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Verwaltungsgericht Bremen Beschluss vom 07.09.2012 – 5 V 1137/12
Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen Az.: 5 V 1137/12 Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Antragstellerin, Prozessbevollmächtigte:
g e g e n
Antragsgegnerin, Prozessbevollmächtigter:
hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 5. Kammer - durch Richter Sperlich, Richterin Twietmeyer und Richter Dr. Schulenberg am 07. September 2012 beschlossen:
Der Eilantrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
Der Streitwert wird auf 25.000,00 Euro festgesetzt.
- 3 - - 2 - G r ü n d e
I. Die Antragstellerin wendet sich gegen die Rücknahme einer Gaststättenerlaubnis.
Die Antragstellerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Sie betreibt im Gebäude Rembertiring 21 in Bremen im Kellergeschoss die Diskothek „Stubu“, im Erdgeschoss die Diskothek „Coconut“ und im 1. und 2. Obergeschoss die Diskotheken „Skyline“ und „sixties“ sowie die „Latin Lounge“ (im Folgenden wird zur Vereinfachung der gesamte Betrieb im Hause Rembertiring 21 als „Stubu“ bezeichnet). Eigentümer des Gebäudes ist Herr Rainer B. , der die Diskothek bis in das Jahr 2006 persönlich betrieb. Nachdem das Verhalten der von Herrn B. beschäftigten Türsteher in den Jahren 2001 bis 2006 wiederholt Gegenstand polizeilicher oder staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen gewesen und es zu weiteren Unstimmigkeiten zwischen Herrn B. und der zuständigen Behörde in Bezug auf die Betriebsführung gekommen war, widerrief das Bremen mit Verfügung vom 04. Dezember 2006 die Herrn B. erteilte Erlaubnis zum Betrieb einer Diskothek mit regelmäßigen Tanz- und Liveauftritten und begründete dies damit, dass Herr B. nicht mehr die zur Führung eines Gaststättenbetriebes erforderliche Zuverlässigkeit besitze. Den von Herrn B. gestellten Eilantrag lehnte das Verwaltungsgericht Bremen mit Beschluss vom 24. Januar 2007 ab (Az. 5 V 3236/06). Die dagegen gerichtete Beschwerde wies das Oberverwaltungsgericht Bremen mit Beschluss vom 17. April 2007 zurück (Az. 1 B 36/07).
Im April 2007 stellte Herr Tim M. als Alleingesellschafter und Geschäftsführer der neu gegründeten Antragstellerin einen Antrag auf Erteilung einer Gaststättenerlaubnis. Zwischen Herrn M. und Herrn B. war zuvor am 19. April 2007 ein Pachtvertrag über die Räumlichkeiten am Rembertiring 21 geschlossen worden, der eine beiderseitige Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Kalendervierteljahr vorsah. Am 12. Juli 2007 wurde eine Gaststättenerlaubnis gemäß § 2 Abs. 1 des Gaststättengesetzes erteilt. Mit notariellem Vertrag vom 25. Februar 2010 bot Herr M. Herrn B. unwiderruflich die Übertragung der Geschäftsanteile an der Antragstellerin an. Herr B. erklärte am 18. Mai 2010 die Annahme dieses Angebots, berief Herrn M. mit Wirkung vom selben Tag als Geschäftsführer ab und setzte Herrn Onur B. als Geschäftsführer der Antragstellerin ein. In einer polizeilichen Vernehmung vom 22. Mai 2010 erklärte Herr M. gegenüber der Polizei, dass er den Betrieb bis in das Jahr 2010 eigenverantwortlich geführt habe. Seit ca. ein bis anderthalb Jahren sei es jedoch zu Problemen mit Herrn B. gekommen, weil dieser einen größeren Einfluss auf den Geschäftsbetrieb habe nehmen wollen. Aus Angst vor der Kündigung des Pachtvertrages und daraus folgenden finanziellen Problemen habe er letztlich die Gesellschaftsanteile an Herrn B. veräußert.
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Mit einem an Herrn Onur B. gerichteten Schreiben vom 27. Mai 2010 kündigte das Stadtamt Bremen den Widerruf der erteilten Gaststättenerlaubnis an und begründete dies mit dem Verdacht auf Vorliegen eines Strohmannverhältnisses sowie dessen persönlicher Unzuverlässigkeit. Aufgrund der bekannt gewordenen Gesamtumstände der Übernahme der Geschäftsanteile durch Herrn B. sei davon auszugehen, dass Herr Onur B. lediglich als Strohmann fungiere. Zu dem Schreiben nahm Herr B. mit Schreiben vom 31. Mai 2010 persönlich Stellung. Hierin machte er Einwendungen gegen die in Bezug auf seine Person angenommene Unzuverlässigkeit und erklärte, dass kein Strohmannverhältnis vorliege. In den folgenden Monaten kam es zu mehreren Gesprächen zwischen dem Stadtamt Bremen und Herrn Onur B. aus Anlass von Informationen der für das Stubu tätigen Sicherheitsfirma über Unstimmigkeiten mit Herrn Onur B. hinsichtlich des bisherigen Sicherheitskonzeptes. Nachdem die Staatsanwaltschaft Bremen im August 2010 ein Ermittlungsverfahren wegen gefährlicher Körperverletzung, Hausfriedensbruch und Nötigung gegen Herrn Onur B. eingeleitet hatte, bestellte Herr B. am 13. August 2010 Herrn Andre D. und Frau Jeanette B. als weitere Geschäftsführer und teilte dies dem Stadtamt Bremen mit. Bei Frau Jeanette B. handelt es sich um die frühere Ehefrau von Herrn B. . Dieser hatte Herr B. am 24. März 2009 eine notarielle Generalvollmacht und Vorsorgevollmacht erteilt. Mit sofort vollziehbarer Verfügung vom 25. August 2010 widerrief das Stadtamt Bremen die der Antragstellerin am 12. Juli 2007 erteilte Gaststättenerlaubnis. Gegen die Widerrufsverfügung legte die Antragstellerin am 30. August 2010 Widerspruch ein. Zum 10. September 2010 wurde sodann Herr Volker H. zum weiteren Geschäftsführer der Antragstellerin bestellt. Den von der Antragstellerin beim Verwaltungsgericht gestellten Eilantrag (Az. 5 V 1149/10) nahm diese zurück, nachdem das die sofortige Vollziehung nach dem Ausscheiden von Herrn Onur B. aus der Geschäftsführung aufgehoben hatte. Mit Bescheid vom 29. Juni 2011 wies der Senator für Wirtschaft und Häfen den gegen die Widerrufsverfügung vom 25. August 2010 gerichteten Widerspruch als unbegründet zurück. Gegen die Widerrufsverfügung vom 25. August 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. Juni 2011 erhob die Antragstellerin am 28. Juli 2011 beim Verwaltungsgericht Bremen Klage (Az. 5 K 900/11).
