Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Sigmaringen

Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil vom 14.03.2012 – A 7 K 792/10

Tenor

Die Beklagte wird verpflichtet festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG hinsichtlich Kosovo vorliegen.

Der Bescheid der Beklagten vom 26.03.2010 wird aufgehoben, soweit er dem entgegensteht.

Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Tatbestand

1

Die am ...1995 geborene Klägerin ist albanische Volkszugehörige aus dem Kosovo, sie begehrt ausschließlich noch die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG.

2

Die Klägerin reiste nach den Angaben ihrer Mutter zusammen mit dieser am 05.01.2009 ins Bundesgebiet ein und stellte am 21.01.2009 einen Asylantrag. Diesen begründete die Mutter der Klägerin bei ihrer Anhörung damit, ihr Ehemann - der Vater der Klägerin - habe 2001 das gemeinsame Haus verkauft und sei mit dem Geld verschwunden. Noch 2001 sei er jedoch zurückgekommen und habe die „Herausgabe“ seiner Tochter - der Klägerin - verlangt. 2002 habe er sich auch einmal in seine Gewalt gebracht, jedoch später wieder herausgegeben. 2005 sei der Vater der Klägerin wegen Rauschgifthandels in Haft gekommen. Er habe seine Frau und die Klägerin auch aus der Haft heraus telefonisch bedroht.

3

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) lehnte den Antrag mit Bescheid vom 26.03.2010 ab und stellte gleichzeitig fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG nicht vorliegen. Das Bundesamt stellte des Weiteren fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen. Außerdem forderte es die Antragstellerin auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen, und drohte die Abschiebung nach Kosovo an.

4

Gegen den Bescheid hat die Antragstellerin am 12.04.2010 Klage erhoben. Zur Begründung beruft sie sich auf die Angaben ihrer Mutter und macht geltend, sie leide sehr unter der Situation. Der Asylantrag der Mutter der Klägerin ist gleichfalls abgelehnt worden, diese hat ihre Klage - A 7 K .../...- in der mündlichen Verhandlung am 14.03.2012 zurückgenommen.

5

Die Klägerin beantragt,

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die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG vorliegen und den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 26.03.2010 aufzuheben, soweit er dem entgegensteht.

7

Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

8

die Klage abzuweisen.

9

Zur Begründung nimmt sie auf ihren Bescheid Bezug.

10

Die mündliche Verhandlung hat ergeben, dass die Mutter der Klägerin mittlerweile verheiratet ist, eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und ein Kind mit deutscher Staatsangehörigkeit hat. Dies war maßgebend für die Rücknahme der Klage.

11

Es hat sich weiter ergeben, dass sich der Vater der Klägerin weiterhin in Haft befindet. Die Klägerin hat beteuert, sie sei auch in Deutschland von ihrem Vater telefonisch bedroht worden. Nachdem ihre Mutter nun ein Bleiberecht in Deutschland habe sei sie im Kosovo auf sich selbst gestellt. Verwandte habe sie dort nicht. Von ihrem Vater könne sie keine Hilfe erwarten, nach dessen Haftentlassung fürchte sie eher die Bedrohung durch ihn. Weiter hat die mündliche Verhandlung ergeben, dass die Klägerin hier das Gymnasium besucht. Sie hat auch über ihre Lebensumstände berichtet.

12

Dem Gericht haben die dieses Verfahren betreffenden Behördenakten vorgelegen. Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf die Gerichts- und die beigezogenen Verwaltungsakten des Bundesamts sowie die beim Gericht geführte Erkenntnismittelliste verwiesen. Die Beteiligten sind auf die bei der Entscheidung berücksichtigten Erkenntnismittel hingewiesen worden.

Entscheidungsgründe

13

Das Gericht ist trotz des Ausbleibens von Beteiligten in der mündlichen Verhandlung nicht gehindert, eine Entscheidung zu treffen, da diese ordnungsgemäß geladen und mit der Ladung nach § 102 Abs. 2 VwGO darauf hingewiesen worden sind, dass auch im Falle ihres Ausbleibens verhandelt und entschieden werden kann.

14

Mit der Klage wird allein noch die Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG verfolgt. Die Klage ist zulässig und begründet.

15

Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn diesem dort eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit droht. Dies setzt das Bestehen individueller Gefahren voraus. Beruft sich ein Ausländer hingegen auf allgemeine Gefahren im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG, die nicht nur ihn persönlich, sondern zugleich die gesamte Bevölkerung oder seine Bevölkerungsgruppe allgemein treffen, wird - abgesehen von Fällen der richtlinienkonformen Auslegung bei Anwendung von Art. 15c der Qualifikationsrichtlinie für internationale oder innerstaatliche bewaffnete Konflikte - der Abschiebungsschutz grundsätzlich nur durch eine generelle Regelung der obersten Landesbehörde nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG gewährt. Beim Fehlen einer solchen Regelung kommt die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nur zur Vermeidung einer verfassungswidrigen Schutzlücke (Art. 1, Art. 2 Abs. 2 GG) in Betracht, d.h. nur zur Vermeidung einer extremen konkreten Gefahrenlage in dem Sinne, dass dem Ausländer sehenden Auges der sichere Tod droht oder er schwerste Gesundheitsbeeinträchtigungen zu erwarten hätte.

