Rechtsprechung / Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis
Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis Urteil vom 29.03.2006 – 5 K 144/04
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger je zur Hälfte.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Der Streitwert wird auf 3.200 Euro festgesetzt
Tatbestand
Die Kläger wenden sich gegen das ihnen mit Bescheid des Beklagten vom 11.11.1999 aufgegebene Pflanzgebot gemäß § 178 BauGB sowie die im Bescheid vom 07.11.2002 erfolgte Zwangsgeldfestsetzung.
Die Kläger sind Eigentümer der Parzelle Nr. …, Flur 1, Gemarkung Elm. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Im Hasenloch“, in seiner am 13.04.1995 bekannt gemachten Fassung. Dieser weist das Grundstück der Kläger als „private Hochgrünfläche mit ortstypischen Bäumen und Sträuchern“ aus. Mit Bescheid vom 11.11.1999 forderte der Beklagte die Kläger auf, ihr Grundstück bis zum 31.03.2000 mit ortstypischen Bäumen und Sträuchern zu bepflanzen. Dabei wurde ihnen eingeräumt, aus der dem Bescheid beigefügten Liste des Umweltamtes des Landkreises D-Stadt eine Auswahl geeigneter Bäume und Sträucher zu treffen. Die Kläger nahmen ihren gegen diesen Bescheid eingelegten Widerspruch im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Kreisrechtsausschuss am 15.06.2000 zurück. Der Vertreter des Beklagten erklärte im Rahmen dieser mündlichen Verhandlung, dass man Lärmschutzmaßnahmen am Gebäude der Kläger realisieren werde, wenn die Kläger die ihnen aufgegebenen Maßnahmen durchführten.
Mit formlosen Schreiben vom 24.10.2000 wies der Beklagte die Kläger darauf hin, dass er eine Fachfirma mit der Durchführung der Pflanzarbeiten beauftragen werde, wenn die Kläger nicht bis zum 01.03.2001 der Verpflichtung zur Bepflanzung ihres Grundstückes nachkämen. Falls die Kläger einer vereinfachten Änderung des Bebauungsplanes zustimmten und sich verpflichteten, ihr Grundstück mit ortstypischen Bäumen und Sträuchern zu bepflanzen, würde ein Auftrag zur Durchführung von Lärmschutzmaßnahmen am Gebäude der Schreinerei A. an die Firma A. vergeben. Der Beklagte teilte den Klägern mit formlosen Schreiben vom 14.03.2001 mit, dass der Auftrag für die Durchführung der Lärmschutzmaßnahmen mit der Maßgabe vergeben würde, dass die Werklohnforderung Zug um Zug gegen die Durchführung der Bepflanzung, die Zustimmung der Kläger zu einer Änderung des Bebauungsplanes und der Vorlage einer Bürgschaft bzw. finanziellen Sicherheitsleistung mit dem Ziel die durchzuführende Bepflanzung abzusichern. Weiter wurde den Klägern mitgeteilt, dass die Kosten für eine ortstypische standortgerechte Bepflanzung auf ca. 3.500 DM geschätzt würden. Beide Schreiben enthielten keine Rechtsmittelbelehrung.
Am 16.05.2001 wurde versucht im Wege der Ersatzvornahme Pflanzmaßnahmen auf dem Grundstück der Kläger durchzuführen. Auf Grund erheblichen Widerstands der Kläger wurde dieser Versuch abgebrochen.
Die Kläger beantragten am 17.05.2001 beim Verwaltungsgericht des Saarlandes einstweiligen Rechtsschutz. Mit Beschluss der Kammer vom 31.05.2001 - 5 F 54/01 - wurde dem Beklagten im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, das Pflanzgebot gegenüber den Klägern aus dem Bescheid vom 11.11.1999 zwangsweise durchzusetzen. Zur Begründung ist in dem Beschluss ausgeführt, der Beklagten könne die Zwangsmittelandrohung im Bescheid vom 11.11.1999 nicht vollstrecken, weil die Befolgungsfrist zum Zeitpunkt, als die Kläger ihren Widerspruch zurückgenommen hätten, bereits abgelaufen gewesen sei. Die Schreiben des Beklagten von 24.10.2000 und vom 14.03.2001 stellten sich nicht als Zwangsmittelandrohungen dar. Da den Klägern keine Befolgungsfrist im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 2 SVwVG förmlich gesetzt worden sei, sei dem Beklagten im Wege der einstweiligen Anordnung die Vollstreckung zu untersagen.
Mit Bescheid vom 28.05.2001 setzte der Beklagte den Klägern eine Frist bis zum 08.06.2001 ihr Grundstück mit ortstypischen Bäumen und Sträuchern zu bepflanzen. Für den Fall der Nichtbefolgung drohte er ihnen ein Zwangsgeld in Höhe von 2.000,-- DM an und setzte es aufschiebend bedingt fest.
Der Beklagte teilte den Klägern mit Bescheid vom 19.09.2001 mit, dass auf Grund eines Gespräches mit dem Sohn der Kläger auf eine Vollstreckung des Zwangsgeldes aus dem Bescheid vom 28.05.2001 verzichtet worden sei. Es werde ihnen nunmehr ein Bepflanzungsplan mit zwei Alternativen vorgelegt, der ihnen als Hilfestellung dienen solle. Ihnen werde eine letzte Frist bis zum 30.10.2001 gesetzt, um das Grundstück gemäß den Festsetzungen des Bebauungsplanes mit standortgerechten Bäumen und Sträuchern zu bepflanzen. Für den Fall der Nichtbefolgung drohte der Beklagten den Klägern ein Zwangsgeld in Höhe von 2.000,-- DM an und setzte es aufschiebend bedingt fest. Der an beide Kläger gerichtete Bescheid wurde am 26.09.2001 dem Kläger zu 1) ausgehändigt.
Die Kläger legten gegen den Bescheid vom 19.09.2001 mit am 05.10.2001 beim Beklagten eingegangenem Schreiben Widerspruch ein. Zur Begründung führten sie aus, der Bescheid gebe keine uneingeschränkt akzeptablen Hinweise für die sachgerechte Bepflanzung ihres Grundstücks. Es solle vor Ort eine abschließende Klärung herbeigeführt werden. Die im Pflanzplan vorgesehene Rankwand könne den zugesagten Lärmschutz nicht verwirklichen. Am 18.10.2001 beantragten sie außerdem beim Beklagten, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs „wiederherzustellen“. Zur Begründung führten die Kläger aus, der Bescheid vom 19.09.2001 treffe hinsichtlich der Bepflanzung von dem Bescheid vom 11.11.1999 abweichende Regelungen.
