Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Stuttgart
Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil vom 03.05.2012 – A 11 K 2825/11
Tenor
Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 25.07.2011 wird in Ziff. 2 - 4 aufgehoben.
Die Beklagte wird verpflichtet festzustellen, dass in der Person der Klägerin die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen.
Die Beklagte trägt die Kosten des - gerichtskostenfreien - Verfahrens.
Tatbestand
Die Klägerin - eine 1986 geborene Frau aus dem Iran - sprach am 30.08.2010 in Nordrhein-Westfalen eine Polizeistreife an und bat um Schutz. Im Rahmen ihrer Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge am 24.11.2010 in Karlsruhe gab sie u.a. an, sie habe den Iran auf dem Luftweg verlassen und sei direkt nach Deutschland gekommen. Ihr Asylbegehren stützte sie hierbei im Wesentlichen darauf, dass sie sich im Iran für die „Grüne Bewegung“ politisch engagiert habe, weshalb sie im Iran nun politisch verfolgt werde. Wegen der einzelnen Angaben wird auf die vom Bundesamt gefertigte Niederschrift über die Anhörung verwiesen.
Mit Bescheid vom 25.07.2011 lehnte die Beklagte den Asylantrag der Klägerin unter Verneinung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG und von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG sowie unter Androhung der Abschiebung in den Iran ab. Zur Begründung ist unter Anderem ausgeführt, der Vortrag der Klägerin sei unglaubhaft.
Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin rechtzeitig Klage zum Verwaltungsgericht erhoben. Zur Begründung bezog sich die Klägerin zunächst auf ihr Vorbringen gegenüber dem Bundesamt. Zusätzlich trug sie vor, sie sei zwischenzeitlich zum Christentum übergetreten und am 25.10.2011 durch den Beauftragten der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Hannover getauft worden.
In Vorbereitung der mündlichen Verhandlung teilte die Klägerin unter dem 30.04.2012 mit, ihre bisherige Darstellung der Fluchtgründe habe nicht der Wahrheit entsprochen. Zu dieser Darstellung habe ihr der Fluchthelfer geraten. Vielmehr beruhe ihre Ausreise auf einer durch die Familie geschaffenen Verfolgungssituation, die sie im Rahmen einer ärztlichen Behandlung bereits offenbart habe und die sie im Rahmen der mündlichen Verhandlung ergänzend darstellen könne. Eine ärztliche Bescheinigung insoweit war beigefügt.
In der mündlichen Verhandlung trug die Klägerin nunmehr u.a. vor, sie sei im Alter von 23 Jahren nach Deutschland gekommen. Sie habe Probleme mit ihrer Familie gehabt und deshalb den Iran verlassen. Nach ihrem Universitäts-Abschluss habe sie als Friseurin gearbeitet. Sie habe zusammen mit einer Freundin in Shiraz, in der Innenstadt, einen eigenen Salon gehabt. Gewohnt habe sie in dieser Zeit noch zu Hause. Ihre Familie sei eher konservativ. Sie habe keine Erlaubnis gehabt, sich alleine eine Wohnung zu nehmen. Das sei nicht so wie hier in Deutschland.
Besonders ihre Mutter sei sehr religiös und konservativ und diese habe auch den Vater immer „bearbeitet“, sich ebenso zu verhalten. Ihre Mutter sei Hausfrau und der Vater Freiberufler in der Baubranche. Der Familie sei es wirtschaftlich eigentlich gut gegangen. Aber immer wenn es um Geld gegangen sei, habe es Krach gegeben. Man habe ihr vorgehalten, dass sie in ihrem Alter noch vom Geld der Eltern lebe. Auch deshalb habe sie sich selbständig gemacht. Sie habe einen kleinen Gewinn erwirtschaftet von ungefähr 150.000,00 Tuman/monatlich. Ihre Eltern seien von dieser Tätigkeit nie richtig begeistert gewesen. Es habe dann auch immer Vorwürfe gegeben, auch deshalb, weil sie noch zu Hause gelebt habe.
Auf Frage des Berichterstatters, ob es von ihrer Seite aus Eheabsichten bzw. den Plan einer Familiengründung gegeben habe, äußerte die Klägerin weiter u. a., sie habe schon mehrere Verehrer gehabt. Die habe sie aber nicht heiraten wollen. Im Grunde hätte ihrer Familie das schon gefallen, dass sie heirate und dann von zuhause ausziehe. Sie habe aber einen anderen Mann geliebt als diejenigen, die sich für sie interessiert hätten. Das mit dem anderen Mann sei eine gemeinsame Liebe gewesen, nicht nur ein platonisches „Verliebt-sein“. Letztlich habe diese Beziehung aber nicht geklappt. Es habe ungefähr ein Jahr und sechs Monate gedauert. Begonnen habe das, als sie etwa 21 Jahre alt gewesen sei und geendet habe es mit ihrer Einweisung in ein psychiatrisches Krankenhaus. Das sei im Jahre 2009 gewesen. Was in dem Entlassbericht über diesen Krankenhausaufenthalt notiert sei, sei im Übrigen nicht korrekt. Die entsprechenden Angaben habe allein die Familie so gemacht.
