Rechtsprechung / Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis
Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis Urteil vom 16.05.2006 – 3 K 13/05
Tenor
1. Unter Abänderung des Bescheides vom 01.12.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.01.2005 wird der Beklagte verpflichtet, dem Kläger für das dritte Kind familienbezogene Leistungen in Höhe von 165,85 EUR für das Jahr 2004 und in Höhe von 188,21 EUR für das Jahr 2005 zu gewähren.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 2/3 und der Beklagte zu 1/3.
4. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar; der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
5. Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger, Steueroberinspektor bei der saarländischen Finanzverwaltung, ist verheiratet und hat drei Kinder (geb. am 10.01.1989, 12.02.1990 und 12.02.1990).
Mit Schreiben vom 26.11.2004 beantragte er unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.06.2004 (2 C 34/02) einen höheren Familienzuschlag für das dritte Kind ab dem 01.01.2000.
Durch Bescheid vom 01.12.2004 lehnte der Beklagte den Antrag ab, da die Zahlung des Familienzuschlages für dritte und weitere Kinder der derzeit geltenden Rechtslage entspreche. Hiergegen wandte sich der Kläger mit Widerspruchschreiben vom 26.11.2004 - eingegangen bei dem Beklagten am 29.11.2004 -.
Durch Widerspruchsbescheid vom 18.01.2005 wies der Beklagte den Widerspruch mit der Begründung zurück, die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts sei für den Fall des Klägers nicht bindend, da diese inhaltlich die Regelung eines konkreten Einzelfalles betreffe. Im Ausgangsfall habe das Gericht festgestellt, dass einem Beamten der Besoldungsgruppe A 14 mit drei Kindern ein höherer Familienzuschlag zustehe, soweit die gesetzlich bestimmte Besoldung nicht den Vorgaben der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 24.11.1998 entspreche. Da diesem Urteil eine konkrete Berechnung auf der Basis der Verfassungsgerichtsentscheidung zugrunde liege, müsse von einer Einzelfallentscheidung ausgegangen werden. Das Bundesverwaltungsgericht gehe offensichtlich insgesamt davon aus, dass die Regelungen zum Familienausgleich dem Grunde nach nicht zu beanstanden seien. Der Gesetzgeber sehe daher keine Veranlassung, § 39 BBesG i.V.m. der Anlage V zum BBesG zu ändern.
Der Beklagte habe aufgrund des Gesetzesvorbehaltes in § 2 Abs. 1 BBesG, unter dem die Beamtenbesoldung insgesamt gesehen werden müsse, keine Möglichkeit einen höheren Familienzuschlag für dritte und weitere Kinder zu gewähren.
Am 16.02.2005 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung macht er geltend, der Beklagte verkenne, dass der vollstreckbaren Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts materielle Gesetzeskraft zukomme.
Die Darstellung des Beklagten übersehe bereits, dass der Regelsatz der Sozialhilfe zwischen 2000 (182,53 EUR) und 2004 (192,00 EUR) moderat gestiegen sei. Es sei also unzulässig, einseitig auf marginale Verbesserungen, etwa beim Kindergeld, abzustellen. Maßgeblich sei folgende Darstellung:
Regelsatz Sozialhilfe 192,00 EUR
Lernmittelzuschuss bei Sozialhilfe 5,27 EUR
Anteilig Unterkunft 180,00 EUR
Fahrtkosten für die Schule 37,00 EUR
Bekleidungsbeihilfe 23,86 EUR
Zwischensumme 438,13 EUR
./. Kindergeld - 154,00 EUR
Durchschnittlicher Gesamtbetrag 284,13 EUR
115 % des Gesamtbetrages 327,00 EUR
./. Familienzuschlag 3. Kind - 228,30 EUR
Offener Betrag monatlich 99,00 EUR
Der Betrag von 180,00 EUR für die Unterkunft berechne sich entsprechend der beigefügten Aufstellung des Klägers.
Wenn der Beklagte einwende, geringfügige Abweichungen seien hinnehmbar, sei das angesichts der vorstehenden Zahl irrelevant. Auch der Einwand, die obergerichtliche Rechtsprechung sei einzelfallbezogen, sei unbeachtlich. Die Berechnung sei sicherlich immer einzelfallbezogen, der Grundsatz, dass die Alimentation eines Beamten einen entsprechend ausreichenden Abstand zum Sozialhilfeniveau haben müsse, sei nicht auf den Einzelfall bezogen, sondern tragendes Element einer amtsangemessenen Alimentation.
Der Kläger beantragt,
1. den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 01.12.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.01.2005 zu verpflichten, den Familienzuschlag für das dritte und weitere Kinder unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu berechnen und auszuzahlen und zwar rückwirkend seit dem 1. Januar 2000;
2. die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung macht er geltend, der Gesetzgeber habe mit den besoldungsrechtlichen Regelungen für dritte und weitere zu berücksichtigende Kinder sowie den weiteren allgemeinen steuerrechtlichen und sozialpolitischen Verbesserungen der vergangenen Jahre die verfassungsrechtlichen Vorgaben zu den kindbezogenen Leistungen für dritte und weitere Kinder von Beamtinnen und Beamten berücksichtigt.
Kindbezogene Besoldungsbestandteile, Kindergeld sowie steuerliche Entlastungen seien gegenwärtig so bemessen, dass bei einer Gesamtbetrachtung der Nettoabstand von Kind zu Kind ab dem dritten und weiteren unterhaltsberechtigten Kindern im Durchschnitt den Richtwert von 115 % des sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs für ein Kind erreiche und damit die verfassungsrechtlichen Vorgaben erfüllt würden.
Seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes im Jahre 1998 habe sich der Gesetzgeber mehrfach mit der Einhaltung der verfassungsrechtlichen Vorgaben befasst und dabei die Sicherung des Abstandsgebotes geprüft.
Die kindbezogenen Familienzuschläge seien mehrmalig entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse angepasst und jeweils erhöht worden. Der Besoldungsgesetzgeber habe die einzelnen Erhöhungsregelungen zusammengeführt und für drei und weitere Kinder nunmehr einen einheitlichen Betrag ausgewiesen, der zuletzt zum 01. August 2004 erneut auf 230,58 Euro angehoben worden sei. Über diese besoldungsrechtlichen Verbesserungen hinaus kämen auch die allgemeinen Maßnahmen durch Erhöhung des Kindergeldes sowie die steuerlichen Entlastungen den Beamtenfamilien zugute. Insbesondere durch das Vorziehen der 3. Stufe der Steuerreform sei die Situation von Familien nochmals deutlich verbessert worden.
Das Bundesverfassungsgericht habe es seinerzeit dem Gesetzgeber ausdrücklich freigestellt, das von der Verfassung vorgegebene Ziel durch eine entsprechende Bemessung der Bruttobezüge, durch Teilhabe am allgemein gewährten Kindergeld oder durch steuerliche Lösungen zu erreichen oder alle diese Maßnahmen miteinander zu verbinden.
Der Gesetzgeber habe seit 1998 mehrfach das allgemeine Kindergeld und die kindbezogenen Besoldungsbestandteile erhöht sowie eine steuerliche Entlastung von Familien mit Kindern vorgenommen.
Mit den Regelungen im Besoldungs-, Steuer- und Kindergeldrecht sei der Gesetzgeber seiner Pflicht zur verfassungskonformen Anpassung der Bezahlung für die dritten und weiteren Kinder nachgekommen. Die Ergebnisse führten zu einer verfassungsgemäßen Alimentierung auch der Beamten mit drei und mehr Kindern.
Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts sei für die Frage, ob das von der Verfassung gesetzte Ziel erreicht sei, entscheidend, dass der Beamte nicht wegen der größeren Kinderzahl finanziell so eingeschränkt sei, dass er auf die Befriedigung seiner Grundbedürfnisse ganz oder teilweise verzichten müsse. Bei einer Nettoabweichung von weniger als 1 % sei das nicht der Fall. Dass es bei der kindbezogenen Nettobezahlung in Bezug auf den Richtwert von 115 % des durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs zu geringfügigen Schwankungen kommen könne, habe der Gesetzgeber in seine Überlegungen einbezogen, als er sich dafür entschieden habe, pauschalierte und von Besoldungsgruppen und den individuellen Steuersätzen der Beamten unabhängige Kinderzuschläge zu zahlen.
Generell werde darauf hingewiesen, dass sich die Grundannahmen und Vorgaben, wie sie seinerzeit vom Bundesverfassungsgericht den Vergleichsberechnungen zugrunde gelegt worden seien, zwischenzeitlich wesentlich verändert hätten, so dass Berechnungen nicht unverändert fortgeführt werden könnten. Dies gelte beispielsweise für die Ermittlung der zu berücksichtigenden Durchschnittsmieten ab dem Jahr 2003 bzw. der Vorgabe eines pauschalen Kirchensteuerabzuges ab dem Jahr 2005 bei der Berechnung der Nettobezüge.
Die vom Kläger vorgenommene Bedarfsermittlung entspreche nicht den Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichtes, da von pauschalierten Jahreswerten auszugehen sei. Weiterhin würden bei den gerichtlichen Vorgaben Bekleidungsbeihilfen, Fahrtkosten sowie Lernmittelzuschüsse nicht berücksichtigt.
Wegen des Sachverhaltes im Einzelnen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsunterlagen, der zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurde.
Entscheidungsgründe
I. Die Klage ist zulässig. Das gemäß § 126 Abs. 3 BRRG für alle Klagen der Beamten aus dem Beamtenverhältnis vorgeschriebene Vorverfahren ist durchgeführt worden.
II. Die Klage ist jedoch nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
1. Der Kläger hat für die Zeit von Januar 2004 bis Dezember 2005 einen Anspruch auf Zahlung von höheren familienbezogenen Leistungen im Hinblick auf sein drittes Kind. Der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 01.12.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.01.2005 ist insoweit rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Rechtsgrundlage des Anspruchs des Klägers ist die Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts in dem Beschluss vom 24.11.1998 (2 BvL 26/91, 5, 6, 7, 8, 9, 10/96, 3, 4, 5, 6/97 in BVerfGE 99, 300). Die Vollstreckungsanordnung beruht auf § 35 BVerfGG. Nach dieser Vollstreckungsanordnung haben Besoldungsempfänger für das dritte und jedes weitere unterhaltsberechtigte Kind Anspruch auf familienbezogene Gehaltsbestandteile in Höhe von 115 % des durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines Kindes, der sich nach Maßgabe der Gründe des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 24.11.1998 zu C. III. 3. (a.a.O. S. 321 - 322) errechnet, wenn der Gesetzgeber die in dieser Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts als verfassungswidrig beanstandete Rechtslage nicht bis zum 31.12.1999 mit der Verfassung in Übereinstimmung gebracht hat. Das ist nicht erfolgt.
Aufgrund der Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts sind die Dienstherren verpflichtet (a. a. O. S. 332), für das dritte und jedes weitere unterhaltsberechtigte Kind familienbezogene Gehaltsbestandteile in Höhe von 115 % des durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines Kindes zu gewähren. Erfüllen die Dienstherren diese Verpflichtung nicht, sind die Verwaltungsgerichte befugt, familienbezogene Gehaltsbestandteile nach diesem Maßstab zuzusprechen (a. a. O. S. 332).
Die Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts hat sich nicht erledigt. Der Gesetzgeber hat bis jetzt keine mit der Verfassung übereinstimmende Rechtslage geschaffen, soweit es um die Alimentation von Beamten der Besoldungsgruppe A 10 mit drei gemäß § 40 Abs. 2 BBesG zu berücksichtigenden Kindern geht.
Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.06.2004 (2 C 34.02 in DVBl. 2004, 1416) war durch die gesetzgeberischen Maßnahmen bis zum 31.12.2001 keine verfassungskonforme Rechtslage geschaffen worden, die die Alimentation bei kinderreichen Beamten - im zu entscheidenden Fall der Besoldungsgruppe A 14 - in dem erforderlichen Umfang gewährleistete. Darauf wird Bezug genommen. Insbesondere reichte die Erhöhung des Familienzuschlages für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um je 200,00 DM gemäß Artikel 9 § 2 BBVAnpG 99 vom 19.11.1999 (BGBl. I S. 2198) nicht aus.
