Rechtsprechung / Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis

Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis Urteil vom 14.02.2006 – 2 K 21/06.A; 12 K 140/05.A ehemals

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Gerichtskosten werden nicht erhoben; die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger ist irakischer Staatsangehöriger kurdischer Volks- und moslemischer Religionszugehörigkeit. Er reiste seinen eigenen Angaben zufolge am 18.08.2001 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte hier am 30.08.2001 seine Anerkennung als Asylberechtigter. Zur Begründung seines Antrages führte er im Wesentlichen an, er habe am 21.07.2001 ein Theaterstück, das im S.-Kino in K. aufgeführt worden sei und sich mit der Schuld des Regimes an dem Embargo gegen den Irak befasst habe, auf Video aufgenommen. Am nächsten Tag seien einige der Schauspieler sowie sein Cousin, dem er die Videokamera überlassen habe, festgenommen worden. Nachdem sein Onkel in Erfahrung gebracht habe, dass gegen ihn ebenfalls ein Haftbefehl erlassen worden sei, habe er sich zur Ausreise entschlossen.

Mit Bescheid vom 09.10.2001 lehnte das frühere Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge der Beklagten (Bundesamt) den Antrag des Klägers auf Anerkennung als Asylberechtigter ab, stellte zugleich aber fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich des Irak vorliegen. Zur Begründung wurde dargelegt, dass sich der Kläger aufgrund seiner Einreise aus einem sicheren Drittstaat zwar nicht auf Art. 16 a Abs. 1 GG berufen könne. Er dürfe allerdings zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht in den Irak abgeschoben werden, weil die Asylantragstellung von aus dem Zentralirak stammenden Personen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu politischer Verfolgung führe.

Am 11.12.2003 leitete das Bundesamt im Hinblick auf die geänderte politische Situation im Irak nach dem Sturz des Regimes Saddam Husseins ein Widerrufsverfahren gemäß § 73 AsylVfG ein und hörte den Kläger hierzu mit Schreiben vom 11.03.2004 an.

Mit Schreiben vom 23.04.2004 verwies der Kläger auf eine UNHCR-Stellungnahme zur Rechtsstellung anerkannter irakischer Flüchtlinge und ihrer Familienangehörigen vom September 2003 und machte geltend, der Widerruf des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG widerspreche der humanitären Intension der Genfer Flüchtlingskonvention. Trotz Änderung der Verhältnisse im Irak erscheine eine Rückkehr derzeit als unzumutbar. Die Beendigung der Flüchtlingseigenschaft bedürfe eines Grundmaßes an Stabilität der veränderten Verhältnisse. Hiervon könne im Irak indes keine Rede sein, auch wenn das Regime Saddam Husseins nicht mehr an der Macht sei. Eine ausreichende wirtschaftliche Existenzsicherung für zurückkehrende Flüchtlinge bestehe nicht. Auch seien die Strukturen des ehemaligen Regimes Saddam Husseins bislang nicht zerschlagen worden. Einem Widerruf seiner Flüchtlingsanerkennung stehe auch entgegen, dass im Januar 2002 zwei der verhafteten Schauspieler des von ihm gefilmten regimekritischen Theaterstückes hingerichtet worden seien und er von deren Verwandten nun beschuldigt werde, diese verraten zu haben. Sie hätten gedroht, ihn im Falle seiner Rückkehr zu töten. Seine eigenen Familienangehörigen seien aufgrund der im Irak praktizierten Sippenhaft vor den Nachstellungen der Verwandten der hingerichteten Schauspieler nicht sicher und hätten sich zwischenzeitlich veranlasst gesehen, ihren Wohnort zu wechseln. Eine Rückkehr in den Irak sei für ihn auch deshalb nicht zumutbar, weil seine Ehefrau im Vertrauen auf eine Familienzusammenführung in der Bundesrepublik Deutschland sein gesamtes Eigentum im Irak verkauft habe.

Mit Bescheid vom 22.07.2004 widerrief das Bundesamt die mit Bescheid vom 09.10.2001 getroffene Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, und stellte zugleich fest, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen. Zur Begründung wurde unter Darlegung im Einzelnen ausgeführt, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG nicht mehr vorlägen, nachdem sich die politische Situation im Irak durch die am 20.03.2003 begonnene Militäraktion einer Koalition unter Führung der USA grundsätzlich verändert habe. Die Baath-Regierung unter Führung von Saddam Hussein habe ihre politische und militärische Herrschaft über den Irak verloren. Anhaltspunkte für eine Wiedererlangung der Macht durch das ehemalige Regime Saddam Husseins gebe es nicht. Der Kläger müsse daher im Rückkehrfalle nicht mehr befürchten, allein wegen seiner Asylantragstellung und der illegalen Ausreise belangt zu werden. Weder die irakische Übergangsregierung noch sonstige staatliche Stellen dürften an dem Kläger, der vor Nachstellungen durch Sicherheitskräfte des Saddam-Regimes geflüchtet sei, zum jetzigen Zeitpunkt noch irgendein Verfolgungsinteresse hegen. Zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe, aus denen der Kläger die Rückkehr in seinen Herkunftsstaat gemäß § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG ablehnen könnte, seien nicht ersichtlich. Auch lägen keine Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vor. Insbesondere sei die Sicherheits- und Versorgungslage nicht derart schlecht, dass der Kläger bei einer Rückkehr in den Irak gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde.

