Rechtsprechung / Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis
Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis Urteil vom 16.12.2005 – 10 K 72/05
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenpflicht abwenden, sofern nicht der Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand
Der Kläger begehrt, den Beklagten zu verpflichten, den mit Schreiben vom 23.07.2001 geltend gemachten Erstattungsanspruch anzuerkennen. Dem Erstattungsanspruch liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger übernahm als Sozialhilfeträger mit Bescheid vom 02.06.2000 ab dem 18.02.2000 die Kosten für die Unterbringung des Kindes Julius B., geboren am ....1996, im integrativen Montessori-Kindergarten der Lebenshilfe in St.I.. Die Bewilligung der Hilfe erfolgte aufgrund der §§ 39 Abs. 2, 40 Abs. 1 Nr. 2 a, 100 Abs. 1 Nr. 1 BSHG (drohende geistige und körperliche Behinderung).
Mit Schreiben vom 23.07.2001, welches bei dem Beklagten am 26.07.2001 einging, machte der Kläger einen Erstattungsanspruch gegen den Beklagten als Jugendhilfeträger aus §§102 f. SGB X geltend. Er richtete den Anspruch auf die Unterbringungskosten, die ihm ab Eingang des Erstattungsanspruches beim Beklagten entstehen. In seinem Schreiben begründete der Kläger sein Begehren damit, dass sich die medizinische Beurteilung des Kindes zwischenzeitlich verändert habe. Grundlage der Kostenzusage des Klägers sei die amtsärztliche Feststellung des Gesundheitsamtes des Saarpfalz-Kreises vom 15.05.2000 gewesen, wonach das Kind sowohl von einer körperlichen als auch geistigen Behinderung bedroht sei. Anlässlich eines Entwicklungsberichtes sei eine Nachuntersuchung durch den ärztlichen Dienst des Klägers veranlasst worden, welche mit Stellungnahme vom 19.07.2001 zu dem Ergebnis gekommen sei, dass das Kind weder durch eine geistige noch durch eine körperliche Behinderung i.S.d. § 39 Abs. 1 BSHG i.V.m. § 2 Abs. 1 S. 1 SGB IX in seiner Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, wesentlich eingeschränkt sei. Daher sei die erforderliche Hilfe in der teilstationären Einrichtung überwiegend durch die bestehende Störung des Sozialverhaltens sowie aufgrund der Aufmerksamkeits- und Konzentrationsschwäche bedingt. Somit stehe bei dem Jungen eindeutig eine seelische Behinderung im Vordergrund bzw. sei er von einer solchen Behinderung bedroht, so dass die Hilfe im Rahmen des § 35 a Abs. 1 Nr. 2 SGB XIII sicherzustellen sei.
Der Beklagte lehnte den Erstattungsantrag mit Schreiben vom 13.05.2002 ab. Er berief sich auf eine erneute Stellungnahme des Gesundheitsamtes vom 24.01.2002, wonach der Hilfeempfänger nach wie vor von geistiger Behinderung bedroht sei. Da bei dem Kind keine (drohende) seelische Behinderung vorliege, lägen die Voraussetzungen für eine Hilfegewährung nicht vor.
Mit Schreiben vom 05.11.2002 machte der Kläger den Erstattungsanspruch erneut unter Berufung auf eine weitere Stellungnahme seines ärztlichen Dienstes vom 25.09.2002 geltend. Dort komme die zuständige Ärztin wiederum zu dem Ergebnis, dass der Hilfeempfänger weder durch eine geistige noch durch eine körperliche Behinderung in seiner Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, wesentlich eingeschränkt sei. Die bisher gewährte wie auch die weiterhin erforderliche Hilfe sei nach wie vor überwiegend durch die bestehende Störung des Sozialverhaltens sowie aufgrund der Aufmerksamkeits- und Konzentrationsschwäche bedingt.
Mit Schreiben vom 19.02.2003 wies der Beklagte den Erstattungsantrag mit der Begründung, die Feststellung einer drohenden seelischen Behinderung, die alleine eine Zuständigkeit der Jugendhilfe begründen könnte, sei auch der ärztlichen Stellungnahme vom 25.09.2002 nicht zu entnehmen, wiederum zurück.
Am 21.05.2003 hat der Kläger sodann die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung vertieft er sein bisheriges Vorbringen. Zur Klärung der streitigen Frage nach der Art der Behinderung des Hilfeempfängers beantragt er die Einholung eines kinderpsychiatrischen Gutachtens.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich,
den Beklagten zu verpflichten, den mit Schreiben vom 23.07.2001 erhobenen Erstattungsanspruch dem Grunde nach anzuerkennen.
Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Er beruft sich auf die Stellungnahmen des Gesundheitsamtes und weist darauf hin, dass die Hilfegewährung an den Kläger wegen drohender körperlicher und geistiger Behinderung erfolgt sei. Dem Bericht des ärztlichen Dienstes des Klägers vom 19.07.2001 sei nur zu entnehmen, dass eine manifestierte geistige oder wesentliche körperliche Behinderung ausgeschlossen werde. Nicht ausgeschlossen werde in diesem Bericht jedoch eine Bedrohung des Kindes von körperlicher und / oder geistiger Behinderung. Gerade dies sei jedoch Anlass der Hilfegewährung durch den Kläger gewesen. Der Bericht des ärztlichen Dienstes des Klägers vom 19.07.2001 stehe mit dieser Feststellung nicht in Widerspruch zu dem vor der Hilfegewährung eingeholten Gutachten des Gesundheitsamtes. Auch eine eindeutige seelische Behinderung lasse sich weder dieser ärztlichen Stellungnahme noch der Stellungnahme vom 25.09.2002 entnehmen, da die Ausführungen hierzu zu vage seien.
Sowohl der Kläger als auch der Beklagte haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beteiligten, der Gegenstand der Beratung war.
Entscheidungsgründe
Mit Einverständnis der Beteiligten ergeht die Entscheidung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).
Die zulässige (I.) Klage ist unbegründet (II.).
I. Statthafte Klageart ist vorliegend die Feststellungsklage (§ 43 Abs. 1 VwGO), denn der Kläger begehrt von dem Beklagten die Anerkennung des Erstattungsanspruchs dem Grunde nach und nicht die Zahlung eines konkret bezifferten Geldbetrages, der für die Unterbringung des Hilfeempfängers in dem integrativen Kindergarten geleistet wurde. Ausgehend von dem Klagebegehren ist ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis i.S.d. § 43 Abs. 1 VwGO gegeben. Unter einem solchen Rechtsverhältnis sind die sich aus einer Rechtsnorm ergebenden rechtlichen Beziehungen zwischen (natürlichen und juristischen) Personen zu verstehen, kraft deren eine der beteiligten Personen „etwas Bestimmtes tun muss, kann oder darf oder nicht zu tun braucht“.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 10.05.1984, 3 C 68.82, und Urteil vom 08.12.1995, 8 C 37.93, BVerwGE 100, 83, (90)
Die Rechtsbeziehungen müssen entweder durch die Norm selbst oder vermittels eines dem öffentlichen Recht zuzuordnenden Rechtsgeschäfts konkretisiert sein. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Zwischen den Beteiligten besteht Uneinigkeit darüber, ob die Erstattungsregelungen der §§ 102 f. SGB X dem Kläger ab dem 26.07.2001 einen Anspruch gegen den Beklagten vermitteln. Der Streit dreht sich hiernach im Schwerpunkt nicht um die konkrete Höhe des Erstattungsanspruchs, sondern um die vorrangige Frage, ob überhaupt aus den §§ 102 f. SGB X eine Verpflichtung des Beklagten besteht. Damit ist ein streitiges konkretes Rechtsverhältnis gegeben, dessen Feststellung mit einer Klage nach § 43 Abs. 1 VwGO verfolgt werden kann.
Der Kläger ist auch klagebefugt i.S.v. § 42 Abs. 2 VwGO. Er macht geltend, aus § 102 SGB X ab dem Zeitpunkt des Eingangs des Antrags beim Beklagten die Erstattung der Kosten für die Unterbringung des Kindes begehren zu können. Die Vorschrift des § 102 SGB X beinhaltet nach dem Verständnis des Klägers in dem dort geregelten Fall ein subjektiv-öffentliches Recht auf Kostenausgleich.
Die Regelung des § 43 Abs. 2 S. 1 VwGO, wonach die Feststellung nicht begehrt werden kann, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können, steht der Zulässigkeit der Feststellungsklage nicht entgegen. Die in § 43 Abs. 2 S. 1 VwGO angeordnete Subsidiarität der Feststellungsklage gegenüber einer Leistungsklage greift bei Klagen gegen den Staat nur dort ein, wo andernfalls die für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen geltenden besonderen Vorschriften über Fristen und Vorverfahren unterlaufen würden.
Siehe etwa BVerwG, Urteil vom 10.07.2001, 1 C 35.00, BVerwGE 114, 356 (360)
Ein solches Unterlaufen der für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen geltenden besonderen Sachurteilsvoraussetzungen droht hier nicht, weil anstelle der erhobenen Feststellungsklage allein eine Leistungsklage auf Zahlung der von dem Kläger geleisteten Unterbringungskosten in Betracht käme, aber keine Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage.
II. Die Klage ist unbegründet.
Die begehrte Feststellung kann nicht erfolgen, weil der Kläger keinen Anspruch auf Erstattung seiner Hilfeleistungen hat.
Die Erstattungsansprüche der Leistungsträger untereinander sind in §§ 102 f. SGB X geregelt und auch auf den vorliegenden Fall anwendbar, da das SGB I und das SGB X gemäß § 37 SGB I für alle Sozialleistungsbereiche dieses Gesetzbuches gelten, soweit sich aus den übrigen Büchern nichts Abweichendes ergibt. Zu den Sozialleistungsbereichen des SGB I gehören nach §§ 8 und 9 SGB I auch die Kinder- und Jugend-, sowie die Sozialhilfe. Abweichende Regelungen für Erstattungsansprüche zwischen Leistungsträgern aus den unterschiedlichen Sozialleistungsbereichen Sozialhilfe und Jugendhilfe in anderen Büchern sind nicht ersichtlich.
