Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Stuttgart
Verwaltungsgericht Stuttgart Beschluss vom 28.01.2010 – 4 K 4556/09
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 500,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin wendet sich gegen die Beschlagnahme der von ihr gehaltenen Boxerhündin „Ronja“.
Die Antragstellerin ist mit ihrer Hundehaltung bereits früher aufgefallen: Mit Verfügung vom 14.03.2008 wurde die Beschlagnahme des früher von ihr gehaltenen Chow-Chows ausgesprochen und dessen Einziehung angeordnet sowie ihr die Haltung und Betreuung von Hunden unter Anordnung der sofortigen Vollziehung untersagt. Ihr lediglich gegen dieses Haltungs- und Betreuungsverbot gerichteter Antrag nach § 80 Abs. 5 hatte hinsichtlich der Betreuung von Hunden Erfolg (Beschluss vom 14.05.2008, Az.: 4 K 1568/08).
Mit der im vorliegenden Verfahren streitgegenständlichen Verfügung des Landratsamts Heilbronn vom 13.11.2009 wurde die bei einem Besuch des Veterinäramts am 06.11.2009 mündlich ausgesprochene Beschlagnahme bestätigt (Ziffer 1). Der Antragstellerin wurde Gelegenheit gegeben, bis 25.11.2009 einen geeigneten Hundehalter für die Hündin nachzuweisen (Ziffer 2). Außerdem wurde die Einziehung und Veräußerung des Tieres für den Fall angedroht, dass die Antragstellerin bis zu jenem Zeitpunkt keine geeignete Hundehaltung nachweise (Ziffer 3). Schließlich wurde die sofortige Vollziehung dieser Maßnahme angeordnet (Ziffer 4).
II.
1. Das Gericht legt diese Verfügung dahingehend aus, dass nur Ziffer 1 der Verfügung einen Verwaltungsakt enthält, dessen sofortige Vollziehung angeordnet werden könnte. Die Androhung der Einziehung und Veräußerung des Tieres in Ziffer 3 stellt nicht die Androhung einer Vollstreckungsmaßnahme, sondern die Ankündigung eines weiteren Verwaltungsakts - der Einziehung - dar, zu deren Vermeidung der Antragstellerin eine Frist von zwölf Tagen eingeräumt wird. Dieser Zwischenschritt ist schon deshalb geboten, um der Antragstellerin die Erlangung gerichtlichen Eilrechtsschutzes gegen die Maßnahme, durch die sie ggf. ihr Eigentum verliert, zu ermöglichen. Eine Regelung ist darin und in der Fristsetzung in Ziffer 2 nicht enthalten.
2. Der Antrag richtet sich damit auf die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 09.12.2009 gegen die Verfügung vom 13.11.2009. Er ist gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und Abs. 5 VwGO zulässig, aber nicht begründet.
Im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO hat das Gericht eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an einer Vollziehung der angegriffenen Verfügung vor dem Eintritt der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts und dem privaten Interesse der Antragstellerin, während des Rechtsbehelfsverfahrens von dieser Vollziehung einstweiligen verschont zu bleiben, vorzunehmen. Dabei kommt jedenfalls im Falle einer - hier formell ordnungsgemäß begründeten - behördlichen Anordnung der Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO den voraussichtlichen Erfolgsaussichten eine wesentliche, aber nicht allein ausschlaggebende Bedeutung zu.
3. Die Anordnung der Beschlagnahme der Boxerhündin „Ronja“ durch das Landratsamt ist mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtmäßig.
a) Die Verfügung findet ihre Rechtsgrundlage in § 16 a Satz 1 Tierschutzgesetz (TierSchG). Zu Unrecht meint das Landratsamt, es handle sich um die in § 16 a Satz 2 Nr. 2 1. Halbsatz TierSchG geregelte Fortnahme. Danach kann die zuständige Behörde ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist. Um eine solche, vorübergehende Beschlagnahme handelte es sich vorliegend jedoch nicht. Diese hat immer die Verbesserung der Haltungsbedingungen und danach die Rückgabe des Tieres an den Halter im Auge. Im vorliegenden Fall dient die Beschlagnahme aber, wie sich auch aus der Begründung der Verfügung ergibt, der Beendigung eines tierschutzwidrigen Zustandes, nämlich der verbotswidrigen Haltung durch die Antragstellerin. Gleichzeitig zielt die Beschlagnahme auf die spätere Einziehung des Tieres ab, wie die Ankündigung in Ziffer 3 der Verfügung zeigt. Damit kann die Beschlagnahme nur auf die tierschutzrechtliche Generalklausel des § 16 a Abs. 1 TierSchG gestützt werden.