Insgesamt zweimal sei sie in einem psychiatrischen Krankenhaus im Iran gewesen. Das erste Mal sei sie etwa eine Woche lang eingesperrt gewesen und das zweite Mal habe es etwa zwei Wochen gedauert. Beim ersten Mal seien es zwei unterschiedliche Krankenhäuser gewesen, aber beide seien für wirklich „Verrückte“ gewesen. Sie habe z. B. einen Mann dort gesehen, den man an den Füßen in Ketten gelegt habe. Sie sei jeweils unter Zwang von ihrer Familie dort hingebracht worden. Das erste Mal sei es unmittelbar im Anschluss an einen Streit mit ihrer Mutter gewesen. Die Familie habe in einem zweigeschossigen Haus gelebt. Als man sie zur Straße hinuntergebracht habe, habe sie geweint und geschrien, „wo wollt ihr mich hinbringen?“. Die Nachbarn vom unteren Stockwerk seien dann aufmerksam geworden. Aber ihr Vater habe diese „beruhigt“, und gelogen, sie, die Klägerin, habe die Universität nicht bestanden. Die Familie habe sie dann festgehalten und die Treppe nach unten geschleppt. Ihr sei auch der Mund zugehalten worden, dass sie keine Luft mehr bekommen habe. Sie sei dann ins Auto gezwungen worden und die Türen seien verriegelt worden. Beide Hände seien ihr festgehalten worden und man habe sie zum Krankenhaus gebracht. Dort sei sie zunächst auf vier bis fünf Ärzte gestoßen, das seien vielleicht Ärzte im Praktikum gewesen. Diese hätten zunächst nur gefragt, warum man sie, die Klägerin, hergebracht habe. Die Eltern hätten ihr aber gar nicht erlaubt irgendetwas zu erklären und hätten selbst vorgetragen, sie, die Klägerin, sei überhaupt nicht zu kontrollieren, sie sei nervös und immer überreizt. Die Wahrheit sei aber gewesen, der ganze Konflikt habe mit den Eltern zu tun. Das habe sie dort aber gar nicht vorbringen können. Von einer Frau, die die Angaben zunächst aufgeschrieben habe, sei sie dann aus dem Zimmer geführt worden. Sie habe ungefähr eine viertel Stunde warten müssen und sei dann in ein Zimmer gebracht worden, wo man sie aufgefordert habe, rosa-farbene Krankenhauskleidung anzuziehen. Sie habe immer gefragt, warum sie hier sei. Man habe ihr aber nicht geantwortet und ihr stattdessen eine Spritze gegeben, so dass sie schließlich eingeschlafen sei. Aufgewacht sei sie durch den Lärm einer Zimmergenossin. Die habe plötzlich furchtbar geschrien, wodurch sie selbst große Angst bekommen habe. Die Zimmergenossin habe zur Begleitung ihre Tochter dabei gehabt. Diese Tochter sei dann von der Mutter angegriffen worden. Sie selbst habe angesichts der Situation angefangen zu weinen und gegenüber einer Pflegerin geäußert, sie wolle sofort hier raus, das sei kein Platz für sie. Alle dort hätten eine schwere Störung. Sie habe nur gedacht, sie müsse hier so schnell wie möglich raus.
An dieser Stelle wurde die Anhörung im Rahmen der mündlichen Verhandlung unterbrochen, da die Klägerin einen heftigen Weinkrampf erlitt.
Hernach trug die Klägerin weiter vor, sie habe dann nur noch die Krankenschwester angefleht, sie gehen zu lassen. Diese habe aber immer nur gesagt, das sei so nicht möglich. Man müsse erst die Eltern anrufen. Sie sei dann schließlich zurück in ihr Patientenzimmer gegangen, habe aber permanent Angst gehabt, dass diese Zimmergenossin auch sie angreife. Die Schwester habe ihr gesagt, ein anderes Zimmer stehe nicht zur Verfügung. Schließlich habe diese Zimmergenossin eine Spritze bekommen. Bei ihrem gesamten Aufenthalt dort habe sie riesige Angst gehabt. Sie habe sich immer gefragt, warum ihre Familie sie dort hingebracht habe. Am nächsten Tag sei sie schließlich in ein anderes Krankenhaus verlegt worden. Im ersten Krankenhaus habe es auch viele männliche Patienten gegeben, das sei nun anders gewesen. Es seien dort nur Frauen und Mädchen gewesen. Sie seien zu sechst in einem Zimmer gewesen. Es sei nicht so schlimm gewesen wie davor, sie habe auch nicht mehr ganz so viel Angst gehabt. In diesem Krankenhaus sei sie dann erstmals selbst gefragt worden, warum sie hier sei. Sie habe geantwortet, das sei durch Zwang ihrer Familie geschehen. Sie habe von dem Streit mit ihrer Mutter erzählt und dass sie auch früher schon Streit mit der Mutter, dem Vater und dem Bruder gehabt habe. Die hätten immer zusammengehalten. Innerhalb der Familie sei sie immer allein gegen die anderen drei gestanden. Sie habe dort dann auch den letzten Konflikt schildern können. Die Mutter stachele den Vater und den Bruder immer gegen sie, die Tochter auf. Sie habe dann auch von ihrem Freund erzählt, und dass die Familie eigentlich dagegen gewesen sei, sie beide aber trotzdem eine Beziehung geführt hätten. Diese sei sehr weit gegangen und es habe auch schon sexuelle Kontakte gegeben. Aufgebrochen sei alles, als dieser Freund bei der Familie um ihre Hand angehalten habe, ohne ihr selbst vorher Bescheid zu geben. Als ihr Freund in ihrem Haus erschienen sei, sei die Mutter zunächst nicht zu Hause gewesen, bei ihrer Rückkehr habe sie dann den jungen Mann vorgefunden. Nachdem dieser das Haus verlassen habe, habe ihre Mutter einen riesen Krach mit ihr begonnen. In diesem Moment habe sie zunächst noch geglaubt, in ihrer Mutter eine Vertraute zu haben. Sie habe Hilfe von ihrer Mutter gewollt und ihr daher alles berichtet. Die Mutter habe aber umgehend alles dem Vater und dem Bruder erzählt und alle drei hätten dann begonnen, auf sie einzuschlagen. Sie habe keinerlei Schutz mehr bekommen. Der Vater habe mit einem Gürtel zugeschlagen, ihre Mutter mit den Hausschuhen und ihr fünf Jahre jüngerer Bruder habe sie mit erniedrigenden Beschimpfungen versehen. Zunächst sei sie dann wie eine Gefangene im Haus gehalten worden und habe nicht mehr das Haus verlassen dürfen. Auch ihr Handy habe die Familie weggenommen. Selbst das Mobilteil des Festnetz-Telefons sei von der Familie versteckt worden. Sie habe keinerlei Außenkontakte mehr haben können. Ungefähr nach einer Woche habe sie ihre Mutter gebeten, sie doch raus zu lassen. Schließlich habe das zu einem weiteren Krach und Streit geführt, worauf die Mutter den Vater gerufen habe und sie, die Klägerin, wie bereits berichtet, dann ins Krankenhaus geschleppt worden sei.
All dies habe sie so auch der Krankenschwester erzählt. Die habe aber nur geantwortet, von der Familie sei die ganze Ursache anders geschildert worden. Sie habe dann immer Tabletten erhalten und es sei dann auch streng kontrolliert worden, ob sie diese schließlich heruntergeschluckt habe. Sie sei davon müde geworden und habe viel geschlafen. Am nächsten Morgen habe sie dann wieder eine Tablette nehmen müssen. Zum Krankenhaus habe ein kleiner Garten gehört und man habe ihr gesagt, wer wolle, dürfe ein wenig dort hinaus. Da sei ein Mädchen gewesen, das auch mit ihr auf dem Zimmer gewesen sei. Das habe dort gestanden und sich ihre Haare ausgerissen. Da sei es ihr vorgekommen, wie in dem Krankenhaus davor. Sie habe unter keinen Umständen dort bleiben wollen. Etwa eine Woche lang sei sie dort eingesperrt gewesen. Sie habe dabei bemerkt, alle anderen Insassen dort seien sehr anormal gewesen. Die ganzen Abläufe seien sehr militärisch gewesen. Ihr Eindruck sei gewesen, das sei ein Haus für wirklich Geisteskranke. Es sei ein staatliches Krankenhaus gewesen. Einmal habe sie ein anderes Mädchen gefragt, warum diese eigentlich hier sei und auch zur Antwort bekommen, sie habe einen Freund gehabt. Sie habe dann langsam begriffen, dass das Ganze gedacht sei, Menschen gefügig zu machen, also besonders Frauen. Innerhalb des Krankenhauses sei dann auch immer mit einem „besonderen“ Zimmer gedroht worden. Dort in Einzelhaft würden schreckliche Dinge geschehen. Dieser Anpassungsdruck sei später auch ausgenutzt worden. Ihre Familie habe später immer damit gedroht, wenn sie nicht gehorche, werde sie wieder dorthin gebracht.
