Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Stuttgart

Verwaltungsgericht Stuttgart Beschluss vom 14.05.2008 – 4 K 1568/08

Tenor

1. Soweit die Antragstellerin ihren Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen Ziffer 1 bis 3 der Verfügung des Landratsamts Heilbronn vom 14.03.2008 zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.

2. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 17.04.2008 gegen die Verfügung des Landratsamts Heilbronn vom 14.03.2008 wird wiederhergestellt, soweit der Antragstellerin das Betreuen von Hunden untersagt wurde. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

3. Die Antragstellerin trägt 4/5, der Antragsgegner 1/5 der Kosten des Verfahrens.

4. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin wendet sich (noch) gegen ein Verbot der Hundehaltung und -Betreuung.

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Der Chow-Chow „P.“ der Antragstellerin war Ende November 2007 entlaufen und im Tierheim abgegeben worden. Dort wurde er entwurmt, entfloht, wegen einer eitrigen Ohrenentzündung behandelt sowie sein verfilztes Fell gepflegt. Nach einer Kontrolle der Tierhaltung der Antragstellerin am 13.12.2007 wurde ihr am 27.12.2007 der Hund zurückgegeben, am gleichen Tage wurden Auflagen angeordnet: der Hund sei tierärztlich zu untersuchen und weiterzubehandeln, am 03.03.2008 und weiterhin dann ¼-jährlich unter Beiziehung des Veterinäramts der Tierärztin vorzustellen, dürfe nur in der Wohnung gehalten werden und sei ¼-jährlich zu entwurmen und ein wirksamer Schutz vor Flohbefall sei sicherzustellen. Die Antragstellerin sprach mit dem Hund am 18.01.2008 bei der Tierärztin vor; den dort vereinbarten weiteren Termin nahm sie aber ebenso wenig wahr wie den angeordneten Termin am 03.03.2008. Daraufhin wurde die Tierhaltung am 13.03.2008 erneut kontrolliert und das Tier beschlagnahmt. Am 14.03.2008 wurde mit der angefochtenen Verfügung die Beschlagnahme schriftlich ausgesprochen (Ziffer 1), die Einziehung des Chow-Chows angeordnet (Ziffer 2) und der Antragstellerin das Halten und Betreuen von Hunden untersagt (Ziffer 4). Gleichzeitig wurde die sofortige Vollziehung dieser Anordnung angeordnet (Ziffer 5). Zur Begründung hieß es, der Pflegezustand des Hundes sei erneut erheblich vernachlässigt, das Fell sei stellenweise verfilzt gewesen und der Zustand der Ohrenerkrankung habe sich wieder deutlich verschlechtert. Daraus sei zu schließen, dass das Tier nicht die nötige Pflege und erforderliche tierärztliche Behandlung erhalten habe. Es sei davon auszugehen, dass die Antragstellerin das Tier auch künftig nicht tierschutzgerecht halten werde. Ihr bisheriges Verhalten zeige, dass sie für die Haltung und Betreuung von Hunden ungeeignet sei. Dagegen legte die Antragstellerin am 17.04.2008 Widerspruch ein, für den sie mit Schriftsatz vom selben Tage die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beantragte. Da der Hund nach der Einziehung weiterveräußert wurde, beschränkte die Antragstellerin ihren Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bezüglich des Hundehaltungs- und Betreuungsverbots.

II.

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1. Soweit die Antragstellerin ihren Antrag nach § 80 Abs. 5 in Bezug auf die Ziffern 1 bis 3 der Verfügung vom 14.03.2008 zurückgenommen hat, war gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO in entsprechender Anwendung das Verfahren einzustellen.

