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Verwaltungsgericht Wiesbaden Urteil vom 22.03.2013 – 6 K 927/12.WI.A

ECLI:DE:VGWIESB:2013:0322.6K927.12.WI.A.0A

Tenor

Die Bescheidsausfertigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge mit dem Datum vom 19.07.2012 wird aufgehoben.

Es wird festgestellt, dass der von dem Einzelentscheider am 24.07.2012 unterschriebene Bescheid dem Kläger von der Behörde nicht bekanntgegeben worden ist.

Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Tatbestand

1

Der Kläger ist iransicher Staatsangehöriger. Er reiste nach eigenen Angaben auf dem Landweg aus dem Iran in die Türkei und von dort am 26.04.2012 auf dem Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland ein. Hier wurde er am 27.04.2012 von der Beklagten erkennungsdienstlich behandelt. Als Asylantragstellungsdatum ist der 15.05.2012 vermerkt. Bezüglich seines Verfolgungsschicksals wird auf die Anhörung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 13.06.2012 verwiesen.

2

Mit von dem Einzelentscheider XXX gefertigten Bescheid unter dem Datum 24.07.2012 (in Dokumentenmappe) wurde der Asylantrag abgelehnt, festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Abschiebeverbote nach § 60 Abs. 2 – 7 AufenthG nicht vorliegen. Ferner wurde der Kläger zur Ausreise aufgefordert und die Abschiebung in den Iran angedroht.

3

Tatsächlich wurde dem Kläger ein Bescheid mit selbiger Tenorierung, aber als Bescheidsdatum mit Bescheid vom 19.07.2012 – also vor der Unterzeichnung des Bescheides - zugestellt. Dieser ausgefertigte Bescheid (Bl. 98 ff. der elektronisch ausgedruckten Akte) wurde am 25.07.2012 per Einschreiben zur Post aufgegeben.

4

Mit Schriftsatz des Bevollmächtigten vom 18.08.2012, eingegangen beim Verwaltungsgericht Wiesbaden am selben Tage, begehrt dieser den Bescheid vom 19.07.2012, zugestellt am 26.07.2012, aufzuheben und den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen sowie festzustellen, dass bei dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegt.

5

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde festgestellt, dass das Datum des ausgefertigten und dem Kläger zugestellten Bescheides mit dem Original nicht übereinstimmt, mithin eine falsche Ausfertigung ist. Kenntnis von dem richtigen Bescheidsdatum haben der Kläger und sein Bevollmächtigter erstmals in der mündlichen Verhandlung erhalten.

6

Der Kläger beantragt nunmehr,

den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 19.07.2012 und 24.07.2012 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass beim Kläger die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG,

hilfsweise,

§ 60 Abs. 2 – 7 AufenthG hinsichtlich Iran vorliegen.

7

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

8

Mit Beschluss vom 28.08.2012 wurde der Rechtsstreit auf den Einzelrichter übertragen.

9

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, die ausgedruckte elektronische Akte der Beklagten nebst Dokumentenmappe sowie die Ausländerakte Bezug genommen, welche sämtlich zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung gemacht worden sind.

Entscheidungsgründe

10

Die zulässige Klage ist begründet, denn dem Kläger wurde eine Bescheidsausfertigung zugestellt von einem Bescheid, den es unter diesem Datum nie gab und auch nicht gibt.

11

Wesentliches Zuordnungsmerkmal eines Bescheides ist das Datum seiner Ausstellung. Ausweislich der Dokumentenmappe hat der Einzelentscheider XXX einen ablehnenden Bescheid erst unter dem Datum 24.07.2012 unterzeichnet und damit gefertigt. Die dem Kläger zugestellte Ausfertigung mit Datum vom 19.07.2012 ist somit falsch. Einen von einem Einzelentscheider angezeichneten Bescheid vom 19.07.2012 gibt es nicht. Eine Ausfertigung vor dem Erlass eines Bescheides gibt es sachnotwendig nicht. Eine Ausfertigung kann erst erfolgen, wenn der Bescheid von dem Einzelentscheider unterschrieben wurde.

12

Zur Wahrung der Rechtsklarheit war die Ausfertigung des Bescheides unter dem 19.07.2012 aufzuheben. Dies auch, da der Ausländerbehörde ebenfalls eine Ausfertigung eines Bescheides vom 19.07.2012 mit Schreiben vom 25.07.2012 übersandt worden war.

13

Das Gericht vermochte nicht durchzuentscheiden, da der richtige Bescheid vom 24.07.2012 dem Kläger von der Beklagten weder bekanntgegeben, noch in einer Ausfertigung zugestellt worden war. Insoweit war Verfahrensgegenstand lediglich eine unwirksame Ausfertigung, welche aus Gründen der Rechtsbereinigung aufzuheben war.

14

Es bleibt der Beklagten nachgelassen, eine ordnungsgemäße Ausfertigung dem Kläger zuzustellen, um Rechtsmittelfristen in Gang zu setzen.

15

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 VwGO, die der Gerichtskostenfreiheit aus § 83b AsylVfG.

16

Der Ausspruch hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit bezüglich der Kosten folgt aus §§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO entsprechend.