Damit sind die §§ 102 f. SGB X im vorliegenden Fall zwar grundsätzlich anwendbar. Die Voraussetzungen für die Erstattung liegen jedoch nicht vor, weil der Kläger im vorliegenden Fall zur Leistungsgewährung verpflichtet ist, ohne dass es auf die Art der Behinderung des Hilfeempfängers ankommt.
Nach § 39 Abs. 1 BSHG (vgl. nunmehr die entsprechenden Vorschriften des SGB XII) ist Personen, die durch eine Behinderung i.S.v. § 2 Abs. 1 S. 1 SGB IX wesentlich in ihrer Fähigkeit an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, Eingliederungshilfe zu gewähren, wenn und so lange nach der Besonderheit des Einzelfalls, vor allem nach Art und Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Erfasst sind demnach alle Personen, die körperlich behindert sind; eingeschlossen sind weiter alle Personen, bei denen eine geistige Behinderung vorliegt und schließlich auch alle Personen mit einer seelischen Behinderung (vgl. § 2 Abs. 1 S. 1 SGB IX und §§ 1 bis 3 Eingliederungshilfe-Verordnung). Träger dieser Leistungen ist der Kläger als Träger der Sozialhilfe (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 7 SGB IX).
Im Rahmen der Neuregelung des Jugendhilferechts wurde die Hilfe für seelisch behinderte und von einer solchen Behinderung bedrohte Menschen allerdings zum Bestandteil der Jugendhilfe nach dem SGB VIII erklärt. Insoweit bestimmt § 35 a SGB VIII, dass Kinder und Jugendliche, die seelisch behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, Anspruch auf Eingliederungshilfe haben. Rehabilitationsträger für diese Maßnahmen ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe, und damit der Beklagte. Dies bedeutet, dass im Falle einer seelischen Behinderung – an sich – beide Rehabilitationsträger, also sowohl der Träger der Sozialhilfe als auch der Träger der öffentlichen Jugendhilfe, leistungspflichtig wären. Insoweit ist aber die Vorschrift des § 10 SGB VIII zu beachten, die das Verhältnis der Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz zu denjenigen der Jugendhilfeleistungen regelt. Nach § 10 Abs. 2 S. 1 SGB VIII (jetzt: § 10 Abs. 4 S. 1 SGB VIII) gehen Leistungen nach diesem Buch Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz vor. Von diesem Grundsatz gibt es jedoch nach § 10 Abs. 2 S. 2 und 3 SGB VIII Ausnahmen. Nach § 10 Abs. 2 S. 2 (jetzt: § 10 Abs. 4 S. 2 SGB VIII) gehen Maßnahmen der Eingliederungshilfe für junge Menschen – nach dem Oberbegriff des § 7 Abs. 1 Nr. 4 SGB VIII sind das alle noch nicht 27-jährigen –, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, ihrerseits den Leistungen nach dem SGB VIII vor. Bei der Eingliederungshilfe ist also zu unterscheiden, ob es um eine körperliche oder geistige Behinderung geht, für die es bei der Zuständigkeit der Sozialhilfeträger verbleibt, oder um die in § 35 a SGB VIII gesondert geregelte Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche, die in die Zuständigkeit des Jugendhilfeträgers fällt.
Zur Vor- und Nachrangregelung in § 10 Abs. 2 S. 1 und 2 SGB VIII vgl. näher BVerwG, Urt. v. 23.09.1999, 5 C 26.98, BVerwGE 109, 325
Indessen hat das Bundesrecht vor dem Hintergrund der gerade im Kleinkindalter schwierigen Feststellung der Behinderungsart – was durch den vorliegenden Fall anschaulich verdeutlicht wird – den Ländern gemäß § 10 Abs. 2 S. 3 SGB VIII (jetzt: § 10 Abs. 4 S. 3 SGB VIII) die Möglichkeit eingeräumt, dass Maßnahmen der Frühförderung unabhängig von der Art der Behinderung von anderen Leistungsträgern gewährt werden. Hierauf gestützt hat sich der saarländische Gesetzgeber in § 38 des Ersten Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AG KJHG) vom 09.07.1993 (Amtsbl. S. 807 f.) dafür entschieden, dass Maßnahmen der Frühförderung unabhängig von der Art der Behinderung vorrangig von den Trägern der Sozialhilfe erbracht werden. Damit fällt die Frühförderung nicht in den Bereich der Jugendhilfeträger – also des Beklagten -, sondern in den Bereich der Sozialhilfeträger und damit des Klägers.