b) Die Verfügung richtet sich zutreffend an die Antragstellerin als Adressatin, denn diese ist als Halterin der Hündin „Ronja“ anzusehen. Zwar ist die Hundehaltung der Antragstellerin derzeit rechtswirksam untersagt, weswegen sie eine solche Haltung abzustreiten versucht. Indessen ist es so, dass der frühere angebliche Halter, der frühere Lebensgefährte der Antragstellerin, T. S., sich von der Antragstellerin getrennt hat und das Tier nicht mehr an seinem Wohnsitz in L. hält. Dies ergibt sich aus den Ermittlungen des Landratsamts Heilbronn, insbesondere aus den Hinweisen aus der Nachbarschaft und eigenen Auskünften der Antragstellerin und ihres früheren Lebensgefährten. Die Antragstellerin entscheidet über die Betreuung, die Pflege, den Aufenthaltsort und die Beaufsichtigung des Hundes selbständig; sie ist es, die Tierarztbehandlungen veranlasst, die Rechnungen des Tierarztes und das Futter bezahlt, sowie den Hund zur Hundesteuer auf den Sohn anzumelden versuchte. Damit gehen die von ihr ausgeübten Tätigkeiten erheblich über das Maß einer bloßen kurzzeitigen Betreuung in fremdem Auftrag hinaus, welches ihr nach dem Beschluss der Kammer vom 14.05.2008 noch erlaubt gewesen wäre. Die Veräußerung des Hundes von Herrn T. S. auf den Sohn der Antragstellerin, A. S., die angeblich am 01.10.2009 vorgenommen wurde (vgl. / 128 der Akten) spielt dabei keine Rolle. Der Sohn der Antragstellerin mag Eigentümer geworden sein, ist aber in die Pflege und Versorgung des Hundes kaum eingeschaltet. Zutreffend weist der Antragsgegner darauf hin, dass A. S. schon deshalb nicht Hundehalter sein kann, weil er zu bindenden Anweisungen an die Antragstellerin wegen seiner Minderjährigkeit nicht in der Lage ist; nur diese entscheidet daher darüber, wie das Tier versorgt wird.
c) Damit war dem Landratsamt Heilbronn das Ermessen zur Beseitigung des tierschutzrechtlichen Verstoßes, nämlich der verbotswidrigen Hundehaltung durch die Antragstellerin, gemäß § 16 a Satz 1 TierSchG eröffnet. Das Landratsamt hat seinen Ermessensspielraum erkannt und hierzu zutreffende Ausführungen gemacht. Ob der Hund derzeit ohne Verstoß gegen die Anforderungen des § 2 TierSchG gehalten wird, wie die Antragstellerin - wenig überzeugend - zu belegen versucht, spielt für die Frage der Wegnahme keine Rolle. Der Verstoß ist bereits die Haltung durch die Antragstellerin. Diese möchte außerdem das vollziehbare, aber noch nicht bestandskräftige Hundehaltungsverbot aufgehoben haben. Im vorliegenden Verfahren kann die Antragstellerin dies allerdings nicht erreichen: Über die Frage des Hundehaltungsverbots wird im anhängigen Widerspruchsverfahren gegen die Verfügung des Landratsamts Heilbronn vom 04.03.2008 - und eventuell einem nachfolgenden Klageverfahren - zu entscheiden sein.
4. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung wird von einem besonderen öffentlichen Interesse gestützt. Dieses ergibt sich daraus, dass es zum Schutz des Hundes geboten ist, ihn der Haltung durch die Antragstellerin zu entziehen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.