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Verwaltungsgericht Wiesbaden Beschluss vom 24.07.2013 – 1 L 636/13.WI.A

ECLI:DE:VGWIESB:2013:0724.1L636.13.WI.A.0A

Tenor

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache verpflichtet, eine Mitteilung gemäß § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG zu unterlassen und gegenüber der Ausländerbehörde beim Landrat des Main- Taunus- Kreises zu erklären, dass die Antragstellerin vorläufig nicht abgeschoben werden darf.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1

I.

Die am 16.09.2007 in XXX (Kosovo) geborene Antragstellerin ist kosovarische Staatsangehörige albanischer Volkszugehörigkeit. Sie begehrt vorläufigen Rechtsschutz im Hinblick auf die Ablehnung der Abänderung des Bescheides vom 27.07.2010 bezüglich der Feststellungen zu § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 23.05.2013.

2

Der erste Asylantrag der Antragstellerin wurde durch Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 27.07.2010 als offensichtlich unbegründet abgelehnt (Az.: 5378696 - 150). In diesem Bescheid wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen.

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Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 11.07.2011, der am 12.07.2011 bei der Antragsgegnerin einging, beantragte die Antragstellerin festzustellen, dass bei ihr ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG hinsichtlich des Kosovo vorliegt.

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Zur Begründung wurde vorgetragen, es sei bereits im Erstverfahren festgestellt worden, dass die Antragstellerin unheilbar krank sei. In dem diesbezüglichen Bescheid sei davon ausgegangen worden, dass eine Rückkehr in den Kosovo möglich sei, da es Verwandte der Familie im Bundesgebiet gebe, die in der Lage seien, die Finanzierung der notwendigen Behandlung im Kosovo zu sichern. Dies seien die Großeltern der Antragstellerin gewesen. Der Großvater der Antragstellerin habe einen Schlaganfall erlitten, sei selbst zum Pflegefall geworden und beziehe seither Grundsicherung. Er sei daher nicht in der Lage, irgendwelche Zuwendungen zur Finanzierung der notwendigen Behandlungen des Kindes zu leisten. Insoweit hätten sich die Annahmen des Erstbescheides geändert. Die Antragstellerin und ihre Eltern seien zur Finanzierung einer Behandlung im Kosovo nicht in der Lage. Ausweislich einer amtsärztlichen Untersuchung der Antragstellerin seien ärztliche Kontrollen nach wie vor und auch in der Zukunft erforderlich. Diese müssten im Kosovo privat finanziert werden. Das Fehlen dieser Kontrollen könne ohne weiteres zu lebensbedrohenden Zuständen für das Kind führen. Dabei sei schon unklar, ob die erforderlichen Kontrollen und Behandlungen überhaupt erreichbar seien, finanzierbar seien sie jedenfalls nicht. Dabei sei zu berücksichtigen, dass es neben den regelmäßigen Herzkontrollen auch immer wieder weitere Folgeerkrankungen bei der Antragstellerin gebe, die auf die Erkrankung an Trisomie 21 zurückzuführen seien. Diese machten immer wieder kurzfristige Arztbesuche erforderlich, die im Kosovo oft nicht möglich seien. Diesbezüglich werde auf ein Gutachten der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom September 2010 verwiesen, wonach Trisomie 21 als eine der nicht versorgbaren Krankheiten dort aufgelistet sei.

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Das Regierungspräsidium XXX - Zentrale Ausländerbehörde - teilte der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 02.08.2011 mit, dass die Antragstellerin wegen der geplanten Rückführung der Familie auf ihre Reisefähigkeit hin untersucht worden sei. Die amtsärztliche Überprüfung habe ergeben, dass nach wie vor die Notwendigkeit von regelmäßigen kardiologischen Kontrolluntersuchungen bestehe, so dass eine entsprechend qualifizierte klinische Einrichtung für die Familie weiterhin unbedingt in erreichbare Nähe sein solle (Gutachten vom 23.05.2011, Bl. 14 Bundesamtsakte). Die Antragstellerin sei reisefähig, Flugreisen inbegriffen.