Gegen den mittels Übergabe-Einschreiben am 23.07.2004 zur Post aufgegebenen Bescheid hat der Kläger am 05.08.2004 Klage erhoben, zu deren Begründung er auf sein bisheriges Vorbringen verweist und ergänzend geltend macht, ihm werde auch von der kurdischen Organisation PUK, für die die beiden hingerichteten Schauspieler tätig gewesen seien, zur Last gelegt, für deren Tod verantwortlich zu sein. Seine Familienangehörigen seien bislang von einem in Arbil lebenden Beamten gegen Anfeindungen geschützt worden. Nach dessen Tod müssten sie nunmehr aber befürchten, sowohl von den Familienangehörigen der hingerichteten Schauspieler als auch von Anhängern der PUK verfolgt zu werden.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 22.07.2004 aufzuheben,

hilfsweise,

die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass einer Abschiebung in den Irak Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG entgegenstehen.

Die Beklagte ist der Klage unter Bezugnahme auf den angefochtenen Bescheid entgegengetreten und hat schriftsätzlich beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten hat sich zu der Klage nicht geäußert.

Das Gericht hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung informatorisch angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf die Sitzungsniederschrift vom 14.02.2006 verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beklagten und der Ausländerbehörde der Landeshauptstadt A-Stadt. Er war ebenso wie die in der Sitzungsniederschrift näher bezeichneten Teile der Dokumentation Irak Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

Da die Beklagte ordnungsgemäß unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 102 Abs. 2 VwGO geladen worden ist und der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten generell auf Terminsladung verzichtet hat – seine gleichwohl erfolgte Ladung beruht auf einem Versehen -, konnte ohne sie verhandelt und entschieden werden.

Die zulässige Klage hat keinen Erfolg.

Der den Widerruf seiner Anerkennung als Flüchtling i.S.d. § 51 Abs. 1 AuslG sowie eine negative Entscheidung zum Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG enthaltende Bescheid der Beklagten vom 22.07.2004 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1, Abs. 5 VwGO).

Rechtsgrundlage für den mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochenen Widerruf der Flüchtlingsanerkennung ist die Vorschrift des § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG. Danach sind die Anerkennung als Asylberechtigter und die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG –nunmehr § 60 Abs. 1 AufenthG- vorliegen, unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sich die zum Zeitpunkt der Asyl- bzw. Flüchtlingsanerkennung maßgeblichen Verhältnisse nachträglich erheblich und nicht nur vorübergehend so verändert haben, dass bei einer Rückkehr des Ausländers in seinen Herkunftsstaat eine Wiederholung der für die Flucht maßgeblichen Verfolgungsmaßnahmen auf absehbare Zeit mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen ist und nicht aus anderen Gründen erneut Verfolgung droht. Ändert sich im Nachhinein lediglich die Beurteilung der Verfolgungslage, so rechtfertigt dies den Widerruf nicht, selbst wenn die andere Beurteilung auf erst nachträglich bekannt gewordenen oder neuen Erkenntnismitteln beruht

vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 01.11.2005 -1 C 21/04-, vom 25.08.2004 -1 C 22/03-, NVwZ 2005, 89 und vom 19.09.2000 -9 C 12/00-, BVerwGE 112, 80.

Eine derart grundlegende, zum Widerruf berechtigende und verpflichtende nachträgliche Änderung der maßgeblichen Verhältnisse i.S.d. § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG stellt die zwischenzeitlich eingetretene Entwicklung der politischen Verhältnisse im Irak dar. Insoweit kann zunächst auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid der Beklagten vom 22.07.2004 verwiesen werden (§ 77 Abs. 2 AsylVfG). Ergänzend ist anzumerken, dass es der gefestigten Rechtsprechung der Kammer entspricht, dass durch den allgemeinkundigen politischen Systemwechsel im Irak nach dem Sturz Saddam Husseins durch die amerikanischen und britischen Truppen die früher von dessen Unrechtsregime ausgehende Gefahr einer politischen Verfolgung nunmehr eindeutig landesweit entfallen ist, ebenso BVerwG, Urteil vom 25.08.2004 a.a.O..

Ungeachtet der nach wie vor schwierig abzuschätzenden künftigen Verhältnisse im Irak besteht kein Anhalt für die Annahme, dass das gestürzte Regime Saddam Husseins jemals wieder an die Macht kommen wird und staatliche Verfolgungsmaßnahmen veranlassen könnte. Früheres Verhalten, das unter dem gestürzten Regime Saddam Husseins zu einer Gefährdung hätte führen können, insbesondere die illegale Ausreise aus dem Irak und die Asylantragstellung im westlichen Ausland, auf denen auch im Fall des Klägers die Anerkennung als politischer Flüchtling nach § 51 Abs. 1 AuslG beruhte, hat demnach seine asylrelevante Bedeutung verloren.

Dem Kläger drohen bei einer Rückkehr in sein Heimatland auch nicht aus anderen Gründen politische Verfolgungsmaßnahmen im Sinne des nunmehr geltenden § 60 Abs. 1 AufenthG. Insbesondere ist nicht feststellbar, dass er im Falle seiner Rückkehr in den Irak mit einer von nichtstaatlichen Akteuren nach Maßgabe des § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG ausgehenden Verfolgung rechnen muss. Die Befürchtung des Klägers, von Familienangehörigen zweier hingerichteter Schauspieler sowie Anhängern der kurdischen Organisation PUK, für die die beiden Schauspieler tätig gewesen sein sollen, getötet zu werden, weil er von diesen für deren Tod angeblich verantwortlich gemacht wird, vermag die Annahme einer Verfolgung aus politischen Gründen i.S.v. § 60 Abs. 1 AufentG schon deshalb nicht zu rechtfertigen, weil etwaige private Racheakte ersichtlich nicht an asylerheblich unverfügbare Merkmale wie etwa politische Überzeugung, Religion oder Rasse anknüpften.

