umstände für die Beurteilung der Begründetheit des Antrags maßgeblich erscheinen, sie mithin geeignet sind, die Wahrscheinlichkeit zu erhöhen, zu einer anderen Einschätzung einer Gefahr vor Verfolgung (§ 3 AsylG) bzw. unmenschlicher Behandlung (§ 4 AsylG) zu gelangen. Für den aus Art. 40 Abs. 3 Satz 1 der sog. Asylverfahrensrichtlinie 2013/32/EU entnommenen Begriff der erheblichen Wahrscheinlichkeit einer günstigeren Entscheidung ist es somit wie auch bisher ausreichend, dass die neuen Elemente und Erkenntnisse von Relevanz hinsichtlich der Voraussetzungen des Anspruchs auf internationalen Schutz sind bzw. für die Beurteilung der Begründetheit des Antrags "maßgeblich erscheinen" (vgl. Dickten/Rosarius, a.a.O., Rn. 23; EuGH, Urteil vom 08.02.2024 - C-216-22 -, juris Rn. 46 ff.).

In Anwendung dieser Vorgaben ist hier kein weiteres Asylverfahren durchzuführen. Eine rechtserheblich geänderte Sachlage im o.g. Sinn zugunsten des Antragstellers liegt nicht vor.

In seiner Asylverfahrensanhörung vom 25.05.2016 hat der Antragsteller im Wesentlichen ausgeführt, er habe Syrien wegen des Krieges verlassen, er habe Angst vor dem Militär gehabt und habe nicht gezwungen werden wollen zu kämpfen. Auch habe es keine Sicherheit im Land gegeben. In seiner schriftlichen Begründung des Asylfolgeantrags hat er zunächst geltend gemacht, nach dem Sturz des Assad-Regimes seien die Lebensumstände extrem gefährlich und instabil, außerdem habe er dort keine Lebensgrundlage und nicht die Möglichkeit, ein menschenwürdiges Leben zu führen. In seiner am 12.06.2025 durchgeführten informatorischen Anhörung hat er diesen Vortrag im Wesentlichen wiederholt und ergänzend ausgeführt, er habe Angst vor einer Rückkehr, weil die Sicherheitslage immer noch sehr schlecht sei, persönlich habe er aber keine Probleme mit der neuen Regierung. Weder er noch seine Familienmitglieder seien politisch aktiv. Allerdings sei vor etwa einem Monat sein Bruder entführt worden, man habe von der Familie Lösegeld verlangt.

a.

Ein Folgeantrag liegt vor. Dies gilt unabhängig davon, wieviel Zeit zwischen dem Erstantrag und dem Folgeantrag vergangen ist. Mit bestandskräftigem Bescheid vom 02.06.2016 war dem Antragsteller zunächst der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden. Dieser Schutzstatus ist sodann jedoch mit bestandskräftigem Bescheid des Bundesamtes 27.09.2021 widerrufen worden, weil der Antragsteller nach unbekannt ins Ausland verzogen war. Im gleichen Bescheid erfolgte die Ablehnung der Zuerkennung des subsidiären Schutzes sowie die Feststellung, dass keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Bei dem nach Wiedereinreise erneut gestellten Asylantrag handelt es sich mithin um einen Folgeantrag.

b.

Eine flüchtlingsrelevante Verfolgung hat der Antragsteller jedoch nicht geltend gemacht. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling, wer sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Verfolgungsgründe) außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Gemäß § 3a Abs. 1 Nr. 1 und 2 AsylG gelten Handlungen als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen (Nr. 1), oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher, wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2). Die Verfolgung kann vom Staat sowie den weiteren in § 3c AsylG im Einzelnen aufgezählten Akteuren ausgehen. Zwischen den in § 3 Abs. 1 i.V.m. § 3b AsylG genannten Verfolgungsgründen und den in § 3a Abs. 1 und 2 AsylG beschriebenen Verfolgungshandlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG). Gemäß § 3b Abs. 2 AsylG ist es bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Ausländers vor Verfolgung begründet ist, unerheblich, ob er tatsächlich die o.g. Verfolgungsmerkmale aufweist, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden. Nach § 3e Abs. 1 AsylG wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt.

Mit dem Verweis auf die nach dem Sturz des Assad-Regimes noch immer instabile Sicherheitslage wird keines der genannten Verfolgungsmerkmale verwirklicht. Der Kläger gehört zur Volksgruppe der Araber und ist sunnitischen Glaubens. Damit gehört er der herrschenden Volks- und Religionsgruppe an (vgl. Bundesamt, Länderreport Syrien nach Assad, Stand 3/2025, S. 3 und 7 ff., 32). Nach dem Sturz des Assad-Regimes im Dezember 2024 kam es in Syrien zu erheblichen Veränderungen hinsichtlich der territorialen Kontrolle und Regierungsführung. Am 27.11.2024 startete Hay'at Tahrir al-Sham (HTS) unter der Führung von Al-Sharaa eine groß angelegte Offensive im Nordwesten Syriens und eroberte die Hauptstadt bis zum 08.12.2024 bei minimalem Widerstand. Die Übergangsregierung unter Präsident Al-Sharaa festigte anschließend ihre Kontrolle über wichtige städtische Zentren wie Damaskus, Aleppo, Homs und Hama und dehnte sich auf die zentralen, nördlichen und südlichen Regionen aus. Dennoch herrschte weiterhin weit verbreitete Unsicherheit. Im September 2025 kontrollierte die Übergangsregierung den größten Teil des Territoriums mit Ausnahme der von den Syrischen Demokratischen Kräften (SDF) regierten Gebiete im Nordosten und der von den Drusen kontrollierten Provinz Sweida (vgl. EUAA Länderleitfaden Syrien, Stand: Dezember 2025, S. 22, im Folgenden: EUAA 12/2025). Sunnitische Araber bilden die größte ethnisch-religiöse Gruppe in Syrien und leben im ganzen Land. Die Übergangsregierung wird von Ministern sunnitisch-arabischer Herkunft dominiert, und die Führungspositionen bei der Polizei, den Allgemeinen Sicherheitsdiensten (GSS) und der Armee sind größtenteils mit sunnitischen Arabern besetzt. Der neue Fatwa-Rat - ein im März 2025 vom Präsidenten gegründetes Gremium - besteht ausschließlich aus sunnitischen Mitgliedern, und die islamische Rechtswissenschaft ist die wichtigste Quelle der Gesetzgebung (vgl. EUAA 12/2025, a.a.O., S. 41; EUAA COI-Report Syria Country Focus, Stand: Juli 2025, S. 28).

Sofern man seinem aktuellen Vortrag überhaupt noch die Furcht vor einer Zwangsrekrutierung entnehmen können sollte, folgte daraus schon vor dem Sturz des Assad-Regimes nach der ständigen Rechtsprechung des Nds. Oberverwaltungsgerichts keine die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft rechtfertigende Verfolgungshandlung (vgl. statt vieler Nds. OVG, Urteil vom 22.04.2021 - 2 LB 408/20 -, juris). Was die aktuelle Lage angeht, ist in den von der neuen syrischen Regierung kontrollierten Gebieten der verpflichtende Wehrdienst abgeschafft. Bereits Ende des Jahres 2024 bestätigte Syriens Präsident Al-Sharaa, dass man zu einer Freiwilligenarmee übergehen wolle. Seitdem gibt es keine Berichte über Zwangsrekrutierungen mehr. Zahlreiche ehemalige Wehrpflichtige, Deserteure und Exilanten profitierten von entsprechenden Amnestien und konnten ohne Verhängung einer Strafe nach Syrien zurückkehren, bzw. sich wieder in die Gesellschaft integrieren. Rekrutierungen neuer Armeeangehöriger erfolgen nun auf freiwilliger Basis (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien vom 30.05.2025, S. 13).

