Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Stuttgart

Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil vom 02.12.2004 – 8 K 1300/04

Tatbestand

1

Der am 09.08.1948 geborene Kläger wendet sich gegen die Erhöhung des Kostenbeitrages für das Mittagessen in der von ihm an Werktagen besuchten Werkstatt für Behinderte (WfB) von 2,30 Euro auf 3,00 Euro ab dem 01.01.2004.

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Der Beklagte gewährt dem Kläger gemäß §§ 40 Abs. 1 Nr. 7, 41 BSHG Eingliederungshilfe für den Besuch einer Werkstatt für Behinderte in W..

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Für das in der Werkstatt eingenommene Mittagessen wird einkommensabhängig ein Beitrag für die Kosten des Lebensunterhalts gemäß § 43 Abs. 2 BSHG erhoben.

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Mit Bescheid des Beklagten vom 03.12.2003 wurde der Kostenbeitrag des Klägers mit Wirkung ab dem 01.01.2004 von bislang 2,30 Euro auf 3,00 Euro erhöht.

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Dagegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 19.12.2003 Widerspruch mit der Begründung, die Steigerung der häuslichen Ersparnis um 0,70 Euro pro Essen stelle für ihn eine unangemessene Härte dar.

6

Durch Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 09.03.2004 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Erhöhung des Kostenbeitrages sei vom Verbandsausschuss des Landeswohlfahrtsverbands Württemberg-Hohenzollern in seiner Sitzung vom 11.11.2003 zur Anpassung an die allgemein gestiegenen Lebenshaltungskosten beschlossen worden. Nach § 43 Abs. 2 BSHG sei dem behinderten Menschen der Kostenbeitrag nur in Höhe des häuslich ersparten Unterhaltes zuzumuten, wenn sein Einkommen den doppelten Regelsatz des Haushaltsvorstandes überschreite. Dies sei beim Kläger der Fall, der eine Erwerbsunfähigkeitsrente in Höhe von 641,91 Euro und Arbeitseinkommen in Höhe von 217,- Euro beziehe sowie außerdem Wohngeld in Höhe von 77,- Euro monatlich. Er verfüge damit im Monat über 941,91 Euro Einkommen. Abzüglich der Arbeitsmittelpauschale in Höhe von 5,20 Euro nach § 76 Abs. 2 BSHG verblieben ihm monatlich 936,71 Euro. Das bereinigte Einkommen liege somit über dem doppelten Regelsatz des Haushaltsvorstands in Höhe von 594,- Euro. Er habe daher den Kostenbeitrag zu leisten. Die Anhaltspunkte zur Ermittlung des Kostenbeitrags ergäben sich aus der allgemeinen Preissteigerung seit der letzten Erhöhung vor zehn Jahren, der geltenden Sachbezugsverordnung, dem Durchschnittsbetrag aus dem Umfrageergebnis der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe und dem im Regelsatz des Haushaltsvorstands enthaltenen Anteil für das Mittagessen. Da die letzte Erhöhung bereits zehn Jahre zurückliege und der neue Kostenbeitrag ebenfalls längerfristig kalkuliert worden sei, sei sie im Hinblick auf die zugrunde gelegten Faktoren nicht als unangemessen zu betrachten. Sie entspreche der allgemeinen Teuerungsrate.

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Am 31.03.2004 hat der Kläger Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben. Die Klage wurde im Wesentlichen damit begründet, die Erhöhung des Kostenbeitrages um 0,70 Euro stelle für den Kläger eine unangemessene Härte dar.

