Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Wiesbaden
Verwaltungsgericht Wiesbaden Beschluss vom 10.03.2014 – 5 L 238/14.WI.A
ECLI:DE:VGWIESB:2014:0310.5L238.14.WI.A.0A
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen; Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
I.
Der 1991 geborene Antragsteller ist eritreischer Staatsangehöriger. Er wendet sich gegen die Abschiebungsanordnung im Bescheid der Antragsgegnerin vom 06.02.2014.
Der Antragsteller verließ sein Heimatland im Mai 2012 und kam über den Sudan und Libyen im September 2013 mit dem Boot in Italien an. Über die Schweiz reiste er am 04.12.2013 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 13.12.2013 stellte er Asylantrag. Nach einem EURODAC-Treffer stellt die Antragsgegnerin am 07.01.2014 ein Wiederaufnahmeersuchen an Italien, das nicht beantwortet wurde.
Mit Bescheid vom 06.02.2014 stellte die Antragsgegnerin fest, dass der Asylantrag unzulässig ist und ordnete die Abschiebung nach Italien an.
Aufgrund des dort bereits gestellten Asylgesuchs sei Italien für das Asylverfahren des Antragstellers zuständig; außergewöhnliche humanitäre Gründe für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Bundesrepublik Deutschland seien nicht ersichtlich.
Gegen den ihm am 13.02.2013 zugestellten Bescheid hat der Antragsteller am 20.02.2013 Klage erhoben (Az.: 5 K 237/14.A) und den vorliegenden Eilantrag gestellt. In Italien sei er mehrere Tage ohne Nahrung und ärztliche Hilfe in einer Haftanstalt festgehalten worden, dann habe man ihm Fingerabdrücke abgenommen und ihn auf die Straße gesetzt. Das Asylverfahren in Italien leide an systemischen Mängeln, eine Rückkehr dorthin könne dem Antragsteller nicht zugemutet werden.
Der Antragsteller beantragt,
die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 06.02.2014 anzuordnen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Sie bezieht sich auf die Darlegungen im angefochtenen Bescheid.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Behördenakte Bezug genommen.
II.
Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist nicht begründet.
Die auf § 34 a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG gestützte Abschiebungsanordnung ist offensichtlich rechtsmäßig. Italien ist nach § 27 a AsylVfG i. V. m. Art. 3 Abs. 1 i.V.m. den Regelungen des Kapitels III der hier anzuwendenden Dublin III-VO (EU Nr. 604/2013) für die Behandlung des Asylgesuchs des Antragstellers zuständig. Da Italien das Wiederaufnahmegesuch erhalten und dem nicht fristgerecht widersprochen hat, ist nach Art. 25 Abs. 2 Dublin III-VO davon auszugehen, dass die Wiederaufnahme und Überstellung akzeptiert wird.
Die Bundesrepublik Deutschland ist nicht verpflichtet, von einer Überstellung nach Italien abzusehen, denn dem Antragsteller droht in Italien weder menschenrechtswidrige Behandlung nach Art. 3 EMRK noch würde die Abschiebung dorthin gegen die Genfer Flüchtlingskonvention verstoßen.
Die allgemeine Situation für Asylsuchende in Italien weist nach den aktuellen Erkenntnissen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (vgl. Beschlüsse vom 02.04.2013 und vom 18.06.2013, ZAR 2013, Seite 336 ff.) keine schweren systemischen Mängel auf. Dies gilt grundsätzlich auch hinsichtlich besonders schutzbedürftiger Personengruppen.
Diese Rechtsprechung des EMRK wird von vielen nationalen Gerichten -auch von der erkennenden Kammer- geteilt (vgl. dazu aktuell OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.02.2014, Az.: 10 A 10656/13.OVG, mit ausführlicher Begründung und m.w.N.).
Dass dem Antragsteller im Falle seiner Rückkehr nach Italien ein aus wirtschaftlicher, gesundheitlicher oder psychologischer Sicht tatsächliches und dringliches Härtefallrisiko drohen könnte, das schwer genug wiegen würde, um von Art. 3 EMRK erfasst zu werden (vgl. dazu EGMR, Beschluss vom 02.04.2013, a. a. O., m. w. N.), kann nicht festgestellt werden. Der Antragsteller hat dazu nichts substantiiert vorgetragen, sondern nur auf seine Behandlung direkt nach der Einreise verwiesen und sich allgemein auf die gerichtsbekannten -teilweise mehrere Jahre alten- Berichte zur Lage in diesem Land berufen. Ob er sich jemals in Italien um Wohnung und Unterstützung durch staatliche oder karitative Organisationen bemüht, entsprechende Anträge gestellt und zuständige Stellen aufgesucht hat, wird nicht dargetan.
Dass Italien das Zurückweisungsverbot des Art. 33 GK nicht beachten würde, behauptet selbst der Antragsteller nicht.
Bei dieser Sachlage kann ein besonderes, ausnahmsweise das von Gesetzes wegen bestehende besondere öffentliche Interesse am Sofortvollzug der Abschiebungsanordnung überwiegendes privates Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage nicht festgestellt werden. Allein der Wunsch, das Asylverfahren in Deutschland durchzuführen, ist nicht geeignet, ein solches besonderes und schutzwürdiges Interesse zu begründen.
Entsprechend besteht auch keine Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Fortsetzung der Prüfung, ob ein anderer Mitgliedsstaat (hier etwa die Schweiz) zuständig sein könnte (vgl. Art. 3 Abs. 2 Dublin III-VO).
Nur ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass nach der derzeitigen Sachlage auch keinerlei Erfolgsaussichten in der Hauptsache bestehen. Die gerichtliche Verpflichtung eines Mitgliedstaates zum Selbsteintritt (vgl. Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO) kann nur ganz ausnahmsweise in Betracht kommen. Die Selbsteintrittsklausel hat grundsätzlich keine individualschützende Wirkung und räumt den Mitgliedsstaaten ein weites Ermessen ein (vgl. EuGH, Urteil vom 10.12.2013, NVwZ 2014, S. 208, und Urteil vom 14.11.2013, NVwZ 2014, S. 129, mit Anm. Thym).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 83 b AsylVfG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).