Rechtsprechung / Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis

Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis Urteil vom 08.11.2005 – 5 K 17/05.A

Tenor

Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 20.03.2003 verpflichtet festzustellen, dass einer Abschiebung des Klägers in den Iran das Abschiebungshindernis des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK entgegensteht.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens tragen der Kläger und die Beklagte jeweils zur Hälfte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Anerkennung als Asylberechtigter und die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG, hilfsweise die Feststellung, dass einer Abschiebung in den Iran Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 – 7 AufenthG entgegenstehen.

Er ist iranischer Staatsangehöriger. Seinen Angaben zufolge flog er mit seinem eigenen Reisepass am 01.10.2003 von Teheran nach B-Stadt/Main. Am 12.11.2003 beantragte er in A-Stadt Asyl.

Am 13.11.2003 wurde er beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) in A-Stadt persönlich angehört. Dabei erklärte er, seine Eltern wohnten B. A., Khiyaban-e Moslem 15. Einer seiner Brüder lebe in Bad Kreuznach. Im Iran habe er noch drei Brüder, eine Schwester, sechs Onkel, eine Tante und drei Halbonkel. Er habe im Jahre 1987 in Teheran das Abitur gemacht. Danach habe er ab März/April 1987 zwei Jahre lang seinen Wehrdienst geleistet. Anschließend habe er von seinem sehr wohlhabenden Vater ein Taxi bekommen und bis September (2003) als Taxiunternehmer gearbeitet. Sein Vater besitze eine Werkstatt zur Herstellung von Autokarosserien. Seit dem 21.07.1994 sei er verheiratet; seine Ehefrau M. K. habe er an diesem Tage in Teheran geheiratet. Nach seiner Flucht sei sie zu ihrer Mutter zurückgekehrt; das habe er ihr jedenfalls geraten. Sein Sohn Ali. sei 10 Jahre alt und lebe bei seiner Ehefrau. Bis zum 04.09.2003 habe er in Teheran, M. Q., K. D., Plaque 28, gewohnt, ab diesem Zeitpunkt bei seinem Freund in Sch. Q.-D. Den Straßennamen wisse er nicht mehr, die Hausnummer sei 65 gewesen. Im Herbst 2002 habe er in seinem Taxi eine hübsche Frau als Fahrgast gehabt. Am Zielort bei ihr Hause angekommen habe sie ihm das Doppelte des geforderten Fahrtpreises gegeben und dafür seine Handynummer verlangt, damit er sie auf längeren Strecken fahre. So habe ihre Bekanntschaft begonnen. Zwei bis dreimal habe er sie danach auf ihren Anruf hin auf unterschiedlichen Strecken gefahren. Sie habe jedes Mal ein Päckchen bei sich gehabt, das wie ein Geschenk verpackt gewesen sei. Dann hätten sie sich näher kennen gelernt und seien gemeinsam ausgegangen, etwa in ein Restaurant. Er sei davon ausgegangen, dass sie ledig sei. Sie hätten sich geliebt. Er habe nach acht Monaten um ihre Hand als zweite Ehefrau angehalten, sie habe aber abgelehnt und gesagt, sie sollten sich erst einmal näher kennen lernen. In der Folge hätten sie sich einige Male in der Woche getroffen. Er habe sie auch zu Hause besucht und mit ihr geschlafen. Im August 2003 habe sie ihn aufgefordert, zu ihr zum Abendessen zu kommen. Nach zwei Stunden habe sie begonnen, ihm unter Tränen zu erzählen, dass sie das Versteckspielen leid sei und sich scheiden lassen wolle. Er habe erwidert, dass sie ja noch gar nicht verheiratet seien, worauf sie angab, sie wolle sich von ihrem Ehemann F. scheiden lassen. Er sei entrüstet gewesen und habe nicht gewusst, was er tun solle. Er sei in eine verheiratete Frau verliebt gewesen. Sofort habe er ihre Wohnung verlassen und sei nach Hause gegangen. Eine Woche lang sei er dort geblieben und habe nicht mehr gearbeitet, sein Handy ausgeschaltet und auch sonst keinen Kontakt zur Außenwelt mehr gehabt. Dann habe er sie am Montag um 18.30 Uhr angerufen und sich mit ihr um 19.00 Uhr auf der Straße in der Nähe ihrer Wohnung verabredet. Sie habe ihm gesagt, dass sie seit fünf Jahren gegen ihren Willen verheiratet sei; ihr Ehemann habe sie zuvor vergewaltigt. Der sei ein oberster Sepah und sehr einflussreich. Er sei 48 Jahre alt, habe Frau und Kinder und besuche sie ein bis zweimal in der Woche. Sie habe geweint und ihn gebeten, sie nicht zu verlassen. Sie habe es nicht gestört, dass er Frau und Kind gehabt habe. Sie habe gesagt, nachdem sie Rache an ihrem Ehemann F. genommen habe, werde sie sich scheiden lassen und ihn heiraten. Was sie mit „Rache nehmen“ gemeint habe, habe er nicht gewusst, sie aber auch nicht danach gefragt. Sie habe zu ihm gesagt, wenn er sie verlasse, werde sie sich umbringen und ihn dafür verantwortlich machen oder aber alles ihrem Ehemann erzählen. Deshalb sei er weiterhin in ihre Wohnung gegangen. Sie habe ihm erzählt, dass ihr Ehemann immer an vereinbarten Daten komme und immer eine andere Frau mitbringe, die sie bedienen müsse, so dass die beiden ihren Spaß hätten. Am 04.09.2003 sei er mit Ka. bei ihr im Schlafzimmer gewesen, als ihr Ehemann plötzlich ins Zimmer gekommen sei. Er – der Kläger – sei nicht ausgezogen und sie im Hauskleid gewesen. Ihr Ehemann sei außer sich gewesen und habe gefragt, wer er – der Kläger – sei und warum sie unverschleiert im Schlafzimmer sitze. Er habe auf der Bettkante gesessen, als sich der Ehemann auf ihn gestürzt, ihn gepackt und gewürgt habe. Plötzlich sei er auf den Boden gefallen. Ka. habe einen Blumentopf in der Hand gehalten, den sie ihrem Ehemann soeben auf den Kopf geschlagen habe. Aus dessen Wunde am Kopf sei Blut geflossen. Sie habe ihm sodann erzählt, dass ihr Ehemann immer andere Frauen mit nach Hause gebracht und in ihrer Gegenwart mit diesen geschlafen habe. Weiterhin habe sie gesagt, dass in den Päckchen, die sie immer im Taxi bei sich gehabt habe, Blätter mit politischem Inhalt gewesen seien. In den Päckchen hätten sich nicht nur Schriftstücke, sondern auch Fotomaterial befunden. Er habe davon keine Ahnung gehabt. Seinen Vorschlag gemeinsam abzuhauen habe sie genauso abgelehnt wie den, einen Arzt zu holen, weil sie ihn endlich umgebracht habe.

