Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Wiesbaden
Verwaltungsgericht Wiesbaden Beschluss vom 06.03.2014 – 5 L 191/14.WI.A
ECLI:DE:VGWIESB:2014:0306.5L191.14.WI.A.0A
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen; Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
I.
Der 1980 geborene Antragsteller ist eritreischer Staatsangehöriger. Er wendet sich gegen die Abschiebungsanordnung im Bescheid der Antragsgegnerin vom 16.01.2014.
Der Antragsteller stellte am 14.11.2012 in der Bundesrepublik Deutschland Asylantrag. Bei der Anhörung am 12.03.2013 erklärte er, er sei am 08.12.2012 von Rom aus nach Deutschland gekommen. Zuvor sei er 2008 von Italien nach Norwegen gegangen, weil die Italiener ihm eine Aufenthaltsgestattung erteilt, ihm aber weder Unterkunft noch Verpflegung gewährt hätten. Von Norwegen aus sei er nach Italien zurückgeschickt worden. 2009 sei er in die Schweiz gereist, aber auch von dort aus nach Italien abgeschoben worden. In Italien sei er an der Schilddrüse operiert worden. Trotz kurzfristiger Inhaftierung habe er keine Aufforderung erhalten, Italien zu verlassen.
Am 30.12.2013 stellte die Antragsgegnerin (nach einem EURODAC-Treffer bezüglich Italiens) ein Wiederaufnahmegesuch, auf das die italienischen Behörden nicht reagierten.
Mit Bescheid vom 16.01.2014 stellte die Antragsgegnerin fest, dass der Asylantrag unzulässig ist und ordnete die Abschiebung nach Italien an. Italien sei aufgrund des dort bereits gestellten Asylantrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig. Systemische Mängel des Verfahrens in Italien lägen nicht vor. Vielmehr gelte das Konzept der normativen Vergewisserung.
Der mit einer Rechtsmittelbelehrung versehene Bescheid wurde dem nicht anwaltlich vertretenen Antragsteller am 22.01.2014 zugestellt. Dagegen hat er am 13.02.2014 Klage erhoben (Az.: 5 K 190/14.WI.A) und den vorliegenden Eilantrag gestellt. Dem Bescheid sei keine Rechtsmittelbelehrung in seiner Sprache beigefügt gewesen. Eine Rückkehr nach Italien bedeute für ihn eine besondere Härte, weil er dort nicht überleben könne. Er halte sich seit über einem Jahr (nämlich seit dem 08.12.2012) in Deutschland auf.
Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die Abschiebungsanordnung im Bescheid der Antragsgegnerin vom 16.01.2014 anzuordnen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Behördenakte der Antragsgegnerin Bezug genommen.
II.
Das Gericht geht davon aus, dass Klage und Eilantrag fristgerecht erhoben wurden, weil nicht ersichtlich ist, dass dem nicht anwaltlich vertretenen Antragsteller die Entscheidungsformel und eine Rechtsmittelbelehrung in seiner Sprache übermittelt wurden. Wegen des Verstoßes gegen § 31 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG konnte die Rechtsmittelfrist des § 34 a Abs. 2 bzw. des § 74 Abs. 1 AsylVfG nicht zu laufen beginnen.
Der Antrag ist jedoch nicht begründet.
Die auf § 34 a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG gestützte Abschiebungsanordnung ist offensichtlich rechtmäßig. Italien ist nach § 27 a AsylVfG i. V. m. Art. 3 Abs. 1, Art. 4 und 5 der hier noch anwendbaren Dublin II-VO (EG Nr. 343/2003) für die Behandlung des Asylgesuchs des Antragstellers zuständig. Da Italien das Wiederaufnahmegesuch erhalten und dem nicht fristgerecht widersprochen hat, ist nach Art. 20 Abs. 1 Buchstabe c Dublin II-VO davon auszugehen, dass die Wiederaufnahme und Überstellung akzeptiert wird.
Die Abschiebung kann auch durchgeführt werden, denn dem Antragsteller droht in Italien weder menschenrechtswidrige Behandlung nach Art. 3 EMRK noch würde die Abschiebung dorthin gegen die Genfer Flüchtlingskonvention verstoßen.
Die allgemeine Situation für Asylsuchende in Italien weist nach den aktuellen Erkenntnissen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (vgl. Beschlüsse vom 02.04.2013 und 18.06.2013, ZAR 2013, S. 336 ff.) keine schweren systemischen Mängel auf. Dies gilt grundsätzlich auch hinsichtlich besonders schutzbedürftiger Personengruppen.
Dass dem Antragsteller im Falle seiner Rückkehr nach Italien ein aus wirtschaftlicher, gesundheitlicher oder psychologischer Sicht tatsächliches und dringliches Härtefallrisiko drohen könnte, das schwer genug wiegen würde, um von Art. 3 EMRK erfasst zu werden (vgl. dazu EGMR, Beschluss vom 02.04.2013, a. a. O., m. w. N.), kann nicht festgestellt werden. Warum der Antragsteller in Italien nicht überleben könnte, hat er nicht substantiiert dargetan. Er war dort im Besitz einer Aufenthaltsgestattung und hatte nach seinem eigenen Vortrag keine Zurückschiebung zu befürchten. Auch konnte er medizinische Hilfe in Anspruch nehmen, denn er hat sich in Italien einer Schilddrüsenoperation unterzogen. Ob er sich jemals darum bemüht hat, darüber hinaus Hilfen oder Unterstützungsleistungen zu erhalten, entsprechende Anträge gestellt und zuständige Organisationen aufgesucht hat, wird nicht vorgetragen. Ersichtlich ist nur, dass er nicht in Italien bleiben wollte, sondern mehrfach versucht hat, in anderen Ländern Fuß zu fassen.
Dass Italien das Zurückweisungsverbot des Art. 33 GK nicht beachten würde, behauptet selbst der Antragsteller nicht.
Auf eine Verpflichtung der Bundesrepublik zum Selbsteintritt nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO kann der Antragsteller sich schon deshalb nicht berufen, weil diese Vorschrift keine individualschützende Wirkung hat (vgl. EuGH, Urteil vom 14.11.2013, NVwZ 2014, Seite 129, mit Anm. Thym; Urteil vom 10.12.2013, NVwZ 2014, Seite 208).
Bei dieser Sachlage kann ein besonders, ausnahmsweise das von Gesetzes wegen bestehende besondere öffentliche Interesse am Sofortvollzug der Abschiebungsanordnung überwiegendes privates Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage nicht festgestellt werden.
Anhaltspunkte für eine Reiseunfähigkeit des Antragstellers liegen nicht vor, so dass auf die Frage, ob inlandsbezogene Abschiebungshindernisse von der Antragsgegnerin im Rahmen des § 34 a AsylVfG zu prüfen sind (vgl. dazu einerseits BVerwG, Beschluss vom 10.10.2012, Az.: 10 B 39/12, und andererseits OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 01.02.2012, Az.: OVG 2 S 6.12 m. w. N.), nicht ankommt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 83 b AsylVfG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).