Rechtsprechung / Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis
Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis Beschluss vom 30.01.2006 – 10 F 2/06
Tenor
1. Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin B., B-Stadt, bewilligt. Eine Ratenzahlungsverpflichtung besteht nicht.
2. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig verpflichtet, für den Antragsteller die Kosten für seine ambulante Behandlung bei der Therapieambulanz Saarlouis des Vereins „Hilfe für das autistische Kind“ – längstens – bis zu seinem Schuleintritt zu übernehmen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.
Gründe
Der nach § 123 Abs. 1 VwGO zulässige Antrag hat in der Sache Erfolg.
Der erforderliche Anordnungsgrund im Sinne eines wesentlichen Nachteils für den Fall, dass die begehrte einstweilige Anordnung unterbleibt, liegt hier vor, da dem Antragsteller ein Abwarten auf eine Entscheidung in der Hauptsache nicht zuzumuten ist, weil die Versäumnisse einer spezifischen Förderung, die der Antragsteller wegen seiner Behinderung benötigt, nur schwer aufholbar sind.
Der im Jahr 2003 geborene ausländische Antragsteller, der unstreitig an frühkindlichem Autismus leidet, hat nach dem Erkenntnisstand der Kammer in dem vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes und unter Berücksichtigung der bisherigen Rechtsprechung in gleichgelagerten Verfahren auch einen Anordnungsanspruch, denn er kann von dem Antragsgegner Eingliederungshilfe zur Milderung bzw. Behebung seiner seelischen Behinderung in Form der von ihm begehrten ambulanten Therapiemaßnahme verlangen.
Dass es sich bei frühkindlichem Autismus um eine seelische Behinderung i. S. v. § 35 a SGB VIII handelt, ist in der Rechtsprechung geklärt.
Vgl. bspw. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 01.12.2004, 3 W 17/04, mit weiteren Nachweisen zur obergerichtlichen Rechtsprechung
Nach §§ 10 Abs. 4 S. 1, 35 a SGB VIII kommen daher vorrangig Leistungen der Jugendhilfe in Betracht, wobei gemäß § 35 a Abs. 3 SGB VIII sich Ziel und Aufgabe der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie die Art der Maßnahmen nach den §§ 53 Abs. 3 und 4 S.1, 54, 56, 57 SGB XII richten. Nach § 35 a Abs. 2 Nr. 1 u. 2 SGB VIII kann die Hilfe nach Bedarf im Einzelfall in ambulanter Form, in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen geleistet werden.
Bei dem Antragsteller handelt es sich um ein ausländisches Kind, dessen Aufenthalt nach Ablehnung der Asylanträge seiner Eltern in Deutschland geduldet ist. Damit ist er dem Kreis der Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (vgl. § 1 AsylbLG) zuzurechnen, für die in §§ 9 AsylbLG, 23 Abs. 2 SGB XII ein Leistungsausschluss in Bezug auf Sozialhilfeleistungen vorgesehen ist.
Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
vom 24.06.1999, 5 C 24.98, zitiert nach juris,
schließen indessen die Regelungen des Asylbewerberleistungsgesetzes mit Blick auf dessen beschränkte Zielsetzung und die unterschiedliche Zielsetzung des SGB VIII, insbesondere der Regelung des § 6 SGB VIII die Gewährung von Jugendhilfe an minderjährige (ehemalige) Asylbewerber nicht aus. Danach befasst sich das Asylbewerberleistungsgesetz mit der Unterbringung und Versorgung von Asylbewerbern und gewährt, um materielle Anreize für eine illegale Einreise zu beseitigen, grundsätzlich nur Leistungen des Existenzminimums vorrangig in Form von Sachleistungen. Das SGB VIII hingegen ist ein umfassendes Jugendhilfegesetz insbesondere auf dem Gebiet der Erziehung. Aus der Regelung des § 6 Abs. 2 SGB VIII ergibt sich ausdrücklich, dass jugendliche Ausländer, die rechtmäßig oder aufgrund einer ausländerrechtlichen Duldung ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben, einen Anspruch auf Leistungen nach diesem Buch haben können. Gemeint ist hiermit trotz der missverständlichen Formulierung ein Rechtsanspruch.
Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 01.12.2004, 3 W 17/04; vgl. im übrigen auch: Art. 23 des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 20.11.1989 über die Rechte des Kindes – Uno-Kinderkonvention – (BGBl. 1992 II, S. 121)
Der in Deutschland geborene Antragsteller, dessen Eltern sich seit 1992 im Bundesgebiet aufhalten, hat seit geraumer Zeit eine Duldung und erfüllt damit die in der erwähnten Bundesverwaltungsgerichtsentscheidung angesprochene sechs-Monatsgrenze, die im Sinne des Art. 1 Haager Minderjährigenschutzabkommen, das für den dort geschützten Personenkreis im Verhältnis zur allgemeinen Regelung des § 6 SGB VIII Vorrang hat, zur Annahme eines gewöhnlichen Aufenthalts führt.
Das Jugendhilferecht begründet daher einen Anspruch des Antragstellers auf Leistungen zur Abwendung einer drohenden sowie Behebung oder Milderung einer bestehenden seelischen Behinderung. Diese Leistung kann er vorliegend auch von dem Antragsgegner beanspruchen.
In § 10 SGB VIII, der das Vorrangverhältnis der einzelnen Sozialleistungsträger regelt, ist in Abs. 4 S. 3 den Ländern die Möglichkeit eröffnet worden, für den Bereich der jugendhilferechtlichen Frühförderung landesrechtlich den zuständigen Leistungsträger zu bestimmen. Der saarländische Landesgesetzgeber hat hiervon durch § 38 AG KJHG vom 09.07.1993 (Amtsbl. S. 807) Gebrauch gemacht und bestimmt, dass Maßnahmen der Frühförderung im Sinne des § 10 Abs. 4 S. 3 SGB VIII unabhängig von der Art der Behinderung vorrangig von den Trägern der Sozialhilfe – also dem Antragsgegner - erbracht werden.
Vgl. hierzu Beschluss des OVG des Saarlandes vom 17.12.2003, 3 W 35/03
Die Zuständigkeit des Antragsgegners als überörtlichem Träger der Sozialhilfe für die hier in Rede stehende ambulante Therapie in der „Hilfe für das autistische Kind e.V.“ ergibt sich aus § 2 Abs. 2 Nr. 2 des saarländischen AG SGB XII in der Fassung vom 08.03.2005 (Amtsbl. S. 438).
Die von dem Antragsteller begehrte Autismus-Therapie stellt auch eine Maßnahme der Frühförderung i. S. v. § 10 Abs. 4 S. 3 SGB VIII dar. Dass zur Frühförderung sämtliche heilpädagogischen Maßnahmen für noch nicht schulpflichtige, seelisch behinderte oder von einer seelischen Behinderung bedrohte Kinder einschließlich der (teil-)stationären Maßnahmen wie die Betreuung in Sonderkindergärten oder die Betreuung durch Stützpädagogen in Regelkindergärten zählt, hat die Kammer – ebenso wie die Zuständigkeit des Antragsgegners nach § 38 AG KJHG - mit
Urteilen vom 16.12.2005, (Az: 10 K 72/05 und 10 K 51/05)
entschieden.
Die Frühförderung endet in der Regel mit dem Schuleintritt. Der Antragsteller ist am 02.07.2003 geboren und damit noch nicht im schulpflichtigen Alter, so dass er auch zu dem von der Frühförderung erfassten Personenkreis gehört.
Dem Antrag ist daher mit der Kostenfolge aus §§ 188, 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben, weswegen auch Prozesskostenhilfe zu bewilligen ist (§ 166 VwGO, 114 ff ZPO).
Sonstige Literatur
Rechtsmittelbelehrung
Hinsichtlich Nr. 1 des Beschlusstenors ist die Entscheidung für die Beteiligten unanfechtbar.
Gegen die Entscheidung im Übrigen steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes zu.
Die Beschwerde ist bei dem Verwaltungsgericht des Saarlandes, Kaiser-Wilhelm-Straße 15, 66740 Saarlouis, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Beschwerdegericht eingeht.
Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Kaiser-Wilhelm-Straße 15, 66740 Saarlouis, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
Einlegung und Begründung der Beschwerde müssen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Prozessbevollmächtigten erfolgen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte und Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.