Bereits am 30. November 2010 hatte das Stadtamt Bremen der Antragstellerin gemäß § 2 Abs. 1 des Bremischen Gaststättengesetzes (BremGastG) eine neue Gaststättenerlaubnis erteilt. Mit Verfügung vom 12. Juli 2012 ergänzte das Stadtamt Bremen diese gaststättenrechtliche Erlaubnis vom 30. November 2010 um nachträgliche Anordnungen zum Sicherheitskonzept und ordnete die sofortige Vollziehung an. Die Anordnungen waren bis zum 02. August 2012 befristet. Gegen die Verfügung erhob die Antragstellerin am 19. Juli 2012 Klage und stellte einen Eilantrag beim Verwaltungsgericht Bremen (Az. 5 K 965/12 und 5 V
- 5 - - 4 - 948/12). Den Eilantrag lehnte das Verwaltungsgericht Bremen mit Beschluss vom 26. Juli 2012 ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass die in der angegriffenen Verfügung enthaltenen Auflagen zur Mindestanzahl von vier Sicherheitskräften für den Betrieb der Diskothek Stubu und zur Erhöhung dieser Mindestanzahl nach bestimmten Begebenheiten rechtlich nicht zu beanstanden seien.
Mit Verfügung vom 01. August 2012, zugestellt am selben Tag, nahm das Stadtamt Bremen die der Antragstellerin erteilte Gaststättenerlaubnis vom 30. November 2010 zurück (Nr. I). Die Antragstellerin wurde aufgefordert, den Diskothekenbetrieb des „Stubu“ binnen 14 Tagen nach Zustellung der Verfügung und im Übrigen ihre Gaststättenbetriebe ab Bestandskraft der Verfügung einzustellen (Nr. II). Für den Fall der Nichtbefolgung wurde unmittelbarer Zwang durch zwangsweise Schließung des jeweiligen Betriebes angedroht (Nr. III). Die sofortige Vollziehung der Ziffern I bis III wurde angeordnet (Nr. IV). In Ziffer 5 der Verfügung wurde die Fortdauer der ursprünglich bis zum 02. August 2012 befristeten Auflagen aus der Verfügung vom 12. Juli 2012 angeordnet. Zur Begründung wurde in dem Bescheid ausgeführt, die Gaststättenerlaubnis sei zurückzunehmen, da die Antragstellerin die für den Gaststättenbetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitze. Diese sei lediglich Strohmann für Herrn B. , der einen beherrschenden Einfluss auf ihre Geschäftstätigkeit ausübe, obwohl ihm die Gaststättenerlaubnis für das Stubu bestandskräftig widerrufen worden sei. Die bekannt gewordenen Gesamtumstände offenbarten, dass Herr B. die Gesellschaftsanteile vom ehemaligen Geschäftsführer und Gesellschafter, Herrn Tim M. , mit dem Ziel übernommen habe, neue Geschäftsführer einzusetzen und dadurch direkten Einfluss auf die Betriebsführung zu erhalten. Der ehemalige Geschäftsführer habe eine Einflussnahme abgelehnt. Dieser Weg sei offenkundig gewählt worden, um die wirksame Entziehung seiner Gaststättenkonzession zu umgehen. Damit sei die Antragstellerin bzw. seien deren Geschäftsführer offenkundig Strohleute des nicht zur Betriebsführung berechtigten Herrn B. . Zum Beleg für die Existenz eines Strohmannverhältnisses wurde unter anderem Folgendes ausgeführt: • Herrn B. sei die Gaststättenkonzession wegen gaststättenrechtlicher Unzuverlässigkeit mit Verfügung vom 04. Dezember 2006 wirksam entzogen worden; er dürfe das Stubu seitdem nicht mehr führen. • In einem vertraulichen, an Herrn Rainer B. gerichteten Schreiben eines Rechtsanwalts vom 17. April 2008, würden rechtliche Konzessionsfragen beantwortet, insbesondere bzgl. eines Eigentümerwechsels durch Übertragung der Gesellschafteranteile, eines Geschäftsführerwechsels und eines Strohmannverhältnisses. Unter anderem heiße es dort: „Es sollte daher überlegt werden, ob nicht zunächst Ihre Exfrau die Geschäftsanteile als Treuhänderin für Sie übernimmt, um hier dem keine Angriffsfläche zu bieten.“
- 6 - - 5 - • Nach einem von Herrn Tim M. vorgelegten Entwurf eines notariellen Treuhand- vertrags aus Januar 2010 sollten für Herrn B. umfangreiche Rechte zur Beeinflussung der Betriebsführung begründet werden. Raum für eigene Entscheidung wäre Herrn Tim M. kaum mehr gegeben gewesen. Er habe die Unterzeichnung abgelehnt. • Herr Tim M. habe in einer umfänglichen Aussage vor der Polizei Bremen am 22. Mai 2010 sinngemäß erklärt, dass vor ca. ein bis anderthalb Jahren Probleme mit Herrn B. begonnen hätten. Dieser habe in die Gesellschaft einsteigen wollen. Herr B. habe bereits in dieser Zeit in gewisser Weise Einfluss auf den Geschäftsbetrieb des Stubu genommen. So habe er Anweisungen an Mitarbeiter gegeben, die von diesen auch ausgeführt worden seien. In der Folgezeit sei die Rolle von Herrn B. immer dominanter geworden. Nach der Nichtunterzeichnung des Treuhandvertrages Anfang 2010 habe er befürchtet, dass Herr B. den mit einer Kündigungsfrist von nur sechs Monaten geschlossenen Pachtvertrag mit der Antragstellerin kündigen würde, um ihm schwerwiegende finanzielle Probleme zu bereiten. Aus diesem Grund habe er das unwiderrufliche notarielle Angebot zur Übernahme der Gesellschaftsanteile an der Antragstellerin im Februar 2010 abgegeben. • Das Angebot habe Herr B. am 18. Mai 2010 angenommen und Herrn Onur B. zum neuen Geschäftsführer bestellt. Dieser sei bereits zuvor Mitarbeiter von Herrn B. und diesem gegenüber weisungsgebunden gewesen. Dies ergebe sich insbesondere aus einem gegen Herrn Onur B. und Herrn B. geführten Strafverfahren wegen des Verdachts des Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung durch Herrn Onur B. zum Nachteil des Stiefsohns des Herrn B. . Das Strafverfahren gegen Herrn B. wegen Anstiftung zu dieser Tat sei zwar später wegen geringer Schuld gegen eine Geldzahlung eingestellt worden. Diese Geschehnisse belegten aber die Einflussnahme Herrn B. s auf Herrn Onur B. . • In Reaktion auf die vorgeworfene Tat habe Herr B. zwei weitere Geschäftsführer bestellt, Frau Jeanette B. und Herrn Andre D. . Beide Personen stammten aus dem Betrieb selbst und hätten keine selbständige Erfahrung mit der eigenverantwortlichen Betriebsführung und Risikobewertung einer Diskothek dieser Größe, hätten aber beide bereits in betrieblicher Abhängigkeit in Herrn B. Betrieb gearbeitet. Dessen beherrschende Rolle würde durch die neuen Geschäftsführer noch weiter zementiert werden. Das Einstellen neuer, bisher in Abhängigkeit von ihm eingesetzter Geschäftsführer mit der offenkundigen Zielsetzung, die wirtschaftliche Macht über den Betrieb „Stubu“ beizubehalten, verdeutliche nachhaltig die tatsächlichen Machtverhältnisse und die einer Geschäftsführerauswahl zugrunde liegenden Interessen. Das Strohmannverhältnis würde durch die neuen Geschäftsführer nicht beendet, sondern fortgesetzt werden.
