Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Stuttgart

Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil vom 05.07.2004 – A 17 K 10858/04

Tenor

Der Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart - Bezirksstelle für Asyl - vom 27.02.2004 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Tatbestand

1

Der Kläger ist Staatsangehöriger der Demokratischen Republik Kongo. Das letzte von ihm betriebene Asylverfahren endete mit Urteil des erkennenden Gerichts vom 27.05.2003 (A 17 K 11473/02) und Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 12.08.2003 (A 6 S 771/03). Ein am 10.09.2003 gestellter Asylfolgeantrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 03.11.2003 abgelehnt. Über die dagegen erhobene Klage (A 17 K 13528/03) wurde noch nicht rechtskräftig entschieden.

2

Am 27.02.2004 erließ das Regierungspräsidium Stuttgart - Bezirksstelle für Asyl - gegen den Kläger folgende Verfügung:

3

1. Sie werden aufgefordert,

4

a) der Bezirksstelle für Asyl (Bezirksstelle) ein gültiges Reisedokument (Pass oder Passersatz) vorzulegen.

5

2. Falls Sie nicht in Besitz derartiger Dokumente sind, werden Sie aufgefordert,

6

a) am 10.03.2004 um 13.30 Uhr bei der Botschaft der Demokratischen Republik Kongo, Im Meisengarten 133 in 53179 Bonn zu Beantragung eines ausreisetauglichen Rückreisedokuments vorzusprechen. Diese Verpflichtung gilt in gleicher Weise für die Vorsprache bei der Botschaft Ihres Herkunftslandes.

7

b) der Botschaft Lichtbilder vorzulegen. Soweit Sie über Nachweise über ihre Identität verfügen (Geburtsurkunde, Führerschein oder sonstige Dokumente oder Schriftstücke), sind diese der Botschaft gleichfalls vorzulegen.

8

c) die notwendigen Fingerabdrücke anfertigen zu lassen und der Botschaft vorzulegen.

9

d) die beiliegende Erklärung, wonach Sie mit einer unmittelbaren Übersendung des Rückreisedokumentes an die Bezirksstelle einverstanden sind, zu unterschreiben und der Botschaft zu übergeben. Die beiliegende Mehrfertigung haben Sie zu unterschreiben, von der Botschaft bestätigen zu lassen und der Bezirksstelle zu übersenden.

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3. Falls Sie diesen Anforderungen nicht bis zum 10.03.2004 Folge leisten, wird ihnen die zwangsweise Vorführung bei der Botschaft sowie die zwangsweise Fertigung der Lichtbilder und Fingerabdrücke angedroht.

11

Am 08.03.2004 hat der Kläger dagegen Klage erhoben. Gleichzeitig hat er einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt (A 17 K 10859/04), dem mit Beschluss vom 07.06.2004 stattgegeben worden ist.

12

Der Kläger beruft sich insbesondere darauf, er sei als Oppositioneller bekannt. Wenn er zur Botschaft ginge, würde den kongolesischen Behörden sein Aufenthaltsort bekannt. Dies sei zumindest während der Dauer des weiteren Asylverfahrens unzumutbar.

13

Der Kläger beantragt,

14

den Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart - Bezirksstelle für Asyl - vom 27.02.2004 aufzuheben.

15

Der Beklagte beantragt,

16

die Klage abzuweisen.

17

Mit Beschluss vom 23.04.2004 ist der Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden.

18

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten, die beigezogenen Akten A 17 K 10859/04 und die beigezogenen Behördenakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

19

Das Gericht hat trotz Ausbleibens des Beklagten über die Sache verhandeln und entscheiden können, da er ordnungsgemäß geladen und in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO).

20

Die zulässige Klage ist begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Denn er ist unbestimmt.

21

Das Gericht hat im Beschluss vom 07.06.2004 (A 17 K 10859/04) hierzu ausgeführt:

22

An die Ziffer 1 der Verfügung "Sie werden aufgefordert" schließt sich nur die Aufforderung "a)" an, "der Bezirksstelle für Asyl (Bezirksstelle) ein gültiges Reisedokument ... vorzulegen". Weitere Aufforderungen, die mit "b)", "c)" usw. zu bezeichnen wären, enthält die Verfügung nicht. Dies ist für den Adressaten verwirrend. Denn es wird der Eindruck erweckt, dort fehle noch etwas (Wichtiges).

23

Ziffer 2 der Verfügung enthält unter "a)" im ersten Satz die Aufforderung, am 10.03.2004 um 13.30 Uhr bei der Botschaft der Demokratischen Republik Kongo in Bonn zur Beantragung eines ausreisetauglichen Rückreisedokuments vorzusprechen. Diese Aufforderung ist an sich zwar eindeutig. Sie wird aber dadurch unklar und unverständlich, dass im zweiten Satz ausgeführt wird: "Diese Verpflichtung gilt in gleicher Weise für die Vorsprache bei der Botschaft Ihres Herkunftslandes."