Vgl. hierzu OVG des Saarlandes, Beschl.v. 17.12.2003, 3 W 35/03, amtl. Abdruck
Für die Leistungspflicht des Klägers im vorliegenden Fall ist allerdings Voraussetzung, dass es sich bei der in Rede stehenden Hilfeleistung - der Unterbringung des Kindes in dem integrativen Montessori-Kindergarten der Lebenshilfe St. Ingbert (Sonderkindergarten) - um eine Maßnahme der Frühförderung handelt. Das ist der Fall.
Der dem Gericht aus anderen anhängigen Verfahren (vgl. etwa das zeitgleich entschiedene Verfahren 10 K 51/05) bekannte Einwand des Klägers, die Unterbringung in einen Sonderkindergarten stelle keine Maßnahme der Frühförderung dar, überzeugt nicht. Er versteht unter dem Begriff Frühförderung lediglich interdisziplinäre Maßnahmen in ambulanter Form bis zu einem möglichen Eintritt in eine für das Kind geeignete teilstationäre oder stationäre Einrichtung (Sonderkindergarten, Sonderschuleinrichtung), höchstens jedoch bis zum Eintritt in die Schule. Hieraus leitet er ab, dass als Frühförderung allein die ambulante Frühförderung außerhalb von Sonderkindergärten angesehen werden müsse. Nach Auffassung des Klägers liegt im vorliegenden Fall daher keine Maßnahme der Frühförderung vor, so dass § 38 AG KJHG nicht anwendbar wäre.
Diese Auslegung des Klägers findet indes weder im Wortlaut des § 38 AG KJHG noch in anderen gesetzlichen Regelungen eine Stütze. In der auf der Grundlage des § 32 Nr. 1 SGB IX ergangenen Frühförderungsverordnung – FrühV – vom 24.06.2003 (BGBl. I, S. 998) heißt es, dass die Leistungen nach § 2 FrühV gemäß § 1 i.V.m. den §§ 3, 4 FrühV durch interdisziplinäre Frühförderstellen sowie durch sozialpädiatrische Zentren und zwar nach den §§ 8, 9 FrühV in der Regel als Komplexleistung erbracht werden. Nach § 7 Abs. 2 FrühV können Leistungen entsprechend einem Förder- und Behandlungsplan auch auf andere Weise gewährt werden, was belegt, dass die genannten Leistungen durch interdisziplinäre Förderstellen und sozialpädiatrische Zentren nicht abschließend sind.
Auch in den aus den beigezogenen Gesetzesmaterialien zu § 38 AG KJHG ersichtlichen gesetzgeberischen Motiven findet die Auslegung des Klägers keine Stütze. Zu der erst auf Abänderungsantrag des Ausschusses für Familie, Gesundheit und Soziales eingefügten Vorschrift hat der Berichterstatter in der Plenarsitzung vom 09.07.1993 (Pl. PR 10/52) folgendes ausgeführt:
„In § 38, den wir in der letzten Ausschusssitzung nochmals geändert haben, galt es abzuwägen zwischen den Prinzipien der Einheit und Eilzuständigkeit der Jugendhilfe für die Verbesserung der Lebenssituation junger Menschen und des Ausgleichs sozialer Benachteiligungen einerseits sowie der Effektivität und der effektiven Organisation der Hilfen für behinderte Kinder andererseits. Wir haben der Sozialhilfe den Vorrang eingeräumt, weil wir hier seit Jahren Erfahrungen und Kompetenz bei der Frühförderung behinderter Kinder vorhanden wissen und weil wir davon ausgehen, dass man bei einer engeren Kooperation der örtlichen Träger der Sozialhilfe und der örtlichen Träger der Jugendhilfe auch zukünftig den Anforderungen behinderter Kinder gerecht werden kann.“
Hieraus lässt sich eine einschränkende oder insoweit differenzierende Betrachtungsweise, wie sie vorliegend der Kläger anstellt, gerade nicht entnehmen.