- 7 - - 6 - • Frau Jeanette B. sei bereits zuvor als Mitarbeiterin mit den finanziellen Dingen der Diskothek betraut gewesen. Nach Aussagen des Herrn H. , einem früheren Vertrauten des Herrn B. , sei Herr Volker H. nur deswegen als Geschäftsführer eingesetzt worden, da Herr B. jemanden gebraucht habe, der „sauber“ sei. • Bei einer Besprechung am 25. Juni 2012 mit einem Beamten der Polizei Bremen in den Räumlichkeiten des Stubu sei Herr B. nach kurzer Zeit hinzugekommen. Von da an habe die Unterredung zu 90% mit Herrn B. und nicht mehr mit dem anwesenden Geschäftsführer Andre D. stattgefunden. Dieser habe sich nur zu Wort gemeldet, wenn er mittels Blickkontakt von Herrn B. hierzu die Erlaubnis erhalten habe. Herr B. habe in dieser Unterredung von „seinem“ Stubu und „seinem“ Havanna gesprochen. • Nach einer Aussage von Herrn Tim M. vom 05. Juli 2012 habe Herr B. bereits während dessen Geschäftsführertätigkeit mittels Knebelverträgen Einfluss auf den Betrieb der Diskothek Stubu zu nehmen versucht. Die Geschäftsführer Volker H. und Andre D. seien in ihrer Geschäftsführertätigkeit stark eingeschränkt und von den Entscheidungen des Herrn B. abhängig. • Laut dem Verantwortlichen des Sicherheitsunternehmens F.B.I.S. GmbH sei der Dienstleistungsvertrag mit der Antragstellerin von Herrn B. per SMS gekündigt worden. Zudem habe Herr B. stets Einfluss auf die Geschäfte der Antragstellerin genommen. Der Geschäftsführer des Sicherheitsunternehmens habe Unterlagen übergeben, aus denen sich ergebe, dass Herr B. die erwünschte Besucherzusammensetzung für das Stubu bestimmte. Herr B. habe Aufgaben an die Geschäftsführer verteilt, insbesondere an Herrn Andre D. . • Eine ehemalige Mitarbeiterin der Antragstellerin habe schriftlich erklärt, dass ihr Herr B. als der oberste Chef des Geschäftsführers Volker H. vorgestellt worden sei. Außerdem sei ihr erklärt worden, was Herr B. wolle, das werde gemacht und wichtige Entscheidungen treffe nur Herr B. alleine. Herr B. habe sich in der Zeit ihrer Tätigkeit, April bis Juni 2011, auch um die Einnahmen des Betriebes gekümmert. • Ein weiterer Mitarbeiter der Antragstellerin habe schriftlich erklärt, nach seinem Eindruck habe Herr B. das Sagen im Stubu. Herr B. habe konkrete Anweisungen im gemeinsamen Auftreten mit der Geschäftsleitung gegeben. Vier- oder fünfmal im Jahr habe er direkte Anweisungen von Herrn B. erhalten, bestimmte Areale zu öffnen, obwohl dies nicht mit der Geschäftsführung abgesprochen gewesen sei. • Ein weiterer Mitarbeiter habe als Zeuge ausgesagt, dass seit Jahresbeginn 2012 der Einfluss von Herrn B. auf den Diskothekenbetrieb immer größer geworden sei. Dies habe sich in einer stärkeren Präsenz sowie in dem Umstand gezeigt, dass Herr B. die Mitarbeiter nicht mehr habe eigenständig agieren lassen. So habe er Herrn B. häufiger im Büro angetroffen, wo dieser telefonisch auch Umsatz- und Gästezahlen nachgefragt
- 8 - - 7 - habe. Zudem sei Herr B. auch durch den Betrieb gegangen und habe den Mitarbeitern detaillierte Vorgaben gemacht, z.B. zur Lautstärke der Musik, Lufttemperatur oder Geschwindigkeit der Einlasssituation. Die Geschäftsführer nähmen seines Wissens nach keine Arbeiten der Geschäftsführung wahr. Herr Volker H. habe kein eigenes Büro und Herr Andre D. arbeite und handele nicht eigenständig. • Auch zwei Mitarbeiter der Sicherheitsfirma F.B.I.S. hätten übereinstimmend von direkten Einflussnahmen Herrn B. auf den laufenden Geschäftsbetrieb berichtet.
Die Antragstellerin erhob am 03. August 2012 unter dem Az. 5 K 1018/12 Klage gegen die Verfügung vom 01. August 2012 und stellte unter dem Az. 5 V 1019/12 einen Eilantrag. Das Gericht trennte das Verfahren hinsichtlich der in Ziffer V verfügten Fortdauer der Auflagen mit Beschluss vom 09. September 2012 von dem Verfahren 5 V 1019/12 ab und lehnte den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Fortdauer der Auflagenverfügung vom 12. Juli 2012 mit Beschluss vom 13. August 20012 ab (Az. 5 V 1050/12). Gegen diesen Beschluss legte die Antragstellerin Beschwerde ein, die derzeit beim Oberverwaltungsgericht Bremen anhängig ist. Nach einem gerichtlichen Hinweis, wonach die erforderliche Anhörung vor Erlass der Verfügung vom 01. August 2012 unterblieben sei, hob die Antragsgegnerin die Anordnung der sofortigen Vollziehung insoweit mit Schreiben vom 13. August 2012 auf und gab der Antragstellerin nachträglich Gelegenheit, sich zur Rücknahme der Gaststättenerlaubnis zu äußern. Mit Schreiben vom 21. August 2012 nahm die Antragstellerin dazu Stellung. Mit Schreiben vom 24. August 2012 teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit, dass sie an der Verfügung vom 01. August 2012 festhalte und ordnete erneut die sofortige Vollziehung der Nummern I bis III der Verfügung vom 01. August 2012 an.
Die Antragstellerin hat am 27. August 2012 den vorliegenden Eilantrag beim Verwaltungsgericht Bremen gestellt. Sie trägt vor, die Aufklärung der rechtlichen und tatsächlichen Probleme im Zusammenhang mit der Existenz eines Strohmannverhältnisses sei sehr komplex. Eine vorzeitige Vollziehung würde die wirtschaftliche Existenz der Antragstellerin vernichten, ohne dass dies nachträglich korrigiert werden könnte. Durch die verfügten Auflagen sei dokumentiert, dass ein milderes Mittel als die Schließung des Betriebes zur Verfügung stehe. Die Auflagenverfügung sei mit Ausnahme der Anzahl der erforderlichen Sicherheitskräfte im Wesentlichen unstreitig gewesen.
Die Antragstellerin beantragt,
die aufschiebende Wirkung der Klage vom 02.08.2012 zum Aktenzeichen 5 K 1018/12 gegen die Verfügung des Stadtamtes Bremen vom 01.08.2012 – Aktenzeichen: 051/201 - zu Ziffer I. bis III. wieder herzustellen.
- 9 - - 8 - Die Antragsgegnerin beantragt,
den Eilantrag abzulehnen.
Sie verweist auf ihre bisherigen Ausführungen. Aufgrund der fehlenden Zuverlässigkeit der als Strohmänner fungierenden Geschäftsführer sei die Einhaltung des Sicherheitskonzeptes, das für den Betrieb einer solchen Großdiskothek zwingend sei, nicht gewährleistet.
Mit Bescheid vom 29. August 2012 hat das Stadtamt Bremen die Widerrufsverfügung vom 25. August 2010 durch eine neue Widerrufsverfügung ersetzt und deren sofortige Vollziehung angeordnet. Die Antragstellerin hat am 30. August 2012 unter dem Aktenzeichen 5 K 1157/12 Klage gegen die Verfügung vom 29. August 2012 erhoben und einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gestellt (Az. 5 V 1158/12).