8

Das Einkommen des Klägers belaufe sich insgesamt auf 885,90 Euro, zusammengesetzt aus Werkstatteinkommen i. H. v. 217,- Euro, Erwerbsunfähigkeitsrente i. H. v. 641,90 Euro und Wohngeld i. H. v. 27,- Euro. Dem stünden folgende Ausgaben gegenüber: Miete i. H. v. 363,02 Euro, Einkommensfreibetrag aus Arbeitseinkommen gemäß § 76 Abs. 2a Satz 3 BSHG i. H. v. 128,50 Euro, Arbeitsmittelpauschale gemäß § 3 Abs. 5 DVO § 76 BSHG i. H. v. 5,20 Euro und eine private angemessene Rentenversicherung i. H. v. 76,69 Euro. In einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.03.1992 (5 C 20.98, NDV 1992, 375) zum Kostenbeitrag für das Mittagessen werde noch ausdrücklich darauf abgestellt, ob tatsächlich zu Hause in Höhe des verlangten Kostenbeitrags für das Mittagessen in der Werkstatt Aufwendungen erspart wurden. Dies sei beim Kläger nicht der Fall. Wenn sich dieser nicht in der Werkstatt aufhalte, mache er sich zu Hause kein entsprechendes Essen, schon gar nicht zu einem Wert von 3,00 Euro. Er begnüge sich dann mit einem einfachen Konservenessen bzw. einem kleinen Imbiss oder einem aufgetauten Fertiggericht. Die Kosten hierfür lägen weit unter 3,00 Euro.

9

Sollte die Berechnungsgrundlage auf die Pauschalierung eines fiktiven Einkommens durch das kostenlose Mittagessen in der Werkstatt gestützt werden, so seien zwingend die von den Sozialhilfeträgern selbst erlassenen Bewertungsrichtlinien (SHR Baden-Württemberg) mit dem Ergebnis anzuwenden, dass das fiktive Einkommen mit einem geldwerten Vorteil von pauschaliert 1,96 Euro pro Arbeitstag angesetzt werden dürfe.

10

Abgesehen davon sei der Kostenbeitrag vom Verbandsausschuss des Landeswohlfahrtsverbands Württemberg-Hohenzollern rechtswidrig festgesetzt worden. Dieser Beschluss sei keine Rechtsnorm i. S. v. § 43 Abs. 2 Satz 4 BSHG, da der Landeswohlfahrtsverband nicht die insoweit zuständige Landesbehörde, sondern ein Zusammenschluss der Kommunen sei. Diese bedeute, dass der Sozialhilfeträger selbst nach pflichtgemäßem Ermessen über den Kostenbeitrag für das Mittagessen zu entscheiden habe. Da es aber für die Berechnung des Werts des Mittagessens nicht unbedingt auf die ersparten Aufwendungen zu Hause ankomme (vgl. § 43 Abs. 2 Satz 2 BSHG, wo die Ziffer 7 des § 43 Abs. 2 BSHG nicht ausdrücklich erwähnt werde), gebe es für eine ermessensgerechte Berechnung drei verschiedene Möglichkeiten: Entweder man setze doch bei den ersparten Aufwendungen an. Dann müsse aber eine konkrete Berechnung des Einzelfalls vorgenommen werden. Ober man setze - wie der Beklagte - an der Pauschalierung der Sachbezugsverordnung an. Danach ergebe sich gemäß § 1 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 3 ein Wert von derzeit 77,25 Euro, also ca. 2,57 Euro pro Mittagessen. Oder aber - und dies sei der rechtlich korrekte Maßstab - man knüpfe an den Wert für ein Mittagessen an, das im Rahmen der gültigen Sozialhilferichtlinien für die Berechnung eines fiktiven Einkommens aus kostenlosem Mittagessen bei Sozialhilfeempfängern gemäß Ziffer 76.16 SHR angesetzt werde. Dort sei der Wert des Sachbezugs für ein kostenloses Mittagessen mit 1,96 Euro pro Essenstag angesetzt. Der letztgenannte Kostenbemessungsansatz sei einschlägig, da beim Bezug von Sozialhilfeleistungen, also auch bei Hilfen in besonderen Lebenslagen, der Sozialhilfeträger nur die Kosten übernehme, die der Betreffende nicht selbst tragen könne (sog. "Netto"- Hilfeprinzip). Im konkreten Fall würde dies bedeuten, dass die Kosten der Werkstatt einschließlich des Mittagessens dem Betreffenden zunächst selbst in Rechnung gestellt werden müssten. Bei einem Antrag auf Kostenübernahme durch den Sozialhilfeträger müsste dann diesen Kosten das gesamte Einkommen des Hilfesuchenden gegenüber gestellt worden einschließlich des fiktiven Einkommens aus dem kostenlosen Bezug eines Mittagessens. Dies werde nach der vorliegenden Sozialhilferichtlinie Ziffer 76.16 eben mit 1,96 Euro pro Tag bei Sozialhilfeempfängern als fiktives Einkommen angesetzt. Anschließend müsste dann beim Vergleich von Einkommen und fiktivem Einkommen und den Kosten der Hilfe in besonderen Lebenslagen der ungedeckte Hilfebedarf errechnet und vom Sozialhilfeträger ersetzt werden. In bestimmten Fällen habe nun der Gesetzgeber zugunsten des Behinderten und im Interesse einer Entbürokratisierung der Abrechnung das Prinzip der erweiterten Hilfe ("Brutto"- Prinzip) in § 43 Abs. 1 BSHG vorgesehen. Dort leiste nun der Sozialhilfeträger hinsichtlich der Gesamtkosten der Hilfemaßnahme vor, um anschließend aus dem Einkommen des Betreffenden diesen zu den Kosten der Hilfe nach § 43 Abs. 2 BSHG heranzuziehen. Hieraus folge aber zwingend, dass im Rahmen des Bruttoprinzips auf der Einkommensseite bei der Heranziehung aus dem Einkommen kein größerer Betrag eingesetzt werden dürfe als bei der Abrechnung nach dem Nettoprinzip nach § 28 BSHG. Deshalb könne eigentlich, solange die Richtlinie nicht angepasst sei, vom Sozialhilfeträger kein höherer als der in Ziffer 76.16 SHR ausgewiesene Betrag für die Kosten ausgewiesen werden.

