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Verwaltungsgericht Wiesbaden Beschluss vom 16.04.2014 – 5 L 465/14.WI.A

ECLI:DE:VGWIESB:2014:0416.5L465.14.WI.A.0A

Tenor

1. Die Anträge werden zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen;

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1

I.

Der 1988 geborene Antragsteller ist eritreischer Staatsangehöriger. Er wendet sich gegen die Abschiebungsanordnung im Bescheid der Antragsgegnerin vom 18.03.2014.

2

Am 02.12.2013 stellte der Antragsteller Asylantrag. Nach seinen Angaben reiste er am 16.10.2013 ins Bundesgebiet ein. Sein Heimatland habe er am 30.06.2013 verlassen und sei über den Sudan und Libyen am 23.09.2013 in Italien (mit einem Boot) angekommen. Dort sei er ed-behandelt worden, habe aber keinen Asylantrag gestellt, weil er in Deutschland die Prüfung seines Antrages begehre. Er sei mit einem PKW von Italien nach Deutschland gelangt.

3

Nach einem EURODAC-Treffer richtete die Antragsgegnerin am 03.12.2013 ein Übernahmeersuchen an Italien, das zunächst wegen fehlender Fingerabdrücke abgelehnt und nach Remonstration (vom 28.01.2014) nicht beantwortet wurde.

4

Mit Bescheid vom 18.03.2014 stellte die Antragsgegnerin fest, dass der Asylantrag unzulässig ist, und ordnete die Abschiebung nach Italien an. Italien sei nach § 27 a AsylVfG i. V. m. Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO für das Asylgesuch zuständig. Das Asylverfahren in Italien weise keine systemischen Mängel auf, außergewöhnliche humanitäre Gründe seien nicht eisichtlich.

5

Gegen den am 20.03.2014 zugestellten Bescheid hat der Antragsteller am 27.03.2014 Klage erhoben (Az.: 5 K 464/14.WI.A) und einen Eilantrag gestellt. Es bestünden schwerwiegende Bedenken, ob das Asylverfahren in Italien den Kernanforderungen des EU-Rechts entspreche. Dazu verweist der Antragsteller auf Berichte, Gutachten und Entscheidungen erstinstanzlicher Gerichte.

6

Der Antragsteller beantragt,

die aufschiebende Wirkung der Klage vom 27.03.2014 gegen den Bescheid vom 18.03.2014 der Antragsgegnerin anzuordnen,

hilfsweise, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu verpflichten, Maßnahmen zum Vollzug der Verbringung des Antragstellers nach Italien zu unterlassen. Soweit bereits eine Abschiebungsanordnung erlassen und der zuständigen Ausländerbehörde übergeben worden sein sollte, solle der Antragsgegnerin aufgegeben werden, der zuständigen Ausländer-behörde mitzuteilen, dass eine Abschiebung des Antragstellers nach Italien nicht durchgeführt werden darf.

7

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

8

Sie bezieht sich auf die Darlegungen im angefochtenen Bescheid.

9

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Behördenakte der Antragsgegnerin Bezug genommen.

10

II.

Der Hauptantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist zulässig (§ 34 a Abs. 2 AsylVfG); er ist jedoch nicht begründet.

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Der Hilfsantrag nach § 123 VwGO ist schon wegen der Regelung des § 123 Abs. 5 VwGO unzulässig, weil der Antragsteller Rechtsschutz über § 80 Abs. 5 VwGO erlangen kann (§ 34 a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG).

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Die auf § 34 a Abs. 1 Satz 1 gestützte Abschiebungsanordnung nach Italien ist offensichtlich rechtmäßig. Italien ist nach § 27 a AsylVfG i. V. m. Art. 3 Abs. 1, Art. 4 und 5 ff. der hier anzuwendenden Dublin II-VO (EG Nr. 343/2003) für die Behandlung des Asylgesuchs des Antragstellers zuständig. Da Italien nach Remonstration das komplette Wiederaufnahmegesuch erhalten und dem nicht fristgerecht widersprochen hat, ist nach Art. 20 Abs. 1 Buchstabe c Dublin II-VO davon auszugehen, dass die Wiederaufnahme und Überstellung akzeptiert wird.

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Die Bundesrepublik Deutschland ist nicht verpflichtet, von einer Überstellung nach Italien abzusehen, denn dem Antragsteller droht in Italien weder menschenrechtswidrige Behandlung nach Art. 3 EMRK noch würde die Abschiebung dorthin gegen die Genfer Flüchtlingskonvention verstoßen.

