Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Wiesbaden
Verwaltungsgericht Wiesbaden Gerichtsbescheid vom 26.02.2015 – 2 K 1757/14.WI.A
ECLI:DE:VGWIESB:2015:0721.2K1757.14.00
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Der am 08.01.1978 geborene Kläger ist syrischer Staatsangehöriger. Nach eigenen Angaben reiste er am 12.06.2014 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte am 31.07.2014 die Anerkennung als Asylberechtigter.
Beim persönlichen Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates zur Durchführung des Asylverfahrens am 31.07.2014 erklärte der Kläger, er habe sein Herkunftsland am 09.10.2013 verlassen. Über welche Länder sie von Bulgarien nach Deutschland gefahren seien, wisse der Kläger nicht genau. Er glaube, sie seien über Rumänien, Ungarn und evtl. über Österreich gefahren. Er habe sich knapp 2 Monate in der Türkei aufgehalten. In Bulgarien habe er sich sechs Monate aufgehalten. Er wolle in Deutschland bleiben.
Mit Schreiben vom 26.08.2014 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass nunmehr ein Dublin-Verfahren eingeleitet worden sei. Mit Datum vom gleichen Tag richtete die Beklagte ein Übernahmeersuchen an die Republik Bulgarien. Am 23.10.2014 lehnten die bulgarischen Behörden das Übernahmegesuch ab. Zur Begründung führten sie aus, dem Kläger sei in Bulgarien am 13.04.2014 der Flüchtlingsstatus gewährt worden. Die Dublin-III-VO sei deshalb nicht anwendbar. In Bulgarien sei nunmehr die Grenzpolizei für den Kläger zuständig.
Mit Bescheid vom 24.11.2014 - dem Kläger zugestellt am 25.11.2014 - stellte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge fest, dass dem Kläger in der Bundesrepublik Deutschland kein Asylrecht zustehe. Zugleich ordnete es die Abschiebung des Klägers nach Bulgarien an. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Kläger habe bereits in Bulgarien ein Asylverfahren durchgeführt und hier die Zuerkennung internationalen Schutzes erhalten. Der Kläger könne sich aufgrund seiner Einreise aus Bulgarien, einem sicheren Drittstaat, nicht auf Art. 16 a Abs. 1 GG berufen. Die Ausnahmen des § 26 a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG lägen nicht vor. Da der Asylantrag nur nach § 26 a Abs. 1 AsylVfG abgelehnt und die Abschiebung in den sicheren Drittstaat angeordnet werde, sei gemäß § 31 Abs. 4 AsylVfG lediglich festzustellen, dass dem Kläger kein Asylrecht zustehe. Die Anordnung der Abschiebung in den sicheren Drittstaat beruhe auf § 34 a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG. Einer vorherigen Anhörung und Fristsetzung bedürfte es nicht. Die Abschiebung habe angeordnet werden können, da feststehe, dass die Abschiebung durchgeführt werden könne. Mit Schreiben vom 23.10.2014 habe der Zielstaat Ausführungen zu den Überstellungsmodalitäten gemacht und damit zum Ausdruck gebracht, dass er mit der Abschiebung einverstanden und zur Übernahme des Klägers bereit sei.
Am 29.11.2014 wurde das vorliegende Klageverfahren anhängig gemacht und zugleich ein Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (2 L 1758/14.WI.A) gestellt. Zur Begründung seiner Klage lässt der Kläger ausführen, dass im Heimatland asylrechtserhebliche Verfolgung von staatlicher Seite drohe. Eine Anhörung des Klägers zu seinen Fluchtgründen habe die Beklagte nicht durchgeführt. Da Bulgarien die Rückübernahme abgelehnt habe, sei die Abschiebung des Klägers nach Bulgarien derzeit rechtlich und tatsächlich nicht möglich, so dass derzeit überhaupt nicht feststehe, dass sie durchgeführt werden könne. § 26 a AsylVfG dürfe nur noch auf Drittstaaten außerhalb der EU Anwendung finden. Bei dem Antrag des Klägers handele es sich um einen Zweitantrag, der hinsichtlich aller Verfahrensgegenstände inhaltlich zu prüfen und zu bescheiden sei. Dies habe die Beklagte unterlassen. Ergänzend werde bezüglich der Mängel des bulgarischen Asylsystems auf die Ausführungen des VG München im Urteil vom 19.09.2014 - M 24 K 14.50343 - Bezug genommen.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 24.11.2014 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung bezieht sie sich auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid und nimmt Bezug auf die rechtlichen Würdigungen des VG Frankfurt im Beschluss vom 23.06.2014 (- 2 L 1877/14.F.A. -).
Mit Beschluss vom 02.01.2015 (2 L 1758/14.WI.A) lehnte das Gericht den Antrag des Klägers im Eilverfahren ab.
Durch Beschluss vom 15.01.2015 hat die Kammer den Rechtsstreit der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens, des Eilverfahrens (2 L 1758/14) und die beigezogene Behördenakte der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Entscheidung konnte ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid ergehen, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Beteiligten wurden gemäß § 84 Abs. 1 Satz 2 VwGO zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört.
Die Klage ist zulässig.
Sie ist jedoch unbegründet.
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 24.11.2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Gründe des Bescheides vom 24.11.2014 Bezug genommen (§ 77 Abs. 2 AsylVfG). Das Gericht verweist zudem im Einzelnen auf seinen Beschluss vom 02.01.2015. Es hält an seiner im vorgenannten Beschluss getroffenen Beurteilung fest. Gegen eine Überstellung des Klägers nach Bulgarien bestehen keine rechtlichen Bedenken. Es fehlen jegliche Anhaltspunkte, dass in Bulgarien die europarechtlichen Mindeststandards nicht eingehalten wären. Der Kläger hat danach nichts weiter vorgetragen.
Demnach war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylVfG anzuweisen. Die Entscheidung bezüglich der vorläufigen Vollstreckbarkeit wegen der Kosten und der Abwendungsbefugnis beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.