11

Die vom Beklagten demgegenüber angeführten Erwägungen, der Kostenbeitrag von 3,00 Euro sei angesichts des Anstiegs der Lebenshaltungskosten angemessen, seien willkürlich. Denn ein Großteil der Bevölkerung und erst Recht Sozialhilfeempfänger nähmen eine Mittagsmahlzeit zu sich, die unter einem Preis von 3,00 Euro liege. Gleiches gelte, soweit im Beschluss des Verbandsausschusses vom 11.11.2003 auf bisherige Durchschnittswerte abgestellt werde. Auch die weiteren Überlegungen, wonach der bisherige Kostenbeitrag seit längerem nicht erhöht worden sei, wonach eine "geringfügige Erhöhung" von 0,20 Euro (fast 10 % ) für den LWV im Verhältnis zu einer Anhebung um 0,70 Euro (mehr als 30 %) zu wenig Mehreinnahmen erbringe, stellten keine sach- und ermessensgerechte Begründung für den Kostenbeitrag dar. Dies gelte ebenso wie das Argument, dass man dann in Zukunft den Kostenbeitrag nicht so schnell wieder anheben müsse.

12

Ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass beispielsweise beim Leiter der Behindertenwerkstatt für dessen Mittagessen in der Werkstatt im Rahmen der Besteuerung - entsprechend der Sachbezugsverordnung - ein Betrag von 2,56 Euro als fiktives Einkommen angesetzt  werde. Es sei nicht einzusehen, warum die Behindertenwerkstattangehörigen für dasselbe Mittagessen mit 3,00 Euro im Rahmen der Sozialhilfe herangezogen werden könnten.

13

Der Kläger beantragt,

14

den Bescheid des Beklagten vom 03.12.2003 und dessen Widerspruchsbescheid vom 09.03.2004 aufzuheben.

15

Der Beklagte beantragt,

16

die Klage abzuweisen.

17

Zur Begründung verweist er im Wesentlichen auf die ergangenen Bescheide.

