Rechtsprechung / Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis
Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis Urteil vom 10.03.2006 – 1 K 21/05
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 43,13 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 22.07.2004 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits - mit Ausnahme der von dem Kläger zu tragenden Kosten, die durch die Anrufung des unzuständigen Gerichts entstanden sind - trägt der Beklagte.
Das Urteil ist für den Kläger ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Der Beklagte besuchte im Schuljahr 2003/2004 die Klasse 10 h der Erweiterten Realschule B-Stadt. Diese Schule steht gemäß § 38 Abs. 2 SchoG in der Trägerschaft des Klägers.
In der Woche vom 10.05. bis 14.05.2004 unternahm die Schulklasse des Beklagten eine Abschlussfahrt nach R./Gardasee. Bereits im November 2003 erfolgte die schriftliche Anmeldung durch die Eltern. Unter dem 12.11.2003 unterschrieb die Mutter des Beklagten folgende vorformulierte Erklärung: „Ich wünsche, dass mein Sohn B., Klasse 10 h, an der Abschlussfahrt nach R./Gardasee vom 10. bis 14. Mai 2004 teilnimmt. Die voraussichtlichen Kosten betragen 220,- Euro (Fahrtkosten, Hotel mit HP und Rundfahrt um den Gardasee). Im Gesamtpreis enthalten ist eine Reise-Rücktrittskosten-Versicherung für Gruppen. Nach einer festen Buchung entstehen Kosten auch dann, wenn ein Schüler seine Teilnahme absagen muss (Hotelreservierung, feste Buskosten). Diese anteiligen Kosten können nicht auf die übrigen Schüler umgelegt werden, weil deren Kosten sich dann unzumutbar erhöhen könnten. Das bedeutet, dass Sie unter Umständen die Unkosten tragen müssten, obwohl Ihr Sohn nicht an der Abschlussfahrt teilnehmen kann (z.B. wegen Krankheit). Dieses Risiko wird durch diese Rücktrittskosten-Versicherung abgedeckt.“
Mit Schreiben vom 03.02.2004 teilte der Stiefvater des Beklagten, Herr David W., der Klassenlehrerin der Klasse 10 h mit, dass der Beklagte definitiv nicht an der projektierten Klassenfahrt teilnehmen werde. Zur Begründung führte er aus, zuerst habe die Klassenlehrerin in einem persönlichen Gespräch Ende 2003, bei dem auch der Schuldirektor anwesend gewesen sei, erklärt, dass der Beklagte an dieser Klassenfahrt nicht teilnehmen dürfe, und jetzt erkläre sie gegenüber dem Beklagten, dass dieser unbedingt mitfahren müsse, da mindestens 12 Teilnehmer erforderlich seien. Eine Bezahlung dieser Fahrt komme ebenfalls nicht in Betracht, denn seine Frau habe, juristisch gesehen, eine Absichtserklärung (Option) unterschrieben; ein rechtsgültiger Vertrag, bei dessen Nichteinhaltung Stornierungs- oder Erfüllungskosten anfallen würden, sei nicht zustande gekommen.
Daraufhin erwiderte die Klassenlehrerin der Klasse 10 h mit an die Mutter des Beklagten gerichtetem Schreiben vom 04.02.2004, dass deren Schreiben vom 03.02.2004 ihre Verpflichtung zur Zahlung der Fahrtkosten in Höhe von 230,- Euro nicht mehr in Frage stellen könne. Mit der Erklärung vom 12.11.2003 habe sie ihren Sohn zur Klassenfahrt angemeldet; dass ihr Sohn nun keine Lust zur Teilnahme mehr habe, begründe keine Eintrittspflicht der Reiserücktrittsversicherung. Zwar treffe es zu, dass die Teilnahme des Beklagten von ihrer – der Klassenlehrerin - Seite her im November 2003 wegen dessen damaligen Verhaltens in Frage gestellt worden sei. Allerdings habe sich das Verhalten in der Folgezeit gebessert und zur Zeit der verbindlichen Buchung am 18.12.2003 habe festgestanden, dass die Teilnahme des Beklagten seitens der Schule nicht mehr in Zweifel gezogen werde. Zur Zeit der Buchung hätten alle 12 angemeldeten Schüler – auch der Beklagte - gewusst, dass die Fahrt nunmehr für sie verbindlich gebucht werde. Vorausgegangen sei auch ein Gespräch mit der Klasse, ob die Fahrt angesichts der geringen Anzahl der Teilnehmer überhaupt stattfinden solle. Dass sich die Fahrtkosten um 10 Euro pro Teilnehmer erhöhen würden (von 220,- Euro auf 230,- Euro), sei den Schülern ebenfalls bekannt gewesen und den Eltern mitgeteilt worden. Damit habe ab dem 18.12.2003 für die Schüler keine Möglichkeit mehr bestanden, sich aus mangelndem Interesse an der Fahrt abzumelden. Selbstverständlich sei es dem Beklagten unbenommen, zu Hause zu bleiben, allerdings entbinde dies seine Mutter nicht von der Verpflichtung, die auf ihren Sohn entfallenden anteiligen Fahrtkosten in Höhe von 230,- Euro an die Schule zu bezahlen.
Hierauf erfolgte keine Reaktion.
Mit Schreiben vom 01.04.2004 wandte sich die Klassenlehrerin erneut an die Mutter des Beklagten und teilte dieser mit, nachdem diese in ihrem Brief vom 03.02.2003 deutlich gemacht habe, dass ihr Sohn keine Lust mehr habe, an der Fahrt teilzunehmen, sei die Fahrt nunmehr für ihn storniert worden. Die Stornierungskosten in Höhe von 130,- Euro seien von ihr – der Mutter des Beklagten - zu entrichten. Da sie für ihren Sohn bisher bereits 86,87 Euro in die Klassenkasse eingezahlt habe, verbleibe ein Restbetrag in Höhe von 43,13 Euro. Dieser Betrag sei in den nächsten Tagen auf das –näher bezeichnete- Konto zu überweisen.
Daraufhin wiederholte der Stiefvater des Beklagten, Herr W., mit Schreiben vom 20.04.2004, dass eine verbindliche Zusage zu dieser Klassenfahrt durch Unterschrift nicht getätigt worden sei. Außerdem habe die Klassenlehrerin in einem Gespräch gegenüber ihm und seiner Frau erklärt, dass sie beabsichtige, den Beklagten erst gar nicht zu der Klassenfahrt zuzulassen. Die mit Schreiben vom 01.04.2004 geltend gemachten Stornierungskosten in Höhe von 130,- Euro habe die Klassenlehrerin selbst zu tragen. Der bereits verfügte Betrag in Höhe von 86,87 Euro aus der Klassenkasse sei in den nächsten Tagen auf sein Konto zu überweisen.