Eine beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit folgt im Übrigen weder aus einer (illegalen) Ausreise, einer Asylantragstellung noch einem längeren Aufenthalt im westlichen Ausland. Schon vor dem Sturz des Regimes fehlte es hier an einer gemäß § 3a Abs. 3 AsylG erforderlichen Verknüpfung einer etwaigen Verfolgungshandlung und einem Verfolgungsgrund i.S.v. § 3 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3b AsylG. Denn Rückkehrern ohne besonderes Profil - wie dem Antragsteller - wurde von Seiten des syrischen Staates nicht regelhaft eine oppositionelle Gesinnung zugeschrieben (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 31.08.2020 - 2 LB 674/18 -, juris Rn. 43f., m.w.N.). Zur Überzeugung des Gerichts gilt dies fort und dem Antragsteller droht auch unter Herrschaft des HTS-Bündnisses bei einer Rückkehr nach Syrien nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine politische Verfolgung wegen seiner illegalen Ausreise und seines Aufenthalts in Deutschland (vgl. auch VG Würzburg, Urteil vom 18.12.2024 - W 2 K 24.30056 -, juris). Vielmehr fordert HTS syrische Flüchtlinge auf, nach Syrien zurückzukehren und beim Wiederaufbau zu helfen (vgl. VG Braunschweig, Urteil vom 31.03.2025 - 1 A 49/24 -, juris Rn. 26).

c.

Es liegen nach dem Vortrag des Antragstellers im Rahmen des behördlichen Verfahrens keine neuen Gesichtspunkte vor, die einen Anspruch auf den subsidiären Schutzstatus nach § 4 AsylG möglich erscheinen lassen.

Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gelten die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes (Nr. 3).

Die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG sind weder geltend gemacht noch ersichtlich. Sofern der Antragsteller sich auf § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage in Syrien berufen will, dringt er damit nicht durch. In Abgrenzung zu § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG ist Nr. 2 dahingehend auszulegen, dass er nur solche Situationen erfasst, in denen der den subsidiären Schutz Beantragende spezifisch der Gefahr ausgesetzt ist, einen Schaden ganz bestimmter Art zu erleiden. Demgegenüber umfasst der in § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG definierte Schaden infolge willkürlicher Gewalt, eine Schadensgefahr allgemeinerer Art, da er in "einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit" des Antragstellers besteht (vgl. dazu Nds. OVG, Urteil vom 06.09.2022 - 11 LB 198/20 -, juris Rn. 153 m.w.N.) (näher dazu sogleich). Der Tatbestand der Nr. 2 ist vorliegend auch nicht aufgrund einer etwaig bestehenden schlechten humanitären Lage in Syrien anzunehmen. Eine schlechte humanitäre Lage rechtfertigt nicht die Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG, da diese nicht auf einen Akteur i.S.d. § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG i.V.m. § 3c AsylG zurückzuführen ist. Denn für die Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG bedarf es einer direkten oder indirekten Aktion eines Akteurs, der die unmenschliche Lebenssituation im Sinne einer Zurechenbarkeit, die jenseits nicht intendierter Nebenfolgen ein auf die bewirkten Effekte gerichtetes Handeln oder gar Absicht erfordert, zu verantworten hat (BVerwG, Urteil vom 20.05.2020 - 1 C 11/19 -, juris Rn. 12 und Beschluss vom 13.02.2019 - 1 B 2/19 -, juris Rn. 13; Nds. OVG, Beschluss vom 25.02.2021 - 4 LA 212/19 -, juris Rn. 4). Daher können schlechte humanitäre Bedingungen, die nicht auf direkte oder indirekte Handlungen oder Unterlassungen staatlicher oder nichtstaatlicher Akteure zurückzuführen sind, nicht zur Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG führen. So liegt es hier. Es lässt sich nicht feststellen, dass die gegenwärtigen humanitären Bedingungen in Syrien bewusst vom Staat oder von nichtstaatlichen Akteuren, gegen die der Staat nicht oder nicht willentlich durchgreift, hervorgerufen oder gefördert worden wären.

Schließlich kommt die Zuerkennung subsidiären Schutzes auch nicht wegen einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG in Betracht. Bezugspunkt für die nach dieser Norm gebotene Gefahrenprognose ist der tatsächliche Zielort bei einer Rückkehr, in der Regel die Herkunftsregion des Ausländers, in die er typischerweise zurückkehren wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.05.2020, a.a.O., Rn. 17 m.w.N.). Nach der Rechtsprechung des EuGH bezieht sich das Erfordernis einer ernsthaften individuellen Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt auf schädigende Eingriffe, die sich gegen Zivilpersonen ungeachtet ihrer Identität richten, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer ernsthaften Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EuGH, Urteil vom 17.02.2009 - C-465/07 -, juris Rn. 35). Gefahrerhöhende Umstände (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 20.05.2020, a.a.O., Rn. 20) liegen in der Person des Antragstellers nicht vor. Insofern muss auch nach der Rechtsprechung des EuGH ein so hoher Gefahrengrad vorliegen, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre (vgl. BVerwG, a.a.O., Rn. 21 m.w.N.). Zur Ermittlung des Gefahrengrades bedarf es einer annäherungsweisen quantitativen Ermittlung des Tötungs- und Verletzungsrisikos und auf deren Grundlage einer wertenden Gesamtschau zur individuellen Betroffenheit des Ausländers (vgl. BVerwG, a.a.O., Rn. 21). Das Bundesverwaltungsgericht geht im Hinblick auf eine quantitative Ermittlung davon aus, dass jedenfalls ein Risiko von 1:800 bzw. 0,125 v.H., in dem betreffenden Gebiet im Laufe eines Jahres verletzt oder getötet zu werden, so weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entfernt ist, dass selbst eine wertende Gesamtbetrachtung eine individuelle Bedrohung nicht mehr zu begründen vermag (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.11.2011 - 10 C 13/10 -, juris Rn. 22 f.). Notwendig bleibt gleichwohl stets eine umfassende Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls, wozu nach Art. 4 Abs. 3 lit. a der Richtlinie 2011/95 unter anderem "alle mit dem Herkunftsland verbundenen Tatsachen, die zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag relevant sind", gehören (EuGH, Urteil vom 10.06.2021 - C-901/19 -, Rn. 38 ff., juris). Dies sind insbesondere die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzungen, der Organisationsgrad der beteiligten Streitkräfte und die Dauer des Konflikts als Faktoren sowie das geografische Ausmaß der Lage willkürlicher Gewalt, der tatsächliche Zielort des Antragstellers bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder Gebiet und die Aggression der Konfliktparteien gegen Zivilpersonen (EuGH, a.a.O. Rn. 43).

In Anwendung dieser Grundsätze liegen die Voraussetzungen der Nr. 3 nicht vor. Das Ausmaß willkürlicher Gewalt in der Herkunftsregion des Antragstellers, der laut Asylverfahrensanhörung vom 25.05.2016 aus der Nähe von Damaskus stammt (vgl. dort S. 2), und der angrenzenden Provinz Damaskus-Land (Rural Damaskus bzw. Rif Dimashq) ist unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände nicht derart hoch, dass der Antragsteller allein aufgrund seiner dortigen Anwesenheit einer ernsthaften individuellen Bedrohung für sein Leben oder seine körperliche Unversehrtheit ausgesetzt wäre.