Der Beklagte bot den Klägern mit Schreiben vom 23.10.2001 an, vor Ort einen Besprechungstermin durchzuführen, um eine endgültige Einigung zu erreichen. Wenn diese Besprechung bis zum 09.11.2001 stattfinde, werde mit der Zwangsvollstreckung zugewartet. Bei einer am 06.11.2001 auf dem Grundstück der Kläger durchgeführten Besprechung erklärten sich die Kläger mit der Errichtung einer Pflanzwand einverstanden. Dabei wurde in Erwägung gezogen, dass die Materialkosten vom Beklagten übernommen werden sollten. Es war beabsichtigt, ein 3 m hohes Pflanzgitter im nördlichen Grenzbereich des Grundstücks der Kläger zu errichten. Die Nachbarn der Kläger teilten dem Beklagten mit, dass sie einer Errichtung eines solchen Pflanzgitters nicht zustimmten. Die Prozessbevollmächtigten des Beklagten teilte daraufhin den Prozessbevollmächtigten der Kläger mit Schreiben vom 15.02.2002 mit, dass die Pflanzwand nicht umgesetzt werde könne. Daher solle der Pflanzvorschlag II ausgeführt werden. Sollte bis zum 15.03.2002 dem Pflanzgebot nicht Folge geleistet werden, werde das mit Bescheid vom 19.09.2001 festgesetzte Zwangsgeld vollstreckt. Die Kläger teilten mit Schreiben vom 07.05.2002 dem Beklagten mit, dass sie davon ausgingen, dass die im Bescheid vom 11.11.1999 aufgetragene Bepflanzung erfüllt sei. Die Prozessbevollmächtigten des Beklagten informierten die Prozessbevollmächtigten der Kläger mit Schreiben vom 04.06.2002, dass beabsichtigt sei, den Bescheid vom 19.09.2001 aufzuheben und dann erneut ein Zwangsgeld anzudrohen und festzusetzen.
Mit Bescheid des Beklagten vom „25.10.2000“ wurden die Kläger aufgefordert, dem ihnen mit Bescheid vom 11.11.1999 auferlegtem Pflanzgebot bis zum 30.11.2002 Folge zu leisten. Für den Fall der Nichtbefolgung drohte er ihnen ein Zwangsgeld in Höhe von 1.200,-- EUR an und setzte es aufschiebend bedingt fest. Der Bescheid wurde den Klägern am 25.10.2002 zugestellt. Auf Grund des fehlerhaften Bescheiddatums wurde unter dem 07.11.2002 der streitgegenständliche Bescheid erlassen, der inhaltlich dem Bescheid vom 25.10.2000 entspricht. Der Bescheid wurde den Klägern am 09.11.2002 zugestellt.
Die Kläger legten am 13.11.2002 legten gegen den Bescheid vom 07.11.2002 Widerspruch ein. Sie führten aus, sie hätten das Pflanzgebot aus dem Bescheid vom 11.11.1999 erfüllt.
Der Widerspruch wurde mit Bescheid vom 15.07.2004, der auf Grund mündlicher Verhandlung vom 21.04.2004 erging, zurückgewiesen. In dem Bescheid ist ausgeführt, die Zwangsgeldfestsetzung sei materiell rechtmäßig. Mit dem bestandskräftigen Bescheid vom 11.11.1999 liege ein vollstreckbarer Grundverwaltungsakt vor. Auf dessen Rechtmäßigkeit komme es nicht an. Es stehe nach den vorliegenden Lichtbildern fest, dass die Kläger der ihnen auferlegten Pflanzverpflichtung nicht in dem erforderlichen Umfang nachgekommen seien.
Der Kläger zu 1) hat am 16.08.2004 Klage erhoben. Er führt zur Begründung aus, die Klage gegen den Bescheid vom 11.11.1999 sei trotz dessen Bestandskraft nicht unzulässig, weil dieser Bescheid wegen fehlender Bestimmtheit nichtig sei. Im Vergleich zu Feststellungsklage sei die Anfechtungsklage auf das weitreichendere Klageziel gerichtet. Die Anordnung des Pflanzgebotes entspreche nicht dem Bestimmtheitsgebot, weil der Beklagte dem Kläger nicht vorgeschrieben habe, in welcher Weise er sein Grundstück bepflanzen müsse, damit es den Vorstellungen des Beklagten entspreche. Soweit er sich auf die Festsetzungen des Bebauungsplanes beziehe, hätte er dessen Inhalt genau in den Bescheid übernehmen müssen, was jedoch nicht geschehen sei. Die Anordnung, das Grundstück mit „ortstypischen Bäumen und Sträuchern“ zu bepflanzen, sei so unbestimmt, dass er nicht wisse, welche Art der Bepflanzung er habe wählen müssen. So sei deshalb streitig, ob er dem Pflanzgebot nach Art und Umfang nachgekommen sei. Außerdem habe er auch dem Pflanzgebot aus dem Bescheid vom 11.11.1999 genügt, weil er im Lauf der Auseinandersetzung mit dem Beklagten verschiedene Pflanzungen vorgenommen habe. Somit sei für die Androhung eines Zwangsgeldes kein Raum mehr. Im Übrigen sei das Pflanzgebot auch nicht städtebaulich erforderlich gewesen. So sei es zur Erreichung eines wirksamen Umweltschutzes wesentlich geeigneter, wenn am Gebäude der Schreinerei eine Vorsatzschalung errichtet würde. Die Bepflanzung könne allenfalls einen gewissen Sichtschutz schaffen, jedoch keinen wirksamen Emissionsschutz. Es sei deshalb unverhältnismäßig ihm weitere Bepflanzungen aufzugeben.
Die aktuell vorhandene Bepflanzung entspreche der am 15.06.2000 im Rahmen der Verhandlung seines Widerspruchs gegen den Bescheid vom 11.11.1999 getroffenen Übereinkunft. Er habe in dieser Sitzung angeboten, in Ergänzung der vorhandenen Bepflanzung Thuja-Pflanzen und Spalierobstbäume im Abstand von ca. 2 m auf einer Länge von 15 m, 1 m von der Nachbargrenze Jung entfernt zu pflanzen. Dies habe der Vorsitzende aufgenommen und der Beklagte habe dem nicht widersprochen. Darauf habe er den Widerspruch zurückgenommen. Er habe sich an diese Absprache gehalten Es widerspreche daher Treu und Glauben, wenn von ihm eine über den aktuellen Pflanzzustand hinausgehende Bepflanzung verlangt werde.
Die Klägerin zu 2) hat am 19.08.2004 Klage (5 K 147/04) erhoben. Sie bezieht sich zur Begründung auf die Ausführungen ihres Ehemannes, des Klägers zu 1).