In der Woche vom 10.05. bis 14.05.2004 fand die Klassenfahrt, wie geplant, statt, ohne dass der Beklagte hieran teilnahm.
Mit Mahnbescheid des Amtsgerichts A-Stadt vom 14.07.2004 verlangte der Kläger als Schulträger, an den der Vorgang zwischenzeitlich durch die Erweiterte Realschule B-Stadt abgegeben worden war, von dem Beklagten die Zahlung von 43,13 Euro zuzüglich Zinsen als Restbetrag der angefallenen Stornierungskosten wegen der Nichtteilnahme an der Klassenfahrt. Gegen den ihm am 22.07.2004 zugestellten Mahnbescheid legte der Beklagte am 05.08.2004 Widerspruch ein.
Im Oktober 2004 setzte der Kläger das Mahnverfahren daraufhin als Klageverfahren zunächst vor dem Amtsgericht A-Stadt fort. Mit Beschluss vom 10.02.2005 (Az.: 30 C 2253/04) erklärte das Amtsgericht A-Stadt den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig und verwies den Rechtsstreit nach Anhörung der Beteiligten an das Verwaltungsgericht des Saarlandes.
Zur Begründung seiner Klage weist der Kläger zunächst darauf hin, dass er als Schulträger aus den Rechtsgeschäften, die im Rahmen der Schule getätigt würden, berechtigt und verpflichtet werde. Bei der Abschlussfahrt, die die Erweiterte Realschule B-Stadt für die Schüler der Klasse des Beklagten geplant habe, handele es sich um eine fakultative Schulveranstaltung, deren Besuch freiwillig sei. Habe sich ein Schüler jedoch zur Teilnahme entschieden, sei die Veranstaltung verpflichtend. Da die sorgeberechtigte Mutter des Beklagten für diesen mit der Erklärung vom 12.11.2003 die Teilnahme an der Abschlussfahrt zugesagt und sich verpflichtet habe, die entstehenden Kosten in Höhe von 220,- Euro zu zahlen, der Beklagte sodann, ohne dass ein Rücktrittsgrund für die Reiserücktrittsversicherung vorgelegen habe, an der Fahrt nicht teilgenommen habe, sei er aus der durch die Erklärung vom 12.11.2003 übernommenen Verpflichtung zur Zahlung der Stornokosten verpflichtet.
Der zur mündlichen Verhandlung nicht erschienene Kläger hat schriftsätzlich beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an ihn 43,13 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 22.07.2004 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er trägt vor, dass er aufgrund eines Beschlusses der Klassenkonferenz vom 26.04.2004 für den Zeitraum vom 27.04. bis einschließlich 17.05.2004 vom Unterricht ausgeschlossen gewesen sei und daher die Berechtigung der geltend gemachten Forderung nicht anerkennen könne. Außerdem habe die Klassenlehrerin in einem Gespräch mit seinen Eltern im Beisein des Schulleiters mit Nachdruck und definitiv erklärt, dass sie ihn – den Beklagten - wegen seines Betragens nicht zur Klassenfahrt mitnehmen wolle. Später – ein paar Wochen vor Antritt der Klassenfahrt - habe sie dann in einem Telefonat mit seiner Mutter erklärt, dass er – der Beklagt e- unbedingt mitfahren müsse, damit die Mindestteilnehmerzahl erreicht werde.
Hierauf erwidert der Kläger, dass der Unterrichtsausschluss durch Beschluss der Klassenkonferenz vom 26.04.2004 erst zu einem Zeitpunkt erfolgt sei, als die Teilnahme des Beklagten an der Klassenfahrt seitens der Erziehungsberechtigten bereits definitiv abgesagt und die Buchung für ihn storniert worden sei. Unabhängig davon spiele der Ausschluss vom Unterricht für die Zahlungsverpflichtung keine Rolle, da der Beklagte diesen selbst zu vertreten habe und sich nicht durch ein regelwidriges Verhalten auch noch rechtliche Vorteile verschaffen könne.
Die Kammer hat über die Behauptung des Beklagten, dass die Beteiligten nach einem Gespräch im November 2003 davon ausgegangen seien, dass der Beklagte voraussichtlich nicht an der Klassenfahrt teilnehmen werde, Beweis erhoben durch Vernehmung der Klassenlehrerin sowie des Schulleiters der Erweiterten Realschule B-Stadt als Zeugen. Außerdem wurden die Mutter und der Stiefvater des Beklagten in der mündlichen Verhandlung hierzu informatorisch befragt.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte 1 K 21/05 verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.
Entscheidungsgründe
Die Klage, über die nach dem bindenden Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts A-Stadt vom 10.02.2005 gemäß § 17 b Abs. 1 GVG vom Verwaltungsgericht des Saarlandes auch ohne Anwesenheit des Klägers, der ordnungsgemäß und unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 102 Abs. 2 VwGO geladen wurde, zu entscheiden ist, ist als allgemeine Leistungsklage zulässig.
Insbesondere fehlt der Klage nicht das Rechtsschutzinteresse, da der Kläger gegen den Beklagten nicht auf einfacherem, schnellerem oder billigerem Wege vorgehen konnte, vor allem eine Durchsetzung seiner Forderung durch einen Verwaltungsakt (Leistungsbescheid) mangels einer entsprechenden Rechtsgrundlage nicht möglich war (VG Berlin, Urteil vom 28.01.2000 -3 A 559/99-, NJW 2000, 2040; Urteile der Kammer vom 13.01.2003 -1 K 78/02- und vom 26.02.2004 -1 K 410/03-).
Die Klage ist auch begründet, denn dem Kläger steht als Schulträger der Erweiterten Realschule B-Stadt gegen den Beklagten ein Anspruch auf Zahlung von 43,13 Euro zuzüglich Verzugszinsen zu.