Die seit dem 01.01.2002 in Kraft getretenen gesetzlichen Änderungen haben ebenfalls keine Übereinstimmung mit der Verfassung nach Maßgabe der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24.11.1998 (a. a. O.) gebracht. Im Hinblick auf den Familienzuschlag wurde durch Artikel 12 § 4 6.BesÄndG vom 14.12.2001 (BGBl. I S. 3702) der Familienzuschlag für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um je 106,39 Euro erhöht (umgerechnet 208,08 DM statt 203,60 DM für 2001). Der Familienzuschlag für die Besoldungsgruppe A 14 im Hinblick auf das dritte Kind und der Erhöhungsbetrag wurden gemäß Artikel 1 Nrn. 2, 6 BBVAnpG 2003/2004 vom 10.09.2003 (BGBl. I S. 1798) ab 01.07.2003 um 2,4 % erhöht und in einem einheitlichen Betrag von 226,04 Euro zusammengefasst (2002: 114,35 Euro + 106,39 Euro = 220,74 Euro). Weitere Erhöhungen um jeweils 1 % erfolgten nach Artikel 2 Nrn. 1, 3 und Artikel 3 Nrn. 1, 2 BBVAnpG 2003/2004 zum 01.04. und zum 01.08.2004. Die Differenz zwischen dem Familienzuschlag für das zweite (90,05 Euro) und für das dritte zu berücksichtigende Kind (230,58 Euro) beträgt seit dem 01.08.2004 140,53 Euro. Dieser Differenzbetrag reicht auch bei Berücksichtigung weiterer kinderbezogener Leistungen nicht zur Deckung des Mehrbedarfs aus, der bei einer kinderreichen Beamtenfamilie und Einstufung in die Besoldungsgruppe A 14 für ein drittes Kind entsteht.
Nach den vom Beklagten auf gerichtliche Aufforderung hin nach den Maßstäben des Bundesverfassungsgerichts (B. v. 24.11.1998, -2 BvL 26/91 u.a.-) vor der mündlichen Verhandlung durchgeführten Berechnungen gilt dies vorliegend auch für die Besoldungsgruppe A 10.
Diese Unterschreitung wird nicht durch andere gesetzliche Vergünstigungen kompensiert. Das monatliche Kindergeld betrug zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24.11.1998 (a. a. O.) für das zweite Kind 220,00 DM, für das dritte Kind 300,00 DM (vergleiche § 66 Abs. 1 EStG in der Fassung vom 16.04.1997 - BGBl. I. S. 821). Das Kindergeld für das zweite Kind wurde seitdem mehrfach erhöht (seit 01.01.1999 auf 250,00 DM durch das SteuerentlastungsG vom 19.12.1998 - BGBl. I S. 3779; seit 01.01.2000 auf 270,00 DM durch das Gesetz zur Familienförderung vom 22.12.1999 - BGBl. I S. 2552; seit 01.01.2002 auf 154,00 Euro durch das 2. Gesetz zur Familienförderung vom 16.08.2001 - BGBl. I S. 2074). Demgegenüber ist die Höhe des Kindergeldes für das dritte Kind nahezu unverändert geblieben, denn es betrug nach den angeführten Gesetzen bis zum 31.12.2001 300,00 DM und seit dem 01.01.2002 154,00 Euro. Der Mehrbedarf einer Beamtenfamilie mit drei zu berücksichtigen Kindern gegenüber einer solchen mit zwei berücksichtigungsfähigen Kindern ist nicht etwa durch die Erhöhung des Kindergeldes für das dritte Kind gedeckt worden, sondern der Einkommensabstand zwischen Familien mit zwei und mit drei Kindern ist jedenfalls im Hinblick auf das Kindergeld seit 1998 sogar verringert worden. Das ist deshalb von Bedeutung, weil die Bemessung der Besoldung von dem Bedarf eines verheirateten Beamten mit zwei Kindern ausgeht (BVerfG, a. a. O. S. 317, 320). Der Mehrbedarf für das dritte - und weitere Kinder - muss daher durch zusätzliche Leistungen sichergestellt werden, die einen Abstand zwischen dem Einkommen einer Beamtenfamilie mit drei gegenüber einer mit zwei Kindern gebieten. Das Kindergeld bewirkt den Abstand nicht, sodass die Unteralimentation von Beamtenfamilien mit drei Kindern hierdurch nicht kompensiert wird.
Ebenso wenig haben steuerrechtliche Änderungen einen Ausgleich für Beamtenfamilien mit drei Kindern geschaffen. Nach der bis zum 31.12.2001 aufgrund des Gesetzes zur Familienförderung vom 22.12.1999 (BGBl. I S. 2552) bestehenden Rechtslage konnten bei Zusammenveranlagung der Eltern nach § 32 Abs. 6 EStG a. F. ein Kinderfreibetrag je zu berücksichtigendes Kind von 3.456,00 DM x 2 = 6.912,00 DM (= 3.534,05 Euro) und bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ein Betreuungsfreibetrag von 1.512,00 DM x 2 = 3.024,00 DM (= 1.546,15 Euro) geltend gemacht werden. Außerdem gab es den Ausbildungsfreibetrag je Kind, der bei auswärtiger Unterbringung eines Kindes über 18 Jahren nach § 33 a EStG a. F. 4.200,00 DM (= 2.147,43 Euro) betrug. Durch das 2. Gesetz zur Familienförderung vom 16.08.2001 (BGBl. I S. 2074) sind die Steuerfreibeträge ab 01.01.2002 verändert worden. Der Kinderfreibetrag ist bei Zusammenveranlagung der Eltern nach § 32 Abs. 6 EStG n. F. auf 3.648,00 Euro (vorher 3.534,05 Euro), der Betreuungsfreibetrag auf 2.160,00 Euro (vorher 1.546,15 Euro) erhöht worden. Demgegenüber erfuhr der Ausbildungsfreibetrag eine deutliche Absenkung. Dieser beläuft sich bei auswärtiger Unterbringung eines volljährigen Kindes seitdem nur noch auf 924,00 Euro (statt vorher 2.147,43 Euro) und ist im Übrigen entfallen. Die Erhöhung von Kinder- und Betreuungsfreibetrag auf der einen Seite und die Reduzierung bzw. der Wegfall des Ausbildungsfreibetrags andererseits lassen keine ins Gewicht fallende Verbesserung der Einkommenssituation erkennen. Im Übrigen finden die jeweiligen Freibetragsregelungen auf alle berücksichtigungsfähigen Kinder Anwendung und dienen damit ebenfalls nicht dem Ausgleich eines Mehrbedarfs, der bei Beamtenfamilien mit drei und mehr Kindern anfällt.
Der Gesetzgeber hat damit auch seit 2002 nicht seiner Verpflichtung zur Herstellung einer verfassungskonformen Rechtslage entsprochen. Insbesondere hat er nicht aus eigener Kompetenz Maßstäbe gebildet und Parameter festgelegt, nach denen die Besoldung der kinderreichen Beamten bemessen und der Bedarf eines dritten und jeden weiteren Kindes ermittelt wird (BVerwG, Urteil vom 07.06.2004 a. a. O. S. 1418). Vielmehr hat der Gesetzgeber im Grundsatz lediglich die bisherige Konstruktion der Besoldungs-, Kindergeld- und Steuerfreibetragsregelungen - mit gewissen Änderungen - fortgeschrieben, ohne der immer noch bestehenden Alimentationslücke bei Beamten bestimmter Besoldungsgruppen mit drei und mehr Kindern Rechnung zu tragen.
Vgl. hierzu: VG Karlsruhe, u.a. Urt. v. 26.01.2005 - 11 K 4994/03 -; VG Bremen, Urt. v. 29.09.2005 - 2 K 2745/04 -; VG München, Urt. v. 27.09.2005 - M 5 K 04.5689 -; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 02.02.2005 - 2 A 10039/05.OVG -; a.A. VG Mainz, Urt. v. 21.11.2005 - 6 K 185/05.MZ - ab Außerkrafttreten des Bundessozialhilfegesetzes zum 01.01.2005
Die Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts vom 24.11.1998 (a. a. O.) ist auch nicht deshalb obsolet geworden, weil die Berechnungsgrundlagen sich teilweise geändert haben. Die Einwände des Beklagten, seit 2003 regelten Bund und Länder die jährlichen Sonderzuwendungen (Weihnachts- und Urlaubsgeld) unterschiedlich, es gebe daher keine bundeseinheitliche Besoldung mehr, außerdem könne zur Berechnung des sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines Kindes hinsichtlich der Unterkunftskosten nicht mehr auf den Wohngeld- und Mietenbericht der Bundesregierung mit dem dort abgedruckten Mietindex des Statistischen Bundesamts abgestellt werden, den das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung zugrunde gelegt habe, da dieser Bericht ab dem Jahr 2004 auf Grund der Änderung des § 39 WoGG nicht mehr in einem zweijährigen, sondern in einem vierjährigen Turnus abgegeben werde, zudem liefere der Mietindex seit 1999 nur noch Durchschnittsergebnisse für das gesamte Bundesgebiet ohne die vom Bundesverfassungsgericht vorgenommene Unterscheidung nach alten und neuen Ländern, greifen nicht durch.
Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 24.11.1998 (a. a. O. S. 321) hinsichtlich der erforderlichen Einkommensberechnung vorgegeben, dass von dem jährlichen Nettoeinkommen der Beamten auszugehen ist. Dass diese Berechnung nur möglich wäre, wenn die Besoldung der Beamten bundeseinheitlich erfolgt, ergibt sich aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24.11.1998 (a. a. O.) nicht. Nachdem insoweit mittlerweile unterschiedliche Regelungen in Bund und Ländern vorliegen, kann das anzusetzende Nettoeinkommen nur aufgrund der für den jeweiligen Beamten maßgebenden Vorschriften ermittelt werden, also hier nach den saarländischen Regelungen. Diese Vorgehensweise entspricht der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, da sie eine realitätsnahe, wenn auch typisierende Nettoeinkommensberechnung für den jeweiligen Beamten ermöglicht.
Hinsichtlich des Mietindexes folgt aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24.11.1998 (a. a. O.) nicht, dass der Wohngeld- und Mietenbericht der Bundesregierung jährlich oder zweijährlich vorgelegt werden muss, um die Unterkunftskosten berechnen zu können. Es ist nach dieser Entscheidung nur von dem Mietindex des Statistischen Bundesamts, der im Wohngeld- und Mietenbericht der Bundesregierung abgedruckt ist, auszugehen. Auch das Bundesverfassungsgericht hat die anzusetzende Durchschnittsmiete anhand des im Wohngeld- und Mietenbericht 1997 abgedruckten Mietindexes des Statistischen Bundesamtes zurückgerechnet und fortgeschrieben. Genauso ist das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 17.06.2004 (a. a. O. S. 1419) vorgegangen, indem es den Wohngeld- und Mietenbericht 2002 zugrunde gelegt und hierauf basierend die durchschnittliche Bruttokaltmiete für 2001 und 2000 zurückgerechnet hat. In gleicher Weise lässt sich eine Fortschreibung auf Grund vorhandener statistischer Daten vornehmen (siehe dazu die näheren Ausführungen des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 26.01.2005 -11 K 4994/03 -, auf dessen entsprechende Zahlen die Berechnungen des Beklagten nach den Vorgaben des Gerichts im Schreiben vom 07.04.2006 beruhen).
Soweit hinsichtlich des Mietindexes seit 1999 keine Unterscheidung nach alten und neuen Ländern vorgenommen wird, ist auch dieses unschädlich. Auszugehen ist zwar nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24.11.1998 (a. a. O. S. 322) von der für 1993 ermittelten Durchschnittsmiete in den alten Bundesländern von 9,53 DM je qm. Diese durchschnittliche Bruttokaltmiete betrug im Jahre 2002 ausweislich des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.06.2004 (a. a. O. S. 1419) 6,09 Euro (= 11,91 DM) je qm. Die Steigerungssätze können bundeseinheitlich zugrunde gelegt werden. Zwar sind die durchschnittlichen Ausgangsmieten in den alten und neuen Bundesländern unterschiedlich. Es gibt aber keine überzeugenden Anhaltspunkte dafür, dass die durchschnittlichen Steigerungssätze bei den Mieten in den alten und neuen Bundesländern wesentlich unterschiedlich ausfallen. Dementsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 17.06.2004 (a. a. O. S. 1419) Steigerungssätze der Mieten für 2000 und 2001 zugrunde gelegt, ohne insoweit nach alten und neuen Bundesländern zu unterscheiden. Für die Jahre ab 2003 ist die für 2002 festgestellte Durchschnittsmiete von 6,09 Euro je qm in gleicher Weise entsprechend der statistisch ermittelten Mietpreisentwicklung im gesamten Bundesgebiet fortzuschreiben.