Ob ihr Ehemann zu diesem Zeitpunkt bereits tot gewesen sei, wisse er nicht. Ka. habe dann geschrieen, dass er weggehen solle und sie sich andernfalls umbringen werde. Da sei er nach Hause gegangen. Auf die Frage seiner Ehefrau, warum er so blass und so durcheinander sei, habe er geantwortet, er habe eine Schwierigkeit und müsse sie für ein paar Tage verlassen. Die Wahrheit habe er seiner Ehefrau nicht sagen können, weil Ka. ihm in dem einsamen Restaurant von ihren politischen Aktivitäten und den Machenschaften ihres Ehemannes berichtet habe. Er sei dann morgens früh um 02.00 Uhr zu seinem Freund gegangen und habe diesem alles erzählt. Der habe ihm gesagt, wenn F. bereits tot sei, hätte er einen vorsätzlichen Mord begangen und werde wegen außerehelichen Geschlechtsverkehrs angezeigt, und dass ihm, obwohl er den Blumentopf gar nicht in der Hand gehabt habe, wegen der außerehelichen Verbindung die Todesstrafe bzw. die Steinigung drohe. Sorgen habe er sich auch wegen der politischen Blätter gemacht, die sie transportiert habe. Sie habe ihm gesagt, dass alle ihre Freunde, mit denen sie politisch in Verbindung stehe, ihn kennen würden; sie habe ihn – den Kläger – ihren Freunden beschrieben. Sie habe auch seinen Namen und das Kennzeichen seines Taxis gekannt. Warum sie das gemacht habe, wisse er nicht. Er habe auch keine Ahnung, was aus F. geworden sei. Er sei dann krank geworden und habe von allem nichts mehr wissen wollen. Sein Freund habe ihm dann den Schlepper besorgt. Die beiden hätten alle Formalitäten für ihn erledigt. Den Schlepper habe er das erste Mal am Flughafen gesehen. Der Schlepper habe seinem Freund ausrichten lassen, dass er eine halbe Stunde vor der Verabredung am Flughafen sein solle. Dann habe es keine Schwierigkeiten gegeben. Ausgereist sei er mit seinem eigenen Reisepass, den er sich habe zwei Jahre zuvor ausstellen lassen. Am 01.10.2003 sei er um 08.30 Uhr von Teheran nach B-Stadt/Main geflogen. Dort habe ihn der Schlepper gefragt, ob er eine Telefonnummer habe, und dann habe der seinen Bruder angerufen. Der Schlepper habe alle seine Unterlagen wie das Flugticket und auch seinen Reisepass behalten. Er habe sie ihm gegeben, weil er froh gewesen sei, dass ihm der Schlepper das Leben gerettet habe. In seinem Reisepass habe sich ein Visum befunden, er wisse allerdings nicht für welches Land. Dass er bereits am 01.10.2003 ins Bundesgebiet eingereist sei, den Asylantrag aber erst Anfang November 2003 gestellt habe, liege daran, dass er einen psychischen Schock erlitten habe. Sein (in Deutschland lebender) Bruder habe darauf bestanden, dass er sich hier melde; er habe gesagt, dass er die Polizei rufen werde, wenn er – der Kläger – sich nicht melde. Er habe gedacht, sein Bruder wolle ihn loswerden. Der habe ihm aber gesagt, dass es nicht gut sei, wenn er sich hier unerlaubt aufhalte, und dass er hier (in Deutschland) keine Angst zu haben brauche. Er bitte um Mitleid für sein Kind und seine Frau. Er habe Angst, weil er ungewollt in eine eheliche Beziehung eingedrungen und in politische Tätigkeiten verwickelt worden sei. Wenn er nicht der Tötung F.s beschuldigt werde, dann zumindest der Mittäter- oder Komplizenschaft.