Zwischen den Beteiligten ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag zustande gekommen, aufgrund dessen der Kläger von dem Beklagten die Stornokosten (Restbetrag) verlangen kann, die wegen dessen Nichtteilnahme an der Klassenfahrt nach R./Gardasee entstanden sind. Dieser Vertrag kam durch die im Tatbestand näher beschriebene Einverständniserklärung zustande, welche die Mutter des Beklagten für diesen unter dem 12.11.2003 unterzeichnet hat. Der Inhalt dieser Erklärung ist nach entsprechender Auslegung als Verpflichtung zu sehen, die notwendigen Kosten für die Klassenfahrt aufzubringen. Zunächst enthält sie nur die Willenserklärung der Mutter des Beklagten, dass sie die Teilnahme ihres Sohnes an dieser freiwilligen Schulveranstaltung wünscht. Nach § 6 Abs. 2 Satz 2 der Allgemeinen Schulordnung vom 10.11.1975 (Amtsbl. S. 1239), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11.05.2005 (Amtsbl. S. 687) entscheiden Schüler oder Eltern bei freiwilligen Unterrichtsveranstaltungen, wie einer Klassenfahrt, selbst über die Teilnahme; die Pflicht zur Teilnahme am Unterricht besteht für solche Veranstaltungen nur dann, wenn eine verbindliche Erklärung des betreffenden Schülers oder der Eltern vorliegt. Nach dem Wortlaut der Einverständniserklärung hat die Mutter des Beklagten eine solche Erklärung abgegeben. Ferner hat sie in dieser Erklärung bestätigt, dass sie über die Höhe der Kosten (voraussichtlich 220,- Euro) informiert ist. Darin ist zwar nicht ausdrücklich eine Verpflichtung zur Zahlung zu sehen. Aus dem Gesamtzusammenhang ergibt sich aber, dass diese Erklärung nur so verstanden werden kann, dass auch eine Zahlung für diese Sonderveranstaltung vereinbart wurde, deren Höhe dem Beklagten und seiner Mutter zumindest ungefähr bekannt war. Damit geht die Wirkung dieser Erklärung über den Wortlaut hinaus.
Dass die Verpflichtung zur Kostenübernahme in der genannten Einverständniserklärung vom 12.11.2003 lediglich einseitig – d.h. durch die Mutter des Beklagten allein – schriftlich erklärt worden ist, steht der Formgültigkeit des zwischen den Beteiligten zustande gekommenen öffentlich-rechtlichen Vertrages nicht entgegen. Zwar bedürfen öffentlich-rechtliche Verträge nach der Vorschrift des § 57 SVwVfG insgesamt der Schriftform, was jedenfalls im Regelfall zu bedeuten hat, dass gemäß § 57 SVwVfG i.V.m. § 62 SVwVfG und § 126 Abs. 2 Satz 1 BGB stets die Erklärungen beider Parteien auf ein und derselben Urkunde erforderlich sind. Gerade in diesem Zusammenhang hat aber das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 24.08.1994 –11 C 14.93-, NJW 1995, 1104) darauf hingewiesen, dass Formvorschriften nicht Selbstzweck sind und deshalb unter Berücksichtigung ihres Sinngehalts ausgelegt und angewendet werden müssen. Der von § 57 SVwVfG bezweckten Mahn- und Beweisfunktion werde bei einseitiger Verpflichtung des Bürgers gegenüber der Verwaltung auch dann ausreichend Rechnung getragen, wenn die Annahmeerklärung nicht auf die Verpflichtungserklärung des Bürgers gesetzt, sondern gesondert ausgesprochen werde. Zwar wird auch in diesem Fall eine unmissverständliche schriftliche Annahmeerklärung der Behörde verlangt. Insoweit reicht es nach dem bereits zitierten Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin (Urteil vom 28.01.2000, a.a.O.), dem sich die Kammer bereits in ihren Urteilen vom 13.01.2003 –1 K 78/02- und vom 26.02.2004 –1 K 410/03- angeschlossen hat, allerdings aus, dass durch den Schulbesuch ein besonderes Anstaltsbenutzungsverhältnis begründet wird, in dessen Rahmen nach allgemeiner Lebenserfahrung von der Schule genügend – auch schriftliche – Informationen herausgegeben werden, die sich auf die Planung der Reise in ihren Einzelheiten beziehen. Durch die Organisation, die Information der Eltern und die Übergabe vorbereiteter Teilnahmeerklärungen an die Eltern gibt die Schulbehörde zweifelsfrei zu erkennen, dass auch sie die Durchführung der Fahrt als beschlossen und als für alle Teilnehmer verbindlich ansieht. Insoweit ist es unschädlich, dass der Kläger bzw. die Schule eine ausdrückliche schriftliche Bestätigung gegenüber dem Beklagten bzw. seiner Mutter hinsichtlich der Teilnahme des Beklagten an der Abschlussfahrt nicht erklärt hat. Eine solche Verfahrensweise ist im Regelfall unüblich und würde einen erheblichen, nicht gerechtfertigten Verwaltungsaufwand verursachen. Daher ist im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass spätestens mit der verbindlichen Buchung der Abschlussfahrt am 18.12.2003 durch die die Schulfahrt organisierenden Lehrkräfte ein formgültiger öffentlich-rechtlicher Vertrag zwischen den Beteiligten zustande gekommen ist.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung des Gesprächs, welches im November 2003 – nach Abgabe der schriftlichen Einverständniserklärung vom 12.11.2003 durch die Mutter des Beklagten, aber noch vor der verbindlichen Buchung der Fahrt durch die Schule am 18.12.2003 – zwischen dem Schulleiter, der Klassenlehrerin und den Eltern des Beklagten stattgefunden hat und in dessen Verlauf die Teilnahme des Beklagten an der Klassenfahrt durch die Klassenlehrerin wegen dessen damaligen Verhaltens in Frage gestellt wurde. Dieses Gespräch hätte sich nur dann auf das Zustandekommen eines formgültigen öffentlich-rechtlichen Vertrages auswirken können, wenn im Anschluss daran alle Beteiligten davon ausgegangen wären, dass der Beklagte voraussichtlich nicht an der Klassenfahrt teilnehmen werde. In diesem Fall hätte es unter Umständen zunächst einer neuen Einverständniserklärung bedurft, um mit der Buchung vom 18.12.2003 einen wirksamen öffentlich-rechtlichen Vertrag zustande zu bringen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und der informatorischen Befragung der Eltern des Beklagten steht jedoch zur Überzeugung der Kammer fest, dass den