Wie oben ausgeführt, steht das syrische Staatsgebiet seit dem Sturz des syrischen Staatspräsidenten al-Assad im Dezember 2024 nicht mehr unter der Kontrolle des Assad-Regimes. Während die neue Übergangsregierung noch im November 2025 lediglich einen Großteil des syrischen Staatsgebietes kontrollierte und große Teile des Nordostens des Landes unter Verwaltung der kurdisch dominierten sog. Demokratischen Autonomen Administration von Nord- und Ostsyrien (DAANES) und den dortigen Streitkräften, den sog. Demokratischen Kräften Syriens (SDF) standen, standen Mitte Januar 2026 etwa 50 % bis 60 % des Landes unter der Kontrolle des neuen Regimes. Die Regierung kontrolliert vor allem den städtischen Korridor Damaskus-Homs-Hama-Aleppo und die meisten größeren Städte, wo staatliche Institutionen, Sicherheitsmechanismen, Steuererhebung, Bildungssysteme und medizinische Versorgung relativ gut funktionieren (vgl. BFA-Länderinformation, Stand: 28.02.2026, S. 10). Die Tendenz ist steigend (vgl. https://syria.liveuamap.com/de, abgerufen am: 11.03.2025), zumal sich die Anfang Januar 2026 zunächst eskalierten Kämpfe zwischen der syrischen Regierung und den SDF, die einen Großteil des Nordostens verwalteten, mit der Anerkennung der Kurden als vollwertige syrische Staatsbürger am 16.01.2026 und zuletzt am 30.01.2026 mit einer von beiden Seiten bekannt gegebenen Vereinbarung über einen Waffenstillstand und Regierungsvereinbarungen im Nordosten des Landes beruhigt haben. Anfang Februar 2026 kam es zu einer vollständigen Einstellung der Kampfhandlungen im Nordosten, da Damaskus und die SDF eine neue Integrationsvereinbarung getroffen haben (vgl. BFA-Länderinformation, a.a.O., S. 13).

Der EUAA Länderleitfaden Syrien ("Country Guidance") geht in seiner Gesamtaktualisierung von Dezember 2025 sogar davon aus, dass es in Syrien keine Gebiete gibt, in denen das Ausmaß der willkürlichen Gewalt einen außergewöhnlich hohen oder hohen Grad erreicht (vgl. S. 14).

In fünf der letzten acht Wochen des Jahres 2025 wurden landesweit weniger als 20 Menschen getötet. Zwar forderten die drei Wochen andauernder Kämpfe Anfang 2026 zwischen der Regierung und den SDF mehr als 300 Menschenleben (fast alle davon Kämpfer), ihre Beilegung bringt jedoch eine seit Monaten zu beobachtende Stabilisierung mit sich. Ungeachtet des vorübergehenden Anstiegs im Januar 2026 hat die Gewalt seitdem weiter abgenommen, mit einem wöchentlichen Durchschnitt von elf Todesfällen im ganzen Land (BFA-Länderinformation, a.a.O., S. 40).

Die Hauptstadt Damaskus ist 105 qkm groß, die Provinz Damaskus-Land (Rif Dimashq) ist 18.032 qkm groß. Die Provinz Damaskus, zu der auch die syrische Hauptstadt gehört, liegt im Südwesten des Landes und ist vollständig von der Provinz Rif Dimashq (Damaskus-Land) umgeben. Die Provinz ist in zwei Teile unterteilt: die Stadt Damaskus (die in 15 Unterbezirke unterteilt ist) und Yarmouk, das palästinensische Flüchtlingslager südlich der Stadt Damaskus. Im März 2025 schätzte die Internationale Organisation für Migration (IOM) die Bevölkerung der Provinz auf 1.881.146 Einwohner, einschließlich Anwohner, Binnenvertriebener und zurückgekehrter Binnenvertriebener sowie Zuwanderer aus dem Ausland. Im Vergleich dazu schätzte die WHO die Bevölkerung von Damaskus im März 2025 auf 1.812.584 (vgl. EUAA Country focus, Juli 2025, S. 165). Die Provinz "Ländliches Damaskus" (Rif Dimashq) ist in neun Verwaltungsbezirke unterteilt, nämlich Al-Qutayfah, Al-Nabk, Al-Tall, Al-Zabdani, Darayya, Duma, Qatana, Ländliches Damaskus und Yabroud, die wiederum in insgesamt 36 Unterbezirke unterteilt sind. Ihre Hauptstadt ist die Stadt Damaskus, die selbst eine Provinz darstellt. Im März 2025 schätzte die IOM die Bevölkerung der Provinz auf 5.120.422 Einwohner, einschließlich Anwohner, Binnenvertriebener und Rückkehrer aus dem Ausland, während die WHO sie auf 3.395.491 schätzte (vgl. EUAA Country focus, a.a.O., S. 170).

Insbesondere bezogen auf die Provinz Damaskus wird davon ausgegangen, dass im Allgemeinen keine reale Gefahr einer ernsthaften Schädigung im Sinne von Artikel 15 Buchstabe c der Qualifikationsrichtlinie besteht (vgl. EUAA 12/2025, a.a.O.). Dies ergibt sich aus folgenden Erkenntnissen, insbesondere dem erhobenen Datenmaterial, namentlich durch die Auswertungen des Armed Conflict Location and Event Data Project (ACLED) sowie die Dokumentation des Syrian Network for Human Rights (SNHR):

"Die Provinz Damaskus bleibt unter der Kontrolle der Übergangsregierung und gilt als die stabilste Region Syriens. Die starke Präsenz der Sicherheitskräfte hat zu einer allgemein sicheren Lage beigetragen, mit einem Rückgang der Festnahmen an Kontrollpunkten und einem spürbaren Rückgang der Sicherheitsvorfälle insgesamt. Dennoch kommt es weiterhin zu vereinzelten Vorfällen, darunter Entführungen, bewaffnete Überfälle und gezielte Gewaltakte. Insbesondere ein Selbstmordanschlag auf eine griechischorthodoxe Kirche am Stadtrand von Damaskus am 22. Juni 2025 verdeutlichte die anhaltenden Risiken. Während des Berichtszeitraums - Dezember 2024 bis Mai 2025 (erg. durch das Gericht) - führten israelische Streitkräfte auch Luftangriffe auf Ziele innerhalb der Stadt Damaskus durch, die zu zivilen Opfern führten. ACLED verzeichnete im Zeitraum vom 9. Dezember 2024 bis zum 31. Mai 2025 insgesamt 58 Sicherheitsvorfälle (durchschnittlich 2,3 Sicherheitsvorfälle pro Woche) in der Provinz Damaskus. Bei den meisten dieser Vorfälle handelte es sich um Gewalt gegen Zivilisten, die während dieses Zeitraums einem konstanten Muster folgten. Die Kämpfe, deren Zahl bereits in den Vormonaten gering war, blieben im Mai vollständig aus. Explosionen/Ferngewalt erreichten im Dezember 2024 ihren Höhepunkt, gingen in den folgenden Monaten zurück und stiegen im Mai 2025 leicht auf drei Vorfälle an. Im Zeitraum vom 1. Juni bis zum 26. September 2025 wurden in Damaskus 41 Sicherheitsvorfälle registriert, was einem Durchschnitt von 2,4 Sicherheitsvorfällen pro Woche entspricht. Vom 9. Dezember 2024 bis zum 26. September 2025 verzeichnete ACLED 99 Sicherheitsvorfälle, was einem Durchschnitt von 2,4 Vorfällen pro Woche entspricht. Zwischen Dezember 2024 und dem 31. Mai 2025 dokumentierte SNHR 6 zivile Todesfälle. Im Vergleich zu den Bevölkerungszahlen vom März 2025 entspricht dies weniger als einem zivilen Todesfall pro 100 000 Einwohner für diesen Referenzzeitraum. Im Zeitraum Juni bis September 2025 verzeichnete das Syrische Netzwerk für Menschenrechte (SNHR) 38 zivile Todesopfer. Im Vergleich zu den Bevölkerungszahlen vom März 2025 entspricht dies 2 zivilen Todesopfern pro 100 000 Einwohner für diesen Referenzzeitraum. Für den Zeitraum Dezember 2024 bis September 2025 verzeichnete das SNHR 44 Todesopfer. Im Vergleich zu den Bevölkerungszahlen vom März 2025 entspricht dies 2 zivilen Todesopfern pro 100 000 Einwohner für den gesamten Referenzzeitraum. Schätzungen des UNHCR zufolge lebten am 15. Mai 2025 589 271 Binnenvertriebene in Damaskus, neben 5 935 Personen, die seit dem 27. November 2024 aus der Binnenvertreibung zurückgekehrt waren. Am 18. September 2025 meldete das UNHCR 588 781 Binnenvertriebene und 11 569 kürzlich zurückgekehrte Personen. Darüber hinaus kehrten seit dem 8. Dezember 2024 170 624 Personen aus dem Ausland zurück. [...] Damaskus gehört zwar zu den Provinzen, die am stärksten von Vorfällen mit nicht explodierten Kampfmitteln und anderen Kriegsresten betroffen sind. Die Zerstörung der öffentlichen Infrastruktur, insbesondere in Gebieten wie dem Lager Yarmouk, hat zu Unterbrechungen der Strom- und Wasserversorgung sowie anderer grundlegender Dienstleistungen geführt. Im Vergleich zu anderen Provinzen herrscht in Damaskus jedoch ein relativ sicheres Umfeld, auch wenn es vereinzelt zu Gewalttaten, Zwangsräumungen und Kriegsresten kommt" (EUAA 12/2015, S. 88 f.).