Die Kläger beantragen,
1. die Nichtigkeit des Bescheides des Beklagten vom 11.11.1999 festzustellen,
2. den Bescheid des Beklagten vom 07.11.2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.07.2004 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er führt zur Begründung aus, die Klage gegen den Bescheid vom 11.11.1999 sei unzulässig, weil dieser durch die Rücknahme des Widerspruchs der Kläger bestandskräftig geworden sei. Wenn dieser Verwaltungsakt nichtig wäre, so müssten die Kläger Feststellungsklage erheben. Eine Anfechtungsklage sei nach Ablauf der Widerspruchsfrist oder der Rücknahme des Widerspruchs unzulässig. Der Bescheid vom 11.11.1999 sei nicht nichtig, da die Voraussetzungen des § 44 SVwVfG nicht vorlägen. Der Verwaltungsakt sei auch hinreichend bestimmt, da klar sei, was von den Klägern verlangt werde. Dem Bescheid sei eine Liste beigefügt gewesen, aus denen sich die ortstypischen Bäume und Sträucher ergeben hätten. Der Streit zwischen den Beteiligten sei entstanden, weil der Beklagte versucht habe, Zwangsmittel zu vermeiden und mit den Klägern eine einvernehmliche Lösung zu finden. Dies sei aber an der starren Haltung der Kläger gescheitert. Die Intensität der Bepflanzung ergebe sich aus dem Inhalt des Bebauungsplanes. Bezugnahmen auf solche Unterlagen sei zulässig. Der Bescheid vom 07.11.2002 sei ebenfalls rechtmäßig. Mit den wenigen Anpflanzungen, die die Kläger vorgenommen hätten, sei dem Pflanzgebot nicht in ausreichender Weise genügt worden. Soweit die Kläger auf die Voraussetzungen der städtebaulichen Erforderlichkeit abstellten, sei auf die Bestandskraft des Verwaltungsaktes hinzuweisen. In der Sitzung des Kreisrechtsausschusses vom 15.06.2000 sei keine Übereinkunft, insbesondere nicht über die Art der Bepflanzung, getroffen worden. Diese Behauptung sei frei erfunden. Die vorgesehene Einigung, die in der gemeinsamen Besprechung vom 27.03.2002 getroffen worden sei, sei von den Klägern in einer nicht nachvollziehbaren Wendung ihrer Auffassung abgelehnt worden.
Die Klagen des Klägers zu 1) (5 K 144/04) und der Klägerin zu 2) (5 K 147/04) wurden mit Beschluss vom 27.09.2004 zur gemeinsamen Entscheidung miteinander verbunden und unter dem Aktenzeichen 5 K 144/04 weitergeführt.
Das Gericht hat die Örtlichkeit am 22. März 2006 besichtigt. Hinsichtlich des Ergebnisses der Ortsbesichtigung wird auf die den Beteiligten ausgehändigte Niederschrift verwiesen.
Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beklagten, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
1. Die Nichtigkeitsfeststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO gegen den Bescheid des Beklagten vom 11.11.1999 ist zulässig. Diese Klage ist nicht nach § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO gegenüber einer Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 11.11.1999 subsidiär, da nach § 43 Abs. 2 Satz 2 die Subsidiarität nicht gilt, wenn die Feststellung der Nichtigkeit begehrt wird. Außerdem ist in Fällen, in denen der streitgegenständliche Verwaltungsakt nicht mehr durch eine Anfechtungsklage angegriffen werden kann, weil die Fristen für die Erhebung eines Rechtsmittels bereits verstrichen sind oder aus anderen Gründen ein Rechtsmittel nicht mehr möglich ist, wie z.B. im vorliegenden Fall weil der Widerspruch gegen den Verwaltungsakt zurückgenommen worden ist, die Erhebung einer Nichtigkeitsfeststellungsklage gleichwohl möglich, da diese nicht fristgebunden ist (vgl. Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 43 Rdnr. 27). Die Kläger haben auch das gemäß § 43 Abs. 1 2. Hs. erforderliche Feststellungsinteresse, da der Bescheid vom 11.11.1999 Grundlage des ebenfalls von den Klägern angegriffenen Bescheides vom 07.11.2002 ist, mit dem ihnen gegenüber ein Zwangsgeld angedroht und aufschiebend bedingt festgesetzt worden ist.
Die Nichtigkeitsfeststellungsklage ist jedoch unbegründet, da nicht festgestellt werden kann, dass der Bescheid vom 11.11.1999 nichtig wäre. Nach § 44 Abs. 1 SVwVfG ist ein Verwaltungsakt nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist. Dies kann jedoch vorliegend nicht festgestellt werden. Die Kläger berufen sich für ihre Behauptung, der Bescheid vom 11.11.1999 sei nichtig, darauf, dass dieser unbestimmt sei. Bei dieser Rüge handelt es sich um keinen der in § 44 Abs. 2 SVwVfG aufgezählten Fehler, so dass sich die Nichtigkeit allein nach § 44 Abs. 1 SVwVfG bestimmt. Es kann jedoch nicht festgestellt werden, dass der Bescheid vom 11.11.1999 überhaupt unbestimmt wäre und erst recht nicht, dass dieser Fehler so gravierend wäre, dass er zur Nichtigkeit des Verwaltungsaktes führte.
Mit dem Bescheid vom 11.11.1999 forderte der Beklagte die Kläger auf, ihre Parzelle Nr. …, Flur 1, Gemarkung Elm bis zum 31.03.2000 mit ortstypischen Bäumen und Sträuchern zu bepflanzen. Zur Konkretisierung der „ortstypischen Bäumen und Sträucher“ fügte der Beklagte die vom Umweltamt des Landkreises D-Stadt herausgegebene Liste der einheimischen Bäume und Sträucher bei. Durch diese Liste war nach Ansicht des Gerichts hinreichend konkretisiert, welche Pflanzen die Kläger auf der betroffenen Parzelle anzupflanzen hatten. Eine konkrete Festlegung, welche Pflanzen im Einzelnen von den Klägern hätte gepflanzt werden sollen, war nicht zur Vollziehung der Festsetzung des Bebauungsplanes nicht erforderlich, da hierin lediglich eine „private Hochgrünfläche“, die mit ortstypischen Bäumen und Sträucher zu bepflanzen ist, festgesetzt worden war. Von daher hätte es der Verhältnismäßigkeit widersprochen, wenn den Kläger konkret vorgeschrieben worden wäre, welche Baum- und Sträucherarten zu pflanzen gewesen wären. Denn es reichte für den Vollzug des Bebauungsplanes aus, den Klägern vorzugeben, dass ihr Grundstück mit ortstypischen Bäumen und Sträucher zu bepflanzen war und welche Arten hierfür in Frage kommen. Ebenfalls nicht erforderlich war, dass den Klägern Anzahl und jeweilige Pflanzorte vorgegeben wurde. Es ergab sich insoweit aus dem Bescheid vom 11.11.1999 eindeutig, dass die gesamte Parzelle Nr. … mit Bäumen und Sträuchern zu bepflanzen war. Dies reicht aber zur Bestimmtheit aus. Denn im Hinblick darauf, dass den Klägern nicht vorgegeben war, welche Pflanzenarten zu pflanzen waren, konnte auch deren konkreter Standort und deren Anzahl nicht festgelegt werden. Denn je nach Pflanzenart ist eine unterschiedliche Pflanzdichte vorzunehmen und entsprechend müssen die Pflanzen an unterschiedlichen Standorten und in unterschiedlichen Menge gepflanzt werden. Entscheidend ist allein, dass die Parzelle insgesamt mit den ortstypischen Bäumen und Sträuchern bepflanzt ist. Dies ergibt sich hinreichend deutlich aus dem Bescheid vom 11.11.1999, so dass dieser dem Bestimmtheitserfordernis genügt (vgl. zu einer vergleichbaren Regelung in einem Pflanzgebot gemäß § 178 BauGB, OVG Berlin, Urteil vom 31.05.1991 - 2 B 11.89 - BRS 52 Nr. 24).
