Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Schwerin
Verwaltungsgericht Schwerin Urteil vom 28.01.2014 – 3 A 360/13
Tenor
Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Frage, ob ein bei Gericht anhängig gemachtes Verfahren erledigt ist.
Hintergrund des Verfahrens ist eine in den Jahren 1994 bis 1998 erfolgte Zuwendung zu Kanalbaumaßnahmen in Z.
Nach Abschluss der Maßnahme erließ der Beklagte unter dem 17.11.2010 einen „Änderungsbescheid und Anhörung zur Zinserhebung“, mit dem er (u. a.) den bewilligten Zuschuss reduzierte und den Kläger zur Rückzahlung von 18.155,85 € aufforderte. Ferner hörte der Beklagte den Kläger zur Erhebung von Erstattungszinsen und Vorgriffszinsen in Höhe von 9.153,58 € an.
Unter dem 25.11.2010 änderte der Beklagte seinen Änderungsbescheid mit Anhörungsbescheid zur Zinserhebung vom 17.11.2010 dahingehend ab, dass sich der zu erhebende Rückforderungsbetrag um dem Erstattungsbetrag in Höhe von 18.155,85 € und den Erstattungsbegleitzinsen in Höhe von 12.288,46 € verringere. Wörtlich heißt es weiter : „Der von Ihnen zu entrichtende Gesamtzinsbetrag beträgt nunmehr 9.153,58 € (Vorgriffszinsen). Ansonsten bleibt es bei meinem o.a. Bescheid. …“
Hiergegen hat der Kläger am 13.12.2010 Klage erhoben.
Das (unter dem Az. 3 A 1796/10 geführte) Verfahren ist im Hinblick auf parallel gelagerte Sachverhalte, über die die Kammer entschieden hatte und die einer Überprüfung durch das Oberverwaltungsgerichts zugeführt werden sollten, zum Ruhen gebracht worden.
Unter dem 15.06.2012 erließ der Beklagte einen Zinsbescheid über 9.153,58 €, den der Kläger mit der (unter dem Aktenzeichen 3 A 1118/12 geführten) Klage angriff. Der Beklagte hob mit Bescheid vom 04.03.2013 diesen Zinsbescheid vom 15.06.2012 auf; der Rechtsstreit wurde daraufhin übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt.
Unter Hinweis auf die unter dem 04.03.2013 erfolgte Aufhebung des Zinsbescheides hat der Kläger mit Schriftsatz vom 14.3.2013 auch den vorliegenden Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Daraufhin ist das Verfahren wiederaufgenommen (und unter dem Aktenzeichen 3 A 360/13 fortgeführt) worden.
Der klägerischen Erledigungserklärung ist der Beklagte entgegen getreten. Er macht geltend, mit dem angegriffenen Bescheid vom 25.11.2010 sei lediglich der Änderungsbescheid vom 17.11.2010 hinsichtlich des darin geltend gemachten Erstattungsbetrages und der in Aussicht gestellten Erstattungsbegleitzinsen aufgehoben worden, übrig geblieben sei hiernach demgemäß allein die Anhörung zu den ermittelten und noch nicht beglichenen Vorgriffszinsen in Höhe von 9.153,58 €, die erst in einem späteren Bescheid, nämlich dem vom 15.6.2012 festgesetzt worden seien.
Die Erledigungserklärung des Klägers sei als verschleierte Klagerücknahme zu werten. Sollte das erkennende Gericht dies bei Würdigung der Gesamtumstände anders sehen, wäre die Klage wegen Fehlens einer Beschwer des Klägers, jedenfalls aber mangels eines Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig abzuweisen. Da objektiv keine Erledigung vorliege, sei aufgrund der Erledigungserklärung des Klägers kostenmäßig wie bei einer Klagerücknahme zu verfahren, also unter Absehung von einer Prüfung der Erfolgsaussichten wegen des Verzichts auf die weitere Verfolgung des Klagebegehrens der Kläger mit den Kosten zu belasten.
Der Kläger beantragt,
festzustellen, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte.
Entscheidungsgründe
Die Feststellungsklage, die (jedenfalls) als sachdienliche Klageänderung (§ 91 Abs. 1 2. Alt. VwGO) des ursprünglich verfolgten Aufhebungsbegehrens anzusehen ist, ist begründet.
Dabei ist entscheidend, dass – auch nach Einschätzung des Beklagten – von seinem Bescheid vom 25.11.2010 keinerlei Rechtswirkung mehr ausgeht: Nachdem er den entsprechenden Zinsbescheid vom 15.06.2012 aufgehoben hat, entfaltet auch der streitgegenständliche Bescheid vom 25.11.2010 keinerlei Rechtswirkung mehr. Demgemäß wäre eine Anfechtungsklage nicht mehr mit Aussicht auf Erfolg weiter zu führen, sie wäre als unzulässig oder unbegründet abzuweisen.
Als rechtsirrig ist insoweit die Vorstellung des Beklagten einzustufen, die – von einem Rechtsanwalt – formulierte Erledigungserklärung sei als Klagerücknahme zu werten und das Verfahren deshalb mit der Rechtsfolge des § 155 Abs. 2 VwGO einzustellen. Denn die abgegebene Erledigungserklärung ist eindeutig und deshalb keiner Auslegung zugänglich – erst recht nicht einer Auslegung gegen den erkennbaren Willen des Erklärenden.
Soweit der Beklagte sich weigert, seinerseits den Rechtsstreit für erledigt zu erklären, weil die Klage (mangels Beschwer) von Anfang an unzulässig gewesen sei, ist dieser Ansatz in der mündlichen Verhandlung erörtert worden. Unter Auswertung auch der neueren Kommentierung (vgl. etwa Kopp, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 161 Rdnr. 20 ff [28], Clausing in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Loseblattsammlung Stand August 2012, § 161 Rdnr. 27 ff [33], ausführlich Neumann in Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 161 Rdnr. 130 ff. [161]) ist die Kammer nach wie vor der Auffassung, dass – anders als im Zivilrecht – eine Erledigungserklärung im öffentlichen Recht nicht voraussetzt, dass die Klage vor Eintritt des erledigenden Ereignisses zulässig und begründet war. Nur in den Fällen eines analog § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO bestehenden besonderen Feststellungsinteresses des Beklagten – welches er vorliegend nicht geltend gemacht hat und wofür auch nichts ersichtlich ist – kommt eine solche Prüfung in Betracht; ansonsten ist der Beklagte gezwungen, der klägerischen Erledigungserklärung beizutreten - und sich dem Risiko einer summarischen und unanfechtbaren Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO auszusetzen. Der Gesetzgeber hat durch die Regelung des § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO eine Verfahrensentlastung erreichen wollen; dem Kläger ist es bei Eintritt eines erledigenden Ereignisses (mit Ausnahme des Falles eines berechtigten Interesses nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO) genommen, noch eine Sachentscheidung herbeizuführen. Gleiches hat auch für den Beklagten zu gelten.
Die begehrte Feststellung, dass – wie oben dargelegt – der Rechtsstreit erledigt ist, ist demnach zu treffen, ohne dass zu prüfen ist, ob die erhobene Anfechtungsklage zulässig und begründet war. (Summarisch) zu erörtern gewesen wären diese Fragen allein im Rahmen einer Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 9.154,- Euro festgesetzt, § 52 Abs. 3 GKG.