16

Zwar geht das Gericht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass eine solche extreme konkrete Gefahrenlage im Hinblick auf die allgemeine Lage in Kosovo - ungeachtet nach wie vor vorhandener Schwierigkeiten und Probleme - nicht besteht (vgl. hierzu ebenfalls den Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschieberelevante Lage in Kosovo vom 06.01.2011 (Stand: Dezember 2010)). So ist nach dem o.g. Lagebericht die Grundversorgung der Bevölkerung sichergestellt und auch die Sicherheitslage vermag keine derartige Gefahr zu begründen.

17

Gleichwohl hat die mündliche Verhandlung ergeben, dass im vorliegenden Einzelfall Besonderheiten bestehen, die ein Abschiebungshindernis begründen. So ist - nachdem ihre Mutter in Deutschland ein Bleiberecht hat - tatsächlich davon auszugehen, dass die Klägerin bei einer Rückkehr in den Kosovo auf sich gestellt wäre. Aus dem bereits genannten Lagebericht des Auswärtigen Amtes ergibt sich, dass Frauen - trotz formaler Gleichberechtigung - gesellschaftlich schlechter gestellt sind. So liegt etwa die Arbeitslosenquote bei Frauen bei über 70 %. Zwar gibt es - wenn auch auf niedrigem Niveau - Sozialhilfe. Jedoch reicht diese zur Befriedigung der Grundbedürfnisse kaum aus. Das wirtschaftliche Überleben wird i.d.R. durch den Zusammenhalt der Familien sichergestellt (vgl. Lagebericht, a.a.O.). Ausgehend hiervon muss davon ausgegangen werden, dass es der ...-jährigen Klägerin nicht gelingen wird, im Kosovo eine ausreichende Versorgung zu erlangen. Die Tatsache, dass die Mutter der Klägerin ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht in Deutschland besitzt und der sich nach wie vor in Haft befindliche Vater der Klägerin diese nicht unterstützen könnte, würde bedeuten, dass die Klägerin bei einer Rückkehr in den Kosovo auf sich gestellt wäre. Es wird nicht verkannt, dass es auch für zurückkehrende alleinstehende Frauen Rückkehrhilfen geben mag. Jedoch ist die Klägerin noch minderjährig und wird bei einer Rückkehr nicht nur in der Situation sein, dass sie keine Bezugsperson im Kosovo hat, vielmehr wird - nach den insoweit glaubhaften Angaben der Klägerin - davon auszugehen sein, dass ihr Vater ihr - zumindest - ausgesprochen feindselig gegenüberstehen wird. Die im Kosovo bestehende Bedrohungssituation durch ihren Vater hat die Klägerin glaubhaft geschildert was befürchten lässt, dass die Klägerin nach der Haftentlassung ihres Vaters aus der Haft von diesem nicht nur keine Unterstützung erhalten wird sondern eher Opfer von Übergriffen werden würde. Entscheidend ist jedoch, dass davon auszugehen ist, dass es der Klägerin als alleinstehender Minderjähriger nicht gelingen wird, ihre Existenzgrundlage sicherzustellen. Hierbei ist auch zu beachten, dass die Klägerin nach dem Eindruck, den sie in der mündlichen Verhandlung hinterlassen hat, in die hiesigen Lebensverhältnisse integriert ist. Neben ihren einwandfreien Deutschkenntnissen zeigen ihre schulische Ausbildung und ihre weiteren, im Tatbestand nicht im Einzelnen wiedergegeben Äußerungen zu ihren Plänen und Einstellungen, dass sie in Deutschland „angekommen“ und integriert ist. Diese Tatsache würde bei einer Rückkehr in den Kosovo ihre Situation verschärfen. Es kann nicht erwartet werden, dass die Klägerin über die dort erforderlichen „Überlebensstrategien“ verfügt. Angesichts dieser Besonderheiten waren im vorliegenden Einzelfall Abschiebungshindernisse festzustellen.

18

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist nach § 83 AsylVfG gerichtskostenfrei; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG (früher § 83 b Abs. 2 AsylVfG).

Gründe

13

Das Gericht ist trotz des Ausbleibens von Beteiligten in der mündlichen Verhandlung nicht gehindert, eine Entscheidung zu treffen, da diese ordnungsgemäß geladen und mit der Ladung nach § 102 Abs. 2 VwGO darauf hingewiesen worden sind, dass auch im Falle ihres Ausbleibens verhandelt und entschieden werden kann.

14

Mit der Klage wird allein noch die Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG verfolgt. Die Klage ist zulässig und begründet.