Die sich aufgrund der angespannten Sicherheitslage im Irak ergebenden allgemeinen Gefahren stehen dem Widerruf der Flüchtlingsanerkennung nicht entgegen. Derartige Gefahren werden von § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ebenso wenig erfasst wie von Art. 1 C Nr. 5 Satz 1 der Genfer Flüchtlingskonvention -GFK-, der seinem Inhalt nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG entspricht und sich ebenfalls ausschließlich auf den Schutz vor erneuter politischer Verfolgung bezieht, anders offenbar die UNHCR-Hinweise zur Anwendung des Art. 1 C (5) der Genfer Flüchtlingskonvention („Wegfall der Umstände“-Klausel) auf irakische Flüchtlinge vom April 2005, wo u.a. das „Vorhandensein einer angemessenen Infrastruktur“ verlangt wird, „innerhalb derer die Einwohner ihre Rechte ausüben können, einschließlich ihres Rechts auf eine Existenzgrundlage“.

Ob dem Ausländer wegen allgemeiner Gefahren im Herkunftsstaat eine Rückkehr unzumutbar ist, ist beim Widerruf der Asyl- und Flüchtlingsanerkennung mithin auch nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG nicht zu prüfen. Schutz kann insoweit allein nach den Bestimmungen des deutschen Ausländerrechts, namentlich §§ 60 Abs. 7 Satz 2 und 60 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG gewährt werden, vgl. dazu ausführlich BVerwG, Urteil vom 01.11.2005 a.a.O.; ferner OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 30.03.2005 -1 Q 11/05- und vom 26.08.2005 -2 Q 33/05-.

Auch aus § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG kann der Kläger nichts zu seinen Gunsten herleiten. Nach dieser Vorschrift ist von einem Widerruf abzusehen, wenn sich der Ausländer auf zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe berufen kann, um die Rückkehr in den Staat abzulehnen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Diese Art. 1 C Nr. 5 Satz 2 GFK nachgebildete Regelung enthält eine individuelle Ausnahme von der Beendigung der Flüchtlingseigenschaft, die unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG gilt. Von einem Widerruf ist dann abzusehen, wenn sich aus dem konkreten Flüchtlingsschicksal besondere Gründe ergeben, die eine Rückkehr unzumutbar erscheinen lassen. Maßgeblich sind somit Nachwirkungen früherer Verfolgungsmaßnahmen, wobei zwischen der früheren Verfolgung und der Unzumutbarkeit der Rückkehr ein kausaler Zusammenhang bestehen muss. Dagegen schützt auch diese Vorschrift nicht gegen allgemeine Gefahren. Ebenso wenig können aus ihr allgemeine, von den gesetzlichen Voraussetzungen losgelöste Zumutbarkeitskriterien hergeleitet werden, die einem Widerruf der Asyl- oder Flüchtlingsanerkennung entgegenstehen. § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG trägt vielmehr der psychischen Sondersituation solcher Personen Rechnung, die ein besonders schweres, nachhaltig wirkendes Verfolgungsschicksal erlitten haben und denen es deshalb selbst lange Zeit danach –auch ungeachtet veränderter Verhältnisse- nicht zumutbar ist, in den früheren Verfolgerstaat zurückzukehren, vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 01.11.2005 a.a.O.; ferner OVG des Saarlandes, Beschluss vom 30.03.2005 a.a.O..

Ein derartiger Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Der Kläger hat sich schon nicht auf gegenwärtige zwingende Gründe berufen, die seiner Rückkehr in den Irak entgegenstehen, auch wenn die Voraussetzungen des § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG vorliegen sollten. Überdies war Grund für die Flüchtlingsanerkennung des Klägers allein die ihm mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende politische Verfolgung wegen der Asylantragstellung und illegalen Ausreise. Die Gefahr einer solchen politischen Verfolgung ist aufgrund der maßgeblichen Veränderung der politischen Situation im Irak jedoch offensichtlich entfallen.

Der angefochtene Bescheid der Beklagten erweist sich im Weiteren auch insoweit als rechtmäßig, als darin festgestellt worden ist, dass keine Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG –nunmehr § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG- vorliegen.

Zunächst ist nichts dafür vorgetragen oder ansonsten ersichtlich, dass dem Kläger im Falle einer Abschiebung in den Irak die konkrete Gefahr der Folter (§ 60 Abs. 2 AufenthG) oder der Todesstrafe (§ 60 Abs. 3 AufenthG) droht. Ebenso wenig ist ausgehend von dem dargestellten politischen Systemwechsel im Irak annehmbar, dass der Kläger bei einer Rückkehr in den Irak landesweit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i.S.v. § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 03.11.1950 (BGBl. 1952 II, Seite 685) –EMRK- befürchten müsste. Eine solche unmenschliche oder erniedrigende Behandlung erfordert nämlich zielgerichtete Maßnahmen staatlicher oder dem Staat zurechenbarer Kräfte, woran es vorliegend ersichtlich fehlt, vgl. zu der entsprechenden Regelung des § 53 Abs. 4 AuslG BVerwG, Urteil vom 25.04.1997 – 9 C 38.96 -, InfAuslR 1997, 341.