Diese Einschätzung stimmt mit der vorausgegangenen Einschätzung, Stand Juli 2025, überein. Danach herrsche in Damaskus ein gutes Sicherheitsniveau, das auf die Präsenz der Sicherheitskräfte zurückzuführen sei (vgl. insoweit EUAA Country Focus, S. 166 ff.). Auch ein Vergleich mit den Quartalsberichten von ACCORD, basierend auf den ACLED-Daten, bestätigt diese Schlussfolgerung. Danach wurden in der Provinz Damaskus im ersten Quartal 2025 73 Vorfälle mit 15 Toten erfasst, im zweiten Quartal 70 Vorfälle mit 51 Toten (vgl. ACCORD, Kurzübersicht Armed Conflict Location & Event Data (ACLED), 1. und 2. Quartal 2025).

Die EUAA zieht daraus den Schluss, dass aufgrund der starken Präsenz der Streitkräfte der Übergangsregierung, der anhaltenden Stabilität in der Region und der stabilen geringen Zahl von Sicherheitsvorfällen mit minimalen Auswirkungen auf die Zivilbevölkerung, in der Provinz Damaskus kein echtes Risiko für Zivilisten besteht, persönlich von willkürlicher Gewalt betroffen zu sein (vgl. EUAA 12/2025, S. 89).

Im ländlichen Damaskus, mithin außerhalb der Hauptstadt, ist das Ausmaß willkürlicher Gewalt zwar höher als in Damaskus Stadt, allerdings nicht derart hoch, dass man allein aufgrund Anwesenheit zum Opfer würde. Zwar ist die Sicherheitslage in der Provinz, die im März 2025 eine Bevölkerungszahl zwischen 3,4 und 5,1 Millionen Einwohnern aufwies, laut EUAA nach wie vor komplex, da aktive nichtstaatliche bewaffnete Gruppen wie drusische Milizen, Überreste der Hisbollah, der Syrische Volkswiderstand und eine radikale salafistische Gruppe, die der Übergangsregierung feindlich gegenüberstehe, aktiv seien. Auch die israelischen Streitkräfte (IDF) führten Luftangriffe in der Provinz durch (vgl. EUAA 12/2025, S. 85). Konkret verzeichnete ACLED "im Zeitraum vom 9. Dezember 2024 bis zum 31. Mai 2025 173 Sicherheitsvorfälle (durchschnittlich 7 Sicherheitsvorfälle pro Woche) in der Provinz Damaskus-Land. Die Gewaltvorfälle gegen Zivilisten folgten während dieses Zeitraums einem nahezu konstanten Muster, mit einem leichten Rückgang im Dezember 2024 und April 2025. Explosionen/Fernangriffe erreichten im Dezember 2024 ihren Höhepunkt und wurden für den Rest dieses Zeitraums fast gleichmäßig gemeldet. Es gab ein gleichmäßiges Muster von Vorfällen, die als Kämpfe registriert wurden, mit einem leichten Höhepunkt im März und einem Rückgang in den folgenden Monaten. Im Zeitraum vom 1. Juni bis zum 26. September 2025 wurden 92 Sicherheitsvorfälle registriert, was einem Durchschnitt von 5,3 Sicherheitsvorfällen pro Woche entspricht. Zusammenstöße zwischen sunnitischen und drusischen Milizen in Jaramana und Sahnaya führten zu Opfern unter der Zivilbevölkerung und den Milizen. Im April kam es zu Entführungen und bewaffneten Angriffen, und im Mai wurden mehrere ISILVerdächtige in West-Ghouta festgenommen. Im ländlichen Raum von Damaskus wurden die meisten von ACLED zwischen dem 1. Juni und dem 26. September 2025 registrierten Sicherheitsvorfälle als ,Gewalt gegen Zivilisten' kodiert und hauptsächlich unbekannten Akteuren zugeschrieben, die aus unbekannten Gründen an der Tötung von Zivilisten beteiligt waren. Diese Gewalt scheint hauptsächlich gezielter Natur zu sein. Die meisten als ,Explosionen/Ferngewalt' kodierten Vorfälle wurden israelischen Luftangriffen zugeschrieben. Vom 9. Dezember 2024 bis zum 26. September 2025 verzeichnete ACLED 265 Sicherheitsvorfälle, was einem Durchschnitt von 6,3 Vorfällen pro Woche entspricht. Zwischen Dezember 2024 und dem 31. Mai 2025 dokumentierte SNHR 37 zivile Todesopfer. Im Vergleich zu den Bevölkerungszahlen vom März 2025 entspricht dies etwa einem zivilen Todesopfer pro 100 000 Einwohner für diesen Referenzzeitraum. Von Juni bis September 2025 verzeichnete die SNHR 16 zivile Todesopfer. Im Vergleich zu den Bevölkerungszahlen vom März 2025 entspricht dies weniger als einem zivilen Todesopfer pro 100 000 Einwohner für diesen Referenzzeitraum. Für den Zeitraum von Dezember 2024 bis September 2025 verzeichnete die SNHR 53 Todesopfer. Im Vergleich zu den Bevölkerungszahlen vom März 2025 entspricht dies einem zivilen Todesopfer pro 100 000 Einwohner für den gesamten Referenzzeitraum". Trotz der Präsenz mehrerer Akteure und der komplexen Sicherheitslage sind sowohl die Zahl der Sicherheitsvorfälle als auch die Zahl der zivilen Todesopfer gering (EUAA 12/2025, S. 85 ff). Daraus schließt EUAA, dass es in der Provinz Damaskus-Land zwar zu willkürlicher Gewalt kommt, diese jedoch nicht in hohem Maße stattfindet (EUAA 12/2025, a.a.O. S. 86). Auch hier bestätigt ein Vergleich mit den Daten aus den Quartalsberichten von ACCORD, basierend auf den ACLED-Daten, diese Schlussfolgerung. Danach wurden in der Provinz Damaskus-Land (Rif Dimashq) im ersten Quartal 2025 139 Vorfälle mit 88 Toten erfasst, im zweiten Quartal 130 Vorfälle mit 111 Toten (vgl. ACCORD, Kurzübersicht a.a.O.).

Diese Zahlen und Informationen zugrunde legend ist auch nach Auffassung der Einzelrichterin nicht davon auszugehen, dass - ohne individuelle gefahrerhöhende Umstände - in der Herkunftsregion des Antragstellers eine Situation vorliegt, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit im Zielgebiet der voraussichtlichen Rückkehr des Ausländers einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre. Denn bezogen auf die gesamte Provinz - die Hauptstadt einerseits und die Provinz Damaskus-Land andererseits - ist angesichts der Provinzgröße sowie im Verhältnis zur Bevölkerungszahl, wie dargestellt, das Ausmaß willkürlicher Gewalt die Gewalt nicht derart hoch.