Im Erörterungstermin vom 04. September 2012 haben die Beteiligten das Klageverfahren 5 K 900/11 übereinstimmend für erledigt erklärt. In dem Erörterungstermin hat Herr B. Herrn Axel W. als Interessent für die Gesellschafteranteile der Antragstellerin vorgestellt. Eine Anhörung ergab, dass das bisherige Vertragswerk (Pacht- und Getränkelieferungsvertrag) beibehalten werden und offenbar auch das bisherige Personal einschließlich der jetzigen Geschäftsführer übernommen werden sollte, während Herr Axel W. seine bisherige Tätigkeit als Immobilienkaufmann beibehalten und die alleinige Geschäftsführung der Antragstellerin – ohne jede eigene gastronomische Erfahrung – zusätzlich dazu übernehmen wolle. Ferner räumte Herr Axel W. ein, dass ihm nach einem Insolvenzverfahren erst im Januar 2012 eine Restschuldbefreiung erteilt worden sei und er das Geld für die Übernahme der Gesellschaftsanteile nicht von einer Bank erhalten könne, sondern dieses „aus privater Hand“ fließe. Eine Bereitschaft zur Nennung des privaten Darlehensgebers bestand nicht. Entgegen seiner ursprünglichen Angabe, dass er niemals ein Darlehen von Herrn B. erhalten habe, räumte Herr Axel W. auf Nachfrage des Vertreters der Antragsgegnerin ein, dass er im September 2011 einen privaten Kredit von Herrn B. zum Erwerb eines Pkw erhalten hatte. Darüber hinaus gaben Herr B. und dessen Bevollmächtigter im Termin an, dass im Gespräch gewesen sei, ein vertragliches Rückkaufsrecht für Herrn B. zu vereinbaren, falls diesem die kürzlich erneut von ihm beantragte Gaststättenerlaubnis erteilt werde.
Das Gericht hat das Eilverfahren 5 V 1158/12 durch Beschluss vom 05. September 2012 mit dem vorliegenden Eilverfahren verbunden.
Auf die Akten des Stadtamtes und die Gerichtsakten wird ergänzend Bezug genommen.
- 10 - - 9 - II. Das Begehren, die aufschiebende Wirkung der Klagen gegen die Verfügung vom 01. August 2012 und vom 29. August 2012 wiederherzustellen, ist nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 5 VwGO statthaft. Die Verfügungen sind aufgrund der entsprechenden Anordnung in der Verfügung sofort vollziehbar (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO). Das Begehren hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die Anordnungen der sofortigen Vollziehung der Verfügungen begegnen in formeller Hinsicht keinen Bedenken. In materieller Hinsicht erweist sich die Vollziehung der Verfügungen als eilbedürftig; gegen sie sind auch materiell-rechtliche Bedenken nicht zu erheben.
II.1. In formeller Hinsicht ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Verfügungen vom 01. und vom 29. August 2012 nicht zu beanstanden. Sie sind insbesondere ordnungsgemäß nach § 80 Abs. 3 VwGO begründet worden.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist außer bei Notstandsmaßnahmen, die ausdrücklich als solche zu bezeichnen sind, mit einer auf den konkreten Einzelfall bezogenen und nicht lediglich formelhaften schriftlichen Begründung des besonderen öffentlichen Interesses an der Eilbedürftigkeit der Maßnahme zu versehen. Die Begründung hat neben der Warnfunktion für die anordnende Behörde vor allem den Zweck, den Betroffenen in die Lage zu versetzen, durch Kenntnis der Gründe, die die Behörde zur Anordnung der sofortigen Vollziehung veranlasst haben, seine Rechte wirksam wahrzunehmen und die Erfolgsaussichten seines Rechtsmittels einzuschätzen. Die Behörde kann sich zur Begründung der Anordnung bei Maßnahmen zur Gefahrenabwehr auch auf die den Verwaltungsakt selbst tragenden Erwägungen stützen, wenn die den Erlass des Verwaltungsaktes rechtfertigenden Gründe zugleich die Dringlichkeit der Vollziehung belegen.
Die im Schreiben des Stadtamtes Bremen vom 24. August 2012 und in der Verfügung vom 29. August 2012 gegebenen Begründungen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt diesen Anforderungen. Die Behörde hat eingehend und unter konkreter Bezugnahme auf die Umstände des Einzelfalls dargelegt, aus welchen Gründen sie vorliegend eine sofortige Vollziehung der Rücknahmeverfügung als geboten ansieht. Sie hat hierzu ausgeführt, dass die Verletzung wesentlicher gaststättenrechtlicher Vorschriften infolge des bestehenden Strohmannverhältnisses sowie das angesichts von Größe, Struktur und Lage des „Stubu“ an der sogenannten Diskomeile bestehende vielfältige Gefahrenpotenzial nur beendet und unterbunden werden könne, wenn bezogen auf das „Stubu“ die Wirksamkeit der Erlaubnisrücknahme und des Schließungsgebots nicht durch Erhebung einer Klage auf längere Sicht verzögert werde. Es sei zu befürchten, dass die Zustände, die seinerzeit die
- 11 - - 10 - Unzuverlässigkeit des Herrn B. als Gaststättenbetreiber begründeten, wieder eintreten würden. In Anbetracht der Gesamtsituation auf der so genannten Bremer Diskomeile, die gerade an den Wochenenden tausende junge Menschen anziehe, stelle die Diskothek der Antragstellerin schon wegen der hohen Anzahl der Gäste einen besonderen Gefahrenort dar, der vor allem mit Blick auf den Alkoholkonsum der Gäste besondere Vorkehrungen zur Sicherung von Leib und Leben der Gäste erfordere. Hierfür bedürfe es einer stringenten, sicherheitsbezogenen Führung des „Stubu“. Damit hat die Antragsgegnerin das aus ihrer Sicht bestehende Vollzugsinteresse hinreichend begründet.
II.2. In der Sache überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Verfügungen das private Interesse der Antragstellerin, von der sofortigen Vollziehung einstweilen verschont zu bleiben.
Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 ganz oder teilweise anordnen, im Fall des Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Voraussetzung für die Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung durch das Gericht ist, dass das Interesse des Einzelnen an der aufschiebenden Wirkung gegenüber dem öffentlichen Interesse am Vollzug des Bescheides überwiegt. Das Gericht ist hierbei nicht auf eine Überprüfung der Begründung der handelnden Behörde beschränkt, sondern kann die für und gegen den Sofortvollzug sprechenden Argumente selbst ermitteln und gegeneinander abwägen (st. Rechtsprechung des OVG Bremen, z. B. Beschluss vom 11.06.1986, Az. 1 B 14/86; Kopp/Schenke, VwGO, 15. Auflage 2007, § 80 Rn. 152ff.). Im Rahmen der nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen Interessenabwägung überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung das Interesse der Antragstellerin an der Aussetzung der Vollziehung. Diese Interessenabwägung richtet sich in erster Linie nach den Erfolgsaussichten in der Hauptsache. Nach der im Eilverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung erweisen sich die vorliegend angegriffenen Aufhebungen der der Antragstellerin erteilten Gaststättenerlaubnisse als rechtmäßig.