Nur ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass selbst dann, wenn man davon ausginge, der Bescheid vom 11.11.1999 sei hinsichtlich der Ausgestaltung des Pflanzgebotes unbestimmt, nicht dessen Nichtigkeit festgestellt werden kann. Denn nach § 44 Abs. 1 SVwVfG ist für die Nichtigkeit nicht nur erforderlich, dass der Verwaltungsakt an einem Fehler leidet, sondern dass dieser Fehler besonders schwerwiegend ist und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist. Dies setzt voraus, dass es sich um einen besonders schweren formellen oder materiellen Fehler handelt, der mit der Rechtsordnung unter keinen Umständen vereinbar ist. Der Verstoß gegen eine wichtige Rechtsbestimmung allein, selbst gegen eine Verfassungsbestimmung wie Art. 20 Abs. 3 GG oder Grundrechte, führt nicht zur Nichtigkeit. Der Verstoß muss über die unrichtige Anwendung hinausgehen und schlechthin unerträglich für die Rechtsordnung sein. Dabei müssen die an eine ordnungsgemäße Verwaltung zu stellenden Anforderungen in einem so hohen Maße verletzt sein, dass von niemandem erwartet werden kann, den Verwaltungsakt als verbindlich anzuerkennen.
Vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 6. Auflage 2001, § 44 Rdnr. 100 f., m.z.N. aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts.
Dass die von den Klägern behauptete Unbestimmtheit des Bescheides vom 11.11.1999 einen derartig schweren Fehler darstellen würde, kann jedoch nicht festgestellt werden. Vielmehr würde es sich allenfalls um einen Fall der unrichtigen Rechtsanwendung handeln. Denn selbst wenn die konkrete Ausgestaltung des Pflanzgebotes nicht hinreichend bestimmt wäre, so wäre dessen Vollzug durch die Kläger gleichwohl möglich, da sie wissen, auf welcher Parzelle sie welche Bäume und Sträucher zu pflanzen haben. Ein schlechthin unerträgliches Ergebnis für die Rechtsordnung kann unter diesen Umständen auf keinen Fall festgestellt werden.
Soweit möglicherweise Fehler des Bebauungsplanes bestehen, weil der Beklagte zwei unterschiedliche Bebauungspläne für das hier betroffene Plangebiet „Im Hasenloch“ bekannt gemacht hat, so hat auch dies keine Auswirkungen auf das gegen die Kläger mit dem Bescheid vom 11.11.1999 gemäß § 178 BauGB verhängte Pflanzgebot. Zwar ist in der am 24.07.1992 bekannt gemachten Fassung des Bebauungsplanes „Im Hasenloch“ für das Grundstück der Kläger nicht die Festsetzung „private Hochgrünfläche“ getroffen worden, sondern „private Gründfläche“. Jedoch ergibt sich aus der Legende zu dieser Festsetzung, dass es sich dabei um Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstiger Bepflanzung handelt, wobei diese mit standortgerechten Bäumen und Sträuchern zu bepflanzen sind. Insofern unterscheiden sich materiell die Festsetzungen der beiden Bebauungspläne hinsichtlich des Grundstücks der Kläger nicht wesentlich. Im Übrigen würde sich selbst eine Nichtigkeit beider Fassungen des Bebauungsplanes „Im Hasenloch“ nicht auf den Bescheid vom 11.11.1999 auswirken, da dieser bestandskräftig geworden ist. Ein solcher möglicher Fehler wäre ebenfalls nicht derart schwerwiegend, dass er zur Nichtigkeit des Bescheides vom 11.11.1999 führen würde, da auch diesem Fall den Klägern ein Vollzug des Bescheides möglich wäre. Gleiches gilt für die Frage, ob die im Bebauungsplan getroffene Festsetzung einer „privaten Hochgrünfläche“ städtebaulich erforderlich und zum Lärmschutz geeignet ist. Denn auch wenn dies nicht der Fall wäre und der Bebauungsplan hinsichtlich dieser Festsetzung fehlerhaft wäre, so würde dies ebenfalls nicht zur Nichtigkeit des Bescheides vom 11.11.1999 führen.
2. Hinsichtlich des Bescheides des Beklagten vom 07.11.2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.07.2004 ist die Klage ebenfalls zulässig, aber unbegründet.
Der angegriffene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Rechtsgrundlage des Bescheides sind die §§ 13 ff. des Saarländischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (SVwVG). Nach § 18 SVwVG kann Verwaltungszwang angewandt werden, wenn der Verwaltungsakt unanfechtbar ist oder ein Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat. Zu den zulässigen Zwangsmitteln gehört nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 SVwVG auch das Zwangsgeld.
Grundlage des angegriffenen Bescheides ist der Bescheid vom 11.11.1999, mit dem den Klägern aufgegeben worden war, ihr Grundstück mit ortstypischen Bäumen und Sträuchern zu bepflanzen. Dieser Bescheid ist auf Grund der Rücknahme ihres Widerspruchs durch die Kläger bestandskräftig. Der Bescheid ist auch nicht, wie bereits ausgeführt, nichtig. Er ist daher die geeignete Grundlage für die den Klägern angedrohte Vollstreckung.
Nach § 19 Abs. SVwVG sind Zwangsmittel möglichst schriftlich anzudrohen und dem Pflichtigen eine angemessene Frist zur Erfüllung seiner Verpflichtung zu setzen. Die im Bescheid vom 11.11.1999 gesetzte Frist war zum Zeitpunkt seiner Bestandskraft bereits abgelaufen gewesen, so dass die Vollstreckung des darin angedrohten Zwangsmittels nicht mehr möglich war (vgl. Beschluss der Kammer vom 31.05.2001 - 5 F 54/01 -). Es bedurfte daher einer erneuten Zwangsmittelandrohung mit Fristsetzung. Diese ist mit dem angegriffenen Bescheid vom 07.11.2002 erfolgt. Sie entspricht auch § 19 Abs. 3 SVwVG, da sich die Androhung auf ein bestimmtes Zwangsmittel bezieht, nämlich ein Zwangsgeld, das in einer bestimmten Höhe angedroht worden ist.