Zu keinem anderen Ergebnis kommt man, wenn man entgegen den ursprünglichen Angaben des Antragstellers davon ausgeht, er käme aus dem Ort Jaba(h) in der Provinz al-Quneitra (vgl. Folgeantragsbegründung, S. 3). Die Provinz Quneitra ist 1.861 qkm groß, mit einer geschätzten Einwohnerzahl zwischen 111.706 und 149.374 und bleibt hinsichtlich der territorialen Kontrolle geteilt. Die von Israel kontrollierten Golanhöhen umfassen etwa zwei Drittel der Provinz. Im Mai 2025 kontrollierten die israelischen Streitkräfte weitere Gebiete östlich dieser Zone, darunter auch die Umgebung der Stadt Quneitra. Das verbleibende östliche Gebiet steht unter der Kontrolle der Übergangsregierung.

Hier stellen sich die Zahlen wie folgt dar: "ACLED verzeichnete im Zeitraum vom 9. Dezember 2024 bis zum 31. Mai 2025 34 Sicherheitsvorfälle (durchschnittlich 1,4 Sicherheitsvorfälle pro Woche) in der Provinz Quneitra. Bei den meisten dieser Vorfälle handelte es sich um Explosionen, die während dieses Zeitraums verzeichnet wurden und im Mai ihren Höhepunkt erreichten. Auch die Fälle von Gewalt gegen Zivilisten folgten einem nahezu konstanten Muster und nahmen im Mai leicht zu. In diesem Zeitraum wurden zwei Kampfhandlungen gemeldet, eine im Januar und eine im April. Im Zeitraum vom 1. Juni bis zum 26. September 2025 wurden in Quneitra 50 Sicherheitsvorfälle registriert, was einem Durchschnitt von 2,9 Sicherheitsvorfällen pro Woche entspricht. Vom 9. Dezember 2024 bis zum 26. September 2025 verzeichnete ACLED 84 Sicherheitsvorfälle, was einem Durchschnitt von 2 Vorfällen pro Woche entspricht. Zwischen Dezember 2024 und dem 31. Mai 2025 dokumentierte SNHR zwei zivile Todesopfer. Im Vergleich zu den Bevölkerungszahlen vom März 2025 entspricht dies etwa zwei zivilen Todesopfern pro 100 000 Einwohner für diesen Referenzzeitraum. Im Zeitraum Juni bis September 2025 verzeichnete SNHR 0 zivile Todesopfer. Für den Zeitraum Dezember 2024 bis September 2025 verzeichnete SNHR 2 Todesopfer. Im Vergleich zu den Bevölkerungszahlen vom März 2025 entspricht dies 2 zivilen Todesopfern pro 100 000 Einwohner für den gesamten Referenzzeitraum." Trotz der Risiken für das Leben der Zivilbevölkerung, die durch die Aktionen der israelischen Streitkräfte entstehen, sind sowohl die Zahl der Sicherheitsvorfälle als auch die Zahl der zivilen Todesopfer gering (vgl. EUAA, S. 82 ff.). Daraus wird geschlossen, dass es in der Provinz Quneitra zwar zu willkürlicher Gewalt kommt, diese jedoch kein hohes Ausmaß erreicht (vgl. EUAA, a.a.O. S. 83). Die Schlussfolgerung wird bestätigt durch die Quartalszahlen im ACCORD Kurzbericht, basierend auf den ACLED-Daten für die ersten beiden Quartale 2025. Danach wurden im ersten Quartal 113 Vorfälle mit 4 Toten und im zweiten Quartal 193 Vorfälle mit 5 Toten erfasst (vgl. ACCORD Kurzübersicht, a.a.O.).

Zwar hat sich bezogen auf die Provinz al-Quneitra die Sicherheitslage seit Beginn des Jahres 2026 verschärft. Laut dem Syrischen Observatorium für Menschenrechte wurden sieben israelische Angriffe auf syrisches Territorium gezählt - ein Luftangriff und sechs Bodenangriffe. Diese führten zur Zerstörung oder Beschädigung von etwa vier Zielen, darunter Überreste von Waffen- und Munitionslagern, Hauptquartiere, Zentren und Fahrzeuge (vgl. SABA NET, https://www.saba.ye/de/news3644848.htm, Abruf am 16.03.2026). Aufgrund der jüngsten Entwicklung seit der Angriffe Israels und der USA auf den Iran dürfte sich die Lage weiter verschärft haben, insbesondere aufgrund der Nähe zum israelischen Staatsgebiet, das sich zunehmend Angriffen seitens Irans ausgesetzt sieht (vgl. insoweit https://syria.liveuamap.com/, Abruf am 16.03.2026). Gleichwohl bleibt die Einzelrichterin bei der Einschätzung, dass angesichts der oben genannten Anzahl der Vorfälle auch in Anbetracht der jüngsten Entwicklungen nicht von einer Situation in al-Quneitra auszugehen ist, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit im Zielgebiet der voraussichtlichen Rückkehr einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre.

d.

Ernstliche Zweifel bezüglich der Abschiebungsandrohung liegen auch bezogen auf die Verneinung von Abschiebungsverboten nicht vor (§§ 71 Abs. 4 i.V.m. § 34 Abs. 1 Nr. 3, 31 Abs. 3 AsylG).

aa.

Der Antragsteller hat im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung durch die Einzelrichterin aller Voraussicht nach keinen Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK.

Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Europäischen Menschenrechtskonvention ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. In diesem Zusammenhang kommt vor allem eine Verletzung des Art. 3 EMRK in Frage. Danach darf niemand der Folter oder unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Für die Kriterien einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i.S.d. § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK ist auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK abzustellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.05.2020, a.a.O. Rn. 10; BVerwG, Beschluss vom 23.08.2018 - 1 B 42/18 -, juris Rn. 8 und Beschluss vom 08.08.2018 - 1 B 25/18 -, juris Rn. 8). Anders als im Rahmen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG kommt im Anwendungsbereich des § 60 Abs. 5 AufenthG eine Verletzung von Art. 3 EMRK allerdings auch in Betracht, wenn die Gefahr, einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden, nicht von einem "verfolgungsmächtigen" Akteur i.S.d. § 3c AsylG ausgeht (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.04.2022 - 1 C 10/21 -, juris Rn. 11; Nds. OVG, Beschluss vom 11.03.2021 - 9 LB 129/19 -, juris Rn. 131). Mithin kommt eine Verletzung des Art. 3 EMRK in besonderen Ausnahmefällen auch bei "nichtstaatlichen" Gefahren aufgrund prekärer Lebensbedingungen in Betracht, wenn die humanitären Gründe gegen die Rückkehr "zwingend" sind mit Blick auf die allgemeine wirtschaftliche Lage und die Versorgungslage betreffend Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 - 10 C 15.12 -, juris Rn. 25; ebenso Urteil vom 13.06.2013 - 10 C 13.12 -, juris Rn. 25). Die einem Ausländer im Zielstaat drohenden Gefahren müssen hierfür jedenfalls ein "Mindestmaß an Schwere" (minimum level of severity) aufweisen. Dieses kann erreicht sein, wenn der Ausländer seinen existenziellen Lebensunterhalt nicht sichern kann, kein Obdach findet oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhält. In seiner jüngeren Rechtsprechung stellt der EuGH (Urteile vom 19.03.2019 - C- 297/17 u.a. -, juris) darauf ab, ob sich die betroffene Person "unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not" befindet, "die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre" (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.07.2019 - 1 C 45.18 -, juris Rn. 12 m.w.N.).