II.2.1. Gegen die Rücknahme der am 30. November 2010 erteilten Gaststättenerlaubnis durch Verfügung vom 01. August 2012 bestehen keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Die Verfügung ist formell rechtmäßig, nachdem der ursprüngliche Anhörungsmangel durch Nachholung der Anhörung mit Scheiben vom 13. August 2012 geheilt wurde. Gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 BremVwVfG ist eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften
- 12 - - 11 - unbeachtlich, wenn die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird. Die Antragsgegnerin hat nicht nur die formell ordnungsgemäße Anhörung nachgeholt. Sie hat ihre Entscheidung auch ersichtlich selbstkritisch überdacht und diese Entscheidung nochmals ausführlich im Schreiben vom 24. August 2012 begründet (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 12. Auflage 2011, § 45 Rn. 26). Dass die Antragsgegnerin sich abermals eigenständig mit der Angelegenheit befasst hat, wird auch dadurch ersichtlich, dass sie die Argumente der Antragstellerin durch neue Zeugenvernehmung und Einholung von Aussagen kritisch überprüft und gewürdigt hat.
Gegen die Verfügung vom 01. August 2012 bestehen auch keine materiell-rechtlichen Bedenken. Ermächtigungsgrundlage für die Rücknahme ist § 48 Abs. 1 BremVwVfG. Danach kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.
Die Gaststättenerlaubnis vom 30. November 2010 war rechtswidrig. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 des Bremischen Gaststättengesetzes (BremGastG) ist die Erlaubnis ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die für den Gaststättenbetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. Dies war vorliegend der Fall, denn es fehlte der Antragstellerin bereits im Zeitpunkt der Erteilung der Gaststättenerlaubnis am 30. November 2010 an der erforderlichen Zuverlässigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 BremGastG.
Gaststättenrechtlich unzuverlässig ist ein Gewerbetreibender, der nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe (Betrieb von Gaststätten) künftig ordnungsgemäß betreibt. Dies trifft auch für denjenigen zu, der zur Verschleierung der tatsächlichen Verhältnisse als Gewerbetreibender vorgeschoben wird (sog. Strohmann), indes das in Frage stehende Gewerbe in Wirklichkeit von einem anderen (sog. Hintermann) betrieben wird. Die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit des Strohmanns folgt aus dem Umstand, dass dieser ohne eigene unternehmerische Tätigkeit nur als Marionette des unzuverlässigen Hintermanns am Wirtschaftsleben teilnimmt und er als jederzeit steuerbare Marionette vorgeschoben wird, um zwecks Täuschung des Rechts- und Wirtschaftsverkehrs die wahren faktisch-wirtschaftlichen Machtverhältnisse zu verschleiern (BVerwG, Urt. v. 02.02.1982, Az. 1 C 3.81; Marcks in: Landmann/Rohmer, Gewerbeordnung, § 35 Rn. 71f.).
- 13 - - 12 - Daneben erweist sich ein Gewerbetreibender aber auch dann als gewerberechtlich unzuverlässig, wenn er einem unzuverlässigen Dritten einen maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung einräumt oder auch nur nicht willens oder in der Lage ist, einen derartigen Einfluss auszuschalten. Dabei muss der Dritte einen maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung haben, wobei die Unzuverlässigkeit auf demselben Gebiet des betrieblichen Rechts- und Wirtschaftsverkehrs zu Tage treten muss, auf dem der Dritte tätig ist (BVerwG, Beschluss vom 10.01.1996, Az. 1 B 202.95). Ob die eine oder andere Form (Strohmannverhältnis oder maßgeblicher Einfluss eines unzuverlässigen Dritten) vorliegt, ist Tatfrage. Während der Strohmann als „Gewerbetreibender“ überhaupt nichts mehr zu sagen hat, kann im anderen Fall der Gewerbetreibende tatsächlich noch als Verantwortlicher angesehen werden, wenn auch sein Entscheidungsspielraum durch den maßgeblichen Einfluss des Dritten eingeengt ist.
Diese Grundsätze gelten nicht nur dann, wenn es sich bei dem Gewerbetreibenden um eine natürliche Person handelt, sondern auch bei juristischen Person. In diesem Fall kommt es für die Beurteilung der gaststättenrechtlichen Zuverlässigkeit entscheidend auf die zur Vertretung der juristischen Person berufenen Personen an, d.h. darauf, ob diese nach dem Gesamteindruck die Gewähr dafür bieten, das Gewerbe ordnungsgemäß und entsprechend den gesetzlichen Vorschriften zu führen. Der Geschäftsführer einer GmbH ist insbesondere dann unzuverlässig, wenn ihm die Unabhängigkeit und Selbständigkeit fehlt, die zur jederzeitigen Durchsetzung von Anordnungen erforderlich ist. Der Geschäftsführer einer GmbH ist nach der gesetzlichen Ausgestaltung seiner Befugnisse das alleinige Organ dieser juristischen Person, d.h. nur durch ihn oder durch von ihm Bevollmächtigte wird sie nach außen hin vertreten und kann sie wirksam handeln. Eine ordnungsgemäße Betriebsführung wird zwar nicht schon dadurch in Frage gestellt, dass eine GmbH nur einen Gesellschafter hat und dieser im Betrieb in untergeordneter Position mitarbeitet. Dem Geschäftsführer fehlt jedoch die nötige Zuverlässigkeit im Sinne des § 4 GastG, wenn er infolge der Einflussnahme des Alleingesellschafters nicht über die Unabhängigkeit und Selbständigkeit verfügt, die zur jederzeitigen Durchsetzung von Anordnungen im Interesse einer ordnungsgemäßen Betriebsführung erforderlich ist (VG Stuttgart, Beschl. v. 18.02.2004, Az. 10 K 3066/03; OVG Hamburg, Urt. v. 19.08.1982, Bf VI 170/81).
Im vorliegenden Fall ist nach dem Inhalt der umfangreichen Gerichts- und Behördenakten davon auszugehen, dass die seit 2010 von Herrn B. eingesetzten Geschäftsführer der Antragstellerin nicht über eine derartige Unabhängigkeit und Selbständigkeit in der Betriebsführung verfügt haben bzw. verfügen. Vielmehr spricht nach der im Eilverfahren möglichen Beurteilung der Sach- und Rechtslage alles dafür, dass die seit dem Ausscheiden des Geschäftsführers Tim M. jeweils bestellten Geschäftsführer von Herrn B. in der
- 14 - - 13 - selbständigen Geschäftsführung so beschränkt und behindert worden sind und werden, dass sie nicht über die Möglichkeiten verfügen, durch eigene, auch gegenüber dem Alleingesellschafter durchsetzbare Anordnungen jederzeit die Ordnungsgemäßheit der Betriebsführung sicherzustellen. Diese Einflussmöglichkeiten begründen allein schon eine Unzuverlässigkeit der Antragstellerin.
