Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Sigmaringen

Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil vom 11.01.2006 – 1 K 137/05

Tatbestand

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Der Kläger wendet sich gegen die die Erhöhung des Kostenbeitrags für das Mittagessen in einer Werkstatt für behinderte Menschen.

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Er erhält seit vielen Jahren Leistungen der Eingliederungshilfe zur teilstationären Betreuung in den B-Werkstätten der ...-Stiftung in R. Vom 01.01.2000 bis zum 31.12.2004 wurden diese Leistungen durch den Landeswohlfahrtsverband W (LWV) erbracht, dessen Aufgaben im Zuge der Verwaltungsreform ab dem 01.01.2005 auf die Beklagte übergegangen sind. In den Werkstätten wird ein Mittagessen angeboten.

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Da sein Einkommen über den maßgeblichen Grenzen des BSHG lag, wurde der Kläger seit 1998 zu einer Beteiligung an den Werkstattkosten herangezogen. Mit Schreiben vom 08.08.2001 informierte ihn der LWV, dass auf Grund einer gesetzlichen Änderung ab dem 01.07.2001 keine Beteiligung mehr an den Betreuungskosten, sondern nur noch an den Kosten des Mittagessens in Höhe von 4,50 DM erfolgen würde. Mit Bescheid vom 22.10.2001 bestimmte der LWV, dass dem Kläger auf Grund seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse zugemutet werden könne, ab dem 01.01.2002 das in der Werkstatt eingenommene Mittagessen selbst zu bezahlen. Für jedes eingenommene Mittagessen werde ein Betrag von 4,50 DM, ab 01.01.2002 ein Betrag 2,30 Euro vom Arbeitsentgelt abgezogen, sofern dieser vereinfachten Regelung nicht widersprochen werde. Der Bescheid wurde bestandskräftig.

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Mit Bescheid vom 21.01.2004 erhöhte der LWV den Kostenbeitrag für das Mittagessen auf 3,00 Euro. Zur Begründung führte er aus, der Verbandsausschuss des LWV habe in seiner Sitzung am 11.11.2003 die Erhöhung beschlossen. Damit werde der seit 01.08.1993 unverändert geltende Kostenbeitrag an die gestiegenen Lebenshaltungskosten angepasst.

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Der Kläger legte Widerspruch ein mit der Begründung, er halte die Bemessung des Kostenbeitrags für nicht rechtens, hilfsweise wende er sich gegen die Höhe der Beitragssteigerung. Die Preissteigerungen der letzten Jahre betrügen keine 30 %. Bei der Bemessung des Kostenbeitrags für das Mittagessen seien Ermessenserwägungen anzustellen. Die Zusatzrichtlinien des LWV enthielten hierzu keine näheren Bestimmungen. Die Erhöhung müsse auch unter Berücksichtigung des Einkommens zumutbar sein. Es dürfe daher kein starrer Betrag festgesetzt werden, vielmehr sei eine Staffelung nach Einkommen vorzunehmen. Die Obergrenze seien die Kosten, die der Einrichtung tatsächlich anfielen. Der notwendige Lebensunterhalt sei zu berücksichtigen. Bei 3,00 Euro je Mittagessen fielen monatliche Kosten von 60,00 Euro an, d. h. ca. 20 % des Regelsatzes. Hingegen seien im Regelsatz für den gesamten Ernährungsbedarf nur ca. 140,00 Euro veranschlagt.

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Mit Widerspruchsbescheid vom 08.12.2004 wies der LWV den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte er aus, da der Kläger keine Angaben zu seinem Einkommen gemacht habe, sei davon auszugehen, dass sein Einkommen über dem doppelten Regelsatz eines Haushaltsvorstands in Höhe von derzeit 594,00 Euro liege. Von ihm sei daher ein Kostenbeitrag zu leisten. Anhaltspunkte für die Ermittlung des Kostenbeitrags ergäben sich aus der allgemeinen Preissteigerung seit der letzten Erhöhung vor 10 Jahren, der geltenden Sachbezugsverordnung, dem Durchschnittsbetrag aus dem Umfrageergebnis der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe und dem im Regelsatz des Haushaltsvorstandes enthaltenen Anteils für das Mittagessen. Da die letzte Erhöhung bereits 10 Jahre zurück liege und der neue Kostenbeitrag ebenfalls längerfristig kalkuliert worden sei, sei die Erhöhung nicht als unangemessen zu betrachten. Sie entspreche vielmehr der allgemeinen Teuerungsrate.