Ein Abschiebungsverbot im Hinblick auf die wirtschaftliche Situation bei einer Rückkehr in den Heimstaat kommt danach nur dann in Betracht, wenn sich der Rückkehrer (als-bald) nach seiner Rückkehr in einer Situation extremer materieller Not befände. Eine solche Situation liegt bereits dann nicht vor, wenn der Rückkehrer durch Gelegenheits-arbeiten im Zielstaat ein - ggf. auch nur kümmerliches - Einkommen erzielen und sich damit ein Leben auch am Rande des Existenzminimums finanzieren kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.01.2013, a.a.O. Rn. 39). Das wirtschaftliche Existenzminimum ist immer dann gesichert, wenn erwerbsfähige Personen durch eigene, notfalls auch wenig attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit, die grundsätzlich zumutbar ist oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen können. Zu den im vorstehenden Sinne zumutbaren Arbeiten zählen auch Tätigkeiten, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, selbst wenn diese im Bereich der sogenannten "Schatten- oder Nischenwirtschaft" angesiedelt sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.11.2024 - 1 C 24/23 -, juris Rn. 100; BVerwG, Urteil vom 21.04.2022 - 1 C 10.21 -, juris Rn. 17). Bei der Prüfung der Erheblichkeitsschwelle des Art. 3 EMRK sind ferner Unterstützungs- oder Hilfeleistungen vor Ort tätiger nichtstaatlicher Institutionen oder Organisationen, die tatsächlich hinreichend geeignet sind, eine Situation extremer materieller Not abzuwenden, in die Betrachtung einzustellen. So kann etwa der Umstand, dass der betreffenden Person, bezogen auf die Unterkunft, ein Schlafplatz in einer von Kirchen, Nichtregierungsorganisationen oder Privatpersonen gestellten Notunterkunft oder in einer staatlich geduldeten "informellen Siedlung" zur Verfügung steht, genügen, sofern die zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten zumindest zeitweilig Schutz vor den Unbilden des Wetters bieten und Raum für die notwendigsten Lebensbedürfnisse lassen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.01.2022 - 1 B 66.21 -, juris Rn. 20). Darüber hinaus muss sich der Ausländer auch im Rahmen der Prüfung, ob ein an eine staatliche Zwangsmaßnahme anknüpfendes Abschiebungsverbot vorliegt, auf im Falle der freiwilligen Rückkehr gewährte finanzielle Hilfen verweisen lassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.04.2022, a.a.O., Rn. 25; BVerwG, Urteil vom 15.04.1997 - 9 C 38.96 -, juris Rn. 27). Maßgeblich ist jeweils die individuelle Situation des Betroffenen in den Blick zu nehmen und abzuwägen. Zu berücksichtigen ist etwa das Alter und das Geschlecht des Rückkehrers, der Gesundheitszustand, der Bildungsstand (Schul- und Berufsausbildung), organisatorisches, strategisches oder menschliches Geschick, zugängliche finanzielle Rücklagen und Vermögenswerte, zu erwartende Unterstützungsleistungen und insbesondere auch die familiäre und soziale Anbindung (vgl. OVG NRW, Urteil vom 25.02.2022 - 9 A 322/19.A -, juris Rn. 91; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 11.05.2023 - 4 LA 34/21 -, juris Rn. 20).

Die tatsächliche Gefahr einer Art. 3 EMRK zuwiderlaufenden Behandlung muss aufgrund aller Umstände des Falles ernsthaft bestehen und darf nicht hypothetisch sein. Der Prognosemaßstab der tatsächlichen Gefahr entspricht dem der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Art. 3 EMRK-widrige Behandlung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine qualifizierende Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Ein gewisser Grad an Mutmaßung ist dem präventiven Schutzzweck des Art. 3 EMRK immanent, sodass ein eindeutiger, über alle Zweifel erhabener Beweis dafür, dass der Betroffene im Falle seiner Rückkehr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wäre, nicht verlangt werden kann (BVerwG, Urteil vom 28.11.2024 - 1 A 1/23 -, juris Rn. 163). Maßstab für die im Rahmen der Prüfung nationalen Abschiebungsschutzes nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK anzustellende Gefahrenprognose ist damit grundsätzlich, ob der Ausländer nach seiner Rückkehr, gegebenenfalls durch ihm gewährte Rückkehrhilfen, in der Lage ist, seine elementarsten Bedürfnisse über einen absehbaren Zeitraum zu befriedigen. Nicht entscheidend ist hingegen, ob das Existenzminimum eines Ausländers in dessen Herkunftsland nachhaltig oder gar auf Dauer sichergestellt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.04.2022 - 1 C 10.21 -, juris Rn. 25).

Bei der Prüfung, ob solche außergewöhnlichen Umstände vorliegen, die weder in die unmittelbare Verantwortung des Zielstaats noch in die Verantwortung nichtstaatlicher Akteure fallen, ist grundsätzlich auf das gesamte Staatsgebiet abzustellen. Dabei ist zunächst in den Blick zu nehmen, ob eine Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung an dem Ort droht, an dem die beabsichtigte Abschiebung enden soll (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 - 10 C 15/12 -, juris Rn. 26 m.w.N.). Sofern der Antragsteller vor seiner Ausreise aus seinem Heimatstaat nicht an diesem Zielort gelebt hat, sind des Weiteren die landesweiten Verhältnisse und die Situation in der Herkunftsregion des Antragstellers, in die er voraussichtlich zurückkehren wird, maßgeblich (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.01.2013, a.a.O., Rn. 26; Nds. OVG, Urteil vom 29.01.2019 - 9 LB 93/18 -, juris Rn. 53).

Ausgehend von diesem rechtlichen Maßstab und unter Berücksichtigung der dem Gericht vorliegenden Erkenntnismittel erscheint es trotz aller Defizite der humanitären Verhältnisse in Syrien nicht beachtlich wahrscheinlich, dass dem Antragsteller bei einer Rückkehr nach Syrien eine Art. 3 EMRK zuwiderlaufende Behandlung drohte. Die von der Rechtsprechung geforderte besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit wird im individuellen Fall des Antragstellers nicht erreicht.

(1).

Zwar ist die wirtschaftliche und humanitäre Lage in Syrien weiterhin desolat. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen der Antragsgegnerin im angefochtenen Bescheid (S. 6 ff) Bezug genommen (§ 77 Abs. 3 AsylG). Die aktuelle humanitäre Situation stellt sich nach den Erkenntnissen aus dem oben zitierten EUAA-Bericht insbesondere in der Herkunftsregion des Antragstellers - jedenfalls der (nähere) Umkreis von Damaskus -, in die er über den internationalen Flughafen Damaskus gelangen kann, in Bezug auf die Ernährungssicherheit wie folgt dar:

"Syrien war weiterhin in hohem Maße von Lebensmittelimporten abhängig, wodurch es anfällig für Schwankungen der weltweiten Rohstoffpreise und Wechselkurse war. Die galoppierende Inflation und die Abwertung des syrischen Pfunds haben die Kaufkraft erheblich geschwächt, sodass Lebensmittel für große Teile der Bevölkerung unerschwinglich geworden sind. Nach Angaben des UNDP vom Februar 2025 waren 60 % der Bevölkerung (das entspricht 13,8 Millionen Menschen) von extremer Ernährungsunsicherheit betroffen. Im April 2025 gab das Welternährungsprogramm der Vereinten Nationen (WFP) bekannt, dass Damaskus aufgrund der hohen Preise für Kartoffeln, Äpfel, Auberginen und weiße Bohnen den dritten Monat in Folge den höchsten Mindestausgabenwarenkorb des Landes verzeichnete (entspricht 2 403 097 SYP)."

Bezogen auf Wohnraum und Unterkünfte enthält der EUAA-Bericht folgende Erkenntnisse:

"Etwa ein Drittel der Wohngebäude in Syrien wurden im Laufe des Konflikts zerstört oder schwer beschädigt. Dies führte in den Vororten von Damaskus zu einer gravierenden Wohnungsknappheit und einer begrenzten Verfügbarkeit von Wohngebieten. Darüber hinaus machen die hohen Immobilienpreise in der Stadt Damaskus das Mieten oder Kaufen für die meisten Rückkehrer unerschwinglich, während einige Wohnungen am Stadtrand oder in abgelegeneren Gebieten in der Regel schlechte Lebensbedingungen aufweisen. Es gibt ein gewisses Maß an sozialer Diskriminierung gegenüber Personen, die aus anderen Teilen des Landes nach Damaskus ziehen. Einheimische zögern oft, an Neuankömmlinge zu vermieten oder verlangen von ihnen höhere Preise, da sie befürchten, dass diese die Immobilien nicht ordnungsgemäß instand halten könnten."