Schließlich kann der Kläger auch nicht die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG beanspruchen.

Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Zwar mag sich aus einer von dritter Seite aus drohenden Verfolgungssituation im Einzelfall ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ergeben. Ein solches Abschiebungsverbot setzte aber nicht nur voraus, dass die Gefahr hinreichend konkret ist, sondern dass diese dem Ausländer auch landesweit droht, vgl. zu der früher geltenden Vorschrift des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG BVerwG, Urteil vom 17.10.1995 – 9 C 9/95 -, InfAuslR 1996, 149.

Hiervon kann vorliegend allerdings nicht ausgegangen werden. Es ist bereits nicht annehmbar, dass der Kläger im Falle seiner Rückkehr in den Irak von Racheakten seitens der Familienangehörigen der beiden hingerichteten Schauspieler oder Anhängern der kurdischen Organisation PUK konkret bedroht wäre. Greifbare Anhaltspunkte, die die entsprechende Befürchtung des Klägers als gerechtfertigt erscheinen ließen, hat der Kläger nicht in hinreichender Weise dartun können. Insbesondere erscheint es vor dem Hintergrund, dass die angeblich allein von dem Kläger mit einer Videokamera gefilmte Aufführung des regimekritischen Theaterstücks öffentlich gewesen sein soll, wenig plausibel, dass die Familienangehörigen der beiden festgenommenen und hingerichteten Schauspieler nunmehr den Kläger beschuldigen sollten, diese verraten zu haben. Dabei erschließt sich der behauptete Vorwurf umso weniger, als der Kläger selbst angeblich wenige Tage nach der Verhaftung der beiden Schauspieler hat fliehen müssen, nachdem auch gegen ihn ein Haftbefehl wegen der gemachten Videoaufnahmen erlassen worden sein soll. Im Ergebnis nichts anderes gilt auch für die von dem Kläger weiter zum Ausdruck gebrachte Befürchtung, bei einer Rückkehr von Anhängern der kurdischen Organisation PUK, für die die beiden hingerichteten Schauspieler tätig gewesen sein sollen, verfolgt zu werden; entsprechende Vermutungen des Klägers erscheinen rein spekulativ. Im Übrigen hält es die Kammer auch nicht für beachtlich wahrscheinlich, dass dem Kläger etwaige Racheakte, sei es von Seiten der Familienangehörigen der beiden hingerichteten Schauspieler sei es von Anhängern der kurdischen Organisation PUK, landesweit drohen würden, was aber für die Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG Voraussetzung wäre. Dem Kläger ist es unbenommen, in einer anderen Region des Irak als seiner Heimatregion Wohnsitz zu nehmen. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass er dort von den Familienangehörigen der hingerichteten Schauspieler oder Anhängern der kurdischen Organisation PUK entdeckt werden würde, zumal eine Kenntniserlangung von einer Rückkehr in den Irak durch Dritte als eher gering zu veranschlagen ist. Dass dem Kläger eine Wohnsitznahme in anderen Teilen des Irak nicht möglich wäre, ist für die Kammer nicht erkennbar, auch wenn die Niederlassung in einer Region, in der der Kläger über keine verwandtschaftlichen Kontakte bzw. Bekannte verfügt, unter wirtschaftlichen Aspekten schwierig sein mag.

Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ergibt sich für den Kläger auch nicht aus der angespannten Sicherheitslage im Irak, da insoweit die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG entgegen steht. Danach können Auswirkungen solcher allgemeinen Gefahren auf den einzelnen Ausländer nur auf Grund einer Entscheidung der obersten Landesbehörde nach § 60 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zur Aussetzung der Abschiebung führen. Fehlt es indes an einer solchen Anordnung nach § 60 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG, die Abschiebung in einen bestimmten Staat generell auszusetzen, führt eine allgemeine Gefahrenlage unbeschadet der sonst geltenden Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG nur dann zu einem zwingenden Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, wenn angesichts dieser Gefahrenlage es dem einzelnen Ausländer mit Blick auf den verfassungsrechtlich unabdingbar gebotenen Schutz insbesondere des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit nicht zuzumuten ist, in den betreffenden Staat abgeschoben zu werden. Dies ist dann der Fall, wenn der Ausländer in seinem Heimatstaat einer extremen Gefahrenlage dergestalt ausgesetzt wäre, dass er im Falle seiner Abschiebung dorthin gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert sein würde, vgl. u.a. BVerwG, Urteile vom 17.10.1995 -9 C 15.95-, BVerwGE 99, 331 und vom 08.12.1998 -9 C 4.98-, NVwZ 1999, 666 m.w.N., jeweils zu dem zum 01.01.2005 außer Kraft getretenen § 53 Abs. 6 AuslG.

Davon, dass der Kläger bei einer Rückkehr in den Irak landesweit einer derart extremen Gefährdungslage ausgesetzt sein könnte, kann indes nicht ausgegangen werden.