Eltern des Beklagten ein möglicher Ausschluss ihres Sohnes von der Klassenfahrt lediglich für den Fall angedroht wurde, dass sich dessen Verhalten in der Folgezeit nicht bessere, und auch die Eltern zunächst weiter davon ausgingen, dass ihr Sohn an der Klassenfahrt teilnehmen werde. Die Klassenlehrerin des Beklagten, Frau D., hat in der mündlichen Verhandlung glaubhaft bekundet, dass sie im Verlauf des Gesprächs geäußert habe, dass sie den Beklagten von der Klassenfahrt ausschließen werde, wenn sich dessen Verhalten nicht bessere. Ein solcher Ausschluss könne jedoch nur durch Beschluss der Klassenkonferenz erfolgen, was sie den Eltern des Beklagten auch mitgeteilt habe. Da sich das Verhalten des Beklagten in der Folgezeit gebessert habe, sei ein Ausschluss nicht nötig geworden und demzufolge auch nicht erfolgt. Erst nachdem ein anderer Schüler aufgrund eines Beschlusses der Klassenkonferenz von der Klassenfahrt ausgeschlossen worden sei, hätten einige Schüler – darunter auch der Beklagte – nicht mehr mitfahren wollen; zu diesem Zeitpunkt sei die Reise aber bereits gebucht gewesen. Während die anderen Schüler Atteste vorgelegt hätten, um die Reiserücktrittsversicherung in Anspruch nehmen zu können, habe der Beklagte trotz entsprechender Aufforderung nicht reagiert. Auch der Schulleiter der Erweiterten Realschule B-Stadt, Herr E., hat in der mündlichen Verhandlung glaubhaft bekundet, den Eltern des Beklagten sei im Verlauf des Gesprächs im November 2003 lediglich angedroht worden, dass ihr Sohn an der Klassenfahrt nicht teilnehmen dürfe. Ziel dieser Drohung sei gewesen, das Verhalten des Beklagten zu ändern, nicht, den Ausschluss tatsächlich anzuordnen. Während ein anderer Schüler dieser Klasse am Tag der verbindlichen Buchung aufgrund eines Beschlusses der Klassenkonferenz wegen seines Verhaltens von der Klassenfahrt ausgeschlossen worden sei, habe bei dem Beklagten aufgrund einer Besserung des Verhaltens darauf verzichtet werden können. Zum Zeitpunkt der Buchung habe keine Veranlassung bestanden, den Beklagten nicht zur Klassenfahrt mitzunehmen. Erst später –Anfang 2004-, nachdem andere Schüler sich von der Klassenfahrt abgemeldet hätten, habe der Stiefvater des Beklagten erklärt, dass dieser keine Lust mehr habe, an der Fahrt teilzunehmen. Daraufhin habe sich ein Schriftwechsel zunächst mit ihm – dem Schulleiter - und dann mit der Klassenlehrerin entwickelt, der schließlich zu dem gerichtlichen Verfahren geführt habe. Auf Nachfrage erklärte der Schulleiter, dass eine Mindestteilnehmerzahl bei dieser Fahrt nicht erforderlich gewesen sei, da das beauftragte Busunternehmen nur auf den Stornokosten bestanden habe. In den Fällen der übrigen zurückgetretenen Schüler seien Atteste vorgelegt worden, die über die Reiserücktrittsversicherung abgewickelt worden seien. Aufgrund dieser übereinstimmenden Zeugenaussagen steht für die Kammer fest, dass die Beteiligten nach dem Gespräch im November 2003 keineswegs davon ausgingen, dass der Beklagte voraussichtlich nicht an der Klassenfahrt teilnehmen werde. Diese Einschätzung wird auch durch die informatorische Befragung der Eltern des Beklagten nicht in Frage gestellt. Die Mutter des Beklagten, Frau B.-W., hat bei ihrer Befragung in der mündlichen Verhandlung lediglich angegeben, die Klassenlehrerin habe anlässlich des Gesprächs im November 2003 zunächst erklärt, dass der Beklagte nicht an der Klassenfahrt teilnehmen dürfe, während sie in einem späteren Telefongespräch erklärt habe, er könne doch mitfahren. Das Datum dieses Telefongesprächs konnte die Mutter des Beklagten nicht angeben. Auf Nachfrage des Gerichts, wie sie denn auf dieses Telefongespräch reagiert habe, erklärte Frau B.-W., sie habe der Klassenlehrerin gesagt, dass sie zuerst noch einmal ihren Sohn fragen müsse. Auf weitere Nachfrage erklärte sie, sie gehe davon aus, dass sie der Lehrerin später gesagt habe, dass ihr Sohn nicht mitfahre. Sie könne sich nicht erinnern, ob sie in die Schule gegangen sei oder angerufen oder einen Brief geschrieben habe oder ob ihr Sohn das in der Schule gesagt habe. Sie selbst habe ihrem Sohn jedenfalls gesagt, dass er der Lehrerin sagen solle, dass er nicht mitfährt. Auch der Stiefvater des Beklagten, Herr W., hat bei seiner Befragung in der mündlichen Verhandlung lediglich bestätigt, dass die Klassenlehrerin anlässlich des Gesprächs im November 2003 verkündet habe, dass der Beklagte nicht an der Klassenfahrt teilnehmen dürfe. Von dem späteren Anruf der Lehrerin bei seiner Frau habe er lediglich gehört. Wann dies gewesen sei, wisse er nicht mehr; er glaube aber, dass es kurz vor der Klassenfahrt gewesen sei. Ebenso habe er keine Erinnerung daran, ob und wann sich sein Sohn bei der Klassenlehrerin abgemeldet habe. Diese beiden Aussagen der Eltern des Beklagten sind nicht geeignet, die Glaubhaftigkeit der zuvor wiedergegebenen Zeugenaussagen zu erschüttern. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass die Zeugen übereinstimmend und nachvollziehbar dargelegt haben, dass ein Ausschluss von einer Klassenfahrt nur aufgrund eines Beschlusses der Klassenkonferenz erfolgen kann und dass dies den Eltern des Beklagten auch mitgeteilt worden sei. Daher konnten die Eltern des Beklagten nach dem Gespräch im November 2003 nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass ihr Sohn an der Klassenfahrt nicht teilnehmen dürfe und die unter dem 12.11.2003 erteilte Einverständniserklärung damit wirkungslos geworden sei. Um den Beklagten rechtzeitig von der Klassenfahrt abzumelden, hätte es daher einer ausdrücklichen Erklärung gegenüber der Schule bzw. gegenüber der Klassenlehrerin bedurft. Dass eine solche Erklärung noch vor der verbindlichen Buchung am 18.12.2003 abgegeben worden sei, haben die Eltern des Beklagten bei ihrer informatorischen Befragung nicht glaubhaft geltend gemacht.