18

Der Rechtsstreit wurde durch Beschluss der Kammer vom 01. Juni 2004 auf den Einzelrichter übertragen. Gegen den von diesem erlassenen Gerichtsbescheid vom 01. Juni 2004 wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

19

In der mündlichen Verhandlung vor dem Einzelrichter am 27. Juli 2004 wurde die Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten erörtert. Der anwesende Leiter der Werkstatt für Behinderte in W., Herr P. gab informatorisch an, in der Werkstatt seien 65 Personen beschäftigt, die dort auch ein Mittagessen erhielten, welches angeliefert werde. Das Mittagessen umfasse drei Gänge, bestehend aus einer Suppe, einem Hauptgericht - welches aus zwei möglichen Gerichten ausgewählt werde - und einem Nachtisch. Außerdem werde zum Mittagessen kostenlos ein Mineralwasser gereicht.

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Durch Beschluss vom 21. Oktober 2004 wurde der Rechtsstreit auf die Kammer zurück übertragen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze und die vom Beklagten vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

22

Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 03.12.2003 und dessen Widerspruchsbescheid vom 09.03.2004 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), indem darin der bisherige Kostenbeitrag für das Mittagessen in der Werkstatt für Behinderte von 2,30 Euro auf 3,00 Euro ab dem 01.01.2004 erhöht wurde.

23

Gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 BSHG in der ab dem 01.07.2001 geltenden Fassung vom 19.02.2001 (BGBl. I S. 1046) ist die Hilfe in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung oder einer Tageseinrichtung für behinderte Menschen, welche - wie im Falle des Klägers - die Behinderung erfordert, auch dann in vollem Umfang zu gewähren, wenn den in § 28 genannten Personen die Aufbringung der Mittel zu einem Teil zuzumuten ist. In Höhe dieses Teils haben sie zu den Kosten der Hilfe beizutragen. Nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 der Vorschrift ist diesem Personenkreis die Aufbringung der Mittel nur für die Kosten des Lebensunterhalts zuzumuten bei Leistungen in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen nach § 41 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und in vergleichbaren sonstigen Beschäftigungsstätten (§ 41). Die Kosten des in einer Einrichtung gewährten Lebensunterhalts sind in den Fällen der Nummern 1 bis 6 nur in Höhe der für den häuslichen Lebensunterhalt ersparten Aufwendungen anzusetzen (Satz 2). Die Aufbringung der Mittel nach Satz 1 Nr. 7 und 8 ist aus dem Einkommen nicht zumutbar, wenn das Einkommen des behinderten Menschen insgesamt einen Betrag in Höhe des zweifachen Regelsatzes eines Haushaltsvorstandes nicht übersteigt (Satz 3). Die zuständigen Landesbehörden können Näheres über die Bemessung der für den häuslichen Lebensbedarf ersparten Aufwendungen und des Kostenbeitrags für das Mittagessen bestimmen (Satz 4).

24

Diesen gesetzlichen Vorgaben werden die angefochtenen Bescheide, durch welche die vom Verbandsausschuss des Landeswohlfahrtsverbands Württemberg-Hohenzollern in seiner Sitzung vom 11.11.2003 beschlossene Erhöhung der Kostenbeiträge für das Mittagessen in Werkstätten für Behinderte umgesetzt wird, nicht gerecht. Denn bei dieser den angefochtenen Bescheiden zugrunde liegenden Beschlussfassung hat der Beklagte als die nach Landesrecht zuständige Behörde (vgl. § 3 Abs. 1 und 2 AGBSHG) sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt.