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Die Antragstellerin legte weiter vor eine ärztliche Bescheinigung des Universitätsklinikums XXX (Bl. 19 Bundesamtsakte). Danach werden weiterhin engmaschige Kontrolluntersuchungen empfohlen, im weiteren Verlauf werde eine erneute Operation am Herzen notwendig werden. Da die kinderkardiologische Betreuung im Heimatland nur eingeschränkt gewährleistet sei, werde um eine Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung für das schwer herzkranke Kind gebeten.

7

Mit ärztlichem Attest vom 08.11.2012 bestätigte der Kinderarzt der Antragstellerin, dass die Grunderkrankung Mongolismus eine ausgeprägte Infektabwehrschwäche beinhalte. Die dadurch entstehenden Infektionen müssten sofort antibiotisch behandelt werden, ansonsten drohten lebensgefährliche Komplikationen. Im Rahmen der postoperativen Herznachsorge müsse bei jedem fieberhaften Infekt eine so genannte antibiotische Prophylaxe durchgeführt werden. Schon aus diesen Gründen sei die Rückführung der Antragstellerin in den Kosovo lebensgefährlich. Eine Prognose bzw. Aussicht auf eine Besserung sei bis auf weiteres nicht abzusehen (Bl. 21 Bundesamtsakte).

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Mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 23.05.2013 wurde der Antrag auf Abänderung des Bescheides vom 27.07.2010 bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG abgelehnt (Bl. 22 - 29 Bundesamtsakte). Es sei nicht nachvollziehbar dargelegt worden, dass der Antragstellerin alsbald nach Rückkehr in ihr Herkunftsland eine wesentliche oder gar lebensbedrohliche Gesundheitsverschlechterung drohe. Die behauptete Veränderung der gesundheitlichen Situation des Großvaters der Antragstellerin und die damit angeblich fehlenden Unterstützungsleistungen für eventuell notwendige Behandlungen der Antragstellerin im Kosovo seien ohne Bedeutung. Es sei bislang überhaupt nicht ersichtlich, ob und gegebenenfalls welche Kosten für medizinische, therapeutische oder medikamentöse Maßnahmen überhaupt anfallen würden. Soweit von einer ausgeprägten Infektabwehrschwäche aufgrund der Grunderkrankung Mongolismus gesprochen werde, rechtfertige dies kein Abschiebungsverbot, da dieser Umstand bereits im Heimatland der Antragstellerin bis zur Ausreise im Juni 2009 bestanden habe und von konkreten gesundheitlichen Problemen aufgrund der Infektabwehrschwäche von den Eltern bislang nichts berichtet worden sei. In der Stellungnahme des Arztes werde auch nicht ansatzweise eine konkrete Gesundheitsgefahr angegeben. Es sei weiterhin festzustellen, dass Ansprüche auf Heilung, Verbesserung des Gesundheitszustandes bzw. Standards der Gesundheitsversorgung wie zum Beispiel in der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen eines Asylverfahrens nicht bestünden. Die für erforderlich gehaltenen kardiologischen Kontrolluntersuchungen seien im öffentlichen Gesundheitswesen des Kosovo möglich. Auf die Frage, ob der Antragstellerin in ihrem Herkunftsland Behandlungsmöglichkeiten zur Verfügung stünden, so dass die Gefahr einer Gesundheitsverschlechterung nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einträte, komme es nur an, wenn zuvor das Bestehen solcher Gefahren festgestellt worden sei. Dies sei aber nicht der Fall.

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Einer erneuten Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung bedürfe es gemäß § 71 Abs. 5 S. 1 AsylVfG nicht.

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Mit Schreiben vom 13.06.2013 übersandte die Antragsgegnerin der Ausländerbehörde beim Landratsamt des XXX den Bescheid vom 23.05.2013 gemäß § 24 Abs. 3 AsylVfG.

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Der Bescheid wurde der Antragstellerin zu Händen ihrer Bevollmächtigten mit am 13.06.2013 zur Post gegebenen Einschreiben am 14.06.2013 zugestellt.