Daher bleibt es dabei, dass mit der verbindlichen Buchung der Klassenfahrt am 18.12.2003 aufgrund der zuvor erteilten Einverständniserklärung der Mutter des Beklagten vom 12.11.2003 ein wirksamer öffentlich-rechtlicher Vertrag zustande gekommen ist, aufgrund dessen der Beklagte verpflichtet wurde, die auf ihn entfallenden anteiligen Reisekosten für die gemeinsame Klassenfahrt zu zahlen. Dass die Einverständniserklärung vom 12.11.2003 ausschließlich von der Mutter des Beklagten unterzeichnet wurde, steht einer Inanspruchnahme – auch – des Beklagten selbst aus dieser Erklärung nicht entgegen. Insoweit hat der Kläger zutreffend darauf hingewiesen, dass die Schüler in der Regel minderjährig sind, sodass sich die Schule an die Eltern als Erziehungs- und Sorgeberechtigte wendet. Dies entspricht auch dem in der Allgemeinen Schulordnung geregelten Anstaltsverhältnis zwischen Schüler, Schule und Erziehungsberechtigten. Die Rechte und Pflichten aus dem Schulverhältnis treffen die Schüler; die Erziehungsberechtigten haben mitzuwirken. Daher ist die Einverständnis- und Verpflichtungserklärung so zu verstehen, dass die Erklärung der Eltern als Sorgeberechtigte für die Schüler abgegeben wird. Dem Schulträger steht es dann frei, aus der Erklärung entweder die sorgeberechtigten Eltern oder die Schüler selbst in Anspruch zu nehmen. Insoweit ist von einem Gesamtschuldverhältnis auszugehen.
Der Zahlungsanspruch des Klägers ist auch nicht erloschen oder auf sonstige Weise untergegangen. Insbesondere konnte der Beklagte durch die schriftliche Erklärung seines Stiefvaters vom 03.02.2004, dass sein Stiefsohn definitiv nicht an der projektierten Klassenfahrt teilnehmen werde, nicht mehr von dem abgeschlossenen öffentlich-rechtlichen Vertrag zurücktreten oder diesen kündigen. Wie das Verwaltungsgericht Berlin in seinem bereits zitierten Urteil vom 28.01.2000 (a.a.O.) ausgeführt hat, kommt ein Rücktritt entsprechend § 651 i BGB nicht in Betracht, weil diese Vorschrift auf ein zweiseitiges Vertragsverhältnis zwischen Reisendem und Reiseveranstalter zugeschnitten ist und für die Durchführung einer Schülerfahrt, an der außer dem zurücktretenden Schüler auch noch die Mitschüler bzw. deren Eltern beteiligt sind, nichts hergibt. Auch eine wirksame außerordentliche Kündigung ist nicht erfolgt, da eine solche allenfalls bei Vorliegen eines wichtigen Grundes in Betracht kommt. Ein solcher bestand hier jedoch nicht. Mit der Begründung, er habe keine Lust mehr, an der Klassenfahrt teilzunehmen, konnte der Beklagte seine Kostentragungspflicht nicht mehr zum Erlöschen bringen. Die teilnehmenden Schüler bzw. deren Eltern durften darauf vertrauen, dass ihnen keine weiteren Kosten zur Last fallen würden als diejenigen, die nach der Kalkulation in den Anmeldeformularen und dem Inhalt der auszugsweise beigefügten Richtlinien zu erwarten waren. Die Verlässlichkeit dieser Kostenkalkulation wäre in Frage gestellt, wenn das im Zeitpunkt der Anmeldungen und des Eingehens erster Verbindlichkeiten nicht abzusehende Risiko der Absage einzelner von den verbleibenden Teilnehmern getragen werden müsste (vgl. OVG Münster, Urteil vom 11.10.1985 –5 A 2912/84-, NJW 1986, 1950). Daher ist der Beklagte verpflichtet, die auf ihn entfallenden anteiligen Reisekosten selbst zu tragen, da diese nicht auf die übrigen Mitschüler umgelegt werden dürfen.
Hinsichtlich der Höhe der entstandenen Kosten ist zu berücksichtigen, dass die Fahrt für den Beklagten bereits vor Reiseantritt storniert wurde. Dadurch reduzierte sich der ursprünglich zu zahlende Betrag zunächst auf die angefallenen Stornierungskosten in Höhe von 130,- Euro und dann, nachdem ein Teil dieses Betrages aus den Zahlungen des Beklagten in die Klassenkasse gedeckt werden konnte, weiter auf den nun geltend gemachten Betrag in Höhe von 43,13 Euro. Da die Reiserücktrittsversicherung im vorliegenden Fall nicht eintrittspflichtig ist, bleibt die Verpflichtung des Beklagten in dieser Höhe bestehen.
Die Kostenentscheidung der nach alledem erfolgreichen Leistungsklage folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Allerdings sind dem Kläger gemäß § 17 b Abs. 2 Satz 2 GVG die Mehrkosten aufzuerlegen, die durch die Anrufung des unzuständigen Zivilgerichts entstanden sind.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Das Gericht sieht keine Veranlassung, auf der Grundlage von § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO die Berufung zuzulassen.
Gründe
Die Klage, über die nach dem bindenden Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts A-Stadt vom 10.02.2005 gemäß § 17 b Abs. 1 GVG vom Verwaltungsgericht des Saarlandes auch ohne Anwesenheit des Klägers, der ordnungsgemäß und unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 102 Abs. 2 VwGO geladen wurde, zu entscheiden ist, ist als allgemeine Leistungsklage zulässig.
Insbesondere fehlt der Klage nicht das Rechtsschutzinteresse, da der Kläger gegen den Beklagten nicht auf einfacherem, schnellerem oder billigerem Wege vorgehen konnte, vor allem eine Durchsetzung seiner Forderung durch einen Verwaltungsakt (Leistungsbescheid) mangels einer entsprechenden Rechtsgrundlage nicht möglich war (VG Berlin, Urteil vom 28.01.2000 -3 A 559/99-, NJW 2000, 2040; Urteile der Kammer vom 13.01.2003 -1 K 78/02- und vom 26.02.2004 -1 K 410/03-).
Die Klage ist auch begründet, denn dem Kläger steht als Schulträger der Erweiterten Realschule B-Stadt gegen den Beklagten ein Anspruch auf Zahlung von 43,13 Euro zuzüglich Verzugszinsen zu.