25

Die Bestimmung des 43 Abs. 2 Satz 4 BSHG räumt den zuständigen Landesbehörden bei der Bemessung des Kostenbeitrags für das Mittagessen einen Ermessensspielraum ein. In einem solchen Fall ist das behördliche Ermessen gemäß § 114 VwGO gerichtlich nur daraufhin überprüfbar, ob die Entscheidung Ermessensfehler ausweist bzw. dem Zweck der Ermächtigung entspricht. Eine fehlerfreie Ermessensentscheidung setzt voraus, dass die Behörde ihre Entscheidung anhand des einwandfrei und erschöpfend ermittelten Sachverhaltes prüft und dabei die Gesichtspunkte tatsächlicher und rechtlicher Art berücksichtigt, die nach Sinn und Zweck der Norm, die das Ermessen einräumt, maßgeblich sind.

26

Dies zugrunde gelegt ist die ergangene Entscheidung des Verbandsausschusses des Landeswohlfahrtsverbands Württemberg-Hohenzollern vom 11.11.2003 ermessensfehlerhaft.

27

Die Kostenbeteiligung beim Besuch einer Einrichtung nach § 43 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 BSHG ist zwar nach der geltenden Regelung nicht - wie beim Besuch von Einrichtungen nach Nr. 1 bis 6 - auf die Höhe der für den häuslichen Lebensunterhalt ersparten Aufwendungen zu begrenzen. Hierdurch sollte nach dem Willen des Gesetzgebers die Auseinandersetzung darüber vermieden werden, in welcher Höhe sich im Einzelfall tatsächlich eine häusliche Ersparnis ergibt (vgl. die amtliche Begründung zum SGB IX, BT-DS 14/5074; vgl. dazu Mergler/Zink, BSHG, 4. Aufl. 2002, § 43 Randnr. 9).

28

Allerdings setzt die Beteiligung des Behinderten an den Kosten für den Lebensunterhalt neben der - im vorliegenden Fall unstreitigen - Wahrung der Einkommensuntergrenze des § 43 Abs. 2 Satz 3 BSHG voraus, dass der Eigenanteil auf den tatsächlich gewährten Lebensunterhalt, also auf die Kosten des Mittagessens, beschränkt ist. Hierunter ist der tatsächliche Aufwand zu verstehen, der in der Einrichtung entsteht, in welcher das Mittagessen eingenommen wird (vgl. E DV NDV 2003, 8 Textziffer 130).

29

Diesen Gesichtspunkt hat der Beklagte nicht hinreichend in seine Ermessenserwägungen eingestellt. Ausweislich der Behördenakte wurde die Erhöhung des Kostenbeitrags tragend mit der Anpassung an die allgemein gestiegenen Lebenshaltungskosten begründet, die angesichts des Umstandes, dass die letzte Erhöhung bereits zehn Jahre zurückliege und der neue Kostenbeitrag ebenfalls längerfristig kalkuliert worden sei, eine Erhöhung rechtfertige. Als Orientierungspunkte für eine Neubemessung des Kostenbeitrages wurden dabei vom Beklagten die geltende Sachbezugsverordnung, der Durchschnittsbetrag aus dem Umfrageergebnis der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe und der im Regelsatz des Haushaltsvorstands enthaltene Anteil für das Mittagessen herangezogen. Zusätzlich wurde vom Beklagten auch die eigene Haushaltssituation in Rechnung gestellt mit der Folge, dass von den beiden Erhöhungsalternativen (Erhöhung um 0,20 Euro oder um 0,70 Euro) letztlich diejenige gewählt wurde, die dem Beklagten größere Einnahmen sicherstellt.

30

Zu Unrecht nicht in den Blick genommen wurde demgegenüber bei der Bemessung des Kostenbeitrags, welcher reale Kostenaufwand in den Werkstätten für Behinderte, die zum Zuständigkeitsbereich des Beklagten gehören, mit der Zubereitung und  Bereitstellung des Mittagessens tatsächlich verbunden sind. Dessen hätte es jedoch gerade im Interesse der kostenbeitragspflichtigen behinderten Personen bedurft, um zumindest eine Annäherung des von diesen zu bezahlenden Kostenbeitrages an die tatsächlich anfallenden Lebenshaltungskosten zu erreichen. Die hierfür notwendigen, dem Beklagten ohne Weiteres möglichen und zumutbaren - jedenfalls kursorischen - Kostenerhebungen bei den betroffenen Leistungserbringern seines Zuständigkeitsbereichs hätten dazu beitragen können, das von diesem gewählte grobe Kostenermittlungsraster durch ein feineres, an den realen Kosten ausgerichtetes und damit materiell gerechteres jedenfalls zu ergänzen.

