Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Wiesbaden
Verwaltungsgericht Wiesbaden Urteil vom 02.04.2014 – 5 K 726/13.WI.A
ECLI:DE:VGWIESB:2014:0402.5K726.13.WI.A.0A
Tenor
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 02.07.2013 wird hinsichtlich seiner Ziff. 2 - 4 aufgehoben.
Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger internationalen Schutz (Flüchtlingsschutz) zu gewähren.
Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Der 1994 geborene Kläger ist äthiopischer Staatsangehöriger. Er begehrt die Zuerkennung internationalen Schutzes.
Der Kläger reiste nach seinen Angaben auf dem Luftweg am 06.03.2011 ins Bundesgebiet ein und stellte am 11.04.2011 Asylantrag. Diesen begründete er bei der Anhörung am 24.02.2012 wie folgt:
Er sei Oromo und habe mit seinem Vater und seinem Bruder in Addis Abeba gelebt. Die Mutter sei verstorben, als er 9 Jahre alt gewesen sei. Der Vater sei Geschäftsmann gewesen und habe vier Läden in Äthiopien gehabt. Der Vater sei regelmäßig von Freunden besucht worden; eines Tages seien diese Leute verhaftet worden. Etwa ein bis zwei Monate später habe man auch den Vater verhaftet. Anschließend sei eine Hausdurchsuchung durchgeführt worden. Auch sein Bruder sei seit der Verhaftung des Vaters verschwunden, er habe Äthiopien verlassen wollen. Etwa eine Woche nach der Verhaftung des Vaters seien die gleichen Personen wieder gekommen und hätten ihn und das Hausmädchen mitgenommen. Er sei in eine Zelle mit ca. 25 anderen Personen gekommen. 2 Tage später sei er aus der Zelle geholt und nach draußen gebracht worden. Dort habe der Freund seines Vaters auf ihn gewartet. Bei diesem habe er dann noch etwa 6 Monate lang gelebt, dann sei seine Ausreise organisiert worden. Ursprünglich sei geplant gewesen, dass er zu seiner Schwester nach Amerika reise.
Mit Bescheid vom 02.07.2013 wurde der Asylantrag des Klägers abgelehnt und festgestellt, dass weder die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft noch Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen. Dem Kläger wurde die Abschiebung nach Äthiopien angedroht.
Dagegen hat der Kläger am 22.07.2013 Klage erhoben. Er vermute, dass sein Vater für die sog. Ginbot 7 tätig gewesen sei. Er, der Kläger, habe sich im Bundesgebiet der oppositionellen EPPFG angeschlossen. Er sei seit 02.08.2013 Mitglied. Dazu lege er eine Mitgliedsbescheinigung und eine entsprechende Bestätigung der Partei vor. Er habe am 11.01.2014 an einer Konferenz der EPPFG in A-Stadt teilgenommen, am 02.12.2013 an einer Demonstration und im März 2014 an einer Parteiversammlung. Dazu würden entsprechende Unterlagen und Lichtbilder vorgelegt.
Der Kläger beantragt,
unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 02.07.2013 die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger internationalen Schutz zuzuerkennen,
hilfsweise die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG hinsichtlich Äthiopiens vorliegen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte bezieht sich auf die Darlegungen im angefochtenen Bescheid.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Behördenakte der Beklagten Bezug genommen.
Das Gericht hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung angehört. Insoweit wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet; der Kläger hat Anspruch auf Zuerkennung internationalen Schutzes nach § 60 Abs. 1 AufenthG i.V.m. Art. 9, 10 und Art. 13 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 (EU-Flüchtlingsschutz – RL), die die Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 (sog. Qualifikationsrichtlinie) ändert.
Danach hat derjenige einen Anspruch auf internationalen Schutz, dem im Heimatland eine konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung droht. Diese Voraussetzungen liegen im Falle des Klägers vor.
Der Kläger hat sich im Bundesgebiet der oppositionellen EPPF (G) angeschlossen. Dazu hat er eine Mitgliedsbescheinigung vorgelegt und durch zahlreiche Fotos und Unterlagen belegt, dass er regelmäßig an Sitzungen und Demonstrationen teilnimmt und sich öffentlich regierungskritisch äußert. Auch wenn er keine besondere herausragende Funktion innerhalb der Organisation hat, so gehört er doch zum Kreis der regelmäßig agierenden, politischen aktiven Mitglieder der Auslandsopposition.
Bei einer Rückkehr nach Äthiopien müsste er deshalb mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungsmaßnahmen wegen seiner politischen Überzeugung befürchten.
