Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Wiesbaden

Verwaltungsgericht Wiesbaden Beschluss vom 06.06.2014 – 5 L 682/14.WI.A

ECLI:DE:VGWIESB:2014:0606.5L682.14.WI.A.0A

Tenor

1. Der Eilantrag und der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe werden zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen; Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

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I.

Der 1976 geborene Antragsteller ist eritreischer Staatsangehöriger. Er wendet sich gegen die Abschiebungsanordnung nach Italien.

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Nach seinen Angaben bei der Anhörung am 18.09.2013 zum am 16.09.2013 gestellten Asylantrag hat der Antragsteller bereits in Italien und Frankreich einen Asylantrag gestellt. In Italien sei er am 29.09.2005 mit dem Boot angekommen. Dort habe er einen humanitären Aufenthaltsstatus für 2 Jahre gehabt, danach sei sein Aufenthalt geduldet gewesen. Er habe aber keine Unterkunft und keine regelmäßige Arbeit gehabt. Deshalb sei er im September 2009 nach Frankreich gefahren. Dort sei sein Asylantrag abgelehnt worden. Am 09.07.2013 sei er von Frankreich aus mit dem Zug nach Deutschland gekommen.

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Am 25.11.2013 stellte die Antragsgegnerin ein Übernahmeersuchen an Italien, das Italien nicht beantwortete.

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Mit Bescheid vom 10.04.2014 lehnte die Antragsgegnerin den Asylantrag als unzulässig ab und ordnete die Abschiebung nach Italien an. Italien sei für die Behandlung des Asylgesuchs zuständig.

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Gegen den am 16.04.2014 zugestellten Bescheid hat der Antragsteller am 23.04.2014 Klage erhoben (Az.: 5 K 681/14.WI.A) und den vorliegenden Eilantrag gestellt. Es bestünden schwerwiegende Bedenken, ob die europarechtlich vereinbarten Standards zum Flüchtlingsschutz in Italien eingehalten würden. Dabei bezieht sich der Antragsteller auf mehrere Berichte und Gutachten seit 2006 zur Situation in Italien und kritisiert das Fehlen eines staatlichen Sozialsystems. Die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende wiesen systemische Mängel auf. Im Übrigen sei das Übernahmeersuchen erst nach 3 Monaten gestellt worden und widerspreche damit dem Beschleunigungsgrundsatz.

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Der Antragsteller beantragt,

die aufschiebende Wirkung der Klage vom 23.04.2014 gegen den Bescheid vom 10.04.2014 anzuordnen,

hilfsweise, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, Maßnahmen zum Vollzug der Verbringung des Antragstellers nach Italien zu unterlassen. Soweit bereits eine Abschiebungsanordnung erlassen und der zuständigen Ausländerbehörde übergeben worden sein sollte, solle der Antragsgegnerin aufgegeben werden, der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass eine Abschiebung des Antragstellers nach Italien nicht durchgeführt werden dürfe.

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Zusätzlich beantragt der Antragsteller die Gewährung von Prozesskostenhilfe.

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Die Antragsgegnerin beantragt,

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den Antrag zurückzuweisen.

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Sie bezieht sich auf die Darlegungen im angefochtenen Bescheid und weist daraufhin, dass das Asyl- und Unterbringungssystem in Italien keine systemischen Mängel aufweise.

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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Behördenakte der Antragsgegnerin Bezug genommen.

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II.

Der Hauptantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist zulässig (§ 34 Abs. 2 AsylVfG); er ist jedoch ebenso wie der Prozesskostenhilfeantrag nicht begründet.

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Der Hilfsantrag nach § 123 VwGO ist schon wegen der Regelung des § 123 Abs. 5 VwGO unzulässig, weil der Antragsteller Rechtsschutz über § 80 Abs. 5 VwGO erlangen kann (§ 34 a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG).

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Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist nicht begründet.

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Die auf § 34 a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG gestützte Abschiebungsanordnung ist offensichtlich rechtmäßig. Italien ist nach § 27 a AsylVfG i. V. m. Art. 3 Abs. 1, Art. 4 und 5 ff. der Dublin II-VO (EG Nr. 343/2003) für die Behandlung des - offenbar noch nicht beschiedenen - Asylgesuchs des Antragstellers zuständig.

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Da Italien das Wiederaufnahmegesuch erhalten und dem nicht fristgerecht widersprochen hat, ist nach Art. 20 Abs. 1 Buchstabe c Dublin II-VO davon auszugehen, dass die Wiederaufnahme akzeptiert wird. Nur ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass Art. 20 Dublin II-VO keine Frist für die Stellung des Gesuchs vorsieht. Auf ein Fristversäumnis kann der Antragsteller sich nicht berufen, weil Art. 17 Abs. 1 Satz 2 Dublin II-VO nicht analog auf die Fälle des Art. 20 der VO angewandt werden kann (so BVerwG, Beschluss vom 15.04.2014, Az.: 10 B 16.14).

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Die Bundesrepublik Deutschland ist nicht verpflichtet, von einer Überstellung nach Italien abzusehen, denn dem Antragsteller droht in Italien weder menschenrechtswidrige Behandlung nach Art. 3 EMRK noch würde die Abschiebung dorthin gegen die Genfer Flüchtlingskonvention verstoßen.

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Die allgemeine Situation für Asylsuchende in Italien weist nach den Erkenntnissen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (vgl. Beschlüsse vom 02.04.2013 und vom 18.06.2013, ZAR 2013, Seite 336 ff.) und der aktuellen obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. VGH Baden Württemberg, Urteil vom 16.04.2014, Az.: A11 S 1721/13; OVG NRW, Urteil vom 07.03.2014, Az.: 1 A 21/12.A; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.02.2014, Az.: 10 A 10656/13.OVG; OVG Lüneburg, Urteil vom 30.01.2014, Az.: 4 LA 167/13, jeweils m.w.N.) keine schweren systemischen Mängel auf. Dies gilt grundsätzlich auch hinsichtlich besonders schutzbedürftiger Personengruppen (vgl. dazu auch BVerwG, Beschluss vom 15.04.2014, Az.: 10 B 16.14).

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Das gemeinsame europäische Asylsystem ist auf das Prinzip gegenseitigen Vertrauens gegründet, dass alle beteiligten Staaten die Grundrechte, die Rechte aus der Genfer Flüchtlingskonvention (GK) und der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) beachten. Eine Widerlegung dieser Vermutung ist an hohe Hürden geknüpft. Der Asylbewerber kann seiner Überstellung nur mit dem Einwand systemischer Mängel entgegentreten; nicht jede drohende Grundrechtsverletzung oder geringe Verstöße gegen europarechtliche Richtlinien genügen, um die Überstellung eines Asylbewerbers an den zuständigen Mitgliedsstaat zu vereiteln. Nur wenn der jeweilige Antragsteller tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i.S.v. Art. 4 GR-Charta ausgesetzt zu werden, kann von einer Überstellung an den zuständigen Mitgliedsstaat abgesehen werden (vgl. dazu BVerwG, 19.03.2014, Az.: 10 B 6.14). Dieser Rechtsprechung schließt sich das erkennende Gericht an.

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Nach allen vorgenannten Entscheidungen kann Flüchtlingen eine Rückkehr nach Italien zugemutet werden. Soweit die Schweizerische Flüchtlingshilfe (Italien: Aufnahmebedingungen, Oktober 2013) nach wie vor bestehende Mängel beim Zugang zum Asylverfahren in Italien feststellt, beruhen ihre Erkenntnisse auf dem kurzzeitigen Besuch einer Delegation in Rom und in Mailand, so dass systemische Mängel für ganz Italien damit nicht begründet werden können. Entsprechend stellt der UNHCR (Empfehlungen zu wichtigen Aspekten des Flüchtlingsschutzes in Italien, Juni 2013) zwar nach wie vor bestehende Mängel fest, aber auch signifikante Verbesserungen bei der Aufnahme von Asylsuchenden, und ist mit den erreichten Schutzstandards im Rahmen des Asylverfahrens zufrieden. Von einer generellen Unzumutbarkeit der Rückkehr nach Italien kann daher nicht die Rede sein.

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Dass dem Antragsteller im Falle seiner Rückkehr nach Italien ein aus wirtschaftlicher, gesundheitlicher oder psychologischer Sicht tatsächliches und dringliches Härtefallrisiko drohen könnte, das schwer genug wiegen würde, um von Art. 3 EMRK / Art. 4 GR-Charta erfasst zu werden (vgl. dazu EGMR, Beschluss vom 02.04.2013, a. a. O.,

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m. w. N.), kann nicht festgestellt werden. Der Antragsteller hat dazu nichts Individuelles vorgetragen, sondern sich allgemein auf die gerichtsbekannten - teilweise mehrere Jahre alten - Berichte zur Lage in diesem Land berufen. Ob er sich jemals in Italien um Wohnung und Unterstützung bemüht, entsprechende Anträge gestellt und zuständige Organisationen aufgesucht hat, wird nicht vorgetragen.

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Aus dem Umstand, dass der Antragsteller Papiere über einen Aufenthaltsstatus in Italien hatte und dort 4 Jahre gelebt hat, lässt sich vielmehr der Schluss ziehen, dass er in dieser Zeit nicht um das Existenzminimum bangen musste.

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Dass Italien das Zurückweisungsverbot des Art. 33 GK nicht beachten würde, behauptet selbst der Antragsteller nicht.

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Nur ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass auch keinerlei Erfolgsaussichten in der Hauptsache bestehen dürften. Die gerichtliche Verpflichtung eines Mitgliedstaates zum Selbsteintritt (vgl. Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO bzw. Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO) kann nur ganz ausnahmsweise in Betracht kommen. Die Selbsteintrittsklausel hat grundsätzlich keine individualschützende Wirkung und räumt den Mitgliedsstaaten ein weites Ermessen ein (vgl. EuGH, Urteil vom 10.12.2013, NVwZ 2014, S. 208, und Urteil vom 14.11.2013, NVwZ 2014, S. 129, mit Anm. Thym).

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Bei dieser Sachlage kann ein besonderes, ausnahmsweise das von Gesetzes wegen bestehende besondere öffentliche Interesse am Sofortvollzug der Abschiebungsanordnung überwiegendes privates Interesse des Antragstellers an der Anordnung der auf-schiebenden Wirkung seiner Klage nicht festgestellt werden. Allein der Wunsch, das Asylverfahren in Deutschland durchzuführen, ist nicht geeignet, ein besonderes schutzwürdiges Interesse zu begründen.

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Mangels Erfolgsaussichten des Eilantrags ist auch das Prozesskostenhilfegesuch zurückzuweisen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 83 b AsylVfG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).