31

Zwar ist der Sozialhilfeträger im Rahmen seines Ermessensspielraums nicht an einer pauschalierenden Ermittlung der beitragsfähigen Kosten des Lebensunterhalts unter Heranziehung vorgegebener Parameter, wie den Werten der Sachbezugsverordnung oder anderen geeigneten Vergleichswerten, gehindert. Allerdings genügt es nicht, bei der eigenen Beitragskalkulation - wie geschehen - allein die Bandbreite der bundesweit erhobenen Kostenbeiträge zu eruieren und - unter Heranziehung abstrakter Sachbezugswerte und eigener Haushaltsinteressen - einen Kostenbeitrag innerhalb dieser Bandbreite zu bestimmen, ohne jedenfalls als weiteren Orientierungspunkt bzw. als Regulativ den tatsächlichen Kostenaufwand in den Einrichtungen des eigenen Zuständigkeitsbereichs zu ermitteln und in die Entscheidungsfindung mit einzubeziehen.

32

Wurde die Entscheidung somit auf unvollständiger Tatsachengrundlage getroffen, so hat der Beklagte die rechtlichen Grenzen des Ermessens überschritten und die Erhöhung der Kostenbeiträge erfolgte rechtswidrig zu Lasten der Kostenbeitragspflichtigen. Hieran ändert auch die erklärte Absicht des Beklagten nichts, den nicht unwesentlich erhöhten neuen Kostenbeitrag längerfristig zu kalkulieren, diesen also - wie schon in der Vergangenheit - nachfolgend längere Zeit unverändert zu lassen.

33

Leidet die den angefochtenen Beitragsbescheiden zugrunde liegende Bestimmung der Höhe des Kostenbeitrages durch den Beklagten aber an einem Ermessensfehler, so sind die Bescheide aufzuheben mit der Folge, dass der Kläger nicht verpflichtet ist, einen höheren als den bisherigen täglichen Kostenbeitrag für das Mittagessen in der Werkstatt für Behinderte von 2,30 Euro zu bezahlen.

34

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gemäß § 188 S. 2 VwGO ist das Verfahren gerichtskostenfrei.

Gründe

22

Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 03.12.2003 und dessen Widerspruchsbescheid vom 09.03.2004 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), indem darin der bisherige Kostenbeitrag für das Mittagessen in der Werkstatt für Behinderte von 2,30 Euro auf 3,00 Euro ab dem 01.01.2004 erhöht wurde.

23

Gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 BSHG in der ab dem 01.07.2001 geltenden Fassung vom 19.02.2001 (BGBl. I S. 1046) ist die Hilfe in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung oder einer Tageseinrichtung für behinderte Menschen, welche - wie im Falle des Klägers - die Behinderung erfordert, auch dann in vollem Umfang zu gewähren, wenn den in § 28 genannten Personen die Aufbringung der Mittel zu einem Teil zuzumuten ist. In Höhe dieses Teils haben sie zu den Kosten der Hilfe beizutragen. Nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 der Vorschrift ist diesem Personenkreis die Aufbringung der Mittel nur für die Kosten des Lebensunterhalts zuzumuten bei Leistungen in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen nach § 41 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und in vergleichbaren sonstigen Beschäftigungsstätten (§ 41). Die Kosten des in einer Einrichtung gewährten Lebensunterhalts sind in den Fällen der Nummern 1 bis 6 nur in Höhe der für den häuslichen Lebensunterhalt ersparten Aufwendungen anzusetzen (Satz 2). Die Aufbringung der Mittel nach Satz 1 Nr. 7 und 8 ist aus dem Einkommen nicht zumutbar, wenn das Einkommen des behinderten Menschen insgesamt einen Betrag in Höhe des zweifachen Regelsatzes eines Haushaltsvorstandes nicht übersteigt (Satz 3). Die zuständigen Landesbehörden können Näheres über die Bemessung der für den häuslichen Lebensbedarf ersparten Aufwendungen und des Kostenbeitrags für das Mittagessen bestimmen (Satz 4).