14

Die allgemeine Situation für Asylsuchende in Italien weist nach den aktuellen Erkenntnissen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (vgl. Beschlusse vom 02.04.2013 und vom 18.06.2013, ZAR 2013, S. 336 ff.) keine schweren systemischen Mängel auf. Dies gilt grundsätzlich auch hinsichtlich besonders schutzbedürftiger Personengruppen. Dass dem Antragsteller im Falle seiner Rückkehr nach Italien ein aus wirtschaftlicher, gesundheitlicher oder psychologischer Sicht tatsächliches und dringliches Härtefallrisiko drohen könnte, das schwer genug wiegen würde, um von Art. 3 EMRK erfasst zu werden (vgl. dazu EGMR, Beschluss vom 02.04.2013, a. a. O., m. w. N.), kann nicht festgestellt werden. Der Antragsteller hat dazu nichts Individuelles vorgetragen, sondern sich allgemein auf die gerichtsbekannten - teilweise mehrere Jahre alten - Berichte zur Lage in diesem Land berufen. Dem steht die rechtliche Bewertung der aktuellen Berichte durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte und die mittlerweile ergangene obergerichtliche Rechtsprechung (vgl. OVG NRW, Urteil vom 07.03.2014, Az.: 1 A 21/12.A; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.02.2014, Az.: 10 A 10656/13.OVG; OVG Lüneburg, Beschluss vom 30.01.2014, Az.: 4 L A 167/13, jeweils m. w. N.) entgegen. Nach allen diesen Entscheidungen kann Flüchtlingen eine Rückkehr nach Italien zugemutet werden. Soweit die Schweizerische Flüchtlingshilfe (Italien: Aufnahmebedingungen, Oktober 2013) nach wie vor bestehende Mängel beim Zugang zum Asylverfahren in Italien feststellt, beruhen ihre Erkenntnisse auf dem kurzzeitigen Besuch einer Delegation in Rom und in Mailand, so dass systemische Mängel für ganz Italien damit nicht begründet werden können. Entsprechend stellt der UNHCR (Empfehlungen zu wichtigen Aspekten des Flüchtlingsschutzes in Italien, Juni 2013) zwar nach wie vor bestehende Mängel fest, aber auch signifikante Verbesserungen bei der Aufnahme von Asylsuchenden, und ist mit den erreichten Schutzstandards im Rahmen des Asylverfahrens zufrieden. Von einer generellen Unzumutbarkeit der Rückkehr nach Italien kann daher nicht die Rede sein.

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Ob der Antragsteller sich in Italien jemals um Wohnung und Unterstützung bemüht hat, entsprechende Anträge gestellt und zuständige Organisationen aufgesucht hat, wird nicht vorgetragen. Dass Italien das Zurückweisungsverbot des Art. 33 GK nicht beachten würde, behauptet selbst der Antragsteller nicht.

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Bei dieser Sachlage kann ein besonderes, ausnahmsweise das von Gesetzes wegen bestehende besondere öffentliche Interesse am Sofortvollzug der Abschiebungsanordnung überwiegendes privates Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage nicht festgestellt werden. Allein der Wunsch, das Asylverfahren in Deutschland durchführen zu wollen, ist nicht geeignet, ein solches besonderes Interesse an der Gewährung von Abschiebungsschutz zu begründen. Entsprechend bestehen auch keine Verpflichtungen der Antragsgegnerin zur Fortsetzung der Prüfung, ob ein anderer Mitgliedsstaat (etwa das Durchreiseland auf dem Weg von Italien nach Deutschland) zuständig sein könnte (vgl. dazu EuGH, Urteil vom 14.11.2013, NVwZ 2014, S. 129 ).

17

Nur ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass nach der derzeitigen Sachlage auch keinerlei Erfolgsaussichten in der Hauptsache bestehen. Die gerichtliche Verpflichtung eines Mitgliedsstaates zum Selbsteintritt (vgl. Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO) kann nur ganz ausnahmsweise in Betracht kommen. Die Selbsteintrittsklausel hat grundsätzlich keine individualschützende Wirkung und räumt den Mitgliedsstaaten ein weites Ermessen ein (vgl. EuGH, Urteil vom 10.12.2013, NVwZ 2014, S. 208, und Urteil vom 14.11.2013, NVwZ 2014, S. 129, mit Anmerkung Thym).

18

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 83 b AsylVfG.

19

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).