Zwischen den Beteiligten ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag zustande gekommen, aufgrund dessen der Kläger von dem Beklagten die Stornokosten (Restbetrag) verlangen kann, die wegen dessen Nichtteilnahme an der Klassenfahrt nach R./Gardasee entstanden sind. Dieser Vertrag kam durch die im Tatbestand näher beschriebene Einverständniserklärung zustande, welche die Mutter des Beklagten für diesen unter dem 12.11.2003 unterzeichnet hat. Der Inhalt dieser Erklärung ist nach entsprechender Auslegung als Verpflichtung zu sehen, die notwendigen Kosten für die Klassenfahrt aufzubringen. Zunächst enthält sie nur die Willenserklärung der Mutter des Beklagten, dass sie die Teilnahme ihres Sohnes an dieser freiwilligen Schulveranstaltung wünscht. Nach § 6 Abs. 2 Satz 2 der Allgemeinen Schulordnung vom 10.11.1975 (Amtsbl. S. 1239), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11.05.2005 (Amtsbl. S. 687) entscheiden Schüler oder Eltern bei freiwilligen Unterrichtsveranstaltungen, wie einer Klassenfahrt, selbst über die Teilnahme; die Pflicht zur Teilnahme am Unterricht besteht für solche Veranstaltungen nur dann, wenn eine verbindliche Erklärung des betreffenden Schülers oder der Eltern vorliegt. Nach dem Wortlaut der Einverständniserklärung hat die Mutter des Beklagten eine solche Erklärung abgegeben. Ferner hat sie in dieser Erklärung bestätigt, dass sie über die Höhe der Kosten (voraussichtlich 220,- Euro) informiert ist. Darin ist zwar nicht ausdrücklich eine Verpflichtung zur Zahlung zu sehen. Aus dem Gesamtzusammenhang ergibt sich aber, dass diese Erklärung nur so verstanden werden kann, dass auch eine Zahlung für diese Sonderveranstaltung vereinbart wurde, deren Höhe dem Beklagten und seiner Mutter zumindest ungefähr bekannt war. Damit geht die Wirkung dieser Erklärung über den Wortlaut hinaus.
Dass die Verpflichtung zur Kostenübernahme in der genannten Einverständniserklärung vom 12.11.2003 lediglich einseitig – d.h. durch die Mutter des Beklagten allein – schriftlich erklärt worden ist, steht der Formgültigkeit des zwischen den Beteiligten zustande gekommenen öffentlich-rechtlichen Vertrages nicht entgegen. Zwar bedürfen öffentlich-rechtliche Verträge nach der Vorschrift des § 57 SVwVfG insgesamt der Schriftform, was jedenfalls im Regelfall zu bedeuten hat, dass gemäß § 57 SVwVfG i.V.m. § 62 SVwVfG und § 126 Abs. 2 Satz 1 BGB stets die Erklärungen beider Parteien auf ein und derselben Urkunde erforderlich sind. Gerade in diesem Zusammenhang hat aber das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 24.08.1994 –11 C 14.93-, NJW 1995, 1104) darauf hingewiesen, dass Formvorschriften nicht Selbstzweck sind und deshalb unter Berücksichtigung ihres Sinngehalts ausgelegt und angewendet werden müssen. Der von § 57 SVwVfG bezweckten Mahn- und Beweisfunktion werde bei einseitiger Verpflichtung des Bürgers gegenüber der Verwaltung auch dann ausreichend Rechnung getragen, wenn die Annahmeerklärung nicht auf die Verpflichtungserklärung des Bürgers gesetzt, sondern gesondert ausgesprochen werde. Zwar wird auch in diesem Fall eine unmissverständliche schriftliche Annahmeerklärung der Behörde verlangt. Insoweit reicht es nach dem bereits zitierten Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin (Urteil vom 28.01.2000, a.a.O.), dem sich die Kammer bereits in ihren Urteilen vom 13.01.2003 –1 K 78/02- und vom 26.02.2004 –1 K 410/03- angeschlossen hat, allerdings aus, dass durch den Schulbesuch ein besonderes Anstaltsbenutzungsverhältnis begründet wird, in dessen Rahmen nach allgemeiner Lebenserfahrung von der Schule genügend – auch schriftliche – Informationen herausgegeben werden, die sich auf die Planung der Reise in ihren Einzelheiten beziehen. Durch die Organisation, die Information der Eltern und die Übergabe vorbereiteter Teilnahmeerklärungen an die Eltern gibt die Schulbehörde zweifelsfrei zu erkennen, dass auch sie die Durchführung der Fahrt als beschlossen und als für alle Teilnehmer verbindlich ansieht. Insoweit ist es unschädlich, dass der Kläger bzw. die Schule eine ausdrückliche schriftliche Bestätigung gegenüber dem Beklagten bzw. seiner Mutter hinsichtlich der Teilnahme des Beklagten an der Abschlussfahrt nicht erklärt hat. Eine solche Verfahrensweise ist im Regelfall unüblich und würde einen erheblichen, nicht gerechtfertigten Verwaltungsaufwand verursachen. Daher ist im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass spätestens mit der verbindlichen Buchung der Abschlussfahrt am 18.12.2003 durch die die Schulfahrt organisierenden Lehrkräfte ein formgültiger öffentlich-rechtlicher Vertrag zwischen den Beteiligten zustande gekommen ist.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung des Gesprächs, welches im November 2003 – nach Abgabe der schriftlichen Einverständniserklärung vom 12.11.2003 durch die Mutter des Beklagten, aber noch vor der verbindlichen Buchung der Fahrt durch die Schule am 18.12.2003 – zwischen dem Schulleiter, der Klassenlehrerin und den Eltern des Beklagten stattgefunden hat und in dessen Verlauf die Teilnahme des Beklagten an der Klassenfahrt durch die Klassenlehrerin wegen dessen damaligen Verhaltens in Frage gestellt wurde. Dieses Gespräch hätte sich nur dann auf das Zustandekommen eines formgültigen öffentlich-rechtlichen Vertrages auswirken können, wenn im Anschluss daran alle Beteiligten davon ausgegangen wären, dass der Beklagte voraussichtlich nicht an der Klassenfahrt teilnehmen werde. In diesem Fall hätte es unter Umständen zunächst einer neuen Einverständniserklärung bedurft, um mit der Buchung vom 18.12.2003 einen wirksamen öffentlich-rechtlichen Vertrag zustande zu bringen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und der informatorischen Befragung der Eltern des Beklagten steht jedoch zur Überzeugung der Kammer fest, dass den