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Der Kläger hat am 29.12.2004 Klage erhoben. Er verweist auf das stattgebende Urteil des VG Stuttgart vom 02.12.2004 – 8 K 1300/04 – in einem Parallelfall und macht geltend, der Verbandsausschuss sei nicht zuständige Behörde gemäß § 43 Abs. 2 Satz 4 BSHG und habe daher keine Regelung im Sinne dieser Vorschrift getroffen. Der zuständige Sozialhilfeträger habe daher selbst nach pflichtgemäßem Ermessen über den Kostenbeitrag für das Mittagessen zu entscheiden. Da in § 43 Abs. 2 Satz 2 BSHG die Ziffer 7 des Abs. 2 Satz 1 BSHG nicht ausdrücklich erwähnt werde, komme es auf die ersparten Aufwendungen nicht an. Lege man diese doch der Bemessung des Kostenbeitrags zu Grunde, müsse eine konkrete Berechnung des Einzelfalls vorgenommen werden. Der Kläger bereite sich zu Hause jedoch kein entsprechendes Mittagessen, schon gar nicht zu einem Wert von 3,00 Euro zu. Andere ermessensgerechte Möglichkeiten seien der Ansatz der konkreten Kosten des Mittagessens in der jeweiligen Einrichtung, die Orientierung an der Sachbezugsverordnung, aus der sich derzeit ein Wert von ca. 2,57 Euro je Mittagessen ergebe, oder die Heranziehung der Ziffer 76.16 der Richtlinien zum BSHG, wonach der Wert des Sachbezugs für ein kostenloses Mittagessen mit 1,96 Euro pro Essenstag angesetzt sei. Die gestiegenen Lebenshaltungskosten seien kein ausreichender Maßstab. Nachträgliche Erhebungen, die im Übrigen bestritten würden, seien nicht mehr entscheidungserheblich. Diese könnten nur für den Erlass eines neuen Bescheids herangezogen werden. Die Preise von Fremdbeschickern könnten nicht maßgeblich sein. Gegen den Kostenbeitrag in der bisherigen Höhe von 2,30 Euro wende er sich nicht.

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Der Kläger beantragt,

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den Bescheid des Landeswohlfahrtsverbandes W vom 21. Januar 2004 und dessen Widerspruchsbescheid vom 08. Dezember 2004 aufzuheben.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie macht geltend, bei der Neubemessung des Kostenbeitrages seien die tatsächlichen Herstellungskosten des Mittagessens berücksichtigt worden, obwohl dies in den Bescheiden nicht ausdrücklich erwähnt sei. Eine aktuelle Erhebung des Kommunalverbandes Jugend und Soziales (KVJS) habe ergeben, dass für Einrichtungen der Altenhilfe die Herstellungskosten für ein Mittagessen mit mindestens 4,50 Euro anzusetzen seien. Die Kosten eines Mittagessens, das von Fremdbeschickern geliefert werde, übersteige den Preis von 3,00 Euro deutlich, die Preise lägen zwischen 4,12 Euro und 5,10 Euro.

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Auf die Aufforderung des Gerichts, die vom Kläger bestrittenen Erhebungen des KVJS vorzulegen, die für die Erhebung des Kostenbeitrags maßgeblichen Erwägungen darzulegen und die entsprechenden Behördenakten vorzulegen, hat die Beklagte auf den Widerspruchsbescheid verwiesen und mitgeteilt, dass ihr weitere Akten nicht vorlägen.

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Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die von der Beklagten vorgelegten Behördenakten und die Gerichtsakte verwiesen.

Entscheidungsgründe

16

Die Entscheidung ergeht mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).

17

Die Klage ist zulässig und begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Bestimmung des Kostenbeitrags ist ermessensfehlerhaft erfolgt.