Mit Bescheid vom 20.11.2003 lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers auf Anerkennung als Asylberechtigter ab und stellte zugleich fest, dass weder die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG noch Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen. Weiterhin wurde ihm unter Bestimmung einer Ausreisefrist von einem Monat nach Unanfechtbarkeit des Bescheides die Abschiebung vorzugsweise in den Iran angedroht. Zur Begründung ist in dem Bescheid im Wesentlichen ausgeführt, ein Asylanspruch scheitere bereits daran, das die vom Kläger behauptete Einreise auf dem Luftweg nicht glaubhaft sei. Auch die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG lägen nicht vor. Die vom Kläger vorgetragene Verfolgungsgeschichte sei nicht glaubhaft. Bereits die Treffen mit der Frau in ihrer Wohnung, die sie alleine schon gar nicht hätte mieten können, hätten ihn nicht ernsthaft im Glauben lassen können, dass die Frau allein stehend gewesen sei. Noch weniger zu glauben sei, dass er sich mit ihr weiterhin in der Wohnung getroffen haben wolle, nachdem er erfahren habe, dass sie verheiratet gewesen sei. Trotz dieser behaupteten emotionalen Bindung habe er sich dann ins Ausland abgesetzt, ohne dass ihn die Freundin noch interessiert habe. Schließlich wolle er einen Monat nach dem Vorfall mit seinem eigenen Reisepass über den Flughafen Mehrabad ausgereist sein. Das sei nahezu auszuschließen und spreche massiv gegen seine behauptete Verfolgung. Die Asylantragstellung in Deutschland führe im Iran nicht zu politischer Verfolgung. Auch die Voraussetzungen des § 53 AuslG lägen nicht vor.

Der Bescheid wurde dem Kläger am 25.11.2003 ausgehändigt.

Mit der am 03.12.2003 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Asylbegehren weiter. Zur Begründung macht er geltend, zu den Reisemodalitäten könne er nicht mehr sagen, weil diese der Schlepper organisiert habe. Er vermute allein, dass sich im Reisepass ein Visum befunden habe. In B-Stadt habe nach dem Ausstieg über das Gate eine erste Passkontrolle durch den Bundesgrenzschutz stattgefunden, bei der sich Schlepper mit den Beamten auf englisch unterhalten habe. Der Schlepper habe sodann seinen Bruder in Bad Kreuznach angerufen, damit dieser ihn vom Flughafen abhole. Im Falle der Rückkehr in den Iran drohe ihm dort ein Strafverfahren mit menschenrechtswidriger Behandlung. Ihm sei es inzwischen gelungen, mit Hilfe seines noch im Iran lebenden Bruders ein Schreiben der iranischen Justizbehörden vom 21.10.2003 aus dem Ermittlungsverfahren gegenüber Frau Mo. zu erlangen. Für diese Kopie aus der Ermittlungsakte habe sein Bruder umgerechnet 190 Euro bezahlt. Sein Bruder habe ihm das Schreiben am 08.01.2004 zugefaxt. Der Ehemann der Geliebten sei Herr F. G. N., ein Oberster des Pasdaran. Gegen dessen Zweitfrau und ihn – den Kläger – seien ausweislich der Urkunde Verfahren eingeleitet worden. Aus Telefongesprächen mit seiner Ehefrau, die sich inzwischen abwechselnd bei ihren und bei seinen Eltern aufhalte, habe er erfahren, dass die „Sepah“ nach den Angaben der Nachbarn schon mehrmals im Hause ihrer Elternwohnung nach ihm gefragt habe. Auch bei seinen Eltern hätten schon Sicherheitsbeamte nachgefragt. Die Sicherheitsbeamten hätten seiner Mutter ein Blatt gezeigt, dass diese als Analphabetin aber nicht habe lesen können. Sie habe denen gesagt, sie habe keinen Kontakt zu ihrem Sohn und dessen Ehefrau.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 20.11.2003 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass hinsichtlich einer Abschiebung in den Iran die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen,

hilfsweise,

festzustellen, dass einer Abschiebung in den Iran Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 – 7 AufenthG entgegenstehen.

Die Beklagte ist der Klage unter Bezugnahme auf die Begründung des angefochtenen Bescheides entgegengetreten und hat schriftsätzlich beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten hat sich zu der Klage nicht geäußert.