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Mit anwaltlichem Schriftsatz hat die Antragstellerin am 28.06.2013 um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Zur Begründung wird auf den Vortrag im Verwaltungsverfahren Bezug genommen. Die Antragstellerin sei weiter schwer krank und behandlungsbedürftig. Diesbezüglich wird eine ärztliche Bescheinigung des Universitätsklinikums XXX vom 20.06.2013 vorgelegt (Bl. 4 Gerichtsakte), wonach nach Korrekturoperation eines komplexen Herzfehlers als relevanter Residualbefund eine deutliche Mitralklappeninsuffizienz bestehe, die aller Voraussicht nach eine zeitnahe Re-Operation erforderlich machen werde. Regelmäßige kinderkardiologische Kontrollen seien dringend erforderlich, um die Therapie zu steuern, Nebenwirkungen und Komplikationen der Grunderkrankung rasch zu erkennen, und den optimalen Zeitpunkt für die Re- Operation festzulegen. Die kinderkardiologische Betreuung im Kosovo könne dies nicht in dem erforderlichen Maß gewährleisten.

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Damit sei geklärt, dass eine Rückkehr in den Kosovo zu einer konkreten, hinreichend wahrscheinlichen und lebensbedrohenden Gefährdung führen werde.

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Ebenfalls mit Schriftsatz vom 28.06.2013 hat die Antragstellerin Klage bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden gegen den Bescheid vom 23.05.2013 erhoben; die Klage ist unter dem Aktenzeichen 1 K 635/13.WI.A noch anhängig.

15

Die Antragstellerin beantragt,

die Antragsgegnerin zu verpflichten, der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass die Klägerin nicht aufgrund der Mitteilung nach § 71 Abs. 5 S. 2 AsylVfG abgeschoben werden darf.

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Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

17

Zur Begründung bezieht sie sich auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidung.

18

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Akte des Klageverfahrens 1 K 635/13.WI.A sowie der vorgelegten Akte des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge mit dem Aktenzeichen Bezug genommen.

19

II.

Der vorliegende Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO ist sinngemäß auszulegen mit dem Ziel, die Antragsgegnerin zu verpflichten, eine Mitteilung nach § 71 Abs. 5 S. 2 AsylVfG zu unterlassen und gegenüber der zuständigen Ausländerbehörde des Landrates des XXX zu erklären, dass die Antragstellerin vorläufig nicht abgeschoben werden darf (VG Leipzig, Beschluss vom 03.12.2003 - A 1 K 30807/03 -; VGH Baden- Württemberg, Beschluss vom 13.09.2000 - 11S 988/00 -, jeweils zitiert nach Juris).

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Die Abschiebung eines Ausländers durch die zuständige Ausländerbehörde darf grundsätzlich erst dann vollzogen werden, nachdem vom Bundesamt eine Mitteilung nach § 71 Abs. 5 S. 2 an die Ausländerbehörde des Inhalts übersandt worden ist, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht vorliegen. Demgemäß ist im Eilverfahren ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung grundsätzlich mit dem Ziel statthaft, das Bundesamt zu verpflichten, die Mitteilung nach § 71 Abs. 5 S. 2 AsylVfG zurückzunehmen.

21

In der vorliegend gemäß § 24 Abs. 3 AsylVfG erfolgten Übersendung des die Abänderung eines am 27.07.2010 ergangenen Bescheides bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG ablehnenden Bundesamtsbescheides an die zuständige Ausländerbehörde des Main-Taunus-Kreis und der weiteren Mitteilung, dass dem Bundesamt keinen sonstigen Originalunterlagen vorlägen, sowie dem weiteren Hinweis, die vorliegende Entscheidung sei noch nicht unanfechtbar, hierüber erfolge gesonderte Mitteilung sowie einem weiteren beigefügten Hinweis für Einstellungsbescheide, ist keine Mitteilung im Sinne von § 71 Abs. 5 S. 2 AsylVfG zu sehen. Allein aufgrund der Übersendung des Bundesamtsbescheides darf die Ausländerbehörde die Antragstellerin nicht abschieben. Da keiner der in § 71 Abs. 5 S. 2 genannten Ausnahmefälle vorliegt, ist die Mitteilung nicht entbehrlich (VG Leipzig, Beschluss vom 03.12.2003 - A 1 K 30807/03 -; VGH Baden- Württemberg, Beschluss vom 13.09.2000 - 11S 988/00 -, jeweils zitiert nach Juris).