Soweit geltend gemacht wird, es wäre widersprüchlich, auf der Einkommensseite auf eine Berechnung nach den landesrechtlichen Vorschriften abzustellen, die Bedarfsseite aber weiterhin bundeseinheitlich - allerdings nur für das bisherige Bundesgebiet - zu bemessen, auch die vom Bundesverfassungsgericht vorgegebene einheitliche und pauschale Absetzung eines Kirchensteuersatzes von 8 % sei überholt, da nach Artikel 1 Nr. 71 des 3. Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848) auf Grund des darin geänderten § 133 SGB III bei pauschalierenden Berechnungen vom Leistungsentgelt ab dem 01.01.2005 nicht mehr der Kirchensteuerabzug anzusetzen sei, erscheint es in der Tat misslich, dass die Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts vom 24.11.1998 (a. a. O.) einerseits nicht befristet ist, andererseits den Dienstherren und den Verwaltungsgerichten dadurch auf Dauer vorgegeben wird, wie die ergänzenden Leistungen an Beamte mit drei und mehr zu berücksichtigenden Kindern im Einzelnen zu berechnen sind, auch wenn diverse Berechnungsschritte vor dem Hintergrund sich verändernder Umstände nicht mehr vollständig plausibel erscheinen. Damit kann sich das erkennende Gericht aber nicht befassen. Das Verwaltungsgericht ist wie der Beklagte an die Vollstreckungsanordnung einschließlich der Berechnungsvorgaben des Bundesverfassungsgerichts gebunden und kann sie nicht von sich aus ändern. Deshalb ist es in einem Verfahren, das lediglich der Umsetzung der verfassungsgerichtlichen Vollstreckungsanordnung dient, müßig, sich mit der Sinnhaftigkeit aller zu beachtenden Berechnungsschritte nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24.11.1998 (a. a. O.) zu befassen. Eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht gemäß Artikel 100 GG scheidet aus. Das Verwaltungsgericht wendet bei dem Leistungsausspruch kein Gesetz an, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, sondern führt lediglich die Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichtes vom 24.11.1998 (a. a. O.) aus. Es gibt keine gesetzliche Grundlage, im Rahmen eines solchen Verfahrens dem Bundesverfassungsgericht die eigene Vollstreckungsanordnung zur erneuten Prüfung vorzulegen.
Die Berechnung der ergänzenden Leistungen ist dabei - bei der gebotenen strikten Bindung an die Gründe zu C.III.3. der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - wie folgt vorzunehmen:
Zu ermittelnde Vergleichsgrößen bezogen auf ein Kalenderjahr sind die Nettoeinkommen, die ein Beamter derselben Besoldungsgruppe mit zwei Kindern und ein Beamter dieser Besoldungsgruppe mit mehr als zwei Kindern erzielt. Auszugehen ist von dem Grundgehalt der Endstufe der Besoldungsgruppe, der das Amt des Beamten zugeordnet ist. Dabei bleiben die Absenkung der Besoldung nach Maßgabe der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung ebenso wie z.B. eine Besoldungskürzung nach § 3 a BBesG und individuelle Besoldungsbestandteile unberücksichtigt. Hinzuzurechnen sind dagegen die weiteren allgemein vorgesehenen Besoldungsbestandteile wie z.B. Einmalzahlungen, die allgemeine Stellenzulage nach Nr. 27 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B, soweit es um einen Beamten der Besoldungsgruppe A 13 geht, das Urlaubsgeld und die jährliche Sonderzuwendung (nunmehr Sonderzahlung). Darüber hinaus sind der Familienzuschlag und das Kindergeld für eine Beamtenfamilie jeweils mit einem dritten, vierten und jedem weiteren Kind einzubeziehen.
Von diesem Bruttoeinkommen - ausgenommen das Kindergeld, das der Einkommen-steuer nicht unterworfen ist - werden abgezogen die Lohnsteuer nach Maßgabe der besonderen Lohnsteuertabellen (da Beamte unter die gemäß § 10c Abs. 3 EStG gekürzte Vorsorgepauschale fallen, wobei ab 2001 die gesetzliche Verpflichtung zur Aufstellung amtlicher Lohnsteuertabellen in § 38c EStG entfallen ist und das Bundesministerium der Finanzen nunmehr jährlich einen Programmablaufplan für die maschinelle Berechnung der Lohnsteuer erstellt, § 39b Abs. 8 EStG), der Solidaritätszuschlag sowie die Kirchensteuer mit einem Steuersatz von 8 v.H. Der Vergleich beider entsprechend ermittelter Nettoeinkommen ergibt die für die verfassungsrechtliche Beurteilung maßgebliche Differenz des Nettoeinkommens eines Beamten mit zwei und eines Beamten mit mehr als zwei Kindern.
Nach diesen Vorgaben hat der Beklagte im gerichtlichen Verfahren eine entsprechende Differenzberechnung für die Zeit vom 01.01.2004 bis 31.12.2005 vorgenommen. Der Beklagte hat hierbei eine Nettoeinkommensdifferenz im Hinblick auf eine Beamtenfamilie mit zwei und eine mit drei Kindern für das Jahr 2004 in Höhe von 4.133,82 EUR und für das Jahr 2005 in Höhe von 4.111,46 EUR ermittelt.
Dabei ist der Beklagte zutreffend von den saarländischen Regelungen über die Sonderzahlung (früher Sonderzuwendung) auf Grund des Saarländischen Sonderzahlungsgesetzes vom 16.12.2003 (Amtsblatt des Saarlandes vom 08.01.2004. S. 8) ausgegangen.
Der ermittelten Einkommensdifferenz ist sodann der Bedarf des dritten Kindes gegenüberzustellen. Diese Bedarfsberechnung geht von 115 v.H. des durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines Kindes aus. Zunächst ist getrennt für die Vergleichsjahre der bundes- und jahresdurchschnittliche Regelsatz für Minderjährige, die mit beiden Elternteilen zusammenleben, im Alter ab der Geburt bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres zu berechnen. Dabei bleiben - entsprechend der Berechnung der Dienstbezüge - unberücksichtigt die (ebenfalls abgesenkten) Regelsätze in den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen. Hinzugerechnet wird ein Zuschlag von 20 v.H. zur Abgeltung einmaliger Leistungen, ein weiterer Zuschlag für die Kosten der Unterkunft ausgehend von einem Wohnbedarf von 11 m2 für das Kind sowie ein Zuschlag von 20 v.H. der anteiligen Durchschnittsmiete zur Abgeltung der auf das Kind entfallenden Energiekosten. Der danach errechnete Bedarf erhöht sich um 15 v.H. (vgl. zur Berechnungsweise BVerfG, Beschluss vom 24. November 1998 a.a.O. S. 322).
Da die sozialhilferechtlichen Regelsätze in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich festgesetzt, zur Jahresmitte erhöht und Altersklassen gebildet worden sind, müssen für das jeweilige Kalenderjahr gewichtete Durchschnittsregelsätze berechnet werden. Danach ist mit einem Gewichtungsfaktor für jede der drei Altersgruppen (bis zum vollendeten 7. Lebensjahr, vom 8. bis zum vollendeten 14. Lebensjahr, vom 15. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr) entsprechend der Anzahl der erfassten Jahrgänge ein Landesdurchschnitt und anschließend ein Durchschnitt über alle (alten) Bundesländer zu bilden.
Aus der Summe gewichteter durchschnittlicher Sozialhilferegelsatz + 20 % für einmalige Leistungen + anteilige Unterkunftskosten für das dritte Kind + Aufschlag von 20 % der Kaltmiete für Heizkosten + Erhöhung des sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs um 15 % (BVerfG, a. a. O. S. 322) ergibt sich der alimentationsrechtlich relevante Bedarf des dritten Kindes, der mit der errechneten Einkommensdifferenz verglichen werden muss.
Insoweit ist der Beklagte bei seiner Berechnung unter Zugrundelegung der bereits vom Verwaltungsgericht Karlsruhe im o.g. Urteil ermittelten Zahlen - entsprechend der Vorgaben des Gerichts - für die Jahre 2004 und 2005 zu einem jeweiligen Jahreswert von 4.294,80 EUR gekommen.
Soweit die Differenz des Einkommens einer Beamtenfamilie mit drei Kindern zu dem einer Beamtenfamilie mit zwei Kindern in der jeweiligen Besoldungsgruppe hinter dem alimentationsrechtlich relevanten Bedarf des dritten Kindes zurückbleibt, ergibt sich ein Besoldungs- bzw. Versorgungsdefizit, das von dem Beklagten durch zusätzliche Zahlungen auszugleichen ist.
Diese Differenz beträgt nach den nicht zu beanstandenden Berechnungen des Beklagten für das Jahr 2004 165,85 EUR und für das Jahr 2005 188,21 EUR.
Dass dieses Besoldungsdefizit verglichen mit dem Gesamteinkommen des Klägers geringfügig ist, nämlich weniger als 1 v.H. der Bruttobesoldung betrug, lässt die Verfassungswidrigkeit der Besoldung des Klägers in den Jahren 2004 und 2005 unberührt. Die Vergleichsberechnung auf der Grundlage des sozialhilferechtlichen Bedarfs mit einem Zuschlag von 15 v.H. kennzeichnet den Mindestbedarf des Kindes eines Beamten. Weisen die dem Beamten für sein drittes und jedes weitere Kind gewährten Zuschläge nicht einmal einen Abstand von 15 v.H. zum sozialhilferechtlichen Gesamtbedarf auf, so hat der Gesetzgeber den ihm zustehenden Gestaltungsspielraum überschritten (BVerfG, Beschluss vom 24.11.1998, a.a.O. S. 322; BVerwG, Urteil vom 17.06.2004, a.a.O. S. 14).
2. Die Klage ist unbegründet, soweit der Kläger zusätzliche familienbezogene Leistungen für die Jahre 2000 bis 2003 begehrt.
Mangels einer gesetzlichen Grundlage kann sich der Kläger auch insofern nur auf die Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts in der Entscheidung vom 24.11.1998 (a. a. O.) berufen. Inwieweit Leistungen zu gewähren sind, richtet sich daher ausschließlich nach dieser Anordnung. Aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24.11.1998 (a. a. O.) folgt, dass eine rückwirkende Behebung des Verfassungsverstoßes wegen unzureichender Alimentation nur erforderlich ist, "soweit der Anspruch auf amtsangemessene Alimentation zeitnah gerichtlich geltend gemacht worden ist" (a. a. O. S. 331).
Die insoweit einschlägigen Passagen in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts richten sich an den Gesetzgeber. Wenn der Gesetzgeber nicht gehalten ist, Regelungen hinsichtlich eines festgestellten Verfassungsverstoßes für die Vergangenheit zu treffen, soweit der Anspruch auf amtsangemessene Alimentation nicht zeitnah gerichtlich geltend gemacht worden ist, verbietet sich die Annahme, dass die Gerichte im Rahmen der Durchführung der Vollstreckungsanordnung hierzu befugt sind. Von daher können Begehren auf höhere familienbezogene Leistungen nur zum Erfolg führen, soweit sie zeitnah geltend gemacht worden sind. Insofern ist ausreichend, aber auch erforderlich, dass die Ansprüche innerhalb eines Haushalts- bzw. Kalenderjahres erstmals verfolgt werden, um ab Anfang dieses Jahres höhere kinderbezogene Leistungen in Anspruch nehmen zu können
Vgl. VG Saarlouis, u.a. Urt. v. 18.02.2003 - 3 K 146/02 - ; VG Hamburg, Urt. v. 22.06.2005 - 10 K 6262/04 -; VG Bremen, Urt. v. 29.09.2005 - 2 K 2745/04 -.
Auf den Umstand, dass der Kläger erst durch die Veröffentlichung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.06.2004 nähere Kenntnisse über die Höhe des ihm im Hinblick auf sein drittes Kind tatsächlich zustehenden kinderbezogenen Familienzuschlags erlangt hat, kommt es nicht an.
Das Verwaltungsgericht Hamburg hat im zitierten Urteil vom 22.06.2005 - 10 K 6262/04 - hierzu ausgeführt:
"Das Beamtenverhältnis ist ein wechselseitig bindendes Treueverhältnis, aus dem nicht nur die Verpflichtung des Dienstherrn folgt, den Beamten amts-angemessen zu alimentieren, sondern umgekehrt auch die Pflicht des Beamten, auf die Belastbarkeit des Dienstherrn und dessen Gemeinwohlverantwortung Rücksicht zu nehmen. Die Alimentation des Beamten durch seinen Dienstherrn ist der Sache nach die Befriedigung eines gegenwärtigen Bedarfs. Sie erfolgt aus gegenwärtig zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln; der Haushaltsplan unterliegt - regelmäßig - der jährlichen parlamentarischen Bewilligung; er wird, nach Jahren getrennt, durch das Haushaltsgesetz festgestellt (für den Bund: Art. 110 Abs. 2 Satz 1 GG; für die Freie und Hansestadt Hamburg: Art. 66 Abs. 2 HV). Aus diesen Erwägungen heraus hat ein Beamter die Obliegenheit, seine Ansprüche auf amtsangemessene Alimentierung zeitnah, das heißt durch Klage oder Widerspruch während des jeweils laufenden Haushaltsjahres, geltend zu machen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 22.3.1990, BVerfGE 81, 363 /385; Beschl. v. 24.11.1998, BVerfGE 99, 300 /330; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 28.6.2001 - BVerwG 2 C 48.00 - BVerwGE 114, 350 /352).
2. Diese aus "Besonderheiten des Beamtenverhältnisses" abgeleitete Auffassung hat das Bundesverfassungsgericht zwar im Zusammenhang mit der Frage entwickelt, inwieweit der Gesetzgeber gehalten ist, eine als verfassungswidrig beanstandete Rechtslage auch mit Wirkung für die Vergangenheit zu korrigieren. Nach Ansicht des erkennenden Gerichts sind diese Überlegungen aber auch auf die vorliegende Fallgestaltung zu übertragen, in der Zahlungsansprüche unter Berufung auf die Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts (Ziffer 2, zweiter Teil der Entscheidungsformel gemäß Beschluß vom 24.11.1998, BVerfGE 99, 300 /304 = BGBl. 1999 I, S. 371) in der Interpretation des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 17.6.2004 ( BVerwG 2 C 34.02 , DVBl. 2004, 1416) geltend gemacht werden.