Der Rechtmäßigkeit des Bescheides steht auch nicht entgegen, dass er an beide Kläger gemeinsam gerichtet worden ist und nur eine Ausfertigung den Klägern übersandt worden ist. Der in der Übermittlung nur einer Ausfertigung eines Bescheides an Ehegatten liegende Zustellungsfehler ist nämlich geheilt, wenn das Schriftstück so in den Machtbereich beider Adressaten gelangt, dass sie darauf praktisch ebenso zugreifen können, als stünde jedem ein gesondertes Exemplar zur Verfügung. Die Voraussetzungen dafür sind bei in Haushaltsgemeinschaft lebenden Ehegatten regelmäßig erfüllt.
Vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 11.08.1992 - 2 R 46/92 -.
Dem Bescheid vom 07.11.2002 steht auch nicht entgegen, dass die Kläger ihrer Verpflichtung aus dem Bescheid vom 11.11.1999 nachgekommen wären. Denn sie haben das ihnen aufgegebene Pflanzgebot nicht erfüllt. Dies konnte die Kammer bei der am 22. März 2006 durchgeführte Besichtigung der Örtlichkeiten feststellen. Auch wenn der Bescheid vom 11.11.1999 hinsichtlich der Art der Bepflanzung den Klägern einen gewissen Spielraum hinsichtlich der Pflanzenarten, der Anzahl und den Standorten der Pflanzen einräumt, so ist dem Bescheid gleichwohl zu entnehmen, dass eine Erfüllung des Pflanzgebotes voraussetzt, dass das gesamte Grundstück der Kläger mit ortstypischen Bäumen und Sträuchern bepflanzt ist. Dies ist jedoch offensichtlich derzeit nicht der Fall.
So konnte bei der durchgeführten Ortsbesichtigung festgestellt werden, dass überwiegende Teile des Grundstücks der Kläger nicht mit ortstypischen Bäumen und Sträuchern bepflanzt sind, sondern eine Wiesenfläche darstellen. Insbesondere der westliche Teil des Grundstücks ist derzeit weitgehend unbepflanzt. Hier konzentriert sich die Bepflanzung im Wesentlichen auf eine Thuja- bzw. Scheinzypressen-Hecke entlang der westlichen sowie der nördlichen Grundstücksgrenze. Hierbei ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei Thuja nicht um eine der in der Liste für ortstypische Bäume und Sträucher, die den Klägern mit dem Bescheid vom 11.11.1999 übersandt worden ist, aufgezählten Pflanzenarten handelt, so dass diese Bepflanzung in keiner Weise geeignet ist, dem Pflanzgebot zu entsprechen. Auch im östlichen Teil des Grundstück konnte festgestellt werden, dass dort keine geschlossene Bepflanzung erfolgt ist. Die Bepflanzung dieses Grundstücksteils mit vier Obstbäumen in Form einer Spalierobsthecke entlang der nördlichen Grundstücksgrenze sowie mit zwei Kastanienbäumen und einer Birke sowie mit den um den vorhandenen Sitzplatz stehenden Pflanzen lassen wesentliche Teile des Grundstücks frei, so dass nicht der Eindruck einer geschlossenen Bepflanzung entstehen kann. Stattdessen wird der überwiegende Teil des Grundstücks von einer Wiesenfläche eingenommen, auf der sich zu dem Abfallholz und verschiedene andere Gegenstände befinden. Solange daher die Kläger nicht wesentlich größere Teile ihres Grundstückes mit ortstypischen Bäumen und Sträuchern bepflanzen, genügen sie nicht dem ihnen mit dem Bescheid vom 11.11.1999 aufgegebenen Pflanzgebot.
Soweit sich die Kläger darauf berufen, dass sie die streitgegenständliche Fläche nicht bepflanzen könnten, weil sie diese als Zufahrt benötigten, ist festzustellen, dass eine derartige Nutzung der mit dem Bebauungsplan festgesetzten „privaten Hochgrünfläche“ unvereinbar ist, da eine derartige Fläche ausschließlich zur Bepflanzung vorgesehen ist und nicht als Zufahrt zu irgendwelchen Gebäuden. Dies gilt ebenso für eine Festsetzung der Fläche als „private Grünfläche“. Gleiches gilt für Gebäude, die auf dieser Fläche errichtet werden bzw. wurden. Hinsichtlich der nach Angaben der Kläger erforderlichen Feuerwehrzufahrt ist festzustellen, dass insoweit die Freihaltung eines maximal 3 m Streifen entlang der südlichen Grundstücksgrenze auf jeden Fall ausreichen würde. Nicht erforderlich ist dagegen, dass fast die gesamte Grundstücksfläche, wie es derzeit der Fall ist, von jeglicher Bepflanzung mit ortstypischen Bäumen und Sträuchern freigehalten würde. Hinzu kommt, dass fraglich ist, ob die entlang der südlichen Grundstücksgrenze vorhandene Bebauung überhaupt legal errichtet worden ist, so dass eine Feuerwehrzufahrt zu den genehmigte Teilen der Schreinerei ggf. auch dadurch zu errichten ist, dass die illegal errichten Gebäude bzw. Gebäudeteile beseitigt werden.
Für die Behauptung der Kläger, es sei bei der mündlichen Verhandlung vor dem Kreisrechtsausschuss im Rahmen des Widerspruchsverfahrens eine Vereinbarung getroffen worden, dass die derzeit vorhandene Bepflanzung dem Pflanzgebot genügen würde, ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte. So ergibt sich weder aus dem Protokoll der Verhandlung vor dem Kreisrechtsausschuss vom 15.06.2000 noch aus sonstigen Unterlagen Anhaltspunkte dafür, dass derartige Abreden getroffen worden sind. Da außerdem der Bescheid vom 11.11.1999 auf Grund der Rücknahme des Widerspruchs durch die Kläger in Bestandskraft erwachsen ist, hätte es einer formellen Teilaufhebung bedurft, um eine verbindliche Regelung darüber zu treffen, dass die Kläger abweichend von der Regelung des Bescheides vom 11.11.1999 nicht gesamte Grundstücksfläche zu bepflanzen haben, sondern nur einen Streifen entlang der westlichen und nördlichen Grundstücksgrenze. Eine derartige Regelung wird jedoch nicht einmal von den Kläger behauptet. Zudem ergibt sich aus dem Protokoll der Verhandlung vor dem Kreisrechtsausschuss, dass der Vorsitzende die Kläger ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass der Bescheid vom 11.11.1999 nach der Rücknahme des Widerspruchs bestandskräftig werde und der Beklagte daraus vollstrecken könne. Eine irgendwie geartete Einschränkung hinsichtlich des Umfanges der Bepflanzung ist dagegen dem Protokoll nicht zu entnehmen. Hinzu kommt, dass der Beklagte, wie sich aus seinen Schreiben vom 24.10.2000 und 14.02.2001 ergibt, offensichtlich im Rahmen des Widerspruchsverfahrens keine Vereinbarung mit dem von den Klägern behaupteten Inhalt treffen wollte.