22

Dennoch ist im Hinblick des auf die vorläufige Aussetzung der Abschiebung gerichteten Eilantrages ein Rechtsschutzbedürfnis zu bejahen, da die Antragsgegnerin nach telefonischer Auskunft keine Mitteilung nach § 71 Abs. 5 S. 2 AsylVfG an die Ausländerbehörde sendet, wenn ein Folgeverfahren nicht durchgeführt wird. Es werde der Ausländerbehörde der Bescheid nach § 24 Abs. 3 AsylVfG übersandt, weitere Mitteilungen sehe das System nicht vor. Nach Eingang von Klage und Eilantrag sei der Ausländerbehörde mitgeteilt worden, dass eine Klage gegen den Bescheid und ein Eilantrag nach § 123 VwGO gestellt worden sei. Das Rechtsschutzbedürfnis ist daher gegeben, denn die Ausländerbehörde könnte somit fälschlich davon ausgehen, sie dürfte die Antragstellerin abschieben, da einem Antrag nach § 123 VwGO keine aufschiebende Wirkung zukommt und vor Stellung des Folgeantrages die Rückführung der Familie bereits vorbereitet worden war.

23

Ungeachtet der Verfahrensbearbeitung bei der Antragsgegnerin durch das MARIS- System besteht mit § 71 Abs. 5 S. 2 AsylVfG die gesetzlich normierte Anforderung an die Antragsgegnerin, eine dementsprechende Mitteilung an die zuständige Ausländerbehörde zu machen (VG Leipzig, Beschluss vom 03.12.2003 - A 1 K 30807/03 -, zitiert nach Juris).

24

Die Antragstellerin hat auch einen Anspruch auf Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung auf Verpflichtung des Bundesamtes, eine Mitteilung nach § 71 Abs. 5 S. 2 AsylVfG zu unterlassen und gegenüber der Ausländerbehörde des Landrates des XXX zu erklären, dass sie vorläufig nicht abgeschoben werden darf.

25

Ein Anordnungsgrund ist gegeben, da ihr - wie bereits ausgeführt - die Abschiebung in die Republik Kosovo droht.

26

Ein Anordnungsanspruch ist ebenfalls gegeben.

27

Es kann dahinstehen, ob der Folgeantrag vom 12.07.2011 die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG erfüllt. Jedenfalls hat die Antragstellerin einen Anspruch auf Abänderung der bisherigen Entscheidung zu § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG gemäß § 49 VwVfG.

28

§ 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG fordert für die Feststellung eines Abschiebungsverbotes, dass in dem Zielstaat der Abschiebung für den Betroffenen eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine "erhebliche konkrete" Gefahr im Falle einer zielstaatsbezogenen Verschlimmerung einer Erkrankung ist daher gegeben, wenn sich der Gesundheitszustand alsbald nach der Rückkehr in den Heimatstaat wegen der dortigen Behandlungsmöglichkeiten wesentlich oder lebensbedrohlich verschlechtern würde. Gründe hierfür können nicht nur fehlende Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat sein, sondern etwa auch die tatsächliche Nichterlangbarkeit einer an sich vorhandenen medizinischen Behandlungsmöglichkeit aus finanziellen oder sonstigen persönlichen Gründen (BVerwG, Urteil vom 17.10.2006 - 1 C 18/05 -, zitiert nach Juris). Dabei sind sämtliche zielstaatsbezogenen Umstände, die zu einer Verschlimmerung der Krankheit führen könnten, in die Beurteilung mit einzubeziehen. Bedarf der Betroffene zur Abwendung einer i.S.v. § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG erheblichen Gefahr einer notwendigen ärztlichen Behandlung oder Medikation und ist diese in dem Zielstaat der Abschiebung wegen des geringen Versorgungsstandes generell nicht verfügbar, so führt dies zum Vorliegen der Voraussetzungen der bezeichneten Vorschrift. Ein zielstaatbezogenes Abschiebungsverbot kann sich - trotz an sich verfügbarer medikamentöser und ärztlicher Behandlung - aber auch aus sonstigen Umständen im Zielstaat ergeben, die dazu führen, dass der betroffene Ausländer diese medizinische Versorgung tatsächlich nicht erlangen kann, wenn z.B. diese dem betroffenen Ausländer individuell aus finanziellen oder sonstigen Gründen nicht zugänglich ist.