Gleichzeitig ergibt sich daraus auch die persönliche Unzuverlässigkeit des Herrn B. . Denn wer über viele Jahre hinweg durch ständig neue Begründung von Strohmannverhältnissen den Widerruf seiner eigenen Gaststättenerlaubnis zu umgehen versucht, lässt befürchten, dass er nicht bereit ist, stets die Rechtsordnung zu beachten. Er ist unzuverlässig i.S.v. § 4 Abs. 1 GastG auch dann, wenn sonstige Verstöße während der Zeit seiner tatsächlichen Betreiberschaft nicht bekannt geworden sind (OVG NRW, Urt. v. 30.07.1991, Az. 4 A 699/90). Ob Herr B. nach dem Widerruf seiner gaststättenrechtlichen Erlaubnis im Jahr 2006 auch aus anderen Gründen, etwa wegen des im Jahr 2010 gegen ihn eingeleiteten Strafverfahrens wegen Anstiftung zum Raub in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, als unzuverlässig im Sinne von § 4 GastG ist zu gelten hat, kann dahinstehen. Im Bereich des Gaststättenrechts rechtfertigt bereits die Existenz eines Strohmannverhältnisses die Annahme der gaststättenrechtlichen Unzuverlässigkeit der beteiligten Personen, da sie sich im Zusammenwirken vorsätzlich über die Notwendigkeit, für den Hintermann eine Erlaubnis einzuholen, hinwegsetzen. Da dieses Verhalten einen schweren Rechtsverstoß darstellt, bedarf es für die Annahme der Unzuverlässigkeit der an einem Strohmannverhältnis mitwirkenden Personen keiner weiteren Umstände (VG Gelsenkirchen, 14.05.2002, Az. 9 K 2137/00). Gleiches muss im Gaststättenrecht auch in den Fällen gelten, in denen einem Dritten ein maßgeblicher Einfluss auf die Geschäftsführung eingeräumt wird.
Die Annahme eines beherrschenden Einflusses ergibt sich bereits aus den zwischen Herrn B. und der Antragstellerin bestehenden wirtschaftlichen Verflechtungen. Herr B. ist Alleingesellschafter der Antragstellerin und Eigentümer der Betriebsräumlichkeiten. Die Ausgestaltung des Pachtvertrages, die nach Angaben des Herrn B. im Erörterungstermin vom 04. September jeweils eine Laufzeit von einem Jahr mit dreimonatiger Kündigungsfrist zum Ende der Vertragslaufzeit vorsehen, lässt eine gesicherte mittel- oder gar langfristige Planung - insbesondere mit Blick auf die Dauerarbeitsverhältnisse der bei der Antragstellerin beschäftigten Mitarbeiter - bereits nicht zu. Auch die Höhe der monatlichen Pachtzahlungen lässt mit rund 50.000 Euro wenig Spielraum für einen wirtschaftlichen Betrieb der Diskothek. Diese wirtschaftliche Abhängigkeit wird verstärkt durch den Umstand, dass seit Jahren ein Getränkelieferungsvertrag mit dem Rainer B. Getränkefachhandel besteht, über dessen Inhalt und Ausgestaltung dem Gericht keine weiteren Informationen vorliegen. Die
- 15 - - 14 - Handlungsmöglichkeiten der jeweiligen Geschäftsführer sind angesichts dieses bestehenden Vertragswerkes derart eingeschränkt, dass eine selbständige unabhängige Betriebsführung kaum möglich erscheint. Dass Herr B. diese Vertragsausgestaltung genutzt hat, um auf Herrn Tim M. Einfluss zu nehmen, erscheint aufgrund dessen Aussagen vom 25. Mai 2010 und vom 05. Juli 2012 überzeugend. Insbesondere das von Herrn Tim M. vorgelegte Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 17. April 2008 und der Entwurf eines Treuhandvertrages aus Januar 2010 offenbaren deutlich den Willen von Herrn B. , sich unbemerkt vom Stadtamt Bremen als zuständiger Erlaubnisbehörde Einfluss auf den Geschäftsbetrieb der Antragstellerin zu verschaffen (Bl. 18ff. von Band III der Behördenakten).
Bei den Büroräumlichkeiten der Antragstellerin handelt es sich um eine Bürogemeinschaft mit dem Rainer B. Getränkefachhandel, wobei Telefonzentrale, Faxgerät, Kopiergerät und Besprechungszimmer gemeinschaftlich benutzt werden. In der von der Antragstellerin gezahlten Pacht für den Diskothekenbetrieb sind die Mietkosten für die von der Antragstellerin benutzten Räume mit enthalten. Auch wenn die Antragstellerin vorträgt, dass ihre Büroräumlichkeiten von denen des Rainer B. Getränkefachhandels getrennt seien und Herr B. sich dort selten aufhalte, wird die Einflussnahmemöglichkeit des Herrn B. auch hierdurch sichtbar. Den Firmensitz des Rainer B. Getränkefachhandel mit Telefon- und Faxnummer der Büroräumlichkeiten der Antragstellerin gab Herr B. wiederholt als Korrespondenz an.
Darüber hinaus trifft Herr B. nachweislich wesentliche geschäftliche Entscheidungen für die Antragstellerin, die eindeutig in den Aufgabenbereich der Geschäftsführung fallen. Am 12. Juni 2012 teilte Herr B. dem Geschäftsführer der für die Sicherheit der Diskothek Stubu zuständigen Firma F.B.I.S. GmbH per SMS/MMS mit, dass der Dienstleistungsvertrag nicht verlängert werde. In der Nachricht heißt es unter anderem (Unterstreichungen durch das Gericht; Fehler im Original): „…Tut mir leid aber wir können den Vertrag mit Dir nicht verlängern. Mit deiner Firma und dir habe ich schon im Dez. Letzten Jahres kommuniziert das sich die Tür Arbeit deutlich verbessern muss. … Wir werden den noch bestehenden Vertrag bis zum Ende einhalten sofern wir eine so gute Leistung bekommen wie letztes Wochenende. … L.g. Rainer“ (Bl. 28 der Beiakte zum Band V der Behördenakten). Das Sicherheitskonzept der Firma F.B.I.S. GmbH war seinerzeit wesentlicher Bestandteil der Erlaubniserteilung im Jahr 2007. Die Gewährleistung eines sicheren und Gefahren für die Gäste und die Allgemeinheit minimierenden Geschäftsbetriebes durch Beschäftigung eines entsprechenden Sicherheitsdienstes stellte in den letzten Jahren eine immer wiederkehrende, zentrale Problematik zwischen der Antragstellerin und dem Stadtamt Bremen dar. Der Widerruf der Gaststättenkonzession gegenüber Herrn B. im Jahr 2006 beruhte wesentlich auf den Problemen mit den von Herrn B. beschäftigten Türstehern. Dass Herr B. nunmehr
- 16 - - 15 - erneut in diesem Bereich wesentliche Entscheidungen an sich gezogen hat, zeigt deutlich seine fehlende Bereitschaft, sich aus den Aufgaben der Geschäftsführung zurückzuziehen. Auch bei der Antragstellerin werden kein Wille und keine Bereitschaft erkennbar, Herrn B. wegen dieser persönlichen Unzuverlässigkeit von wesentlichen Entscheidungen des Geschäftsbetriebes auszuschließen. Vielmehr macht die persönliche Aussprache der Kündigung gegenüber der langjährigen Sicherheitsfirma durch Herrn B. angesichts der zentralen Bedeutung des Sicherheitskonzepts für die Antragstellerin das erhebliche Ausmaß der Einflussnahme des Herrn B. auf den Geschäftsbetrieb der Antragstellerin erkennbar. Die Einlassung der Antragstellerin, sie habe den Vertrag gekündigt und Herr B. habe den Geschäftsführer der Sicherheitsfirma hierüber lediglich informiert, wertet das Gericht als bloße Schutzbehauptung. Die sms von Herrn B. belegt unzweifelhaft, dass die Entscheidung zur Kündigung von Herrn B. ausging und dieser sich mit der Antragstellerin identifiziert („Wir“-Form). Auch in der Stellungnahme der Polizei Bremen vom 23. August 2012 wird plausibel dargestellt, dass Herr B. mittlerweile verantwortlich bestimmt, wer für den Sicherheitsbereich eingesetzt wird. Ferner bestehen aufgrund der bisherigen Erkenntnisse der Antragsgegnerin Anhaltspunkte dafür, dass Herr B. Herrn Björn K. einen sicherheitsrelevanten Einfluss auf die mit Bewachungs- und Türsteheraufgaben betrauten Personen eingeräumt hat, ohne dass dies dem entsprechend der Auflage in Ziffer V der vollziehbaren Verfügung vom 01. August 2012 gemeldet wurde. Das Gericht sieht keinen Anlass, die dargestellten Vorgänge in Zweifel zu ziehen. Der Geschäftsführer der Sicherheitsfirma hat in seiner Stellungnahme vom 23. August 2012 (Band V Bl. 425) ausdrücklich betont, dass er die Geschäftsführer der Antragstellerin während der gesamten Zusammenarbeit als durch Herrn B. instruierte Personen wahrgenommen habe.