Vgl. VG des Saarlandes, Beschluss vom 30.04.2004, 4 F 83/04
Dass § 38 AG KJHG Maßnahmen der Frühförderung uneingeschränkt dem Kläger zugewiesen hat, geht im Übrigen eindeutig aus den auch von der Kammer für zutreffend erachteten Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes in den Beschlüssen v. 17.12.2003, 3 W 35/03, amtl. Abdruck, und vom 01.12.2004, 3 W 17/04, amtl. Abdruck, hervor. Dort ist dargelegt, dass zur Frühförderung sämtliche heilpädagogischen Maßnahmen für noch nicht schulpflichtige, seelisch behinderte oder von einer seelischen Behinderung bedrohte Kinder einschließlich der (teil-) stationären Maßnahmen wie die Betreuung in Sonderkindergärten oder die Betreuung durch Stützpädagogen in Regelkindergärten zählt. Das Oberverwaltungsgericht hat hierzu festgestellt, dass die bei Schellhorn, Komm. z. BSHG, 16. Aufl., § 39 Rdnr. 77, unter Hinweis auf eine dem Senat nicht vorliegende Entscheidung der zentralen Spruchstelle (EuG 54,52) vertretene Auffassung, dass zur Frühförderung i.S.d. § 10 Abs. 2 S. 3 SGB VIII nicht die Hilfe in einem Sonderkindergarten für ein von einer wesentlich seelischen Behinderung bedrohtes Kind gehöre, nicht überzeuge, da es im Rahmen der Frühförderung gerade nicht auf die Art der Behinderung ankomme. An anderer Stelle spreche der Kommentar
Schellhorn, a.a.O., § 40 Rdnr. 18
denn auch davon, dass die Frühförderung behinderter Kinder von einer Reihe von Ländern auch für seelisch behinderte Kinder nach § 10 Abs. 2 SGB VIII den Trägern der Sozialhilfe zugewiesen worden sei. Die Eingliederungshilfe durch Frühförderung sei als Komplexleistung zu erbringen (§ 40 Abs. 1 Nr. 1 BSHG i.V.m. §§ 26 Abs. 1 Nr. 2, 30, 56 SGB IX), bei der die Frage, ob sie ambulant, in Förderzentren, in teilstationären oder stationären Einrichtungen erbracht werde, vom Umfang des Bedarfs abhänge, der für die Zuständigkeitsabgrenzung zu den Jugendhilfeträgern keine Rolle spielen könne, nachdem die Frühförderung gemäß § 38 AG KJHG vorrangig den Sozialhilfeträgern obliege.
Hiernach ist im vorliegenden Fall von der uneingeschränkten Leistungsträgerschaft des Klägers auszugehen.
Vom Personenkreis her umfasst die Frühförderung in Anlehnung an die Regelung des § 40 Abs. 1 Nr. 2 a BSHG Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, teilweise auch – je nach landesrechtlicher Regelung – nur bis zur Vollendung des vierten Lebensjahres.
Schellhorn, SGB VIII, KJHG, a.a.O., § 10 Rdnr. 30; Schellhorn, Komm. zum BSHG, 16. Aufl., 2002, § 40 Rdnr. 16 f. (u.a. zu § 40 Abs. 1 Nr. 2 a BSHG a.F.)
Die Frühförderung endet daher in der Regel mit dem Schuleintritt. Zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Erstattungsanspruchs des Klägers im Juli 2001 war der am 30.08.1996 geborene Hilfeempfänger noch nicht im schulpflichtigen Alter, so dass er zu dem von der Frühförderung erfassten Personenkreis gehört.
Die in Rede stehende Maßnahme der Frühförderung ist daher ungeachtet der Art der Behinderung des Hilfeempfängers vorrangig von dem Kläger zu erbringen, so dass bereits aus diesem Grund für den geltend gemachten Erstattungsanspruch gegen den Beklagten kein Raum ist.
Die Klage ist daher mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2, 2. Halbsatz VwGO abzuweisen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Gründe
Mit Einverständnis der Beteiligten ergeht die Entscheidung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).
Die zulässige (I.) Klage ist unbegründet (II.).
I. Statthafte Klageart ist vorliegend die Feststellungsklage (§ 43 Abs. 1 VwGO), denn der Kläger begehrt von dem Beklagten die Anerkennung des Erstattungsanspruchs dem Grunde nach und nicht die Zahlung eines konkret bezifferten Geldbetrages, der für die Unterbringung des Hilfeempfängers in dem integrativen Kindergarten geleistet wurde. Ausgehend von dem Klagebegehren ist ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis i.S.d. § 43 Abs. 1 VwGO gegeben. Unter einem solchen Rechtsverhältnis sind die sich aus einer Rechtsnorm ergebenden rechtlichen Beziehungen zwischen (natürlichen und juristischen) Personen zu verstehen, kraft deren eine der beteiligten Personen „etwas Bestimmtes tun muss, kann oder darf oder nicht zu tun braucht“.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 10.05.1984, 3 C 68.82, und Urteil vom 08.12.1995, 8 C 37.93, BVerwGE 100, 83, (90)
Die Rechtsbeziehungen müssen entweder durch die Norm selbst oder vermittels eines dem öffentlichen Recht zuzuordnenden Rechtsgeschäfts konkretisiert sein. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Zwischen den Beteiligten besteht Uneinigkeit darüber, ob die Erstattungsregelungen der §§ 102 f. SGB X dem Kläger ab dem 26.07.2001 einen Anspruch gegen den Beklagten vermitteln. Der Streit dreht sich hiernach im Schwerpunkt nicht um die konkrete Höhe des Erstattungsanspruchs, sondern um die vorrangige Frage, ob überhaupt aus den §§ 102 f. SGB X eine Verpflichtung des Beklagten besteht. Damit ist ein streitiges konkretes Rechtsverhältnis gegeben, dessen Feststellung mit einer Klage nach § 43 Abs. 1 VwGO verfolgt werden kann.