Das Gericht hat den Kläger zu den Gründen seines Asylbegehrens in der mündlichen Verhandlung am 08.11.2005 informatorisch befragt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beklagten und der Ausländerakte des Landesamtes für Ausländer- und Flüchtlingsangelegenheiten Bezug genommen, der ebenso wie die in der Sitzungsniederschrift bezeichneten Teile der Dokumentation Iran Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.

Entscheidungsgründe

Da die Beklagte ordnungsgemäß und mit einem Hinweis i.S.v. § 102 Abs.2 VwGO geladen wurde und der Beteiligte in Verfahren der vorliegenden Art mit Schreiben vom 04.02.1994 allgemein auf Ladung zur mündlichen Verhandlung verzichtet hat, konnte trotz ihres Nichterscheinens in der mündlichen Verhandlung über die Klage verhandelt und entschieden werden.

Die Klage ist zulässig, aber nur hinsichtlich des Hilfsantrags begründet.

Da nach § 77 Abs. 1 AsylVfG auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen ist, gelten für den Kläger als Grundlage des von ihm erhobenen Anspruchs nicht mehr die Regelungen des am 01.01.2005 außer Kraft getretenen Ausländergesetzes, sondern die Vorschriften des mit dem Gesetz zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthaltes und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern vom 30.07.2004 (BGBl. I S. 1950) am 01.01.2005 in Kraft getretenen Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet vom 30.07.2004 (AufenthG, BGBl. I S. 1950).

Hiervon ausgehend steht dem Klägerin nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung kein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter und auch keinen Anspruch auf die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG (zuvor § 51 Abs. 1 AuslG), wohl aber einen Anspruch auf Feststellung des Abschiebungshindernisses gemäß § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG (zuvor § 53 AuslG) zu. Der angefochtene ablehnende Bescheid der Beklagten ist deshalb hinsichtlich der Nummern 1. und 2. des Bescheidtenors – anders als hinsichtlich von Nummer 3. - rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

I. Der Regelungsgehalt von Art. 16 a Abs. 1 GG und § 60 Abs. 1 AufenthG ist deckungsgleich, soweit es die Verfolgungshandlung, das geschützte Rechtsgut und den politischen Charakter der Verfolgung betrifft; auch hinsichtlich der Frage, ob die Gefahr politischer Verfolgung droht, führen die beiden Anspruchsgrundlagen nicht zu unterschiedlichen Ergebnissen.

Eine politische Verfolgung i.S. des Art. 16 a Abs. 1 GG bzw. § 60 Abs. 1 AufenthG liegt vor, wenn der Verfolgte in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale gezielte Rechtsverletzungen zu erwarten hat, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. Eine Verfolgung aufgrund asylerheblicher Merkmale ist gegeben bei Verfolgungsmaßnahmen wegen der politischen Überzeugung, der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe oder anderer sein Anderssein prägender, für den Verfolgten unverfügbarer Merkmale.

Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Der Kläger stützt seine Verfolgungsfurcht im Wesentlichen auf die Behauptung, als verheirateter Mann ab Herbst 2002 eine außereheliche sexuelle Beziehung mit einer Frau unterhalten zu haben, die ihrerseits mit einem Oberst Colonel der Sepah-Pasdaran als Zweitfrau verheiratet gewesen sei. Diese Beziehung sei vom Ehemann der anderen Frau Ende April 2002 entdeckt und den staatlichen Behörden angezeigt worden sei. Deshalb drohten ihm im Falle einer Rückkehr in den Iran Strafverfolgungsmaßnahmen bis hin zur Todesstrafe.

In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger klargestellt, dass er keine Repressalien befürchtet, weil seine Geliebte in seinem Taxi ohne sein Wissen auch politische Dinge transportiert habe. Denn das ist bis heute offenkundig nicht bekannt geworden. Ebenfalls befürchtet der Kläger nach seiner Klarstellung in der mündlichen Verhandlung keine staatlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit dem anfangs noch befürchteten Tod des anderen Ehemannes. Denn insoweit gehen er wie auch das Gericht davon aus, dass ihm ausweislich des zu den Gerichtsakten gereichten Schreibens der Justizbehörden der Provinz Teheran vom 29.07.1382 (21.10.2003) allein das Bestehen einer rechtswidrigen Beziehung mit der Gattin des Obersten Passdar F. G. N. vorgeworfen wird.

Die vom Kläger befürchtete Strafverfolgung wegen der rechtswidrigen außerehelichen sexuellen Beziehung stellt keine an asylerhebliche Merkmale im Sinne von § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG und auch keine an das Geschlecht anknüpfende Verfolgung im Sinne von § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG dar, sie stellt vielmehr allein den Tatbestand des Ehebruchs im Iran allgemein unter Strafe.

Auch wegen der Asylantragstellung bzw. des Aufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland drohen dem Kläger im Falle seiner Rückkehr in den Iran nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit abschiebungsschutzrechtlich relevanten Übergriffe. Das ist im angegriffenen Bescheid des Bundesamtes zutreffend ausgeführt (§ 77 Abs. 2 AsylVfG) und entspricht auch den aktuellen Erkenntnissen. Danach führt die bloße Asylantragstellung eines iranischen Staatsangehörigen im Rückkehrfall nicht zu Repressalien von asylerheblicher Intensität. Zwar ist es durchaus möglich, dass Rückkehrer unmittelbar nach ihrer Einreise oder in den folgenden Tagen von den iranischen Sicherheitsbehörden zu ihrem Auslandsaufenthalt, insbesondere zu ihren Kontakten während dieser Zeit befragt werden, wobei diese Befragungen in Ausnahmefällen auch mit einer ein- bis zweitägigen Festnahme einhergehen können. Diese Befragungen liegen jedoch im Regelfall unterhalb der Schwelle einer asylerheblichen Intensität. Allein an die Asylantragstellung bzw. den Auslandsaufenthalt anknüpfende darüber hinausgehende Repressalien lassen sich den vorliegenden Auskünften und Gutachten nicht entnehmen. Diese Auffassung entspricht auch der des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes und - soweit ersichtlich – der der gesamten übrigen obergerichtlichen Rechtsprechung.

Demnach hat der Kläger keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter oder Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG.

II. Allerdings steht dem Kläger ein Anspruch auf die von ihm hilfsweise beantragte Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG, hier des Absatzes 5 zu.

Danach darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Abschiebungsschutz ist danach demjenigen zu gewähren, der im Zielstaat der Abschiebung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr läuft, landesweit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung durch den Staat oder eines staatsähnliche Organisation unterworfen zu werden. Diese Voraussetzungen liegen für den Kläger vor.

Allerdings droht ihm wegen der rechtswidrigen außerehelichen sexuellen Beziehung nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Steinigung oder Hinrichtung. Das käme nur in Betracht, wenn ihm der verbotene Geschlechtsverkehr im Sinne der Art. 63 ff. des zweiten Buches des Gesetzes über die islamischen Strafen, d.h. der Geschlechtsverkehr zwischen einem Mann und einer Frau, die aus rechtlichen Gründen nicht miteinander schlafen dürfen, nachgewiesen werden könnte. Dieser Geschlechtsverkehr gilt nach iranischem Rechtsverständnis als sogenannte „Hadd-Straftat“, das heißt als Straftat, die einen Angriff auf die göttliche Ordnung darstellt und deshalb mit Strafen belegt ist, die keinem richterlichen Ermessen zugänglich sind. Zu einer Steinigung oder Hinrichtung nach diesen Bestimmungen kommt es praktisch nur, wenn zugleich ein weiteres Kapitalverbrechen vorliegt oder es sich um organisierte Prostitution handelt. Denn der unerlaubte Geschlechtsverkehr wird durch vier rechtschaffene männliche Zeugen oder durch drei rechtschaffene männliche und zwei weibliche Zeugen bewiesen. Das Zeugnis muss klar und zweifelsfrei sei und auf eigenen Beobachtungen beruhen, ein Zeugnis vom Hörensagen ist unbeachtlich. Alternativ kommt ein Geständnis in Betracht, wobei der Betreffende den unerlaubten Geschlechtsverkehr viermal – damit ist in vier verschiedenen Sitzungen gemeint – gesteht; das Geständnis muss von einem mündigen Täter bei geistiger Gesundheit, freiwillig und mit Geständnisvorsatz, also in Kenntnis der Folgen des Geständnisses, abgegeben werden. Diese Voraussetzungen liegen hier eindeutig nicht vor. Zeugen für einen Geschlechtsverkehr gibt es überhaupt nicht und dass jemand diese Tat gesteht, hält (nicht nur) das Deutsche Orient-Institut in den genannten Stellungnahmen für ausgeschlossen. Auch vorliegend ist nicht ernsthaft anzunehmen, dass es dem Ehemann der Freundin der Klägerin gelingen könnte, trotz seiner voraussichtlich guten Beziehungen als Oberster Pasdaran, für ein Vorliegen dieser Voraussetzungen zu sorgen.

Der „Fall Hofer“ ist kein taugliches Beispiel für das Gegenteil. Dieser ist nicht wegen Ehebruchs zum Tode verurteilt worden, sondern nach Art. 82 lit. c) isl. StGB wegen unerlaubten Geschlechtsverkehrs eines Nichtmuslimen mit einer Muslimin. Heute wird davon ausgegangen, dass die Frau, die sich an H. „herangemacht“ hat, eine Agentin des iranischen Geheimdienstes gewesen sein könnte mit dem Bestreben, der Bundesregierung als Rache für das Mykonos-Verfahren ein „faules Ei“ ins Nest zu legen. Auf dieser Ebene bewegt sich der Fall des Klägers nicht.

Der Kläger droht aber der rechtswidrigen außerehelichen sexuellen Beziehung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Bestrafung nach „normalem“ iranischen Strafrecht, das vorliegend im 5. Buch des StGB zusammengefasst ist und für das es keine so strengen Beweisanforderungen gibt. Der Richter kann hier eine ganz normale Beweiserhebung und Beweiswürdigung durchführen und hat hinsichtlich der zu verhängenden Strafe ein Ermessen. Nach § 637 isl. StGB steht auf eine ungesetzliche Beziehung oder eine sittenlose Tat eines Mannes und einer Frau außer Unzucht, wie etwa Bettgemeinschaft oder Küssen, eine Strafe bis zu 99 Peitschenhieben. Eine Peitschenhiebstrafe stellt eine äußerst grausame Körperstrafe dar, weil sie mit äußerst qualvollen Lederpeitschen und noch dazu von Personen verabreicht wird, die das gelernt haben. Die Delinquenten werden üblicherweise nach einigen Schlägen ohnmächtig, weil ihnen die Haut buchstäblich vom Leib geschlagen wird. Deshalb wird die Strafe normalerweise in mehreren Sitzung „verabreicht“, damit sich die Delinquenten in der Zwischenzeit wieder etwas erholen können. Zwar kann die Auspeitschung nach dem zuvor bezeichnen Tazir-Gesetz abgekauft werden, was auch häufig geschehe.

Das Gericht ist der Überzeugung, dass dem Kläger eine solche Auspeitschung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Anders als das Bundesamt glaubt ihm das Gericht seine Verfolgungsgeschichte aufgrund seines persönlichen Eindrucks in der mündlichen Verhandlung und dem im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Schreiben des Vizepräsidenten der Justizbehörde der Provinz Teheran. Aus diesem Schreiben vom 21.10.2003 (29.07.1382) ergibt sich, dass im Verfahren der Justizbehörden ein (erstes) Schreiben am 02.10.2003 (10.07.1382) und damit einen Tag nach der Ausreise des Klägers aus dem Iran am 01.10.2003 ergangen ist und es ihm somit gelungen ist, trotz des Zurückliegens des Vorfalls vom 04.09.2003 um gut vier Wochen (gerade) noch unbehelligt über den Flughafen Mehrabad auszureisen. Das Gericht ist ferner zu der Überzeugung gelangt, dass es dem Ehemann seiner Freundin aufgrund seiner Stellung als Oberster Pasdaran gelingen wird, zu verhindern, dass der Kläger sich von der ihm drohenden Auspeitschung freikaufen kann und dem Kläger somit im Falle der Rückkehr in den Iran eine unmenschliche Behandlung landesweit droht.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO und § 83 b AsylVfG.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Gründe

Da die Beklagte ordnungsgemäß und mit einem Hinweis i.S.v. § 102 Abs.2 VwGO geladen wurde und der Beteiligte in Verfahren der vorliegenden Art mit Schreiben vom 04.02.1994 allgemein auf Ladung zur mündlichen Verhandlung verzichtet hat, konnte trotz ihres Nichterscheinens in der mündlichen Verhandlung über die Klage verhandelt und entschieden werden.

Die Klage ist zulässig, aber nur hinsichtlich des Hilfsantrags begründet.

Da nach § 77 Abs. 1 AsylVfG auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen ist, gelten für den Kläger als Grundlage des von ihm erhobenen Anspruchs nicht mehr die Regelungen des am 01.01.2005 außer Kraft getretenen Ausländergesetzes, sondern die Vorschriften des mit dem Gesetz zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthaltes und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern vom 30.07.2004 (BGBl. I S. 1950) am 01.01.2005 in Kraft getretenen Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet vom 30.07.2004 (AufenthG, BGBl. I S. 1950).

Hiervon ausgehend steht dem Klägerin nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung kein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter und auch keinen Anspruch auf die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG (zuvor § 51 Abs. 1 AuslG), wohl aber einen Anspruch auf Feststellung des Abschiebungshindernisses gemäß § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG (zuvor § 53 AuslG) zu. Der angefochtene ablehnende Bescheid der Beklagten ist deshalb hinsichtlich der Nummern 1. und 2. des Bescheidtenors – anders als hinsichtlich von Nummer 3. - rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

I. Der Regelungsgehalt von Art. 16 a Abs. 1 GG und § 60 Abs. 1 AufenthG ist deckungsgleich, soweit es die Verfolgungshandlung, das geschützte Rechtsgut und den politischen Charakter der Verfolgung betrifft; auch hinsichtlich der Frage, ob die Gefahr politischer Verfolgung droht, führen die beiden Anspruchsgrundlagen nicht zu unterschiedlichen Ergebnissen.

Eine politische Verfolgung i.S. des Art. 16 a Abs. 1 GG bzw. § 60 Abs. 1 AufenthG liegt vor, wenn der Verfolgte in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale gezielte Rechtsverletzungen zu erwarten hat, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. Eine Verfolgung aufgrund asylerheblicher Merkmale ist gegeben bei Verfolgungsmaßnahmen wegen der politischen Überzeugung, der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe oder anderer sein Anderssein prägender, für den Verfolgten unverfügbarer Merkmale.

Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Der Kläger stützt seine Verfolgungsfurcht im Wesentlichen auf die Behauptung, als verheirateter Mann ab Herbst 2002 eine außereheliche sexuelle Beziehung mit einer Frau unterhalten zu haben, die ihrerseits mit einem Oberst Colonel der Sepah-Pasdaran als Zweitfrau verheiratet gewesen sei. Diese Beziehung sei vom Ehemann der anderen Frau Ende April 2002 entdeckt und den staatlichen Behörden angezeigt worden sei. Deshalb drohten ihm im Falle einer Rückkehr in den Iran Strafverfolgungsmaßnahmen bis hin zur Todesstrafe.

In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger klargestellt, dass er keine Repressalien befürchtet, weil seine Geliebte in seinem Taxi ohne sein Wissen auch politische Dinge transportiert habe. Denn das ist bis heute offenkundig nicht bekannt geworden. Ebenfalls befürchtet der Kläger nach seiner Klarstellung in der mündlichen Verhandlung keine staatlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit dem anfangs noch befürchteten Tod des anderen Ehemannes. Denn insoweit gehen er wie auch das Gericht davon aus, dass ihm ausweislich des zu den Gerichtsakten gereichten Schreibens der Justizbehörden der Provinz Teheran vom 29.07.1382 (21.10.2003) allein das Bestehen einer rechtswidrigen Beziehung mit der Gattin des Obersten Passdar F. G. N. vorgeworfen wird.

Die vom Kläger befürchtete Strafverfolgung wegen der rechtswidrigen außerehelichen sexuellen Beziehung stellt keine an asylerhebliche Merkmale im Sinne von § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG und auch keine an das Geschlecht anknüpfende Verfolgung im Sinne von § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG dar, sie stellt vielmehr allein den Tatbestand des Ehebruchs im Iran allgemein unter Strafe.

Auch wegen der Asylantragstellung bzw. des Aufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland drohen dem Kläger im Falle seiner Rückkehr in den Iran nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit abschiebungsschutzrechtlich relevanten Übergriffe. Das ist im angegriffenen Bescheid des Bundesamtes zutreffend ausgeführt (§ 77 Abs. 2 AsylVfG) und entspricht auch den aktuellen Erkenntnissen. Danach führt die bloße Asylantragstellung eines iranischen Staatsangehörigen im Rückkehrfall nicht zu Repressalien von asylerheblicher Intensität. Zwar ist es durchaus möglich, dass Rückkehrer unmittelbar nach ihrer Einreise oder in den folgenden Tagen von den iranischen Sicherheitsbehörden zu ihrem Auslandsaufenthalt, insbesondere zu ihren Kontakten während dieser Zeit befragt werden, wobei diese Befragungen in Ausnahmefällen auch mit einer ein- bis zweitägigen Festnahme einhergehen können. Diese Befragungen liegen jedoch im Regelfall unterhalb der Schwelle einer asylerheblichen Intensität. Allein an die Asylantragstellung bzw. den Auslandsaufenthalt anknüpfende darüber hinausgehende Repressalien lassen sich den vorliegenden Auskünften und Gutachten nicht entnehmen. Diese Auffassung entspricht auch der des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes und - soweit ersichtlich – der der gesamten übrigen obergerichtlichen Rechtsprechung.

Demnach hat der Kläger keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter oder Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG.

II. Allerdings steht dem Kläger ein Anspruch auf die von ihm hilfsweise beantragte Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG, hier des Absatzes 5 zu.

Danach darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Abschiebungsschutz ist danach demjenigen zu gewähren, der im Zielstaat der Abschiebung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr läuft, landesweit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung durch den Staat oder eines staatsähnliche Organisation unterworfen zu werden. Diese Voraussetzungen liegen für den Kläger vor.

Allerdings droht ihm wegen der rechtswidrigen außerehelichen sexuellen Beziehung nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Steinigung oder Hinrichtung. Das käme nur in Betracht, wenn ihm der verbotene Geschlechtsverkehr im Sinne der Art. 63 ff. des zweiten Buches des Gesetzes über die islamischen Strafen, d.h. der Geschlechtsverkehr zwischen einem Mann und einer Frau, die aus rechtlichen Gründen nicht miteinander schlafen dürfen, nachgewiesen werden könnte. Dieser Geschlechtsverkehr gilt nach iranischem Rechtsverständnis als sogenannte „Hadd-Straftat“, das heißt als Straftat, die einen Angriff auf die göttliche Ordnung darstellt und deshalb mit Strafen belegt ist, die keinem richterlichen Ermessen zugänglich sind. Zu einer Steinigung oder Hinrichtung nach diesen Bestimmungen kommt es praktisch nur, wenn zugleich ein weiteres Kapitalverbrechen vorliegt oder es sich um organisierte Prostitution handelt. Denn der unerlaubte Geschlechtsverkehr wird durch vier rechtschaffene männliche Zeugen oder durch drei rechtschaffene männliche und zwei weibliche Zeugen bewiesen. Das Zeugnis muss klar und zweifelsfrei sei und auf eigenen Beobachtungen beruhen, ein Zeugnis vom Hörensagen ist unbeachtlich. Alternativ kommt ein Geständnis in Betracht, wobei der Betreffende den unerlaubten Geschlechtsverkehr viermal – damit ist in vier verschiedenen Sitzungen gemeint – gesteht; das Geständnis muss von einem mündigen Täter bei geistiger Gesundheit, freiwillig und mit Geständnisvorsatz, also in Kenntnis der Folgen des Geständnisses, abgegeben werden. Diese Voraussetzungen liegen hier eindeutig nicht vor. Zeugen für einen Geschlechtsverkehr gibt es überhaupt nicht und dass jemand diese Tat gesteht, hält (nicht nur) das Deutsche Orient-Institut in den genannten Stellungnahmen für ausgeschlossen. Auch vorliegend ist nicht ernsthaft anzunehmen, dass es dem Ehemann der Freundin der Klägerin gelingen könnte, trotz seiner voraussichtlich guten Beziehungen als Oberster Pasdaran, für ein Vorliegen dieser Voraussetzungen zu sorgen.

Der „Fall Hofer“ ist kein taugliches Beispiel für das Gegenteil. Dieser ist nicht wegen Ehebruchs zum Tode verurteilt worden, sondern nach Art. 82 lit. c) isl. StGB wegen unerlaubten Geschlechtsverkehrs eines Nichtmuslimen mit einer Muslimin. Heute wird davon ausgegangen, dass die Frau, die sich an H. „herangemacht“ hat, eine Agentin des iranischen Geheimdienstes gewesen sein könnte mit dem Bestreben, der Bundesregierung als Rache für das Mykonos-Verfahren ein „faules Ei“ ins Nest zu legen. Auf dieser Ebene bewegt sich der Fall des Klägers nicht.

Der Kläger droht aber der rechtswidrigen außerehelichen sexuellen Beziehung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Bestrafung nach „normalem“ iranischen Strafrecht, das vorliegend im 5. Buch des StGB zusammengefasst ist und für das es keine so strengen Beweisanforderungen gibt. Der Richter kann hier eine ganz normale Beweiserhebung und Beweiswürdigung durchführen und hat hinsichtlich der zu verhängenden Strafe ein Ermessen. Nach § 637 isl. StGB steht auf eine ungesetzliche Beziehung oder eine sittenlose Tat eines Mannes und einer Frau außer Unzucht, wie etwa Bettgemeinschaft oder Küssen, eine Strafe bis zu 99 Peitschenhieben. Eine Peitschenhiebstrafe stellt eine äußerst grausame Körperstrafe dar, weil sie mit äußerst qualvollen Lederpeitschen und noch dazu von Personen verabreicht wird, die das gelernt haben. Die Delinquenten werden üblicherweise nach einigen Schlägen ohnmächtig, weil ihnen die Haut buchstäblich vom Leib geschlagen wird. Deshalb wird die Strafe normalerweise in mehreren Sitzung „verabreicht“, damit sich die Delinquenten in der Zwischenzeit wieder etwas erholen können. Zwar kann die Auspeitschung nach dem zuvor bezeichnen Tazir-Gesetz abgekauft werden, was auch häufig geschehe.

Das Gericht ist der Überzeugung, dass dem Kläger eine solche Auspeitschung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Anders als das Bundesamt glaubt ihm das Gericht seine Verfolgungsgeschichte aufgrund seines persönlichen Eindrucks in der mündlichen Verhandlung und dem im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Schreiben des Vizepräsidenten der Justizbehörde der Provinz Teheran. Aus diesem Schreiben vom 21.10.2003 (29.07.1382) ergibt sich, dass im Verfahren der Justizbehörden ein (erstes) Schreiben am 02.10.2003 (10.07.1382) und damit einen Tag nach der Ausreise des Klägers aus dem Iran am 01.10.2003 ergangen ist und es ihm somit gelungen ist, trotz des Zurückliegens des Vorfalls vom 04.09.2003 um gut vier Wochen (gerade) noch unbehelligt über den Flughafen Mehrabad auszureisen. Das Gericht ist ferner zu der Überzeugung gelangt, dass es dem Ehemann seiner Freundin aufgrund seiner Stellung als Oberster Pasdaran gelingen wird, zu verhindern, dass der Kläger sich von der ihm drohenden Auspeitschung freikaufen kann und dem Kläger somit im Falle der Rückkehr in den Iran eine unmenschliche Behandlung landesweit droht.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO und § 83 b AsylVfG.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Sonstige Literatur

Rechtsmittelbelehrung

Die Beteiligten können innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung dieses Urteils die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes beantragen. Dabei müssen sie sich durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten lassen.

Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht des Saarlandes, Kaiser-Wilhelm-Straße 15, 66740 Saarlouis, zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Berufung kann nur zugelassen werden, wenn

1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senates der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

3. ein in § 138 VwGO bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.