Herr H. hat nunmehr am 23. August 2012 ebenfalls eine Aussage bei der Polizei Bremen gemacht, die sowohl die Angaben des Herrn Tim M. zum Geschäftsgebaren des Herrn B. bestätigt als auch die massive Einflussnahme des Herrn B. auf den Betrieb der Antragstellerin und die Strohmanneigenschaft der derzeitigen Geschäftsführer unterstreicht (Bd. V Bl. 420 ff.). Nach Angaben des Zeugen H. setzt sich Herr B. bei der Antragstellerin immer durch, und zwar auch gegen den Willen der Geschäftsführer. Er bestimme, wer welche Aufgaben übernehme. Die Geschäftsführer Jeanette B. und Volker H. hätten überhaupt nichts zu sagen. Der Geschäftsführer Volker H. habe von der Gastronomie keine Ahnung. Er sei damals „günstig eingekauft“ worden, weil er eine „weiße Weste“ gehabt habe. Der Geschäftsführer Andre D. habe nie etwas zu sagen gehabt. Er sei bloß Hausmeister gewesen und nie „so richtig hochgekommen“. Man habe ihn gebraucht, um eine Funktion mehr zu haben. Er habe Herrn B. damals vorgeschlagen, mehrere Geschäftsführer einzustellen, um dem Stadtamt das Leben schwer zu machen“. Je mehr Personal sie in diesem Bereich gehabt hätten, desto schwerer habe es das Stadtamt
- 17 - - 16 - gehabt, ihnen die „Strohmanngeschichte“ nachzuweisen. Die Geschäftsführer zuckten bereits zusammen, wenn Herr B. nur anrufe. Es seien ganz klar Marionetten. Er selber habe die Geschäftsführerin Jeanette B. schon einmal rausschmeißen sollen, während Herr B. in Brasilien gewesen sei. Das notarielle Kaufangebot des Herrn Tim M. an Herrn B. sei entstanden, weil Herr B. Herrn M. habe loswerden wollen, da Herr Tim M. eigene Ideen gehabt habe und Herr B. damit nicht klargekommen sei. Die Sache mit den rückläufigen Besucherzahlen sei nur vorgeschoben gewesen. Die Angaben des Herrn H. fügen sich nahtlos in die Angaben der übrigen Zeugenaussagen ein. Sie sind nachvollziehbar und schlüssig.
Auch im Übrigen ergibt sich aus den vorliegenden Behördenakten der maßgebliche Einfluss des Herrn B. auf den Geschäftsbetrieb der Antragstellerin. Aus den Zeugenaussagen ehemaliger Mitarbeiter der Antragstellerin ergibt sich, dass Herr B. gegenüber den Mitarbeitern der Antragstellerin direkte Personal- und Sachentscheidungen trifft (vgl. Aussage der Frau Patricia G. , Bl. 19 der Beiakte zu Band IV der Behördenakten; Aussage des Herrn Maurice R. , Bl. 20ff. der Beiakte zu Bd. IV; Aussage des Herrn M. M. , Bl. 28ff. der Beiakte zu Bd. IV, Bd. V Bl. 430). Des Weiteren hat Herr B. am 02. September 2010 der Mitarbeiterin Frau G. per sms die Anweisung erteilt, „Selbst falls Onur zurücktreten muss, der Laden bleibt auf. Klar?“ (Band V, Bl. 440). Die Entscheidung über die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs lag damit ersichtlich bei Herrn B. . Der frühere Geschäftsführer Andre D. bezeichnete Herrn B. gegenüber einem Mitarbeiter der Antragsteller vielfach als „Häuptling“ und musste mit diesem bei größeren Entscheidungen erst Rücksprache halten (Band V Bl. 436). Im Übrigen wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid verwiesen. Die Einlassung der Antragstellerin, wonach Herr B. gebeten worden sei, bestimmte Entscheidungen der Geschäftsführung „auf dem kleinen Dienstweg“ mitzuteilen, ist ebenfalls als Schutzbehauptung zu sehen. Die Antragstellerin hat in ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 21. August 2012 sogar eingeräumt, dass Herr B. „selbstverständlich“ die Aufgaben des Geschäftsführers festlege. Eine Distanz zur Tätigkeit der Geschäftsführung ist für das Gericht insgesamt nicht mehr erkennbar. Soweit die Antragstellerin zum Beleg ihres Vortrags eidesstattliche Versicherungen vorgelegt hat, so ergeben sich daraus keine tauglichen Angaben zum hier entscheidungserheblichen Verhalten des Herrn B. . Vielmehr finden sich dort Formulierungen wie „In Abwesenheit der Geschäftsführung werden sämtliche Entscheidungen auf Weisung und nach Vorgaben der Geschäftsführung getroffen.“ Wer diese Weisungen übermittelt und ob Herr B. der Geschäftsführung seinerseits Vorgaben macht, geht daraus nicht ansatzweise hervor. Im Gegenteil hat die Antragsgegnerin im gerichtlichen Verfahren selber den Aufenthalt von Herrn B. in ihren Büroräumen sowie die Information über Umsatz- und Gästezahlen und bestimmte Anweisungen („Bitten“) an Mitarbeiter
- 18 - - 17 - eingeräumt. Die Antragstellerin räumt weiter ein, dass Herr Andre D. angegeben haben solle, dass sich größere Entscheidungen im Rahmen des von dem Alleingesellschafter vorgegebenen Rahmen halten müssten. Diese - wenn auch deutlich relativierten - Umstände fügen sich nach Ansicht des Gerichts im Kern in die vorhandenen Zeugenaussagen ein und bestätigen diese sowie den Eindruck eines Strohmannverhältnisses.
Es ist nicht ersichtlich, dass auch nur einer der beiden derzeitigen Geschäftsführer willens oder in der Lage ist, den oben geschilderten Einflussnahmen durch Herrn B. wirksam entgegenzutreten. Sofern die Antragstellerin einwendet, ein maßgeblicher Einfluss des Herrn B. sei wegen dessen längerer Auslandsaufenthalte ausgeschlossen, ist dem entgegenzuhalten, dass auch die Verhandlungen des Herrn B. mit Herrn Tim M. über ein notarielles Kaufangebot der Gesellschaftsanteile im Jahr 2010 während eines Brasilienaufenthalts von Herrn B. stattfanden. Eine Unterrichtung über und Einflussnahme auf den Geschäftsbetrieb kann nicht nur im Wege der persönlichen Anwesenheit im Betrieb, sondern auch über Dritte oder durch fernmündliche oder sonstige Anweisungen erfolgen. Dies wird auch durch die Aussage des Zeugen M. bestätigt, der angegeben hat, dass Herr B. während seiner Abwesenheit regelmäßig sehr lange Telefonate, speziell in den frühen Morgenstunden nach Betriebsschluss am Wochenende führte, in denen er sich nach Umsatzzahlen, Gästezahlen etc. erkundigte (Bd. V Bl. 435).