29

Ausweislich der vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen leidet die Antragstellerin an Trisomie 21. Daraus folgend war eine Korrekturoperation eines komplexen Herzfehlers notwendig. Als relevanter Residualbefund besteht eine deutliche Mitralklappeninsuffizienz, die aller Voraussicht nach eine zeitnahe Re-Operation erforderlich machen wird (ärztliche Bescheinigung des Universitätsklinikums XXX vom 20.06.2013, Bl. 4 Gerichtsakte).

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Insoweit geht das amtsärztliche Gutachten des Kreisausschusses des XXX vom 23.05.2011 von unvollständigen Tatsachen aus, da hier nur die Notwendigkeit von regelmäßigen kardiologischen Kontrolluntersuchungen und nicht die Notwendigkeit einer weiteren Operation zu Grunde gelegt wird.

31

Der Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 12.06.2013 bestätigt, dass Kinder mit schweren Herzerkrankungen weder im öffentlichen noch im privaten Gesundheitswesen behandelt werden können (Seite 27 des Berichts). Die Auskunft der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Pristina vom 19.03.2013 an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge legt dar, dass schwere Komplikationen bei Herzerkrankungen, die einen operativen herzchirurgischen Eingriff notwendig machen, derzeit im öffentlichen Gesundheitswesen von Kosovo nicht behandelt werden können. Um herzchirurgische Eingriffe durchführen zu können, sei die Abteilung für Kardiologie der Universitätsklinik Pristina inzwischen umfangreich ausgebaut worden. Jedoch hätten bislang keine Fachärzte und ausgebildetes medizinisches Personal gewonnen werden können, die entsprechende Operationen optimal durchführen könnten. Kardiochirurgische Operationen könnten im Kosovo zur Zeit nur im privaten Gesundheitswesen in einer Privatklinik unter türkischer Leitung in Pristina durchgeführt werden. Die Kosten für die Operation und die erforderliche Nachsorge beliefen sich auf mehrere 1000 €, die mangels eines existierenden Krankenversicherungssystem im Kosovo privat aufzubringen seien.

32

Gleichen Inhalts sind die Auskünfte der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Pristina vom 07.08.2012 an das VG Leipzig, vom 17.09.2011 an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge und vom 15.06.2011 an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge.

33

Kardiologische Kontrolluntersuchungen für Kinder bis zu einem Alter von 14 Jahren können nur in der Universitätsklinik Pristina, Abteilung für Kinderkardiologie durchgeführt werden. Dort sind die Wartezeiten für einen Termin extrem lang und können mehrere Monate betragen, wenn eine Kontrolluntersuchung aus medizinischen Gründen den Einsatz medizinisch- technischer Geräte zur Durchführung zum Beispiel eines Herzultraschalls bzw. einer Elektrokardiographie erforderlich macht. Die Durchführung kardiologischer Kontrolluntersuchungen bei Kindern ist in den privaten Praxen und Herzkliniken von Kosovo ohne Wartezeiten möglich. Alle Kosten hierfür sind jedoch in voller Höhe privat zu zahlen (Auskunft der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Pristina an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vom 16.12.2010).

34

Die Antragsgegnerin hat für ihre Entscheidung über den Abänderungsantrag kein weiteres ärztliches Gutachten zu der Frage der Notwendigkeit der Behandlung der Antragstellerin und der Möglichkeit ihrer Behandlung in der Republik Kosovo eingeholt und sich auch nicht mit entsprechenden Behörden dort in Verbindung gesetzt, um die Frage der ausreichenden medizinischen Versorgung der Antragstellerin zu klären. Vielmehr geht der Bescheid trotz entgegenstehender, aktueller ärztlicher Berichte davon aus, dass für die Antragstellerin keine konkreten Gesundheitsgefahren drohen. Damit ist die Antragsgegnerin von unvollständigen bzw. falsch gedeuteten tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen, so dass Ermessensfehlerhaftigkeit vorliegt. Sie hätte unter Berücksichtigung der Kombination der verschiedenen schwerwiegenden Krankheiten der Antragstellerin die Möglichkeit der notwendigen intensivmedizinischen Behandlung, einschließlich eines kardiochirurgischen Eingriffs, in der Republik Kosovo prüfen müssen. Diese Frage wird nun im Hauptsacheverfahren zu klären sein.

35

Als unterliegende Beteiligte hat die Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen. Das Verfahren ist gemäß § 83 b AsylVfG gerichtskostenfrei.

36

Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.