Die Wasserversorgung stellt sich danach wie folgt dar:

"Zum ersten Mal seit 50 Jahren ist Damaskus mit einer schweren Wasserknappheit konfrontiert, was zu den strengsten Rationierungen seit den 1950er Jahren geführt hat. Die Einwohner erhalten nun alle drei Tage Wasser, während viele auf teure private Tankwagen angewiesen sind, die 35 bis 70 US-Dollar pro 1 000 Liter verlangen. In den umliegenden ländlichen Gebieten wie Qudsia, Jabal al-Ward und al-Arein leiden die Haushalte unter Wasserausfällen von über 90 Stunden, wodurch die Familien zwischen Durst und finanzieller Belastung hin- und hergerissen sind. Syrien erlebt derzeit eine schwere Dürre, die schlimmste seit über 36 Jahren, die die ohnehin schon fragile humanitäre Lage weiter verschärft. Die Dürre hat verheerende Auswirkungen auf Grundnahrungsmittel, Viehbestände, den Zugang zu Wasser und die öffentliche Gesundheit. In einer von der IOM zwischen März und April 2025 durchgeführten Bewertung hatten 26 % der wichtigsten Informanten in Damaskus keinen Zugang zu Trinkwasser, 21 % hatten kein Wasser für die Hygiene und 19 % hatten keinen Zugang zu einem Abwassersystem."

Hinsichtlich der grundlegenden Gesundheitsversorgung trifft EUAA folgende Feststellungen:

"Mehr als 65 % der syrischen Bevölkerung benötigten humanitäre medizinische Hilfe. Es mangelt an Medikamenten für Notfälle wie Schmerzen und Infektionen. In 48 % der Fälle wurde ein Mangel an Gesundheitsdienstleistungen für Mütter und Kinder festgestellt. In Gebieten wie Damaskus blieben Krankenhäuser weitgehend außer Betrieb. Laut IOM hatten 7 % der wichtigsten Befragten in Damaskus keinen Zugang zu medizinischen Grundversorgungseinrichtungen, 69 % keinen Zugang zu spezialisierten Gesundheitseinrichtungen und 19 % keinen Zugang zu Notfallversorgungseinrichtungen. In Damaskus waren 34 % der Gesundheitszentren (29 von 86) von Unterfinanzierung betroffen, was sich auf etwa 712 000 Menschen auswirkte. Syrien leidet außerdem unter einem kritischen Mangel an Gesundheitspersonal, der durch niedrige Gehälter noch verschärft wird und den Zugang zu Gesundheitsdienstleistungen erheblich behindert. Ärzte, die in Gebieten wie Damaskus arbeiten, erhielten Berichten zufolge Monatsgehälter von nur 30 USD" (vgl. insgesamt EUAA 12/2025, S. 99 f.).

Auch zu Beginn des Jahres 2026 war die humanitäre Lage in ganz Syrien weiterhin von akuten und sich ständig verändernden Bedürfnissen geprägt: Millionen von Menschen waren auf humanitäre Hilfe angewiesen, bedingt durch Bevölkerungsbewegungen, lokale Feindseligkeiten, strenge Winterbedingungen und eingeschränkte grundlegende öffentliche Dienstleistungen. In ganz Syrien sind schätzungsweise 5,54 Millionen Menschen weiterhin Binnenvertriebene, wobei über eine Million in mehr als 1.400 Binnenvertriebenenlagern leben; die überwiegende Mehrheit davon - etwa 78 Prozent - sind Frauen und Kinder. Die meisten Vertriebenen (etwa 76 Prozent) leben außerhalb offizieller Lager in Aufnahmegemeinden oder informellen Siedlungen, während 24 Prozent in organisierten Binnenvertriebenenlagern untergebracht sind. Die höchsten Konzentrationen von Binnenvertriebenen finden sich in Aleppo, Idlib und im ländlichen Damaskus, die jeweils etwa 21 Prozent der Vertriebenen beherbergen, gefolgt von Damaskus, Al-Hasakeh und Ar-Raqqa. Der Zugang für humanitäre Hilfe in ganz Syrien war im Januar und Februar weiterhin sehr uneinheitlich und wurde durch instabile Sicherheitslage, strenges Winterwetter und beschädigte öffentliche Infrastruktur eingeschränkt. Während sich die Lage in einigen Gebieten etwas stabilisierte, blieb das allgemeine Einsatzumfeld prekär, da verminte Gebiete, unzuverlässige Stromnetze und beschädigte Verkehrswege den sicheren und dauerhaften Zugang weiterhin behinderten. Im Süden führten zeitweise auftretende Unsicherheiten, lokale Zusammenstöße und strenge Winterbedingungen zu Störungen der Stromnetze und behinderten den Zugang zu Versorgungsleistungen in Dar'a, As-Sweida und im ländlichen Raum von Damaskus. Israelische Militäraktionen in Quneitra und im Westen von Dar'a schränkten die Nutzung von Land durch die Zivilbevölkerung weiter ein und erschwerten sichere Bewegungen im Gelände. Bundesweit waren humanitäre Partner weiterhin präsent, doch der Zugang zu den Gebieten blieb zunehmend unvorhersehbar. Anhaltende Unsicherheit, erhebliche administrative Änderungen bei den Zugangsgenehmigungen für den Einsatz vor Ort, winterbedingte Beeinträchtigungen und weitreichende Infrastrukturschäden schränkten weiterhin den Umfang, die Regelmäßigkeit und die Reichweite der humanitären Einsätze ein (vgl. OCHA Humanitärer Überblick, Jan-Feb. 2026, S. 2 ff.).

Durch die am 28.02.2026 gemeinsame Luftangriffe Israels und der USA auf den Iran wurden iranische Vergeltungsmaßnahmen ausgelöst, die regionalen Feindseligkeiten eskalierten. Der UNHCR berichtet folgendes: Innerhalb eines Tages weitete sich die Konfrontation aus und zog mehrere Länder der Region in den sich rasch entwickelnden Konflikt hinein, darunter auch den Libanon. Seit dem 02.03.2026 verzeichnet Syrien einen starken Anstieg der Ankünfte aus dem Libanon, insbesondere über die Grenzübergänge Jdaidet Yabous (Landkreis Damaskus) und Jousseieh (Provinz Homs). Mehr als 65.000 Menschen, hauptsächlich Syrer, aber auch Libanesen, passierten beide Übergänge in den letzten fünf Tagen. UNHCR-Teams in Syrien sind weiterhin täglich an beiden offiziellen Grenzübergängen zum Libanon präsent und arbeiten eng mit den Grenzbehörden und Partnern zusammen, um die Entwicklungen zu beobachten, die Ankünfte zu überprüfen und die operativen Maßnahmen zu koordinieren. Die Behörden ermöglichten den Grenzübertritt auch während der Nacht. Um die Überlastung zu verringern, hat die Regierung eine zusätzliche Einreisehalle eröffnet und die medizinische Versorgung an den Grenzübergängen verstärkt. Unter den ankommenden Familien befanden sich sowohl solche, die sich für eine dauerhafte Rückkehr nach Syrien entschieden hatten, als auch andere, die einen vorübergehenden Aufenthalt suchten, bis sich die Lage im Libanon verbessert. Die meisten Ankommenden kamen aus dem Südlibanon und dem Süden Beiruts. Unter den Syrern, die eine dauerhafte Rückkehr beabsichtigten, berichteten viele, dass ihre Häuser in Syrien zerstört worden seien und sie planten, bei Verwandten zu wohnen. Andere gaben an, dass Schäden an ihren Wohnungen im Libanon sie zur Rückkehr nach Syrien gezwungen hätten. Bei ihrer Ankunft versorgte das UNHCR schutzbedürftige Familien mit Wasser, Winterausrüstung und Transportunterstützung. Syrische Rückkehrer wurden durch ein spezielles, von den Grenzbehörden verwaltetes Bearbeitungsverfahren unterstützt und erhielten Informationen darüber, wo sie landesweit Zugang zu Dienstleistungen erhalten, darunter vom UNHCR unterstützte Gemeindezentren sowie Unterbringungs- und Existenzsicherungsprogramme. Zu den von den Rückkehrern gemeldeten vorrangigen Bedürfnissen gehörten Wohnraum, Bildung und Beschäftigungsmöglichkeiten. Im Rahmen seiner regulären Hilfsmaßnahmen stellte das UNHCR weiterhin Rückkehr- und Wiedereingliederungsbeihilfen in Form von Bargeld an Rückkehrer in ganz Syrien bereit, wobei jede Familie 600 US-Dollar erhielt. Seit Jahresbeginn haben 11.341 Haushalte (41.265 Personen) von dieser Unterstützung profitiert, die ihnen half, grundlegende Bedürfnisse zu decken und sich sicher und in Würde wieder einzugliedern. Darüber hinaus erhielten 419 Rückkehrerhaushalte (2.678 Personen) Geldzuschüsse zur Gründung oder Wiederaufnahme kleiner Unternehmen. Die Plattform "Syria is Home" verzeichnete im vergangenen Monat 1.400 Besucher, hauptsächlich aus Syrien, gefolgt vom Libanon, Deutschland, der Türkei und den Vereinigten Staaten. Seit ihrem Start im März 2025 hat die Plattform 110.000 Besucher verzeichnet, die umfassende Informationen über die Lage in Syrien und wichtige Verfahren im Zusammenhang mit der Rückkehr erhielten. Dies hilft Syrern, fundierte Entscheidungen über die Rückkehr in ihre Heimat zu treffen und auf verfügbare Dienste zuzugreifen, darunter auch die des UNHCR (vgl. UNHCR Regionales Blitz-Update Nr. 67, 06.03.2026, S. 2).