Da der Bescheid vom 07.11.2002 auch im Übrigen den Vorschriften der §§ 13 ff. SVwVG entspricht, insbesondere hält das Gericht auch die Fristsetzung für angemessen, da es durchaus möglich ist binnen drei Wochen für eine Bepflanzung der hier in Rede stehenden Art zu sorgen, ist er insgesamt rechtmäßig.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Die Berufung ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO nicht vorliegen.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 3 GKG. Dabei geht das Gericht hinsichtlich des den Klägern mit dem Bescheid vom 11.11.1999 aufgegebenen Pflanzgebots von Kosten in Höhe von 2.000,-- Euro aus. Zu diesem Betrag ist das gegenüber den Klägern mit dem Bescheid vom 07.11.2002 angedrohte und aufschiebend bedingt festgesetzte Zwangsgeld in Höhe von 1.200,-- zu addieren (vgl. Ziffer 1.6.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit i.d.F. der am 07./08. Juli 2004 beschlossenen Änderungen).
Gründe
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
1. Die Nichtigkeitsfeststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO gegen den Bescheid des Beklagten vom 11.11.1999 ist zulässig. Diese Klage ist nicht nach § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO gegenüber einer Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 11.11.1999 subsidiär, da nach § 43 Abs. 2 Satz 2 die Subsidiarität nicht gilt, wenn die Feststellung der Nichtigkeit begehrt wird. Außerdem ist in Fällen, in denen der streitgegenständliche Verwaltungsakt nicht mehr durch eine Anfechtungsklage angegriffen werden kann, weil die Fristen für die Erhebung eines Rechtsmittels bereits verstrichen sind oder aus anderen Gründen ein Rechtsmittel nicht mehr möglich ist, wie z.B. im vorliegenden Fall weil der Widerspruch gegen den Verwaltungsakt zurückgenommen worden ist, die Erhebung einer Nichtigkeitsfeststellungsklage gleichwohl möglich, da diese nicht fristgebunden ist (vgl. Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 43 Rdnr. 27). Die Kläger haben auch das gemäß § 43 Abs. 1 2. Hs. erforderliche Feststellungsinteresse, da der Bescheid vom 11.11.1999 Grundlage des ebenfalls von den Klägern angegriffenen Bescheides vom 07.11.2002 ist, mit dem ihnen gegenüber ein Zwangsgeld angedroht und aufschiebend bedingt festgesetzt worden ist.
Die Nichtigkeitsfeststellungsklage ist jedoch unbegründet, da nicht festgestellt werden kann, dass der Bescheid vom 11.11.1999 nichtig wäre. Nach § 44 Abs. 1 SVwVfG ist ein Verwaltungsakt nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist. Dies kann jedoch vorliegend nicht festgestellt werden. Die Kläger berufen sich für ihre Behauptung, der Bescheid vom 11.11.1999 sei nichtig, darauf, dass dieser unbestimmt sei. Bei dieser Rüge handelt es sich um keinen der in § 44 Abs. 2 SVwVfG aufgezählten Fehler, so dass sich die Nichtigkeit allein nach § 44 Abs. 1 SVwVfG bestimmt. Es kann jedoch nicht festgestellt werden, dass der Bescheid vom 11.11.1999 überhaupt unbestimmt wäre und erst recht nicht, dass dieser Fehler so gravierend wäre, dass er zur Nichtigkeit des Verwaltungsaktes führte.
Mit dem Bescheid vom 11.11.1999 forderte der Beklagte die Kläger auf, ihre Parzelle Nr. …, Flur 1, Gemarkung Elm bis zum 31.03.2000 mit ortstypischen Bäumen und Sträuchern zu bepflanzen. Zur Konkretisierung der „ortstypischen Bäumen und Sträucher“ fügte der Beklagte die vom Umweltamt des Landkreises D-Stadt herausgegebene Liste der einheimischen Bäume und Sträucher bei. Durch diese Liste war nach Ansicht des Gerichts hinreichend konkretisiert, welche Pflanzen die Kläger auf der betroffenen Parzelle anzupflanzen hatten. Eine konkrete Festlegung, welche Pflanzen im Einzelnen von den Klägern hätte gepflanzt werden sollen, war nicht zur Vollziehung der Festsetzung des Bebauungsplanes nicht erforderlich, da hierin lediglich eine „private Hochgrünfläche“, die mit ortstypischen Bäumen und Sträucher zu bepflanzen ist, festgesetzt worden war. Von daher hätte es der Verhältnismäßigkeit widersprochen, wenn den Kläger konkret vorgeschrieben worden wäre, welche Baum- und Sträucherarten zu pflanzen gewesen wären. Denn es reichte für den Vollzug des Bebauungsplanes aus, den Klägern vorzugeben, dass ihr Grundstück mit ortstypischen Bäumen und Sträucher zu bepflanzen war und welche Arten hierfür in Frage kommen. Ebenfalls nicht erforderlich war, dass den Klägern Anzahl und jeweilige Pflanzorte vorgegeben wurde. Es ergab sich insoweit aus dem Bescheid vom 11.11.1999 eindeutig, dass die gesamte Parzelle Nr. … mit Bäumen und Sträuchern zu bepflanzen war. Dies reicht aber zur Bestimmtheit aus. Denn im Hinblick darauf, dass den Klägern nicht vorgegeben war, welche Pflanzenarten zu pflanzen waren, konnte auch deren konkreter Standort und deren Anzahl nicht festgelegt werden. Denn je nach Pflanzenart ist eine unterschiedliche Pflanzdichte vorzunehmen und entsprechend müssen die Pflanzen an unterschiedlichen Standorten und in unterschiedlichen Menge gepflanzt werden. Entscheidend ist allein, dass die Parzelle insgesamt mit den ortstypischen Bäumen und Sträuchern bepflanzt ist. Dies ergibt sich hinreichend deutlich aus dem Bescheid vom 11.11.1999, so dass dieser dem Bestimmtheitserfordernis genügt (vgl. zu einer vergleichbaren Regelung in einem Pflanzgebot gemäß § 178 BauGB, OVG Berlin, Urteil vom 31.05.1991 - 2 B 11.89 - BRS 52 Nr. 24).
Nur ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass selbst dann, wenn man davon ausginge, der Bescheid vom 11.11.1999 sei hinsichtlich der Ausgestaltung des Pflanzgebotes unbestimmt, nicht dessen Nichtigkeit festgestellt werden kann. Denn nach § 44 Abs. 1 SVwVfG ist für die Nichtigkeit nicht nur erforderlich, dass der Verwaltungsakt an einem Fehler leidet, sondern dass dieser Fehler besonders schwerwiegend ist und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist. Dies setzt voraus, dass es sich um einen besonders schweren formellen oder materiellen Fehler handelt, der mit der Rechtsordnung unter keinen Umständen vereinbar ist. Der Verstoß gegen eine wichtige Rechtsbestimmung allein, selbst gegen eine Verfassungsbestimmung wie Art. 20 Abs. 3 GG oder Grundrechte, führt nicht zur Nichtigkeit. Der Verstoß muss über die unrichtige Anwendung hinausgehen und schlechthin unerträglich für die Rechtsordnung sein. Dabei müssen die an eine ordnungsgemäße Verwaltung zu stellenden Anforderungen in einem so hohen Maße verletzt sein, dass von niemandem erwartet werden kann, den Verwaltungsakt als verbindlich anzuerkennen.
Vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 6. Auflage 2001, § 44 Rdnr. 100 f., m.z.N. aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts.
Dass die von den Klägern behauptete Unbestimmtheit des Bescheides vom 11.11.1999 einen derartig schweren Fehler darstellen würde, kann jedoch nicht festgestellt werden. Vielmehr würde es sich allenfalls um einen Fall der unrichtigen Rechtsanwendung handeln. Denn selbst wenn die konkrete Ausgestaltung des Pflanzgebotes nicht hinreichend bestimmt wäre, so wäre dessen Vollzug durch die Kläger gleichwohl möglich, da sie wissen, auf welcher Parzelle sie welche Bäume und Sträucher zu pflanzen haben. Ein schlechthin unerträgliches Ergebnis für die Rechtsordnung kann unter diesen Umständen auf keinen Fall festgestellt werden.
Soweit möglicherweise Fehler des Bebauungsplanes bestehen, weil der Beklagte zwei unterschiedliche Bebauungspläne für das hier betroffene Plangebiet „Im Hasenloch“ bekannt gemacht hat, so hat auch dies keine Auswirkungen auf das gegen die Kläger mit dem Bescheid vom 11.11.1999 gemäß § 178 BauGB verhängte Pflanzgebot. Zwar ist in der am 24.07.1992 bekannt gemachten Fassung des Bebauungsplanes „Im Hasenloch“ für das Grundstück der Kläger nicht die Festsetzung „private Hochgrünfläche“ getroffen worden, sondern „private Gründfläche“. Jedoch ergibt sich aus der Legende zu dieser Festsetzung, dass es sich dabei um Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstiger Bepflanzung handelt, wobei diese mit standortgerechten Bäumen und Sträuchern zu bepflanzen sind. Insofern unterscheiden sich materiell die Festsetzungen der beiden Bebauungspläne hinsichtlich des Grundstücks der Kläger nicht wesentlich. Im Übrigen würde sich selbst eine Nichtigkeit beider Fassungen des Bebauungsplanes „Im Hasenloch“ nicht auf den Bescheid vom 11.11.1999 auswirken, da dieser bestandskräftig geworden ist. Ein solcher möglicher Fehler wäre ebenfalls nicht derart schwerwiegend, dass er zur Nichtigkeit des Bescheides vom 11.11.1999 führen würde, da auch diesem Fall den Klägern ein Vollzug des Bescheides möglich wäre. Gleiches gilt für die Frage, ob die im Bebauungsplan getroffene Festsetzung einer „privaten Hochgrünfläche“ städtebaulich erforderlich und zum Lärmschutz geeignet ist. Denn auch wenn dies nicht der Fall wäre und der Bebauungsplan hinsichtlich dieser Festsetzung fehlerhaft wäre, so würde dies ebenfalls nicht zur Nichtigkeit des Bescheides vom 11.11.1999 führen.
2. Hinsichtlich des Bescheides des Beklagten vom 07.11.2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.07.2004 ist die Klage ebenfalls zulässig, aber unbegründet.
Der angegriffene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Rechtsgrundlage des Bescheides sind die §§ 13 ff. des Saarländischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (SVwVG). Nach § 18 SVwVG kann Verwaltungszwang angewandt werden, wenn der Verwaltungsakt unanfechtbar ist oder ein Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat. Zu den zulässigen Zwangsmitteln gehört nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 SVwVG auch das Zwangsgeld.
Grundlage des angegriffenen Bescheides ist der Bescheid vom 11.11.1999, mit dem den Klägern aufgegeben worden war, ihr Grundstück mit ortstypischen Bäumen und Sträuchern zu bepflanzen. Dieser Bescheid ist auf Grund der Rücknahme ihres Widerspruchs durch die Kläger bestandskräftig. Der Bescheid ist auch nicht, wie bereits ausgeführt, nichtig. Er ist daher die geeignete Grundlage für die den Klägern angedrohte Vollstreckung.
Nach § 19 Abs. SVwVG sind Zwangsmittel möglichst schriftlich anzudrohen und dem Pflichtigen eine angemessene Frist zur Erfüllung seiner Verpflichtung zu setzen. Die im Bescheid vom 11.11.1999 gesetzte Frist war zum Zeitpunkt seiner Bestandskraft bereits abgelaufen gewesen, so dass die Vollstreckung des darin angedrohten Zwangsmittels nicht mehr möglich war (vgl. Beschluss der Kammer vom 31.05.2001 - 5 F 54/01 -). Es bedurfte daher einer erneuten Zwangsmittelandrohung mit Fristsetzung. Diese ist mit dem angegriffenen Bescheid vom 07.11.2002 erfolgt. Sie entspricht auch § 19 Abs. 3 SVwVG, da sich die Androhung auf ein bestimmtes Zwangsmittel bezieht, nämlich ein Zwangsgeld, das in einer bestimmten Höhe angedroht worden ist.
Der Rechtmäßigkeit des Bescheides steht auch nicht entgegen, dass er an beide Kläger gemeinsam gerichtet worden ist und nur eine Ausfertigung den Klägern übersandt worden ist. Der in der Übermittlung nur einer Ausfertigung eines Bescheides an Ehegatten liegende Zustellungsfehler ist nämlich geheilt, wenn das Schriftstück so in den Machtbereich beider Adressaten gelangt, dass sie darauf praktisch ebenso zugreifen können, als stünde jedem ein gesondertes Exemplar zur Verfügung. Die Voraussetzungen dafür sind bei in Haushaltsgemeinschaft lebenden Ehegatten regelmäßig erfüllt.
Vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 11.08.1992 - 2 R 46/92 -.
Dem Bescheid vom 07.11.2002 steht auch nicht entgegen, dass die Kläger ihrer Verpflichtung aus dem Bescheid vom 11.11.1999 nachgekommen wären. Denn sie haben das ihnen aufgegebene Pflanzgebot nicht erfüllt. Dies konnte die Kammer bei der am 22. März 2006 durchgeführte Besichtigung der Örtlichkeiten feststellen. Auch wenn der Bescheid vom 11.11.1999 hinsichtlich der Art der Bepflanzung den Klägern einen gewissen Spielraum hinsichtlich der Pflanzenarten, der Anzahl und den Standorten der Pflanzen einräumt, so ist dem Bescheid gleichwohl zu entnehmen, dass eine Erfüllung des Pflanzgebotes voraussetzt, dass das gesamte Grundstück der Kläger mit ortstypischen Bäumen und Sträuchern bepflanzt ist. Dies ist jedoch offensichtlich derzeit nicht der Fall.