Zwar ist die allgemeine Kriminalität im Irak in den Monaten nach dem Sturz des früheren Regimes Saddam Husseins stark angestiegen und mancherorts weiterhin außer Kontrolle. Überfälle und Entführungen sind an der Tagesordnung. Zudem sind täglich terroristische Anschläge zu verzeichnen und setzen sich offene Kampfhandlungen zwischen militanter Opposition einerseits sowie regulären Sicherheitskräften und Koalitionsstreitkräften andererseits weiterhin fort, die auch zahlreiche Opfer unter der Zivilbevölkerung fordern. Indes ist nicht zu verkennen, dass sich die Terrorakte vor allem gegen Personen richten, die mit dem politischen und wirtschaftlichen Wiederaufbau des Landes assoziiert werden. Überdies ist die Sicherheitslage im Nordirak im Allgemeinen besser als in Bagdad oder in den Hochburgen der Aufständischen wie Falludscha, Ramadi, Samarra oder Baquba in Zentralirak. Die Wahrscheinlichkeit, durch einen gegen Dritte gerichteten Anschlag getötet zu werden, ist dort geringer, wenngleich Anschläge auf besonders gefährdete Personengruppen auch in Nordirak stattfinden, vgl. hierzu ausführlich Auswärtiges Amt, Berichte über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom 24.11.2005 und 10.06.2005 a.a.O. sowie Ad hoc-Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom 02.11.2004 a.a.O.; ferner ai an VG Köln, Gutachten vom 29.06.2005 –MDE 14-04.044-.

Auch wenn danach von den unvermindert anhaltenden Anschlägen im Irak eine nicht zu unterschätzende Gefährdung für die dort lebenden Menschen ausgehen mag, rechtfertigt doch die Anzahl der durch Terrorakte sowie andauernde Kampfhandlungen zu beklagenden zivilen Opfer, die von Nichtregierungsorganisationen auf über 15.000 – einige gehen von 100.000 aus - geschätzt werden, vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom 24.11.2005 a.a.O., ferner ai an VG Köln, Gutachten vom 29.06.2005 a.a.O., wonach die Zahlen der zivilen Opfer von Iraq Body Count am 25.04.2005 zwischen 21.239 und 24.106 geschätzt wurden, in Relation zu der ca. 25 Millionen betragenden Bevölkerungszahl des Irak, vgl. Deutsches Orient-Institut an VG Ansbach, Gutachten vom 31.01.2005, offensichtlich nicht die Annahme, jeder Iraker werde im Falle seiner Rückkehr unmittelbar und landesweit Gefahr laufen, Opfer entsprechender terroristischer Anschläge zu werden. Entsprechendes gilt auch im Hinblick auf die allgemeine Versorgungslage im Irak. Konkrete Anhaltspunkte für eine drohende Nahrungsmittelknappheit oder gar eine Hungerkatastrophe bestehen gegenwärtig nicht, zumal ein Großteil der Bevölkerung weiterhin Lebensmittelrationen aus einem Programm der Vereinten Nationen erhält, vgl. hierzu Auswärtiges Amt, Berichte über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom 24.11.2005 und 10.06.2005 a.a.O.; ferner Informationszentrum Asyl- und Migration, Der Irak nach dem 3. Golfkrieg (10. Fortschreibung) vom 25.10.2004.

Nach alledem ist die Klage in vollem Umfang abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 83 b AsylVfG, 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Gründe

Da die Beklagte ordnungsgemäß unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 102 Abs. 2 VwGO geladen worden ist und der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten generell auf Terminsladung verzichtet hat – seine gleichwohl erfolgte Ladung beruht auf einem Versehen -, konnte ohne sie verhandelt und entschieden werden.

Die zulässige Klage hat keinen Erfolg.

Der den Widerruf seiner Anerkennung als Flüchtling i.S.d. § 51 Abs. 1 AuslG sowie eine negative Entscheidung zum Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG enthaltende Bescheid der Beklagten vom 22.07.2004 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1, Abs. 5 VwGO).

Rechtsgrundlage für den mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochenen Widerruf der Flüchtlingsanerkennung ist die Vorschrift des § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG. Danach sind die Anerkennung als Asylberechtigter und die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG –nunmehr § 60 Abs. 1 AufenthG- vorliegen, unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sich die zum Zeitpunkt der Asyl- bzw. Flüchtlingsanerkennung maßgeblichen Verhältnisse nachträglich erheblich und nicht nur vorübergehend so verändert haben, dass bei einer Rückkehr des Ausländers in seinen Herkunftsstaat eine Wiederholung der für die Flucht maßgeblichen Verfolgungsmaßnahmen auf absehbare Zeit mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen ist und nicht aus anderen Gründen erneut Verfolgung droht. Ändert sich im Nachhinein lediglich die Beurteilung der Verfolgungslage, so rechtfertigt dies den Widerruf nicht, selbst wenn die andere Beurteilung auf erst nachträglich bekannt gewordenen oder neuen Erkenntnismitteln beruht

vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 01.11.2005 -1 C 21/04-, vom 25.08.2004 -1 C 22/03-, NVwZ 2005, 89 und vom 19.09.2000 -9 C 12/00-, BVerwGE 112, 80.