15

Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn diesem dort eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit droht. Dies setzt das Bestehen individueller Gefahren voraus. Beruft sich ein Ausländer hingegen auf allgemeine Gefahren im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG, die nicht nur ihn persönlich, sondern zugleich die gesamte Bevölkerung oder seine Bevölkerungsgruppe allgemein treffen, wird - abgesehen von Fällen der richtlinienkonformen Auslegung bei Anwendung von Art. 15c der Qualifikationsrichtlinie für internationale oder innerstaatliche bewaffnete Konflikte - der Abschiebungsschutz grundsätzlich nur durch eine generelle Regelung der obersten Landesbehörde nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG gewährt. Beim Fehlen einer solchen Regelung kommt die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nur zur Vermeidung einer verfassungswidrigen Schutzlücke (Art. 1, Art. 2 Abs. 2 GG) in Betracht, d.h. nur zur Vermeidung einer extremen konkreten Gefahrenlage in dem Sinne, dass dem Ausländer sehenden Auges der sichere Tod droht oder er schwerste Gesundheitsbeeinträchtigungen zu erwarten hätte.

16

Zwar geht das Gericht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass eine solche extreme konkrete Gefahrenlage im Hinblick auf die allgemeine Lage in Kosovo - ungeachtet nach wie vor vorhandener Schwierigkeiten und Probleme - nicht besteht (vgl. hierzu ebenfalls den Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschieberelevante Lage in Kosovo vom 06.01.2011 (Stand: Dezember 2010)). So ist nach dem o.g. Lagebericht die Grundversorgung der Bevölkerung sichergestellt und auch die Sicherheitslage vermag keine derartige Gefahr zu begründen.

17

Gleichwohl hat die mündliche Verhandlung ergeben, dass im vorliegenden Einzelfall Besonderheiten bestehen, die ein Abschiebungshindernis begründen. So ist - nachdem ihre Mutter in Deutschland ein Bleiberecht hat - tatsächlich davon auszugehen, dass die Klägerin bei einer Rückkehr in den Kosovo auf sich gestellt wäre. Aus dem bereits genannten Lagebericht des Auswärtigen Amtes ergibt sich, dass Frauen - trotz formaler Gleichberechtigung - gesellschaftlich schlechter gestellt sind. So liegt etwa die Arbeitslosenquote bei Frauen bei über 70 %. Zwar gibt es - wenn auch auf niedrigem Niveau - Sozialhilfe. Jedoch reicht diese zur Befriedigung der Grundbedürfnisse kaum aus. Das wirtschaftliche Überleben wird i.d.R. durch den Zusammenhalt der Familien sichergestellt (vgl. Lagebericht, a.a.O.). Ausgehend hiervon muss davon ausgegangen werden, dass es der ...-jährigen Klägerin nicht gelingen wird, im Kosovo eine ausreichende Versorgung zu erlangen. Die Tatsache, dass die Mutter der Klägerin ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht in Deutschland besitzt und der sich nach wie vor in Haft befindliche Vater der Klägerin diese nicht unterstützen könnte, würde bedeuten, dass die Klägerin bei einer Rückkehr in den Kosovo auf sich gestellt wäre. Es wird nicht verkannt, dass es auch für zurückkehrende alleinstehende Frauen Rückkehrhilfen geben mag. Jedoch ist die Klägerin noch minderjährig und wird bei einer Rückkehr nicht nur in der Situation sein, dass sie keine Bezugsperson im Kosovo hat, vielmehr wird - nach den insoweit glaubhaften Angaben der Klägerin - davon auszugehen sein, dass ihr Vater ihr - zumindest - ausgesprochen feindselig gegenüberstehen wird. Die im Kosovo bestehende Bedrohungssituation durch ihren Vater hat die Klägerin glaubhaft geschildert was befürchten lässt, dass die Klägerin nach der Haftentlassung ihres Vaters aus der Haft von diesem nicht nur keine Unterstützung erhalten wird sondern eher Opfer von Übergriffen werden würde. Entscheidend ist jedoch, dass davon auszugehen ist, dass es der Klägerin als alleinstehender Minderjähriger nicht gelingen wird, ihre Existenzgrundlage sicherzustellen. Hierbei ist auch zu beachten, dass die Klägerin nach dem Eindruck, den sie in der mündlichen Verhandlung hinterlassen hat, in die hiesigen Lebensverhältnisse integriert ist. Neben ihren einwandfreien Deutschkenntnissen zeigen ihre schulische Ausbildung und ihre weiteren, im Tatbestand nicht im Einzelnen wiedergegeben Äußerungen zu ihren Plänen und Einstellungen, dass sie in Deutschland „angekommen“ und integriert ist. Diese Tatsache würde bei einer Rückkehr in den Kosovo ihre Situation verschärfen. Es kann nicht erwartet werden, dass die Klägerin über die dort erforderlichen „Überlebensstrategien“ verfügt. Angesichts dieser Besonderheiten waren im vorliegenden Einzelfall Abschiebungshindernisse festzustellen.

18

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist nach § 83 AsylVfG gerichtskostenfrei; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG (früher § 83 b Abs. 2 AsylVfG).