So konnte bei der durchgeführten Ortsbesichtigung festgestellt werden, dass überwiegende Teile des Grundstücks der Kläger nicht mit ortstypischen Bäumen und Sträuchern bepflanzt sind, sondern eine Wiesenfläche darstellen. Insbesondere der westliche Teil des Grundstücks ist derzeit weitgehend unbepflanzt. Hier konzentriert sich die Bepflanzung im Wesentlichen auf eine Thuja- bzw. Scheinzypressen-Hecke entlang der westlichen sowie der nördlichen Grundstücksgrenze. Hierbei ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei Thuja nicht um eine der in der Liste für ortstypische Bäume und Sträucher, die den Klägern mit dem Bescheid vom 11.11.1999 übersandt worden ist, aufgezählten Pflanzenarten handelt, so dass diese Bepflanzung in keiner Weise geeignet ist, dem Pflanzgebot zu entsprechen. Auch im östlichen Teil des Grundstück konnte festgestellt werden, dass dort keine geschlossene Bepflanzung erfolgt ist. Die Bepflanzung dieses Grundstücksteils mit vier Obstbäumen in Form einer Spalierobsthecke entlang der nördlichen Grundstücksgrenze sowie mit zwei Kastanienbäumen und einer Birke sowie mit den um den vorhandenen Sitzplatz stehenden Pflanzen lassen wesentliche Teile des Grundstücks frei, so dass nicht der Eindruck einer geschlossenen Bepflanzung entstehen kann. Stattdessen wird der überwiegende Teil des Grundstücks von einer Wiesenfläche eingenommen, auf der sich zu dem Abfallholz und verschiedene andere Gegenstände befinden. Solange daher die Kläger nicht wesentlich größere Teile ihres Grundstückes mit ortstypischen Bäumen und Sträuchern bepflanzen, genügen sie nicht dem ihnen mit dem Bescheid vom 11.11.1999 aufgegebenen Pflanzgebot.
Soweit sich die Kläger darauf berufen, dass sie die streitgegenständliche Fläche nicht bepflanzen könnten, weil sie diese als Zufahrt benötigten, ist festzustellen, dass eine derartige Nutzung der mit dem Bebauungsplan festgesetzten „privaten Hochgrünfläche“ unvereinbar ist, da eine derartige Fläche ausschließlich zur Bepflanzung vorgesehen ist und nicht als Zufahrt zu irgendwelchen Gebäuden. Dies gilt ebenso für eine Festsetzung der Fläche als „private Grünfläche“. Gleiches gilt für Gebäude, die auf dieser Fläche errichtet werden bzw. wurden. Hinsichtlich der nach Angaben der Kläger erforderlichen Feuerwehrzufahrt ist festzustellen, dass insoweit die Freihaltung eines maximal 3 m Streifen entlang der südlichen Grundstücksgrenze auf jeden Fall ausreichen würde. Nicht erforderlich ist dagegen, dass fast die gesamte Grundstücksfläche, wie es derzeit der Fall ist, von jeglicher Bepflanzung mit ortstypischen Bäumen und Sträuchern freigehalten würde. Hinzu kommt, dass fraglich ist, ob die entlang der südlichen Grundstücksgrenze vorhandene Bebauung überhaupt legal errichtet worden ist, so dass eine Feuerwehrzufahrt zu den genehmigte Teilen der Schreinerei ggf. auch dadurch zu errichten ist, dass die illegal errichten Gebäude bzw. Gebäudeteile beseitigt werden.
Für die Behauptung der Kläger, es sei bei der mündlichen Verhandlung vor dem Kreisrechtsausschuss im Rahmen des Widerspruchsverfahrens eine Vereinbarung getroffen worden, dass die derzeit vorhandene Bepflanzung dem Pflanzgebot genügen würde, ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte. So ergibt sich weder aus dem Protokoll der Verhandlung vor dem Kreisrechtsausschuss vom 15.06.2000 noch aus sonstigen Unterlagen Anhaltspunkte dafür, dass derartige Abreden getroffen worden sind. Da außerdem der Bescheid vom 11.11.1999 auf Grund der Rücknahme des Widerspruchs durch die Kläger in Bestandskraft erwachsen ist, hätte es einer formellen Teilaufhebung bedurft, um eine verbindliche Regelung darüber zu treffen, dass die Kläger abweichend von der Regelung des Bescheides vom 11.11.1999 nicht gesamte Grundstücksfläche zu bepflanzen haben, sondern nur einen Streifen entlang der westlichen und nördlichen Grundstücksgrenze. Eine derartige Regelung wird jedoch nicht einmal von den Kläger behauptet. Zudem ergibt sich aus dem Protokoll der Verhandlung vor dem Kreisrechtsausschuss, dass der Vorsitzende die Kläger ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass der Bescheid vom 11.11.1999 nach der Rücknahme des Widerspruchs bestandskräftig werde und der Beklagte daraus vollstrecken könne. Eine irgendwie geartete Einschränkung hinsichtlich des Umfanges der Bepflanzung ist dagegen dem Protokoll nicht zu entnehmen. Hinzu kommt, dass der Beklagte, wie sich aus seinen Schreiben vom 24.10.2000 und 14.02.2001 ergibt, offensichtlich im Rahmen des Widerspruchsverfahrens keine Vereinbarung mit dem von den Klägern behaupteten Inhalt treffen wollte.
Da der Bescheid vom 07.11.2002 auch im Übrigen den Vorschriften der §§ 13 ff. SVwVG entspricht, insbesondere hält das Gericht auch die Fristsetzung für angemessen, da es durchaus möglich ist binnen drei Wochen für eine Bepflanzung der hier in Rede stehenden Art zu sorgen, ist er insgesamt rechtmäßig.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Die Berufung ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO nicht vorliegen.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 3 GKG. Dabei geht das Gericht hinsichtlich des den Klägern mit dem Bescheid vom 11.11.1999 aufgegebenen Pflanzgebots von Kosten in Höhe von 2.000,-- Euro aus. Zu diesem Betrag ist das gegenüber den Klägern mit dem Bescheid vom 07.11.2002 angedrohte und aufschiebend bedingt festgesetzte Zwangsgeld in Höhe von 1.200,-- zu addieren (vgl. Ziffer 1.6.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit i.d.F. der am 07./08. Juli 2004 beschlossenen Änderungen).
Sonstige Literatur
Rechtsmittelbelehrung
Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes beantragen. Dabei müssen sie sich durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte und Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht des Saarlandes, Kaiser-Wilhelm-Straße 15, D-Stadt, zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht, Kaiser-Wilhelm-Straße 15, D-Stadt, einzureichen.
Die Berufung kann nur zugelassen werden, wenn
1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Gegen die in dieser Entscheidung enthaltene Festsetzung des Streitwerts steht den Beteiligten oder sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist bei dem Verwaltungsgericht des Saarlandes, Kaiser-Wilhelm-Straße 15, D-Stadt, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Die Beschwerde ist nur bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder anderweitiger Erledigung zulässig.