Dadurch, daß das Bundesverfassungsgericht mit Wirkung vom 1.1.2000 die Dienstherrn verpflichtet und die Verwaltungsgerichte ermächtigt hat, für den Fall, daß der Gesetzgeber bis 31.12.1999 dem Korrekturauftrag des Bundesverfassungsgerichts nicht nachkommen sollte, erhöhte familienbezogene Gehaltsbestandteile unmittelbar zu gewähren bzw. zuzusprechen, hat es diese Anordnung mit den Maßgaben verknüpft, die es dem Gesetzgeber auferlegt hat. Wurde aber der Gesetzgeber zur rückwirkenden Korrektur nur zugunsten derjenigen Beamten verpflichtet, die ihre Ansprüche zeitnah, d.h. im laufenden Haushaltsjahr, geltend gemacht haben, kann die (auch) an die Dienstherrn bzw. die Verwaltungsgerichte gerichtete Vollstreckungsanordnung nicht weiterreichen als die an den Gesetzgeber gerichtete Primärverpflichtung.
Dem kann nach Auffassung des erkennenden Gerichts nicht entgegengehalten werden, die Vollstreckungsanordnung wirke gesetzesgleich, so daß für die Ansprüche auf dieser Grundlage ebenso wie bei gesetzlich betragsmäßig fixierten Besoldungsansprüchen nur die Regelungen über die Verjährung gelten.
Die Höhe des der Klägerin möglicherweise zustehenden erhöhten Familienzuschlags läßt sich nicht einfach aus einer Besoldungstabelle ablesen. Schon die Berechnung des Unterschiedsbetrags zwischen der Höhe des im Hinblick auf das dritte Kind erhaltenen Familienzuschlags und dem 1,15-fachen des sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs des Kindes nach Maßgabe von Abschnitt C.III.3. der Gründe des BVerfG-Beschlusses vom 24.11.1998 ( BVerfGE 99, 300 /322 f.) stellt "komplexe Anforderungen" (so BVerwG, Urt. v. 17.6.2004, aaO., S. 1418). Das allein mag noch kein ausreichender Grund dafür sein, den Dienstherrn über die Verjährungsregelungen hinaus vor Nachforderungen des Beamten zu "schützen"; schließlich gibt es auch im Rahmen der gesetzlich (§ 2 Abs. 1 BBesG) geregelten Besoldung Umstände, die u.U. erst eingehender Ermittlung bedürfen.
Bei den hier erhobenen Ansprüchen beschränkt sich die inhaltliche Prüfung aber nicht auf das zahlenmäßige Nachvollziehen eines den Parametern nach vorgegebenen Rechenwegs. Vielmehr ist auch zu prüfen, ob die Voraussetzungen noch gegeben sind, unter denen die Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts ergangen ist.
So werden die Pflicht des Dienstherrn, gemäß der Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Beschluß vom 24.11.1998 für dritte und weitere Kinder eines Beamten familienbezogene Gehaltsbestandteile in Höhe von 115 % des durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines Kindes zu zahlen, und die Befugnis des Verwaltungsgerichts, diese Gehaltsbestandteile zuzusprechen, nicht nur dann enden, wenn der Gesetzgeber aus eigener Kompetenz Maßstäbe bildet und Parameter festlegt, nach denen die Besoldung der kinderreichen Beamten bemessen und der Bedarf eines dritten und jeden weiteren Kindes ermittelt wird. Das Monopol der Verwerfungskompetenz des Bundesverfassungsgerichts gemäß Art. 100 GG wird möglicherweise auch dann wieder Vorrang haben, wenn sich aufgrund von Entscheidungen des Gesetzgebers in anderen Bereichen Anhaltspunkte ergeben, daß aus verfassungsrechtlicher Sicht die vom Bundesverfassungsgericht vorgegebene Berechnungsmethode zu modifizieren wäre (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.6.2004, aaO., S. 1418).
Die Beklagte behauptet ausdrücklich, daß sich die Grundannahmen und Vorgaben, wie sie vom Bundesverfassungsgericht den Vergleichsberechnungen zugrundegelegt worden seien, zwischenzeitlich wesentlich verändert hätten (vgl. die Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 27.1.2005). Dies erscheint nicht von vornherein ausgeschlossen und bedarf wohl eingehender Überprüfung.
Der Umstand, daß die Klägerin (wie zahlreiche andere Betroffene auch) erst nach Bekanntwerden der "bemerkenswerten" (so Hahn, DRiZ 2005, S. 7) Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.6.2004 die Höhe des ihr im Hinblick auf ihr drittes Kind gezahlten kinderbezogenen Familienzuschlags beanstandet hat, kommt der Konstellation sehr nahe, die das Bundesverfassungsgericht im Beschluß vom 22.3.1990 ( BVerfGE 81, 363 /385) wie folgt umschrieben hat:
"Der Beamte kann nicht erwarten, daß er aus Anlaß einer verfassungsrechtlich gebotenen Besoldungskorrektur gewissermaßen ohne eigenes Zutun nachträglich in den Genuß der Befriedigung eines womöglich jahrelang zurückliegenden Unterhaltsbedarfs kommt, den er selbst gegenüber seinem Dienstherrn zeitnah nicht geltend gemacht hat."
Das erkennende Gericht vermag sich aus diesen Erwägungen heraus auch nicht der Auffassung anzuschließen, angesichts der Formulierung der Vollstreckungsanordnung vom 24.11.1998 und der hierzu in Abschnitt E der Beschlußbegründung gegebenen Erläuterungen (BVerfGE 99, 300 /332) habe ein Beamter darauf vertrauen dürfen, der Dienstherr werde seiner durch das Bundesverfassungsgericht ausgesprochenen Pflicht zur Zahlung von familienbezogenen Gehaltsbestandteilen in verfassungsgemäßer Höhe genügen; eine mangelnde zeitnahe Geltendmachung könne einem Beamten daher bis zur Grenze der Verjährung nicht entgegengehalten werden. Eine vergleichbare Auffassung hatte das Verwaltungsgericht Frankfurt/Main in seinem Vorlagebeschluß vom 22.1.1996 (9 E 3967/ 94(2)) geäußert. Diese Auffassung hat das Bundesverfassungsgericht im Beschluß vom 24.11.1998 ( BVerfGE 99, 300 /313) bei der Prüfung der Zulässigkeit der Richtervorlage bereits nur als "nicht offensichtlich unhaltbar" erklärt, hat aber insbesondere später (aaO., S. 330) ohne jede weitere Ausführung ("Hieran wird festgehalten.") die Auffassung aus dem Beschluß vom 22.3.1990 bestätigt, eine rückwirkende Korrektur des Verfassungsverstoßes sei nur für diejenigen Beamten notwendig, die ihre Ansprüche zeitnah, also während des laufenden Kalenderjahres, gerichtlich oder durch Widerspruch geltend gemacht hätten.
3. Ein anderes Ergebnis würde sich auch dann nicht ergeben, wenn man die Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts entgegen der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 17.6.2004 (aaO., S. 1416) - nicht als zukunftsgerichtet ansehen, sondern sie enger verstehen wollte, nämlich derart, daß sie nur für den Fall gelten sollte, daß der Gesetzgeber die in Ziffer 1 der Entscheidungsformel ganz konkret bezeichnete, als verfassungswidrig beanstandete Rechtslage (unzureichende Festsetzung der kinderbezogenen Gehaltsbestandsteile für Beamte mit mehr als zwei unterhaltsberechtigten Kindern in den Jahren 1988 bis 1996 für im einzelnen genannte Besoldungsgruppen) für die Kläger der damaligen Ausgangsverfahren und ferner diejenigen Beamten, die ihre Ansprüche "zeitnah" geltend gemacht haben, nicht bis zum 31.12.1999 mit der Verfassung in Übereinstimmung bringt. Dann hätte sich die Vollstreckungsanordnung nämlich durch Art. 9 § 1 des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 1999 vom 19.11.1999 (BGBl. I S. 2198, 2200), in dem die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts "punktgenau" - und darüber hinaus auch für die Jahre 1997 und 1998 - umgesetzt wurden, erledigt. Die Verwerfungskompetenz bei erneuter Verfassungswidrigkeit der Besoldungsregelungen für die nachfolgenden Jahre läge dann wieder beim Bundesverfassungsgericht. Eine etwaige Richtervorlage gemäß Art. 100 Abs. 1 GG hätte aber zur Voraussetzung, daß die Gültigkeit der als verfassungswidrig erachteten Bestimmungen im konkreten Rechtsstreit entscheidungserheblich wäre. Daran fehlt es aber für die hier in Frage stehenden Zeiträume, wenn aus den unter 2. näher dargelegten Gründen der Anspruch schon mangels zeitnaher Geltendmachung nicht mehr besteht.
4. Mit der hier vertretenen Auffassung setzt sich das erkennende Gericht argumentativ nicht in Widerspruch zu den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.6.2004 (aaO.) und weiteren zu diesem Komplex in jüngster Zeit ergangenen Entscheidungen.
Dem Rechtsstreit, der der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.6.2004 zugrunde lag und in dem höherer Familienzuschlag für das dritte Kind seit dem Jahr 2000 gefordert wurde, lag eine Beanstandung des dortigen Klägers vom Februar 2000 zugrunde.
Das Verwaltungsgericht Karlsruhe gab mit Urteil vom 26.1.2005 - 11 K 3674/04 - (juris) einer Klage auf einen höheren Familienzuschlag ab 1999 statt; der dortige Kläger hatte im März 1999 die Höhe des Familienzuschlags beanstandet. - Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (Urt. v. 2.2.2005 - 2 A 10039/05 - IÖD 2005, 101 ff. und juris) sprach einem Kläger einen höheren Familienzuschlag für die Jahre 2001 bis 2003 zu, der im Jahr 2001 die Besoldungshöhe ab dem Jahr 2000 beanstandet hatte. Die Vorinstanz (VG Trier, Urt. v. 8.8.2002 - 1 K 1580/01) hatte die Klage hinsichtlich des Jahres 2000 mit der Begründung abgewiesen, der Anspruch für dieses Jahr scheitere bereits daran, daß der Kläger seinen Anspruch nicht zeitnah geltend gemacht habe. Im Berufungsverfahren war der Anspruch für das Jahr 2000 (jedenfalls zuletzt) nicht mehr Verfahrensgegenstand.
Von den dem erkennenden Gericht bisher zu diesem Komplex bekannt gewordenen Entscheidungen spricht lediglich das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 26.1.2005 - 11 K 4994/03 - (juris) dem Kläger des dortigen Verfahrens einen höheren Familienzuschlag bereits ab dem Jahr 2000 zu, obwohl er erst im Laufe des Jahres 2003 Widerspruch gegen die Höhe des an ihn ausbezahlten kindbezogenen Teils des Familienzuschlags erhoben hatte. Ausführungen zur Problematik der zeitnahen Geltendmachung finden sich dort indes nicht."
Die Kammer schließt sich diesen Ausführungen, in denen auch die vom Kläger vorgetragenen Argumente zutreffend abgehandelt werden, vollumfänglich an.
Da der Kläger erst mit Schreiben vom 26.11.2004 eine Erhöhung seit 2000 verlangt hat, können ihm - nach dem Gebot der zeitnahen Geltendmachung - erst ab Januar 2004 höhere Leistungen zugesprochen werden.
3. Keine - anteilige - höhere Besoldung kann der Kläger auch für die Monate Januar bis Mai 2006 erhalten, da der Anspruch auf Mehrbesoldung jeweils erst zum 1. Januar des Folgejahres geltend gemacht werden kann. Das Gericht legt die Vollstreckungsanordnung des BVerfG in dem Beschluss vom 24. November 1998 so aus, dass Ansprüche aufgrund der normersetzenden Interimsregelung auch nur jahresweise geltend gemacht werden können, denn bei den Berechnungen wird ausweislich der Entscheidungsgründe des BVerfG zu C.III.2 von jährlichen Bezügen ausgegangen.
vgl. VG München, Urt. v. 27.09.2005 - M 5 K 04.5689 -
4. Dem Kläger können durch das erkennende Gericht auch keine höheren familienbezogenen Leistungen für die Zukunft zuerkannt werden. Zum einen steht zum Entscheidungszeitpunkt nicht fest, wie lange die Voraussetzungen für die Gewährung kinderbezogenen Familienzuschlages im Hinblick auf drei Kinder beim Kläger tatsächlich vorliegen werden. Zum anderen folgt aus der Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts vom 24.11.1998 (a. a. O. S. 332), dass die Fachgerichte nur dann befugt sind, familienbezogene Gehaltsbestandteile zuzusprechen, wenn der Gesetzgeber seine Verpflichtung zur Herstellung einer verfassungskonformen Rechtslage nicht erfüllt. Da der Gesetzgeber jederzeit im Stande ist, diese Rechtslage herzustellen, kann dem durch eine Entscheidung des Gerichts im Hinblick auf zukünftige Leistungen nicht vorgegriffen werden. Bei einer unmittelbaren zukünftigen Zahlungsverpflichtung des Beklagten durch gerichtliches Urteil würde der verfassungsgerichtlich anerkannte Vorrang verfassungskonformer Gesetzgebung missachtet
vgl. BVerwG, Urt. v. 17.06.2004 - 2 C 34.02 - a. a. O.
