Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Stuttgart

Verwaltungsgericht Stuttgart Beschluss vom 18.02.2004 – 10 K 3066/03

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Die Antragstellerin begehrt Eilrechtsschutz gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 11.06.2003, mit der diese die der Antragstellerin am 10.09.2002 erteilte gaststättenrechtliche Erlaubnis für den Betrieb der Schank- und Speisewirtschaften/Diskotheken „...“ und „...“ in der X.-Straße in H. widerrufen und den weiteren Betrieb untersagt (Ziffern I 1 und I 2), der Antragstellerin unter Fristsetzung die Einstellung des Betriebes aufgegeben (Ziffer I 3), die Antragstellerin jeweils unter Fristsetzung zur Rückgabe der Erlaubnisurkunde und zur Anzeige der Betriebsaufgabe verpflichtet (Ziffern I 4 und I 5) und ihr für den Fall der Weiterführung der Betriebe die Schließung im Wege des unmittelbaren Zwangs angedroht (Ziffer I 7) hat. Bezüglich der Ziffern I 1 bis I 5 hat die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung angeordnet.

2

Der Antrag ist sachdienlich als kombinierter Antrag auf Wiederherstellung und Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die genannte Verfügung auszulegen und in dieser Form zulässig. Gegenüber der Anordnung des Sofortvollzugs im Hinblick auf die Ziffern I 1 - 5 der Verfügung ist ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung statthaft (§§ 80 Abs. 5 Satz 1 2. Var. und Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO). Bezüglich der gleichfalls verfügten Androhung der Schließung der Betriebe durch die Behörde (Ziffer I 7), also der Androhung unmittelbaren Zwangs, kommt einem Widerspruch kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung zu, so dass hier der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung die richtige Form des einstweiligen Rechtsschutzes ist (§§ 80 Abs. 5 Satz 1 1. Var. und Abs. 2 Satz 2 VwGO, § 12 LVwVG).

3

Der Antrag ist jedoch nicht begründet.

4

Die Antragsgegnerin hat das besondere Interesse am Sofortvollzug gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO entgegen der Auffassung des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin ausreichend schriftlich begründet. Dass die Überlegungen der Antragsgegnerin auch dem Erlass der angefochtenen Verfügung zugrunde lagen, ist jedenfalls dann unschädlich, wenn die Begründung für die Verfügung selbst - wie hier - bereits von einer Fortführung des Fehlverhaltens ausgeht und auf den Verstoß gegen Bestimmungen abhebt, die der Abwehr von Gesundheitsgefahren für Menschen dienen. Sie benennt damit gerade solche Gründe, die nach § 80 Abs. 3 VwGO die Anordnung des Sofortvollzuges rechtfertigen.

5

Die Anordnung des Sofortvollzuges ist auch in der Sache nicht zu beanstanden.

6

Die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO zu treffende gerichtliche Entscheidung erfordert eine Interessenabwägung. Abzuwägen sind das private Interesse an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs und das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes. Das Gewicht dieser gegenläufigen Interessen wird vor allem durch die summarisch zu prüfenden Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache, aber auch durch die voraussichtlichen Folgen des Suspensiveffekts einerseits und der sofortigen Vollziehung andererseits bestimmt. Bei der Abwägung auf Grund summarischer Erfolgsprüfung gilt nach ständiger Rechtsprechung, dass das Suspensivinteresse um so größeres Gewicht hat, je mehr der Rechtsbehelf Aussicht auf Erfolg hat, und dass umgekehrt das Vollzugsinteresse um so mehr Gewicht hat, je weniger Aussicht auf Erfolg der Rechtsbehelf hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.11.1992, DÖV 1993, 432; s.a. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 13.3.1997, VBlBW 1997, 390).