Fehler bei der Ermessensausübung sind nicht ersichtlich; insbesondere ist kein milderes Mittel ersichtlich, um die von Herrn B. ausgehenden Einflussnahmen im sicherheitsrelevanten Bereich des Diskothekenbetriebes zu unterbinden.
Die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 BremVwVfG stand der Rücknahme der Gaststättenerlaubnis aus dem Jahr 2010 nicht entgegen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Frist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG eine Entscheidungsfrist. Für den Fristbeginn kommt es auf die positive Kenntnis der Behörde und damit des innerbehördlichen Amtswalters von den die Rücknahme rechtfertigenden Tatsachen - also auch der zweifelsfrei ermittelten Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts - an. Die Kenntnis davon, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, setzt für sich allein die Rücknahmefrist allerdings nicht in Lauf. § 48 Abs. 4 Satz 1 BremVwVfG verlangt vielmehr, dass der Behörde sämtliche für die Rücknahmeentscheidung erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind. Schon der Wortlaut fordert die Kenntnis von Tatsachen, die die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts "rechtfertigen", und stellt damit klar, dass die Erkenntnis der Rechtswidrigkeit für sich allein den Fristenlauf nicht auszulösen vermag, sondern hierzu die vollständige Kenntnis des für die Entscheidung über die Rücknahme des Verwaltungsakts erheblichen Sachverhalts nötig ist. Hierzu gehören auch alle Tatsachen, die
- 19 - - 18 - im Falle des § 48 Abs. 2 VwVfG ein Vertrauen des Begünstigten in den Bestand des Verwaltungsakts entweder nicht rechtfertigen oder ein bestehendes Vertrauen als nicht schutzwürdig erscheinen lassen, sowie die für die Ermessensausübung wesentlichen Umstände. Die Frist beginnt demgemäß zu laufen, wenn die Behörde ohne weitere Sachaufklärung objektiv in der Lage ist, unter sachgerechter Ausübung ihres Ermessens über die Rücknahme des Verwaltungsakts zu entscheiden. Das entspricht dem Zweck der Jahresfrist als einer Entscheidungsfrist, die sinnvollerweise erst anlaufen kann, wenn der zuständigen Behörde alle für die Rücknahmeentscheidung bedeutsamen Tatsachen bekannt sind (BVerwG, Urt. v. 19.12.1984 - Gr. Sen. 1 und 2.84 -, BVerwGE 70, 356).
Nach diesen Maßgaben dürfte die Frist vorliegend erst durch die Anhörung der Antragstellerin mit Schreiben vom 13. August 2012 und anschließender erneuter Ausübung des Rücknahmeermessens in Lauf gesetzt worden sein. Das Anhörungsverfahren nach § 28 VwVfG dient der Herstellung der Entscheidungsreife, gerade im Hinblick auf die in der Regel in der Sphäre des Anzuhörenden liegenden Umstände, die für die Ermessensbetätigung maßgeblich sind (BVerwG, Urt. v. 19.12.1984, a. a. O. und v. 20.09.2011, a. a. O.).
II.2.2. Auch der Widerruf der im Jahr 2007 erteilten Gaststättenerlaubnis durch Verfügung vom 29. August 2012 erweist sich bei der hier gebotenen summarischen Prüfung aus denselben Gründen als rechtmäßig.
Um das Stubu, wie von der Antragsgegnerin beabsichtigt, schließen zu können, bedurfte es auch der sofort vollziehbaren Aufhebung der zuerst erteilten Gaststättenerlaubnis. Die im Jahr 2007 erteilte Gaststättenerlaubnis hat sich durch die Erteilung einer neuen Gaststättenerlaubnis nach dem Bremischen Gaststättengesetz im Jahr 2010 nicht erledigt. Der Annahme einer Erledigung steht bereits entgegen, dass die zuerst ausgestellte Erlaubnis nach dem Bundesgaststättengesetz auch objektbezogene Regelungselemente enthält, während die im Jahre 2010 erteilte Gaststättenerlaubnis nach dem Bremischen Gaststättengesetz eine reine Personalkonzession darstellt. Es handelt sich mithin nicht um den Erlass zweier deckungsgleicher Verwaltungsakte. Abgesehen davon wäre, um die Regelungswirkung der ersten Gaststättenerlaubnis zu beseitigen, auch eine entsprechend klarstellende Regelung in der im Jahr 2010 erteilten Erlaubnis erforderlich gewesen. Ausführungen hierzu enthält die nachträglich ergangene Gaststättenerlaubnis aber nicht. Bestehen damit zwei neben einander wirksame begünstigende Verwaltungsakte, kann die erlaubte Tätigkeit nur unterbunden werden, wenn beide Verwaltungsakte sofort vollziehbar aufgehoben worden sind. Das ist hier durch den Widerruf auch der zuerst erteilten Gaststättenerlaubnis der Fall.
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Ermächtigungsgrundlage für den Widerruf ist § 49 Abs. 1 BremVwVfG. Danach kann ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist. Nach obigen Ausführungen ist bei der hier gebotenen summarischen Prüfung davon auszugehen, dass die der Antragstellerin am 12. Juli 2007 erteilte Gaststättenerlaubnis ursprünglich rechtmäßig war, nach dem Ausscheiden von Herrn Tim M. und ab Eintritt von Herrn Onur B. als „Strohmann-Geschäftsführer“ jedoch rechtswidrig wurde. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die obigen Ausführungen verwiesen.
II.3. Neben der voraussichtlichen Rechtmäßigkeit der angegriffenen Verfügungen besteht vorliegend auch ein besonderes Vollzugsinteresse. Die Bremer Diskomeile zieht gerade an den Wochenenden tausende junge Menschen an. Bei der Diskothek der Antragstellerin handelt es sich um die größte Bremer Diskothek; sie stellt schon wegen der hohen Anzahl der Gäste einen besonderen Gefahrenort dar, der vor allem mit Blick auf den Alkoholkonsum der Gäste besondere Vorkehrungen zur Sicherung von Leib und Leben der Gäste erfordert. Das Gericht geht mit der Antragsgegnerin davon aus, dass aufgrund der getroffenen Feststellungen zu befürchten ist, dass ohne ein rasches Handeln die Zustände, die seinerzeit die Unzuverlässigkeit des Herrn B. als Gaststättenbetreiber begründeten, wieder eintreten. Die für einen sicheren Gaststättenbetrieb erforderliche stringente, sicherheitsbezogene Führung des „Stubu“ kann bei der oben geschilderten Einflussnahme durch Herrn B. nicht als gegeben angesehen werden.
II.4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 3, 52 Abs. 1 GKG.
- 20 - R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diesen Beschluss ist - abgesehen von der Streitwertfestsetzung - die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem
Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)
einzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu begründen. Die Beschwerde muss von einem Rechtsanwalt oder einem sonst nach § 67 Abs. 4 VwGO zur Vertretung berechtigten Bevollmächtigten eingelegt werden.
Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen. Die Beschwerde muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt hat oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem
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schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
gez. Sperlich
gez. Twietmeyer
gez. Dr. Schulenberg