Partner im Gesundheitssektor leisteten weiterhin lebensrettende Dienste in ganz Syrien, führten 1,3 Millionen Behandlungszyklen durch, darunter 850.000 in besonders schwer betroffenen Gebieten, und erreichten 85 Prozent der Unterbezirke. Fast 2 Millionen Menschen erhielten Zugang zu lebenswichtigen Medikamenten, und 40.000 Patienten erhielten Unterstützung bei der Überweisung, während mehr als 150 mobile medizinische Teams die Versorgung in unterversorgten Gebieten aufrechterhielten. In Gebieten, die kürzlich unter die Kontrolle der Regierung gebracht wurden, startete das Gesundheitsministerium einen Plan zum Wiederaufbau der Gesundheitsinfrastruktur und ergänzte damit die Maßnahmen der Partner, die in fünf Provinzen 102.000 Behandlungszyklen und 30.000 medizinische Eingriffe durchführten (vgl. OCHA, Humanitärer Überblick, a.a.O.).

(2).

Trotz der geschilderten, auch aktuell bestehenden sehr kritischen humanitären Situation ist nach derzeitiger Einschätzung unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände nicht ersichtlich, dass einem gesunden, jungen und alleinstehenden Mann mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine existenzielle Notlage oder Verelendung droht. Vielmehr besteht die realistische Erwartung, dass dieser Personenkreis unter den gegebenen Umständen seinen notwendigen Lebensunterhalt sichern kann (vgl. ebenso VG Oldenburg, Beschluss vom 23.02.2026 - 3 B 674/26 -, V.n.b.; VG Trier, Beschluss vom 15.12.2025 - 8 L 7836/25.TR -, juris; VG Regensburg, Beschluss vom 30.12.2025 - RN 11 S 25.34825 -, juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 04.11.2025 - 17 L 3613/25.A -, juris).

Dies gilt auch für den Antragsteller. Er ist 29 Jahre alt und gesund. Ihm ist es sowohl während seiner Zeit in der Bundesrepublik als auch während seines zwischenzeitlichen Aufenthalts in der Türkei gelungen, seinen Lebensunterhalt zu sichern. Er hat in der Türkei als Maler gearbeitet und seinen Lebensunterhalt verdient. Er hat die Schule bis zur vierten Klasse besucht, kann lesen und schreiben und hat auch vor seiner Flucht aus Syrien dort bereits auf Baustellen gearbeitet. Er verfügt zudem noch über ein familiäres Netzwerk in seinem Heimatland. Ausweislich seiner Angaben in der informatorischen Anhörung am 12.06.2025 leben nicht nur sein Vater, seine Exfrau und Tochter, sämtliche Geschwister außer einer Schwester und große Teile seiner Großfamilie in Syrien ca. 20 km entfernt von Damaskus und sind in der Lage, sich zu versorgen. Seine Exfrau und Tochter können sich mit familiärer Unterstützung offenbar auch bisher selbst versorgen. Zwar sei die wirtschaftliche Situation schwer, allerdings verfügt die Familie nach Angaben des Antragstellers über viel Ackerland und ist in der Landwirtschaft tätig. Die Geschwister arbeiten im Übrigen auch auf Baustellen, das Wohnhaus der Familie ist gemietet. Insofern ist davon auszugehen, dass auch der Antragsteller nicht nur eine Unterkunft im familiären Umfeld findet, sondern entweder in der (familieneigenen) Landwirtschaft oder aber in der Baubranche eine Arbeit finden wird.

Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass der Antragsteller Rückkehrhilfen wird in Anspruch nehmen können. Der angefochtene Bescheid nennt ausführlich die seit Januar 2025 bestehenden Programme zur Rückkehrbeförderung (REAG/GARP), die nicht nur Reisekosten, sondern auch eine Starthilfe von 1.000 Euro pro Person beinhalten. Auch Sonderbeiträge i.H.v. 500 Euro können ausgezahlt werden, wenn die Ausreise während des Asylverfahrens oder innerhalb von zwei Monaten nach der Asylentscheidung erfolgt. Darüber hinaus existiert das Nationale Reintegrationsprogramm Syrien (EURP SYR) des Bundesamtes, das kurzfristige, aber auch langfristige Hilfen vor Ort vorsieht. Wegen der Einzelheiten wird auf den Bescheid Bezug genommen (dort S. 9 f.) (vgl. zu den verschiedenen Rückkehrprogrammen auch https://www.returningfromgermany.de/en/countries/syria/, Aufruf am 18.03.2026). Trotz der bestehenden Abschiebungsandrohung und der damit verbundenen Frist, binnen einer Woche auszureisen, ist es dem Antragsteller auch noch möglich, diese Hilfen zu beantragen. Zwar wird darauf hingewiesen, dass es auf Grund des hohen Antragsaufkommens derzeit zu längeren Bearbeitungszeiten bis zu acht Wochen kommen kann; gleichzeitig wird aber auch mitgeteilt, dass Hinweise einer unmittelbar bevorstehenden Abschiebung zu einer Priorisierung des Antrags führen (https://www.returningfromgermany.de/reaggarp/, Aufruf am 18.03.2026) (vgl. VG Oldenburg, a.a.O.).

bb.

Ebenso wenig liegt aller Voraussicht nach ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vor. Gesundheitliche Beeinträchtigungen hat der Antragsteller nicht geltend gemacht.

Liegen, wie hier, die Voraussetzungen eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK wegen schlechter humanitärer Bedingungen nicht vor, ist regelmäßig auch keine i.S.d. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG etwaig relevante extreme Gefahrenlage gegeben (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 11.03.2021 - 9 LB 129/19 -, juris Rn. 189 m.w.N.).

cc.

Sonstige, der Abschiebungsandrohung entgegenstehenden Gründe sind weder geltend gemacht noch ersichtlich.

2.

Aus den Gründen dieses Beschlusses war mangels hinreichender Erfolgsaussicht auch der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO abzulehnen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b AsylG nicht erhoben.

Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.

Hinweis:

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.