Der Klage war daher nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang stattzugeben.
III. Für die Gewährung von Zinsen ab Zahlungsverpflichtung gibt es keinen Rechtsgrund. Ansprüche auf Verzugszinsen bei verspäteter Zahlung von Versorgungsbezügen sind nach § 49 Abs. 5 BeamtVG ausgeschlossen. Die Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesszinsen analog § 291 Satz 1 BGB liegen nicht vor.
§ 291 S. 1 BGB ist im öffentlichen Recht nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für die Geltendmachung von Prozesszinsen anwendbar, wenn das einschlägige Fachgesetz keine gegenteilige Regelung enthält (BVerwG, Urteil vom 28.05.1998, 2 C 28/97, in NJW 1998, 3368 m.w.N.). Das Beamtenversorgungsgesetz enthält als einschlägiges Fachgesetz keine Bestimmung, welche die Zahlung von Prozesszinsen ausschließt. Zwar steht § 49 Abs. 5 BeamtVG der Geltendmachung von Verzugszinsen entgegen, der Anspruch auf Prozesszinsen bleibt von der Vorschrift jedoch unberührt. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut, ferner stellen Prozesszinsen auch keinen Unterfall der Verzugszinsen dar. Eine erweiternde Auslegung des § 49 Abs. 5 BeamtVG kommt für Prozesszinsen nicht in Betracht, da es sich um sachlich verschiedene Zinsarten handelt (BVerwG, a. a. O.).
Die Voraussetzungen des § 291 BGB sind jedoch vorliegend nicht erfüllt. Nach § 291 S. 2 i. V. m. § 288 Abs. 1 BGB hat der Schuldner eine fällige Geldschuld vom Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, wobei der Verzugszinssatz für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz beträgt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts tritt im öffentlichen Recht die Rechtshängigkeit einer Geldschuld im Sinne des § 291 Abs. 1 BGB nicht nur bei Klagen auf Verurteilung zur Zahlung einer bezifferten Geldforderung ein, sondern auch bei Klagen, die auf Verpflichtung der Behörde zum Erlass eines die Zahlung einer bestimmten Geldsumme unmittelbar auslösenden Verwaltungsaktes gerichtet ist (BVerwG a. a. O. m.w.N.). Die Verpflichtung muss dabei allerdings in der Weise konkretisiert sein, dass der Umfang der zugesprochenen Geldforderung feststeht, die Forderung also eindeutig bestimmt ist.
Dies war vorliegend im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht der Fall.
Der Kläger hat keinen bezifferten Klagantrag gestellt. Die exakte Höhe der dem Kläger durch das Urteil zuerkannten Leistungen musste noch von dem Beklagten berechnet werden. Es fehlte daher im Zeitpunkt der Klageerhebung die gebotene eindeutige Bestimmtheit der Geldforderung als Voraussetzung für die Zuerkennung von Prozesszinsen.
IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
V. Dem Antrag, die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts im Vorverfahren für notwendig zu erklären, war nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO nicht stattzugeben, da die Prozessbevollmächtigten des Klägers im Vorverfahren noch gar nicht bestellt waren.
VI. Die Berufung ist wegen "grundsätzlicher Bedeutung" gemäß § 124 a Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.
Gründe
I. Die Klage ist zulässig. Das gemäß § 126 Abs. 3 BRRG für alle Klagen der Beamten aus dem Beamtenverhältnis vorgeschriebene Vorverfahren ist durchgeführt worden.
II. Die Klage ist jedoch nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
1. Der Kläger hat für die Zeit von Januar 2004 bis Dezember 2005 einen Anspruch auf Zahlung von höheren familienbezogenen Leistungen im Hinblick auf sein drittes Kind. Der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 01.12.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.01.2005 ist insoweit rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Rechtsgrundlage des Anspruchs des Klägers ist die Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts in dem Beschluss vom 24.11.1998 (2 BvL 26/91, 5, 6, 7, 8, 9, 10/96, 3, 4, 5, 6/97 in BVerfGE 99, 300). Die Vollstreckungsanordnung beruht auf § 35 BVerfGG. Nach dieser Vollstreckungsanordnung haben Besoldungsempfänger für das dritte und jedes weitere unterhaltsberechtigte Kind Anspruch auf familienbezogene Gehaltsbestandteile in Höhe von 115 % des durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines Kindes, der sich nach Maßgabe der Gründe des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 24.11.1998 zu C. III. 3. (a.a.O. S. 321 - 322) errechnet, wenn der Gesetzgeber die in dieser Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts als verfassungswidrig beanstandete Rechtslage nicht bis zum 31.12.1999 mit der Verfassung in Übereinstimmung gebracht hat. Das ist nicht erfolgt.
Aufgrund der Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts sind die Dienstherren verpflichtet (a. a. O. S. 332), für das dritte und jedes weitere unterhaltsberechtigte Kind familienbezogene Gehaltsbestandteile in Höhe von 115 % des durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines Kindes zu gewähren. Erfüllen die Dienstherren diese Verpflichtung nicht, sind die Verwaltungsgerichte befugt, familienbezogene Gehaltsbestandteile nach diesem Maßstab zuzusprechen (a. a. O. S. 332).
Die Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts hat sich nicht erledigt. Der Gesetzgeber hat bis jetzt keine mit der Verfassung übereinstimmende Rechtslage geschaffen, soweit es um die Alimentation von Beamten der Besoldungsgruppe A 10 mit drei gemäß § 40 Abs. 2 BBesG zu berücksichtigenden Kindern geht.
Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.06.2004 (2 C 34.02 in DVBl. 2004, 1416) war durch die gesetzgeberischen Maßnahmen bis zum 31.12.2001 keine verfassungskonforme Rechtslage geschaffen worden, die die Alimentation bei kinderreichen Beamten - im zu entscheidenden Fall der Besoldungsgruppe A 14 - in dem erforderlichen Umfang gewährleistete. Darauf wird Bezug genommen. Insbesondere reichte die Erhöhung des Familienzuschlages für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um je 200,00 DM gemäß Artikel 9 § 2 BBVAnpG 99 vom 19.11.1999 (BGBl. I S. 2198) nicht aus.
Die seit dem 01.01.2002 in Kraft getretenen gesetzlichen Änderungen haben ebenfalls keine Übereinstimmung mit der Verfassung nach Maßgabe der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24.11.1998 (a. a. O.) gebracht. Im Hinblick auf den Familienzuschlag wurde durch Artikel 12 § 4 6.BesÄndG vom 14.12.2001 (BGBl. I S. 3702) der Familienzuschlag für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um je 106,39 Euro erhöht (umgerechnet 208,08 DM statt 203,60 DM für 2001). Der Familienzuschlag für die Besoldungsgruppe A 14 im Hinblick auf das dritte Kind und der Erhöhungsbetrag wurden gemäß Artikel 1 Nrn. 2, 6 BBVAnpG 2003/2004 vom 10.09.2003 (BGBl. I S. 1798) ab 01.07.2003 um 2,4 % erhöht und in einem einheitlichen Betrag von 226,04 Euro zusammengefasst (2002: 114,35 Euro + 106,39 Euro = 220,74 Euro). Weitere Erhöhungen um jeweils 1 % erfolgten nach Artikel 2 Nrn. 1, 3 und Artikel 3 Nrn. 1, 2 BBVAnpG 2003/2004 zum 01.04. und zum 01.08.2004. Die Differenz zwischen dem Familienzuschlag für das zweite (90,05 Euro) und für das dritte zu berücksichtigende Kind (230,58 Euro) beträgt seit dem 01.08.2004 140,53 Euro. Dieser Differenzbetrag reicht auch bei Berücksichtigung weiterer kinderbezogener Leistungen nicht zur Deckung des Mehrbedarfs aus, der bei einer kinderreichen Beamtenfamilie und Einstufung in die Besoldungsgruppe A 14 für ein drittes Kind entsteht.
Nach den vom Beklagten auf gerichtliche Aufforderung hin nach den Maßstäben des Bundesverfassungsgerichts (B. v. 24.11.1998, -2 BvL 26/91 u.a.-) vor der mündlichen Verhandlung durchgeführten Berechnungen gilt dies vorliegend auch für die Besoldungsgruppe A 10.
Diese Unterschreitung wird nicht durch andere gesetzliche Vergünstigungen kompensiert. Das monatliche Kindergeld betrug zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24.11.1998 (a. a. O.) für das zweite Kind 220,00 DM, für das dritte Kind 300,00 DM (vergleiche § 66 Abs. 1 EStG in der Fassung vom 16.04.1997 - BGBl. I. S. 821). Das Kindergeld für das zweite Kind wurde seitdem mehrfach erhöht (seit 01.01.1999 auf 250,00 DM durch das SteuerentlastungsG vom 19.12.1998 - BGBl. I S. 3779; seit 01.01.2000 auf 270,00 DM durch das Gesetz zur Familienförderung vom 22.12.1999 - BGBl. I S. 2552; seit 01.01.2002 auf 154,00 Euro durch das 2. Gesetz zur Familienförderung vom 16.08.2001 - BGBl. I S. 2074). Demgegenüber ist die Höhe des Kindergeldes für das dritte Kind nahezu unverändert geblieben, denn es betrug nach den angeführten Gesetzen bis zum 31.12.2001 300,00 DM und seit dem 01.01.2002 154,00 Euro. Der Mehrbedarf einer Beamtenfamilie mit drei zu berücksichtigen Kindern gegenüber einer solchen mit zwei berücksichtigungsfähigen Kindern ist nicht etwa durch die Erhöhung des Kindergeldes für das dritte Kind gedeckt worden, sondern der Einkommensabstand zwischen Familien mit zwei und mit drei Kindern ist jedenfalls im Hinblick auf das Kindergeld seit 1998 sogar verringert worden. Das ist deshalb von Bedeutung, weil die Bemessung der Besoldung von dem Bedarf eines verheirateten Beamten mit zwei Kindern ausgeht (BVerfG, a. a. O. S. 317, 320). Der Mehrbedarf für das dritte - und weitere Kinder - muss daher durch zusätzliche Leistungen sichergestellt werden, die einen Abstand zwischen dem Einkommen einer Beamtenfamilie mit drei gegenüber einer mit zwei Kindern gebieten. Das Kindergeld bewirkt den Abstand nicht, sodass die Unteralimentation von Beamtenfamilien mit drei Kindern hierdurch nicht kompensiert wird.
Ebenso wenig haben steuerrechtliche Änderungen einen Ausgleich für Beamtenfamilien mit drei Kindern geschaffen. Nach der bis zum 31.12.2001 aufgrund des Gesetzes zur Familienförderung vom 22.12.1999 (BGBl. I S. 2552) bestehenden Rechtslage konnten bei Zusammenveranlagung der Eltern nach § 32 Abs. 6 EStG a. F. ein Kinderfreibetrag je zu berücksichtigendes Kind von 3.456,00 DM x 2 = 6.912,00 DM (= 3.534,05 Euro) und bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ein Betreuungsfreibetrag von 1.512,00 DM x 2 = 3.024,00 DM (= 1.546,15 Euro) geltend gemacht werden. Außerdem gab es den Ausbildungsfreibetrag je Kind, der bei auswärtiger Unterbringung eines Kindes über 18 Jahren nach § 33 a EStG a. F. 4.200,00 DM (= 2.147,43 Euro) betrug. Durch das 2. Gesetz zur Familienförderung vom 16.08.2001 (BGBl. I S. 2074) sind die Steuerfreibeträge ab 01.01.2002 verändert worden. Der Kinderfreibetrag ist bei Zusammenveranlagung der Eltern nach § 32 Abs. 6 EStG n. F. auf 3.648,00 Euro (vorher 3.534,05 Euro), der Betreuungsfreibetrag auf 2.160,00 Euro (vorher 1.546,15 Euro) erhöht worden. Demgegenüber erfuhr der Ausbildungsfreibetrag eine deutliche Absenkung. Dieser beläuft sich bei auswärtiger Unterbringung eines volljährigen Kindes seitdem nur noch auf 924,00 Euro (statt vorher 2.147,43 Euro) und ist im Übrigen entfallen. Die Erhöhung von Kinder- und Betreuungsfreibetrag auf der einen Seite und die Reduzierung bzw. der Wegfall des Ausbildungsfreibetrags andererseits lassen keine ins Gewicht fallende Verbesserung der Einkommenssituation erkennen. Im Übrigen finden die jeweiligen Freibetragsregelungen auf alle berücksichtigungsfähigen Kinder Anwendung und dienen damit ebenfalls nicht dem Ausgleich eines Mehrbedarfs, der bei Beamtenfamilien mit drei und mehr Kindern anfällt.