Die Auswirkungen der Unterbringung dort seien fürchterlich gewesen. Sie sei danach wirklich völlig nervös gewesen und habe eine Medikamenten-Sucht entwickelt. Sie habe Fluoxetin in großen Mengen genommen. Etwas später, etwa zehn Tage nach der Entlassung aus diesem Krankenhaus, habe sie bei einem neuerlichen Streit mit ihrer Mutter einen Aggressionsanfall gehabt. Eigentlich sei sie immer darauf bedacht gewesen, nur ja nichts zu unternehmen, dass sie nicht in dieses Krankenhaus zurückgebracht werde. Dann sei es aber doch geschehen. Sie habe eine Blumenvase geworfen. Sie sei dann tatsächlich, und diesmal für zwei Wochen, in dieses staatliche Krankenhaus zurückgebracht worden. Es habe ein strenges Besuchsverbot gegeben und sie habe keine Kontakte nach außen haben dürfen. Einmal habe sie gefragt, ob sie telefonieren dürfe. Das sei abgelehnt worden mit der Begründung, ihre Eltern hätten das so angeordnet. Sie sei vollkommen depressiv geworden. Sie habe sich so sehr Besuch gewünscht, es sei aber niemand gekommen. Nach dieser zweiten Entlassung habe sie keine Kraft mehr gehabt. Sie habe ihre Familie einfach nicht mehr ertragen können. Bei der Arbeit in ihrem Friseur-Salon sei ihre Mutter jetzt immer dabei gewesen. Die habe sie behandelt wie eine 7-jährige. Eigentlich sei ihre Arbeit noch der einzig positive Punkt in ihrem Leben gewesen. Als sie aber eines Tages auf dem Heimweg gewesen seien, habe neben ihrem Wagen ein anderes Auto anhalten müssen, in dem ein junger Mann gesessen habe. Sie habe in diesem Moment ihre Scheibe heruntergekurbelt und der Junge habe dann gefragt, ob er ihre Telefonnummer haben könne. Ihre Mutter, die die ganze Zeit neben ihr gesessen habe, habe völlig schockiert reagiert. Sie sei dann schnell weitergefahren und habe ja auch gar nichts gemacht. Die Mutter habe aber immer nur geschimpft und geschrien, es sei ihre Schuld, weil sie sich geschminkt habe und weil sie sich so benehme. Die Mutter habe dann sogar begonnen, sie zu schlagen. Als sie nach Hause gekommen seien, habe die Mutter sogleich den Vater aufgewiegelt und gesagt, unsere Tochter will nicht so sein, wie wir. Es ging dann bis zu dem Vorschlag der Mutter, einfach den Friseur-Salon zuzumachen. Ihre Mutter habe sie sowieso schon immer abgelehnt. Bei Streitigkeiten habe diese sie schon mehrfach an die Gurgel gefasst. Die Situation sei immer schwieriger geworden. Als einige Tage später eine Tante zu Besuch gewesen sei, habe die Mutter diese aufgefordert, im Friseur-Salon anzurufen und zu sagen, dass sie, die Klägerin, heute nicht kommen könne. Man solle stattdessen lieber beratschlagen, was familiär nun zu tun sei. Die Tante habe dann tatsächlich dort angerufen, aber dabei durchblicken lassen, sie, die Klägerin, halte das Leben so einfach nicht mehr aus. Es habe so dann eine Information an eine Freundin gegeben, die wiederum einen Schleuser gekannt habe. Dafür sei aber Geld notwendig gewesen, also alle ihre Ersparnisse. Sie habe zwei Tage darüber nachgedacht. Es habe die Alternative gegeben, letztendlich wieder in diesem Krankenhaus zu landen oder aber wegzugehen. Sie habe dann mit ihrem Vater geredet und ihm gesagt, sie werde den Iran verlassen. Die Eltern hätten ja doch immer gesagt, es wäre besser, wenn sie gestorben wäre, das sei jetzt das Ergebnis. Der Vater habe geäußert, anstatt gesund zu werden, werde sie nur immer noch verrückter. Sie hätten doch nur gewollt, dass sie endlich zur Vernunft komme. Die Mutter sei dann zu diesem Gespräch dazugekommen, da sie davor das Gespräch belauscht habe. Die Mutter habe ihr dann vorgeworfen, sie, die Tochter, habe nie so werden wollen wie die Eltern. Im Grunde habe die Mutter ja nur das wiederholt, was sie selbst erlebt habe. Ihre Mutter sei etwa zwanzig Jahre älter als sie. Die Mutter habe dann schließlich zum Vater gesagt, „Hussein, lass sie gehen, hier ärgert sie uns ja doch nur, besser sie geht“. Zwei Tage später habe der Vater dann gesagt, wenn sie gemeinsame Pläne mit ihrem Freund habe, sei das in Ordnung. Hier sei für sie kein Platz mehr. Sie habe begonnen zu weinen, denn eigentlich habe sie ihre Familie ja geliebt. Aber die hätten sie letztlich krank gemacht. Dann sei ihre Ausreise geregelt worden und die Kosten habe sie aus ihren Ersparnissen bestritten. Als sie abgeflogen sei, habe die Familie nur oberflächlich „Auf Wiedersehen“ gesagt. Nur ihr Bruder sei traurig gewesen. Der sei auch früher schon ganz in Ordnung gewesen, wenn er allein, also ohne die Eltern, auf sie hätte aufpassen müssen. So sei sie schließlich von Shiraz nach Teheran mit dem Flugzeug und von dort aus nach Frankfurt gereist.