24

Für den Adressaten ist nun nicht nachvollziehbar, ob die im ersten Satz ergangene Aufforderung durch den zweiten Satz verändert, relativiert oder ergänzt wird, ggf. mit welchen konkreten Auswirkungen. Der "Botschaft der Demokratischen Republik Kongo" wird die "Botschaft Ihres Herkunftslandes" gegenübergestellt. Dies ergibt für den Adressaten keinen Sinn, wenn nur die Staatsangehörigkeit eines Staates im Raum steht, wie es beim Antragsteller der Fall ist. Die Verfügung ergäbe insoweit aber auch dann keinen Sinn, wenn die Staatsangehörigkeiten mehrerer Länder im Raum stünden. Dann bedeutete die Formulierung "Diese Verpflichtung gilt in gleicher Weise", dass der Adressat am 10.03.2004 um 13.30 Uhr sowohl bei der Botschaft der Demokratischen Republik Kongo als auch bei einer anderen Botschaft vorzusprechen hätte. Dies wäre aber tatsächlich nicht möglich.

25

Ziffer 2 enthält unter "b)" die Aufforderung, der Botschaft Lichtbilder vorzulegen. Diese Aufforderung ist unbestimmt, weil dort nicht die Anzahl der geforderten Lichtbilder angegeben ist. Außerdem wird aus der Verfügung nicht klar, ob der Botschaft die Lichtbilder bei der zuvor angeordneten Vorsprache oder unabhängig von dieser Vorsprache vorgelegt werden sollen. Dies gilt auch für die ebenfalls unter "b)" enthaltene Aufforderung, der Botschaft Nachweise über die Identität vorzulegen.

26

Auch die in Ziffer 2 unter "c)" enthaltene Aufforderung, "die notwendigen Fingerabdrücke anfertigen zu lassen", ist unbestimmt. Denn es bleibt unklar, was unter "notwendig" zu verstehen ist. Für den Adressaten bleibt unklar, ob bei ihm nun Fingerabdrücke gefertigt werden sollen oder nicht. Der Adressat weiß auch nicht, wo und wie er die Fingerabdrücke anfertigen lassen soll. Schließlich ist auch hier nicht klar, ob er die Fingerabdrücke der Botschaft bei seiner Vorsprache oder unabhängig davon vorlegen soll.

27

Auch für die in Ziffer 2 unter "b)" enthaltene Aufforderung, die beiliegende Erklärung zu unterschreiben und der Botschaft zu übergeben ist nicht klar, ob der Adressat sie bei der angeordneten Vorsprache oder unabhängig davon übergeben soll.

28

Auch Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung ist unverständlich. Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer ist dieser Teil der Verfügung die Androhung unmittelbaren Zwangs; die zu vollstreckenden Verwaltungsakte sind dabei die Ziffern 1 und 2 der angefochtenen Verfügung.

29

Die Aufforderung, am 10.03.2004 um 13.30 Uhr bei der Botschaft der Demokratischen Republik Kongo bzw. bei der Botschaft des Herkunftslandes vorzusprechen, ist - unbeschadet ihrer oben dargelegten Rechtswidrigkeit - nach Verstreichen dieses Zeitpunkts erledigt. Die Aufforderung kann deshalb nicht mehr durch unmittelbaren Zwang vollstreckt werden. Soweit im Übrigen die zwangsweise Fertigung der Lichtbilder und Fingerabdrücke angedroht wird, steht dem unmittelbaren Zwang entgegen, dass die zu vollstreckenden Verwaltungsakte - wie oben dargelegt - unbestimmt sind.

30

Eine Verfügung, die in so vielen Punkten unbestimmt bzw. unverständlich ist, ist wohl insgesamt rechtswidrig.

31

Hieran wird mit der Maßgabe festgehalten, dass die Beurteilung der Verfügung als rechtswidrig nicht mehr vorläufig, sondern endgültig ist.

32

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 1 VwGO, § 83 b Abs. 1 AsylVfG.

Gründe

19

Das Gericht hat trotz Ausbleibens des Beklagten über die Sache verhandeln und entscheiden können, da er ordnungsgemäß geladen und in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO).

20

Die zulässige Klage ist begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Denn er ist unbestimmt.

21

Das Gericht hat im Beschluss vom 07.06.2004 (A 17 K 10859/04) hierzu ausgeführt:

22

An die Ziffer 1 der Verfügung "Sie werden aufgefordert" schließt sich nur die Aufforderung "a)" an, "der Bezirksstelle für Asyl (Bezirksstelle) ein gültiges Reisedokument ... vorzulegen". Weitere Aufforderungen, die mit "b)", "c)" usw. zu bezeichnen wären, enthält die Verfügung nicht. Dies ist für den Adressaten verwirrend. Denn es wird der Eindruck erweckt, dort fehle noch etwas (Wichtiges).