Eine derart grundlegende, zum Widerruf berechtigende und verpflichtende nachträgliche Änderung der maßgeblichen Verhältnisse i.S.d. § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG stellt die zwischenzeitlich eingetretene Entwicklung der politischen Verhältnisse im Irak dar. Insoweit kann zunächst auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid der Beklagten vom 22.07.2004 verwiesen werden (§ 77 Abs. 2 AsylVfG). Ergänzend ist anzumerken, dass es der gefestigten Rechtsprechung der Kammer entspricht, dass durch den allgemeinkundigen politischen Systemwechsel im Irak nach dem Sturz Saddam Husseins durch die amerikanischen und britischen Truppen die früher von dessen Unrechtsregime ausgehende Gefahr einer politischen Verfolgung nunmehr eindeutig landesweit entfallen ist, ebenso BVerwG, Urteil vom 25.08.2004 a.a.O..

Ungeachtet der nach wie vor schwierig abzuschätzenden künftigen Verhältnisse im Irak besteht kein Anhalt für die Annahme, dass das gestürzte Regime Saddam Husseins jemals wieder an die Macht kommen wird und staatliche Verfolgungsmaßnahmen veranlassen könnte. Früheres Verhalten, das unter dem gestürzten Regime Saddam Husseins zu einer Gefährdung hätte führen können, insbesondere die illegale Ausreise aus dem Irak und die Asylantragstellung im westlichen Ausland, auf denen auch im Fall des Klägers die Anerkennung als politischer Flüchtling nach § 51 Abs. 1 AuslG beruhte, hat demnach seine asylrelevante Bedeutung verloren.

Dem Kläger drohen bei einer Rückkehr in sein Heimatland auch nicht aus anderen Gründen politische Verfolgungsmaßnahmen im Sinne des nunmehr geltenden § 60 Abs. 1 AufenthG. Insbesondere ist nicht feststellbar, dass er im Falle seiner Rückkehr in den Irak mit einer von nichtstaatlichen Akteuren nach Maßgabe des § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG ausgehenden Verfolgung rechnen muss. Die Befürchtung des Klägers, von Familienangehörigen zweier hingerichteter Schauspieler sowie Anhängern der kurdischen Organisation PUK, für die die beiden Schauspieler tätig gewesen sein sollen, getötet zu werden, weil er von diesen für deren Tod angeblich verantwortlich gemacht wird, vermag die Annahme einer Verfolgung aus politischen Gründen i.S.v. § 60 Abs. 1 AufentG schon deshalb nicht zu rechtfertigen, weil etwaige private Racheakte ersichtlich nicht an asylerheblich unverfügbare Merkmale wie etwa politische Überzeugung, Religion oder Rasse anknüpften.

Die sich aufgrund der angespannten Sicherheitslage im Irak ergebenden allgemeinen Gefahren stehen dem Widerruf der Flüchtlingsanerkennung nicht entgegen. Derartige Gefahren werden von § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ebenso wenig erfasst wie von Art. 1 C Nr. 5 Satz 1 der Genfer Flüchtlingskonvention -GFK-, der seinem Inhalt nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG entspricht und sich ebenfalls ausschließlich auf den Schutz vor erneuter politischer Verfolgung bezieht, anders offenbar die UNHCR-Hinweise zur Anwendung des Art. 1 C (5) der Genfer Flüchtlingskonvention („Wegfall der Umstände“-Klausel) auf irakische Flüchtlinge vom April 2005, wo u.a. das „Vorhandensein einer angemessenen Infrastruktur“ verlangt wird, „innerhalb derer die Einwohner ihre Rechte ausüben können, einschließlich ihres Rechts auf eine Existenzgrundlage“.

Ob dem Ausländer wegen allgemeiner Gefahren im Herkunftsstaat eine Rückkehr unzumutbar ist, ist beim Widerruf der Asyl- und Flüchtlingsanerkennung mithin auch nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG nicht zu prüfen. Schutz kann insoweit allein nach den Bestimmungen des deutschen Ausländerrechts, namentlich §§ 60 Abs. 7 Satz 2 und 60 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG gewährt werden, vgl. dazu ausführlich BVerwG, Urteil vom 01.11.2005 a.a.O.; ferner OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 30.03.2005 -1 Q 11/05- und vom 26.08.2005 -2 Q 33/05-.

Auch aus § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG kann der Kläger nichts zu seinen Gunsten herleiten. Nach dieser Vorschrift ist von einem Widerruf abzusehen, wenn sich der Ausländer auf zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe berufen kann, um die Rückkehr in den Staat abzulehnen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Diese Art. 1 C Nr. 5 Satz 2 GFK nachgebildete Regelung enthält eine individuelle Ausnahme von der Beendigung der Flüchtlingseigenschaft, die unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG gilt. Von einem Widerruf ist dann abzusehen, wenn sich aus dem konkreten Flüchtlingsschicksal besondere Gründe ergeben, die eine Rückkehr unzumutbar erscheinen lassen. Maßgeblich sind somit Nachwirkungen früherer Verfolgungsmaßnahmen, wobei zwischen der früheren Verfolgung und der Unzumutbarkeit der Rückkehr ein kausaler Zusammenhang bestehen muss. Dagegen schützt auch diese Vorschrift nicht gegen allgemeine Gefahren. Ebenso wenig können aus ihr allgemeine, von den gesetzlichen Voraussetzungen losgelöste Zumutbarkeitskriterien hergeleitet werden, die einem Widerruf der Asyl- oder Flüchtlingsanerkennung entgegenstehen. § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG trägt vielmehr der psychischen Sondersituation solcher Personen Rechnung, die ein besonders schweres, nachhaltig wirkendes Verfolgungsschicksal erlitten haben und denen es deshalb selbst lange Zeit danach –auch ungeachtet veränderter Verhältnisse- nicht zumutbar ist, in den früheren Verfolgerstaat zurückzukehren, vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 01.11.2005 a.a.O.; ferner OVG des Saarlandes, Beschluss vom 30.03.2005 a.a.O..