Auf Frage des Berichterstatters ergänzte die Klägerin u. a., ihr Freund sei zu diesem Zeitpunkt für sie schon nicht mehr erreichbar gewesen. Dessen Telefonnummer sei nur eingespeichert gewesen in diesem Handy, das ihre Eltern ihr weggenommen hätten. Irgendwelche Pläne, gemeinsam nach Europa zu gehen, habe es ohnehin nicht gegeben. Als sie sich damals erstmals ihrer Mutter offenbart habe, sei noch an eine Heirat oder ein gemeinsames Leben im Iran gedacht gewesen. Sie habe niemals gedacht, dass es auf ein Verlassen des Landes hinauslaufe. Auch heute, von Deutschland aus, bestehe kein Kontakt mehr zu ihm. Sie habe zwar einmal im Internet nach ihm gesucht, ihn aber nicht gefunden und eine Telefonnummer habe sie nicht. Damals, als ihr Freund ohne Vorbereitung bei der Familie vorgesprochen habe, sei dessen Familie gerade in Umzugsplänen gewesen. Die hätten in ein zweistöckiges Haus umziehen wollen und damals habe es den Plan gegeben, dass sie als Paar dort oben hätten einziehen können. Das sei so auch die Frage an die Mutter gewesen, als der Freund damals bei ihnen in der Familie erschienen sei. Wegen dieser Umzugspläne habe sie die jetzige aktuelle Adresse nicht mehr. Inzwischen habe sie auch nicht mehr so oft an ihn gedacht.
Die Zeit zwischen dem Krankenhausaufenthalt und der endgültigen Ausreise aus dem Iran sei alles in allem etwa sechs bis sieben Monate gewesen. Die Ausreise habe ungefähr zwölf Millionen Tuman gekostet, also etwa 8.000,00 EUR. Es gebe wenig Kontakte in den Iran, nur mit ihrem Bruder habe sie viermal telefoniert. Einmal habe dieser zu Neujahr angerufen. Bei einem Telefonat habe die Mutter lediglich aus dem Hintergrund gerufen, „Wir sind Deine Last noch nicht losgeworden“. Sie habe schon manchmal Heimweh gehabt. Es sei ja schließlich ihre Familie. Aber es gehe einfach nicht.
Zu ihrem Glaubensübertritt befragt, trug die Klägerin u. a. vor, sie gehe einmal wöchentlich in die Kirche in ... Ihre christliche Taufe habe sie in Hannover empfangen. Die dortige Landeskirche habe einen Beauftragten für die Mission der Iraner, der auch Farsi spreche. Dieser habe sie getauft. Auch hier im Wohnheim habe sie Kontakt zu iranischen Christen. Sie würden alle in die gleiche Gemeinde gehen. Die Kirchengemeinde habe zwei Pfarrer, eine Frau und einen Mann, die sich mit dem Gottesdienst abwechselten. Sie gehe dort zur Kirche wegen des Gefühls, das Christus ihr gebe. Die Sprachdefizite seien dabei nicht so schlimm. Meistens gingen alle Iraner zusammen vom Wohnheim zur Kirche. Sie könne auch schon die Lieder aus dem Gesangbuch mitsingen und verstehe eine ganze Menge. Natürlich verstehe sie nicht die ganz komplizierten Gedankengänge. Dazu müsse sie erst noch ihr Deutsch verbessern. Im Moment gebe es dazu keine Kurse. Es habe mal ein Angebot gegeben, dort sei es aber immer sehr laut gewesen und sie habe nur wenig gelernt. Ihre Bibel, in der sie lese, sei in Farsi geschrieben. Die habe sie damals in Hannover erhalten, sowie auch ein Kreuz und eine Kerze.
Die Klägerin beantragt (nunmehr),
den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 25.07.2011 in Ziff. 2 - 4 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass in der Person der Klägerin die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen,
hilfsweise: festzustellen, dass in der Person der Klägerin in Bezug auf den Iran ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegt.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die Verfahrensakten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet. Der Bescheid des Bundesamts ist, soweit er mit der Klage angegriffen ist, rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten; die Beklagte ist daher unter Aufhebung dieses Bescheides insoweit nach Maßgabe der Entscheidungsformel zu verpflichten (§ 113 Abs. 1 S. 1 und Abs. 5 S. 1 VwGO).
Beim Anspruch der Klägerin ihr die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG zuzuerkennen, kommt es gemäß § 77 Abs. 1 AsylVfG auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des erkennenden Gerichts an. Unerheblich ist daher, ob die ursprüngliche Weigerung der Beklagten in dem angegriffenen Bescheid, der Klägerin den begehrten Rechtsstatus zuzubilligen, damals rechtmäßig war. Zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung jedenfalls hat die Klägerin hierauf einen Anspruch.
Ein solcher setzt zunächst einmal voraus, dass das Gericht mit der nach § 108 Abs. 1 VwGO erforderlichen Überzeugungsgewissheit einen Sachverhalt feststellen kann, aus dem sich dann in rechtlicher Hinsicht ergibt, dass der Betreffende politisch verfolgt wird. Der Schutzsuchende selbst muss dabei an der Tatsachenfeststellung mitwirken, insbesondere selbst alles vortragen, auf das er seine Verfolgungsfurcht begründet. Dieser Vortrag muss in schlüssiger Form und unter Angabe genauer Einzelheiten erfolgen und einen in sich stimmigen Sachverhalt zum Gegenstand haben. Insbesondere zu den in seine eigene Sphäre fallenden Ereignissen muss er eine Schilderung abgeben, die geeignet ist, den Schutzanspruch lückenlos zu tragen (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.03.1987, Buchholz 402.25, § 1 AsylVfG Nr. 40; Beschl. v. 26.10.1989, InfAuslR 1990, 38 m.w.N.). Dabei wird allerdings dem notwendigerweise sachtypischen Beweisnotstand eines Asylbewerbers insoweit Rechnung getragen, als das Gericht grundsätzlich keinen vollen Beweis verlangen darf, sondern die Überzeugung vom Vorliegen des vorgetragenen Sachverhalts auch aus der Glaubhaftigkeit des Vortrags des Asylbewerbers gewinnen kann (BVerwG, Urt. v. 29.11.1977, BVerwGE 55, 82). Bei der richterlichen Überzeugungsbildung ist dabei zu berücksichtigen, dass einzelne Angaben vor dem Hintergrund unterschiedlicher Kulturkreise gesehen werden müssen, durch die notwendigen Dolmetscherübersetzungen sich Fehler einschleichen können und, was etwa das Heranziehen von Auskünften u. Ä.. über das Heimatland betrifft, diese stets kritisch auf ihren wirklichen Aussagegehalt hin überprüft werden müssen.
Das Gericht hält das Vorbringen der Klägerin, wie sie es nunmehr im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, für zutreffend. Die Klägerin hat durch ihr Auftreten in der mündlichen Verhandlung beim Gericht einen sehr glaubwürdigen Eindruck hinterlassen. Sie hat weder versucht, ausweichend zu antworten, noch etwa “taktisch“, noch hat sie bei Fragen des Gerichts längere Denkpausen benötigt. Ihr Vortrag war durchweg von einer hohen Emotionalität gekennzeichnet, was gegen ein „einstudiertes“ Vorbringen spricht. Die Darstellung entsprach schließlich auch insgesamt der Schilderung, die die Klägerin - ausweislich der vorgelegten ärztlichen Bescheinigung - im Rahmen der medizinischen Behandlung ihren Ärzten gegenüber abgegeben hat. Die Klägerin hat zuletzt auch nachvollziehbar vorgetragen, weshalb sie - von ihren Schleppern entsprechend beraten - gegenüber dem Bundesamt ursprünglich falsche Angaben gemacht hatte, an denen sie nun nicht mehr festhält.
Danach wurde die Klägerin im Iran aufgrund ihres sozialen Verhaltens zweimal durch ihre Familie in ein staatliches psychiatrisches Krankenhaus verbracht und dort gegen ihren Willen festgehalten sowie zwangsweise medikamentiert. In der Folgezeit unterlag sie der ständigen Drohung, bei abweichendem Sozialverhalten erneut solches erdulden zu müssen. Daraus folgt in der gegebenen Konstellation ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft i.S.d. § 60 Abs. 1 AufenthG.
Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG, in der seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19.08.2007 (BGBl. I, S. 1970) geltenden Fassung, darf in Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention) ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG legt nunmehr fest, dass für die Feststellung, ob eine Verfolgung nach Satz 1 vorliegt, die Artikel 4 Abs. 4 sowie die Artikel 7 bis 10 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 (sog. „Qualifikationsrichtlinie“ <RL>, Amtsblatt der Europäischen Union L 304/12 vom 30.09.2004 in der seit dem 09.01.2012 gültigen Neufassung <vgl. Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 - Amtsblatt der Europäischen Union vom 20.12.2011) ergänzend anzuwenden sind.
Gemäß § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG kann eine entsprechende Verfolgungslage sowohl vom Staat oder von diesen beherrschenden Parteien oder Organisationen ausgehen als auch von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die zuvor genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten.
Das Vorliegen/Nichtvorliegen einer Verfolgungshandlung ist zunächst anhand der Kriterien des Art. 9 Abs. 1 und Abs. 2 RL zu prüfen. Ob ein Verfolgungsgrund zu bejahen ist, ist dann in einem eigenen Prüfungsschritt zu ermitteln und beurteilt sich nach den Vorgaben des Art. 10 RL. Schließlich muss zwischen beidem eine Konnexität bestehen (Art. 9 Abs. 3 RL).
Nach Art. 9 Abs. 1 RL gelten als Verfolgungshandlungen im Sinne des Art. 1 A der Genfer Flüchtlingskonvention solche Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen. Eine einmalige Verfolgungshandlung kann demnach ausreichend sein, aber auch eine Wiederholung schwerwiegender Handlungen. Eine Häufung unterschiedlicher Maßnahmen, die jede für sich genommen nicht den Tatbestand der Verfolgung erfüllt, kann dazu führen, dass ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft wegen kumulativer Gründe besteht (vgl. Art 9 Abs. 1 b RL).
Die zwangsweise Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, wie sie die Klägerin wiederholt erdulden musste, stellt im vorgenannten Sinne eine Verfolgungshandlung dar. Es handelt sich weder um eine nur untergeordnete Beeinträchtigung, noch um ein einmaliges Vorkommnis. Vielmehr - wie der zweite Vorfall zeigt - unterlag die Klägerin der fortwährenden Bedrohung, aufgrund ihres Sozialverhaltens stets aufs Neue einer solchen Behandlung unterzogen zu werden.
Diese Verfolgungshandlung ging im Falle der Klägerin auch vom iranischen Staat aus, jedenfalls ist sie ihm i.S.v. § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG zurechenbar. Zwar wurde die Klägerin von ihren Familienangehörigen in das staatliche Krankenhaus verschleppt. Indem der iranische Staat seine Einrichtungen und Institutionen aber für derartige Vorkommnisse zur Verfügung stellt und indem er ersichtlich nicht bereit war, der Klägerin gegenüber ihrer Familie Schutz zu bieten, muss er sich diese Handlung zurechnen lassen.
Verfolgungshandlungen, die sich zwar für den einzelnen Betroffenen als menschenrechtswidrig darstellen, können allein deshalb noch nicht als politische Verfolgung gewertet werden, wenn nicht zugleich feststellbar ist, dass hierbei an ein asylerhebliches Merkmal des Einzelnen angeknüpft wird. Es könnte dann zwar ein Abschiebungshindernis bestehen, eine Asyl- bzw. Flüchtlingsanerkennung würde dann jedoch ausscheiden. Für diesen Prüfungsschritt definiert Art. 10 RL daher in Anknüpfung an Art. 2 c RL die flüchtlingsschutzrelevanten Verfolgungsgründe. Im vorliegenden Zusammenhang erstreckt sich die Prüfung demzufolge auf Art. 10 Abs. 1 lit. d) und lit. e) RL.
Die islamische Republik Iran wird als theokratische Diktatur unter weitestgehender Missachtung der Menschenrechte nach dem Grundsatz der Herrschaft der schiitischen Gottesgelehrten (velayat-e faqih) geführt. Das Regime hat sich dabei, zur Ummantelung seines Machterhaltungsinteresses, einen starken ideologischen Überbau im Sinne der schiitischen Rechts- und Moralvorstellungen gegeben. Einerseits werden diese nach Auskunft des Auswärtigen Amtes (Lagebericht Iran, etwa vom 22.12.2004, S. 5, unten) u.a. herangezogen, um in politisch motivierten Verfahren gegen Oppositionelle vorzugehen mit konstruierten Anklagen, etwa wegen Sexualdelikten. Auch die strafrechtliche Verfolgung außenwirksamer politischer Betätigung gegen das herrschende Regime wird dementsprechend häufig als "Feindschaft gegen Gott" und "Verderben stiften auf Erden" (Art. 183 bis 196 des iran. StGB) angeklagt (AA, Lagebericht v. 22.12.2004, S. 14/15), also vom ideologischen "Überbau" des Regimes abgeleitet. Umgekehrt wird berichtet (hierzu und nachfolgend: DOI, Auskunft vom 27.02.2003 an VG Darmstadt), dass es aber auch im Fall einer „isolierten“ - also nicht von originär durch politische Aktivitäten veranlassten - Verfolgung von Sitten- und Moralverstößen ganz entscheidend auf die Hintergründe der Tat ankommt. Wenn der Einzelne seine private Lebensgestaltung wahrnehmbar gegen die herrschenden religiösen Vorstellungen hin ausrichtet, wird im Rahmen der Ahndung von Sittenverstößen auf sonst mögliche Nachsicht verzichtet, um den tatsächlich oder vermeintlichen Gegner der herrschenden Ordnung dann eben auch in seiner Überzeugung und seinem Gegner sein bewusst auszugrenzen. Im Falle der Klägerin bedeutet dies, die gegen sie gerichteten Maßnahmen durch die staatliche Psychiatrie des Iran knüpften nicht allein an ihr höchst privates außereheliches Verhältnis bzw. ihre Auflehnung gegen die elterlichen Vorschriften an. Vielmehr war Anknüpfungspunkt, dass die Klägerin mit ihrem Pochen auf Selbstbestimmung die herrschende Moral und damit gerade auch das sich hierauf stützende herrschende Regime untergräbt, da hierdurch publik würde, dass es andere als die staatlich geforderten Lebensentwürfe gibt, im Sinne eines Eintretens für die individuelle Freiheit. In diesem Sinne sollte die Klägerin - wie es von ihr auch wahrgenommen wurde - in dem psychiatrischen Krankenhaus gefügig gemacht werden, was auch für die anderen Krankenhausinsassen, mit vergleichbaren Lebensgeschichten galt. Damit wird mit den dargestellten Verfolgungshandlungen an eine bestimmte soziale Gruppe i.S.v. Art. 10 Abs. 1 lit. d) RL angeknüpft. Iranische Frauen, die für ihr individuelles Selbstbestimmungsrecht eintreten, bilden in diesem Sinne eine Gruppe mit einer gemeinsamen identitätsstiftenden Überzeugung, die so bedeutsam ist, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und sie werden demzufolge in dem betreffenden Land von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet (vgl. Art. 10 Abs. 1 lit. d) RL). Dabei war auch zu gewichten, dass geschlechtsbezogene Aspekte zum Zweck der Bestimmung der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe gemäß Art. 10 Abs. 1 lit. d) RL berücksichtigt werden müssen.
Desweiteren liegt auch der Verfolgungsgrund nach Art. 10 Abs. 1 lit. e) RL vor. Wie oben dargestellt, sind die schiitischen Moralvorstellungen wesentlicher Teil des Herrschaftssystems des Iran. Mit ihrer hiervon abweichenden Lebensweise vertritt die Klägerin daher in einer Angelegenheit, die die Politiken des Verfolgerstaates betrifft, eine konträre Meinung, Grundhaltung bzw. Überzeugung, weshalb i.S. der RL ihre Verfolgung auch an ihrer politische Überzeugung anknüpft.
An der Kausalität von Verfolgungsgrund und Verfolgungshandlung bestehen im Übrigen keine Zweifel.
Unter diesen Umständen musste bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage der Klägerin die Furcht vor (weiterer) Verfolgung hervorgerufen werden. Ihr steht daher ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG zu.
Zum selben Ergebnis führt im Übrigen der von der Klägerin zwischenzeitlich vorgenommene Übertritt zum Christentum. Die Klägerin hat - angesichts ihrer Lebensgeschichte mehr als nachvollziehbar - glaubhaft geschildert, dass es sich insoweit um eine ernsthafte Gewissensentscheidung, einen ernst gemeinten religiösen Einstellungswandel mit einer identitätsprägenden festen Überzeugung handelt und sie in ihrer neuen Religion Trost und Hilfe sucht und findet. Der Klägerin drohen im Iran auch hierdurch Verfolgungshandlungen im Sinne des Art. 9 Abs. 1 und 2 RL, wenn sie dort die durch Art. 10 Abs. 1 lit. b) RL geschützten Verhaltensweisen praktiziert, also ihren neu angenommenen christlichen Glauben nach außen erkennbar leben würde (ständige Rechtsprechung der Kammer, vgl. etwa Urt. v. 26.01.2012 - A 11 K 373/11 -). Ihr steht daher auch deshalb ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG in Anknüpfung an ihre Religionszugehörigkeit zu.
Ist deshalb das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG festzustellen (§ 31 Abs. 2 AsylVfG), besteht entgegen der bisherigen Annahme des Bundesamts keine Verpflichtung zur Verneinung von Abschiebungshindernissen (§ 31 Abs. 3 S. 1 AsylVfG). Der entsprechende Ausspruch des Bundesamtes war daher ebenfalls aufzuheben. Allerdings besteht in diesem Falle auch kein Anlass, zusätzlich das Vorliegen von Abschiebungsverboten festzustellen (§ 31 Abs. 3 S. 2 AsylVfG), weshalb der dahin gehende Klageantrag wie regelmäßig nur als hilfsweise gestellt auszulegen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.6.2002, DVBl 2003, 74 = AuAS 2003, 30 = InfAuslR 2003, 74 = NVwZ 2003, 356) und keiner Bescheidung bedarf.
Auch die Abschiebungsandrohung ist aufzuheben, weil die Klägerin nicht in den angegebenen Zielstaat abgeschoben werden darf (§ 34 AsylVfG, § 60 Abs. 1 AufenthG) und ein anderer Zielstaat nicht konkret bezeichnet ist (§ 60 Abs. 10 AufenthG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylVfG.
Gründe
Die Klage ist zulässig und begründet. Der Bescheid des Bundesamts ist, soweit er mit der Klage angegriffen ist, rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten; die Beklagte ist daher unter Aufhebung dieses Bescheides insoweit nach Maßgabe der Entscheidungsformel zu verpflichten (§ 113 Abs. 1 S. 1 und Abs. 5 S. 1 VwGO).
Beim Anspruch der Klägerin ihr die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG zuzuerkennen, kommt es gemäß § 77 Abs. 1 AsylVfG auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des erkennenden Gerichts an. Unerheblich ist daher, ob die ursprüngliche Weigerung der Beklagten in dem angegriffenen Bescheid, der Klägerin den begehrten Rechtsstatus zuzubilligen, damals rechtmäßig war. Zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung jedenfalls hat die Klägerin hierauf einen Anspruch.
Ein solcher setzt zunächst einmal voraus, dass das Gericht mit der nach § 108 Abs. 1 VwGO erforderlichen Überzeugungsgewissheit einen Sachverhalt feststellen kann, aus dem sich dann in rechtlicher Hinsicht ergibt, dass der Betreffende politisch verfolgt wird. Der Schutzsuchende selbst muss dabei an der Tatsachenfeststellung mitwirken, insbesondere selbst alles vortragen, auf das er seine Verfolgungsfurcht begründet. Dieser Vortrag muss in schlüssiger Form und unter Angabe genauer Einzelheiten erfolgen und einen in sich stimmigen Sachverhalt zum Gegenstand haben. Insbesondere zu den in seine eigene Sphäre fallenden Ereignissen muss er eine Schilderung abgeben, die geeignet ist, den Schutzanspruch lückenlos zu tragen (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.03.1987, Buchholz 402.25, § 1 AsylVfG Nr. 40; Beschl. v. 26.10.1989, InfAuslR 1990, 38 m.w.N.). Dabei wird allerdings dem notwendigerweise sachtypischen Beweisnotstand eines Asylbewerbers insoweit Rechnung getragen, als das Gericht grundsätzlich keinen vollen Beweis verlangen darf, sondern die Überzeugung vom Vorliegen des vorgetragenen Sachverhalts auch aus der Glaubhaftigkeit des Vortrags des Asylbewerbers gewinnen kann (BVerwG, Urt. v. 29.11.1977, BVerwGE 55, 82). Bei der richterlichen Überzeugungsbildung ist dabei zu berücksichtigen, dass einzelne Angaben vor dem Hintergrund unterschiedlicher Kulturkreise gesehen werden müssen, durch die notwendigen Dolmetscherübersetzungen sich Fehler einschleichen können und, was etwa das Heranziehen von Auskünften u. Ä.. über das Heimatland betrifft, diese stets kritisch auf ihren wirklichen Aussagegehalt hin überprüft werden müssen.
Das Gericht hält das Vorbringen der Klägerin, wie sie es nunmehr im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, für zutreffend. Die Klägerin hat durch ihr Auftreten in der mündlichen Verhandlung beim Gericht einen sehr glaubwürdigen Eindruck hinterlassen. Sie hat weder versucht, ausweichend zu antworten, noch etwa “taktisch“, noch hat sie bei Fragen des Gerichts längere Denkpausen benötigt. Ihr Vortrag war durchweg von einer hohen Emotionalität gekennzeichnet, was gegen ein „einstudiertes“ Vorbringen spricht. Die Darstellung entsprach schließlich auch insgesamt der Schilderung, die die Klägerin - ausweislich der vorgelegten ärztlichen Bescheinigung - im Rahmen der medizinischen Behandlung ihren Ärzten gegenüber abgegeben hat. Die Klägerin hat zuletzt auch nachvollziehbar vorgetragen, weshalb sie - von ihren Schleppern entsprechend beraten - gegenüber dem Bundesamt ursprünglich falsche Angaben gemacht hatte, an denen sie nun nicht mehr festhält.
Danach wurde die Klägerin im Iran aufgrund ihres sozialen Verhaltens zweimal durch ihre Familie in ein staatliches psychiatrisches Krankenhaus verbracht und dort gegen ihren Willen festgehalten sowie zwangsweise medikamentiert. In der Folgezeit unterlag sie der ständigen Drohung, bei abweichendem Sozialverhalten erneut solches erdulden zu müssen. Daraus folgt in der gegebenen Konstellation ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft i.S.d. § 60 Abs. 1 AufenthG.
Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG, in der seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19.08.2007 (BGBl. I, S. 1970) geltenden Fassung, darf in Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention) ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG legt nunmehr fest, dass für die Feststellung, ob eine Verfolgung nach Satz 1 vorliegt, die Artikel 4 Abs. 4 sowie die Artikel 7 bis 10 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 (sog. „Qualifikationsrichtlinie“ <RL>, Amtsblatt der Europäischen Union L 304/12 vom 30.09.2004 in der seit dem 09.01.2012 gültigen Neufassung <vgl. Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 - Amtsblatt der Europäischen Union vom 20.12.2011) ergänzend anzuwenden sind.
Gemäß § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG kann eine entsprechende Verfolgungslage sowohl vom Staat oder von diesen beherrschenden Parteien oder Organisationen ausgehen als auch von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die zuvor genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten.
Das Vorliegen/Nichtvorliegen einer Verfolgungshandlung ist zunächst anhand der Kriterien des Art. 9 Abs. 1 und Abs. 2 RL zu prüfen. Ob ein Verfolgungsgrund zu bejahen ist, ist dann in einem eigenen Prüfungsschritt zu ermitteln und beurteilt sich nach den Vorgaben des Art. 10 RL. Schließlich muss zwischen beidem eine Konnexität bestehen (Art. 9 Abs. 3 RL).
Nach Art. 9 Abs. 1 RL gelten als Verfolgungshandlungen im Sinne des Art. 1 A der Genfer Flüchtlingskonvention solche Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen. Eine einmalige Verfolgungshandlung kann demnach ausreichend sein, aber auch eine Wiederholung schwerwiegender Handlungen. Eine Häufung unterschiedlicher Maßnahmen, die jede für sich genommen nicht den Tatbestand der Verfolgung erfüllt, kann dazu führen, dass ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft wegen kumulativer Gründe besteht (vgl. Art 9 Abs. 1 b RL).
Die zwangsweise Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, wie sie die Klägerin wiederholt erdulden musste, stellt im vorgenannten Sinne eine Verfolgungshandlung dar. Es handelt sich weder um eine nur untergeordnete Beeinträchtigung, noch um ein einmaliges Vorkommnis. Vielmehr - wie der zweite Vorfall zeigt - unterlag die Klägerin der fortwährenden Bedrohung, aufgrund ihres Sozialverhaltens stets aufs Neue einer solchen Behandlung unterzogen zu werden.
Diese Verfolgungshandlung ging im Falle der Klägerin auch vom iranischen Staat aus, jedenfalls ist sie ihm i.S.v. § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG zurechenbar. Zwar wurde die Klägerin von ihren Familienangehörigen in das staatliche Krankenhaus verschleppt. Indem der iranische Staat seine Einrichtungen und Institutionen aber für derartige Vorkommnisse zur Verfügung stellt und indem er ersichtlich nicht bereit war, der Klägerin gegenüber ihrer Familie Schutz zu bieten, muss er sich diese Handlung zurechnen lassen.
Verfolgungshandlungen, die sich zwar für den einzelnen Betroffenen als menschenrechtswidrig darstellen, können allein deshalb noch nicht als politische Verfolgung gewertet werden, wenn nicht zugleich feststellbar ist, dass hierbei an ein asylerhebliches Merkmal des Einzelnen angeknüpft wird. Es könnte dann zwar ein Abschiebungshindernis bestehen, eine Asyl- bzw. Flüchtlingsanerkennung würde dann jedoch ausscheiden. Für diesen Prüfungsschritt definiert Art. 10 RL daher in Anknüpfung an Art. 2 c RL die flüchtlingsschutzrelevanten Verfolgungsgründe. Im vorliegenden Zusammenhang erstreckt sich die Prüfung demzufolge auf Art. 10 Abs. 1 lit. d) und lit. e) RL.
Die islamische Republik Iran wird als theokratische Diktatur unter weitestgehender Missachtung der Menschenrechte nach dem Grundsatz der Herrschaft der schiitischen Gottesgelehrten (velayat-e faqih) geführt. Das Regime hat sich dabei, zur Ummantelung seines Machterhaltungsinteresses, einen starken ideologischen Überbau im Sinne der schiitischen Rechts- und Moralvorstellungen gegeben. Einerseits werden diese nach Auskunft des Auswärtigen Amtes (Lagebericht Iran, etwa vom 22.12.2004, S. 5, unten) u.a. herangezogen, um in politisch motivierten Verfahren gegen Oppositionelle vorzugehen mit konstruierten Anklagen, etwa wegen Sexualdelikten. Auch die strafrechtliche Verfolgung außenwirksamer politischer Betätigung gegen das herrschende Regime wird dementsprechend häufig als "Feindschaft gegen Gott" und "Verderben stiften auf Erden" (Art. 183 bis 196 des iran. StGB) angeklagt (AA, Lagebericht v. 22.12.2004, S. 14/15), also vom ideologischen "Überbau" des Regimes abgeleitet. Umgekehrt wird berichtet (hierzu und nachfolgend: DOI, Auskunft vom 27.02.2003 an VG Darmstadt), dass es aber auch im Fall einer „isolierten“ - also nicht von originär durch politische Aktivitäten veranlassten - Verfolgung von Sitten- und Moralverstößen ganz entscheidend auf die Hintergründe der Tat ankommt. Wenn der Einzelne seine private Lebensgestaltung wahrnehmbar gegen die herrschenden religiösen Vorstellungen hin ausrichtet, wird im Rahmen der Ahndung von Sittenverstößen auf sonst mögliche Nachsicht verzichtet, um den tatsächlich oder vermeintlichen Gegner der herrschenden Ordnung dann eben auch in seiner Überzeugung und seinem Gegner sein bewusst auszugrenzen. Im Falle der Klägerin bedeutet dies, die gegen sie gerichteten Maßnahmen durch die staatliche Psychiatrie des Iran knüpften nicht allein an ihr höchst privates außereheliches Verhältnis bzw. ihre Auflehnung gegen die elterlichen Vorschriften an. Vielmehr war Anknüpfungspunkt, dass die Klägerin mit ihrem Pochen auf Selbstbestimmung die herrschende Moral und damit gerade auch das sich hierauf stützende herrschende Regime untergräbt, da hierdurch publik würde, dass es andere als die staatlich geforderten Lebensentwürfe gibt, im Sinne eines Eintretens für die individuelle Freiheit. In diesem Sinne sollte die Klägerin - wie es von ihr auch wahrgenommen wurde - in dem psychiatrischen Krankenhaus gefügig gemacht werden, was auch für die anderen Krankenhausinsassen, mit vergleichbaren Lebensgeschichten galt. Damit wird mit den dargestellten Verfolgungshandlungen an eine bestimmte soziale Gruppe i.S.v. Art. 10 Abs. 1 lit. d) RL angeknüpft. Iranische Frauen, die für ihr individuelles Selbstbestimmungsrecht eintreten, bilden in diesem Sinne eine Gruppe mit einer gemeinsamen identitätsstiftenden Überzeugung, die so bedeutsam ist, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und sie werden demzufolge in dem betreffenden Land von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet (vgl. Art. 10 Abs. 1 lit. d) RL). Dabei war auch zu gewichten, dass geschlechtsbezogene Aspekte zum Zweck der Bestimmung der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe gemäß Art. 10 Abs. 1 lit. d) RL berücksichtigt werden müssen.
Desweiteren liegt auch der Verfolgungsgrund nach Art. 10 Abs. 1 lit. e) RL vor. Wie oben dargestellt, sind die schiitischen Moralvorstellungen wesentlicher Teil des Herrschaftssystems des Iran. Mit ihrer hiervon abweichenden Lebensweise vertritt die Klägerin daher in einer Angelegenheit, die die Politiken des Verfolgerstaates betrifft, eine konträre Meinung, Grundhaltung bzw. Überzeugung, weshalb i.S. der RL ihre Verfolgung auch an ihrer politische Überzeugung anknüpft.
An der Kausalität von Verfolgungsgrund und Verfolgungshandlung bestehen im Übrigen keine Zweifel.
Unter diesen Umständen musste bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage der Klägerin die Furcht vor (weiterer) Verfolgung hervorgerufen werden. Ihr steht daher ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG zu.
Zum selben Ergebnis führt im Übrigen der von der Klägerin zwischenzeitlich vorgenommene Übertritt zum Christentum. Die Klägerin hat - angesichts ihrer Lebensgeschichte mehr als nachvollziehbar - glaubhaft geschildert, dass es sich insoweit um eine ernsthafte Gewissensentscheidung, einen ernst gemeinten religiösen Einstellungswandel mit einer identitätsprägenden festen Überzeugung handelt und sie in ihrer neuen Religion Trost und Hilfe sucht und findet. Der Klägerin drohen im Iran auch hierdurch Verfolgungshandlungen im Sinne des Art. 9 Abs. 1 und 2 RL, wenn sie dort die durch Art. 10 Abs. 1 lit. b) RL geschützten Verhaltensweisen praktiziert, also ihren neu angenommenen christlichen Glauben nach außen erkennbar leben würde (ständige Rechtsprechung der Kammer, vgl. etwa Urt. v. 26.01.2012 - A 11 K 373/11 -). Ihr steht daher auch deshalb ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG in Anknüpfung an ihre Religionszugehörigkeit zu.
Ist deshalb das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG festzustellen (§ 31 Abs. 2 AsylVfG), besteht entgegen der bisherigen Annahme des Bundesamts keine Verpflichtung zur Verneinung von Abschiebungshindernissen (§ 31 Abs. 3 S. 1 AsylVfG). Der entsprechende Ausspruch des Bundesamtes war daher ebenfalls aufzuheben. Allerdings besteht in diesem Falle auch kein Anlass, zusätzlich das Vorliegen von Abschiebungsverboten festzustellen (§ 31 Abs. 3 S. 2 AsylVfG), weshalb der dahin gehende Klageantrag wie regelmäßig nur als hilfsweise gestellt auszulegen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.6.2002, DVBl 2003, 74 = AuAS 2003, 30 = InfAuslR 2003, 74 = NVwZ 2003, 356) und keiner Bescheidung bedarf.
Auch die Abschiebungsandrohung ist aufzuheben, weil die Klägerin nicht in den angegebenen Zielstaat abgeschoben werden darf (§ 34 AsylVfG, § 60 Abs. 1 AufenthG) und ein anderer Zielstaat nicht konkret bezeichnet ist (§ 60 Abs. 10 AufenthG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylVfG.