Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Trier
Verwaltungsgericht Trier Urteil vom 27.05.2015 – 5 K 1176/14.TR
ECLI:DE:VGTRIER:2015:0527.5K1176.14.TR.0A
Tenor
1. Der Bescheid der Beklagten vom 13. Juni 2014 wird hinsichtlich der unter seiner Nr. 1 getroffenen Entscheidung aufgehoben. Im Übrigen wird das Verfahren eingestellt.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, wobei ein Drittel der Kosten auf den übereinstimmend für erledigt erklärten Verfahrensteil entfällt.
3. Das Urteil ist wegen 2/3 der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf insoweit die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckungsfähigen Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Hinsichtlich des weiteren Drittels der Kosten ist das Urteil vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt Rechtsschutz gegen einen Bescheid der Beklagten, mit dem die Unzulässigkeit des von ihr gestellten Asylantrags festgestellt wurde. Dem liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:
Am 28. Januar 2014 stellte die Klägerin bei der Außenstelle des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge in Trier (Bundesamt) einen Asylantrag, nachdem sie am 16. Januar 2014 in Trier als Asylbewerberin erfasst worden war.
Bei der Asylbeantragung gab die Klägerin an, ägyptischer Staatsangehörigkeit und am ... in ... geboren zu sein; sie sei arabischer Volkszugehörigkeit und koptisch-orthodoxer Religionszugehörigkeit.
Bei einem Gespräch zur Bestimmung des zuständigen EU-Staates zur Durchführung des Asylverfahrens am 28. Januar 2014 führte die Klägerin aus, am 15. Januar 2014 zusammen mit ihrer Schwester von Kairo aus nach Deutschland geflogen zu sein. Ausweispapiere könne sie nicht vorlegen, der Schleuser habe ihr einen Pass besorgt, sie selbst besitze lediglich eine Taufbescheinigung.
Eine in Bezug auf die Klägerin durchgeführte Visums-Recherche ergab, dass am 4. Dezember 2013 in Kairo ein französisches Schengen-Visum auf den Namen ..., geboren am ... in ... ausgestellt worden ist.
Auf entsprechendes, auf das am 4. Dezember 2013 ausgestellte Visum gestütztes Übernahmeersuchen der Beklagten vom 15. April 2014, in dem auf die unterschiedlichen Namensangaben hingewiesen wurde, teilten die französischen Behörden unter dem 12. Juni 2014 mit, dass auf der Grundlage von Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EU) 604/2013 – Dublin III-VO – einer Überstellung der Klägerin zugestimmt werde, woraufhin die Beklagte in den Akten das Ende der Überstellungsfrist auf den 12. Dezember 2014 notierte.
Mit Bescheid vom 13. Juni 2014, der am 17. Juni 2014 zur Post gegeben wurde, entschied die Beklagte alsdann, dass der Asylantrag der Klägerin gemäß § 27a AsylVfG unzulässig sei; Frankreich sei der zuständige Staat zur Bearbeitung des Antrags, nachdem es mit Schreiben vom 12. Juni 2014 seine Zuständigkeit bejaht habe. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Beklagte veranlassen könnten, das ihr durch Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO eingeräumte Selbsteintrittsrecht auszuüben, seien nicht ersichtlich. Außerdem heißt es in dem Bescheid, dass die Abschiebung der Klägerin nach Frankreich angeordnet werde. Deutschland sei verpflichtet, eine Abschiebung innerhalb der in Art. 29 Dublin-III-Verordnung festgesetzten Fristen durchzuführen.
Am 25. Juni 2014 hat die Klägerin Klage erhoben, zu deren Begründung sie schriftsätzlich vorträgt, dass sie nie ein Visum für Frankreich beantragt habe und das Visum auf andere Personalien ausgestellt worden sei. Sie sei koptische Christin und bereits zu Zeiten des Präsidenten Mursi – ebenso wie ihre zusammen mit ihr eingereiste Schwester – in der Öffentlichkeit belästigt und verfolgt worden. Sie habe einem A..., der behauptet habe, vor der koptischen Kirche zu kommen, ein Passbild und 2.000 € gegeben, um ihr beim Verlassen des Landes behilflich zu sein. Zwei bis drei Wochen später sei A... dann gekommen und habe sie und ihre Schwester zum Flughafen gebracht. Dort seien sie einem anderen Mann übergeben worden, von dem sie grüne ägyptische Reisepässe erhalten hätten, in die jedoch nicht hätten hineinschauen können. Fingerabdrücke habe sie nur auf ihrer ägyptischen Arbeitsstelle und auf ihrem ägyptischen Personalausweis abgegeben, den sie jedoch dem A... nicht ausgehändigt habe.
Nachdem der von der Klägerin gestellte Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen den Bescheid der Beklagten vom 13. Juni 2014 mit Beschluss der erkennenden Kammer vom 25. Juli 2014 – 5 L 1177/14.TR –, in dem die Kammer ausgeführt hat, dass der Bescheid aller Wahrscheinlichkeit nach rechtmäßig sei, nachdem die Beklagte ausweislich der Verwaltungsakten anhand einer Fingerdruckauswertung festgestellt habe, dass das französische Visum trotz der abweichenden Namensangabe für die Klägerin ausgestellt worden sei, und nach Art. 12 Abs. 5 Dublin III-VO der Umstand, dass ein Visum aufgrund einer falschen oder missbräuchlich verwendeten Identität oder nach Vorlage von gefälschten, falschen oder ungültigen Dokumenten erteilt wurde, nicht daran hindere, dem Mitgliedstaat, der das Visum erteilt habe, die Zuständigkeit zuzuweisen, wurde die Klägerin am 7. Oktober 2014 nach Frankreich überstellt und stellte in der Folgezeit dort einen Asylantrag, der indessen ihren Angaben zufolge nicht in der Sache bearbeitet worden sei. Eine Woche lang habe sie in einer Pariser U-Bahn-Station, in der die Verhältnisse sehr schlecht gewesen seien und sie von Männern bedrängt worden sei, schlafen müssen, weil sie keine Unterkunft erhalten habe. Am 5. März 2015 sei sie dann nach Deutschland zurückgekehrt und habe hier einen weiteren Asylantrag gestellt, weil sie keinen Platz zum Wohnen gehabt habe.
In der mündlichen Verhandlung vor Gericht hat die Klägerin die ihr eingeräumte Möglichkeit, sich ergänzend zum Klagebegehren zu äußern, genutzt und Angaben zur Sache gemacht. Hinsichtlich der Einzelheiten dieser Angaben wird Bezug genommen auf die Sitzungsniederschrift.
In Bezug auf die ursprünglich vom Klagebegehren mit umfasste Aufhebung der unter Nr. 2 des Bescheides vom 13. Juli 2014 ergangenen Abschiebungsanordnung haben die Beteiligten des Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt, nachdem die Beklagte sich schriftsätzlich dahingehend geäußert hat, dass die Abschiebungsanordnung verbraucht sei; für die Klägerin werde ein Aufgriffsverfahren angelegt und nach einer Zustimmung Frankreichs erneut eine Abschiebungsanordnung erlassen.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 13. Juni 2014 hinsichtlich der unter Nr. 1 getroffenen Entscheidung über die Unzulässigkeit des Asylantrags aufzuheben.
Die in der mündlichen Verhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht vertretene Beklagte ist dem Vorbringen der Klägerin schriftsätzlich entgegengetreten und bittet,
die Klage abzuweisen.
Sie führt aus, dass das Visa-Informationssystem (VIS) neben biographischen Daten auch biometrische Informationen (Fingerabdrücke und Lichtbilder) von Personen, die ein Schengen-Visum beantragt hätten, enthalte und durch einen Abgleich der Fingerabdrücke belegt werde, dass die Visums-Beantragung durch die Klägerin erfolgt sei. Eine Verwechslung der Personalien sei ausgeschlossen.
Die Kammer hat mit Beschluss vom 3. Juli 2014 den Rechtsstreit dem Einzelrichter übertragen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 27. Mai 2015. Die Verwaltungsakten der Beklagten lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Auf ihren Inhalt wird ebenfalls verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage, über die das Gericht gemäß § 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – trotz des Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden kann, denn die Beklagte wurde zur mündlichen Verhandlung ordnungsgemäß geladen und mit der Ladung darauf hingewiesen, dass auch im Falle ihres Ausbleibens verhandelt und entschieden werden kann, ist, soweit über sie nach der teilweisen Hauptsacheerledigungserklärung noch streitig zu entscheiden ist – in Bezug auf den für erledigt erklärten Verfahrensteil ist das Verfahren aus Klarstellungsgründen in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen -, als Anfechtungsklage zulässig (vgl. insoweit den im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ergangenen Beschluss der Kammer) und führt nunmehr auch in der Sache zum Erfolg.
Der Bescheid der Beklagten vom 13. Juni 2014 kann nämlich hinsichtlich der unter Nr. 1 getroffenen Entscheidung in dem gemäß § 77 Abs. 1, Satz 1, Halbsatz 2 Asylverfahrensgesetz - AsylVfG - maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung der Kammer keinen Bestand mehr haben, weil er sich derzeit als rechtswidrig darstellt.
Zwar ist die Kammer der Überzeugung, dass der Bescheid im Zeitpunkt seines Erlasses aus den im Beschluss der Kammer vom 25. Juli 2014 – 5 L 1177/14.TR – genannten Gründen rechtmäßig war.