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2. Soweit die Antragstellerin sich gegen das in Ziffer 4 der Verfügung vom 14.03.2008 ausgesprochene Hundehaltungsverbot wendet, ist der Antrag gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und Abs. 5 VwGO zulässig, aber nicht begründet. Im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO hat das Gericht eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an einer Vollziehung der angegriffenen Verfügung vor dem Eintritt der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts und dem privaten Interesse der Antragstellerin, während des Rechtsbehelfsverfahrens von dieser Vollziehung einstweilen verschont zu bleiben, vorzunehmen. Dabei kommt jedenfalls im Falle einer - hier formell ordnungsgemäß begründeten - behördlichen Anordnung der Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO den voraussichtlichen Erfolgsaussichten eine wesentliche, aber nicht allein ausschlaggebende Bedeutung zu. Der Widerspruch der Antragstellerin wird insoweit voraussichtlich ohne Erfolg bleiben. Dies ergibt sich aus Folgendem:

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Die Untersagung der Haltung von Hunden findet ihre Rechtsgrundlage in § 16 a Satz 2 Nr. 3 Tierschutzgesetz (TierSchG). Danach kann die zuständige Behörde - hier das Landratsamt Heilbronn - demjenigen, der den Vorschriften des § 2, einer Anordnung nach Nr. 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 2 a wiederholt oder grob zuwider gehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeden Art untersagen oder es von der Erlangung eines entsprechenden Sachkundenachweises abhängig machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind gegeben.

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a) Die Antragstellerin hat ihren Chow-Chow „P.“ schon in der Vergangenheit verwahrlosen lassen. Sein Fell war bei der Abgabe im Tierheim am 28.11.2007 nicht gepflegt, sondern verfilzt, der Hund war von Flöhen befallen und roch übel, was von einer schon seit langer Zeit bestehenden eitrigen Ohrenentzündung herrührte. Außerdem litt der Chow-Chow an einer bakteriellen Hautentzündung. Die Aussagen von Zeugen, die mit der Familie der Antragstellerin in Kontakt getreten waren, ergaben, dass der Hund auch schon im April und am 12.11.2007 einen üblen Geruch ausströmte, was darauf hindeutet, dass die Ohrenentzündung schon damals bestand. Bei der Kontrolle am 13.03.2008 ergab sich, das die Ohrenentzündung immer noch nicht abgeheilt war, eine kontinuierliche tierärztliche Behandlung hatte nicht stattgefunden, außerdem war das Fell des Hundes erneut verfilzt. Der Hund war akut behandlungsbedürftig. Damit steht fest, dass die Antragstellerin durch das Unterlassen der erforderlichen tierärztlichen Behandlung und die mangelnde Fellpflege gegen § 2 Abs. 1 TierSchG verstoßen hat. Außerdem liegt ein Verstoß gegen eine Rechtsverordnung nach § 2 a TierSchG, nämlich gegen § 8 Abs. 2 Nr. 1 der Tierschutz-Hundeverordnung vor, wonach die Betreuungsperson den Hund unter Berücksichtigung des der Rasse entsprechenden Bedarfs regelmäßig zu pflegen und für seine Gesundheit Sorge zu tragen hat. Außerdem liegt ein Verstoß gegen eine Anordnung nach § 16 a Satz 2 Nr. 1 TierSchG, nämlich die Verfügung des Landratsamts vom 27.12.2007 vor, weil der Hund nicht am 03.03.2008 der Tierärztin vorgestellt wurde. Diese Verfügung ist bestandskräftig.

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b) Die Verstöße erfolgten bezüglich der unterlassenen Fellpflege und tierärztlichen Behandlung wiederholt; das Unterlassen der Behandlung der Ohrenentzündung über Monate, die das Tier erheblich leiden ließ und sich durch einen üblen Geruch bemerkbar machte, stellt einen groben Verstoß dar.

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c) Damit hat die Antragstellerin dem von ihr gehaltenen Tier erhebliche und länger anhaltende Schmerzen zugefügt, indem sie die - nach dem Gutachten der Amtstierärztin Dr. R. vom 27.07.2007 schmerzhafte - Ohrenerkrankung über eine lange Zeit ohne die erforderliche tierärztliche Behandlung ließ. Eventuell fehlende finanzielle Mittel für diese Behandlung können keine Rechtfertigung dieser Unterlassung darstellen.

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d) Nachdem die vorübergehende Unterbringung des Hundes im Tierheim für einen Monat, wobei erhebliche Kosten für die tierärztliche Behandlung des Hundes aufgewendet werden mussten, und die Auflagenverfügung des Landratsamts vom 27.12.2007 nicht dazu geführt haben, dass sich der Gesundheitszustand des Chow-Chows in Bezug auf die Ohrenentzündung und den Pflegezustand des Fells verbessert hätte, ist die Annahme gerechtfertigt, dass die Antragstellerin weitere derartige Zuwiderhandlungen begehen würde. Sollte der Grund für die Vernachlässigung des Tieres darin zu suchen sein, dass ihr die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten für die Pflege des Hundes fehlen, stellte auch dies eine Tatsache dar, die weitere Zuwiderhandlungen befürchten ließe.