Der Gesetzgeber hat damit auch seit 2002 nicht seiner Verpflichtung zur Herstellung einer verfassungskonformen Rechtslage entsprochen. Insbesondere hat er nicht aus eigener Kompetenz Maßstäbe gebildet und Parameter festgelegt, nach denen die Besoldung der kinderreichen Beamten bemessen und der Bedarf eines dritten und jeden weiteren Kindes ermittelt wird (BVerwG, Urteil vom 07.06.2004 a. a. O. S. 1418). Vielmehr hat der Gesetzgeber im Grundsatz lediglich die bisherige Konstruktion der Besoldungs-, Kindergeld- und Steuerfreibetragsregelungen - mit gewissen Änderungen - fortgeschrieben, ohne der immer noch bestehenden Alimentationslücke bei Beamten bestimmter Besoldungsgruppen mit drei und mehr Kindern Rechnung zu tragen.
Vgl. hierzu: VG Karlsruhe, u.a. Urt. v. 26.01.2005 - 11 K 4994/03 -; VG Bremen, Urt. v. 29.09.2005 - 2 K 2745/04 -; VG München, Urt. v. 27.09.2005 - M 5 K 04.5689 -; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 02.02.2005 - 2 A 10039/05.OVG -; a.A. VG Mainz, Urt. v. 21.11.2005 - 6 K 185/05.MZ - ab Außerkrafttreten des Bundessozialhilfegesetzes zum 01.01.2005
Die Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts vom 24.11.1998 (a. a. O.) ist auch nicht deshalb obsolet geworden, weil die Berechnungsgrundlagen sich teilweise geändert haben. Die Einwände des Beklagten, seit 2003 regelten Bund und Länder die jährlichen Sonderzuwendungen (Weihnachts- und Urlaubsgeld) unterschiedlich, es gebe daher keine bundeseinheitliche Besoldung mehr, außerdem könne zur Berechnung des sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines Kindes hinsichtlich der Unterkunftskosten nicht mehr auf den Wohngeld- und Mietenbericht der Bundesregierung mit dem dort abgedruckten Mietindex des Statistischen Bundesamts abgestellt werden, den das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung zugrunde gelegt habe, da dieser Bericht ab dem Jahr 2004 auf Grund der Änderung des § 39 WoGG nicht mehr in einem zweijährigen, sondern in einem vierjährigen Turnus abgegeben werde, zudem liefere der Mietindex seit 1999 nur noch Durchschnittsergebnisse für das gesamte Bundesgebiet ohne die vom Bundesverfassungsgericht vorgenommene Unterscheidung nach alten und neuen Ländern, greifen nicht durch.
Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 24.11.1998 (a. a. O. S. 321) hinsichtlich der erforderlichen Einkommensberechnung vorgegeben, dass von dem jährlichen Nettoeinkommen der Beamten auszugehen ist. Dass diese Berechnung nur möglich wäre, wenn die Besoldung der Beamten bundeseinheitlich erfolgt, ergibt sich aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24.11.1998 (a. a. O.) nicht. Nachdem insoweit mittlerweile unterschiedliche Regelungen in Bund und Ländern vorliegen, kann das anzusetzende Nettoeinkommen nur aufgrund der für den jeweiligen Beamten maßgebenden Vorschriften ermittelt werden, also hier nach den saarländischen Regelungen. Diese Vorgehensweise entspricht der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, da sie eine realitätsnahe, wenn auch typisierende Nettoeinkommensberechnung für den jeweiligen Beamten ermöglicht.
Hinsichtlich des Mietindexes folgt aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24.11.1998 (a. a. O.) nicht, dass der Wohngeld- und Mietenbericht der Bundesregierung jährlich oder zweijährlich vorgelegt werden muss, um die Unterkunftskosten berechnen zu können. Es ist nach dieser Entscheidung nur von dem Mietindex des Statistischen Bundesamts, der im Wohngeld- und Mietenbericht der Bundesregierung abgedruckt ist, auszugehen. Auch das Bundesverfassungsgericht hat die anzusetzende Durchschnittsmiete anhand des im Wohngeld- und Mietenbericht 1997 abgedruckten Mietindexes des Statistischen Bundesamtes zurückgerechnet und fortgeschrieben. Genauso ist das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 17.06.2004 (a. a. O. S. 1419) vorgegangen, indem es den Wohngeld- und Mietenbericht 2002 zugrunde gelegt und hierauf basierend die durchschnittliche Bruttokaltmiete für 2001 und 2000 zurückgerechnet hat. In gleicher Weise lässt sich eine Fortschreibung auf Grund vorhandener statistischer Daten vornehmen (siehe dazu die näheren Ausführungen des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 26.01.2005 -11 K 4994/03 -, auf dessen entsprechende Zahlen die Berechnungen des Beklagten nach den Vorgaben des Gerichts im Schreiben vom 07.04.2006 beruhen).
Soweit hinsichtlich des Mietindexes seit 1999 keine Unterscheidung nach alten und neuen Ländern vorgenommen wird, ist auch dieses unschädlich. Auszugehen ist zwar nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24.11.1998 (a. a. O. S. 322) von der für 1993 ermittelten Durchschnittsmiete in den alten Bundesländern von 9,53 DM je qm. Diese durchschnittliche Bruttokaltmiete betrug im Jahre 2002 ausweislich des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.06.2004 (a. a. O. S. 1419) 6,09 Euro (= 11,91 DM) je qm. Die Steigerungssätze können bundeseinheitlich zugrunde gelegt werden. Zwar sind die durchschnittlichen Ausgangsmieten in den alten und neuen Bundesländern unterschiedlich. Es gibt aber keine überzeugenden Anhaltspunkte dafür, dass die durchschnittlichen Steigerungssätze bei den Mieten in den alten und neuen Bundesländern wesentlich unterschiedlich ausfallen. Dementsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 17.06.2004 (a. a. O. S. 1419) Steigerungssätze der Mieten für 2000 und 2001 zugrunde gelegt, ohne insoweit nach alten und neuen Bundesländern zu unterscheiden. Für die Jahre ab 2003 ist die für 2002 festgestellte Durchschnittsmiete von 6,09 Euro je qm in gleicher Weise entsprechend der statistisch ermittelten Mietpreisentwicklung im gesamten Bundesgebiet fortzuschreiben.
Soweit geltend gemacht wird, es wäre widersprüchlich, auf der Einkommensseite auf eine Berechnung nach den landesrechtlichen Vorschriften abzustellen, die Bedarfsseite aber weiterhin bundeseinheitlich - allerdings nur für das bisherige Bundesgebiet - zu bemessen, auch die vom Bundesverfassungsgericht vorgegebene einheitliche und pauschale Absetzung eines Kirchensteuersatzes von 8 % sei überholt, da nach Artikel 1 Nr. 71 des 3. Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848) auf Grund des darin geänderten § 133 SGB III bei pauschalierenden Berechnungen vom Leistungsentgelt ab dem 01.01.2005 nicht mehr der Kirchensteuerabzug anzusetzen sei, erscheint es in der Tat misslich, dass die Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts vom 24.11.1998 (a. a. O.) einerseits nicht befristet ist, andererseits den Dienstherren und den Verwaltungsgerichten dadurch auf Dauer vorgegeben wird, wie die ergänzenden Leistungen an Beamte mit drei und mehr zu berücksichtigenden Kindern im Einzelnen zu berechnen sind, auch wenn diverse Berechnungsschritte vor dem Hintergrund sich verändernder Umstände nicht mehr vollständig plausibel erscheinen. Damit kann sich das erkennende Gericht aber nicht befassen. Das Verwaltungsgericht ist wie der Beklagte an die Vollstreckungsanordnung einschließlich der Berechnungsvorgaben des Bundesverfassungsgerichts gebunden und kann sie nicht von sich aus ändern. Deshalb ist es in einem Verfahren, das lediglich der Umsetzung der verfassungsgerichtlichen Vollstreckungsanordnung dient, müßig, sich mit der Sinnhaftigkeit aller zu beachtenden Berechnungsschritte nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24.11.1998 (a. a. O.) zu befassen. Eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht gemäß Artikel 100 GG scheidet aus. Das Verwaltungsgericht wendet bei dem Leistungsausspruch kein Gesetz an, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, sondern führt lediglich die Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichtes vom 24.11.1998 (a. a. O.) aus. Es gibt keine gesetzliche Grundlage, im Rahmen eines solchen Verfahrens dem Bundesverfassungsgericht die eigene Vollstreckungsanordnung zur erneuten Prüfung vorzulegen.
Die Berechnung der ergänzenden Leistungen ist dabei - bei der gebotenen strikten Bindung an die Gründe zu C.III.3. der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - wie folgt vorzunehmen:
Zu ermittelnde Vergleichsgrößen bezogen auf ein Kalenderjahr sind die Nettoeinkommen, die ein Beamter derselben Besoldungsgruppe mit zwei Kindern und ein Beamter dieser Besoldungsgruppe mit mehr als zwei Kindern erzielt. Auszugehen ist von dem Grundgehalt der Endstufe der Besoldungsgruppe, der das Amt des Beamten zugeordnet ist. Dabei bleiben die Absenkung der Besoldung nach Maßgabe der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung ebenso wie z.B. eine Besoldungskürzung nach § 3 a BBesG und individuelle Besoldungsbestandteile unberücksichtigt. Hinzuzurechnen sind dagegen die weiteren allgemein vorgesehenen Besoldungsbestandteile wie z.B. Einmalzahlungen, die allgemeine Stellenzulage nach Nr. 27 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B, soweit es um einen Beamten der Besoldungsgruppe A 13 geht, das Urlaubsgeld und die jährliche Sonderzuwendung (nunmehr Sonderzahlung). Darüber hinaus sind der Familienzuschlag und das Kindergeld für eine Beamtenfamilie jeweils mit einem dritten, vierten und jedem weiteren Kind einzubeziehen.
Von diesem Bruttoeinkommen - ausgenommen das Kindergeld, das der Einkommen-steuer nicht unterworfen ist - werden abgezogen die Lohnsteuer nach Maßgabe der besonderen Lohnsteuertabellen (da Beamte unter die gemäß § 10c Abs. 3 EStG gekürzte Vorsorgepauschale fallen, wobei ab 2001 die gesetzliche Verpflichtung zur Aufstellung amtlicher Lohnsteuertabellen in § 38c EStG entfallen ist und das Bundesministerium der Finanzen nunmehr jährlich einen Programmablaufplan für die maschinelle Berechnung der Lohnsteuer erstellt, § 39b Abs. 8 EStG), der Solidaritätszuschlag sowie die Kirchensteuer mit einem Steuersatz von 8 v.H. Der Vergleich beider entsprechend ermittelter Nettoeinkommen ergibt die für die verfassungsrechtliche Beurteilung maßgebliche Differenz des Nettoeinkommens eines Beamten mit zwei und eines Beamten mit mehr als zwei Kindern.
Nach diesen Vorgaben hat der Beklagte im gerichtlichen Verfahren eine entsprechende Differenzberechnung für die Zeit vom 01.01.2004 bis 31.12.2005 vorgenommen. Der Beklagte hat hierbei eine Nettoeinkommensdifferenz im Hinblick auf eine Beamtenfamilie mit zwei und eine mit drei Kindern für das Jahr 2004 in Höhe von 4.133,82 EUR und für das Jahr 2005 in Höhe von 4.111,46 EUR ermittelt.
Dabei ist der Beklagte zutreffend von den saarländischen Regelungen über die Sonderzahlung (früher Sonderzuwendung) auf Grund des Saarländischen Sonderzahlungsgesetzes vom 16.12.2003 (Amtsblatt des Saarlandes vom 08.01.2004. S. 8) ausgegangen.
Der ermittelten Einkommensdifferenz ist sodann der Bedarf des dritten Kindes gegenüberzustellen. Diese Bedarfsberechnung geht von 115 v.H. des durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines Kindes aus. Zunächst ist getrennt für die Vergleichsjahre der bundes- und jahresdurchschnittliche Regelsatz für Minderjährige, die mit beiden Elternteilen zusammenleben, im Alter ab der Geburt bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres zu berechnen. Dabei bleiben - entsprechend der Berechnung der Dienstbezüge - unberücksichtigt die (ebenfalls abgesenkten) Regelsätze in den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen. Hinzugerechnet wird ein Zuschlag von 20 v.H. zur Abgeltung einmaliger Leistungen, ein weiterer Zuschlag für die Kosten der Unterkunft ausgehend von einem Wohnbedarf von 11 m2 für das Kind sowie ein Zuschlag von 20 v.H. der anteiligen Durchschnittsmiete zur Abgeltung der auf das Kind entfallenden Energiekosten. Der danach errechnete Bedarf erhöht sich um 15 v.H. (vgl. zur Berechnungsweise BVerfG, Beschluss vom 24. November 1998 a.a.O. S. 322).