Der Kläger ist auch klagebefugt i.S.v. § 42 Abs. 2 VwGO. Er macht geltend, aus § 102 SGB X ab dem Zeitpunkt des Eingangs des Antrags beim Beklagten die Erstattung der Kosten für die Unterbringung des Kindes begehren zu können. Die Vorschrift des § 102 SGB X beinhaltet nach dem Verständnis des Klägers in dem dort geregelten Fall ein subjektiv-öffentliches Recht auf Kostenausgleich.
Die Regelung des § 43 Abs. 2 S. 1 VwGO, wonach die Feststellung nicht begehrt werden kann, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können, steht der Zulässigkeit der Feststellungsklage nicht entgegen. Die in § 43 Abs. 2 S. 1 VwGO angeordnete Subsidiarität der Feststellungsklage gegenüber einer Leistungsklage greift bei Klagen gegen den Staat nur dort ein, wo andernfalls die für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen geltenden besonderen Vorschriften über Fristen und Vorverfahren unterlaufen würden.
Siehe etwa BVerwG, Urteil vom 10.07.2001, 1 C 35.00, BVerwGE 114, 356 (360)
Ein solches Unterlaufen der für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen geltenden besonderen Sachurteilsvoraussetzungen droht hier nicht, weil anstelle der erhobenen Feststellungsklage allein eine Leistungsklage auf Zahlung der von dem Kläger geleisteten Unterbringungskosten in Betracht käme, aber keine Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage.
II. Die Klage ist unbegründet.
Die begehrte Feststellung kann nicht erfolgen, weil der Kläger keinen Anspruch auf Erstattung seiner Hilfeleistungen hat.
Die Erstattungsansprüche der Leistungsträger untereinander sind in §§ 102 f. SGB X geregelt und auch auf den vorliegenden Fall anwendbar, da das SGB I und das SGB X gemäß § 37 SGB I für alle Sozialleistungsbereiche dieses Gesetzbuches gelten, soweit sich aus den übrigen Büchern nichts Abweichendes ergibt. Zu den Sozialleistungsbereichen des SGB I gehören nach §§ 8 und 9 SGB I auch die Kinder- und Jugend-, sowie die Sozialhilfe. Abweichende Regelungen für Erstattungsansprüche zwischen Leistungsträgern aus den unterschiedlichen Sozialleistungsbereichen Sozialhilfe und Jugendhilfe in anderen Büchern sind nicht ersichtlich.
Damit sind die §§ 102 f. SGB X im vorliegenden Fall zwar grundsätzlich anwendbar. Die Voraussetzungen für die Erstattung liegen jedoch nicht vor, weil der Kläger im vorliegenden Fall zur Leistungsgewährung verpflichtet ist, ohne dass es auf die Art der Behinderung des Hilfeempfängers ankommt.
Nach § 39 Abs. 1 BSHG (vgl. nunmehr die entsprechenden Vorschriften des SGB XII) ist Personen, die durch eine Behinderung i.S.v. § 2 Abs. 1 S. 1 SGB IX wesentlich in ihrer Fähigkeit an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, Eingliederungshilfe zu gewähren, wenn und so lange nach der Besonderheit des Einzelfalls, vor allem nach Art und Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Erfasst sind demnach alle Personen, die körperlich behindert sind; eingeschlossen sind weiter alle Personen, bei denen eine geistige Behinderung vorliegt und schließlich auch alle Personen mit einer seelischen Behinderung (vgl. § 2 Abs. 1 S. 1 SGB IX und §§ 1 bis 3 Eingliederungshilfe-Verordnung). Träger dieser Leistungen ist der Kläger als Träger der Sozialhilfe (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 7 SGB IX).
Im Rahmen der Neuregelung des Jugendhilferechts wurde die Hilfe für seelisch behinderte und von einer solchen Behinderung bedrohte Menschen allerdings zum Bestandteil der Jugendhilfe nach dem SGB VIII erklärt. Insoweit bestimmt § 35 a SGB VIII, dass Kinder und Jugendliche, die seelisch behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, Anspruch auf Eingliederungshilfe haben. Rehabilitationsträger für diese Maßnahmen ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe, und damit der Beklagte. Dies bedeutet, dass im Falle einer seelischen Behinderung – an sich – beide Rehabilitationsträger, also sowohl der Träger der Sozialhilfe als auch der Träger der öffentlichen Jugendhilfe, leistungspflichtig wären. Insoweit ist aber die Vorschrift des § 10 SGB VIII zu beachten, die das Verhältnis der Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz zu denjenigen der Jugendhilfeleistungen regelt. Nach § 10 Abs. 2 S. 1 SGB VIII (jetzt: § 10 Abs. 4 S. 1 SGB VIII) gehen Leistungen nach diesem Buch Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz vor. Von diesem Grundsatz gibt es jedoch nach § 10 Abs. 2 S. 2 und 3 SGB VIII Ausnahmen. Nach § 10 Abs. 2 S. 2 (jetzt: § 10 Abs. 4 S. 2 SGB VIII) gehen Maßnahmen der Eingliederungshilfe für junge Menschen – nach dem Oberbegriff des § 7 Abs. 1 Nr. 4 SGB VIII sind das alle noch nicht 27-jährigen –, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, ihrerseits den Leistungen nach dem SGB VIII vor. Bei der Eingliederungshilfe ist also zu unterscheiden, ob es um eine körperliche oder geistige Behinderung geht, für die es bei der Zuständigkeit der Sozialhilfeträger verbleibt, oder um die in § 35 a SGB VIII gesondert geregelte Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche, die in die Zuständigkeit des Jugendhilfeträgers fällt.