24

Diesen gesetzlichen Vorgaben werden die angefochtenen Bescheide, durch welche die vom Verbandsausschuss des Landeswohlfahrtsverbands Württemberg-Hohenzollern in seiner Sitzung vom 11.11.2003 beschlossene Erhöhung der Kostenbeiträge für das Mittagessen in Werkstätten für Behinderte umgesetzt wird, nicht gerecht. Denn bei dieser den angefochtenen Bescheiden zugrunde liegenden Beschlussfassung hat der Beklagte als die nach Landesrecht zuständige Behörde (vgl. § 3 Abs. 1 und 2 AGBSHG) sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt.

25

Die Bestimmung des 43 Abs. 2 Satz 4 BSHG räumt den zuständigen Landesbehörden bei der Bemessung des Kostenbeitrags für das Mittagessen einen Ermessensspielraum ein. In einem solchen Fall ist das behördliche Ermessen gemäß § 114 VwGO gerichtlich nur daraufhin überprüfbar, ob die Entscheidung Ermessensfehler ausweist bzw. dem Zweck der Ermächtigung entspricht. Eine fehlerfreie Ermessensentscheidung setzt voraus, dass die Behörde ihre Entscheidung anhand des einwandfrei und erschöpfend ermittelten Sachverhaltes prüft und dabei die Gesichtspunkte tatsächlicher und rechtlicher Art berücksichtigt, die nach Sinn und Zweck der Norm, die das Ermessen einräumt, maßgeblich sind.

26

Dies zugrunde gelegt ist die ergangene Entscheidung des Verbandsausschusses des Landeswohlfahrtsverbands Württemberg-Hohenzollern vom 11.11.2003 ermessensfehlerhaft.

27

Die Kostenbeteiligung beim Besuch einer Einrichtung nach § 43 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 BSHG ist zwar nach der geltenden Regelung nicht - wie beim Besuch von Einrichtungen nach Nr. 1 bis 6 - auf die Höhe der für den häuslichen Lebensunterhalt ersparten Aufwendungen zu begrenzen. Hierdurch sollte nach dem Willen des Gesetzgebers die Auseinandersetzung darüber vermieden werden, in welcher Höhe sich im Einzelfall tatsächlich eine häusliche Ersparnis ergibt (vgl. die amtliche Begründung zum SGB IX, BT-DS 14/5074; vgl. dazu Mergler/Zink, BSHG, 4. Aufl. 2002, § 43 Randnr. 9).

28

Allerdings setzt die Beteiligung des Behinderten an den Kosten für den Lebensunterhalt neben der - im vorliegenden Fall unstreitigen - Wahrung der Einkommensuntergrenze des § 43 Abs. 2 Satz 3 BSHG voraus, dass der Eigenanteil auf den tatsächlich gewährten Lebensunterhalt, also auf die Kosten des Mittagessens, beschränkt ist. Hierunter ist der tatsächliche Aufwand zu verstehen, der in der Einrichtung entsteht, in welcher das Mittagessen eingenommen wird (vgl. E DV NDV 2003, 8 Textziffer 130).