23

Ziffer 2 der Verfügung enthält unter "a)" im ersten Satz die Aufforderung, am 10.03.2004 um 13.30 Uhr bei der Botschaft der Demokratischen Republik Kongo in Bonn zur Beantragung eines ausreisetauglichen Rückreisedokuments vorzusprechen. Diese Aufforderung ist an sich zwar eindeutig. Sie wird aber dadurch unklar und unverständlich, dass im zweiten Satz ausgeführt wird: "Diese Verpflichtung gilt in gleicher Weise für die Vorsprache bei der Botschaft Ihres Herkunftslandes."

24

Für den Adressaten ist nun nicht nachvollziehbar, ob die im ersten Satz ergangene Aufforderung durch den zweiten Satz verändert, relativiert oder ergänzt wird, ggf. mit welchen konkreten Auswirkungen. Der "Botschaft der Demokratischen Republik Kongo" wird die "Botschaft Ihres Herkunftslandes" gegenübergestellt. Dies ergibt für den Adressaten keinen Sinn, wenn nur die Staatsangehörigkeit eines Staates im Raum steht, wie es beim Antragsteller der Fall ist. Die Verfügung ergäbe insoweit aber auch dann keinen Sinn, wenn die Staatsangehörigkeiten mehrerer Länder im Raum stünden. Dann bedeutete die Formulierung "Diese Verpflichtung gilt in gleicher Weise", dass der Adressat am 10.03.2004 um 13.30 Uhr sowohl bei der Botschaft der Demokratischen Republik Kongo als auch bei einer anderen Botschaft vorzusprechen hätte. Dies wäre aber tatsächlich nicht möglich.

25

Ziffer 2 enthält unter "b)" die Aufforderung, der Botschaft Lichtbilder vorzulegen. Diese Aufforderung ist unbestimmt, weil dort nicht die Anzahl der geforderten Lichtbilder angegeben ist. Außerdem wird aus der Verfügung nicht klar, ob der Botschaft die Lichtbilder bei der zuvor angeordneten Vorsprache oder unabhängig von dieser Vorsprache vorgelegt werden sollen. Dies gilt auch für die ebenfalls unter "b)" enthaltene Aufforderung, der Botschaft Nachweise über die Identität vorzulegen.

26

Auch die in Ziffer 2 unter "c)" enthaltene Aufforderung, "die notwendigen Fingerabdrücke anfertigen zu lassen", ist unbestimmt. Denn es bleibt unklar, was unter "notwendig" zu verstehen ist. Für den Adressaten bleibt unklar, ob bei ihm nun Fingerabdrücke gefertigt werden sollen oder nicht. Der Adressat weiß auch nicht, wo und wie er die Fingerabdrücke anfertigen lassen soll. Schließlich ist auch hier nicht klar, ob er die Fingerabdrücke der Botschaft bei seiner Vorsprache oder unabhängig davon vorlegen soll.

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Auch für die in Ziffer 2 unter "b)" enthaltene Aufforderung, die beiliegende Erklärung zu unterschreiben und der Botschaft zu übergeben ist nicht klar, ob der Adressat sie bei der angeordneten Vorsprache oder unabhängig davon übergeben soll.

28

Auch Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung ist unverständlich. Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer ist dieser Teil der Verfügung die Androhung unmittelbaren Zwangs; die zu vollstreckenden Verwaltungsakte sind dabei die Ziffern 1 und 2 der angefochtenen Verfügung.

29

Die Aufforderung, am 10.03.2004 um 13.30 Uhr bei der Botschaft der Demokratischen Republik Kongo bzw. bei der Botschaft des Herkunftslandes vorzusprechen, ist - unbeschadet ihrer oben dargelegten Rechtswidrigkeit - nach Verstreichen dieses Zeitpunkts erledigt. Die Aufforderung kann deshalb nicht mehr durch unmittelbaren Zwang vollstreckt werden. Soweit im Übrigen die zwangsweise Fertigung der Lichtbilder und Fingerabdrücke angedroht wird, steht dem unmittelbaren Zwang entgegen, dass die zu vollstreckenden Verwaltungsakte - wie oben dargelegt - unbestimmt sind.

30

Eine Verfügung, die in so vielen Punkten unbestimmt bzw. unverständlich ist, ist wohl insgesamt rechtswidrig.

31

Hieran wird mit der Maßgabe festgehalten, dass die Beurteilung der Verfügung als rechtswidrig nicht mehr vorläufig, sondern endgültig ist.

32

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 1 VwGO, § 83 b Abs. 1 AsylVfG.