Zur Vor- und Nachrangregelung in § 10 Abs. 2 S. 1 und 2 SGB VIII vgl. näher BVerwG, Urt. v. 23.09.1999, 5 C 26.98, BVerwGE 109, 325
Indessen hat das Bundesrecht vor dem Hintergrund der gerade im Kleinkindalter schwierigen Feststellung der Behinderungsart – was durch den vorliegenden Fall anschaulich verdeutlicht wird – den Ländern gemäß § 10 Abs. 2 S. 3 SGB VIII (jetzt: § 10 Abs. 4 S. 3 SGB VIII) die Möglichkeit eingeräumt, dass Maßnahmen der Frühförderung unabhängig von der Art der Behinderung von anderen Leistungsträgern gewährt werden. Hierauf gestützt hat sich der saarländische Gesetzgeber in § 38 des Ersten Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AG KJHG) vom 09.07.1993 (Amtsbl. S. 807 f.) dafür entschieden, dass Maßnahmen der Frühförderung unabhängig von der Art der Behinderung vorrangig von den Trägern der Sozialhilfe erbracht werden. Damit fällt die Frühförderung nicht in den Bereich der Jugendhilfeträger – also des Beklagten -, sondern in den Bereich der Sozialhilfeträger und damit des Klägers.
Vgl. hierzu OVG des Saarlandes, Beschl.v. 17.12.2003, 3 W 35/03, amtl. Abdruck
Für die Leistungspflicht des Klägers im vorliegenden Fall ist allerdings Voraussetzung, dass es sich bei der in Rede stehenden Hilfeleistung - der Unterbringung des Kindes in dem integrativen Montessori-Kindergarten der Lebenshilfe St. Ingbert (Sonderkindergarten) - um eine Maßnahme der Frühförderung handelt. Das ist der Fall.
Der dem Gericht aus anderen anhängigen Verfahren (vgl. etwa das zeitgleich entschiedene Verfahren 10 K 51/05) bekannte Einwand des Klägers, die Unterbringung in einen Sonderkindergarten stelle keine Maßnahme der Frühförderung dar, überzeugt nicht. Er versteht unter dem Begriff Frühförderung lediglich interdisziplinäre Maßnahmen in ambulanter Form bis zu einem möglichen Eintritt in eine für das Kind geeignete teilstationäre oder stationäre Einrichtung (Sonderkindergarten, Sonderschuleinrichtung), höchstens jedoch bis zum Eintritt in die Schule. Hieraus leitet er ab, dass als Frühförderung allein die ambulante Frühförderung außerhalb von Sonderkindergärten angesehen werden müsse. Nach Auffassung des Klägers liegt im vorliegenden Fall daher keine Maßnahme der Frühförderung vor, so dass § 38 AG KJHG nicht anwendbar wäre.
Diese Auslegung des Klägers findet indes weder im Wortlaut des § 38 AG KJHG noch in anderen gesetzlichen Regelungen eine Stütze. In der auf der Grundlage des § 32 Nr. 1 SGB IX ergangenen Frühförderungsverordnung – FrühV – vom 24.06.2003 (BGBl. I, S. 998) heißt es, dass die Leistungen nach § 2 FrühV gemäß § 1 i.V.m. den §§ 3, 4 FrühV durch interdisziplinäre Frühförderstellen sowie durch sozialpädiatrische Zentren und zwar nach den §§ 8, 9 FrühV in der Regel als Komplexleistung erbracht werden. Nach § 7 Abs. 2 FrühV können Leistungen entsprechend einem Förder- und Behandlungsplan auch auf andere Weise gewährt werden, was belegt, dass die genannten Leistungen durch interdisziplinäre Förderstellen und sozialpädiatrische Zentren nicht abschließend sind.
Auch in den aus den beigezogenen Gesetzesmaterialien zu § 38 AG KJHG ersichtlichen gesetzgeberischen Motiven findet die Auslegung des Klägers keine Stütze. Zu der erst auf Abänderungsantrag des Ausschusses für Familie, Gesundheit und Soziales eingefügten Vorschrift hat der Berichterstatter in der Plenarsitzung vom 09.07.1993 (Pl. PR 10/52) folgendes ausgeführt:
„In § 38, den wir in der letzten Ausschusssitzung nochmals geändert haben, galt es abzuwägen zwischen den Prinzipien der Einheit und Eilzuständigkeit der Jugendhilfe für die Verbesserung der Lebenssituation junger Menschen und des Ausgleichs sozialer Benachteiligungen einerseits sowie der Effektivität und der effektiven Organisation der Hilfen für behinderte Kinder andererseits. Wir haben der Sozialhilfe den Vorrang eingeräumt, weil wir hier seit Jahren Erfahrungen und Kompetenz bei der Frühförderung behinderter Kinder vorhanden wissen und weil wir davon ausgehen, dass man bei einer engeren Kooperation der örtlichen Träger der Sozialhilfe und der örtlichen Träger der Jugendhilfe auch zukünftig den Anforderungen behinderter Kinder gerecht werden kann.“
Hieraus lässt sich eine einschränkende oder insoweit differenzierende Betrachtungsweise, wie sie vorliegend der Kläger anstellt, gerade nicht entnehmen.