18

Gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 BSHG ist, u. a. wenn die Behinderung – wie hier – die Gewährung der Hilfe in einer Tageseinrichtung für behinderte Menschen erfordert, die Hilfe hierfür auch dann in vollem Umfang zu gewähren, wenn den in § 28 BSHG genannten Personen die Aufbringung der Mittel zu einem Teil zuzumuten ist. Nach § 43 Abs. 1 Satz 2 BHSG haben sie in Höhe dieses Teils zu den Kosten der Hilfe beizutragen; mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner. Der Kläger gehört als Hilfesuchender zu dem in § 28 BSHG genannten Personenkreis. Gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 BSHG ist diesem Personenkreis bei Leistungen in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen nach § 41 SGB IX und in vergleichbaren sonstigen Beschäftigungsstätten die Aufbringung der Mittel nur für die Kosten des Lebensunterhalts zuzumuten. Die zuständigen Landesbehörden können nach § 43 Abs. 2 Satz 4 BSHG näheres über die Bemessung der für den häuslichen Lebensbedarf ersparten Aufwendungen und des Kostenbeitrags für das Mittagessen bestimmen.

19

Da eine landeseinheitliche Bestimmung nach § 43 Abs. 2 Satz 4 BSHG nicht getroffen wurde, muss der jeweilige Sozialhilfeträger die Höhe des Kostenbeitrags selbst festlegen. Dabei ist ihm ein Ermessen eingeräumt. Das Gericht überprüft die Ausübung des Ermessens (nur) daraufhin, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder ob von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist (vgl. § 114 Satz 1 VwGO).

20

Der Landeswohlfahrtsverband hat sein Ermessen nicht fehlerfrei ausgeübt, da er die Höhe der Kosten des Mittagessens nicht in seine Erwägungen eingestellt hat (ebenso VG Stuttgart, Urteil vom 02.12.2004 – 8 K 1300/04). Die durch das Mittagessen verursachten Kosten stellen die Obergrenze für den zu erhebenden Kostenbeitrag dar. Nach § 43 Abs. 2 Satz 1 BSHG ist die Heranziehung des Hilfesuchenden und sonstiger Verpflichteter nach § 28 BSHG ausdrücklich auf die "Kosten des Lebensunterhalts" begrenzt. Auf die häusliche Ersparnis kommt es hingegen nicht an. Denn in § 43 Abs. 2 Satz 2 BSHG, der für bestimmte Maßnahmen regelt, dass die Kosten des in einer Einrichtung gewährten Lebensunterhalts nur in Höhe der für den häuslichen Lebensunterhalt ersparten Aufwendungen anzusetzen sind, ist § 43 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 BSHG gerade nicht genannt. Hierdurch sollte nach dem Willen des Gesetzgebers die Auseinandersetzung darüber vermieden werden, in welcher Höhe sich im Einzelfall tatsächlich eine häusliche Ersparnis ergibt (vgl. die amtliche Begründung zum SGB IX, BT-DS 14/5074; abgedruckt bei Mergler/Zink, BSHG, Stand: August 2004, § 43 Rn. 9).