Weiterhin ist die Kammer der Auffassung, dass sich der im Bescheid der Beklagten enthaltenen Ausspruchs zu § 27a AsylVfG nicht durch die am 7. Oktober 2014 erfolgte Überstellung der Klägerin nach Frankreich erledigt hat, denn eine Erledigung eines belastenden Verwaltungsakts tritt grundsätzlich noch nicht durch seine Vollziehung ein, sondern in aller Regel erst dann, wenn seine Vollziehung nicht mehr rückgängig gemacht werden kann (vgl. hierzu in Bezug auf die Erledigung behördlicher Entscheidungen auf der Grundlage der §§ 27a, 34a AsylVfG ausführlich VG Regensburg, Urteil vom 18. Juli 2013 – RN 5 K 13.30029 – mit weiteren Nachweisen, juris). An Letzterem fehlt es indessen bei einer Überstellung eines Ausländers in einen anderen EU-Staat auf der Grundlage der Dublin III-VO, da Art. 29 Abs. 3 dieser Verordnung ausdrücklich bestimmt, dass in den Fällen, in denen eine Person irrtümlich überstellt oder einem Rechtsbehelf gegen eine Überstellungsentscheidung oder der Überprüfung einer Überstellungentscheidung nach Vollzug der Überstellung stattgegeben wird, der Mitgliedstaat, der die Überstellung durchgeführt hat, die Person unverzüglich wieder auf nimmt.
Allerdings ist das Gericht der Überzeugung, dass der Ausspruch der Beklagten zu § 27a AsylVfG im vorliegenden Fall mit der Wiedereinreise der Klägerin nach Deutschland rechtswidrig geworden ist. Ihre Überstellung nach Frankreich erfolgte auf der Grundlage des Art. 12 Abs. 2 der Dublin III-VO, nachdem – wovon die Kammer aufgrund des Vorbringens der Beklagten zur Identität der Fingerabdrücke überzeugt ist – die französischen Behörden ihr ein Visum zur Einreise in den Schengenraum ausgestellt hatten. Wenn die Klägerin aber alsdann in Frankreich als Zielstaat der Überstellung einen Asylantrag gestellt und sich anschließend erneut in die Bundesrepublik Deutschland, die die Überstellung veranlasst hat, begeben hat, bedarf es einer erneuten behördlichen Prüfung, ob Frankreich zu einer erneuten Übernahme der Klägerin verpflichtet und bereit ist, weil die Aufnahmepflichten des EU-Mitgliedstaats, in dem der Ausländer nach seiner Überstellung einen Asylantrag gestellt hat, nunmehr auf der Grundlage der Art. 18 Dublin III-VO neu zu prüfen sind und statt des Aufnahmeverfahrens im Sinne der Art. 21 und 22 Dublin III-VO nunmehr ein Wiederaufnahmeverfahren im Sinne der Art. 23 ff. Dublin III-VO durchzuführen ist, ehe feststeht, dass der betreffende Ausländer erneut in den anderen EU-Staat überstellt werden kann.
Da indessen vorliegend nichts dafür ersichtlich ist, dass im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung der Kammer ein Wiederaufnahmeverfahren mit dem Ergebnis durchgeführt worden wäre, dass Frankreich erneut einer Überstellung der Klägerin zugestimmt hätte, kann die auf § 27a AsylVfG gegründete Entscheidung über die Unzulässigkeit des Asylantrags der Klägerin derzeit keinen Bestand haben, weil sie sich im jetzigen Zeitpunkt als rechtswidrig darstellt und die Klägerin in ihren Rechten verletzt.
Ist aber demnach der Bescheid der Beklagten insoweit rechtswidrig, als er auf § 27a AsylVfG gestützt wurde, ist er nunmehr mit der auf § 154 Abs. 1 VwGO beruhenden Kostenentscheidung aufzuheben; Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben.
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit hinsichtlich der unter Nummer 2 der Bescheides ergangenen Abschiebungsanordnung übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nur noch über die Frage zu befinden, wer die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Diese Entscheidung ist in das Ermessen des Gerichts gestellt, wobei der bisherige Sach- und Streitstand zu berücksichtigen ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichts sind die Kosten in erster Linie demjenigen aufzuerlegen, der bei Fortsetzung des Verfahrens voraussichtlich unterlegen wäre. War der Ausgang des Rechtsstreits bislang offen, kommt eine Kostenentscheidung in Betracht, die die Beteiligten gleichmäßig belastet. Schließlich kann bei der nach § 161 Abs. 2 VwGO zu treffenden Entscheidung noch ins Gewicht fallen, wer das erledigende Ereignis herbeigeführt hat. Vorliegend entspricht es der Billigkeit, die Kosten des für erledigt erklärten Verfahrensteils der Beklagten aufzuerlegen, da die Abschiebungsanordnung ohne rechtmäßige Entscheidung zu § 27a AsylVfG ebenfalls keinen Bestand hätte haben können.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des die streitige Entscheidung betreffenden Urteils beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO; soweit die Kostenentscheidung auf § 161 VwGO beruht, ist die Entscheidung vollstreckbar.