Eltern des Beklagten ein möglicher Ausschluss ihres Sohnes von der Klassenfahrt lediglich für den Fall angedroht wurde, dass sich dessen Verhalten in der Folgezeit nicht bessere, und auch die Eltern zunächst weiter davon ausgingen, dass ihr Sohn an der Klassenfahrt teilnehmen werde. Die Klassenlehrerin des Beklagten, Frau D., hat in der mündlichen Verhandlung glaubhaft bekundet, dass sie im Verlauf des Gesprächs geäußert habe, dass sie den Beklagten von der Klassenfahrt ausschließen werde, wenn sich dessen Verhalten nicht bessere. Ein solcher Ausschluss könne jedoch nur durch Beschluss der Klassenkonferenz erfolgen, was sie den Eltern des Beklagten auch mitgeteilt habe. Da sich das Verhalten des Beklagten in der Folgezeit gebessert habe, sei ein Ausschluss nicht nötig geworden und demzufolge auch nicht erfolgt. Erst nachdem ein anderer Schüler aufgrund eines Beschlusses der Klassenkonferenz von der Klassenfahrt ausgeschlossen worden sei, hätten einige Schüler – darunter auch der Beklagte – nicht mehr mitfahren wollen; zu diesem Zeitpunkt sei die Reise aber bereits gebucht gewesen. Während die anderen Schüler Atteste vorgelegt hätten, um die Reiserücktrittsversicherung in Anspruch nehmen zu können, habe der Beklagte trotz entsprechender Aufforderung nicht reagiert. Auch der Schulleiter der Erweiterten Realschule B-Stadt, Herr E., hat in der mündlichen Verhandlung glaubhaft bekundet, den Eltern des Beklagten sei im Verlauf des Gesprächs im November 2003 lediglich angedroht worden, dass ihr Sohn an der Klassenfahrt nicht teilnehmen dürfe. Ziel dieser Drohung sei gewesen, das Verhalten des Beklagten zu ändern, nicht, den Ausschluss tatsächlich anzuordnen. Während ein anderer Schüler dieser Klasse am Tag der verbindlichen Buchung aufgrund eines Beschlusses der Klassenkonferenz wegen seines Verhaltens von der Klassenfahrt ausgeschlossen worden sei, habe bei dem Beklagten aufgrund einer Besserung des Verhaltens darauf verzichtet werden können. Zum Zeitpunkt der Buchung habe keine Veranlassung bestanden, den Beklagten nicht zur Klassenfahrt mitzunehmen. Erst später –Anfang 2004-, nachdem andere Schüler sich von der Klassenfahrt abgemeldet hätten, habe der Stiefvater des Beklagten erklärt, dass dieser keine Lust mehr habe, an der Fahrt teilzunehmen. Daraufhin habe sich ein Schriftwechsel zunächst mit ihm – dem Schulleiter - und dann mit der Klassenlehrerin entwickelt, der schließlich zu dem gerichtlichen Verfahren geführt habe. Auf Nachfrage erklärte der Schulleiter, dass eine Mindestteilnehmerzahl bei dieser Fahrt nicht erforderlich gewesen sei, da das beauftragte Busunternehmen nur auf den Stornokosten bestanden habe. In den Fällen der übrigen zurückgetretenen Schüler seien Atteste vorgelegt worden, die über die Reiserücktrittsversicherung abgewickelt worden seien. Aufgrund dieser übereinstimmenden Zeugenaussagen steht für die Kammer fest, dass die Beteiligten nach dem Gespräch im November 2003 keineswegs davon ausgingen, dass der Beklagte voraussichtlich nicht an der Klassenfahrt teilnehmen werde. Diese Einschätzung wird auch durch die informatorische Befragung der Eltern des Beklagten nicht in Frage gestellt. Die Mutter des Beklagten, Frau B.-W., hat bei ihrer Befragung in der mündlichen Verhandlung lediglich angegeben, die Klassenlehrerin habe anlässlich des Gesprächs im November 2003 zunächst erklärt, dass der Beklagte nicht an der Klassenfahrt teilnehmen dürfe, während sie in einem späteren Telefongespräch erklärt habe, er könne doch mitfahren. Das Datum dieses Telefongesprächs konnte die Mutter des Beklagten nicht angeben. Auf Nachfrage des Gerichts, wie sie denn auf dieses Telefongespräch reagiert habe, erklärte Frau B.-W., sie habe der Klassenlehrerin gesagt, dass sie zuerst noch einmal ihren Sohn fragen müsse. Auf weitere Nachfrage erklärte sie, sie gehe davon aus, dass sie der Lehrerin später gesagt habe, dass ihr Sohn nicht mitfahre. Sie könne sich nicht erinnern, ob sie in die Schule gegangen sei oder angerufen oder einen Brief geschrieben habe oder ob ihr Sohn das in der Schule gesagt habe. Sie selbst habe ihrem Sohn jedenfalls gesagt, dass er der Lehrerin sagen solle, dass er nicht mitfährt. Auch der Stiefvater des Beklagten, Herr W., hat bei seiner Befragung in der mündlichen Verhandlung lediglich bestätigt, dass die Klassenlehrerin anlässlich des Gesprächs im November 2003 verkündet habe, dass der Beklagte nicht an der Klassenfahrt teilnehmen dürfe. Von dem späteren Anruf der Lehrerin bei seiner Frau habe er lediglich gehört. Wann dies gewesen sei, wisse er nicht mehr; er glaube aber, dass es kurz vor der Klassenfahrt gewesen sei. Ebenso habe er keine Erinnerung daran, ob und wann sich sein Sohn bei der Klassenlehrerin abgemeldet habe. Diese beiden Aussagen der Eltern des Beklagten sind nicht geeignet, die Glaubhaftigkeit der zuvor wiedergegebenen Zeugenaussagen zu erschüttern. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass die Zeugen übereinstimmend und nachvollziehbar dargelegt haben, dass ein Ausschluss von einer Klassenfahrt nur aufgrund eines Beschlusses der Klassenkonferenz erfolgen kann und dass dies den Eltern des Beklagten auch mitgeteilt worden sei. Daher konnten die Eltern des Beklagten nach dem Gespräch im November 2003 nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass ihr Sohn an der Klassenfahrt nicht teilnehmen dürfe und die unter dem 12.11.2003 erteilte Einverständniserklärung damit wirkungslos geworden sei. Um den Beklagten rechtzeitig von der Klassenfahrt abzumelden, hätte es daher einer ausdrücklichen Erklärung gegenüber der Schule bzw. gegenüber der Klassenlehrerin bedurft. Dass eine solche Erklärung noch vor der verbindlichen Buchung am 18.12.2003 abgegeben worden sei, haben die Eltern des Beklagten bei ihrer informatorischen Befragung nicht glaubhaft geltend gemacht.