Ein derartiger Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Der Kläger hat sich schon nicht auf gegenwärtige zwingende Gründe berufen, die seiner Rückkehr in den Irak entgegenstehen, auch wenn die Voraussetzungen des § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG vorliegen sollten. Überdies war Grund für die Flüchtlingsanerkennung des Klägers allein die ihm mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende politische Verfolgung wegen der Asylantragstellung und illegalen Ausreise. Die Gefahr einer solchen politischen Verfolgung ist aufgrund der maßgeblichen Veränderung der politischen Situation im Irak jedoch offensichtlich entfallen.

Der angefochtene Bescheid der Beklagten erweist sich im Weiteren auch insoweit als rechtmäßig, als darin festgestellt worden ist, dass keine Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG –nunmehr § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG- vorliegen.

Zunächst ist nichts dafür vorgetragen oder ansonsten ersichtlich, dass dem Kläger im Falle einer Abschiebung in den Irak die konkrete Gefahr der Folter (§ 60 Abs. 2 AufenthG) oder der Todesstrafe (§ 60 Abs. 3 AufenthG) droht. Ebenso wenig ist ausgehend von dem dargestellten politischen Systemwechsel im Irak annehmbar, dass der Kläger bei einer Rückkehr in den Irak landesweit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i.S.v. § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 03.11.1950 (BGBl. 1952 II, Seite 685) –EMRK- befürchten müsste. Eine solche unmenschliche oder erniedrigende Behandlung erfordert nämlich zielgerichtete Maßnahmen staatlicher oder dem Staat zurechenbarer Kräfte, woran es vorliegend ersichtlich fehlt, vgl. zu der entsprechenden Regelung des § 53 Abs. 4 AuslG BVerwG, Urteil vom 25.04.1997 – 9 C 38.96 -, InfAuslR 1997, 341.

Schließlich kann der Kläger auch nicht die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG beanspruchen.

Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Zwar mag sich aus einer von dritter Seite aus drohenden Verfolgungssituation im Einzelfall ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ergeben. Ein solches Abschiebungsverbot setzte aber nicht nur voraus, dass die Gefahr hinreichend konkret ist, sondern dass diese dem Ausländer auch landesweit droht, vgl. zu der früher geltenden Vorschrift des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG BVerwG, Urteil vom 17.10.1995 – 9 C 9/95 -, InfAuslR 1996, 149.

Hiervon kann vorliegend allerdings nicht ausgegangen werden. Es ist bereits nicht annehmbar, dass der Kläger im Falle seiner Rückkehr in den Irak von Racheakten seitens der Familienangehörigen der beiden hingerichteten Schauspieler oder Anhängern der kurdischen Organisation PUK konkret bedroht wäre. Greifbare Anhaltspunkte, die die entsprechende Befürchtung des Klägers als gerechtfertigt erscheinen ließen, hat der Kläger nicht in hinreichender Weise dartun können. Insbesondere erscheint es vor dem Hintergrund, dass die angeblich allein von dem Kläger mit einer Videokamera gefilmte Aufführung des regimekritischen Theaterstücks öffentlich gewesen sein soll, wenig plausibel, dass die Familienangehörigen der beiden festgenommenen und hingerichteten Schauspieler nunmehr den Kläger beschuldigen sollten, diese verraten zu haben. Dabei erschließt sich der behauptete Vorwurf umso weniger, als der Kläger selbst angeblich wenige Tage nach der Verhaftung der beiden Schauspieler hat fliehen müssen, nachdem auch gegen ihn ein Haftbefehl wegen der gemachten Videoaufnahmen erlassen worden sein soll. Im Ergebnis nichts anderes gilt auch für die von dem Kläger weiter zum Ausdruck gebrachte Befürchtung, bei einer Rückkehr von Anhängern der kurdischen Organisation PUK, für die die beiden hingerichteten Schauspieler tätig gewesen sein sollen, verfolgt zu werden; entsprechende Vermutungen des Klägers erscheinen rein spekulativ. Im Übrigen hält es die Kammer auch nicht für beachtlich wahrscheinlich, dass dem Kläger etwaige Racheakte, sei es von Seiten der Familienangehörigen der beiden hingerichteten Schauspieler sei es von Anhängern der kurdischen Organisation PUK, landesweit drohen würden, was aber für die Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG Voraussetzung wäre. Dem Kläger ist es unbenommen, in einer anderen Region des Irak als seiner Heimatregion Wohnsitz zu nehmen. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass er dort von den Familienangehörigen der hingerichteten Schauspieler oder Anhängern der kurdischen Organisation PUK entdeckt werden würde, zumal eine Kenntniserlangung von einer Rückkehr in den Irak durch Dritte als eher gering zu veranschlagen ist. Dass dem Kläger eine Wohnsitznahme in anderen Teilen des Irak nicht möglich wäre, ist für die Kammer nicht erkennbar, auch wenn die Niederlassung in einer Region, in der der Kläger über keine verwandtschaftlichen Kontakte bzw. Bekannte verfügt, unter wirtschaftlichen Aspekten schwierig sein mag.

Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ergibt sich für den Kläger auch nicht aus der angespannten Sicherheitslage im Irak, da insoweit die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG entgegen steht. Danach können Auswirkungen solcher allgemeinen Gefahren auf den einzelnen Ausländer nur auf Grund einer Entscheidung der obersten Landesbehörde nach § 60 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zur Aussetzung der Abschiebung führen. Fehlt es indes an einer solchen Anordnung nach § 60 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG, die Abschiebung in einen bestimmten Staat generell auszusetzen, führt eine allgemeine Gefahrenlage unbeschadet der sonst geltenden Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG nur dann zu einem zwingenden Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, wenn angesichts dieser Gefahrenlage es dem einzelnen Ausländer mit Blick auf den verfassungsrechtlich unabdingbar gebotenen Schutz insbesondere des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit nicht zuzumuten ist, in den betreffenden Staat abgeschoben zu werden. Dies ist dann der Fall, wenn der Ausländer in seinem Heimatstaat einer extremen Gefahrenlage dergestalt ausgesetzt wäre, dass er im Falle seiner Abschiebung dorthin gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert sein würde, vgl. u.a. BVerwG, Urteile vom 17.10.1995 -9 C 15.95-, BVerwGE 99, 331 und vom 08.12.1998 -9 C 4.98-, NVwZ 1999, 666 m.w.N., jeweils zu dem zum 01.01.2005 außer Kraft getretenen § 53 Abs. 6 AuslG.

Davon, dass der Kläger bei einer Rückkehr in den Irak landesweit einer derart extremen Gefährdungslage ausgesetzt sein könnte, kann indes nicht ausgegangen werden.

Zwar ist die allgemeine Kriminalität im Irak in den Monaten nach dem Sturz des früheren Regimes Saddam Husseins stark angestiegen und mancherorts weiterhin außer Kontrolle. Überfälle und Entführungen sind an der Tagesordnung. Zudem sind täglich terroristische Anschläge zu verzeichnen und setzen sich offene Kampfhandlungen zwischen militanter Opposition einerseits sowie regulären Sicherheitskräften und Koalitionsstreitkräften andererseits weiterhin fort, die auch zahlreiche Opfer unter der Zivilbevölkerung fordern. Indes ist nicht zu verkennen, dass sich die Terrorakte vor allem gegen Personen richten, die mit dem politischen und wirtschaftlichen Wiederaufbau des Landes assoziiert werden. Überdies ist die Sicherheitslage im Nordirak im Allgemeinen besser als in Bagdad oder in den Hochburgen der Aufständischen wie Falludscha, Ramadi, Samarra oder Baquba in Zentralirak. Die Wahrscheinlichkeit, durch einen gegen Dritte gerichteten Anschlag getötet zu werden, ist dort geringer, wenngleich Anschläge auf besonders gefährdete Personengruppen auch in Nordirak stattfinden, vgl. hierzu ausführlich Auswärtiges Amt, Berichte über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom 24.11.2005 und 10.06.2005 a.a.O. sowie Ad hoc-Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom 02.11.2004 a.a.O.; ferner ai an VG Köln, Gutachten vom 29.06.2005 –MDE 14-04.044-.

Auch wenn danach von den unvermindert anhaltenden Anschlägen im Irak eine nicht zu unterschätzende Gefährdung für die dort lebenden Menschen ausgehen mag, rechtfertigt doch die Anzahl der durch Terrorakte sowie andauernde Kampfhandlungen zu beklagenden zivilen Opfer, die von Nichtregierungsorganisationen auf über 15.000 – einige gehen von 100.000 aus - geschätzt werden, vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom 24.11.2005 a.a.O., ferner ai an VG Köln, Gutachten vom 29.06.2005 a.a.O., wonach die Zahlen der zivilen Opfer von Iraq Body Count am 25.04.2005 zwischen 21.239 und 24.106 geschätzt wurden, in Relation zu der ca. 25 Millionen betragenden Bevölkerungszahl des Irak, vgl. Deutsches Orient-Institut an VG Ansbach, Gutachten vom 31.01.2005, offensichtlich nicht die Annahme, jeder Iraker werde im Falle seiner Rückkehr unmittelbar und landesweit Gefahr laufen, Opfer entsprechender terroristischer Anschläge zu werden. Entsprechendes gilt auch im Hinblick auf die allgemeine Versorgungslage im Irak. Konkrete Anhaltspunkte für eine drohende Nahrungsmittelknappheit oder gar eine Hungerkatastrophe bestehen gegenwärtig nicht, zumal ein Großteil der Bevölkerung weiterhin Lebensmittelrationen aus einem Programm der Vereinten Nationen erhält, vgl. hierzu Auswärtiges Amt, Berichte über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom 24.11.2005 und 10.06.2005 a.a.O.; ferner Informationszentrum Asyl- und Migration, Der Irak nach dem 3. Golfkrieg (10. Fortschreibung) vom 25.10.2004.

Nach alledem ist die Klage in vollem Umfang abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 83 b AsylVfG, 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Sonstige Literatur

Rechtsmittelbelehrung

Die Beteiligten können innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung dieses Urteils die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes beantragen. Dabei müssen sie sich durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten lassen.

Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht des Saarlandes, Kaiser-Wilhelm-Straße 15, 66740 Saarlouis, zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Berufung kann nur zugelassen werden, wenn

1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senates der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

3. ein in § 138 VwGO bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.