Ausgehend von der aktuellen Erkenntnislage (vgl. AA, Lageberichte vom 18.12.2012 und vom 16.05.2011; bedrohte völker - pogrom vom 01.02.2013: Äthiopien braucht grundlegende Reformen; Günter Schröder, Stellungnahme vom 04.06.2010 an VG Kassel und vom 08.08.2011; Deutsche Welle vom 17.07.2013: Äthiopiens Oppositionelle werden mundtot gemacht; FAZ vom 16.03.2013: Unfreiheit und Verantwortung) muss festgestellt werden, dass das autoritäre Regime in Äthiopien nach wie vor mit Hilfe eines umstrittenen Anti-Terror-Gesetzes Oppositionelle verfolgt, inhaftiert und alles tut, um sie mundtot zu machen. Oppositionsparteien werden in ihrer Betätigung regelmäßig behindert, ihre Mitglieder zum Teil brutal zum Schweigen gebracht. Jegliche Form des Protestes wird unterdrückt, kritische Berichte über die Regierungspolitik sind praktisch nicht möglich. Nicht-Regierungsorganisationen dürfen nur unter erheblichen Auflagen und Einschränkungen tätig werden. Das Fernsehen ist komplett in staatlicher Hand, Lizenzen für private Radiosender werden nur vereinzelt vergeben, die Ausstrahlung der Dienste „Deutsche Welle“ und „Voice of America“ werden regelmäßig gestört, regierungskritische Internetseiten gesperrt.
Besonders Mitglieder derjenigen Organisationen, die als terroristisch eingestuft werden, müssen mit Überwachung, Festnahmen auf unbestimmte Zeit und drakonischer Bestrafung rechnen, oft mit wenig stichhaltig begründeten Urteilen. Das gilt auch für diejenigen, die sich exilpolitisch betätigen. Auch Äthiopier, die im Ausland leben, werden beobachtet und abgehört (Deutsche Welle vom 26.03.2014: Human Rights Watch - Äthiopien spioniert seine Bürger aus).
Die EPPF, der der Kläger angehört, ist eine illegale und als terroristisch eingestufte Partei. Sie arbeitet eng mit dem eritreischen Regime zusammen und bekennt sich zum bewaffneten Kampf gegen die äthiopische Regierung (so Institut für Afrika-Studien, Auskunft vom 17.06.2010 an VG Kassel).
Es ist davon auszugehen, dass die äthiopische Staatssicherheit der exilpolitischen Betätigung der EPPF besondere Aufmerksamkeit widmet und intensive Überwachung aller Treffen, Demonstrationen und Veröffentlichungen betreibt. Auch der elektronische Gedankenaustausch und die Webseiten werden registriert und ausgewertet (so Günter Schröder, Stellungnahme vom 04.06.2010). Die äthiopische Regierung verfügt über hochmoderne Technologien zur Überwachung von Telefon, Rundfunk und Internet (ders., Stellungnahme vom 08.08.2011). Auch Personen, die nur am Rande oder zufällig mit oppositionellen Aktivitäten in Berührung gekommen sind, geraten so in den Fokus der Sicherheitsdienste und sind dem Generalverdacht politischer Opposition ausgesetzt. Sie müssen mit gleicher Härte bei Verfolgung und Bestrafung rechnen. Dabei werden von der Justiz Straftatbestände aufgrund politischer Einflussnahmen oft so weit ausgelegt, dass letztlich jede Kritik an der Regierung als Landesverrat, Umsturzversuch oder Aufruf zur Gewalt interpretiert werden kann. Das Strafmaß ist nicht kalkulierbar und kann bis zur Todesstrafe reichen. Auch gibt es immer wieder Berichte über systematische Verhaftungen und Folter bzw. Misshandlungen durch Sicherheitskräfte allein aufgrund des Verdachts oppositioneller Tätigkeit (vgl. AA, Lagebericht vom 18.12.2012). Dabei sind die ohnehin schlechten Haftbedingungen für politische Gefangene besonders hart, Oppositionspolitiker werden teilweise in Einzelhaft untergebracht.
Im Falle des Klägers kommt erschwerend hinzu, dass er durch die Inhaftierung seines Vaters bereits in den Fokus der Sicherheitskräfte geraten ist.
Bei dieser Sachlage kann dem Kläger eine Rückkehr in sein Heimatland nicht zugemutet werden; ihm ist internationaler Schutz zu gewähren.
Der Prüfung weiterer Abschiebungsverbote bedurfte es nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 08.09.2011, Az.: 10 C 14/10); auf die Regelung des § 31 Abs. 3 Satz 2 AsylVfG wird Bezug genommen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO und § 83 b AsylVfG.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.