Da die sozialhilferechtlichen Regelsätze in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich festgesetzt, zur Jahresmitte erhöht und Altersklassen gebildet worden sind, müssen für das jeweilige Kalenderjahr gewichtete Durchschnittsregelsätze berechnet werden. Danach ist mit einem Gewichtungsfaktor für jede der drei Altersgruppen (bis zum vollendeten 7. Lebensjahr, vom 8. bis zum vollendeten 14. Lebensjahr, vom 15. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr) entsprechend der Anzahl der erfassten Jahrgänge ein Landesdurchschnitt und anschließend ein Durchschnitt über alle (alten) Bundesländer zu bilden.
Aus der Summe gewichteter durchschnittlicher Sozialhilferegelsatz + 20 % für einmalige Leistungen + anteilige Unterkunftskosten für das dritte Kind + Aufschlag von 20 % der Kaltmiete für Heizkosten + Erhöhung des sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs um 15 % (BVerfG, a. a. O. S. 322) ergibt sich der alimentationsrechtlich relevante Bedarf des dritten Kindes, der mit der errechneten Einkommensdifferenz verglichen werden muss.
Insoweit ist der Beklagte bei seiner Berechnung unter Zugrundelegung der bereits vom Verwaltungsgericht Karlsruhe im o.g. Urteil ermittelten Zahlen - entsprechend der Vorgaben des Gerichts - für die Jahre 2004 und 2005 zu einem jeweiligen Jahreswert von 4.294,80 EUR gekommen.
Soweit die Differenz des Einkommens einer Beamtenfamilie mit drei Kindern zu dem einer Beamtenfamilie mit zwei Kindern in der jeweiligen Besoldungsgruppe hinter dem alimentationsrechtlich relevanten Bedarf des dritten Kindes zurückbleibt, ergibt sich ein Besoldungs- bzw. Versorgungsdefizit, das von dem Beklagten durch zusätzliche Zahlungen auszugleichen ist.
Diese Differenz beträgt nach den nicht zu beanstandenden Berechnungen des Beklagten für das Jahr 2004 165,85 EUR und für das Jahr 2005 188,21 EUR.
Dass dieses Besoldungsdefizit verglichen mit dem Gesamteinkommen des Klägers geringfügig ist, nämlich weniger als 1 v.H. der Bruttobesoldung betrug, lässt die Verfassungswidrigkeit der Besoldung des Klägers in den Jahren 2004 und 2005 unberührt. Die Vergleichsberechnung auf der Grundlage des sozialhilferechtlichen Bedarfs mit einem Zuschlag von 15 v.H. kennzeichnet den Mindestbedarf des Kindes eines Beamten. Weisen die dem Beamten für sein drittes und jedes weitere Kind gewährten Zuschläge nicht einmal einen Abstand von 15 v.H. zum sozialhilferechtlichen Gesamtbedarf auf, so hat der Gesetzgeber den ihm zustehenden Gestaltungsspielraum überschritten (BVerfG, Beschluss vom 24.11.1998, a.a.O. S. 322; BVerwG, Urteil vom 17.06.2004, a.a.O. S. 14).
2. Die Klage ist unbegründet, soweit der Kläger zusätzliche familienbezogene Leistungen für die Jahre 2000 bis 2003 begehrt.
Mangels einer gesetzlichen Grundlage kann sich der Kläger auch insofern nur auf die Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts in der Entscheidung vom 24.11.1998 (a. a. O.) berufen. Inwieweit Leistungen zu gewähren sind, richtet sich daher ausschließlich nach dieser Anordnung. Aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24.11.1998 (a. a. O.) folgt, dass eine rückwirkende Behebung des Verfassungsverstoßes wegen unzureichender Alimentation nur erforderlich ist, "soweit der Anspruch auf amtsangemessene Alimentation zeitnah gerichtlich geltend gemacht worden ist" (a. a. O. S. 331).
Die insoweit einschlägigen Passagen in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts richten sich an den Gesetzgeber. Wenn der Gesetzgeber nicht gehalten ist, Regelungen hinsichtlich eines festgestellten Verfassungsverstoßes für die Vergangenheit zu treffen, soweit der Anspruch auf amtsangemessene Alimentation nicht zeitnah gerichtlich geltend gemacht worden ist, verbietet sich die Annahme, dass die Gerichte im Rahmen der Durchführung der Vollstreckungsanordnung hierzu befugt sind. Von daher können Begehren auf höhere familienbezogene Leistungen nur zum Erfolg führen, soweit sie zeitnah geltend gemacht worden sind. Insofern ist ausreichend, aber auch erforderlich, dass die Ansprüche innerhalb eines Haushalts- bzw. Kalenderjahres erstmals verfolgt werden, um ab Anfang dieses Jahres höhere kinderbezogene Leistungen in Anspruch nehmen zu können
Vgl. VG Saarlouis, u.a. Urt. v. 18.02.2003 - 3 K 146/02 - ; VG Hamburg, Urt. v. 22.06.2005 - 10 K 6262/04 -; VG Bremen, Urt. v. 29.09.2005 - 2 K 2745/04 -.
Auf den Umstand, dass der Kläger erst durch die Veröffentlichung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.06.2004 nähere Kenntnisse über die Höhe des ihm im Hinblick auf sein drittes Kind tatsächlich zustehenden kinderbezogenen Familienzuschlags erlangt hat, kommt es nicht an.
Das Verwaltungsgericht Hamburg hat im zitierten Urteil vom 22.06.2005 - 10 K 6262/04 - hierzu ausgeführt:
"Das Beamtenverhältnis ist ein wechselseitig bindendes Treueverhältnis, aus dem nicht nur die Verpflichtung des Dienstherrn folgt, den Beamten amts-angemessen zu alimentieren, sondern umgekehrt auch die Pflicht des Beamten, auf die Belastbarkeit des Dienstherrn und dessen Gemeinwohlverantwortung Rücksicht zu nehmen. Die Alimentation des Beamten durch seinen Dienstherrn ist der Sache nach die Befriedigung eines gegenwärtigen Bedarfs. Sie erfolgt aus gegenwärtig zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln; der Haushaltsplan unterliegt - regelmäßig - der jährlichen parlamentarischen Bewilligung; er wird, nach Jahren getrennt, durch das Haushaltsgesetz festgestellt (für den Bund: Art. 110 Abs. 2 Satz 1 GG; für die Freie und Hansestadt Hamburg: Art. 66 Abs. 2 HV). Aus diesen Erwägungen heraus hat ein Beamter die Obliegenheit, seine Ansprüche auf amtsangemessene Alimentierung zeitnah, das heißt durch Klage oder Widerspruch während des jeweils laufenden Haushaltsjahres, geltend zu machen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 22.3.1990, BVerfGE 81, 363 /385; Beschl. v. 24.11.1998, BVerfGE 99, 300 /330; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 28.6.2001 - BVerwG 2 C 48.00 - BVerwGE 114, 350 /352).
2. Diese aus "Besonderheiten des Beamtenverhältnisses" abgeleitete Auffassung hat das Bundesverfassungsgericht zwar im Zusammenhang mit der Frage entwickelt, inwieweit der Gesetzgeber gehalten ist, eine als verfassungswidrig beanstandete Rechtslage auch mit Wirkung für die Vergangenheit zu korrigieren. Nach Ansicht des erkennenden Gerichts sind diese Überlegungen aber auch auf die vorliegende Fallgestaltung zu übertragen, in der Zahlungsansprüche unter Berufung auf die Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts (Ziffer 2, zweiter Teil der Entscheidungsformel gemäß Beschluß vom 24.11.1998, BVerfGE 99, 300 /304 = BGBl. 1999 I, S. 371) in der Interpretation des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 17.6.2004 ( BVerwG 2 C 34.02 , DVBl. 2004, 1416) geltend gemacht werden.
Dadurch, daß das Bundesverfassungsgericht mit Wirkung vom 1.1.2000 die Dienstherrn verpflichtet und die Verwaltungsgerichte ermächtigt hat, für den Fall, daß der Gesetzgeber bis 31.12.1999 dem Korrekturauftrag des Bundesverfassungsgerichts nicht nachkommen sollte, erhöhte familienbezogene Gehaltsbestandteile unmittelbar zu gewähren bzw. zuzusprechen, hat es diese Anordnung mit den Maßgaben verknüpft, die es dem Gesetzgeber auferlegt hat. Wurde aber der Gesetzgeber zur rückwirkenden Korrektur nur zugunsten derjenigen Beamten verpflichtet, die ihre Ansprüche zeitnah, d.h. im laufenden Haushaltsjahr, geltend gemacht haben, kann die (auch) an die Dienstherrn bzw. die Verwaltungsgerichte gerichtete Vollstreckungsanordnung nicht weiterreichen als die an den Gesetzgeber gerichtete Primärverpflichtung.
Dem kann nach Auffassung des erkennenden Gerichts nicht entgegengehalten werden, die Vollstreckungsanordnung wirke gesetzesgleich, so daß für die Ansprüche auf dieser Grundlage ebenso wie bei gesetzlich betragsmäßig fixierten Besoldungsansprüchen nur die Regelungen über die Verjährung gelten.
Die Höhe des der Klägerin möglicherweise zustehenden erhöhten Familienzuschlags läßt sich nicht einfach aus einer Besoldungstabelle ablesen. Schon die Berechnung des Unterschiedsbetrags zwischen der Höhe des im Hinblick auf das dritte Kind erhaltenen Familienzuschlags und dem 1,15-fachen des sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs des Kindes nach Maßgabe von Abschnitt C.III.3. der Gründe des BVerfG-Beschlusses vom 24.11.1998 ( BVerfGE 99, 300 /322 f.) stellt "komplexe Anforderungen" (so BVerwG, Urt. v. 17.6.2004, aaO., S. 1418). Das allein mag noch kein ausreichender Grund dafür sein, den Dienstherrn über die Verjährungsregelungen hinaus vor Nachforderungen des Beamten zu "schützen"; schließlich gibt es auch im Rahmen der gesetzlich (§ 2 Abs. 1 BBesG) geregelten Besoldung Umstände, die u.U. erst eingehender Ermittlung bedürfen.
Bei den hier erhobenen Ansprüchen beschränkt sich die inhaltliche Prüfung aber nicht auf das zahlenmäßige Nachvollziehen eines den Parametern nach vorgegebenen Rechenwegs. Vielmehr ist auch zu prüfen, ob die Voraussetzungen noch gegeben sind, unter denen die Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts ergangen ist.
So werden die Pflicht des Dienstherrn, gemäß der Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Beschluß vom 24.11.1998 für dritte und weitere Kinder eines Beamten familienbezogene Gehaltsbestandteile in Höhe von 115 % des durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines Kindes zu zahlen, und die Befugnis des Verwaltungsgerichts, diese Gehaltsbestandteile zuzusprechen, nicht nur dann enden, wenn der Gesetzgeber aus eigener Kompetenz Maßstäbe bildet und Parameter festlegt, nach denen die Besoldung der kinderreichen Beamten bemessen und der Bedarf eines dritten und jeden weiteren Kindes ermittelt wird. Das Monopol der Verwerfungskompetenz des Bundesverfassungsgerichts gemäß Art. 100 GG wird möglicherweise auch dann wieder Vorrang haben, wenn sich aufgrund von Entscheidungen des Gesetzgebers in anderen Bereichen Anhaltspunkte ergeben, daß aus verfassungsrechtlicher Sicht die vom Bundesverfassungsgericht vorgegebene Berechnungsmethode zu modifizieren wäre (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.6.2004, aaO., S. 1418).
Die Beklagte behauptet ausdrücklich, daß sich die Grundannahmen und Vorgaben, wie sie vom Bundesverfassungsgericht den Vergleichsberechnungen zugrundegelegt worden seien, zwischenzeitlich wesentlich verändert hätten (vgl. die Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 27.1.2005). Dies erscheint nicht von vornherein ausgeschlossen und bedarf wohl eingehender Überprüfung.
Der Umstand, daß die Klägerin (wie zahlreiche andere Betroffene auch) erst nach Bekanntwerden der "bemerkenswerten" (so Hahn, DRiZ 2005, S. 7) Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.6.2004 die Höhe des ihr im Hinblick auf ihr drittes Kind gezahlten kinderbezogenen Familienzuschlags beanstandet hat, kommt der Konstellation sehr nahe, die das Bundesverfassungsgericht im Beschluß vom 22.3.1990 ( BVerfGE 81, 363 /385) wie folgt umschrieben hat:
"Der Beamte kann nicht erwarten, daß er aus Anlaß einer verfassungsrechtlich gebotenen Besoldungskorrektur gewissermaßen ohne eigenes Zutun nachträglich in den Genuß der Befriedigung eines womöglich jahrelang zurückliegenden Unterhaltsbedarfs kommt, den er selbst gegenüber seinem Dienstherrn zeitnah nicht geltend gemacht hat."