29

Diesen Gesichtspunkt hat der Beklagte nicht hinreichend in seine Ermessenserwägungen eingestellt. Ausweislich der Behördenakte wurde die Erhöhung des Kostenbeitrags tragend mit der Anpassung an die allgemein gestiegenen Lebenshaltungskosten begründet, die angesichts des Umstandes, dass die letzte Erhöhung bereits zehn Jahre zurückliege und der neue Kostenbeitrag ebenfalls längerfristig kalkuliert worden sei, eine Erhöhung rechtfertige. Als Orientierungspunkte für eine Neubemessung des Kostenbeitrages wurden dabei vom Beklagten die geltende Sachbezugsverordnung, der Durchschnittsbetrag aus dem Umfrageergebnis der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe und der im Regelsatz des Haushaltsvorstands enthaltene Anteil für das Mittagessen herangezogen. Zusätzlich wurde vom Beklagten auch die eigene Haushaltssituation in Rechnung gestellt mit der Folge, dass von den beiden Erhöhungsalternativen (Erhöhung um 0,20 Euro oder um 0,70 Euro) letztlich diejenige gewählt wurde, die dem Beklagten größere Einnahmen sicherstellt.

30

Zu Unrecht nicht in den Blick genommen wurde demgegenüber bei der Bemessung des Kostenbeitrags, welcher reale Kostenaufwand in den Werkstätten für Behinderte, die zum Zuständigkeitsbereich des Beklagten gehören, mit der Zubereitung und  Bereitstellung des Mittagessens tatsächlich verbunden sind. Dessen hätte es jedoch gerade im Interesse der kostenbeitragspflichtigen behinderten Personen bedurft, um zumindest eine Annäherung des von diesen zu bezahlenden Kostenbeitrages an die tatsächlich anfallenden Lebenshaltungskosten zu erreichen. Die hierfür notwendigen, dem Beklagten ohne Weiteres möglichen und zumutbaren - jedenfalls kursorischen - Kostenerhebungen bei den betroffenen Leistungserbringern seines Zuständigkeitsbereichs hätten dazu beitragen können, das von diesem gewählte grobe Kostenermittlungsraster durch ein feineres, an den realen Kosten ausgerichtetes und damit materiell gerechteres jedenfalls zu ergänzen.

31

Zwar ist der Sozialhilfeträger im Rahmen seines Ermessensspielraums nicht an einer pauschalierenden Ermittlung der beitragsfähigen Kosten des Lebensunterhalts unter Heranziehung vorgegebener Parameter, wie den Werten der Sachbezugsverordnung oder anderen geeigneten Vergleichswerten, gehindert. Allerdings genügt es nicht, bei der eigenen Beitragskalkulation - wie geschehen - allein die Bandbreite der bundesweit erhobenen Kostenbeiträge zu eruieren und - unter Heranziehung abstrakter Sachbezugswerte und eigener Haushaltsinteressen - einen Kostenbeitrag innerhalb dieser Bandbreite zu bestimmen, ohne jedenfalls als weiteren Orientierungspunkt bzw. als Regulativ den tatsächlichen Kostenaufwand in den Einrichtungen des eigenen Zuständigkeitsbereichs zu ermitteln und in die Entscheidungsfindung mit einzubeziehen.

32

Wurde die Entscheidung somit auf unvollständiger Tatsachengrundlage getroffen, so hat der Beklagte die rechtlichen Grenzen des Ermessens überschritten und die Erhöhung der Kostenbeiträge erfolgte rechtswidrig zu Lasten der Kostenbeitragspflichtigen. Hieran ändert auch die erklärte Absicht des Beklagten nichts, den nicht unwesentlich erhöhten neuen Kostenbeitrag längerfristig zu kalkulieren, diesen also - wie schon in der Vergangenheit - nachfolgend längere Zeit unverändert zu lassen.

33

Leidet die den angefochtenen Beitragsbescheiden zugrunde liegende Bestimmung der Höhe des Kostenbeitrages durch den Beklagten aber an einem Ermessensfehler, so sind die Bescheide aufzuheben mit der Folge, dass der Kläger nicht verpflichtet ist, einen höheren als den bisherigen täglichen Kostenbeitrag für das Mittagessen in der Werkstatt für Behinderte von 2,30 Euro zu bezahlen.

34

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gemäß § 188 S. 2 VwGO ist das Verfahren gerichtskostenfrei.