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Verwaltungsgericht Wiesbaden Urteil vom 22.05.2013 – 5 K 663/12.WI.A

ECLI:DE:VGWIESB:2013:0522.5K663.12.WI.A.0A

Tenor

Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand

Der am 13.08.1944 geborene Kläger ist äthiopischer Staatsangehöriger.

Er verließ sein Heimatland im März 2012 auf dem Luftweg, ausgestattet mit eigenem Reisepass und einem von der deutschen Botschaft in Addis Abeba ausgestellten Visum in die Bundesrepublik Deutschland ein.

Bei der Anhörung im Rahmen der Vorprüfung am 12.04.2012 begründete er den am 04.04.20123 gestellten Asylantrag wie folgt:

Er habe Äthiopien verlassen, weil die Polizei wegen Internetrecherchen hinter ihm her gewesen sei. Dies hänge mit einem Pflegesohn zusammen, zu dem der Kontakt vor über 30 Jahren abgebrochen sei. Ein Schlepper sei bei der Ausreise behilflich gewesen.

Auf den Vorhalt, dass er ein Visum gehabt hätte, gab der Kläger an, er hätte irgendwo etwas unterschreiben müssen, alles Weitere habe der Schlepper erledigt.

Nach den vorliegenden Visumsunterlagen hat der Kläger am 22.02.2012 bei der Deutschen Botschaft in Addis Abeba ein dreitägiges Durchreisevisum für den angestrebten Besuchsaufenthalt in den USA beantragt. Dieses sei am 24.02.2012 erteilt worden. Der in Äthiopien lebende Sohn sei Arzt. Der Kläger leide unter Bluthochdruck und Diabetes. Von der Zuckerkrankheit habe er erst in Deutschland erfahren.

Mit Bescheid vom 21.05.2012 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Antrag als offensichtlich unbegründet ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen. Weiterhin wurde die Abschiebung nach Äthiopien angedroht.

Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am 06.06.2013 Klage und gleichzeitig einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage erhoben. Diesen Eilantrag hat das Gericht mit Beschluss vom 12.06.2012, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, zurückgewiesen.

Er trägt zur Begründung noch vor, er habe sich in Deutschland der EPPF angeschlossen und sei dort aktiv, nehme an Versammlungen und sonstigen Veranstaltungen teil. Weiterhin wurden unterschiedliche gesundheitliche Beschwerden vorgetragen und ärztliche Bescheinigungen vorgelegt und vorgetragen, diese Beschwerden seien nicht oder nur sehr schlecht in Äthiopien zu behandeln. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger die auf die Anerkennung als Asylberechtigter und die Zuerkennung des Flüchtlingsschutzes gerichtete Klage zurückgenommen.

Der Kläger beantragt nunmehr,

unter entsprechender Aufhebung der Ziffern 3 und 4 des Bescheids des Bundesamtes vom 21.05.2012 festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie bezieht sich auf die Darlegungen in dem angefochtenen Bescheid und verweist auf das Visumsverfahren, die wenigen Angaben über die angebliche Verfolgung in Äthiopien und die bloße Mitgliedschaft in der EPPF. Im Übrigen seien die Erkrankungen des Klägers nicht ungewöhnlich und der Sohn Arzt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

Das Gericht hat die Antragsteller in der mündlichen Verhandlung angehört. Insoweit wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen.

Entscheidungsgründe

Soweit der Kläger die Klage in der mündlichen Verhandlung zurück genommen hat, ist das Verfahren einzustellen, § 92 Abs. 3 VwGO.

Im Übrigen ist die aufrecht erhaltene Klage unbegründet.

Dem Kläger stehen keine Abschiebungsverbote nach dem § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG zu. Die Mitgliedschaft des Klägers in der EPPF in Deutschland geht über ein bloßes Beitragszahlen nicht hinaus. Der Kläger ist aufgrund seiner körperlichen Gebrechen auch nicht in der Lage sich exponiert zu betätigen.

Dem Kläger steht insbesondere kein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 zu.

Es liegt keine individuelle, den Kläger als Einzelperson drohende Gefahr vor. Er ist zwar chronisch krank, verfügt aber wie die Reise mit Visum etc. belegt, offensichtlich sowohl über überdurchschnittliche finanzielle Mittel als auch im Ausland lebende Verwandte, die ihn finanziell unterstützen können, zudem ist der in Äthiopien lebende Sohn selbst Arzt. Dass der Kläger in Äthiopien gesucht wurde, ist nicht nachvollziehbar, der Grund für die Ausreise, keine Flucht, war wohl der Wunsch andere Länder kennenzulernen, die Kinder zu sehen und sich behandeln zu lassen. Es ist auch nicht nachvollziehbar, dass die Diabetes-Erkrankung erst in Deutschland festgestellt worden sein soll, da der Sohn des Klägers Arzt ist, dieser bereits wegen Bluthochdrucks in Äthiopien behandelt wurde und die zusätzlichen Erkrankungen (Polyneuropathie und die Augenerkrankung) bekannte Folgeschäden einer Diabetes-Erkrankung darstellen, die über einen längeren Zeitraum unzureichend behandelt wurde.

Er gehört daher gerade nicht zu der großen Bevölkerungsgruppe, für die die derzeitige katastrophale Versorgungslage in Äthiopien potentiell lebensbedrohend ist (vgl. AA, Lageberichte vom 13.05.2004, 25.07.2005, 18.07.2006, 25.03.2009, 17.04.2010, 16.05.2011).

Im Falle einer Rückkehr ist er daher nicht auf staatliche Hilfe oder andere soziale Sicherungssysteme angewiesen, er hat auch selbst angegeben, eine Rente zu beziehen.

Daran ändert auch die vorgetragene Mitgliedschaft in der EPPF in Deutschland nichts.

Zwar ist die EPPF, eine Oppositionspartei, die sich zum bewaffneten Kampf gegen die EPRDF-Regierung bekennt in Äthiopien illegal und wird als terroristisch angesehen. Hinzu kommt, dass sie eng mit der eritreischen Regierung zusammen arbeitet (vgl. Institut für Afrika-Studien, Auskunft vom 17.05.2010 an VG Kassel; AA vom 06.08.2010 an VG Kassel) und zu den oppositionellen Organisationen, denen die äthiopischen Sicherheitsorgane besondere Aufmerksamkeit widmen (so Günter Schröder, Stellungnahme vom 04.06.2010 an VG Kassel).

Auch ist davon auszugehen, dass die regierungskritische Betätigung in der Diaspora den äthiopischen Behörden zur Kenntnis gelangt. Solche Betätigung ist bei dem Kläger aber tatsächlich nicht festzustellen. Regimekritisches Engagement ist nicht ersichtlich.

Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG sind daher sämtlich nicht gegeben.

Die Kostenentscheidung beruht §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylVfG.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.