Das erkennende Gericht vermag sich aus diesen Erwägungen heraus auch nicht der Auffassung anzuschließen, angesichts der Formulierung der Vollstreckungsanordnung vom 24.11.1998 und der hierzu in Abschnitt E der Beschlußbegründung gegebenen Erläuterungen (BVerfGE 99, 300 /332) habe ein Beamter darauf vertrauen dürfen, der Dienstherr werde seiner durch das Bundesverfassungsgericht ausgesprochenen Pflicht zur Zahlung von familienbezogenen Gehaltsbestandteilen in verfassungsgemäßer Höhe genügen; eine mangelnde zeitnahe Geltendmachung könne einem Beamten daher bis zur Grenze der Verjährung nicht entgegengehalten werden. Eine vergleichbare Auffassung hatte das Verwaltungsgericht Frankfurt/Main in seinem Vorlagebeschluß vom 22.1.1996 (9 E 3967/ 94(2)) geäußert. Diese Auffassung hat das Bundesverfassungsgericht im Beschluß vom 24.11.1998 ( BVerfGE 99, 300 /313) bei der Prüfung der Zulässigkeit der Richtervorlage bereits nur als "nicht offensichtlich unhaltbar" erklärt, hat aber insbesondere später (aaO., S. 330) ohne jede weitere Ausführung ("Hieran wird festgehalten.") die Auffassung aus dem Beschluß vom 22.3.1990 bestätigt, eine rückwirkende Korrektur des Verfassungsverstoßes sei nur für diejenigen Beamten notwendig, die ihre Ansprüche zeitnah, also während des laufenden Kalenderjahres, gerichtlich oder durch Widerspruch geltend gemacht hätten.
3. Ein anderes Ergebnis würde sich auch dann nicht ergeben, wenn man die Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts entgegen der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 17.6.2004 (aaO., S. 1416) - nicht als zukunftsgerichtet ansehen, sondern sie enger verstehen wollte, nämlich derart, daß sie nur für den Fall gelten sollte, daß der Gesetzgeber die in Ziffer 1 der Entscheidungsformel ganz konkret bezeichnete, als verfassungswidrig beanstandete Rechtslage (unzureichende Festsetzung der kinderbezogenen Gehaltsbestandsteile für Beamte mit mehr als zwei unterhaltsberechtigten Kindern in den Jahren 1988 bis 1996 für im einzelnen genannte Besoldungsgruppen) für die Kläger der damaligen Ausgangsverfahren und ferner diejenigen Beamten, die ihre Ansprüche "zeitnah" geltend gemacht haben, nicht bis zum 31.12.1999 mit der Verfassung in Übereinstimmung bringt. Dann hätte sich die Vollstreckungsanordnung nämlich durch Art. 9 § 1 des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 1999 vom 19.11.1999 (BGBl. I S. 2198, 2200), in dem die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts "punktgenau" - und darüber hinaus auch für die Jahre 1997 und 1998 - umgesetzt wurden, erledigt. Die Verwerfungskompetenz bei erneuter Verfassungswidrigkeit der Besoldungsregelungen für die nachfolgenden Jahre läge dann wieder beim Bundesverfassungsgericht. Eine etwaige Richtervorlage gemäß Art. 100 Abs. 1 GG hätte aber zur Voraussetzung, daß die Gültigkeit der als verfassungswidrig erachteten Bestimmungen im konkreten Rechtsstreit entscheidungserheblich wäre. Daran fehlt es aber für die hier in Frage stehenden Zeiträume, wenn aus den unter 2. näher dargelegten Gründen der Anspruch schon mangels zeitnaher Geltendmachung nicht mehr besteht.
4. Mit der hier vertretenen Auffassung setzt sich das erkennende Gericht argumentativ nicht in Widerspruch zu den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.6.2004 (aaO.) und weiteren zu diesem Komplex in jüngster Zeit ergangenen Entscheidungen.
Dem Rechtsstreit, der der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.6.2004 zugrunde lag und in dem höherer Familienzuschlag für das dritte Kind seit dem Jahr 2000 gefordert wurde, lag eine Beanstandung des dortigen Klägers vom Februar 2000 zugrunde.
Das Verwaltungsgericht Karlsruhe gab mit Urteil vom 26.1.2005 - 11 K 3674/04 - (juris) einer Klage auf einen höheren Familienzuschlag ab 1999 statt; der dortige Kläger hatte im März 1999 die Höhe des Familienzuschlags beanstandet. - Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (Urt. v. 2.2.2005 - 2 A 10039/05 - IÖD 2005, 101 ff. und juris) sprach einem Kläger einen höheren Familienzuschlag für die Jahre 2001 bis 2003 zu, der im Jahr 2001 die Besoldungshöhe ab dem Jahr 2000 beanstandet hatte. Die Vorinstanz (VG Trier, Urt. v. 8.8.2002 - 1 K 1580/01) hatte die Klage hinsichtlich des Jahres 2000 mit der Begründung abgewiesen, der Anspruch für dieses Jahr scheitere bereits daran, daß der Kläger seinen Anspruch nicht zeitnah geltend gemacht habe. Im Berufungsverfahren war der Anspruch für das Jahr 2000 (jedenfalls zuletzt) nicht mehr Verfahrensgegenstand.
Von den dem erkennenden Gericht bisher zu diesem Komplex bekannt gewordenen Entscheidungen spricht lediglich das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 26.1.2005 - 11 K 4994/03 - (juris) dem Kläger des dortigen Verfahrens einen höheren Familienzuschlag bereits ab dem Jahr 2000 zu, obwohl er erst im Laufe des Jahres 2003 Widerspruch gegen die Höhe des an ihn ausbezahlten kindbezogenen Teils des Familienzuschlags erhoben hatte. Ausführungen zur Problematik der zeitnahen Geltendmachung finden sich dort indes nicht."
Die Kammer schließt sich diesen Ausführungen, in denen auch die vom Kläger vorgetragenen Argumente zutreffend abgehandelt werden, vollumfänglich an.
Da der Kläger erst mit Schreiben vom 26.11.2004 eine Erhöhung seit 2000 verlangt hat, können ihm - nach dem Gebot der zeitnahen Geltendmachung - erst ab Januar 2004 höhere Leistungen zugesprochen werden.
3. Keine - anteilige - höhere Besoldung kann der Kläger auch für die Monate Januar bis Mai 2006 erhalten, da der Anspruch auf Mehrbesoldung jeweils erst zum 1. Januar des Folgejahres geltend gemacht werden kann. Das Gericht legt die Vollstreckungsanordnung des BVerfG in dem Beschluss vom 24. November 1998 so aus, dass Ansprüche aufgrund der normersetzenden Interimsregelung auch nur jahresweise geltend gemacht werden können, denn bei den Berechnungen wird ausweislich der Entscheidungsgründe des BVerfG zu C.III.2 von jährlichen Bezügen ausgegangen.
vgl. VG München, Urt. v. 27.09.2005 - M 5 K 04.5689 -
4. Dem Kläger können durch das erkennende Gericht auch keine höheren familienbezogenen Leistungen für die Zukunft zuerkannt werden. Zum einen steht zum Entscheidungszeitpunkt nicht fest, wie lange die Voraussetzungen für die Gewährung kinderbezogenen Familienzuschlages im Hinblick auf drei Kinder beim Kläger tatsächlich vorliegen werden. Zum anderen folgt aus der Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts vom 24.11.1998 (a. a. O. S. 332), dass die Fachgerichte nur dann befugt sind, familienbezogene Gehaltsbestandteile zuzusprechen, wenn der Gesetzgeber seine Verpflichtung zur Herstellung einer verfassungskonformen Rechtslage nicht erfüllt. Da der Gesetzgeber jederzeit im Stande ist, diese Rechtslage herzustellen, kann dem durch eine Entscheidung des Gerichts im Hinblick auf zukünftige Leistungen nicht vorgegriffen werden. Bei einer unmittelbaren zukünftigen Zahlungsverpflichtung des Beklagten durch gerichtliches Urteil würde der verfassungsgerichtlich anerkannte Vorrang verfassungskonformer Gesetzgebung missachtet
vgl. BVerwG, Urt. v. 17.06.2004 - 2 C 34.02 - a. a. O.
Der Klage war daher nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang stattzugeben.
III. Für die Gewährung von Zinsen ab Zahlungsverpflichtung gibt es keinen Rechtsgrund. Ansprüche auf Verzugszinsen bei verspäteter Zahlung von Versorgungsbezügen sind nach § 49 Abs. 5 BeamtVG ausgeschlossen. Die Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesszinsen analog § 291 Satz 1 BGB liegen nicht vor.
§ 291 S. 1 BGB ist im öffentlichen Recht nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für die Geltendmachung von Prozesszinsen anwendbar, wenn das einschlägige Fachgesetz keine gegenteilige Regelung enthält (BVerwG, Urteil vom 28.05.1998, 2 C 28/97, in NJW 1998, 3368 m.w.N.). Das Beamtenversorgungsgesetz enthält als einschlägiges Fachgesetz keine Bestimmung, welche die Zahlung von Prozesszinsen ausschließt. Zwar steht § 49 Abs. 5 BeamtVG der Geltendmachung von Verzugszinsen entgegen, der Anspruch auf Prozesszinsen bleibt von der Vorschrift jedoch unberührt. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut, ferner stellen Prozesszinsen auch keinen Unterfall der Verzugszinsen dar. Eine erweiternde Auslegung des § 49 Abs. 5 BeamtVG kommt für Prozesszinsen nicht in Betracht, da es sich um sachlich verschiedene Zinsarten handelt (BVerwG, a. a. O.).
Die Voraussetzungen des § 291 BGB sind jedoch vorliegend nicht erfüllt. Nach § 291 S. 2 i. V. m. § 288 Abs. 1 BGB hat der Schuldner eine fällige Geldschuld vom Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, wobei der Verzugszinssatz für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz beträgt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts tritt im öffentlichen Recht die Rechtshängigkeit einer Geldschuld im Sinne des § 291 Abs. 1 BGB nicht nur bei Klagen auf Verurteilung zur Zahlung einer bezifferten Geldforderung ein, sondern auch bei Klagen, die auf Verpflichtung der Behörde zum Erlass eines die Zahlung einer bestimmten Geldsumme unmittelbar auslösenden Verwaltungsaktes gerichtet ist (BVerwG a. a. O. m.w.N.). Die Verpflichtung muss dabei allerdings in der Weise konkretisiert sein, dass der Umfang der zugesprochenen Geldforderung feststeht, die Forderung also eindeutig bestimmt ist.
Dies war vorliegend im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht der Fall.
Der Kläger hat keinen bezifferten Klagantrag gestellt. Die exakte Höhe der dem Kläger durch das Urteil zuerkannten Leistungen musste noch von dem Beklagten berechnet werden. Es fehlte daher im Zeitpunkt der Klageerhebung die gebotene eindeutige Bestimmtheit der Geldforderung als Voraussetzung für die Zuerkennung von Prozesszinsen.
IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
V. Dem Antrag, die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts im Vorverfahren für notwendig zu erklären, war nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO nicht stattzugeben, da die Prozessbevollmächtigten des Klägers im Vorverfahren noch gar nicht bestellt waren.
VI. Die Berufung ist wegen "grundsätzlicher Bedeutung" gemäß § 124 a Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.
Sonstige Literatur
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes zu.
Die Berufung ist bei dem Verwaltungsgericht des Saarlandes, Kaiser-Wilhelm-Straße 15, 66740 Saarlouis, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung schriftlich einzulegen. Die Berufung muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen.
Die Berufung ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Kaiser-Wilhelm-Straße 15, 66740 Saarlouis, einzureichen. Die Berufungsbegründung muss einen bestimmten Antrag sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) enthalten.
Die Einlegung und die Begründung der Berufung müssen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Prozessbevollmächtigten erfolgen. In Streitigkeiten aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamtenverhältnis sind als Prozessbevollmächtigte auch Mitglieder und Angestellte von Gewerkschaften zugelassen, soweit sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Prozessvertretung befugt sind.
Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte und Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
Beschluss
Der Streitwert wird gemäß §§ 63 Abs. 2, 42 Abs. 3 und 5 GKG n.F. auf 1.354,39 Euro (monatlicher Differenzbetrag im Zeitpunkt der Klageerhebung 13,82 EUR mal 62 Monate = 856,84 EUR + 3-facher Jahresbetrag der monatlichen Differenz = 497,55 EUR) festgesetzt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Streitwertfestsetzung steht den Beteiligten oder sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes zu. Die Beschwerde ist nur gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist bei dem Verwaltungsgericht des Saarlandes, Kaiser-Wilhelm-Straße 15, 66740 Saarlouis, schriftlich -möglichst in 4-facher Ausfertigung- einzulegen.
Sie ist nur bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder anderweitiger Erledigung zulässig.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.