Daher bleibt es dabei, dass mit der verbindlichen Buchung der Klassenfahrt am 18.12.2003 aufgrund der zuvor erteilten Einverständniserklärung der Mutter des Beklagten vom 12.11.2003 ein wirksamer öffentlich-rechtlicher Vertrag zustande gekommen ist, aufgrund dessen der Beklagte verpflichtet wurde, die auf ihn entfallenden anteiligen Reisekosten für die gemeinsame Klassenfahrt zu zahlen. Dass die Einverständniserklärung vom 12.11.2003 ausschließlich von der Mutter des Beklagten unterzeichnet wurde, steht einer Inanspruchnahme – auch – des Beklagten selbst aus dieser Erklärung nicht entgegen. Insoweit hat der Kläger zutreffend darauf hingewiesen, dass die Schüler in der Regel minderjährig sind, sodass sich die Schule an die Eltern als Erziehungs- und Sorgeberechtigte wendet. Dies entspricht auch dem in der Allgemeinen Schulordnung geregelten Anstaltsverhältnis zwischen Schüler, Schule und Erziehungsberechtigten. Die Rechte und Pflichten aus dem Schulverhältnis treffen die Schüler; die Erziehungsberechtigten haben mitzuwirken. Daher ist die Einverständnis- und Verpflichtungserklärung so zu verstehen, dass die Erklärung der Eltern als Sorgeberechtigte für die Schüler abgegeben wird. Dem Schulträger steht es dann frei, aus der Erklärung entweder die sorgeberechtigten Eltern oder die Schüler selbst in Anspruch zu nehmen. Insoweit ist von einem Gesamtschuldverhältnis auszugehen.
Der Zahlungsanspruch des Klägers ist auch nicht erloschen oder auf sonstige Weise untergegangen. Insbesondere konnte der Beklagte durch die schriftliche Erklärung seines Stiefvaters vom 03.02.2004, dass sein Stiefsohn definitiv nicht an der projektierten Klassenfahrt teilnehmen werde, nicht mehr von dem abgeschlossenen öffentlich-rechtlichen Vertrag zurücktreten oder diesen kündigen. Wie das Verwaltungsgericht Berlin in seinem bereits zitierten Urteil vom 28.01.2000 (a.a.O.) ausgeführt hat, kommt ein Rücktritt entsprechend § 651 i BGB nicht in Betracht, weil diese Vorschrift auf ein zweiseitiges Vertragsverhältnis zwischen Reisendem und Reiseveranstalter zugeschnitten ist und für die Durchführung einer Schülerfahrt, an der außer dem zurücktretenden Schüler auch noch die Mitschüler bzw. deren Eltern beteiligt sind, nichts hergibt. Auch eine wirksame außerordentliche Kündigung ist nicht erfolgt, da eine solche allenfalls bei Vorliegen eines wichtigen Grundes in Betracht kommt. Ein solcher bestand hier jedoch nicht. Mit der Begründung, er habe keine Lust mehr, an der Klassenfahrt teilzunehmen, konnte der Beklagte seine Kostentragungspflicht nicht mehr zum Erlöschen bringen. Die teilnehmenden Schüler bzw. deren Eltern durften darauf vertrauen, dass ihnen keine weiteren Kosten zur Last fallen würden als diejenigen, die nach der Kalkulation in den Anmeldeformularen und dem Inhalt der auszugsweise beigefügten Richtlinien zu erwarten waren. Die Verlässlichkeit dieser Kostenkalkulation wäre in Frage gestellt, wenn das im Zeitpunkt der Anmeldungen und des Eingehens erster Verbindlichkeiten nicht abzusehende Risiko der Absage einzelner von den verbleibenden Teilnehmern getragen werden müsste (vgl. OVG Münster, Urteil vom 11.10.1985 –5 A 2912/84-, NJW 1986, 1950). Daher ist der Beklagte verpflichtet, die auf ihn entfallenden anteiligen Reisekosten selbst zu tragen, da diese nicht auf die übrigen Mitschüler umgelegt werden dürfen.
Hinsichtlich der Höhe der entstandenen Kosten ist zu berücksichtigen, dass die Fahrt für den Beklagten bereits vor Reiseantritt storniert wurde. Dadurch reduzierte sich der ursprünglich zu zahlende Betrag zunächst auf die angefallenen Stornierungskosten in Höhe von 130,- Euro und dann, nachdem ein Teil dieses Betrages aus den Zahlungen des Beklagten in die Klassenkasse gedeckt werden konnte, weiter auf den nun geltend gemachten Betrag in Höhe von 43,13 Euro. Da die Reiserücktrittsversicherung im vorliegenden Fall nicht eintrittspflichtig ist, bleibt die Verpflichtung des Beklagten in dieser Höhe bestehen.
Die Kostenentscheidung der nach alledem erfolgreichen Leistungsklage folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Allerdings sind dem Kläger gemäß § 17 b Abs. 2 Satz 2 GVG die Mehrkosten aufzuerlegen, die durch die Anrufung des unzuständigen Zivilgerichts entstanden sind.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Das Gericht sieht keine Veranlassung, auf der Grundlage von § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO die Berufung zuzulassen.
Sonstige Literatur
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes zu, wenn sie vom Oberverwaltungsgericht auf Antrag durch Beschluss zugelassen wird.
Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht des Saarlandes, Kaiser-Wilhelm-Straße 15, A-Stadt, zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Kaiser-Wilhelm-Straße 15, A-Stadt, einzureichen.
Die Berufung ist zuzulassen, wenn ein Zulassungsgrund dargelegt ist und vorliegt. Ein Grund für die Zulassung der Berufung liegt vor, wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Vor dem Oberverwaltungsgericht muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte und Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
Beschluss
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf 43,13 Euro festgesetzt (dies entspricht der Hauptforderung des Klageantrags).
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Wertfestsetzung steht den Beteiligten oder sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes zu. Die Beschwerde ist nur gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist bei dem Verwaltungsgericht des Saarlandes, Kaiser-Wilhelm-Straße 15, A-Stadt, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Die Beschwerde ist nur bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder anderweitiger Erledigung zulässig.
In dem Verfahren über die Streitwertbeschwerde bedarf es nicht der Mitwirkung eines Bevollmächtigten.