Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Wiesbaden
Verwaltungsgericht Wiesbaden Beschluss vom 06.03.2014 – 5 L 246/14.WI.A
ECLI:DE:VGWIESB:2014:0306.5L246.14.WI.A.0A
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen; Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
I.
Der 1989 geborene Antragsteller ist eritreischer Staatsangehöriger. Er wendet sich gegen die Abschiebungsanordnung im Bescheid der Antragsgegnerin vom 13.02.2014.
Der Antragsteller reiste am 08.12.2013 ins Bundesgebiet ein und stellte am 19.12.2013 Asylantrag. Bei seiner Anhörung erklärte er, bis 1999 in Addis Abeba in der Schule gewesen zu sein, danach habe er im Sudan in einer Pizzeria gearbeitet. Am 26.11.2012 sei er mit dem Boot in Italien auf der Insel Lampedusa angekommen und ed-behandelt worden. Nach einem Monat sei er nach Bari in ein Flüchtlingscamp gekommen. Dort sei er ca. 1 Jahr lang geblieben. Dann sei er mit dem Bus nach Deutschland gefahren. In Italien habe es keine Unterstützung gegeben, es sei kein menschenwürdiges Leben gewesen. Er habe draußen, aber auch in der Kirche geschlafen. Von Anfang an habe er nach Deutschland gewollt, um hier Asyl zu beantragen.
Am 08.01.2014 stellte die Antragsgegnerin (nach einem EURODAX-Treffer bezüglich Italiens) ein Übernahmeersuchen, auf das die italienischen Behörden nicht reagierten.
Mit Bescheid vom 13.02.2014 stellte die Antragsgegnerin fest, dass der Asylantrag unzulässig ist und ordnete die Abschiebung nach Italien an. Italien sei aufgrund des dort bereits gestellten Asylantrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig. Systemische Mängel des Verfahrens in Italien lägen nicht vor. Vielmehr gelte das Konzept der normativen Vergewisserung.
Der Bescheid wurde dem Antragsteller am 15.02.2014 zugstellt. Dagegen hat er am 21.02.2014 Klage erhoben (Az.: 5 K 245/14.WI.A) und den vorliegenden Eilantrag gestellt.
Ein geordnetes Asylverfahren sei in Italien nicht gewährleistet. Erkenntnisquellen wiesen seit Jahren auf die katastrophalen Lebensverhältnisse der Asylbewerber hin. Es sei nach wie vor von systemischen Mängeln auszugehen. Die Antragsgegnerin sei verpflichtet, ihr Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO auszuüben.
Der Antragsteller beantragt,
die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die Anordnung der Abschiebung nach Italien anzuordnen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Behördenakte der Antragsgegnerin Bezug genommen.
II.
Der Antrag ist zulässig (§ 34 a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG).
Er ist jedoch nicht begründet. Die auf § 34 a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG gestützte Abschiebungsanordnung ist offensichtlich rechtmäßig. Italien ist nach § 27 a AsylVfG i. V. m. Art. 3 Abs. 1, Art. 4 und 5 der hier noch anwendbaren Dublin II-VO (EG Nr. 343/2003) für die Behandlung des Asylgesuchs des Antragstellers zuständig. Da Italien das Wiederaufnahmegesuch erhalten und dem nicht fristgerecht widersprochen hat, ist nach Art. 20 Abs. 1 Buchstabe c Dublin II-VO davon auszugehen, dass die Wiederaufnahme und Überstellung akzeptiert wird.
Die Abschiebung kann auch durchgeführt werden, denn dem Antragsteller droht in Italien weder menschenrechtswidrige Behandlung nach Art. 3 EMRK noch würde die Abschiebung dorthin gegen die Genfer Flüchtlingskonvention verstoßen.
Die allgemeine Situation für Asylsuchende in Italien weist nach den aktuellen Erkenntnissen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (vgl. Beschlüsse vom 02.04.2013 und vom 18.06.2013, ZAR 2013, Seite 336 ff.) keine schweren systemischen Mängel auf. Das gilt grundsätzlich auch hinsichtlich besonders schutzbedürftiger Personengruppen. Dass dem Antragsteller im Falle seiner Rückkehr nach Italien ein aus wirtschaftlicher, gesundheitlicher oder psychologischer Sicht tatsächliches oder dringliches Härtefallrisiko drohen könnte, das schwer genug wiegen würde, um von Art. 3 EMRK erfasst zu werden (vgl. dazu EGMR, Beschluss vom 02.04.2013, a. a. O., m. w. N.), kann nicht festgestellt werden. Der Antragsteller hat dazu nichts Individuelles vorgetragen, sondern allgemein auf eine schlechte Situation für Asylbewerber verwiesen und darauf, dass er von Anfang an vorgehabt habe, nach Deutschland zu kommen. Seiner Behauptung, er habe in Italien keine Unterstützung erhalten, kann schon deshalb kein Glauben geschenkt werden, weil er nach eigenen Angaben von den italienischen Behörden nach Bari in ein Flüchtlingscamp verbracht wurde und sich dort ein Jahr lang aufgehalten hat. Ob er sich jemals um weitere Hilfen bemüht hat, entsprechende Anträge gestellt und zuständige Organisationen aufgesucht hat, wird nicht dargelegt.
Dass Italien das Zurückweisungsverbot des Art. 33 GK nicht beachten würde, behauptet selbst der Antragsteller nicht.
Auf eine Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland zum Selbsteintritt nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO kann der Antragsteller sich schon deshalb nicht berufen, weil diese Vorschrift keine individualschützende Wirkung hat (EuGH, Urteil vom 14.11.2013, NVwZ 2014, Seite 129, m. Anm. Thym; Urteil vom 10.12.2013, NVwZ 2014, Seite 208).
Bei dieser Sachlage kann ein besonderes, ausnahmsweise das von Gesetzes wegen bestehende besondere öffentliche Interesse am Sofortvollzug der Abschiebungsanordnung überwiegendes privates Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage nicht festgestellt werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 83 b AsylVfG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).