21

Eine sachgerechte Ermessensausübung setzt voraus, dass die Obergrenze des zu erhebenden Beitrags bekannt ist und in die Erwägungen eingestellt wird. Der Landeswohlfahrtsverband hätte daher die tatsächlichen Kosten des Mittagessens ermitteln müssen. Das Gericht ist allerdings der Auffassung, dass Pauschalierungen zulässig sind und nicht für jede einzelne Einrichtung eine gesonderte Kostenermittlung zu verlangen ist. Daher hätte auch eine stichprobenartige Erhebung über die Höhe der Kosten des Mittagessens bei den Werkstätten für behinderte Menschen im Zuständigkeitsbereich des Landeswohlfahrtsverbandes Württemberg-Hohenzollern ausgereicht, Dafür, dass der Landeswohlfahrtsverband eine solche vorgenommen und seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, ist jedoch nichts ersichtlich. In seinem Bescheid vom 21.01.2004 hat er die Erhöhung ausschließlich mit einer Anpassung an die gestiegenen Lebenshaltungskosten begründet. Im Widerspruchsbescheid hat er auf die allgemeine Preissteigerung seit der letzten Erhöhung vor 10 Jahren, die geltende Sachbezugsverordnung, den Durchschnittsbetrag aus dem Umfrageergebnis der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe und den im Regelsatz des Haushaltsvorstandes enthaltenen Anteils für das Mittagessen abgestellt. Die Höhe der durch das Mittagessen entstandenen Kosten wurde gerade nicht erwähnt. Konkrete Anhaltspunkte, welche die Behauptung der Beklagten stützen könnten, dass diese Kosten trotzdem bei der Ermessensausübung berücksichtigt worden seien, finden sich in den Akten nicht. Der Kommunalverband Jugend und Soziales (KVJS) hat mit Schreiben vom 22.06.2005 die Stadt- und Landkreise lediglich über eine aktuelle Erhebung informiert, wonach die Preise von Fremdbeschickern deutlich über 3,00 Euro lägen. Hierbei handelte es sich nach Mitteilung der Beklagten um Erhebungen für Einrichtungen der Altenhilfe. Daraus lassen sich jedoch schon keine hinreichenden Rückschlüsse auf die Kosten des Mittagessens in Werkstätten für behinderte Menschen ziehen. Es ist weder ersichtlich ist, dass das Essen dort ganz oder überwiegend von Fremdbeschickern geliefert wird, noch dass die Kostenstruktur vergleichbar ist. Jedenfalls lagen diese Erhebungen dem Landeswohlfahrtsverband zum Zeitpunkt seiner Ermessensausübung noch gar nicht vor. Schließlich hat der KVJS ausdrücklich darauf hingewiesen, es bleibe den Stadt- und Landkreisen unbenommen, die Preise für ein Mittagessen bei Werkstätten für behinderte Menschen in ihrem Zuständigkeitsbereich zu erheben. Dies spricht dafür, dass eine solche Erhebung seitens des Landeswohlfahrtsverbands gerade nicht durchgeführt wurde.

22

Da die angefochtenen Bescheide unter einem Ermessensfehler leiden, sind sie aufzuheben mit der Folge, dass der Kläger bis zu einer Neuregelung nur den bisherigen Kostenbeitrag von 2,30 Euro je Mittagessen bezahlen muss.

Gründe

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Die Entscheidung ergeht mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).

17

Die Klage ist zulässig und begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Bestimmung des Kostenbeitrags ist ermessensfehlerhaft erfolgt.

18

Gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 BSHG ist, u. a. wenn die Behinderung – wie hier – die Gewährung der Hilfe in einer Tageseinrichtung für behinderte Menschen erfordert, die Hilfe hierfür auch dann in vollem Umfang zu gewähren, wenn den in § 28 BSHG genannten Personen die Aufbringung der Mittel zu einem Teil zuzumuten ist. Nach § 43 Abs. 1 Satz 2 BHSG haben sie in Höhe dieses Teils zu den Kosten der Hilfe beizutragen; mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner. Der Kläger gehört als Hilfesuchender zu dem in § 28 BSHG genannten Personenkreis. Gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 BSHG ist diesem Personenkreis bei Leistungen in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen nach § 41 SGB IX und in vergleichbaren sonstigen Beschäftigungsstätten die Aufbringung der Mittel nur für die Kosten des Lebensunterhalts zuzumuten. Die zuständigen Landesbehörden können nach § 43 Abs. 2 Satz 4 BSHG näheres über die Bemessung der für den häuslichen Lebensbedarf ersparten Aufwendungen und des Kostenbeitrags für das Mittagessen bestimmen.

19

Da eine landeseinheitliche Bestimmung nach § 43 Abs. 2 Satz 4 BSHG nicht getroffen wurde, muss der jeweilige Sozialhilfeträger die Höhe des Kostenbeitrags selbst festlegen. Dabei ist ihm ein Ermessen eingeräumt. Das Gericht überprüft die Ausübung des Ermessens (nur) daraufhin, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder ob von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist (vgl. § 114 Satz 1 VwGO).