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e) Damit konnte unter Ausübung pflichtgemäßen Ermessens der Antragstellerin die Haltung von Hunden untersagt werden. Die Maßnahme ist auch erforderlich, da die Antragstellerin daran festhält, weiterhin Hunde halten zu wollen, sie ist angesichts der Vorgeschichte geeignet und verhältnismäßig. Das Landratsamt hat seinen Ermessensspielraum erkannt und mit zutreffenden Erwägungen die Interessen gewichtet.

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3. Soweit es um das Verbot der Betreuung von Hunden geht, hat der Antrag Erfolg. § 16 a Satz 2 Nr. 3 TierSchG unterscheidet zwischen Halten oder Betreuen von Tieren. Betreuung ist die schwächere Herrschaftsform über ein Tier, denn Betreuer ist, wer es in einem tatsächlichen Sinn übernommen hat, für ein Tier zu sorgen oder es zu beaufsichtigen. Im Gegensatz zum Halter kann die Beziehung des Betreuers zum Tier auch nur ganz kurzfristiger Natur sein und sie kann auch ausschließlich im fremden Interesse und/oder nach den Weisungen eines anderen ausgeübt werden (vgl. Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, 2. Aufl., RdNr. 5 zu § 2), während beim Halter eine tatsächliche Beziehung zum Tier bestehen muss, die dem Halter die Möglichkeit gibt, über dessen Betreuung, Pflege, Verwendung, Beaufsichtigung usw. zu entscheiden (Hirt/Maisack/Moritz, a.a.O., RdNr. 4 zu § 2). Im vorliegenden Fall spielt es eine Rolle, dass der Ehemann der Antragstellerin, Herr T. S., selbst Halter eines Boxers „R.“ ist. Zwar hat der Ehemann der Antragstellerin nach ihrem Vortrag auch noch eine weitere Wohnung und hält sich nur zeitweise, aber doch in einiger Häufigkeit bei ihr auf. Bei dieser Konstellation erscheint es unverhältnismäßig, wenn es der Antragstellerin untersagt wäre, sich auch, etwa durch Ausführen, Füttern und Tränken, um den Hund ihres Mannes zu kümmern, wenn dieser abwesend sein sollte. Hierbei fällt ins Gewicht, dass die Art der Betreuung immer vom Halter gegenüber dem beauftragten Betreuer - hier der Antragstellerin - bestimmt wird. Die Verstöße der Antragstellerin sind jedoch nicht von einer Art, dass bei einer derartigen, zeitweisen Betreuung die Gefahr von Leiden oder Schäden bei dem betreuten Tier bestünden. Dies wäre etwa dann der Fall, wenn die Antragstellerin ihren Hund nicht durch Vernachlässigung, sondern absichtlich und bewusst gequält hätte und dies auch bei einem fremden Hund zu befürchten wäre. Im vorliegenden Falle kommt aber der Halter, nämlich der Ehemann der Antragstellerin, seiner Obliegenheit ersichtlich nach, für die Pflege und gesundheitliche Versorgung seines Hundes durch einen Tierarzt im Bedarfsfalle zu sorgen; Mängel sind insoweit auch keine bekannt geworden. Damit erweist sich ein Betreuungsverbot gegenüber der Antragstellerin für Hunde allgemein nicht als erforderlich, so lange keine Mängel in Bezug auf die Boxerhündin oder Anzeichen für eine Umgehung des Hundehaltungsverbots festzustellen sind.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO.

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Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1, 39 Abs. 1 GKG. Für die Beschlagnahme und Einziehung des Chow-Chows schätzt die Kammer den Substanzwert des Tieres auf 1.500,00 EUR; dieser Wert war im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht zu halbieren, da es um eine endgültige Maßnahme geht. Für das Hundehaltungsverbot setzt die Kammer einen Wert von 5.000,00 EUR, für die Betreuung von 2.000,00 EUR für das Hauptsacheverfahren an; beides war im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren.