Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Trier
Verwaltungsgericht Trier Beschluss vom 22.03.2011 – 5 L 392/11.TR
ECLI:DE:VGTRIER:2011:0322.5L392.11.TR.0A
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Gründe
Der Antrag des Antragstellers, über den gemäß § 76 Abs. 4 Satz 2 Asylverfahrensgesetz – AsylVfG – aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung des Verfahrens anstelle des grundsätzlich nach Satz 1 der Norm zuständigen Einzelrichters die Kammer entscheidet und der darauf gerichtet ist, die aufschiebende Wirkung seiner unter dem Aktenzeichen 5 K 404/11.TR geführten Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 28. Februar 2011 insoweit anzuordnen, als in Ziffer 2) des Bescheids seine Abschiebung in die Niederlande angeordnet wurde, kann keinen Erfolg haben.
Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der Antrag angesichts der Bestimmung des § 34 a Abs. 2 Asylverfahrensgesetz – AsylVfG –, derzufolge eine wie vorliegend auf Abs. 1 der Bestimmung gestützte Abschiebung nicht ausgesetzt werden darf, überhaupt statthaft ist oder ob einer Anwendung dieser Bestimmung seit dem 25. Dezember 2010 infolge einer Untätigkeit des deutschen Gesetzgebers Art. 20, 13. Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger entgegenstehen. Letzteres könnte im Hinblick darauf problematisch erscheinen, dass es fraglich ist, ob eine Abschiebung in einen nach der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist – Dublin II – zuständigen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union überhaupt eine Rückkehrentscheidung im Sinne des Art. 3 Nrn. 3 und 4 sowie der Art. 6, 12 und 13 der Richtlinie 2008/115/EG darstellt.
Der Antragsteller hat nämlich jedenfalls keinen Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 der Dublin-II-VO glaubhaft gemacht. Dabei kann dahinstehen, ob bzw. inwieweit die Selbsteintrittskompetenz eines EU-Mitgliedsstaates nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO überhaupt ein subjektives Recht eines Asylbewerbers zu begründen vermag oder ob es sich dabei um ein bloßes Recht des einzelnen Unterzeichnerstaates des Dubliner Übereinkommens im Verhältnis zu den anderen Unterzeichnerstaaten handelt, denn jedenfalls sind Gründe, die die Antragsgegnerin verpflichten könnten, von ihrem Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen, im vorliegenden Fall nicht ersichtlich.
Soweit der Antragsteller der Auffassung ist, dass im vorliegenden Verfahren unter Berücksichtigung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 21. Januar 2011 - 30696/09 – (Griechenland-Urteil) geklärt werden müsse, inwieweit der Ausschluss von Sozialleistungen nach erfolglosem Asylverfahren in den Niederlanden gegen Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention - EMRK – verstoße und deshalb ein Ausnahmefall vorliege, in dem ihm trotz der nationalen gesetzlichen Vorgaben Rechtsschutz in Deutschland gewährt werden müsse, vermag sich das Gericht dem nicht anzuschließen. Selbst wenn nämlich die Angaben des Antragstellers zutreffen sollten, dass abgelehnte Asylbewerber in den Niederlanden aufgrund der dort geltenden nationalen Gesetze Sozialleistungen nur für vier Wochen erhielten, vermag dies einen Ausnahmefall nicht zu begründen. Angesichts der in der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, europarechtlich geregelten Zuständigkeiten ist nämlich der einzelne Asylbewerber grundsätzlich darauf zu verweisen, ihm gegebenenfalls nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens zustehende Rechte in dem jeweils zuständigen Mitgliedstaat geltend zu machen und dabei – soweit erforderlich – um gerichtlichen Rechtsschutz nachzusuchen. Eine Selbsteintrittspflicht eines anderen Staates kann insoweit nur dann in Betracht kommen, wenn offensichtlich ist, dass in einem anderen Staat der europa- bzw. menschenrechtlich vorgegebenen Mindeststandart für ein faires Asylverfahren und eine Wahrung der Menschenrechte nicht gewährleistet sind.
Vorliegend ist indessen nicht ersichtlich und auch nicht glaubhaft gemacht, dass der Antragsteller angesichts dessen, dass die EMRK auch in den Niederlanden rechtsverbindlich ist, dort sich aus ihr ergebende Rechte nicht gegebenenfalls vor niederländischen Gerichten geltend machen könnte. Angesichts der europarechtlichen Zuständigkeiten ist es nämlich nicht Aufgabe der deutschen Gerichte, zu prüfen, ob in den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union jeweils die sich aus allgemein verbindlichen Bestimmungen ergebenden Rechte von Asylbewerbern gewährleistet sind. Dies muss jedenfalls solange gelten, als es nicht offenkundig ist, dass der jeweilige Ausländer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union keinen hinreichenden – gerichtlichen – Schutz erhalten kann. Dafür ist vorliegend indessen nicht ersichtlich, zumal der Antragsteller selbst ausführt, dass in den Niederlanden Eltern mit minderjährigen Kindern erfolgreich bei Gericht um Rechtsschutz nachgesucht haben. Von daher spricht nichts dafür, dass die Niederlande letztlich nicht gewillt wären, dem Antragsteller hinreichend Rechtsschutz zu gewähren.
Von daher kann der vorliegende Antrag mit der auf § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenentscheidung keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b AsylVfG nicht erhoben.
Der Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.