Vgl. VG des Saarlandes, Beschluss vom 30.04.2004, 4 F 83/04
Dass § 38 AG KJHG Maßnahmen der Frühförderung uneingeschränkt dem Kläger zugewiesen hat, geht im Übrigen eindeutig aus den auch von der Kammer für zutreffend erachteten Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes in den Beschlüssen v. 17.12.2003, 3 W 35/03, amtl. Abdruck, und vom 01.12.2004, 3 W 17/04, amtl. Abdruck, hervor. Dort ist dargelegt, dass zur Frühförderung sämtliche heilpädagogischen Maßnahmen für noch nicht schulpflichtige, seelisch behinderte oder von einer seelischen Behinderung bedrohte Kinder einschließlich der (teil-) stationären Maßnahmen wie die Betreuung in Sonderkindergärten oder die Betreuung durch Stützpädagogen in Regelkindergärten zählt. Das Oberverwaltungsgericht hat hierzu festgestellt, dass die bei Schellhorn, Komm. z. BSHG, 16. Aufl., § 39 Rdnr. 77, unter Hinweis auf eine dem Senat nicht vorliegende Entscheidung der zentralen Spruchstelle (EuG 54,52) vertretene Auffassung, dass zur Frühförderung i.S.d. § 10 Abs. 2 S. 3 SGB VIII nicht die Hilfe in einem Sonderkindergarten für ein von einer wesentlich seelischen Behinderung bedrohtes Kind gehöre, nicht überzeuge, da es im Rahmen der Frühförderung gerade nicht auf die Art der Behinderung ankomme. An anderer Stelle spreche der Kommentar
Schellhorn, a.a.O., § 40 Rdnr. 18
denn auch davon, dass die Frühförderung behinderter Kinder von einer Reihe von Ländern auch für seelisch behinderte Kinder nach § 10 Abs. 2 SGB VIII den Trägern der Sozialhilfe zugewiesen worden sei. Die Eingliederungshilfe durch Frühförderung sei als Komplexleistung zu erbringen (§ 40 Abs. 1 Nr. 1 BSHG i.V.m. §§ 26 Abs. 1 Nr. 2, 30, 56 SGB IX), bei der die Frage, ob sie ambulant, in Förderzentren, in teilstationären oder stationären Einrichtungen erbracht werde, vom Umfang des Bedarfs abhänge, der für die Zuständigkeitsabgrenzung zu den Jugendhilfeträgern keine Rolle spielen könne, nachdem die Frühförderung gemäß § 38 AG KJHG vorrangig den Sozialhilfeträgern obliege.
Hiernach ist im vorliegenden Fall von der uneingeschränkten Leistungsträgerschaft des Klägers auszugehen.
Vom Personenkreis her umfasst die Frühförderung in Anlehnung an die Regelung des § 40 Abs. 1 Nr. 2 a BSHG Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, teilweise auch – je nach landesrechtlicher Regelung – nur bis zur Vollendung des vierten Lebensjahres.
Schellhorn, SGB VIII, KJHG, a.a.O., § 10 Rdnr. 30; Schellhorn, Komm. zum BSHG, 16. Aufl., 2002, § 40 Rdnr. 16 f. (u.a. zu § 40 Abs. 1 Nr. 2 a BSHG a.F.)
Die Frühförderung endet daher in der Regel mit dem Schuleintritt. Zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Erstattungsanspruchs des Klägers im Juli 2001 war der am 30.08.1996 geborene Hilfeempfänger noch nicht im schulpflichtigen Alter, so dass er zu dem von der Frühförderung erfassten Personenkreis gehört.
Die in Rede stehende Maßnahme der Frühförderung ist daher ungeachtet der Art der Behinderung des Hilfeempfängers vorrangig von dem Kläger zu erbringen, so dass bereits aus diesem Grund für den geltend gemachten Erstattungsanspruch gegen den Beklagten kein Raum ist.
Die Klage ist daher mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2, 2. Halbsatz VwGO abzuweisen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Sonstige Literatur
Rechtsmittelbelehrung
Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes beantragen. Dabei müssen sie sich durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte und Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht des Saarlandes, Kaiser-Wilhelm-Straße 15, 66740 Saarlouis, zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Kaiser-Wilhelm-Straße 15, 66740 Saarlouis, einzureichen.
Die Berufung kann nur zugelassen werden, wenn
1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.