20

Der Landeswohlfahrtsverband hat sein Ermessen nicht fehlerfrei ausgeübt, da er die Höhe der Kosten des Mittagessens nicht in seine Erwägungen eingestellt hat (ebenso VG Stuttgart, Urteil vom 02.12.2004 – 8 K 1300/04). Die durch das Mittagessen verursachten Kosten stellen die Obergrenze für den zu erhebenden Kostenbeitrag dar. Nach § 43 Abs. 2 Satz 1 BSHG ist die Heranziehung des Hilfesuchenden und sonstiger Verpflichteter nach § 28 BSHG ausdrücklich auf die "Kosten des Lebensunterhalts" begrenzt. Auf die häusliche Ersparnis kommt es hingegen nicht an. Denn in § 43 Abs. 2 Satz 2 BSHG, der für bestimmte Maßnahmen regelt, dass die Kosten des in einer Einrichtung gewährten Lebensunterhalts nur in Höhe der für den häuslichen Lebensunterhalt ersparten Aufwendungen anzusetzen sind, ist § 43 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 BSHG gerade nicht genannt. Hierdurch sollte nach dem Willen des Gesetzgebers die Auseinandersetzung darüber vermieden werden, in welcher Höhe sich im Einzelfall tatsächlich eine häusliche Ersparnis ergibt (vgl. die amtliche Begründung zum SGB IX, BT-DS 14/5074; abgedruckt bei Mergler/Zink, BSHG, Stand: August 2004, § 43 Rn. 9).

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Eine sachgerechte Ermessensausübung setzt voraus, dass die Obergrenze des zu erhebenden Beitrags bekannt ist und in die Erwägungen eingestellt wird. Der Landeswohlfahrtsverband hätte daher die tatsächlichen Kosten des Mittagessens ermitteln müssen. Das Gericht ist allerdings der Auffassung, dass Pauschalierungen zulässig sind und nicht für jede einzelne Einrichtung eine gesonderte Kostenermittlung zu verlangen ist. Daher hätte auch eine stichprobenartige Erhebung über die Höhe der Kosten des Mittagessens bei den Werkstätten für behinderte Menschen im Zuständigkeitsbereich des Landeswohlfahrtsverbandes Württemberg-Hohenzollern ausgereicht, Dafür, dass der Landeswohlfahrtsverband eine solche vorgenommen und seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, ist jedoch nichts ersichtlich. In seinem Bescheid vom 21.01.2004 hat er die Erhöhung ausschließlich mit einer Anpassung an die gestiegenen Lebenshaltungskosten begründet. Im Widerspruchsbescheid hat er auf die allgemeine Preissteigerung seit der letzten Erhöhung vor 10 Jahren, die geltende Sachbezugsverordnung, den Durchschnittsbetrag aus dem Umfrageergebnis der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe und den im Regelsatz des Haushaltsvorstandes enthaltenen Anteils für das Mittagessen abgestellt. Die Höhe der durch das Mittagessen entstandenen Kosten wurde gerade nicht erwähnt. Konkrete Anhaltspunkte, welche die Behauptung der Beklagten stützen könnten, dass diese Kosten trotzdem bei der Ermessensausübung berücksichtigt worden seien, finden sich in den Akten nicht. Der Kommunalverband Jugend und Soziales (KVJS) hat mit Schreiben vom 22.06.2005 die Stadt- und Landkreise lediglich über eine aktuelle Erhebung informiert, wonach die Preise von Fremdbeschickern deutlich über 3,00 Euro lägen. Hierbei handelte es sich nach Mitteilung der Beklagten um Erhebungen für Einrichtungen der Altenhilfe. Daraus lassen sich jedoch schon keine hinreichenden Rückschlüsse auf die Kosten des Mittagessens in Werkstätten für behinderte Menschen ziehen. Es ist weder ersichtlich ist, dass das Essen dort ganz oder überwiegend von Fremdbeschickern geliefert wird, noch dass die Kostenstruktur vergleichbar ist. Jedenfalls lagen diese Erhebungen dem Landeswohlfahrtsverband zum Zeitpunkt seiner Ermessensausübung noch gar nicht vor. Schließlich hat der KVJS ausdrücklich darauf hingewiesen, es bleibe den Stadt- und Landkreisen unbenommen, die Preise für ein Mittagessen bei Werkstätten für behinderte Menschen in ihrem Zuständigkeitsbereich zu erheben. Dies spricht dafür, dass eine solche Erhebung seitens des Landeswohlfahrtsverbands gerade nicht durchgeführt wurde.

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Da die angefochtenen Bescheide unter einem Ermessensfehler leiden, sind sie aufzuheben mit der Folge, dass der Kläger bis zu einer Neuregelung nur den bisherigen Kostenbeitrag von 2,30 Euro je Mittagessen bezahlen muss.